Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2018 - M 12 K 16.5632

bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung.

Im November und Dezember 2014 erkundigte sich der Kläger bei den ...Werkstätten ... nach einem Platz im Förderbereich für seinen behinderten Bruder F... (vgl. E-Mail vom 20. Juli 2017, Bl. 490 d. BA).

Im Rahmen des Visumsantrags für seinen in T... lebenden Bruder F... vom 16. Dezember 2014 teilten der Kläger und seine Geschwister mit, zeitlich flexibel genug zu sein und sich die Zeit zwischen einander gut einzuteilen, so dass immer einer von ihnen den stark geistig behinderten Bruder betreuen könne (Bl. 338 ff. d. BA).

Gemäß dem Mietvertrag des Klägers vom ... Dezember 2014 beträgt die Miete samt Nebenkosten 800 Euro.

Am 10. Februar 2015 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München schriftlich, für seinen Bruder F... vom Tage der voraussichtlichen Einreise am 15. März 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck, nach § 68 AufenthG die Kosten für dessen Lebensunterhalt zu tragen. Die Verpflichtungserklärung umfasst ausdrücklich die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass dies auch gelte, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz). Zudem wurde der Kläger von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und die Bindungswirkung der Verpflichtung hingewiesen (Bl. 62 d. BA). Der Kläger legte Gehaltsnachweise sowie einen Mietvertrag vor.

Der Bruder des Klägers reiste mitVisum am ... März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt einen bis 10. Februar 2019 befristeten Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 AufenthG.

Am ... April 2015 beantragte der Kläger für seinen Bruder F... Eingliederungshilfe für die Betreuung in der Einrichtung Förderstätte ..., ..., ... Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom ... April 2015 wurden der Kläger und ein weiterer Bruder zu Betreuern des F... bestellt.

Am ... April 2015 beantrage der Kläger Fahrtkosten für die Fahrten zu und von der Förderstätte.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 lehnte der Beklagte die Anträge ab.

Mit Beschluss des Sozialgerichts vom ... September 2015 wurde der Beklagte verpflichtet, die nicht durch eigene einzusetzende Mittel gedeckten Kosten der Betreuung einschließlich der Fahrtkosten zu übernehmen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 wurden dem Bruder des Klägers, F..., für die Zeit vom 5. Oktober 2015 bis 2. Juni 2016 die in der Einrichtung Förderstätte ..., ..., ... notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt.

Am ... Juni 2016 hat der Kläger seinen Bruder, begründet mit finanziellen Schwierigkeiten, aus der Förderstätte herausgenommen. In der Folge wurde der Bescheid vom 12. Mai 2016 zum 2. Juni 2016 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 hat der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs angehört (Bl. 303 ff. d. BA).

Mit Schreiben vom 2. August 2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, Gehaltsnachweise für das Kalenderjahr 2015 und die Monate Januar bis Juni 2016 sowie eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für 2015 zu übersenden.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte dem Beklagten mit, dass eine Vorlage von Einkommensnachweisen nicht notwendig sei, da die Verpflichtungserklärung nichtig sei und es auf eine Verhältnismäßigkeit nicht ankomme. Des Weiteren falle die Eingliederungshilfe nicht unter „die Kosten für den Lebensunterhalt“.

Mit Bescheid des Beklagten vom 30. November 2016 wurde der Kläger verpflichtet, dem Beklagten Aufwendungen der Sozialhilfe in Höhe von 36.922,46 Euro für Herrn F... in der Zeit vom 5. Oktober 2015 bis 2. Juni 2016 zu erstatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf vollumfängliche Erstattung der seinem Bruder F... erbrachten Leistungen der Sozialhilfe. Zu den Kosten im Sinne dieses Gesetzes gehörten auch Aufwendungen für Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII. Es liege eine schriftlich ausgestellte Verpflichtungserklärung des Klägers vor. Dieser habe die Verpflichtungserklärung am 10. Februar 2015 eigenhändig und von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München beglaubigt unterzeichnet. Aus der Erklärung lasse sich sowohl der Zweck des Aufenthalts von F... als auch die Geltungsdauer der Erklärung ersehen. Die Erklärung sei auch rechtswirksam. Ein Verstoß gegen die guten Sitten sei zu verneinen. Somit bestehe der Anspruch auf Erstattung öffentlicher Mittel, auch wenn der Kläger bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch die gesundheitliche Verfassung seiner Eltern und der umfassenden Hilfsbedürftigkeit seines Bruders unter großem moralischen Druck gestanden habe. Die bereits erbrachten Sozialhilfeleistungen beliefen sich im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 2. Juni 2016 auf insgesamt 36.922,46 Euro. Es bestehe kein Ermessen hinsichtlich der Frage der Geltendmachung des Erstattungsanspruches. Nur bei atypischen Gegebenheiten sei im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werde und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten einzuräumen seien. Der Beklagte gehe zu Gunsten des Klägers davon aus, dass ein atypischer Fall vorliege. Ausgehend von einem nach Aktenlage vorhandenen Nettoeinkommen des Klägers von mindestens 3000,- Euro seien ihm monatliche Raten von 750,- Euro zuzumuten. Gründe, in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung nur eines Teiles der Sozialhilfeaufwendungen zu fordern, seien nicht ersichtlich und würden gegen das Interesse der öffentlichen Hand an der Durchsetzung ihr zustehender Geldleistungsansprüche verstoßen. Dem Kläger wäre es vor Abgabe der Verpflichtungserklärung durchaus möglich gewesen, sich über den finanziellen Aufwand zu erkundigen, der für die Betreuung geistigbehinderter Menschen, die nicht mehr im häuslichen Umfeld geleistet werden könne, anfällt. Dem Bescheid liegt eine Kostenaufstellung der für F... entstandenen Kosten bei.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 30. November 2016 aufzuheben.

Mit Schreiben vom ... Februar 2017 führte der Bevollmächtigte des Klägers klagebegründend aus, dass der Kläger sich bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung am 10. Februar 2016 in einer psychischen Zwangslage befunden habe. Der Bruder des Klägers, F...,leide an einer schweren geistigen Behinderung mit Epilepsie als Spätfolge einer Enzephalitis. Zudem leide er an Diabetes und Gelenkschmerzen. Er sei zweimal stationär in einer Fachklinik für psychisch erkrankte Menschen behandelt worden. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung habe sich der Bruder des Klägers in T... befunden. Dort hätten ihn die Eltern gepflegt und betreut. Diese seien aber wegen ihres zunehmenden Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, den Bruder des Klägers angemessen zu versorgen. Darüber hinaus habe in T... keine adäquate anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestanden. Der Kläger habe keine andere Möglichkeit gesehen, als die geforderte Verpflichtungserklärung abzugeben. Zudem sei der Kläger noch sehr unerfahren gewesen und die extremen Kosten für die Betreuungseinrichtung seien für ihn unkalkulierbar gewesen. Es sei widersprüchlich, einerseits das Tatbestandsmerkmal der „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG als erfüllt anzusehen und andererseits eine psychische Zwangslage des Klägers zu verneinen. Zudem sei die im Raum stehende Wiedereingliederungshilfe schon nicht als Hilfe zum Unterhalt zu qualifizieren. Die Eingliederungshilfe habe nichts zu tun mit der „Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.“ Zudem fehle es an einer Belehrung darüber, dass die Kosten der Wiedereingliederung von der Verpflichtungserklärung umfasst seien. Zudem leide die Verpflichtungserklärung an einem Formfehler. So fehle in der Verpflichtungserklärung das Kreuz, dass die Bonität festgestellt oder glaubhaft gemacht worden sei. Daher sei die Verpflichtungserklärung nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz unbeachtlich. Dies führe zur Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung. Zumindest liege ein atypischer Fall. Eine weitergehende Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Klägers habe nicht stattgefunden. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger bereits für seinen Bruder M... im Jahre 2012 eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Der Kläger müsse einen Pflegedienst für seinen Bruder F... beauftragen. Die Kosten hierfür betrügen 4.652,85 Euro pro Monat. Hinzu kämen die Kosten für einen Betreuer, der den Bruder tagsüber begleiten müsse, während der Kläger arbeite. Diese seien mit 3.840,- Euro pro Monat zu veranschlagen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nur um einen Bruchteil der Gesamtkosten handele. Insbesondere in Zukunft würden weitere erhebliche Kosten anfallen. Der Aufenthalt der Bruders werde damit für den Kläger zu einem unkalkulierbaren und wirtschaftlich ruinösen Risiko. Der Klagebegründung liegt unter anderem ein Verdienstnachweis des Klägers vom Oktober 2016 bei, wonach der Kläger einen Nettoverdienst von 4.452,13 Euro hat.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den in § 68 AufenthG genannten Aufwendung auch Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe gehörten. Der Kläger habe bestätigt, von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und die Bindungswirkung dieser Verpflichtung hingewiesen worden zu sein und zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Die vom Kreisverwaltungsreferat übersandte Kopie der Verpflichtungserklärung enthalte die Bestätigung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungserklärenden nachgewiesen worden sei. Bereits im November und Dezember 2014 hätten Telefongespräche und ein persönliches Gespräch mit den ...-Werkstätten ... über Möglichkeiten einer Aufnahme in die Förderstätte und die Aufnahmebedingungen stattgefunden. Somit habe der Kläger vor Abgabe der Verpflichtungserklärung gewusst, dass Leistungen nach dem SGB XII erforderlich werden würden und er diese auch zu erstatten habe, da er auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei. Dem Kläger sei von vornherein eine zumutbare Ratenzahlung eingeräumt worden.

Mit Schreiben vom ... November 2017 führte der Klägerbevollmächtigte aus, der Kläger habe monatliche Mietausgaben in Höhe von 800,- Euro. Hinzu kämen das Hausgeld in Höhe von 250,- Euro, 50,- Euro für Telefon und Internetanschluss und monatliche Stromkosten in Höhe von 229,- Euro. Zusätzlich beliefen sich die Unterhaltsleistungen des Klägers auf insgesamt 1.450,- Euro (350,- Euro jeweils für Vater und Mutter sowie 750,- Euro für das Pflegekind des Klägers F...). Weiter entstünden dem Kläger monatlich Beitragskosten in Höhe von insgesamt 261,50 Euro, welche sich aus Krankenversicherungskosten in Höhe von 174,- Euro, dem Versicherungsbeitrag in Höhe von 10,- Euro, dem Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro und dem Beitrag für die Lebenshilfe in Höhe von 60,- Euro zusammensetzen. Zusätzliche Kosten seien 65,80 Euro für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie 66,- Euro als Beitrag für den VdK. Zudem beliefen sich die Lebenskosten des Klägers auf ca. 750,- Euro. Dem Schreiben liegen Verdienstbescheinigungen des Klägers aus den Monaten August, September und Oktober 2017 bei, wonach der Kläger monatlich 4.246,57 Euro netto verdient.

Mit Schreiben vom ... Januar 2018 führte der Klägerbevollmächtigte weiter aus, der Kläger habe monatliche Mietausgaben in Höhe von 800,- Euro, hinzu kämen das Hausgeld in Höhe von 242,71 Euro, Kosten in Höhe von 47,98 Euro für den Telefon- und Internetanschluss und monatliche Stromkosten in Höhe von 229,- Euro. Die monatlichen Unterhaltsleistungen an die Eltern jeweils in Höhe von 350,- Euro würden bei persönlichen Besuchen des Klägers in seiner Heimat ausgehändigt. Die monatlichen Unterhaltsleistungen auf das Pflegekind F... in Höhe von 750,- Euro könnten im Einzelnen nicht aufgeschlüsselt werden, ergäben sich jedoch exemplarisch aus den Kontoumsätzen des Klägers vom Oktober 2017. Daraus gehe hervor, dass der Kläger Ausgaben in Höhe von 1500,- Euro für Einkäufe etc. getätigt habe. Die monatlichen Beitragskosten in Höhe von 261,26 Euro setzen sich aus dem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 174,04 Euro, dem (Rechtsschutz-)

Versicherungsbeitrag in Höhe von 9,73 Euro, dem Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,49 Euro sowie dem Lebenshilfebeitrag in Höhe von 60,- Euro zusammen. Zusätzliche Kosten seien weiterhin 58,65 Euro für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie 66,- Euro für den VdK- Dem Schreiben liegen unter anderem Kontoauszüge des Klägers für die Zeit vom 18. August 2017 bis 15. Dezember 2017 bei. Weiter sog. „Empfängerbestätigungen über Unterhaltsleistungen 2017“ vom 4. Januar 2018, welche von der Mutter des Klägers R. Z. und dem Vater des Klägers J. K. unterschrieben wurden. Laut diesen bestätigen Vater und Mutter jeweils eine Geldübergabe eines Betrages in Höhe von 4250,- Euro. Weiter ein Flugschein über einen Flug von München nach ... am ... Juli 2017.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2018 erklärte der Kläger, er erhalte bei ... ein 13. und 14. Monatsgehalt.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2018 änderte der Beklagtenvertreter den Bescheid vom 30. November 2016 dahingehend ab, dass er die Höhe der monatlichen Rate in Nr. 2 des Bescheids auf 500,- Euro reduzierte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 30. November 2016 in der Gestalt, wie er sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte durfte den Kläger aus seiner Verpflichtungserklärung vom 10. Februar 2015 in Anspruch nehmen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Zur Begründung des Anspruchs ist demnach eine entsprechende einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich (BVerwG, U.v. vom 24.11.1998 – 1 C 33/97- juris).

Vorliegend hat sich der Kläger am 10. Februar 2015 sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München schriftlich verpflichtet, für seinen Bruder F... nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen. Somit entspricht die Erklärung dadems Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; insbesondere verwendete die Landeshauptstadt München das vorgeschriebene bundeseinheitliche Formular (vgl. Nr. 68.2.1.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV). Auch Inhalt und Reichweite der eingegangenen Verpflichtung sind eindeutig bestimmt. Sie sollte ab dem Tag der voraussichtlichen Einreise am 15. März 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck gelten.

Die Verpflichtungserklärung des Klägers ist auch wirksam. Aus dem Umstand, dass der Verpflichtende mit der Verpflichtungserklärung einem inneren Gebot zur Hilfeleistung (etwa aufgrund familiärer Verbindung) folgt, sie also in einer als Zwangslage empfundenen Situation abgibt, folgt nicht, dass ihre Entgegennahme durch die Ausländerbehörde sittenwidrig (vgl. Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG i. V. m. § 138 BGB) oder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2009 – 19 C 07.2884 – juris). Bei der Voraussetzung des gesicherten Unterhalts geht es nicht um die Koppelung einer staatlichen Vergünstigung an eine Gegenleistung (vgl. § 56 VwVfG), sondern darum, dass eine begünstigende Entscheidung nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werden kann. Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33-97 - juris).

Dem Beklagten entstanden aufgrund der Eingliederungshilfe für die Betreuung des Bruders des Klägers F... in der Einrichtung Förderstätte ..., ..., ... Aufwendungen der Sozialhilfe in Höhe von 36.922,46 Euro. Die Höhe der Leistungen wurde vom Kläger nicht beanstandet und es sind auch keine Fehler ersichtlich.

Die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG erfasst auch die Kosten der Eingliederungshilfe (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2009 – 19 C 07.2884 – a.a.o.). Soweit der Kläger einwendet, nicht darüber belehrt worden zu sein, dass die Eingliederungshilfe von der Verpflichtungserklärung umfasst ist, verfängt dieses Argument nicht, da in der Verpflichtungserklärung ausdrücklich Leistungen nach dem SGB XII genannt werden. Die Eingliederungshilfe wird in §§ 53 ff. SGB XII geregelt.

Gründe, die den Kläger berechtigen würden, sich nachträglich durch einseitige Erklärung von der übernommenen Verpflichtung zu lösen, sind nicht ersichtlich. Hierzu eignen sich nur die Fälle eines vom Erklärungsinhalt abweichenden Willens, deren Berücksichtigung der Empfänger der Verpflichtung billigerweise nicht ablehnen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, Rn. 1 ff. zu § 119; zu einzelnen Fallgruppen vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG Rn. 28 zu § 68). Solche Umstände sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem Kläger ist die Behinderung seiner Bruders bekannt gewesen, als er sich hinsichtlich der Kosten seines Lebensunterhaltes für haftbar erklärt hat. Soweit die besondere Betreuung und Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht das ohnehin eigentliche Ziel des Nachzugs gewesen ist, musste dem Kläger jedenfalls bewusst sein, dass sein Bruder angesichts seiner Behinderung zu dem Personenkreis gehört, der im Bundesgebiet regelmäßig eine solche Betreuung und Förderung erfährt. Zudem hatte sich der Kläger ausweislich einer E-Mail vom 20. Juli 2017 vor der Einreise seines Bruders am ... März 2015 im November und Dezember 2014 bereits bei den ...Werkstätten ... zu einem Platz im Förderbereich für seinen Bruder erkundigt. Eine falsche Vorstellung über die Tragweite der Erklärung (sog. Motivirrtum) begründet kein sachliches Anfechtungsrecht (VGH Baden-Württemberg U.v. 26.3.1997 – 1 S 1143/96 - juris).

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

Aufgrund der wirksamen Verpflichtungserklärung ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Ein Regelfall wird vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, U.v. 24.11.1998 - 1 C 33/97, juris). Ein atypischer Fall liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers auf rein privaten Gründen beruht. Gleichwohl ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen und im Ermessenswege zu entscheiden, in welchem Umfang der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, damit er nicht zu einer unzumutbaren Belastung führt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet aber nicht, dass diejenigen, die sich mit ihrer Erklärung gemäß § 68 AufenthG einem hohen finanziellen Risiko ausgesetzt haben, vollständig von einer Erstattungspflicht freigestellt bleiben.

Der Beklagte hat dem Kläger im Ermessenswege eine Ratenzahlung von monatlich 500,- Euro gewährt.

Diese Ermessensentscheidung hält einer gerichtlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Stand. Der Klägers ist aus rein privaten Gründen und in Kenntnis der Behinderung des Bruders eine Verpflichtung mit hohem finanziellen Risiko eingegangen, das nicht einfach auf die Allgemeinheit abgewälzt werden darf. Er und seine Familie dürfen durch die Erstattungsforderung nicht in Existenznot geraten; das ist aber nicht der Fall, wenn ihnen der notwendige Lebensunterhalt einschließlich individueller Sonderbedarfe verbleibt. Eine unzumutbare Härte liegt darin auch nicht für den behinderten Bruder des Klägers, denn seinem Interesse auf Familiennachzug kam die Verpflichtungserklärung gerade zugute.

Im Ergebnis ist die Höhe des Erstattungsbetrages von 500,- Euro monatlich nicht zu beanstanden.

Der Bedarf des Klägers setzt sich aus den Kosten der Unterkunft, den Kosten für die Krankenversicherung sowie dem Regel- und Mehrbedarf der Bedarfsgemeinschaft zusammen. Die Kosten der Unterkunft betragen inkl. Hausgeld 1042,71 Euro. Weiter kann als Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft nach den ab 1.1.2018 geltenden Regelbedarfsstufen 2 x 374,- Euro als Regelbedarfsstufe 2 für 2 Erwachsene angesetzt werden. Weiter ergeben sich Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 174,04 Euro. Zusätzlich ergibt sich nach § 30 Abs. 4 SGB XII für den behinderten Bruder des Klägers ein Mehrbedarf in Höhe von 130, 90 Euro, so dass insgesamt ein Bedarf von 878,90 Euro besteht. Das Einkommen kann mit monatlich 4.246,57 Euro netto angesetzt werden. Unter Berücksichtigung einer monatlichen Rate von 500,- Euro steht dem Kläger monatlich somit deutlich mehr als sein Bedarf zur Verfügung, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ein 13. und 14. Monatsgehalt zu beziehen. Die sonstigen vom Kläger angegebenen Kosten können keine Berücksichtigung finden, da diese gemäß § 27a SGB XII aus dem Regelbedarf finanziert werden müssen. Selbst wenn man diese Kosten in Höhe von 488,85 Euro im Rahmen des Bedarfs berücksichtigt, übersteigt das Einkommen des Klägers seinen Bedarf. Die freiwilligen Zuwendungen an die Eltern des Klägers müssen außer Betracht gelassen werden, da diese vorliegend freiwillig erfolgten und völlig unklar bleibt, ob und inwieweit der Kläger verpflichtet ist, seinen Eltern Unterhalt zu leisten.

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Allein ein hohes finanzielles Risiko reicht nicht aus. Auch befand sich der Kläger als Verpflichteter nicht in einer Lage, in der von vornherein erkennbar war, dass er die bei Verwandten typischen Naturalleistungen und eine Haftung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu erfüllen vermochte (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33/97 – a.a.O.). Vielmehr gaben der Kläger und seine Geschwister im Rahmen des Visumsantrags des Bruders F... vom ... Dezember 2014 an, zeitlich flexibel genug zu sein und sich die Zeit zwischen einander gut einzuteilen, so dass immer einer von ihnen den stark geistig behinderten Bruder betreuen könne.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.