Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 15 K 13.4194

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 15 K 13.4194
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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 1. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 21. August 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 18.303,-- €.

Die am 16. April 1986 geborene Klägerin hat beim Beklagten für den Besuch der ...-Schule, einer Berufsfachschule für Sozialpädagogik in ..., ab dem Schuljahr 2006/2007 mehrere Anträge auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gestellt. In ihren Anträgen gab sie jeweils an, über kein Vermögen zu verfügen. Das Landratsamt Rosenheim hat in mehreren Bescheiden der Klägerin vom August 2006 bis zum Juni 2012 Ausbildungsförderung bewilligt.

Im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45d EStG wurde dem Landratsamt Rosenheim bekannt, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2008 Kapitalerträge bei der Volksbank... in Höhe von 790,-- € erzielt hatte. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 auf, zu den Stichtagen ihrer Anträge vom 16. September 2008, 14. September 2009, 20. Januar 2011 und 30. August 2011 die jeweilige Höhe ihres Vermögens mitzuteilen, zu belegen und gegebenenfalls den Grund für die Nichtanagabe anzugeben.

Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 5. Juni 2012 ließ die Klägerin mitteilen, dass die Einnahmen aus Kapitalerträgen im Jahre 2008 aus einem Wertpapierkauf aus dem Jahre 2004 stammten. Die Großmutter der Klägerin habe am 14. Juli 2004 auf den Namen der Klägerin Wertpapiere im Wert von 23.500,- € gekauft. Von dieser Summe seien 15.500,- € als eiserne Reserve für die Großmutter der Klägerin bestimmt gewesen. Über diesen Betrag habe die Klägerin erst nach dem Tod der Großmutter verfügen dürfen. Der Betrag von 8.000,- € habe ebenfalls nicht zur freien Verfügung der Klägerin gestanden, sondern sei mit der Zweckbestimmung angelegt worden, dass die Klägerin damit einen Haus- oder Wohnungskauf mitfinanzieren oder einen eigenen Haushalt gründen könne. Die Beträge hätten der Klägerin ausdrücklich nicht zur Verfügung gestanden, weshalb diese das Geld nicht als eigenes Vermögen angesehen habe und auch nicht bei ihren Anträgen angeführt habe. Von den Zinseinkünften habe die Großmutter der Klägerin teilweise Teilbeträge schenkungsweise überlassen, so beispielsweise einmal 300,- € zum Kauf eines Laptops. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zuge der Ermittlung der Hintergründe zum Wertpapierkauf von ihrer Großmutter erst jetzt erfahren habe, dass die Großmutter auf ihren Namen auch ein Sparbuch angelegt habe, das sich ausschließlich in den Händen der Großmutter befunden habe. Über dieses Sparbuch seien die Wertpapierkäufe abgewickelt worden. Das Sparbuch weise aktuell einen Saldo von 2.239,55 € auf. Wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergebe, seien die das Sparbuch betreffenden Kontoauszüge an die Adresse der Großmutter versandt worden. Die Klägerin habe dort nie gewohnt.

Aus den von der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bundesschatzbriefe monatlich, beginnend am 4. November 2008, jeweils mit einem Wert von 5.000,- € verkauft wurden und der Erlös dem Konto Nr. ... bei der Volksbank ... gutgeschrieben worden ist. Der letzte Verkauf in Höhe von 3.500,- € erfolgte am 24. März 2009.

Mit weiteren Schreiben vom 27. August 2012 teilte die damalige Bevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage von Unterlagen mit, dass der Vater der Klägerin am 9. August 2012 auf das Girokonto der Großmutter der Klägerin einen Betrag von 20.000,- € überwiesen habe. Das Geld aus dem Wertpapierdepot sei zwischenzeitlich vom Vater der Klägerin verwahrt worden, weil der Großmutter die Anlage des Geldes zu unsicher erschienen sei. Derzeit beabsichtige die Großmutter der Klägerin keine weitere Anlage des Geldes.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 hob das Landratsamt Rosenheim die Bewilligungsbescheide für den Bewilligungszeitraum von 8/2006 bis 7/2010 auf, setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen für den Zeitraum von 8/2006 bis 7/2009 auf Null sowie für den Zeitraum 9/2009 bis 7/2010 nur noch auf 388,- € monatlich fest und forderte die zu viel ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 18.303,-- € zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das ab dem 14. Juli 2006 auf dem Konto der Klägerin befindliche Guthaben förderungsrechtlich als Vermögen der Klägerin anzusehen sei. Eventuelle privat vereinbarte Verwertungshindernisse seien nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederspreche es dem Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung, wenn es möglich wäre, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung eine Verpflichtung einzugehen und damit hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens ein Unterschreiten der Freibetragsgrenze sicherzustellen.

Gegen den Bescheid vom 1. Februar 2013 ließ die Klägerin am 4. März 2013 durch ihre damalige Bevollmächtigte Widerspruch einlegen. Dieser wurde damit begründet, dass sich das im Rückforderungsbescheid angerechnete Vermögen zu keinem Zeitpunkt in der Verfügungsbefugnis der Klägerin befunden habe. Erst im Todesfall der Großmutter hätte die Klägerin Zugriff auf den als eiserne Reserve der Großmutter gedachten Betrag in Höhe von 15.500,- € gehabt. Auch die 8.000,- € seien zweckbestimmt für einen Haus- oder- Wohnungskauf oder die Gründung eines eigenen Haushaltes gedacht gewesen. Die Verfügung über dieses Vermögen sei damit zweckgebunden und zustimmungspflichtig gewesen. Die Großmutter der Klägerin bestätigte diesen Vortrag in einer von ihr unterzeichneten schriftlichen Erklärung (Blatt 237 Behördenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Depot-Guthaben mit Umschreibung auf die Klägerin in deren Vermögen übergegangen sei. Nachweise, aus denen sich ergäbe, dass die Klägerin nicht alleine über das Guthaben habe verfügen können, seien nicht vorgelegt worden. Die Behauptung, dass das Vermögen nicht zur freien Verfügung der Klägerin gestanden habe, stelle kein objektiv-rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar. Die Zurechnung von Vermögen, das einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliege, hänge davon ab, ob ein ausbildungsrechtlicher Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich sei oder nicht. Lediglich vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt ließen, rechtfertigten wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme dieses Vermögens nicht. Vorliegend habe die Klägerin als Kontoinhaberin objektiv Zugriff auf das Guthaben gehabt. Schulden, die vom Vermögen abzuziehen seien, habe die Klägerin nicht angegeben. Im Rahmen der vorgesehenen Ermessensprüfung bei der Rückforderung überwiege das öffentliche Interesse. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Am 19. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 1. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 21. August 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ergänzend vorgetragen, dass das Treuhandvermögen der Klägerin nie zur Verfügung gestanden habe. Die Treuhandgelder seien von der Klägerin immer getrennt zu ihren Konten verwaltet worden. Die Großmutter der Klägerin habe jederzeit uneingeschränkt Zugriff auf die Treuhandgelder gehabt. Nach Fälligkeit der Wertpapiere sei das Geld vom Vater der Klägerin verwahrt worden und am 2. August 2012 auf das Konto der Großmutter überwiesen worden. Einen Betrag von 3.500,- € habe die Großmutter dabei dem Vater der Klägerin zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Guthaben von 23.500,- € sei Vermögen der Klägerin gewesen. Diese könne sich auch nicht darauf berufen, das Geld nur treuhänderisch für die Großmutter verwaltet zu haben. An den Nachweis solcher Treuhandabreden seien wegen der Gefahr des Missbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend fehle es an einer substantiierten Darlegung einer Treuhandabrede, insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt und genauem Inhalt. Zudem sei es als Indiz gegen ein Treuhandverhältnis anzusehen, dass die Klägerin nicht bereits bei Antragstellung eine solche Abrede offengelegt habe.

Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 10. September 2015, dass die Großmutter ihr gegenüber immer wieder betont habe, dass die Mittel nur treuhänderisch überlassen würden. Ihre Großmutter sei eine Frau „von alter Schule“. Absprachen würden in ihrer Familie immer mündlich getroffen, diese seien für jedermann bindend. Die Großmutter wäre nie auf die Idee gekommen, so etwas schriftlich niederzuschreiben. Aus moralischen Gründen hätte die Klägerin niemals gegen den Willen ihrer Großmutter gehandelt. Eine Rücksprache mit der Volksbank ... habe zudem ergeben, dass die Großmutter Vollmacht und jederzeit Zugriff auf die Konten, die sie auf den Namen der Klägerin angelegt habe, gehabt habe.

Mit Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2015 hat das Gericht die Einvernahme von Frau ..., der Großmutter der Klägerin, über die Umstände der Übertragung des Wertpapierdepots auf die Klägerin angeordnet. Da die Großmutter gesundheitlich nicht in der Lage war, zu einer Zeugeneinvernahme nach München anzureisen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2015 das Verwaltungsgericht Stade um die Durchführung der Zeugeneinvernahme gebeten. Diese wurde am 3. Februar 2016 durchgeführt. Auf die Niederschrift der Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht Stade (dortiges Az: 4 E 1891-15) wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 wurde der Vater der Klägerin als Zeuge einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Stade Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 1. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 21. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die ursprünglich an die Klägerin gerichteten begünstigenden Bescheide, mit denen ihr Ausbildungsförderung für den Zeitraum 8/2006 bis 7/2010 bewilligt worden war, waren vielmehr rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung hatte die Klägerin kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen. Der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 23.500,-- nebst Zinsen (abzüglich eines fiktiven Vermögensverbrauchs ab dem August 2007) ist nämlich nicht zum Vermögen der Klägerin zu rechnen, so dass ihr im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf die bewilligte Ausbildungsförderung zustand.

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.

Zwar befanden sich zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 14. Juli 2006 auf dem formal auf den Namen der Klägerin laufenden Depot Nr. ... bei der Volksbank ... unstrittig Bundesschatzbriefe im Nennwert von 23.500,- €. Diese waren jedoch nicht bei der Berechnung eines etwaigen Ausbildungsförderungsanspruchs als Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen, da ihr das Guthaben aus den Wertpapieren aufgrund einer bestehenden Treuhandabrede in Höhe von 15.500,-- € sowie einer Zweckschenkung in Höhe von 8.000,- € nicht als eigenes Vermögen zuzurechnen ist und es somit entweder nicht um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt oder ein Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen wäre.

Hinsichtlich der Bundesschatzbriefe im Nennwert von 23.500,- € war die Klägerin zwar nach dem objektiv für die Bank erkennbaren Willen Gläubigerin des entsprechenden Guthabens, da das Depot Nr. ... bei der Volksbank ... auf den Namen der Klägerin eingerichtet war und keinerlei Verfügungsbeschränkungen mit der Bank zulasten der Klägerin vereinbart waren (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Dementsprechend sollte die Klägerin nach dem für die Bank erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Großmutter der Klägerin Gläubigerin der Einlage werden. Ein etwaiger anderweitiger Vorbehalt bei der Kontoerrichtung wäre gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich gewesen. Es existierten auch keine schriftlichen Kontounterlagen, nach denen nicht die Klägerin, die in den Kontounterlagen als Kontoinhaberin bezeichnet ist, sondern ein Dritter im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Guthaben erwerben sollte. Entsprechende mündliche Abreden wären regelmäßig nichtig (BayVGH, U.v. 28.1.2009 a. a. O. unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.2.1994, a. a. O.). Im Zusammenhang der Forderungsinhaberschaft ist es auch unbeachtlich, aus wessen Mitteln die auf ein Konto eingezahlten Gelder stammen (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10).

Es lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auch keine rechtlichen oder gesetzlichen Verwertungshindernisse (vgl. hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand Mai 2015, Anm. 10 zu § 27) vor, die die Klägerin an einer Verwertung der Wertpapiere gehindert hätten. Sie hätte über diese verfügen können, ohne dass sie aus objektiven Gründen darin beschränkt war. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie aus moralischen Gründen nie gegen den Willen ihrer Großmutter gehandelt hätte, handelt es sich allenfalls um eine unbeachtliche Nichtverwertbarkeit aus sittlichen Gründen (Rothe/Blanke, a. a. O., Anm. 10.2 zu § 27). Andere Verwertungshindernisse wurden von der Klägerin nicht vorgetragen.

Allerdings scheidet hier eine Zurechnung des Vermögens zur Klägerin aus, da hinsichtlich des Betrags von 15.500,- € eine Treuhandabrede zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter bestand (vgl. nachfolgend unter 1.) und in Höhe des Betrags von 8.000,- € eine Zweckschenkung bzw. eine aufschiebend bedingte Schenkung der Großmutter an die Klägerin vorlag (vgl. nachfolgend unter 2.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris).

Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, U.v. 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Darlehensverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss das Handeln des Treuhänders im eigenen Namen wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BayVGH, B.v. 1.10.2013 - 12 ZB 13.1738 - juris unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris). An den Nachweis eines solchen Treuhandverhältnisses unter Angehörigen durch den Auszubildenden im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr bei solchen Abreden strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 28.1.2009 a. a. O.).

Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, sind alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, a. a. O.; SächsOVG, U. v. 9.2.2012 - 1 A 532/10 - juris).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann aber auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat. Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (BVerwG, a. a. O.).

Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris).

Gemessen an diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist das Gericht vorliegend bei Würdigung aller Gesamtumstände davon überzeugt, dass zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter ein Treuhandverhältnis vorgelegen hat.

Zwar spricht gegen eine Treuhandabrede, dass die Klägerin nicht bereits in den Antragsformularen die Umstände offen gelegt hat.

Für ein Treuhandverhältnis spricht aber zum einen, dass die Klägerin das Vorliegen einer Treuhandabrede substantiiert hat darlegen können. Auch wenn sie die geschilderte Abmachung mit ihrer Großmutter zunächst nicht als Treuhandabrede bezeichnet hatte, hat sie bereits mit der Aufforderung des Beklagten vom 14. Mai 2012 zur Offenlegung von Vermögen an den Stichtagen der BAföG-Antragstellungen einen Sachverhalt dargelegt, der einem Treuhandverhältnis im oben beschriebenen Sinn entspricht. Die Klägerin hat im gesamten Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren widerspruchsfrei und nachvollziehbar das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung geschildert, was von der Großmutter der Klägerin in ihrer Einvernahme als Zeugin auch bestätigt worden ist. Die Klägerin, die zur Zeit der Anlage des Wertpapierdepots im Juli 2004 schon volljährig war, konnte eine solche Treuhandabrede auch wirksam abschließen. Die Klägerin war zudem von Anfang an bemüht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies spricht dafür, dass die Klägerin zu Lebzeiten der Großmutter auf das Depot nicht zugreifen durfte.

Hierfür spricht ferner die Tatsache, dass die Großmutter der Klägerin eine Vollmacht über das Depot und das Sparbuch, über das die Depotgeschäfte abgewickelt wurden, hatte.

Das Gericht hält die Aussagen der Klägerin und ihrer Großmutter für glaubhaft. Die Großmutter hat den Sachverhalt sicher und stimmig vorgetragen. Auch für die Klägerin möglicherweise negative Gesichtspunkte, etwa ihre Vorstellung, dass das Geld „ja für die Klägerin sein sollte“, hat sie nicht weggelassen. Die Schilderung der Zeugin stimmt zudem in allen wesentlichen Aspekten, die die Verwendung des Wertpapierdepots betreffen, mit den Angaben der Klägerin überein.

Für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung spricht insbesondere auch, dass anhand der vorgelegten Belege lückenlos nachgewiesen werden konnte, wie das Depot im Wert von 23.500,- € in mehreren Schritten - in einem Zeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckte - aufgelöst worden ist, über das Sparkonto Nr. ... bei der Volksbank ... an den Vater der Klägerin gegangen ist und von diesem - mit Ausnahme eines kleinen Teilbetrags, der ihm von der Großmutter überlassen worden ist - wieder der Großmutter der Klägerin zugeflossen ist.

Der Umstand, dass die Zeugen sowie die Klägerin angegeben haben, dass die Wertpapiere fällig geworden seien und der entsprechende Geldbetrag im Anschluss an den Vater der Klägerin zur Aufbewahrung übergeben worden sei, lässt keine Zweifel am Bestehen einer Treuhand aufkommen. Zwar war die Gesamtfälligkeit der Wertpapiere nach den Depot-Auszügen am 1. Juli 2010 (vgl. Blatt 165 BA), mit der Gesamtfälligkeit hätte es auch keiner gesonderten Auflösung bedurft. Vorliegend wurde das Depot aber - anders als von der Klägerin und ihrer Großmutter vorgetragen - vorzeitig durch aktives Handeln aufgelöst. Diese vermeintlichen Unstimmigkeiten wertet das Gericht aber nicht als Widerspruch: Die Formulierung, dass etwas „fällig“ geworden ist, kann von juristischen Laien nämlich sowohl für den Fall der Fälligkeit nach dem Ende des vorgesehenen Zeitraums der Geldanlage verwendet werden, als auch für eine Auszahlung nach einer Fälligkeit als Folge einer vorgenommenen Kündigung. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die genauen Umstände wegen des seither vergangenen Zeitraums nicht mehr erinnerlich waren. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, zur Auflösung des Kontos veranlasst worden zu sein, weil sich die Geldanlage nicht mehr lohne. Die Großmutter der Klägerin hat angegeben, dass sie beschlossen habe, das Depot aufzulösen und es wegen der „Unruhe in der Bank“ nicht mehr anlegen zu wollen. Auch dies spricht für die Interpretation, dass mit „Fälligkeit“ die Auszahlung nach der Auflösung gemeint war. Darüber hinaus kann für die Großmutter ein nachvollziehbares Motiv für die vorzeitige Auflösung der Wertpapiere die zu diesem Zeitpunkt bestehende Bankenkrise, die im August 2008 und damit kurz vor Auflösung des Depots, ihren Höhepunkt hatte, gewesen sein. Dies hat sie wohl gemeint, indem sie von einer „Unruhe in der Bank“ gesprochen hat. Für das Gericht ist in diesem Zusammenhang auch die Bitte an ihren Sohn, das Geld zu verwahren - gerade wegen des zeitlichen Zusammenhangs der Auflösung der Wertpapiere mit der Bankenkrise und im Hinblick auf die Aussage der Großmutter, eine Anlage bei der Bank lohne sich nicht mehr - nachvollziehbar.

Für die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags - insbesondere auch im Zusammenhang mit der Auflösung des Depots - spricht zudem, dass die Wertpapiere erst im November 2008 sukzessive über mehrere Monate aufgelöst wurden, somit zu einer Zeit, als die Klägerin schon drei BAföG-Anträge gestellt hatte, die auch bewilligt worden waren. Insbesondere die Tatsache, dass das Vermögen nicht vor dem BAföG-Antrag vom 16. September 2008 aufgelöst wurde, wertet das Gericht als wesentliches Indiz, dass andere Motive als die Vermeidung einer Anrechnung im Rahmen der BAföG-Antragstellungen für die Auflösung des Wertpapierdepots eine Rolle gespielt haben.

Für eine Treuhandvereinbarung spricht auch die von der Rechtsprechung geforderte Separierung des Treuguts, die von der Klägerin vollzogen worden ist. Das Depotguthaben wurde nicht mit anderem Vermögen der Klägerin vermischt. Das Gericht hat von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erhalten, dass sie das Depotguthaben nicht als „ihr“ Vermögen angesehen hat.

Zudem erkennt das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass bis zur Auflösung des Depots von der Treuhandvereinbarung abgewichen worden ist.

Schließlich wertet das Gericht zugunsten der Klägerin insbesondere auch den Umstand, dass das auf den Namen der Klägerin laufende Sparbuch Nr. ... (zuvor Nr. ...) bei der Volksbank ..., über das die Buchungsvorgänge, die das Wertpapierdepot betrafen, abgewickelt worden sind, nach übereinstimmender Aussage der Klägerin und ihrer Großmutter in den Händen der Großmutter verblieben ist. Diese hatte Vollmacht für dieses Konto und auch die Kontoauszüge, die dieses Konto betrafen, wurden an die Postanschrift der Großmutter übersandt.

Die Rechtsprechung zu Sparbüchern, die auf den Namen des Auszubildenden angelegt sind, geht in den Fällen, in denen das Sparbuch nicht im Besitz des Auszubildenden ist, regelmäßig davon aus, dass der auf einem derartigen Sparbuch verbriefte Geldbetrag einem Auszubildenden mangels Besitzes des Sparbuchs tatsächlich nicht zur Verfügung steht und damit die Rechtfertigung fehlt, ihm diese Geldmittel zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14). Wenngleich diese Rechtsprechung hier nicht unmittelbar anwendbar ist, da das Sparbuch nur als Verrechnungskonto für das Wertpapierdepot verwendet wurde, ist die Tatsache, dass die Klägerin nicht im Besitz des Sparbuchs, über das die Depotgeschäfte abgewickelt wurden, gewesen ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass nicht gewollt war, dass ihr das Depotguthaben schon zu Lebzeiten der Großmutter zustehen sollte, was wiederum wesentlich für die Glaubwürdigkeit der Treuhandvereinbarung spricht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen aus dem Depot Nr. ... bei der Volksbank ... über das Verrechnungskonto Nr. 7... bei der gleichen Bank auf das Konto Nr. ... bei der VR Bank ... eG in ... geflossen sind und dieses Konto ebenfalls auf den Namen der Klägerin lautete. Die Klägerin und ihr Vater haben in der mündlichen Verhandlung versichert, dass dieses Konto ausschließlich von den Eltern der Klägerin genutzt wurde, die aufgrund einer Privatinsolvenz über kein eigenes Konto verfügten. Der Vortrag, dass das Konto nur von den Eltern genutzt worden sei, ist auch glaubhaft, da zum einen die Klägerin und ihr Vater dies widerspruchsfrei und übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung ausgesagt haben und zum anderen die Klägerin, die in Schleswig-Holstein studierte und wohnte, bei ihren BAföG-Anträgen andere Bankverbindungen (Volksbank ... eG bzw. Volksbank ...) angegeben hatte, während die Eltern der Klägerin beide in ... wohnten. Den vorgelegten Kontoauszügen zum Girokonto bei der VR Bank ... eG sind zudem bis auf die Eingänge der Erlöse aus dem Wertpapierverkauf sowie die Abbuchung der entsprechenden Beträge ausschließlich Buchungen zu entnehmen, die den Eltern der Klägerin zuzurechnen sind (insbes. Lohnzahlungen für die Mutter, Rechnungen der Telekom - Kundenbuchhaltung ..., Flugtickets bei der Lufthansa auf den Namen der Eltern der Klägerin, Stadtwerke ...).

2. Hinsichtlich des Betrags von 8.000,- € geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass eine Vermögenszurechnung zur Klägerin nicht in Betracht kommt, unabhängig davon, ob man eine rechtswirksame Zweckschenkung annimmt oder eine aufschiebend bedingte Schenkung. Bei Annahme einer Zweckschenkung stünde für den Fall, dass der vereinbarte Zweck - vorliegend die Gründung eines eigenen Haushalts bzw. ein Wohnungs- oder Hauskauf - nicht erreicht wird, dem Schenker ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB als Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 61. Aufl., § 525 Rn. 11). Eine Anrechnung der 8.000,- € nach §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG käme auch dann nicht in Betracht, wenn man die Vereinbarung als eine nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingte Schenkung ansehen würde, bei welcher die Klägerin die Verfügungsgewalt über das betreffende Guthaben erst zu dem Zeitpunkt erlangen sollte, in welchem sie sich zur Verwendung des Geldbetrags zum vorgesehenen Zweck entscheiden sollte.

Nach alledem war das Wertpapierkonto kein auf den ausbildungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anrechenbares Konto. Daher war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.