Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.
Der am ... geborene Kläger stellte zusammen seiner Ehefrau bei der Beklagten am ... August 2014 einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung gab er an, er sei in Pflegestufe II eingestuft worden. Eine größere Wohnung werde benötigt, um weiterhin die Pflege durch seine Ehefrau sicherzustellen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München, deren Kosten durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt wurden. Beide sind schwerbehindert, wobei beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100, bei seiner Ehefrau ein Grad der Behinderung von 60 gegeben ist.
Zusammen mit dem Antragsformular reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest von Herrn Dr. med. ... O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2002 in Pflegestufe II eingestuft wurde.
In der Folge legte die Ehefrau des Klägers zudem folgende weitere Unterlagen vor: Ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom ... Februar 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Mit Schreiben vom ... Mai 2015 teilte die Vermieterin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... April 2015 dazu verurteilt worden sind, die an sie vermietete Zweizimmerwohnung in der ... Straße bis 30. Juni 2015 zu räumen.
Hierauf wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Änderungsbescheid der Beklagten vom
Gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 hat der Kläger mit Schreiben seiner ehemals Bevollmächtigten vom ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az.: M 12 K 15.5535). Ferner wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der AOK ... vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II sowie ab dem 1. April 2013 außerdem zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200,00 Euro monatlich erhält sowie ein weiteres Attest von Dr. med. O. vom 28. Juli 2015. Dem Attest zufolge würde ein Umzug des Klägers in eine neue Wohnung seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde für absolut notwendig erachtet, den Umzugstermin für mindestens ein halbes Jahr zu prolongieren, eine geeignete Unterbringung zu organisieren und den Kläger und seine Ehefrau möglichst umfassend dabei zu unterstützen. Die Wohnung solle unbedingt drei Räume haben, da auch ein Raum für eine beaufsichtigende Pflegeperson notwendig sei.
Ein am ... August 2015 gestellter Eilantrag, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Seit
Am ... Oktober 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau, den er damit begründete, dass die zugewiesene Unterkunft aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit bzw. Schwerbehinderung zu klein sei. In der Wohnung sollten des Weiteren ein Hund für eine Therapie sowie eine zusätzliche Pflegeperson aufgenommen werden.
Außerdem wurden zwei ärztliche Atteste von Frau Dr. med. ... K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 vorgelegt. Aus dem Attest vom 28. Oktober 2015 geht unter anderem hervor, dass sich hinsichtlich der Versorgungssituation des Klägers zuletzt eine Steigerung des Versorgungsbedarfs ergeben habe. Die Pflege des Klägers werde durch seine Ehefrau gewährleistet, wobei sie zuletzt durch Hilfspersonen unterstützt worden sei. Versuche, einen Pflegedienst zu installieren, seien an der fehlenden Bereitschaft des Klägers gescheitert. Bis auf wenige Ausnahmen lasse der Kläger keine „fremden“ Pflegenden zu. Wenn seine Ehefrau verhindert sei (Klinikaufenthalt oder ähnliches), werde er von einem guten Freund der Familie versorgt. Diese Versorgung beinhalte neben den rein pflegerischen Maßnahmen wie Waschen, Anziehen und Inkontinenzmittelversorgung auch die Einhaltung eines Diät- und Ernährungsplans, Medikamentenausgabe sowie Insulinspritzen. Ferner bedürfe es einer Aufsicht, seitdem der Kläger wiederholt die Wohnung verlassen und nicht mehr zurückgefunden habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine intensive ärztliche, psychiatrische und internistische Betreuung notwendig.
Dem Attest vom
Des Weiteren wurden zwei Rezepte vom
Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 110 Gesamtpunkten (96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt. Der Bescheid ist erneut mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am ... Januar 2016 Klage zur Niederschrift des Gerichts erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine Zweizimmerwohnung aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes nicht ausreichend sei. Seine Pflege sei sehr belastend, so dass sie dringend einen Rückzugsraum benötige. Außerdem benötigten sie für den Rollstuhl und für die Lagerung der Pflegeutensilien ausreichend Platz.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Aus Sicht der Beklagten sei mit den vorgenommen Festsetzungen den Bedürfnissen des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers seien im Bescheid vom 7. Dezember 2015 als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume ab 10 qm und 1 Wohnraum unter 10 qm festgesetzt worden. Das in dem vorgelegten fachärztlichen Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 bemängelte Fehlen eines Rückzugsraums für die pflegende Ehefrau könne sich nur auf die aktuelle Wohnsituation in einem Pensionszimmer beziehen. In der künftigen Wohnung würden sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau jeweils ein abgeschlossener, kombinierter Wohn-/Schlafraum zur Verfügung stehen, so dass eine Rückzugsmöglichkeit bestehe. In dem Attest werde des Weiteren nicht genau dargelegt, welche Pflegeutensilien zu einem Wohnraum- bzw. Lagerbedarf von über 10 qm Grundfläche führten. Soweit es um Hygiene- und Verbandsmaterial und vergleichbare Gegenstände der pflegerischen Versorgung gehen sollte oder auch z. B. um einen Rollator, so könnte dies alles bei geeigneter Anordnung auch z. B. in Schränken oder Regalen in dem Raum unter 10 qm untergebracht werden. Zur einheitlichen Ermessensausübung habe die Beklagte eine Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ mit Datum vom 11. Oktober 2001 erlassen. Eine Wohnung des Typs „3 Räume ab 10 qm Wohnfläche“ sei nach der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ nur dann angemessen, wenn eine (fremde) Pflegeperson rund um die Uhr anwesend sei oder zumindest in der Wohnung übernachten müsse. Zwar möge es sein, dass die pflegende, selbst schwerbehinderte Ehefrau des Klägers eines Tages an die Grenze ihrer pflegerischen Leistungsfähigkeit kommen und tatsächlich eine Pflegekraft für ihren Ehemann benötigen werde; hierzu sei jedoch festzustellen, dass Mehrraumbedarf sozusagen „auf Vorrat“, also bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne den Nachweis einer tatsächlich erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Pflege oder zumindest einer ständig erforderlichen Nacht-Pflege, nicht gewährt werden könne. Gemäß Ziffer 1.6 der Dienstanweisung Mehrraumbedarf sei bei der Prüfung von Mehrraumbedarf dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn die vorgelegten Nachweise/Atteste den angestrebten Mehrraumbedarf nicht zweifelsfrei belegten; dies sei hier bei dem über „2 Räume ab 10 qm und 1 Raum unter 10 qm Wohnfläche“ hinausgehenden Mehrraumbedarf der Fall. Aus dem Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 ergäben sich für die aktuelle Situation keine wesentlichen weitergehenden Erkenntnisse. Ob und ab wann dem Kläger auf Antrag Nacht-Pflege oder gar Rund-um-die-Uhr-Pflege gewährt werden könne, sei von der Beklagten derzeit nicht abzuschätzen. Ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheid der Pflegekasse) liege der Beklagten nicht vor. Die Festlegung eines eventuellen zusätzlichen Mehrraumbedarfs könne aber frühestens erfolgen, wenn auch der Nachweis darüber vorgelegt werde.
In der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres Attest von Herrn Dr. med. ... O. vom 24. Februar 2016 vorgelegt. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der Zwangsräumung erwartungsgemäß verschlechtert. Auch habe er deswegen mehrfach stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Ferner sei er gereizter und impulsiver geworden. Mehrfach habe er nachts die Wohnung verlassen und nicht mehr zurückgefunden. Er lasse sich dann auch nicht aufhalten, sondern reagiere aggressiv. In solchen Phasen müsse ein Freund der Familie in der Wohnung übernachten, um auf ihn einwirken zu können. Um die Situation zu entspannen und eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu vermeiden, werde daher um die baldige und eilige Zuteilung einer Wohnung gebeten. Die Wohnung sollte aus mindestens drei Wohnräumen bestehen sowie über einen Aufzug im Haus verfügen oder ebenerdig sein, da der Kläger nicht mehr ohne Rollator gehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 12 K 15.628, M 12 E 15.3419 und M 12 K 15.3353 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht legt das klägerische Begehren gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Kläger unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Dezember 2015 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, als angemessene Wohnungsgröße 3 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festzusetzen.
Die so verstandene Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von 3 Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm als angemessene Wohnungsgröße (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7. Dezember 2015 erfolgte Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße auf 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt. Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.Oktober 2001 zu berücksichtigen.
Gemäß den Vorgaben der DA Mehrraum ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden. Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhtem Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl S. 592).
Zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen ist nach Nr. 1. der DA Mehrraum angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Ist eine Pflegekraft rund um die Uhr anwesend oder übernachtet diese zumindest in der Wohnung, kann auch die Zubilligung einer Dreizimmerwohnung angemessen sein. Nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf ist dabei anzuerkennen. Im Hinblick auf den geringen Bestand an Sozialwohnungen im Gebiet der Beklagten und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten, sind die in der DA Mehrraum genannten Ausnahmen jedoch streng auszulegen. In der Regel ist nach Nr. 1.4. der DA Mehrraum davon auszugehen, dass Schwerkranke, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt, angemessen unterbracht sind. Anträge auf Mehrraumbedarf sind nach Nr. 1.6. der DA Mehrraum daher abzulehnen, wenn die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, im Fall des Klägers als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Durch die erfolgte Vormerkung für eine Sozialwohnung mit 2 Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm steht jedem Haushaltsangehörigen entsprechend den Vorgaben der DA Mehrraum ein eigener Wohn- bzw. Rückzugsraum mit ausreichender Größe zur Verfügung. Zudem hat die Beklagte durch die Zuerkennung eines weiteren Wohnraums mit einer Fläche unter 10 qm dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger infolge seiner Pflegebedürftigkeit auf Pflegeutensilien angewiesen ist, die in der Wohnung untergebracht werden müssen.
Ein hierüber hinausgehender Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen ist hingegen nicht ersichtlich. Die Zuerkennung eines Wohnraums mit einer Fläche unter 10 qm erscheint ausreichend, um dort den vom Kläger benötigten Rollator unterzubringen und Windelhosen vorrätig zu halten (vgl. Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015). Aus den vorgelegten Attesten geht nicht hervor, dass der Kläger darüber hinaus auf weitere, raumgreifende medizinischen Geräte oder Pflegeutensilien angewiesen ist, deren Lagerung einen Raum mit einer Fläche über 10 qm erfordert. Insbesondere ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste, dass der Kläger - wie in der Klagebegründung vom 12. Januar 2016 vorgetragen wurde - einen Rollstuhl benötigt. Ferner steht der Ehefrau des Klägers bei der festgesetzten Wohnungsgröße auch die in dem Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 geforderte Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung.
Die Zubilligung eines zusätzlichen Wohnraums mit einer Fläche über 10 qm zur Unterbringung einer Pflegekraft, die den Kläger rund um die Uhr betreut oder zumindest in der Wohnung übernachtet, kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht. Denn angesichts des geringen Bestands an Sozialwohnungen in München hat die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung zu unterbleiben, wenn zeitlich noch gar nicht bestimmbar ist, ab wann der geltend gemachte Mehrraumbedarf tatsächlich benötigt wird. Vorliegend lässt sich den seit dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2015 vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen, dass der Kläger derzeit oder zumindest in absehbarer Zeit auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen ist, die den Kläger rund um die Uhr betreut oder in der Wohnung übernachtet. Sowohl Frau Dr. med. ... K. als auch Herr Dr. med. ... O. gehen in ihren ärztlichen Attesten vom 28. Oktober 2015, 4. November 2015 und 24. Februar 2016 davon aus, dass die Pflege des Klägers derzeit durch seine Ehefrau gewährleistet wird. Zwar ergibt sich aus den vorgenannten Attesten, dass die Ehefrau des Klägers zuletzt durch Hilfspersonen unterstützt wurde. Aus keinem der Atteste geht jedoch hervor, dass sich diese Hilfspersonen rund um die Uhr in der Wohnung des Klägers aufhalten oder dort zumindest übernachten. Die in dem ärztlichen Attest vom 24. Februar 2016 angesprochenen Übernachtungen eines Freundes der Familie beschränken sich auf Phasen, in denen sich der Kläger aggressiv verhält und von seiner Ehefrau nicht mehr beruhigt werden kann oder in denen die Ehefrau des Klägers verhindert ist. Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers soweit verschlechtert hat, dass die dauerhafte Anwesenheit des Freundes notwendig ist, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Zudem lehnt der Kläger den vorgenannten Attesten zufolge derzeit die Hilfe durch ihm fremde Personen ab, so dass auch Versuche, einen Pflegedienst einzurichten, gescheitert sind. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein zusätzlicher Mehrraumbedarf zur Unterbringung einer Pflegekraft benötigt wird, ist damit im Moment nicht absehbar. Die Beklagte hat daher zu Recht die angemessene Wohnungsgröße auf 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt.
Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 13. November 2014 aufzuheben und dem Wohnungsantrag stattzugeben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am ... Dezember 2014 unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste Klage zum Sozialgericht München. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Antragstellers mit, dass der Antragsteller und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München
Hierauf wurden der Antragsteller und seine Ehefrau zuletzt mit Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Antragsgegnerin erneut zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Antragsteller und seine Ehefrau bis zu 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 mit dem Antrag, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2015 die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig seien, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen (M 12 K 15.3353). Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden.
Unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei, insbesondere aufgrund seiner Krebserkrankung, pflegebedürftig. Er leide an Demenz und laufe oft weg. Deswegen benötige er eine 24 Stunden Betreuung. Die Pflegekasse habe einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI anerkannt. Der Ehefrau des Antragstellers sei es aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich, ihren Ehemann 24 Stunden alleine zu betreuen. Deswegen benötige sie dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft. Dies insbesondere deshalb, weil die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers täglich intensiver werde. Die Pflegestufe III sei bereits beantragt worden. Weiter habe die Anwesenheit von Hunden auf den Antragsteller eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Antragstellers - nicht zuletzt aufgrund der Platzsituation - vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden. Nach Bezug einer neuen Wohnung sei jedoch beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in Obhut der Familie zurückzugeben. Schon die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus hätte die Rückgabe zumindest eines Hundes bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg ab mit einer Zweizimmerwohnung. Aus diesem Grund sei der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 3025 insoweit angefochten, als darin die Angemessenheit der Wohnungsgröße lediglich auf zwei Wohnräume festgesetzt werde. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau drohe am 24. September 2015 die Zwangsräumung. Die Angelegenheit sei daher eilbedürftig.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragt,
den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, weil aus Sicht der Antragsgegnerin weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsteller beantrage im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegekraft. Demnach solle die angemessene Wohnungsgröße bereits im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO auf drei Wohnräume festgesetzt werden, obwohl die Wohnungsgröße auch Streitgegenstand der anhängigen Klage sei. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausgeschlossen, zumal im vorliegenden Fall auch keine Eilbedürftigkeit vorliege. Im Ergebnis sei ein Mehrraumbedarf nicht nachgewiesen worden. Zudem stehe es dem Antragsteller frei, mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Pflegebedürftigkeit und der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflegeperson einen Änderungsantrag hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße bei der Antragsgegnerin zu stellen. Aus Sicht der Antragsgegnerin würden sich aus der Antragsbegründung der Bevollmächtigten des Antragstellers keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.
Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zusammen mit seiner Ehefrau für eine öffentlich geförderte Wohnung mit drei Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm vorzumerken. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).
Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B.v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Derartige schwere und unzumutbare Nachteile wurden vom Antragsteller weder vorgetragen noch ergeben sich diese derzeit nach Aktenlage.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 13. November 2014 aufzuheben und dem Wohnungsantrag stattzugeben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.
Am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am ... Dezember 2014 unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste Klage zum Sozialgericht München. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Antragstellers mit, dass der Antragsteller und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München
Hierauf wurden der Antragsteller und seine Ehefrau zuletzt mit Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Antragsgegnerin erneut zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Antragsteller und seine Ehefrau bis zu 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 mit dem Antrag, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2015 die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig seien, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen (M 12 K 15.3353). Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden.
Unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei, insbesondere aufgrund seiner Krebserkrankung, pflegebedürftig. Er leide an Demenz und laufe oft weg. Deswegen benötige er eine 24 Stunden Betreuung. Die Pflegekasse habe einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI anerkannt. Der Ehefrau des Antragstellers sei es aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich, ihren Ehemann 24 Stunden alleine zu betreuen. Deswegen benötige sie dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft. Dies insbesondere deshalb, weil die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers täglich intensiver werde. Die Pflegestufe III sei bereits beantragt worden. Weiter habe die Anwesenheit von Hunden auf den Antragsteller eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Antragstellers - nicht zuletzt aufgrund der Platzsituation - vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden. Nach Bezug einer neuen Wohnung sei jedoch beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in Obhut der Familie zurückzugeben. Schon die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus hätte die Rückgabe zumindest eines Hundes bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg ab mit einer Zweizimmerwohnung. Aus diesem Grund sei der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 3025 insoweit angefochten, als darin die Angemessenheit der Wohnungsgröße lediglich auf zwei Wohnräume festgesetzt werde. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau drohe am 24. September 2015 die Zwangsräumung. Die Angelegenheit sei daher eilbedürftig.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragt,
den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, weil aus Sicht der Antragsgegnerin weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsteller beantrage im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegekraft. Demnach solle die angemessene Wohnungsgröße bereits im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO auf drei Wohnräume festgesetzt werden, obwohl die Wohnungsgröße auch Streitgegenstand der anhängigen Klage sei. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausgeschlossen, zumal im vorliegenden Fall auch keine Eilbedürftigkeit vorliege. Im Ergebnis sei ein Mehrraumbedarf nicht nachgewiesen worden. Zudem stehe es dem Antragsteller frei, mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Pflegebedürftigkeit und der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflegeperson einen Änderungsantrag hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße bei der Antragsgegnerin zu stellen. Aus Sicht der Antragsgegnerin würden sich aus der Antragsbegründung der Bevollmächtigten des Antragstellers keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.
Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zusammen mit seiner Ehefrau für eine öffentlich geförderte Wohnung mit drei Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm vorzumerken. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).
Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B.v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Derartige schwere und unzumutbare Nachteile wurden vom Antragsteller weder vorgetragen noch ergeben sich diese derzeit nach Aktenlage.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.
Der am ... geborene Kläger stellte zusammen seiner Ehefrau bei der Beklagten am
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München, deren Kosten durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt wurden. Beide sind schwerbehindert, wobei beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100, bei seiner Ehefrau ein Grad der Behinderung von 60 gegeben ist.
Zusammen mit dem Antragsformular reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest von Herrn Dr. med. ... O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2002 in Pflegestufe II eingestuft wurde.
In der Folge legte die Ehefrau des Klägers zudem folgende weitere Unterlagen vor: Ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München
Hierauf wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Beklagte erneut 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote. Die Geltungsdauer des Bescheides wurde befristet bis 13. November 2015.
Mit Schriftsatz seiner ehemals Bevollmächtigten vom ... August 2015 hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
I.
den Bescheid vom
II.
die Beklagte zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig sind, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen.
Hilfsweise wurde beantragt,
I.
den Bescheid vom
II.
die Beklagte zu verpflichten, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Ehefrau des Klägers aufgrund ihres Alters alleine nicht mehr möglich sei, ihren Ehemann 24 Stunden zu betreuen. Es werde dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft benötigt. Die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus habe die Anwesenheit von Hunden auf den Kläger eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Klägers vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden; es sei nach Bezug einer neuen Wohnung aber beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in die Obhut der Familie zurückzugeben. Die Rückgabe zumindest eines Hundes hätte bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg.
Ferner wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der AOK ... vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II sowie ab dem 1. April 2013 außerdem zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200,00 Euro monatlich erhält sowie ein weiteres Attest von Dr. med. O. vom 28. Juli 2015. Dem Attest zufolge würde ein Umzug des Klägers in eine neue Wohnung seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde für absolut notwendig erachtet, den Umzugstermin für mindestens ein halbes Jahr zu prolongieren, eine geeignete Unterbringung zu organisieren und den Kläger und seine Ehefrau möglichst umfassend dabei zu unterstützen. Die Wohnung solle unbedingt drei Räume haben, da auch ein Raum für eine beaufsichtigende Pflegeperson notwendig sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Haushalt sei gemäß den gültigen Registrierungsregeln ermessensgerecht für den Wohnungstyp „2 K“, also zwei Räume ab je 10 qm Wohnfläche als wohnungssuchend registriert worden. Keines der zahlreich vorgelegten Atteste gehe überhaupt auf die Frage einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung ein, noch weniger werde durch eines dieser Atteste die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung und des hierfür notwendigen Mehrraumbedarfs schlüssig nachgewiesen. Auch außerhalb der Frage der Rund-um-die-Uhr-Betreuung sei durch die vorgelegten Atteste keine unabweisbare Notwendigkeit der Zuerkennung eines Raumes mit einer Wohnfläche von weniger als 10 qm über „2 K“ hinaus glaubhaft gemacht. Auch liege weiterhin kein Nachweis der Pflegekasse vor, der eine Höherstufung der Pflegstufe und den tatsächlichen Bedarf/Einsatz einer zusätzlichen Pflegeperson bestätige. Nach den in der Ausländerdatei der Beklagten erfassten Daten sei der bisherige Aufenthaltsstatus „Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG“ sowohl beim Kläger als auch seiner Ehefrau nur gültig bis 30. September 2015. Es sei deshalb nicht nur nicht zu beanstanden, sondern müsse pflichtgemäß überprüft werden, ob zum genannten Zeitpunkt eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Hierfür müsse ein Vorbehalt gesetzt werden. Dieses Verlangen stütze sich auf Ziffer 5.2.2 VVWoBindR i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayWoFG, da ohne hinreichenden Aufenthaltsstatus rechtlich für den Haushalt nicht die Möglichkeit bestehe, selbstständig und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
Ein am ... August 2015 gestellter Eilantrag, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Seit
Am ... Oktober 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau, den er damit begründete, dass die zugewiesene Unterkunft aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit bzw. Schwerbehinderung zu klein sei. In der Wohnung sollten des Weiteren ein Hund für eine Therapie sowie eine zusätzliche Pflegeperson aufgenommen werden.
Außerdem wurden zwei ärztliche Atteste von Frau Dr. med. ... K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 sowie zwei Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015 vorgelegt, wonach der Kläger einen Rollator sowie Windelhosen benötigt.
Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 110 Gesamtpunkten (96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt. Der Bescheid ist erneut mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger vertreten durch seine Ehefrau, am ... Januar 2016 Klage zur Niederschrift des Gerichts erhoben (Az.: M 12 K 16.138).
In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass sich die Hauptsache in diesem Verfahren durch Zeitablauf des streitgegenständlichen Bescheides erledigt habe. Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 6. August 2015 wurde dennoch aufrechterhalten. Zudem wurde ein weiteres Attest von Herrn Dr. med. ... O. vom 24. Februar 2016 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 12 K 15.628, M 12 E 15.3419 und M 12 K 16.138 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 mit dem der Kläger und seine Ehefrau aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Unterbringung in einer Notunterkunft nunmehr mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt wurden und als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt wurden.
Die hiergegen erhobene Klage ist bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht (mehr) erreichen kann (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3/86 - juris). Dies ist hier der Fall. Die Geltungsdauer des verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheides vom 6. Juli 2015 endete zum 13. November 2015. Der angefochtene Bescheid hat sich damit infolge Zeitablaufs erledigt (Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus hat die Beklagte am 7. Dezember 2015 einen neuen Vormerkbescheid erlassen und hierbei die als angemessen festzusetzende Wohnraumgröße neu bewertet. Durch die Aufhebung des bereits erledigten Vormerkbescheids vom 6. Juli 2015 kann der Kläger eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist somit zu verneinen. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung von seiner Ehefrau ordnungsgemäß vertreten wurde, das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt, so dass eine Entscheidung durch Urteil erforderlich war.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.