Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2015 - M 15 K 15.2204
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm das Studentenwerk München für die Monate August und September 2010 wegen Beendigung der Ausbildung keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt und die bereits für diesen Zeitraum ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 1168,- EUR zurückgefordert hat.
Der Kläger studierte seit Oktober 2008 an der Fachhochschule in München den Studiengang ... (Diplom). Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 wurde ihm mit Bescheid des Studentenwerks München vom 26. November 2009 Ausbildungsförderung bewilligt. In dieser Zeit befand sich der Kläger im dritten Fachsemester. Am 9. Juli 2009 fanden für den Kläger in den Fächern Mathematik II, Technische Mechanik, Werkstofftechnik I, Elektronik und Konstruktion sowie CAD Nachprüfungen (Zwischenprüfungen) statt. Zu diesen Prüfungen ist der Kläger nicht erschienen.
Mit Bescheid der Fachhochschule München vom 9. August 2010 wurde der Kläger zum 30. September 2010 aus der Fachhochschule München entlassen, da er die Frist für die erste Wiederholungsprüfung nicht eingehalten habe und die Prüfung daher in den oben aufgeführten Fächern als nicht bestanden gelte. Da eine zweite Wiederholung der Prüfung in höchstens vier Prüfungen zulässig sei, der Kläger aber in fünf Prüfungen nicht angetreten sei, sei eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich. Da somit die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden sei, müsse der Kläger mit Ablauf des 30. September 2010 aus der Fachhochschule München entlassen werden.
Nachdem der Kläger am 17. Oktober 2011 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er exmatrikuliert worden sei, erließ das Studentenwerk am 12. Dezember 2011 einen Bescheid, mit dem dem Kläger Ausbildungsförderung nur noch bis Juli 2010 bewilligt wurde und die überzahlten Leistungen in Höhe von 1168,- EUR zurückgefordert wurden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2011 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass er mit Bescheid der Fachhochschule vom 9. August 2010 erst zum 30. September 2010 aus der Hochschule entlassen worden sei. Ihm stehe daher bis zum Entlassungszeitpunkt die ursprünglich bewilligte Ausbildungsförderung zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012, der dem Kläger am 17. Januar 2012 zugestellt wurde, hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückforderung rechtmäßig sei, da für den Kläger spätestens am 30. Juli 2010 erkennbar gewesen sei, dass er sich nicht mehr um den Fortgang seines Studiums zu kümmern brauche. An diesem Tag seien nach Auskunft der Fachhochschule München die Ergebnisse der Prüfung vom 9. Juli 2010 über das Internet abrufbar gewesen. Dem Kläger sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass das geförderte Studium wegen nicht bestandener Prüfungen beendet sei.
Am ... Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragte schriftsätzlich,
die Änderung des Bewilligungsbescheides aufzuheben und die Rückforderung der Zahlungen für August und September 2010 „für nichtig“ zu erklären.
Seine Klage begründete er damit, dass er auch nach der Notenbekanntgabe am 30. Juli 2010 mit seiner Ausbildung habe weitermachen wollen und bis zum Ende des Semesters gelernt habe. Allerdings habe er das Fach wechseln und ... studieren wollen, falls er nicht noch eine Chance bekommen hätte, die Prüfungen doch noch zu bestehen. Da im Fach ... das Grundstudium sehr ähnlich sei, hätte er sich alle bereits bestandenen Prüfungen anrechnen lassen können. Eine Beendigung seiner Ausbildung sei zu diesem Zeitpunkt von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Im Übrigen sei er zu den Prüfungen nicht erschienen, da er krank gewesen sei. Die hierzu vorgelegte Krankschreibung sei allerdings von der Hochschule nicht akzeptiert worden, diese habe ein amtsärztliches Attest gefordert.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zur Begründung in den angefochtenen Bescheiden führte er aus, dass der Kläger keinen Willen zur Fortsetzung des Studiums gehabt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass er keinen Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungen gestellt habe. Zudem sei eine zweite Wiederholung der Prüfung ohnehin nicht mehr möglich gewesen, da eine solche in höchstens vier Prüfungen möglich sei, der Kläger jedoch fünf Prüfungen nicht bestanden habe.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Das Gericht konnte dabei trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25. August 2015 ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch bei Ausbleiben einer Partei in der Sache verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2011 begehrt. Dies ist zur Erreichung seines Rechtsschutzziels (Behaltendürfen der Förderung für August und September 2010) erforderlich, aber auch ausreichend.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012, weil dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2011 ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird, wenn sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, der Bescheid bei einer Änderung zu Ungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang ... durch den Kläger hat sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert. Ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne von § 53 Satz 1 BAföG ist die Beendigung der Ausbildung (BayVGH, U. v. 26.3.2003 - 19 B 02.2822 - juris Rn. 24). Diese ist grundsätzlich in § 15b BAföG geregelt. Hinsichtlich einer Beendigung der Ausbildung wegen endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre, besteht zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, aber in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem solchen Fall eine Hochschulausbildung förderungsrechtlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der Zwischenprüfung beendet ist (BayVGH, a. a. O., Rn. 28; BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 10/03 - juris). Damit wird ein negatives Ergebnis einer letztmaligen Zwischenprüfung nach außen hin festgestellt und für den Auszubildenden wird erkennbar, dass er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um den Fortgang seines Studiums zu kümmern braucht, sondern sich anderweitig orientieren muss. Er wird dadurch zum Abbruch veranlasst, was der Gesetzgeber für die Beendigung der Ausbildung - ob nun aus freiem Willen oder gezwungenermaßen - voraussetzt (§§ 15 b Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG).
Dieser für eine Änderung im Sinne § 53 Satz 1 BAföG maßgebliche Umstand ist vorliegend am 30. Juli 2010 eingetreten, da nach Auskunft der Fachhochschule München vom 27. Dezember 2011 (Blatt 79 Behördenakte) ab diesem Tag die Ergebnisse der Zwischenprüfung im Internet abrufbar waren. Für den Kläger war spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Fortgang des Studiums nicht mehr möglich war. Das von der Fachhochschule geforderte amtsärztliche Attest konnte der Kläger nicht vorlegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit am Tag der Zwischenprüfungen, da diese nicht den Grund der Krankschreibung erkennen lässt und daher kein ärztliches Attest ersetzt (VG München, U. v. 21.1.0.2010 - M 15 K 10.3259 - juris Rn. 22).
Es spielt vorliegend keine Rolle, ob bereits mit Nichtantritt zur Prüfung am 9. Juli 2010 die Ausbildung beendet war, da der Kläger nicht mehr ein Prüfungsergebnis abwarten musste, sondern bereits mit Nichtantritt der Prüfung wusste, dass er diese nicht bestanden hatte, da auch in diesem Falle die Ausbildungsförderung mit Ende des Monats Juli 2010 einzustellen gewesen wäre (§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
Das Argument des Klägers, er habe bis zum Ende des Semesters noch im Hinblick auf einen möglichen Fachrichtungswechsel weiter gelernt, greift nicht, da sich der Kläger nie in einen anderen Studiengang eingeschrieben hat und ein Studium in der bisherigen Fachrichtung mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung sinnlos geworden ist.
Der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgebliche Umstand der Beendigung der Ausbildung ist somit spätestens am 30. Juli 2010 eingetreten, so dass gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Ausbildungsförderung des Klägers ab 1. August 2010 einzustellen und der Bewilligungsbescheid entsprechend abzuändern war.
Auf den Zeitpunkt der (zwangsweisen) Exmatrikulation zum 30. September 2010 ist dagegen nicht abzustellen, da dieser lediglich die Folge der Beendigung des Studiums ist, wenn der Auszubildende sich nicht schon vorher von sich aus bei der Hochschule abgemeldet hat (BayVGH, U. v. 26.3.2003 - 19 B 02.2822 - juris Rn. 31).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
- 1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, - 2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.
(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.
(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
- 1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, - 2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.