Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 12 K 16.254

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen, die auf der rückwirkenden Kürzung ihres Witwengeldes beruhen.

Der Versorgungsurheber, Herr ... ..., verstarb am .... Januar 1998. Mit Bescheid vom 29. Januar 1998 (Bl. 33 d. Gerichtsakte - GA) setzte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) ab dem 1. Februar 1988 auf 3.327,63 DM brutto fest. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und der Anlageberechnung des Sterbegeldes, die zusammen mit der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bestandteil dieses Bescheids sei. In der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ (Bl. 38 d. GA) heißt es unter anderem: „Insbesondere bitten wir Sie, Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachzukommen, damit Überzahlungen von vornherein vermieden werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Mitteilung notwendig ist, dann empfehlen wir Ihnen, vorsorglich bei uns nachzufragen. […] Die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge erfolgt unter dem Vorbehalt, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsbescheids erforderlich ist. […] Sie sind nach § 62 BeamtVG verpflichtet, uns alle Änderungen in Ihren persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge maßgebend sind, unaufgefordert anzuzeigen. Die Anzeigeverpflichtung muss unverzüglich, d. h. sofort nachdem Ihnen die rechtserheblichen Tatsachen bekannt geworden sind, erfüllt werden. Die erforderlichen Nachweise (z. B. Bescheinigungen der Behörde, des Arbeitgebers, der Schule; Lehrvertrag; Rentenbescheid mit allen Anlagen) sind beizufügen. […] Anzuzeigen sind insbesondere von allen Versorgungsempfängern […] der Bezug und jede Änderung von versorgungserheblichen Einkünften.“

Mit Erklärung über den Rentenbezug vom 25. Januar 1998 erklärte die Klägerin, dass sie eine Rente für Versicherte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beziehe. Ihre Rente betrage monatlich 698,94 DM. Der Erklärung liegt eine Auszahlungsmitteilung zum Bezug von Altersrente bei.

Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund im März 2015 die Kopie des Rentenbescheids der BfA vom 4. März 1999, wonach die Klägerin seit .... Januar 1998 eine große Witwenrente bezieht. Für die Zeit vom .... Januar 1998 bis 31. März 1999 betrug die Nachzahlung 2.028,- DM, ab 1. April 1999 wurden monatlich 120,15 DM bezahlt.

Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Landesamt für Finanzen fest, dass die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2015 2.126,06 Euro brutto betragen. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus der beigefügten Festsetzung und den Anlagen, die Bestandteil des Bescheids seien. Dem Bescheid war eine Ruhensberechnung gemäß Art. 85 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 als Anlage beigefügt. Hiernach beträgt die anzurechnende Rente (Ruhensbetrag i. S. d. Art. 85 BayBeamtVG) 72,14 Euro.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 25. September 2015 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung der Versorgungsbezüge sowie zum möglichen Wegfall der Bereicherung und zu den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin angehört.

Mit Schriftsatz vom .... Oktober 2015 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BayBeamtVG mangels Vorsatz oder leichtfertigem Verhalten der Klägerin nicht anzuwenden sei. Als Hausfrau und Mutter sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die dem Versorgungsbescheid vom 29. Januar 1998 als Anlage beigefügten „Vorbehalte- und Anzeigepflichten“ oder die Hinweise zu den Bezügemitteilungen zu verstehen. Außerdem sei eine Verpflichtung, diese Hinweise überhaupt zu lesen, nicht erkennbar. Schließlich habe die Klägerin die laufenden Rentenzahlungen für ihren Lebensunterhalt verwendet.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 (Bl. 44 d. GA) kürzte das Landesamt für Finanzen ab dem 1. Februar 1998 die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen des Bezugs einer Witwenrente rückwirkend nach Art. 85 BayBeamtVG, § 55 BeamtVG (Nr. 1). Die für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 4.728,77 Euro brutto wurden zurückgefordert (Nr. 2).

Bei dem Bezug einer Rente gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) sei eine Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG durchzuführen. Danach würden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Die Klägerin beziehe seit dem .... Januar 1998 eine große Witwenrente von der BfA (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund), die gemäß Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Die Berechnung der Versorgungsbezüge ergebe sich aus den beigefügten Ruhensberechnungen, die Bestandteil dieses Bescheides seien.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) richte sich die Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Durch die rückwirkende Ruhensbrechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG sei für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.728,77 Euro brutto entstanden. Die Rückforderungssumme berechne sich wie folgt:

1.10.2005

bis

30.06.2006

9

Monate x

39,53€

355,77€

1.07.2006

bis

30.06.2007

12

Monate x

39,53€

474,36€

1.07.2007

bis

30.06.2008

12

Monate x

39,74€

476,88€

1.07.2008

bis

30.06.2009

12

Monate x

40,18€

482,16€

1.07.2009

bis

30.06.2010

12

Monate x

41,15€

493,80€

1.07.2010

bis

30.06.2011

12

Monate x

41,15€

493,80€

1.07.2011

bis

30.06.2012

12

Monate x

41,56€

498,72€

1.07.2012

bis

30.06.2013

12

Monate x

42,47€

509,64€

1.07.2013

bis

30.06.2014

12

Monate x

42,57€

510,84€

1.07.2014

bis

30.06.2015

10

Monate x

43,28€

432,80€

4.728,77€

Die Klägerin berufe sich darauf, die überbezahlten Beträge im Rahmen ihrer normalen Lebensführung verbraucht zu haben. Ohne nähere Prüfung könne der Wegfall der Bereicherung nur unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge zehn von hundert des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150,- Euro, nicht überstiegen, wobei der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1000,- Euro nicht überschreiten dürfe. Im konkreten Fall schließe der Gesamtbetrag der Rückforderung eine Beweiserleichterung unzweifelhaft aus. Die Klägerin habe den Wegfall der Bereicherung daher ebenso darzulegen und zu beweisen wie jeder andere Bereicherungsschuldner auch. Die Klägerin könne sich angesichts ihres unsubstantiierten Vorbringens der nicht geringfügigen Überzahlung auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung stützen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Überzahlung noch im Vermögen der Klägerin befinde.

Ungeachtet dessen könnte sich die Klägerin auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog unterliege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Der Witwengeldfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen sei hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt - mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung - immanent.

Die Klägerin hafte auch verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB. Angesichts der dem Bescheid vom 29. Januar 1998 beigefügten Anlage „Vorbehalte- und Anzeigepflichten“ müsse man unterstellen, dass die Klägerin ihre Anzeige- und Mitwirkungspflichten gekannt habe bzw. kennen hätte müssen. Auf die Verpflichtung zur Anzeige des Rentenbezugs und zur Übersendung des Rentenbescheids vom 4. März 1999 sei die Klägerin auch durch die Hinweise zu den Bezügemitteilungen regelmäßig erinnert worden. Nachdem die Klägerin allein im Laufe des für die Rückforderung relevanten Überzahlungszeitraums vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 insgesamt 43 Bezügemitteilungen mit gleichlautenden Hinweisen erhalten habe, müsse von einer zumindest grob fahrlässigen Vernachlässigung ihrer oben beschriebenen Mitwirkungspflichten ausgegangen werden.

Der Behauptung, ein juristischer Laie habe keine Chance, die dem Versorgungsbescheid als Anlage beigefügten Vorbehalte und Anzeigenpflichten zu verstehen, könne nicht gefolgt werden. Die in jahrelanger Verwaltungspraxis bewährten Formulierungen seien so gewählt, dass sie insbesondere für Nichtjuristen - diese stellten den ganz überwiegenden Teil der Versorgungsempfänger - leicht verständlich seien. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Auffassung, wonach für die Klägerin keine Verpflichtung bestehen solle, die Hinweise zu den Bezügemitteilungen zu lesen. Der Verfasser von Hinweisen wolle mit diesen schon rein begrifflich auf Informationen hinweisen, die er für bedeutsam halte und die demzufolge vom Adressaten des vorangestellten Textes auch nicht folgenlos ignoriert werden könnten.

Für die vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2015 entstandenen Rückforderungsansprüche richte sich die Verjährung nach Art. 8 BayBeamtVG. Für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 31. Dezember 2010 sei Art. 71 AGBGB anzuwenden (Art. 114 BayBeamtVG). Bei Ansprüchen der Pensionsbehörde auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen betrage die Verjährungsfrist 10 Jahre, wenn der oder die Versorgungsberechtigte insbesondere seinen Anzeige- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachgekommen sei (Art. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BayBeamtVG, Art. 71 Abs. 1 AGBGB). Die Rückforderungsansprüche verjährten wegen der nicht voll umfänglichen Erfüllung der Anzeigepflicht durch die Klägerin erst nach 10 Jahren.

Die Rückerstattung des Betrags habe grundsätzlich in einer Zahlung zu erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG, § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werde oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Abwägung der von der Klägerin mit Schreiben vom .... Oktober 2015 vorgebrachten Argumente und der zur Überzahlung führenden Umstände ließen im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der zulasten der Allgemeinheit bereits verjährten Erstattungsansprüche ein teilweises Absehen von der Rückforderung nicht zu. Durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung könnten die mit der Rückforderung zwangsläufig verbundenen Härten in jedem Fall genügend gemildert werden. Hierzu habe mangels Kenntnis der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und dem Fehlen eines entsprechenden Tilgungsvorschlags trotz Aufforderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen werden können.

Hiergegen legte die Klägerin am .... November 2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erhalte ein Versorgungsberechtigter, der eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG beziehe, daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Der Ruhensbetrag ergebe sich dabei aus der Differenz zwischen der Rente zuzüglich des Versorgungsbezugs einerseits und der Kürzungsgrenze andererseits. In Höhe des überschießenden Betrags ruhe also die Versorgung mit der Folge, dass der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegenstehe. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liege, würden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt. Durch die rückwirkende Ruhensberechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG sei für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2015 eine Überzahlung in Höhe von 4.728,77 Euro brutto entstanden.

Der Hinweis der Klägerin auf ihr im Zeitraum von 2000 bis 2014 nahezu unverändert (hoch) gebliebenes liquides Vermögen in Höhe von rund 46.000,- Euro, neben dem sie auch noch über schuldenfreien Grundbesitz verfüge, werde als unzureichend betrachtet, um ihre Entreicherung schlüssig und plausibel zu begründen. Es fehle unter anderem an einem umfassenden seitenmäßigen Vermögensvergleich. Die von der Klägerin dargestellte, ausgesprochen gute wirtschaftliche Situation (hohes Barvermögen, schuldenfreier Grundbesitz, keine sonstigen Verbindlichkeiten) fließe jedoch in die zu treffende Ermessensentscheidung ein.

Im Vollzug des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG sei zu fragen, ob Billigkeitsgründe vorliegen. Erst wenn dies bejaht werde, bleibe Raum für die anschließende Ermessensentscheidung, ob von der Rückforderung abgesehen werden könne. Es lasse sich feststellen, dass durch die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung die mit einer Rückforderung zwangsläufig verbundenen Härten in jedem Fall genügend gemildert würden. Für ein teilweises Absehen von der Rückforderung bestehe im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Überzahlung, die Verletzung der Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die zulasten der Allgemeinheit bereits verjährten Erstattungsansprüche und insbesondere die ausgesprochen gute wirtschaftliche Situation der Klägerin keine Veranlassung.

Am .... Januar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 28. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie sei Zeit ihres Lebens Hausfrau und Mutter von vier Kindern gewesen. Bis zum Tod ihres Ehemannes sei sie mit geschäftlichen Dingen weder befasst gewesen noch wollte sie sich mit solchen Dingen befassen. Sie sei geschäftlich völlig unbedarft.

Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung lägen nicht vor. Die Hinweise auf eine mögliche Anrechnung der Witwenrente in den Bescheiden des Beklagten seien derartig kryptisch, intransparent und versteckt, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass sie den Bezug der großen Witwenrente hätte anzeigen müssen. Die Rückforderung sei also nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Jedoch sei die Klägerin nicht mehr bereichert. Das Vermögen der Klägerin habe sich durch den beanstandeten Rentenbezug jedenfalls nicht vermehrt.

Mit dem Begriff der Leichtfertigkeit in Art. 8 BayBeamtVG solle offensichtlich im Verwaltungsrecht der zivilrechtliche Begriff der groben Fahrlässigkeit ersetzt werden. Diese liege zumindest dann vor, wenn bestehende und erforderliche Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt würden. Dabei verlange Leichtfertigkeit einen besonderen, höheren Grad an Fahrlässigkeit. Welches Maß an Sorgfalt verlangt werden könne, sei nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu beurteilen. Hiernach lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach leichtfertigem Handeln nicht vor. Denn der Festsetzungsbescheid vom 29. Januar 1998 sei selbst für Juristen schwer verständlich. Dies liege nicht allein an den mehrfachen Verweisungen im Bescheid selbst, sondern auch an den völlig unklaren Hinweisen auf einzelne Anlagen. Im Bescheidstext selbst werde auf eine Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ Bezug genommen, die Bestandteil des Bescheids sein solle. Damals sei aber nur die Anlage mit dem Titel „Hinweise zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge“ beigefügt gewesen. Dass es sich dabei um die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ handeln solle, sei noch nicht einmal aus dem extra hervorgehobenen Titel dieser Anlage erkennbar. Lediglich oben auf der rechten Seite fänden sich die Worte „Vorbehalte und Anzeigepflichten“. Bereits dies sei für eine geschäftlich unerfahrene Frau völlig intransparent. Hinzu komme, dass auch die Hinweise in den Anlagen zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge undeutlich seien, weil sie unter Nr. 2 zwar Vorbehalte enthielten, diese Vorbehalte aber wieder auf gesetzliche Vorschriften verwiesen, ohne deren Kenntnis man die Hinweise zum Bescheid überhaupt nicht verstehen könne. Selbst der Klägerbevollmächtigte habe bei Durchsicht des Bescheids große Schwierigkeiten gehabt, einen entsprechenden Vorbehalt zu finden und auch richtig zu deuten. Ein Laie habe dagegen keine Chance, den Bescheid samt Vorbehalten zu verstehen. Außerdem stünden die in Bezug genommenen Hinweise noch nicht einmal in einem sinnvollen Lesezusammenhang im Bescheid, sondern fänden sich an unterschiedlichen Stellen. Es werde nicht erläutert, wann konkret eine Anzeigepflicht bestehe, sondern nur lapidar auf eine solche hingewiesen. Mit diesen vagen Ausführungen könne kein Laie etwas anfangen. Im Übrigen weise der Beklagte nur pauschal auf die Rechtslage nach § 62 BeamtVG hin, erläutere aber nicht, wann Änderungen in den persönlichen und sonstigen Verhältnissen maßgebend seien. Anzuzeigen seien nur solche Änderungen, die für eine Änderung der Bezügefestsetzung maßgebend seien. Woher solle ein Laie wissen, welche Änderung maßgebend sei? Unabhängig davon finde sich kein Passus, der klar darauf hinweise, dass eine „Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzuzeigen wäre. Allein mit einem solchen Hinweis hätte auch ein Laie wie die Klägerin die Chance gehabt, die Rechtslage nachzuvollziehen. Dies sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen so allerdings nicht möglich gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beklagte eines Schriftbildes und einer derartig kleingedruckten Schrift bediene, dass bereits normalsichtige Personen Schwierigkeiten hätten, das Kleingedruckte zu lesen. Dass auch Nichtjuristen die „bewährten“ Belehrungen verstehen würden, sei unrichtig. Auf die dem Bescheid nachfolgenden Bezügemitteilungen könne sich der Beklagte nicht berufen, da diese ausdrücklich nur allgemeine Hinweise enthielten, wobei keine Verpflichtung erkannt werden könne, dass diese überhaupt gelesen werden müssten. Jedenfalls ergebe sich aus der Bezügemitteilung selbst keine solche Verpflichtung. Mit den Hinweisen beschäftige man sich zudem allenfalls, wenn Unklarheiten bezüglich der Abrechnung bestünden. Die Abrechnungen in den 43 Bezügemitteilungen seien aber recht klar. Daher würden und wurden diese Mitteilungen von der Klägerin einfach abgeheftet und sorgfältig aufbewahrt, wozu in den Mitteilungen auch explizit geraten werde. Die Bezügemitteilung sei kein Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Eine - nicht zu begründende - Treuepflicht zur Prüfung des Verwaltungshandelns könne allenfalls der Versorgungsurheber nach den ungeschriebenen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Alimentationsprinzip) gehabt haben. Die Klägerin sei aber keine Beamtin, sondern lediglich dessen versorgungsberechtigte Witwe. Eine Treuepflicht könne aus einem solchen bloßen Versorgungsverhältnis nicht abgeleitet werden. Außerdem sei die Klägerin davon ausgegangen, dass dem allwissenden Staat ohnehin bekannt sei, welche Staatsrenten von ihr bezogen würden. Sie hatte daher keinen Grund, vertiefte Überlegungen anzustellen, im Gegenteil sei es doch eher für einen Laien sehr überraschend, dass diese Kenntnis nicht vorgelegen haben solle. Die Klägerin habe außerdem gerade einmal 119,62 DM an anfänglicher gesetzlicher Witwenrente bezogen, sie habe sich also sicher nicht überversorgt gefühlt. Sie habe die laufenden Rentenzahlungen für ihren Lebensunterhalt verwendet und sei damit entreichert im Rechtssinne. Das liquide Vermögen der Klägerin habe sich seit dem doppelten Versorgungsbezug nicht geändert. Daraus folge, dass die Versorgungsbezüge ausgegeben und für den Lebensunterhalt verbraucht worden seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, dass er die Rückforderung in Höhe von 4.728,77 Euro um 79,06 Euro reduziere.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.

I.

Soweit sich die Klage gegen die Rückforderung eines Betrags wendet, der über 4.649,71 Euro hinausgeht, ist sie unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 zu Protokoll erklärt, dass er die Rückforderung in Höhe von 4.728,77 Euro um 79,06 Euro (für die Monate Oktober und November 2005) reduziere. Damit hat er die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Eine Erledigterklärung oder Antragsumstellung der Klägerin erfolgte insoweit jedoch nicht.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 28. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 und in Gestalt der Erklärung des Beklagtenvertreters, die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 zu Protokoll gegeben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Nr. 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig.

Nach der bis 31. Dezember 2010 maßgebenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ruht. Die Klägerin hat seit .... Januar 1998 eine große Witwenrente erhalten, also eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Nach der seit 1. Januar 2011 maßgebenden Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten ebenfalls nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG normierten Höchstgrenze gezahlt. Die große Witwenrente, die die Klägerin seit .... Januar 1998 erhalten hat, ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG, die auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Der Beklagte durfte rückwirkend die Versorgungsbezüge der Klägerin kürzen, da die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem immanenten Vorbehalt stehen, dass die spätere Erzielung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führt. Vorliegend führte der Bezug der großen Witwenrente zum Ruhen der Versorgungsbezüge der Klägerin. Fehler in der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.4.1959 - VI C 91.57 - juris Rn. 32). Dies ist hier der Fall, soweit eine Zahlung über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus erfolgte (vgl. oben, I.). Bei der Bewilligung durch Bescheid vom 29. Januar 1998 und der späteren monatlichen Auszahlung des Witwengelds an die Klägerin wurde nicht berücksichtigt, dass sie daneben seit .... Januar 1998 eine große Witwenrente erhält. Aufgrund der Nichtberücksichtigung wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 4.649,71 Euro. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

b) Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 4.649,71 Euro verpflichtet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie entreichert i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB ist, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht ankommt. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Solch ein Vorbehalt liegt hier vor.

aa) Die Auszahlungen des Witwengelds an die Klägerin wurden unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich die Klägerin dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Ebenso wenig ist relevant, dass die Klägerin selbst keine Beamtin ist. Denn es kommt allein darauf an, dass sie Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Die verschärfte Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich auch auf Überzahlungen von Versorgungsbezügen, die unter Vorbehalt gezahlt wurden. Hierzu gehören auch solche Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a. a. O.).

bb) Unabhängig von dem immanenten Vorbehalt wurden die Zahlungen an die Klägerin auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Im Bescheid vom 29. Januar 1998 wird ausdrücklich auf die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ verwiesen, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde. Nach dieser Anlage, die auch eindeutig als solche zu erkennen ist, da in der rechten oberen Ecke explizit „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ steht, erfolgte die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Ruhensbescheids erforderlich ist. Dem Vortrag der Klägerin, dass die dem Bescheid beigefügte Anlage „Hinweise zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge“, auf deren rechten oberen Ecke „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ stand, nicht als die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ erkennbar gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ wird ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Dass sich der Titel der Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ in der rechten oberen Ecke, nicht aber in der Mitte des Schreibens befand, schadet nicht. Es ergibt sich zudem schon aus dem Gesamtzusammenhang, dass es sich um die im Bescheid in Bezug genommene Anlage handelte. Sollte die Klägerin den Zusammenhang tatsächlich nicht erkannt haben, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, beim Beklagten diesbezüglich nachzufragen.

c) Unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 27 f.) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 6 ff.) entsteht, ist der Rückforderungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt.

aa) Im ersten Fall würde sich die Verjährung sämtlicher Überzahlungen nach Art. 8 BayBeamtVG richten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem1. Januar 2011 ausbezahlt wurden. Hiernach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen regelmäßig in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Geht man davon aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht, so hat die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen. Damit ist die streitgegenständliche Rückforderung des Beklagten gegen die Klägerin in diesem Fall weder bei Anwendung der dreijährigen noch bei Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt.

bb) Im zweiten Fall würde sich die Verjährung der vor 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen nach Art. 114 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Art. 8 BayBeamtVG beginnend ab 1. Januar 2011 richten. Denn auch wenn der Anspruch auf Rückforderung schon mit der jeweiligen Überzahlung entstanden ist, fehlt es für einen Beginn des Fristlaufs vor 1. Januar 2011 an den subjektiven Voraussetzungen des Art. 114 Satz 2 i. V. m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, da der Beklagte von der Überzahlung erst im Jahr 2015 Kenntnis erlangte und er vor diesem Zeitpunkt auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Beklagten keine Verpflichtung dahingehend trifft, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen, sondern dass er darauf vertrauen darf, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 18 f.). In diesem Fall würde aber jedenfalls die 10jährige Höchstfrist des Art. 114 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Art. 71 AGBGB greifen. Der vom Beklagten zurückgeforderte Betrag seit Dezember 2005 unterfällt dieser Frist jedoch nicht, da der Fristlauf durch den Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2015, zugestellt am 2. November 2015, gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gehemmt war.

Die Verjährung der seit 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen würde sich im zweiten Fall nach Art. 8 BayBeamtVG richten. Hiernach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Dies bedeutet vorliegend, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Versorgungsbezüge gegen die Klägerin erst in zehn Jahren seit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjährt. Denn die Klägerin hat es leichtfertig pflichtwidrig unterlassen, den Bezug der großen Witwenrente gegenüber dem Beklagten anzuzeigen.

Eine Person handelt leichtfertig, wenn sie besonders sorglos handelt, ohne sich darum zu kümmern, inwieweit ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Auch wenn die Klägerin geschäftlich unerfahren sein mag, musste sie die „Hinweise und Anzeigepflichten“ zum Bescheid vom 29. Januar 1998 lesen. Die Hinweise sind entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht kryptisch, sondern legen ausführlich die Anzeigepflichten der Klägerin dar. Dass auf gesetzliche Anzeigepflichten (§ 62 BeamtVG) hingewiesen wurde - die auch völlig ohne Hinweis im Bescheid Geltung entfalten -, ohne den Gesetzestext abzudrucken, macht die Hinweise nicht unverständlich. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Gesetzestext nachzulesen. Darüber hinaus wird unter 2.1 der streitgegenständlichen Anlage explizit darauf hingewiesen, dass der Bezug von Renten anzuzeigen ist. Hierunter fällt auch der Bezug einer großen Witwenrente. Es bedurfte keines zusätzlichen Hinweises, dass die „Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzuzeigen ist. Es wäre nämlich nicht praktikabel, auf jede anzeigepflichtige Rente im Einzelnen hinzuweisen, der Beklagte durfte verallgemeinern. Sollte die Klägerin die Hinweise dennoch nicht verstanden haben, war sie verpflichtet, sich professionellen Rat zu holen oder beim Beklagten nachzufragen. Sie durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass dem - wie sie vorträgt - „allwissenden Staat“ ohnehin bekannt ist, welche Renten sie bezieht. Hinzu kommt, dass die Klägerin in jeder Bezügemitteilung auf ihre Anzeige- und Mitteilungspflichten hingewiesen wurde. Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich, dass sie diese Hinweise nicht einmal gelesen hat. Holt die Klägerin keinen fachlichen Rat ein und kümmert sie sich auch sonst nicht um ihre Angelegenheiten, dann schließt dies nicht die Leichtfertigkeit aus, sondern sie muss die Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Bezug der großen Witwenrente gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen und bewusst leichtsinnig und oberflächlich - mithin leichtfertig - gehandelt.

d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Ermessen der Behörde und hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Es sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Auch ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde an der Überzahlung ist grundsätzlich in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen (BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Die Überzahlung ist vollständig dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuschreiben. Die Klägerin war zur Mitteilung des Rentenbezugs verpflichtet und kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels einer Überprüfung der Rentenansprüche von Amts wegen berufen. Es oblag allein der Klägerin, für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, die ein (teilweises) Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass sie durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 4.728,77 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 12 K 16.254 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt


(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgab

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 62 Anzeigepflicht


(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sow

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - 3 ZB 12.2556

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt. Grün
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

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(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des zum 1. Juni 2003 mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Klägers gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2012, soweit damit Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach § 55 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, § 108 Abs. 1 BeamtVG, nunmehr Art. 85 BayBeamtVG), rückwirkend neu geregelt und überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 9.648,63 € nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückgefordert werden, zu Recht abgewiesen, weil der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

Versorgungsbezüge werden gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBeamtVG) neben den in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) genannten Renten nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4; U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 16).

Da der Kläger - unstreitig - ab dem 1. Juni 2003 neben seinen Versorgungsbezügen auch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG) bezogen hat, die zusammen mit der Versorgung die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) überstieg, sind Versorgungsbezüge insoweit überzahlt worden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge zusteht, demgegenüber sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Auch die durch den Beklagten ermittelte Höhe des Rückzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2007 von insgesamt 9.648,63 € wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Entgegen der Meinung des Klägers, der ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist der aus der Überzahlung von Versorgungsbezügen resultierende Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

1.1 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat entsteht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 7-9 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 2 C 58/11 - juris Rn. 9 und U.v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 10 - jeweils zu § 53 BeamtVG), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 mit der jeweiligen Überzahlung entstanden. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich in diesem Fall nach Art. 114 BayBeamtVG.

Danach gilt folgendes: Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBeamtVG noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet (Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG); die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG).

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem 1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede.

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet. Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die dreijährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Ruhens- und Rückforderungsbescheids vom 17. Oktober 2011 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2011, mit dem dieser den Rentenbescheid vom 4. Juni 2003 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. Juni 2003), als auch die konkrete Höhe der vom Kläger ab diesem Datum bezogenen Altersrente (296,59 €) entnommen werden konnten. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Deshalb wurde das Landesamt für Finanzen erst mit der Übersendung des Rentenbescheids in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 Bay BeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Die Bezirksfinanzdirektion M. (als Vorgängerin des Landesamts für Finanzen) hatte aufgrund der Rentenauskunft der BfA vom 22. Juli 1999, die der Kläger im Rahmen seiner „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 30. März 2003 vorgelegt hat, noch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände, da aufgrund dessen der genaue Beginn und die konkrete Höhe einer möglichen Rente des Klägers noch nicht feststanden. Zwar wurde darin mitgeteilt, dass dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegung des am 30. Juni 2000 maßgeblichen Rentenwerts sowie der aufgeführten Beitragszeiten eine Altersrente von monatlich 501,28 DM (entsprechend 256,30 €) zustehen würde. Bei einer Rentenauskunft i. S. d. § 109 SGB VI handelt es sich - wie sich schon aus der Überschrift („kein Rentenbescheid“) ergibt - aber nur um eine unverbindliche Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten derzeit als Regelaltersrente zustehen würde, die unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto erfassten Rentenzeiten steht (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 juris Rn. 57; BSG, U.v. 12.11.1980 - 1 RA 65/79 - BSGE 50, 294 juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass trotz der in der Auskunft enthaltenen Angaben zur derzeitigen Höhe der vom Kläger erworbenen Rentenanwartschaft und zum voraussichtlichen Renteneintritt noch nicht absehbar war, ob der Kläger die Rente auch tatsächlich in der mitgeteilten Höhe ab dem 1. Juni 2003 beantragen und ausgezahlt bekommen würde. Die in der Rentenauskunft mitgeteilte voraussichtliche Rentenhöhe weicht auch von der ab 1. Juni 2003 tatsächlich gezahlten ab. Der bloße Hinweis auf das Bestehen von Rentenanwartschaften in bestimmter Höhe sowie auf den nur möglichen Bezug einer Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze vermag deshalb keine Kenntnis von der Überzahlung von Versorgungsbezügen aufgrund der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) zu begründen, zumal die Beurteilung dieser Frage in hohem Maß von speziellen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen abhängt, zu denen die zuständige Behörde - anders als der Rentenversicherungsträger - i.d.R. nicht in der Lage ist (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 22). Daher war eine verbindliche Ruhensregelung auf der Grundlage der Angaben in der Rentenauskunft weder möglich noch zulässig; eine vom Kläger geforderte vorläufige bzw. teilweise Ruhensregelung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch folgt aus der Mitteilung einer Rentenanwartschaft nicht zwingend, dass jedenfalls in dieser Höhe eine Überzahlung eingetreten ist, da dies von weiteren Faktoren wie z. B. der Höhe der Mindestversorgung (vgl. § 55 Abs. 7 i. V. m. § 53 Abs. 6 BeamtVG) abhängt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG), wonach für den Fall, dass eine Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) vom Versorgungsempfänger nicht beantragt oder auf sie verzichtet wird, an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4). Die Unterlassung der Beantragung einer Rente bzw. der Verzicht auf eine Rente würde zulasten des Leistungsträgers gehen, da er ohne Rentenleistungsbezug des Versorgungsempfängers keine Ruhensregelung durchführen könnte. Um diese Folge zu vermeiden, ist deshalb in § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) der Ansatz einer fiktiven Rentenleistung bestimmt, die an die Stelle der nicht beantragten bzw. nicht ausgezahlten Rente tritt (vgl. Zahn/Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 55 BeamtVG Rn. 111). Durch die Nichtbeantragung einer bzw. den Verzicht auf eine Rente wird die Durchführung der Ruhensregelung nicht ausgeschlossen (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 508).

Entgegen der Behauptung des Klägers gibt die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) jedoch nichts für die Auffassung her, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung der Rentenanwartschaft und des voraussichtlichen Rentenbeginns Kenntnis von den eine Überzahlung von Versorgungsbezügen begründenden Umständen gehabt hätte. Die Vorschrift besagt lediglich, dass die Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) nicht von der Disposition des Versorgungsempfängers über bestehende Rentenansprüche abhängt, die nicht dadurch umgangen werden kann, dass er eine ihm zustehende Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 14; Ruland, ZBR 2008, 120/122). Es trifft zwar zu, dass es danach für die Durchführung einer Ruhensregelung nicht darauf ankommt, ob der Versorgungsempfänger tatsächlich eine Altersrente bezieht bzw. ob diese bereits bescheidsmäßig festgesetzt wurde. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der Vorlage einer bloßen Rentenauskunft eine vorläufige bzw. teilweise Ruhensberechnung durchzuführen, obwohl dieser weder der genaue Beginn noch die konkrete Höhe einer - möglichen - Rente des Klägers entnommen werden konnten. Die Vornahme einer Ruhensberechnung war dem Landesamt für Finanzen vielmehr erst aufgrund der 2011 erfolgten Vorlage des Rentenbescheids möglich.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der Vorlage einer bloßen Rentenauskunft und der darin enthaltenen Hinweise auf das Bestehen von etwaigen Rentenanwartschaften sowie auf den voraussichtlichen Rentenbezugsbeginn auch keine Umstände, aufgrund derer der Beklagte Kenntnis vom Bezug einer Altersrente durch den Kläger hätte haben müssen. Deshalb hätte es sich dem Landesamt für Finanzen aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 30. März 2003 auch nicht aufdrängen müssen, dass dem Kläger mit Erreichen des Regelrentenalters ab Juni 2003 ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den es von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23).

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen - infolge eines Sachbearbeiterwechsels - unterlassen hat, eine rechtzeitige Wiedervorlage der Versorgungsakte des Klägers bei Erreichen der Altersgrenze zu notieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass dessen Versorgungsbezüge nicht überzahlt werden können. Zwar wäre es sicher sinnvoll gewesen, wenn der zuständige Sachbearbeiter eine Wiedervorlage der Akte des Klägers im Jahr 2003 verfügt und Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers durchgeführt hätte. Wie das Verwaltungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei entschieden hat, trifft den Beklagten keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte darauf vertraut hat, dass der Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass dem Kläger seinerseits Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Auch der Umstand, dass der Beklagte aufgrund der Vorlage der Rentenauskunft bereits 2003 Kenntnis von der Rentenanwartschaft des Klägers und dem voraussichtlichen Rentenbezugsbeginn erlangt hatte, rechtfertigt nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis des Rentenbezugs. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, einem Rentenbezug von Amts wegen (z. B. durch Nachfrage beim Rentenversicherer) nachzugehen, für den Fall begründet werden, dass der Versorgungsempfänger früher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat bzw. es entsprechende Hinweise hierauf gibt (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Zudem ist der Kläger mit Bescheid vom 15. April 2003 auch ausdrücklich aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen und nach Erhalt des Rentenbescheids diesen zur Durchführung der Ruhensberechnung vorzulegen.

An der Verneinung einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Rentenbezugs ändert auch die erneute Berufung des Klägers auf § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG) nichts, zumal der Kläger nicht darlegt, weshalb dem zuständigen Sachbearbeiter aufgrund dieser Bestimmung bewusst gewesen sein musste, dass überhöhte Versorgungsbezüge bezahlt wurden.

Selbst wenn man jedoch aufgrund der Mitteilung einer Rentenanwartschaft und des voraussichtlichen Beginns der Rentenzahlung grobe Fahrlässigkeit bejahen wollte, wäre dem Kläger vorliegend die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB analog) verwehrt, weil dieser gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet war, dem Beklagten den Rentenbezug unverzüglich mitzuteilen, und die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ursächlich dafür war, dass der Beklagte erst Anfang 2011 von der Entstehung des Rückforderungsanspruchs Kenntnis erlangt hat (vgl. VG Frankfurt, U.v. 14.12.2011 - 9 K 4645/10.F - juris Rn. 18).

1.2 Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.11.1966 - II C 119.64 BVerwGE 25, 291), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Bezug auf Ruhensregelungen bei bestehenden, aber noch nicht bescheidsmäßig festgesetzten Rentenanwartschaften sowie die Vor-aussetzungen von Prüfungspflichten des Dienstherrn im Fall von Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers sind in der Rechtsprechung geklärt.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche allgemeinen Schlüsse sich aus der Beantwortung der von ihm formulierten Fragen nach den Auswirkungen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Bezug auf Ruhensregelungen bei bestehenden, aber noch nicht bescheidsmäßig festgesetzten Rentenanwartschaften sowie den Voraussetzungen von Prüfungspflichten des Dienstherrn im Fall von Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers ergeben sollen, zumal ein grob fahrlässiges Handeln stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Auch der bloße Hinweis, dass es sich insoweit um ein „Massengeschäft“ handle, mithin eine Vielzahl von Fällen betroffen seien, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich mit seiner zentralen Argumentation zu § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht auseinander gesetzt habe, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), da dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. Wie unter 1.1 ausgeführt, kann aus § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte 2003 Kenntnis vom Rentenbezug des Klägers hatte bzw. hätte haben müssen. Selbst wenn man insoweit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, beruht das angefochtene Urteil wegen der unter 1.1 dargestellten Ergebnisrichtigkeit des Urteils jedenfalls nicht auf dem - angeblichen - Gehörsverstoß (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.