Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium im Fach ... an der Ludwig-Maximilians-Universität München nach einem Fachrichtungswechsel.

Der Kläger begann im Wintersemester (im Folgenden: WS) 2009/2010 sein Studium Bachelor im Fach ... an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München. Nach dem zweiten Fachsemester wechselte er zum WS 2010/2011 den Studiengang und belegte an der LMU München den Studiengang Lehramt ... Im Sommersemester (im Folgenden: SS) 2011 absolvierte er ein Praktikum am ...-Gymnasium. Im WS 2011/2012 erlitt er einen Zusammenbruch und war wegen Depressionen vom ... bis ... April 2013 in stationärer Behandlung im ... des ...-Klinikums in ... und anschließend in ambulanter Therapie. Infolge seiner Krankheit ließ sich der Kläger im SS 2012 beurlauben und setzte im WS 2012/2013 sein Studium im Studiengang Lehramt ... im vierten Fachsemester fort. Ab dem SS 2013 studiert er an der LMU München im Studiengang Bachelor ...

Hierfür beantragte der Kläger beim Beklagten am ... Januar 2013 Ausbildungsförderung. Zur Begründung seines Fachrichtungswechsels führte er aus, es sei ihm nach seinem Praktikum klar geworden, dass er als eher zurückhaltender Mensch nicht für den Lehrerberuf an ... geeignet sei und wahrscheinlich das gesamte Berufsleben lang Probleme haben werde, sich durchzusetzen, was ihn wiederum psychisch sehr belasten würde. Seine Erfahrung am ... habe ihn dazu gebracht, seine Studiensituation zu überdenken und seine Eignung als Lehrer infrage zu stellen. Er habe sich daher nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, zum Bachelorstudiengang ... zu wechseln. Er fühle sich bei den ... heimisch und endlich im richtigen Bildungsweg angekommen. Aufgrund der inhaltlich großen Übereinstimmungen der Studiengänge sei ihm ein Großteil der Leistungen angerechnet worden, so dass sich der Zeitverlust durch seinen Wechsel zumindest in Grenzen gehalten habe. Zum kommenden SS 2013 werde er offiziell in das zweite Fachsemester im Studiengang ... (Bachelor) wechseln, wobei er schon im WS 2012/2013 Vorlesungen und Praktika für diese Studienrichtung belegt habe.

Mit ärztlicher Bescheinigung vom ... Februar 2013 bestätigten die Bezirkskliniken ..., dass sich der Kläger in ambulanter Behandlung durch die Institutsambulanz des Bezirkskrankenhauses ... befinde. Er habe aus gesundheitlichen Gründen aus dem Lehramtsstudium in den Bachelorstudiengang gewechselt. Dieser Wechsel sei medizinisch indiziert gewesen, weshalb sie diese Entscheidung des Klägers sehr unterstützten. In der ärztlichen Bescheinigung vom ... April 2013 bestätigten die Bezirkskliniken ... dem Kläger erneut, dass es diesem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, das Lehramtsstudium fortzuführen. Dies habe sich ab dem ersten Halbjahr 2012 abgezeichnet.

Mit Bescheid vom ... April 2013 lehnte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Studiengang Bachelor ... an der LMU München ab. Nachdem es sich um einen Fachrichtungswechsel am Ende des sechsten Fachsemesters nach einem zweiten Fachrichtungswechsel handle und kein unabweisbarer Grund im Sinne des Gesetzes vorliege, könne Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr bewilligt werden. Gemäß der fachärztlichen Bestätigung vom ... April 2013 sei es dem Kläger ab dem WS 2011/2012 bekannt gewesen, dass er das Lehramtsstudium aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen könne. Trotzdem habe der Kläger sein Studium erst am ... Februar 2013, also zum Ende des WS 2012/2013, abgebrochen. Von einem „unverzüglichen Handeln“ beim Studiengangwechsel könne daher keine Rede mehr sein. Das SS 2012 bleibe dabei als Urlaubssemester anrechnungsfrei.

Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom ... April 2013, es sei richtig, dass ihm erste Zweifel an der Befähigung zur Ausübung des Lehrberufs und der Praktika im zugehörigen Studiengang in der ersten Hälfe des Kalenderjahres 2012, in der Zeit seiner Beurlaubung und der noch andauernden Psychotherapie gekommen seien. Zu dieser Zeit sei jedoch noch nicht klar gewesen, ob er das Studium zum nächsten WS 2012/2013 weiterführen und ob er überhaupt weiter studieren könne, da er zu dieser Zeit noch massive psychische Probleme gehabt habe. Im WS 2011/2012 hingegen sei noch nicht bekannt gewesen, dass er das Lehramtsstudium nicht mehr fortführen könne. Erst im Mai 2012 seien „erste leichte Zweifel“ aufgekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch essentielle gesundheitlich Probleme gehabt, mit denen er zunächst zurechtkommen habe müssen. Den endgültigen Entschluss, sein Lehramtsstudium abzubrechen, habe er Mitte September 2012 gefasst, als es ihm wieder besser gegangen sei. Zu dieser Zeit sei die Bewerbungsfrist für den Bachelorstudiengang ... zum WS 2012/2013 an der LMU München schon abgelaufen gewesen. In Absprache mit dem Studiengangkoordinator Herrn Dr. ... habe er jedoch spezifische Bachelorveranstaltungen im Fach ... besucht. Seine psychische Erkrankung habe erst Ende des WS 2011/2012 begonnen, weswegen er vier Tage im ... in stationärer Behandlung gewesen sei und danach eine ambulante Therapie begonnen habe. Wegen der Anrechnung von Fachsemestern und der Tatsache, dass er sich bereits ab dem vierten Semester an dem Bachelorstundenplan orientiert habe, reiche bereits ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel. Seine psychischen Störungen müssten jedoch auch als „unabweisbarer Grund“ angesehen werden, da diese es ihm unmöglich machen würden, Lehrer zu werden. Diesen Standpunkt vertrete auch sein Arzt.

In dem am ... Juni 2013 beim Beklagten eingegangen Schreiben führte der Kläger aus, sein Schreiben vom ... Mai 2013 sei als Widerspruch zu werten. Er ergänzte seinen Vortrag dahingehend, dass es sich erst in seinem Urlaubssemester abgezeichnet habe, dass er sein Lehramtsstudium mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr fortführen werde können. Auf dieser Grundlage habe er die Entscheidung gefällt, in den Bachelorstudiengang ... zu wechseln. Leider sei die Bewerbungsfrist für das WS 2012/2013 an der LMU München bereits abgelaufen gewesen, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, im WS 2012/2013 in den Bachelorstudiengang ... zu wechseln. Außerdem sei zu beachten, dass der Bachelorstudiengang ... einer Zulassungsbeschränkung unterliege, so dass er seine Entscheidung auch wesentlich davon abhängig gemacht habe, ob er eine Zusage bekomme oder nicht. Im Falle einer Absage hätte er weiterhin das erste Staatsexamen in seinem bisherigen Lehramtsstudiengang angestrebt und auf keinen Fall abgebrochen, obwohl er jederzeit einen Rückfall hätte erleiden können. Der endgültige Entschluss zum Wechsel sei daher erst nach der entsprechenden Zusage der Fakultät für ... gekommen. Der Wechsel sei demnach unverzüglich erfolgt. Er habe im WS 2012/2013 Kurse belegt, die sowohl für das Lehramtsstudium als auch für das Bachelorstudium anrechenbar gewesen seien. Eine Exmatrikulation habe er damals für unvernünftig gehalten, da er in seinem Urlaubssemester auch wegen seiner langen Untätigkeit schwere Depressionen gehabt habe. Sein Gesundheitszustand habe sich mit Wiederaufnahme des Studiums erheblich verbessert.

In einem „Nachtrag zum Schreiben vom ... Juni 2013“, eingegangen beim Beklagten am 17. Juli 2013, führte der Kläger des Weiteren aus, dass er im SS 2012 zusammen mit seinem Psychotherapeuten festgestellt habe, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme möglicherweise das Studium Lehramt ... nicht mehr fortführen werde können. Er habe die Beendigung seines Lehramtsstudiums mit dem Ersten Staatsexamen zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, es sei ihm aber klar gewesen, dass ihm die Ergreifung des Lehrerberufs nach Beendigung des Studiums nicht möglich sei. Eigentlich habe er schon zum WS 2012/2013 in den Bachelorstudiengang im Fach ... wechseln wollen. Dies sei aber zu dem Zeitpunkt, als er den Wechsel in Betracht gezogen habe, nicht mehr möglich gewesen. So habe er im WS 2012/2013 in Absprache mit dem Studiengangkoordinator Herrn Dr. ... die Veranstaltungen so ausgewählt, dass sie sowohl für den Bachelorstudiengang wie auch für den Lehramtsstudiengang Relevanz besäßen und auf beide Studiengänge voll angerechnet hätten werden können. Nachdem er eine Zusage der Fakultät zur Aufnahme in den Bachelorstudiengang ... im zweiten Fachsemester bekommen habe, habe er die endgültige Entscheidung getroffen, sein damaliges Lehramtsstudium abzubrechen. Er habe auch unverzüglich gewechselt, wie dem Urteil des VGH Hessen vom 7. November 2002 (Az. 5 TG 2552/02) zu entnehmen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2013, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dem Kläger sei ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Bezirkskliniken ... vom ... April 2013 ab dem ersten Halbjahr 2012 bekannt gewesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen sein Lehramtsstudium nicht mehr fortführen habe können. Der Kläger hätte daher sein Studium bis spätestens zum Ende des SS 2012 unverzüglich wegen eines wichtigen Grundes abbrechen können. Seine Krankheit könne jedoch nicht mehr als Grund für einen späteren Fachwechsel zum Ende des WS 2012/2013 angesehen werden, da § 7 Abs. 3 BAföG ein unverzügliches Handeln erfordere (OVG Brandenburg FamRZ 2000, 918 und VGH Baden-Württemberg FamRZ 1995, 511 zur semesterweisen Betrachtungsweise). Nachdem der Kläger selbst erklärt habe, er habe Mitte September 2012 den endgültigen Entschluss gefasst, sein Lehramtsstudium abzubrechen, sei diesem ein Fachrichtungswechsel zum Ende des SS 2012 auch förderungsrechtlich zumutbar gewesen. Sowohl bei Vorliegen eines wichtigen wie eines unabweisbaren Grundes bedürfe es eines unverzüglichen Handelns, das beim Kläger fehle.

Der Kläger hat am ... Juli 2013 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom ... April 2013 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten dazu zu verurteilen, ihm Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der vollen vom Gesetz vorgesehenen Höhe zu bewilligen.

Er habe nicht bereits Mitte September 2012, sondern erst Anfang Oktober 2012 den endgültigen Entschluss gefasst, sein Lehramtsstudium abzubrechen. Bei der Durchsicht seiner E-Mails habe er eine E-Mail an den Studiengangkoordinator Dr. ... vom ... Oktober 2012 entdeckt. Zum Beweis hierfür legte er ein Schreiben von Dr. ... vom ... Juli 2013 als Anlage vor, in dem dieser bestätigt, dass er am ... Oktober 2012 eine E-Mail vom Kläger erhalten habe, in der dieser relativ konkrete Fragen zu einem Wechsel des Studienganges gestellt habe; anschließend habe ein persönliches Gespräch mit dem Kläger stattgefunden. Er habe daraufhin nur noch Veranstaltungen besucht, die auf beide Studiengänge angerechnet werden konnten. Daher habe der Fachrichtungswechsel bei „materieller Betrachtungsweise des Sachverhaltes“ bereits zum WS 2012/2013 stattgefunden. Selbst wenn dies nicht so gesehen werden könne, habe er den Fachrichtungswechsel unverzüglich vorgenommen, da wegen Bewerbungsfristen und -verfahren der Wechsel im laufenden Semester nicht möglich gewesen sei. Er habe seine Ausbildung im Sinne einer Parkausbildung von eine Semester Dauer weiterbetrieben und hätte diese auch im Falle einer Absage für den Bachelorstudiengang berufsqualifizierend mit dem Ersten Staatsexamen abschließen wollen. Er habe von einer Exmatrikulation absehen wollen, da die Fristen für Wiederholungsversuche der Prüfungen weitergelaufen seien (im dritten Semester habe er mehrere Prüfungen nicht bestanden) und er bei einer Unterbrechung seines Studiums durch eine Exmatrikulation ggf. deutschlandweit von der Aufnahme eines ...studiums ausgeschlossen worden wäre. Der ablehnende Bescheid des Beklagten verstoße schließlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, da es keinen Grund gebe, ihn schlechter zu stellen, als wenn er sein Studium zunächst durch Exmatrikulation unterbrochen und dann zum SS 2013 wieder aufgenommen hätte.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es sei kein unverzüglicher Fachrichtungswechsel vorgenommen worden, da der Kläger spätestens nach seinem Urlaubssemester den Fachrichtungswechsel tatsächlich hätte vollziehen müssen. Die Aussage des Klägers, er hätte das Lehramtsstudium auch abgeschlossen, falls er keine Zusage für den Bachelor-Studiengang bekommen hätte, spreche gegen das Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes. Ein Parkstudium liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht ursprünglich die Zulassung zum Bachelorstudiengang angestrebt habe, sondern einen neuen Entschluss in diese Richtung während des Lehramtsstudiums gefasst habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium der ... Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beendigung des Studiengangs Lehramt ... und der Beginn des Studiums Bachelor ... stellt einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 BAföG dar. Die Voraussetzungen, unter denen nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung geleistet wird, liegen hier nicht vor.

Der Kläger hat sein Studium Lehramt ... im WS 2010/2011 begonnen und den hier maßgeblichen Fachrichtungswechsel nach dem dritten Fachsemester vorgenommen. Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 BAföG maßgeblichen Fachsemesters ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich zum einen im SS 2012 wegen Krankheit hat beurlauben lassen, so dass dieses Semester bei der Berechnung der Fachsemester nicht mitgerechnet wird. Zum anderen findet § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Semester von der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 BAföG maßgeblichen Fachsemesterzahl abzuziehen, welche aus der ursprünglichen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Vorliegend erfolgte eine solche Anrechnung, da der Kläger in das zweite Fachsemester des Bachelorstudiengangs ... aufgenommen worden ist.

Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Semesters ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel i. S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständiger Wertung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände - insbesondere der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen und der Interessen des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).

Im Hinblick auf den in § 1 BAföG zum Ausdruck kommenden förderungsrechtlichen Grundsatz, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (BVerwG, U.v. 22. März 1995 - 11 C 18.94 - NVwZ 1995, 1109; Hess VGH, B. V. 7.11.2002 - 5 TG 2552/02 - DVBl. 2003, 480).

Hier hat der Kläger vorgetragen, dass er das Studium Lehramt ... an der LMU München aufgegeben habe, weil er anlässlich seiner schweren psychischen Erkrankung festgestellt habe, dass er den Beruf des Lehrers aus gesundheitlichen Gründen nicht werde ausüben können. Er belegte diesen Vortrag durch Vorlage von zwei ärztlichen Bescheinigungen, die einen Studienfachwechsel aus gesundheitlichen Gründen befürworten. Damit liegt ein Umstand vor, der, wenn nicht sogar einen Eignungsmangel (VGH Baden- Württemberg, U.v. 5.9.1994 - 7 S 839/94 - FamRZ 1995, 511 f.; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Mai 2009, § 7 Rn. 42.1), zumindest einen Neigungsmangel für diesen Studiengang darstellt und somit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Nummer 1 BAföG sein kann.

Allerdings kann ein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat. Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte Fach aufkommen, muss sich der Auszubildende alsbald Gewissheit darüber verschaffen, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegensteht; sodann muss er ohne schuldhaftes Zögern die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 45.3). Dasselbe gilt für einen Neigungswandel. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, U.v. 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - FamRZ 1983, 954). Bricht ein Auszubildender sein bislang betriebenes Studium nicht unverzüglich ab, sondern führt es ein weiteres Semester lang fort, um die Zeit bis zur Zulassung zu dem anderen Studium zu überbrücken, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht (BVerwG U. v. 21.6.1990 - 5C 45/87 - BVerwGE 85,194; vergleiche auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, a. a. O., § 7 Rn. 45.3). Sobald der Auszubildende Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für die bisherige Ausbildung erlangt hat und ein Fachrichtungswechsel erwogen wird, muss er, damit ein wichtiger Grund anerkannt werden kann, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Dies bedeutet vor allem, dass der Auszubildende in dieser Situation die bisherige Ausbildung abbrechen muss. Mit dem gesetzlichen Förderungszweck ist es unvereinbar, wenn der Auszubildende eine Ausbildung noch weiterführt, nachdem er erkannt hat, dass sie nicht seiner Neigung oder Eignung entspricht und er sie deshalb nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht veranlasst, wenn der Auszubildende die nunmehr angestrebte andere Ausbildung nicht alsbald aufnehmen kann, weil hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Allein dieser Umstand ist keine Rechtfertigung dafür, dass der Auszubildende eine Ausbildung weiterführt, die er nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will (BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 5 C 94/80 - FamRZ 1983, 954 f.)

Dieser Verpflichtung, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen aus seinem festgestellten Eignungs- oder Neigungswandel zu ziehen, ist hier der Kläger nicht nachgekommen. Er hat im WS 2012/2013 ein weiteres Semester im Studiengang Lehramt ... studiert und diesen Studiengang nicht unverzüglich abgebrochen, obwohl er spätestens Anfang Oktober 2012 den endgültigen Entschluss gefasst hat, sein Lehramtsstudium aufzugeben.

Auch wenn der Kläger vorträgt, er habe bereits im WS 2012/2013 Kurse besucht, die für den Bachelorstudiengang ... angerechnet werden können, hat er den Fachrichtungswechsel erst in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem er sich in den neuen Studiengang eingeschrieben hat. Denn die bisherige Ausbildung wird in der durch die Einschreibung bei der Hochschule gekennzeichneten Fachrichtung so lange betrieben, bis durch die Einschreibung in einer anderen Fachrichtung eine andere Ausbildung aufgenommen wird. Vor diesem Zeitpunkt liegende Studiensemester sind der bisherigen Ausbildung auch dann zuzurechnen, wenn der Auszubildende nicht nur die Lehrveranstaltungen im bisherigen Fach, sondern zusätzlich Vorlesungen in einem anderen Fach besucht hat, das nach dem Fachrichtungswechsel die (neu) gewählte Fachrichtung ist (BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 5C 28/79 - FamRZ 1991,919 ff.).

Danach hätte der Kläger das bisherige Studium jedenfalls im WS 2012/2013 nicht fortsetzen dürfen, sondern das Studium abbrechen müssen. Ein solcher Studienabbruch war dem Kläger Anfang des WS 2012/2013 auch subjektiv zumutbar. Bei der Frage, ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, sind nicht alleine objektive Umstände maßgeblich, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen ist, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (BVerwG, U.v. 21. 6. 1990 - 5 C 45.87 - BVerwGE 85, 194). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob vom Kläger erwartet werden konnte, dass er sich während seines Beurlaubungssemesters, in dem er nach seinem eigenen Vortrag noch stark unter seiner Krankheit gelitten hat, an der LMU München bis zum 15. Juli 2012 oder ggf. an einer anderen deutschen Hochschule um einen Studiengang Bachelor ... bewirbt. Jedenfalls aber konnte erwartet werden, dass er nicht erneut ein weiteres Semester in dem alten Studiengang studiert, obwohl er vorher wegen seiner Zusage zum Bachelorstudium ... bereits sicher wusste, dass er das Lehramtsstudium nicht beenden wird. Denn spätestens im September 2012 ging es ihm nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung gesundheitlich deutlich besser. Zeitgleich fiel damals auch sein Entschluss, den Studiengang Lehramt ... endgültig abzubrechen. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen, hat er weder vorgetragen noch dies durch ärztliches Attest belegt. Das Gericht verkennt nicht, dass es aus gesundheitlichen Gründen für den Kläger sinnvoll gewesen sein mag, auch im WS 2012/2013 weiter zu studieren, obwohl ihm damals bereits bewusst gewesen ist, dass er das Lehramtsstudium nicht zu Ende führen wird. Doch durch die Belegung eines Studienplatzes im Studiengang Lehramt ... im WS 2012/2013 hat der Kläger mit öffentlicher Förderung Studienressourcen verschwendet (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1979 - 5 C 12.78 - juris Rn. 18), ohne dass es hierfür einen anerkennenswerten Grund gab. So wäre der Kläger auch ohne Anrechnung der im WS 2012/2013 absolvierten ECTS-Punkte in das zweite Fachsemester Bachelor ... eingestuft worden, da hierfür nach telefonischer Auskunft der LMU München vom ... November 2014 gegenüber dem Gericht bereits 20 ECTS-Punkte gereicht hätten. Dem Kläger sind aber nach dem Anrechnungsbescheid vom ... Januar 2013 bereits aus den zwischen dem WS 2010/2011 und dem WS 2011/2012 abgelegten Prüfungen 32 ECTS-Punkte auf das ...studium angerechnet worden.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 BAföG kommt schließlich auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum sogenannten „Parkstudium“ in Betracht. Umschrieben wird mit dem Begriff des Parkstudiums ein Studium, welches der Neigung eines Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwG, U.v. 22.6.1989 - 5 C 45/88 - BVerwGE 82,163 ff.). Nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Anerkennung des Wechsels von einem so genannten Parkstudium in das Wunschstudium entwickelt hat, ist Voraussetzung für die Förderungsunschädlichkeit eines Wechsels, dass der Auszubildende die später aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hat und nur durch den numerus clausus an einer früheren Aufnahme gehindert gewesen ist (BVerwG, U.v. 18.10.1990 - 5 C 67/86 - FamRZ 1991, 1365 ff.). Zudem muss sich der Auszubildende grundsätzlich lückenlos und fortdauernd um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium beworben haben, denn ihm obliegt es, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten (OVG NW, U.v. 29.11.1999 - 16 A 3413/98 - juris; VG München, U.v. 26.6.2014 - M 15 K 13.4008 - juris). Hier handelt es sich schon nicht um einen Wechsel von einem Park- in ein Wunschstudium, denn der Kläger hat nicht von Anfang an das Studium Bachelor ... angestrebt, so dass das frühere Studium nicht als Parkstudium im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist. Des Weiteren hat sich der Kläger auch nicht an anderen Universitäten um einen Studienplatz für den Studiengang Bachelor ... beworben, sondern seine Bewerbung gezielt nur auf die LMU München beschränkt.

Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang Bachelor ... an der LMU München.

Folglich ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 15 K 15.4800

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.