Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064

published on 14/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2017 - AN 1 K 16.01064
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1928 geborene Kläger stand als Beamter (zuletzt Technischer Amtmann beim …- BesGr. A 11) im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des Monats Dezember 1993 trat er in den Ruhestand und erhält seither Versorgungsbezüge vom Beklagten.

Unter dem 30. Oktober 1993 gab der Kläger im Verfahren zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in seiner Erklärung über den Rentenbezug an, dass er weder eine Rente beziehe noch einen Rentenantrag gestellt habe (vgl. Bl. 9 der Versorgungsakte). Zudem versicherte er, dass ihm die Verpflichtung bekannt sei, jeden bei ihm neu eintretenden Bezug und jede Änderung von Renten der in der Erklärung bezeichneten Art unverzüglich der für ihn zuständigen Bezirksfinanzdirektion anzuzeigen.

Mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion …- Bezügestelle Versorgung - vom 24. November 1993 setzte der Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest.

Mit Schreiben des Landesamts Finanzen - Dienststelle …- Bezügestelle Versorgung - vom 24. März 2015 bat der Beklagte die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X um Auskunft über die Versicherungsverhältnisse des Klägers, insbesondere um Übersendung des kompletten Rentenbescheids (mit allen Anlagen - Erstbescheid sowie Änderungsbescheide) und um Mitteilung der Rentenbeträge (Bruttorente) ab Rentenbeginn sowie aller Rentenerhöhungen. Der Rentenbezug sei bisher nicht angezeigt worden.

Mit Schreiben vom 14. April 2015 übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - den Erstrentenbescheid des Klägers vom 6. August 2001, den Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2001 sowie eine Mitteilung über die dem Kläger seit 1. März 2001 gewährten Renten. Aus den Rentenbescheiden geht hervor, dass der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem … 1993 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüllt hat, eine Rente jedoch erst ab dem Monat der am 9. März 2001 erfolgten Antragstellung gezahlt wurde.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 23. April 2015 setzte der Beklagte nach einer gemäß Art. 85 BayBeamtVG durchgeführten Ruhensberechnung die Versorgungsbezüge des Klägers neu fest. In der entsprechenden Bezügemitteilung vom 23. April 2015 wird ausgeführt, dass die vom Kläger seit 1. März 2001 von der Deutschen Rentenversicherung bezogene Regelaltersrente nach Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Die aktuelle Ruhensberechnung werde zunächst vorsorglich zur Vermeidung von weiteren Überzahlungen ab 1. Juni 2015 vorgenommen. Inwieweit eine rückwirkende Berechnung mit entsprechender Rückforderung erfolgen müsse, werde noch abschließend geprüft. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolge insofern unter Vorbehalt.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung -vom 5. August 2015 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rückforderung von in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 überzahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 26.521,97 EUR zu äußern.

Am 20. August 2015 wandte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - ein, er habe nicht gewusst, dass er die Rente anzuzeigen habe und könne den Betrag nicht in einer Summe zurückzahlen.

Ebenfalls am 20. August 2015 erließ das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - folgenden Ruhens- und Rückforderungsbescheid

1. Das Ruhegehalt wird rückwirkend ab 1. Januar 2005 wegen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG/Art. 85 BayBeamtVG geregelt.

2. Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 26.521,97 EUR werden gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückgefordert.

3. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, dass Billigkeitsgründe, die ein vollständiges Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Der überzahlte Betrag in Höhe von 26.521,97 EUR sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Da der Kläger in seiner persönlichen Vorsprache vom 20. August 2015 angegeben habe, dass die Zahlung in einer Summe derzeit nicht möglich sei, werde die Überzahlung zunächst in monatlichen Raten in Höhe von 750,00 EUR einbehalten (im Rahmen des pfändbaren Betrags).

Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. August 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. September 2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. April 2016 im Wesentlichen wie folgt begründen ließ:

Er sei bereits seit dem 5. November 2001 wegen massiver gesundheitlicher Störungen nicht mehr in der Lage gewesen, entsprechenden Anzeigepflichten nachzukommen. Es werde daher beantragt, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen (wenigstens teilweise) abzusehen. Wegen der gesundheitlichen Störung könne keinesfalls das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in hohem Maße unterstellt werden. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Rückforderungsansprüche verjährt seien. Zudem dürften die von der Rentenversicherung übermittelten Daten wegen einer bewussten Umgehung von Vorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden.

Mit Schreiben vom 19. April 2016 reichten die Klägerbevollmächtigten ein fachärztliches Attest des Dr. med. …, Facharzt für Neurologie, Manuelle Therapie, Chirotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …, …, vom 24. August 2015 nach, wonach sich der Kläger seit 5. November 2001 dort in fortlaufender ambulanter fachärztlicher Behandlung befindet. Aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Störungen habe er die Tatsache der doppelten Rentenzahlung nicht überblicken und deshalb auch nicht von sich aus korrigieren können.

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 19. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die überzahlten Versorgungsbezüge wurden weiterhin in monatlichen Raten von 750,00 EUR vom laufenden Ruhegehalt einbehalten.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 17. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2016 Klage mit dem Antrag,

den Ruhens- und Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom 20. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Nach Art. 114 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBeamtVG habe die Verjährungsfrist nach Art. 8 Satz 1 Halbsatz 1 BayBeamtVG am1. Januar 2011 begonnen. Eine Hemmung vor Eintritt der dreijährigen Verjährung habe es nicht gegeben. Die zwischen den Zeilen wiederholt aufscheinende Haltung, wonach der Kläger „ohne jeden Zweifel“ seine Anzeigepflicht verletzt habe, die Gründe hierfür „völlig bedeutungslos“ wären, sich den vollständigen Rentenbescheid „dringend gewünscht“ habe, sich noch „weiter Zeit lassen“ hätte können und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (gemeint ist wohl Widerspruchschreiben) „langatmig“ seien, spreche eher für eine Voreingenommenheit und vor allem dafür, dass gerade mit Blick auf die vorgebrachten Billigkeitsargumente keine ermessensfehlerfreie Entscheidung ergangen sei.

Vor allem zur Verjährung gehe es hier doch darum, welche Verjährungsregeln gälten. Für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Ansprüche sei nach Art. 114 BayBeamtVG zunächst die Frage zu beantworten, ob die regelmäßige Verjährungsfrist bereits begonnen habe oder nicht. Mangels Kenntnis der Behörde sei dies nicht der Fall, so dass nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVGArt. 8 BayBeamtVG anzuwenden sei. Hiernach wiederum beginne die dreijährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Eine zehnjährige Verjährungsfrist wäre nur bei grober Fahrlässigkeit anzunehmen, die hier nicht vorliege.

Was die Niederschlagung (auch nur teilweise) der Forderung angehe, begnüge sich der Widerspruchsbescheid damit, dass zu dem Attest von Herrn Dr. … „nichts vorgetragen oder belegt“ worden sei. Eine Nachfrage sei nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanz - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 25. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

a) Ruhensregelung Neben Renten würden Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG (bis31.12.2010), Art. 85 BayBeamtVG (ab1.1.2011) bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten zählten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG insbesondere auch die vom Kläger bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bereits zur Vorgängerregelung des § 55 BeamtVG sei es ständige Rechtsprechung gewesen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Ruhensregelung stehe. Für Art. 85 BayBeamtVG habe sich daran nichts geändert. Auf die Frage, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Nachdem somit dem Kläger die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt, dass keine Rente zu berücksichtigen sei, gewährt worden seien, hätten diese ab Erhalt der Rente rückwirkend neu geregelt werden dürfen. Gegen die rechnerische Ermittlung des Ruhensbetrags seien seitens des Klägers keine Einwände erhoben worden. Eine fehlerhafte Berechnung sei auch sonst nicht ersichtlich.

b) Rückforderung Aufgrund der rückwirkenden Regelung nach § 55 BeamtVG, Art. 85 BayBeamtVG habe sich für die Zeit vom1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 eine Überzahlung der Versorgungsbezüge von 26.521,97 EUR ergeben. Diese sei gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern. In diesem Zusammenhang könne sich der Kläger bereits deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da die Versorgungsbezüge, wie bereits ausgeführt, entsprechend § 820 Abs. 1 BGB unter einem Rückforderungsvorbehalt gestanden hätten.

c) Billigkeitsentscheidung Bei der Rückforderung seien auch Billigkeitsgesichtspunkte im ausreichenden Umfang gewürdigt worden. Anhaltspunkte, die ganz oder zum Teil ein Absehen von der Rückforderung nahe legten, lägen nicht vor. Vor allem sei ein im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigendes Mitverschulden der Behörde nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Erlangung der von der Rentenversicherung übermittelten Daten nicht unzulässig gewesen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führe dies nicht zu einem Verwertungsverbot. Ein Verwertungsverbot sei grundsätzlich nur dann Folge einer rechtswidrig erfolgten Ermittlung, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verstöße schwerwiegend gewesen oder bewusst oder willkürlich begangen worden seien (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8 Aufl. 2014, Rn. 33). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da die von der Rentenversicherung erlangten Daten dem Beklagten ohnehin seitens des Klägers hätten zugänglich gemacht werden müssen. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung obliege es dem Kläger, die Umstände, die Auswirkung auf seine Versorgungsbezüge haben könnten, der Versorgungsbehörde mitzuteilen. Der Anzeigepflicht werde nur durch die Vorlage des vollständigen Rentenbescheids genügt. Die Angaben des Versorgungsempfängers müssten so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelung entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen könne (BayVGH, B.v. 24.9.2015, 3 ZB 12.2556). Nachdem der Rückforderungsbetrag grundsätzlich sofort und in einer Summe fällig sei, genüge es im Übrigen, wenn der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung nicht in einer Summe verlange, sondern ihm Ratenzahlung gewähre. Es sei allgemein anerkannt, dass die Billigkeitsentscheidung auch darin bestanden bestehen könne, eine Rückzahlung in Teilbeträgen festzusetzen. Insbesondere sei bei der Bemessung der Raten darauf geachtet worden, dass die Ratenhöhe nicht über dem pfändbaren Betrag liege. Angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von über 25.000 EUR und insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers erscheine daher eine monatliche Rate von 750 EUR angemessen. Seitens des Klägers sei bislang nichts vorgetragen worden, was eine Reduzierung der Rückforderungsrate nahelege.

d) Verjährung Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei nicht ersichtlich.

Gehe man davon aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids entstehe, richte sich die Verjährung nach Art. 8 BayBeamtVG (BayVGH, B.v. 24.9.2015 Rn. 23). Die durch Bescheid vom 26. August 2015 geregelten Bezüge wären demnach noch nicht verjährt. Selbst wenn man darauf abstelle, dass der Rückforderungsanspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Monat entstehe, seien die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Denn bis zum 31. Dezember 2010 sei Art. 71 AGBGB für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn maßgeblich gewesen. Mangels Kenntnis habe die dreijährige Erlöschensfrist nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen und auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Erlöschungsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Die Verjährung der Rückforderungsansprüche richte sich daher, wie auch von der Gegenseite zutreffend ausgeführt, nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 8 BayBeamtVG (vgl. auch BayVGH a.a.O., Rn. 11). Danach verjährten die vor dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückzahlungsansprüche in drei bzw. in zehn Jahren, wenn durch vorsätzliche oder leichtfertige unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt worden sei. Letzteres sei hier der Fall, da der Kläger es leichtfertig unterlassen habe, dem Beklagten den Bezug seiner Rente mitzuteilen. Der Begriff der Leichtfertigkeit sei mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Leichtfertig handle demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletze (Stegmüller, Schmalhofer, Bauer Rn. 12 zu Art. 8 BayBeamtVG).

Nachdem der Kläger sowohl im Festsetzungsbescheid als auch in jeder Bezügemitteilung auf seine Anzeigepflicht hingewiesen worden sei, stelle das Unterlassen der Mitteilung seines Rentenbezugs an den Beklagten eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar (vgl. VG München, U.v. 28.1.2016, M 12 K 15.4783). Auf den Umstand, dass der Kläger seit 5. November 2001 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seiner Anzeigepflicht zu genügen, komme es letztlich nicht an, da er den Rentenantrag bereits im März 2001 gestellt habe und der erste Rentenbescheid vom 6. August 2001 datiere. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch sei Art. 8 Satz 1, 2. Halbsatz BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum noch nicht verjährt gewesen sei.

Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 zusammengefasst folgendes erwidern:

Es treffe zu, dass der Kläger die Ruhensberechnung als solche nicht angreife und sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufe. Der Auffassung, bei der Rückforderung seien auch Billigkeitsgesichtspunkte in ausreichendem Umfang gewürdigt worden, werde allerdings entgegengetreten. Datenschutzrechtliche Bedenken würden aufrechterhalten:

In der Klageerwiderung werde der Eindruck der passiven Erlangung der Daten erweckt und indiziert, dass - wenn überhaupt - (aktiv) die Rentenversicherung die Sozialdaten rechtswidrig übermittelt habe und hierfür ggf. verantwortlich wäre. Übersehen werde hierbei, dass das Auskunftsersuchen durch das Landesamt für Finanzen erfolgt sei, ohne dass hierfür die erforderliche Rechtsgrundlage bestanden habe. Sofern ein Beweisverwertungsverbot seitens des Beklagten mit Verweis auf einen fehlenden schwerwiegenden, bewusst oder willkürlich begangenen Verfahrensverstoß verneint werde, werde verkannt, dass der Verstoß das Sozialdatengeheimnis betreffe (daher schwerwiegend) und in einer Vielzahl von Fällen zu generellen, verdachtsunabhängigen Überprüfungen (entsprechend schwerwiegend, bewusst und/oder willkürlich) erfolgt sei.

Es sei auch nicht zutreffend, dass der Rückforderungsanspruch hier nicht verjährt sein solle, das Gegenteil sei - wie schon dargelegt - der Fall. Entscheidend komme es darauf an, dass die vor dem 1. November 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjährten und deshalb bereits verjährt seien. „Leichtfertig grob fahrlässig“ habe der Kläger nicht gehandelt. Dabei sei es falsch, dass derjenige „leichtfertig“ handeln solle, der die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt verletze. Im Gegenteil handle derjenige leichtfertig bzw. grob fahrlässig, der die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt „in ungewöhnlich hohem Maße verletze“. „Grobe Fahrlässigkeit“ sei die Grenze der Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt und Voraussetzung für den Regressanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten und den Regress des Sozialversicherungsträgers gemäß § 110 SGB VII, vgl. hierzu und zu weiteren Fällen: Grüneberg, in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 227 Rn. 4. Sie liege nur vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt sei und schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im Gegenfall jedem einleuchten müsste (Grüneberg, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver sei, seien bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen - wie hier. Vor diesem Hintergrund habe das VG München in seiner vom Beklagten zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Angaben „nicht nur entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung“ unterlassen habe, sondern in jeder Bezügemitteilung über die Mitteilungspflicht informiert und im Februar 2005 „vom Beklagten sogar noch eigens angeschrieben“ und „um Mitteilung gebeten worden sei, ob sie mit Erreichung der Regelaltersgrenze eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte“. Weiter habe das Gericht berücksichtigt, dass nur wenige Tage darauf die Klägerin einen entsprechenden Rentenantrag gestellt habe und überdies als ehemalige Professorin eine hochgebildete Frau sei.

All diese Kriterien träfen hier nicht zu, im Gegenteil. Herr Dr. … attestiere im Attest vom 21. Juli 2016, dass der Kläger schon seit dem Jahr 2011 an einer rezidivierenden depressiven Störung leide.

Dem lapidaren Einwand des Beklagten, das bereits vorgelegte Attest sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Rentenantrag bereits im März 2001 gestellt worden sei und der erste Rentenbescheid vom 6. August 2001 datiere, sei also entgegenzutreten, zumal hier offenbar eine Fehlinterpretation vorliege: Das Attest bestätige, dass der Kläger seit 5. November 2001 in ärztliche Behandlung sei. Hieraus den Schluss zu ziehen, vor dem 5. November 2001 hätte die Erkrankung noch nicht vorgelegen, sei nicht nur falsch, sondern widerspreche auch dem Krankheitsbild: Gerade bei der hier gegebenen Erkrankung sei es - anders als beispielsweise bei einem Knochenbruch - geradezu typisch und auch vorliegend zutreffend, dass der Betroffene Monate und Jahre abwarte, bis er sich in ärztliche Behandlung begebe. Dies sei hier ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass hier gerade keine regelmäßigen Bezügemitteilung erfolgt seien (dafür gebe auch die Akte nichts her) und die aktenkundige Bezügemitteilung vom Jahr 2015 beispielhaft zeige, welche Qualität die dort auf der Rückseite ausgewiesenen „allgemeinen Hinweise“ hätten: Sie seien äußerst umfangreich und kleingedruckt und für jeden, auch aufmerksamen Empfänger nichts anderes als Kleingedrucktes, das üblicherweise entweder gar nicht gelesen oder überlesen werde.

Wo die Rechtsordnung einerseits umfangreiche spezielle Vorgaben zum Schutz der Teilnehmer im Rechtsverkehr vor „Kleingedrucktem“ vorsehe (vgl. hierzu §§ 305 ff. BGB), sei es widersprüchlich und nicht sachgerecht, aus dem Überlesen von Kleingedrucktem das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ableiten zu wollen. Überdies werde zu bedenken gegeben, dass der Kläger demnächst sein 88. Lebensjahr vollende. Mit Blick auf die Verjährung sei es ohnehin Aufgabe des Beklagten, die Tatbestandsmerkmale „vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben“ des Art. 8 Abs. 1 BayBeamtVG zu beweisen.

Vor diesem Hintergrund trage die Argumentation des Beklagten nicht.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 2. Januar 2017 duplizierte der Beklagte hierauf im Wesentlichen folgendes:

Der Kläger wende sich ausweislich des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2016 weder gegen die Ruhensberechnung noch berufe er sich im Rahmen der Rückforderung auf den Wegfall der Bereicherung. Hingegen sei er der Auffassung, dass Billigkeitsgesichtspunkte nicht in ausreichendem Umfang gewürdigt worden seien, da der Beklagte die Daten der Rentenversicherung ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erlangt habe.

Ergänzend zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Juli 2016 sei insoweit darauf hinzuweisen, dass zwar ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen sei. Ein solches sei jedoch nicht ersichtlich, da der Datenabgleich mit der Rentenversicherung seitens des Bayerischen Obersten Rechnungshofs anlässlich einer Rechnungsprüfung gemäß § 69 Abs. 5 SGB X zulässig gewesen sei. Diese Daten hätten gemäß Art. 18 Abs. 1 BayDSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 BayDSG an die Pensionsbehörde weitergeleitet werden dürfen, nachdem der Kläger seiner sich aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Ein für die Entstehung der Überzahlung (mit-)ursächliches Verhalten des Beklagten sei nicht ersichtlich.

Ebenso wenig sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, er habe nicht leichtfertig gehandelt, sei darauf hinzuweisen, dass er ebenso wie im zitierten Vergleichsfall des VG München (U.v. 28.1.2016, M K 12 15.4783) zeitnah zum Rentenantrag die Bezügemitteilung mit der Nr. 24 mit dem Hinweis auf seine Anzeigepflicht erhalten habe. Zuvor habe er seit der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge bereits 23 Bezügemitteilungen und danach bis aktuell rund 60 weitere Bezügemitteilungen erhalten, die alle die gleichen Hinweise enthalten hätten. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger als ehemaliger Beamter des gehobenen Dienstes aufgrund seiner Vorbildung und seiner Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, die Hinweise im Festsetzungsbescheid und in den Bezügemitteilungen zu erfassen. Sollte er die Hinweise dennoch nicht verstanden haben, sei er verpflichtet gewesen, sich professionellen Rat zu holen oder beim Beklagten nachzufragen (vgl. VG München, U.v. 9.6.2016, M 12 K 16.254, Rn. 50). Sollte er die Hinweise im „Kleingedruckten“ jedoch weder gelesen noch sich sonst um seine Verpflichtungen gekümmert haben, schließe dies nicht die Leichtfertigkeit aus, sondern er müsse die Konsequenzen seines Verhaltens tragen (vgl. VG München w.v.).

Nicht vollziehbar seien letztlich die diesem Zusammenhang vorgetragenen gesundheitlichen Gründe. Denn obwohl der Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sei, sich um seine Rentenangelegenheiten zu kümmern, sei er aufgrund seiner Erkrankung gehindert gewesen, seinen Versorgungsangelegenheiten in gleicher Weise nachzugehen.

Das Rückforderungsbegehren sei daher weder unbillig noch verjährt.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 vertieften die Klägerbevollmächtigten zusammenfassend und abschließend die klägerische Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Versorgungsakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 20. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erlass des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.

Anknüpfungspunkte für ein Verwertungsverbot für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelten Daten bestehen nicht.

Die Erlangung und Verwertung der von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelten und zum Erlass des Bescheids führenden Daten stellt keine unzulässige Durchbrechung des Sozialdatenschutzes dar. Wie aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB X hervorgeht, ist das Landesamt für Finanzen als Stelle, die Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu erbringen hat, den Stellen, bei denen eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, gleichgestellt. Davon abgesehen ist nach § 69 Abs. 5 SGB X die Übermittlung von Sozialdaten auch für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe zulässig. So aber liegt der Sachverhalt hier. Denn das Landesamt für Finanzen hat die Kenntnisse über den Rentenbezug des Klägers aufgrund eines anlässlich der durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof im März/April 2015 im Bereich der Behörde stattfindenden Prüfung des Vollzugs der Ruhensregelung gem. Art. 85 BeamtVG (vgl. Prüfungsmitteilung vom 28.4.2015) durchgeführten Datenabgleichs erlangt und sich nachfolgend zur Ermittlung der Rentenhöhe an den Rentenversicherungsträger gewandt.

Auch materiell-rechtlich unterliegt der Bescheid vom 20. August 2015 keinen Bedenken.

Die rückwirkende Ruhensberechnung ab 1. Januar 2015 (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG (§ 55 BeamtVG).

Nach der bis 31. Dezember 2010 maßgebenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ruht. Der Kläger hat seit 1. März 2001 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente erhalten, also eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Nach der seit 1. Januar 2011 maßgebenden Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten ebenfalls nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG normierten Höchstgrenze gezahlt. Die vom Kläger seit 1. März 2001 bezogene Regelaltersrente, ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG, die auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Der Beklagte durfte rückwirkend die Versorgungsbezüge des Klägers kürzen.

Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Rechtsvorschriften gekürzt und Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwG, U.v 29.6.1980 - 6 C 43/78 -, juris Rn. 34, m.w.N.; VG Berlin, U.v. 20.6.2016 - 28 K 27.13, Rn. 39, juris).

Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.

a) Im Falle des Klägers wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) überzahlt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23). Dies ist hier der Fall, soweit eine Zahlung über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus erfolgte (s.o.). Bei der monatlichen Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger wurde nicht berücksichtigt, dass er daneben seit 1. März 2001 eine Regelaltersrente erhält. Aufgrund der Nichtberücksichtigung wurden die Versorgungsbezüge des Klägers falsch berechnet und über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG und § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i.H.v. insgesamt 26.521,07 EUR.

Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Kläger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i.H.v. 26.521,07 EUR verpflichtet. Dabei ist nicht entscheidend, ob er entreichert i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB ist. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Solch ein Vorbehalt liegt hier vor.

Die Auszahlungen der Versorgungsbezüge an den Kläger wurden unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Denn es kommt allein darauf an, dass er Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Die verschärfte Haftung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich auch auf Überzahlungen von Versorgungsbezügen, die unter Vorbehalt gezahlt wurden. Hierzu gehören auch solche Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund von Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 a.a.O.).

Unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des Ruhensbescheids (so OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris Rn. 27 f.) oder direkt mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat (so OVG Saarland, B.v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris Rn. 9; offen gelassen von BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris Rn. 6 ff.) entsteht, ist der Rückforderungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt.

Im ersten Fall würde sich die Verjährung sämtlicher Überzahlungen nach Art. 8 BayBeamtVG richten, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem1. Januar 2011 ausbezahlt wurden. Hiernach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen regelmäßig in drei Jahren und in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Geht man davon aus, dass der Rückforderungsanspruch erst mit Erlass des gegenständlichen Bescheids vom 20. August 2015 entsteht, so hat die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu laufen begonnen. Damit ist die streitgegenständliche Rückforderung des Beklagten gegen die Klägerin in diesem Fall weder bei Anwendung der dreijährigen noch bei Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt.

Im zweiten Fall würde sich die Verjährung der vor 1. Januar 2011 ausbezahlten Überzahlungen nach Art. 114 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 8 BayBeamtVG beginnend ab1. Januar 2011 richten. Denn auch wenn der Anspruch auf Rückforderung schon mit der jeweiligen Überzahlung entstanden ist, fehlt es für einen Beginn des Fristlaufs vor 1. Januar 2011 an den subjektiven Voraussetzungen des Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. April 2015, mit dem diese den Erstrentenbescheid des Klägers vom 6. August. 2001 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. März 2001), als auch die konkrete Höhe der vom Kläger ab diesem Datum bezogenen Regelaltersrente (650,98 DM monatlich) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B.v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern. Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U.v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a.a.O.). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39). Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass der Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass dem Kläger seinerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - a.a.O.; VG Frankfurt, U.v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15, VG München; U.v. 28.1.2016 - M 12 K 15.4783 - juris Rn. 43 ff.).

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach Art. 114 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Der Kläger hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, seinen ab 1. März 2001 erfolgten Rentenbezug anzugeben, und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Angaben nicht nur entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Er wurde vielmehr bereits im Oktober 1993 während des Verfahrens zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge sowie in jeder Bezügemitteilung über seine diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Dass er dennoch die Mitteilung seines Rentenbezugs an den Beklagten unterlassen hat, stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar. Denn vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist. Umso mehr hätte dies der Kläger als ehemaliger Beamter des damaligen gehobenen Dienstes (Technischer Amtmann BesGr. A 11) erkennen müssen. Auch aus dem allgemein gehaltenen Attest des Dr. med. …, Facharzt für Neurologie, Manuelle Therapie, Chirotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …, …, vom 24. August 2015, wonach sich der Kläger seit 5. November 2001 dort in fortlaufender ambulanter fachärztlicher Behandlung befindet und aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Störungen die Tatsache der doppelten Rentenzahlung nicht überblicken und deshalb auch nicht von sich aus korrigieren habe können, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, zumal der Kläger die Regelaltersrente bereits am 9. März 2001, also über ein halbes Jahr vor Beginn der ärztlichen Behandlung beantragt hat.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG in der zweiten Fallkonstellation hat somit die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 20. August 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten geltend gemachten Zeitraum (ab 1.1.2005) noch nicht verjährt war.

Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24). Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus § 61 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Er kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr am Kläger, seine eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Auch aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe seiner Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.

Es genügt daher für eine Billigkeitsentscheidung, dass der Beklagte dem Kläger Ratenzahlung eingeräumt hat (vgl. BayVGH, U.v.14.10.1992 - 3 B 92.00891 - juris Rn. 19). Insbesondere wurde bei der Bemessung der Raten darauf geachtet, dass die Ratenhöhe nicht über dem pfändbaren Betrag liegt. Angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags von über 25.000 EUR und insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Klägers erscheint daher eine monatliche Rate von 750 EUR angemessen. Seitens des Klägers ist bislang nichts vorgetragen worden, was eine Reduzierung der Rückforderungsrate nahelegen könnte.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711. ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 16/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/12 vom 16. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlos
published on 27/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 135/10 Verkündet am: 27. September 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 28/01/2016 00:00

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published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt. Grün
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Annotations

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.