Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 15 K 15.4800

published on 30/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juni 2016 - M 15 K 15.4800
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger für sein Bachelor-Studium „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ... Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.

Der Kläger hat zum Wintersemester 2012/2013 ein Bachelor-Studium der Geographie an der Universität ... aufgenommen. Zum Sommersemester 2013 hat er dort in das Studium des Lehramts gewechselt. Zum Wintersemester 2014/2015 hat sich der Kläger an der Hochschule ... im Studiengang „Management erneuerbarer Energien“ eingeschrieben. Für dieses Studium hat er am 24. November 2015 Ausbildungsförderung beantragt.

Auf Aufforderung des Beklagten begründete der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2015 den Fachrichtungswechsel: Er habe nach dem Abitur nicht gewusst, was er studieren solle. Da sein Stiefbruder damals ab und zu von seinem damaligen Studiengang Geographie erzählt habe, habe er sich im Herbst 2012 für diesen Studiengang in ... eingeschrieben, obwohl ihm sein Stiefbruder zunehmend abgeraten habe. Er habe dann schnell gemerkt, dass das Studium nur wenig mit dem interessanten Geographie-Unterricht an der Schule gemeinsam habe und sich gefragt, was er später mit einem Bachelor-Abschluss in Geographie anstellen könne. Daher habe er sich zum Studienfachwechsel entschlossen. Auf Drängen seiner Eltern habe er sich für ein Lehramtsstudium entschlossen, zumal auch ein sicherer Arbeitsplatz und eine geregelte Arbeitszeit mit langen Ferien dafür gesprochen hätten. Allerdings habe er sich das Studentenleben anders vorgestellt: „Von zu Hause ausziehen, eine WG mit Freunden gründen. Einfach die Freiheit genießen und vor allem etwas studieren, das mir persönlich Spaß macht. Etwas, bei dem ich mir sicher sein konnte in meinem späteren Berufsleben glücklich zu sein. Als Lehrer konnte ich mir das nicht vorstellen. So ging ich weiterhin zur Uni, ob aus eigenem Antrieb oder einfach nur um meine Eltern zufrieden zu stellen, kann ich heute nicht mehr sagen, war keineswegs glücklich mit meinem Studienfach und Studienalltag.“ Im Sommersemester 2014 habe er den Entschluss gefasst, ein seiner Neigung entsprechendes Fach zu studieren. Er habe aber nicht gewusst, ob er etwas mit Sprachen, mit Business oder mit Naturwissenschaften machen wolle. Geholfen habe ihm eine Sachbearbeiterin vom Berufsausbildungszentrum. Nach genauer Prüfung habe er drei Möglichkeiten gesehen, u. a. „Management erneuerbarer Energien“ in ... Wenige Wochen später habe er sich für diesen Studiengang beworben und seither sei er in diesem Studium glücklich.

Auf Aufforderung des Beklagten legte der Kläger ein Schreiben der Universität ... samt einer Modul- und Lehrveranstaltungsbestätigung vor. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Kläger im Wintersemester 2012/2013 im Bachelorstudiengang Geographie eingeschrieben war und anschließend drei Semester im Studiengang „Lehramt Gymnasium“ mit den Fächern Englisch und Evangelische Religionslehre. Studienleistungen für das Lehramtsstudium hat er aber ausschließlich im Sommersemester 2013 erbracht.

Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger ferner durch Schreiben vom 18. Mai 2015 mit, er habe bereits Mitte März 2014 beschlossen, das Lehramtsstudium zu beenden, habe sich jedoch für den jetzigen Studiengang erst zum Wintersemester 2014/2015 bewerben können.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium an der Hochschule ... mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach einem Fachrichtungswechsel nicht vorliegen würden. Der Kläger sei drei Semester im Lehramtsstudium eingeschrieben gewesen, habe aber nach der vorgelegten Modul- und Lehrveranstaltungsbestätigung nur in dem ersten dieser drei Semester Leistungen in Form einiger Basismodule erbracht. Obwohl er sich bereits im März 2014 zum Fachrichtungswechsel entschlossen habe, habe er bis zum Ende des Sommersemesters weiterstudiert und sich erst zum Wintersemester 2014/2015 für den jetzigen Studiengang eingeschrieben. Somit sei der Wechsel nicht unverzüglich erfolgt, zumal der Kläger schon vor Beginn des Lehramtsstudiums die mangelnde Neigung erkannt habe und auch nur ein Semester lang Leistungen in diesem Studium erbracht habe.

Am 18. Juni 2015 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen lassen. Dieser wurde damit begründet, dass der Kläger erstmals am 24. November 2014 Ausbildungsförderung beantragt habe und daher der zweite Satz im streitgegenständlichen Bescheid („Die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach dem Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch sind jedoch nicht gegeben“) falsch sei. Die Heranziehung des § 7 Abs. 3 BAföG gehe hier fehl, weil der Kläger vor dem Wechsel noch keine Leistungen nach dem BAföG erhalten habe. Daher könne die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nicht davon abhängen, wann und wie oft der Kläger die Fachrichtung gewechselt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015, zugestellt am 1. Oktober 2015, hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, der Kläger habe bereits zweimal die Fachrichtung gewechselt. Es sei aber kein wichtiger Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel gegeben. Auf einen Neigungswandel könne sich der Kläger nicht berufen, da er von Anfang an kein eigenes Interesse an dem Lehramtsstudium gehabt habe. Aber selbst bei Annahme eines wichtigen Grundes würde es an der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels fehlen. Der Kläger hätte sich im März 2014 noch für das Sommersemester beurlauben lassen können. Stattdessen sei er noch immatrikuliert geblieben und habe damit wertvolle Ausbildungsressourcen blockiert. Bei § 7 Abs. 3 BAföG komme es auch nicht darauf an, ob vorher schon Ausbildungsförderung in Anspruch genommen worden sei. Insoweit sei zwar die Begründung des Bescheids unzutreffend, dies mache aber den Bescheid nicht rechtswidrig.

Am 29. Oktober 2015 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Zu deren Begründung wurde vorgebracht, es sei fehlerhaft, dass der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung wegen eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels abgelehnt habe, denn der Kläger habe vor dem BAföG-Antrag für sein jetziges Studium noch keinen BAföG-Antrag gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2015 aufzuheben

und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen.

Der Beklagte hat die Akten vorgelegt.

Er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt noch ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG unerheblich, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten habe. Eine Differenzierung danach, ob der Auszubildende früher gefördert wurde oder nicht, wäre nicht mit dem Nachranggrundsatz vereinbar, da derjenige, dem die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (bisher) zur Verfügung standen, sich in der gleichen Situation befunden habe wie der bedürftige Student, der gefördert wurde. Auch in Tz. 7.3.6 BAföG-VwV sei ausdrücklich geregelt, dass ohne einen wichtigen Grund Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel auch dann nicht geleistet werde, wenn vor dem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung nicht bezogen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm unter Aufhebung seines Bescheids vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2015 für sein Bachelor-Studium „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ... Anspruch Ausbildungsförderung dem Grunde nach (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 BAföG) bewilligt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2015, durch den der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt worden ist, erweist sich als rechtmäßig, denn die Voraussetzungen, unter denen nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung geleistet wird, liegen hier nicht vor. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt hat.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist diese Vorschrift nicht nur anwendbar, wenn für eine vorangegangene Ausbildung bereits Ausbildungsförderung in Anspruch genommen wurde. Fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, so kann die neue Ausbildung überhaupt nicht gefördert werden, auch dann nicht, wenn die aufgegebene Ausbildung überhaupt nicht mit Mitteln des BAföG gefördert worden ist (Tz. 7.3.6. BAföG-VwV; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 11; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 7 Rn. 38; BVerwG, st. Rsprch., vgl. z. B. U.v. 14.7.1977 - V C 51.76 - FamRZ 1978, 70; BVerwG, U.v. 15.5.1986 - 5 C 183/83 - FamRZ 1986, 932; BVerwG, U.v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163). Selbst wenn der Auszubildende einen Teil seiner Ausbildung selbst finanziert und erst später Ausbildungsförderung beantragt hat, ist die bisherige Ausbildung, sofern sie die abstrakten Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist, förderungsrechtlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 15.5.1986 a. a. O.). Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, jedem jungen Menschen den Erwerb einer Berufsqualifikation durch eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG), nicht aber ist es Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich Bedürftigen mindestens eine Ausbildung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 22.6.1989 a. a. O.). Genauso wie für die Anwendung von § 48 Abs. 1 BAföG unerheblich ist, ob vorher Förderleistungen in Anspruch genommen wurden, kommt es auch bei § 7 Abs. 3 BAföG hierauf nicht an (BVerwG, U.v. 15.5.1986 a. a. O.). Daher könnte dem Kläger, der erstmals für den Studiengang „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ... Ausbildungsförderung beantragt hat, Ausbildungsförderung nur bewilligt werden, wenn es einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel geben würde (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Dies ist nicht der Fall.

Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grund, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständiger Wertung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände, insbesondere der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen und der Interessen des Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 23.2.1994 - 11 C 10.93 - juris; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; VG München, U.v. 20.11.2014 - M 15 K 13.3227 - juris).

Ein solcher Grund kann ein ernstzunehmender Neigungswandel sein. Nach dem Vorbringen des Klägers sieht das Gericht aber keinen Neigungswandel beim Wechsel vom Lehramtsstudium zum Studium „Management erneuerbarer Energien“. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im ersten Semester seines Geographiestudiums bemerkt, dass ihm dieses Studium nicht liege, so dass er auf Drängen seiner Eltern hin ein Lehramtsstudium aufgenommen habe, zumal ihm die Ferien und die guten Berufsaussichten gefallen hätten. Er habe sich aber das Studentenleben anders vorgestellt, nämlich Freiheit vom Elternhaus und das Studium von etwas, was ihm Freude bereitet. Als Lehrer glücklich zu werden, habe er sich nicht vorstellen können. Dies alles deutet darauf hin, dass der Kläger schon bei Aufnahme des Lehramtsstudiums keine ernsthafte Neigung zu diesem Studium verspürt hat. Dabei hätte sich der Kläger vor Aufnahme des Lehramtsstudiums darüber klar werden müssen, ob dieses Studium seinen Neigungen entspricht, zumal er bereits sein Geographiestudium wegen eines Neigungsmangels aufgegeben hatte. Da er sich nach eigenen Angaben keine zufriedenstellende Tätigkeit als Lehrer vorstellen kann, dürfte das Lehramtsstudium seinen Neigungen von Anfang an nicht entsprochen haben. Somit lag beim Kläger kein Neigungswandel vor.

Aber selbst wenn man einen Neigungswandel bejahen würde, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil er das Lehramtsstudium nicht unverzüglich nach Erkennen eines etwaigen Neigungswandels abgebrochen hat. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht, sobald er Gewissheit über den Grund für den Fachrichtungswechsel erlangt hat. Wenn also ernsthafte Zweifel an der Neigung für das gewählte Fach aufkommen, muss sich der Auszubildende Gewissheit darüber verschaffen, ob diese der Fortsetzung der gewählten Ausbildung entgegenstehen. Die Notwendigkeit zu unverzüglichem Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, U.v. 27.3.1980 - 5 C 52/78 - juris; BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - juris). Das bedeutet, dass der Auszubildende bereits im Vorfeld der Entscheidung, welches Fach er studieren möchte, gründlich überlegen muss, ob dieses das Richtige für ihn ist. Es bedeutet ferner, dass der Auszubildende eine Ausbildung sofort abbrechen muss, wenn er seine gewandelte oder fehlende Neigung erkannt hat und die Ausbildung nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will. Eine Weiterführung der Ausbildung trotz erkanntem Neigungswandel in diesem Stadium ist mit dem gesetzlichen Förderungszweck unvereinbar.

Der Kläger ist seiner Verpflichtung, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen aus seiner fehlenden Neigung für das Lehramtsstudium zu ziehen, nicht nachgekommen. Er hat ausweislich der von ihm vorgelegten Modul- und Lehrgangsbestätigung der Universität ... Studienleistungen im Lehramtsstudium ausschließlich im Sommersemester 2013 erbracht, war aber noch während des Wintersemesters 2013/2014 und während des Sommersemesters 2014 im Lehramtsstudium eingeschrieben. In seinem Schreiben vom 23. März 2015 an den Beklagten führt er dazu aus, er sei weiterhin zur Uni gegangen, sei aber keineswegs glücklich mit dem Studienfach und dem Studienalltag gewesen. Somit hätte der Kläger schon nach dem Sommersemester 2013 das Lehramtsstudium aufgeben müssen und nicht noch zwei Semester weiterstudieren dürfen. Allerspätestens hätte der Kläger sich im März 2014, als er nach eigenen Angaben den Entschluss zum zweiten Fachrichtungswechsel gefasst hat, unverzüglich vom Lehramtsstudium beurlauben lassen oder sich sofort exmatrikulieren lassen müssen. Dies hat er aber nicht getan.

Nach alledem fehlt es an einem wichtigen Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, so dass der Kläger für das Studium „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule... keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.

Daher ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Volls
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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.