Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.

Der am ... geborene Kläger stellte zusammen seiner Ehefrau bei der Beklagten am ... August 2014 einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung gab er an, er sei in Pflegestufe II eingestuft worden. Eine größere Wohnung werde benötigt, um weiterhin die Pflege durch seine Ehefrau sicherzustellen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München, deren Kosten durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt wurden. Beide sind schwerbehindert, wobei beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100, bei seiner Ehefrau ein Grad der Behinderung von 60 gegeben ist.

Zusammen mit dem Antragsformular reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest von Herrn Dr. med. ... O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2014 ein, wonach beim Kläger ein dementielles Syndrom unklarer Genese bestehe. Dem Attest zufolge habe die Ehefrau des Klägers berichtet, dass sich der Zustand des Klägers durch den Umgang mit den Hunden gebessert habe bzw. er darunter leide, dass die Hunde weggenommen worden seien. Da die Unterhaltung mit dem Patienten nur begrenzt möglich gewesen sei, sei ihrer Aussage zu vertrauen. Falls dies aus Sicht der Behörden möglich sei, sei es im Interesse des Patienten, dass zumindest ein Hund in die Obhut der Familie zurückgegeben werde.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Kläger als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haushalt sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag aber einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennbar mache, werde dieser mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2002 in Pflegestufe II eingestuft wurde.

In der Folge legte die Ehefrau des Klägers zudem folgende weitere Unterlagen vor: Ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015; eine ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014; ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Praxisgemeinschaft D. vom 19. Januar 2015 sowie ein ärztliches Attest der Praxisgemeinschaft D. vom 20. Februar 2015; zwei ärztliche Atteste von Dr. med. ... S. vom 17. und 20. Februar 2015; einen Bericht des Krankenhauses ... über eine Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010; zwei Atteste von Dr. med. ... O. jeweils vom 24. Februar 2015. Aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft D. vom 20. Februar 2015 geht unter anderem hervor, dass der Kläger sehr pflegebedürftig sei und aufgrund seiner Multimorbidität eine 24-Stunden-Betreuung benötige. Insbesondere wegen seiner Demenz sei eine intensive Kontrolle und Betreuung erforderlich, die durch seine Ehefrau gewährleistet werde. Die Ehefrau des Klägers werde langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom ... Februar 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen (Az.: M 12 K 15.628). Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2015 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 abgelehnt (Az.: 12 ZB 15.2096).

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 teilte die Vermieterin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... April 2015 dazu verurteilt worden sind, die an sie vermietete Zweizimmerwohnung in der ... Straße bis 30. Juni 2015 zu räumen.

Hierauf wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Beklagte erneut 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote. Die Geltungsdauer des Bescheides wurde befristet bis 13. November 2015.

Gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 hat der Kläger mit Schreiben seiner ehemals Bevollmächtigten vom ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az.: M 12 K 15.5535). Ferner wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der AOK ... vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II sowie ab dem 1. April 2013 außerdem zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200,00 Euro monatlich erhält sowie ein weiteres Attest von Dr. med. O. vom 28. Juli 2015. Dem Attest zufolge würde ein Umzug des Klägers in eine neue Wohnung seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde für absolut notwendig erachtet, den Umzugstermin für mindestens ein halbes Jahr zu prolongieren, eine geeignete Unterbringung zu organisieren und den Kläger und seine Ehefrau möglichst umfassend dabei zu unterstützen. Die Wohnung solle unbedingt drei Räume haben, da auch ein Raum für eine beaufsichtigende Pflegeperson notwendig sei.

Ein am ... August 2015 gestellter Eilantrag, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2015 abgelehnt (Az.: M 12 E 15.3419). Ein Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.

Seit 24. September 2015 sind der Kläger und seine Ehefrau in einer Notunterkunft in der ...straße ... in München untergebracht.

Am ... Oktober 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau, den er damit begründete, dass die zugewiesene Unterkunft aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit bzw. Schwerbehinderung zu klein sei. In der Wohnung sollten des Weiteren ein Hund für eine Therapie sowie eine zusätzliche Pflegeperson aufgenommen werden.

Außerdem wurden zwei ärztliche Atteste von Frau Dr. med. ... K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 vorgelegt. Aus dem Attest vom 28. Oktober 2015 geht unter anderem hervor, dass sich hinsichtlich der Versorgungssituation des Klägers zuletzt eine Steigerung des Versorgungsbedarfs ergeben habe. Die Pflege des Klägers werde durch seine Ehefrau gewährleistet, wobei sie zuletzt durch Hilfspersonen unterstützt worden sei. Versuche, einen Pflegedienst zu installieren, seien an der fehlenden Bereitschaft des Klägers gescheitert. Bis auf wenige Ausnahmen lasse der Kläger keine „fremden“ Pflegenden zu. Wenn seine Ehefrau verhindert sei (Klinikaufenthalt oder ähnliches), werde er von einem guten Freund der Familie versorgt. Diese Versorgung beinhalte neben den rein pflegerischen Maßnahmen wie Waschen, Anziehen und Inkontinenzmittelversorgung auch die Einhaltung eines Diät- und Ernährungsplans, Medikamentenausgabe sowie Insulinspritzen. Ferner bedürfe es einer Aufsicht, seitdem der Kläger wiederholt die Wohnung verlassen und nicht mehr zurückgefunden habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine intensive ärztliche, psychiatrische und internistische Betreuung notwendig.

Dem Attest vom 4. November 2015 lässt sich entnehmen, dass der Kläger aufgrund schwerer Erkrankungen von Herz, Niere (mit Inkontinenz) und auch beginnender Demenz mit Verhaltensauffälligkeiten in Pflegestufe 2 eingruppiert worden sei. Er benötige eine 24-Stunden-Versorgung und habe einen erhöhten Pflegebedarf. Seine Ehefrau sei permanent mit seiner Versorgung beschäftigt und habe keinen eigenen Bereich. Jetzt lebe die Familie in einem Zimmer in einer Notunterkunft ohne regelmäßige Versorgung mit warmem Wasser. Sie brauche dringend zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Ehemanns, zur Erleichterung ihrer psychischen Situation und zum Erhalt ihrer Gesundheit eine Dreizimmerwohnung, möglichst auch einem Bad mit Dusche und einem Fenster aufgrund der hygienischen Verbesserung und der Geruchsentlastung. Aus ärztlicher Sicht sollten der Kläger und seine Ehefrau dringend eine Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss oder mit Lift und Balkon erhalten, möglichst in Nähe zur U-Bahn/S-Bahn. Nur dann könne auf Dauer die Pflege des Klägers aufrechterhalten werden und die Ehefrau des Klägers eine Rückzugsmöglichkeit für sich zur nervlichen Erholung finden. Außerdem sei für die Pflege auch mehr Platz nötig wegen der vielen Materialien, die dafür nötig seien und die allein ein ganzes Zimmer ausfüllten.

Des Weiteren wurden zwei Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015 vorgelegt, wonach der Kläger unter anderem einen Rollator sowie Windelhosen benötigt.

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 110 Gesamtpunkten (96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt. Der Bescheid ist erneut mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am ... Januar 2016 Klage zur Niederschrift des Gerichts erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als angemessene Wohnungsgröße lediglich 2 Wohnräume festgesetzt worden seien und die Beklagte zu verpflichten, als angemessene Wohnungsgröße 3 Wohnräume festzusetzen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine Zweizimmerwohnung aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes nicht ausreichend sei. Seine Pflege sei sehr belastend, so dass sie dringend einen Rückzugsraum benötige. Außerdem benötigten sie für den Rollstuhl und für die Lagerung der Pflegeutensilien ausreichend Platz.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Januar 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus Sicht der Beklagten sei mit den vorgenommen Festsetzungen den Bedürfnissen des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers seien im Bescheid vom 7. Dezember 2015 als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume ab 10 qm und 1 Wohnraum unter 10 qm festgesetzt worden. Das in dem vorgelegten fachärztlichen Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 bemängelte Fehlen eines Rückzugsraums für die pflegende Ehefrau könne sich nur auf die aktuelle Wohnsituation in einem Pensionszimmer beziehen. In der künftigen Wohnung würden sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau jeweils ein abgeschlossener, kombinierter Wohn-/Schlafraum zur Verfügung stehen, so dass eine Rückzugsmöglichkeit bestehe. In dem Attest werde des Weiteren nicht genau dargelegt, welche Pflegeutensilien zu einem Wohnraum- bzw. Lagerbedarf von über 10 qm Grundfläche führten. Soweit es um Hygiene- und Verbandsmaterial und vergleichbare Gegenstände der pflegerischen Versorgung gehen sollte oder auch z. B. um einen Rollator, so könnte dies alles bei geeigneter Anordnung auch z. B. in Schränken oder Regalen in dem Raum unter 10 qm untergebracht werden. Zur einheitlichen Ermessensausübung habe die Beklagte eine Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ mit Datum vom 11. Oktober 2001 erlassen. Eine Wohnung des Typs „3 Räume ab 10 qm Wohnfläche“ sei nach der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ nur dann angemessen, wenn eine (fremde) Pflegeperson rund um die Uhr anwesend sei oder zumindest in der Wohnung übernachten müsse. Zwar möge es sein, dass die pflegende, selbst schwerbehinderte Ehefrau des Klägers eines Tages an die Grenze ihrer pflegerischen Leistungsfähigkeit kommen und tatsächlich eine Pflegekraft für ihren Ehemann benötigen werde; hierzu sei jedoch festzustellen, dass Mehrraumbedarf sozusagen „auf Vorrat“, also bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne den Nachweis einer tatsächlich erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Pflege oder zumindest einer ständig erforderlichen Nacht-Pflege, nicht gewährt werden könne. Gemäß Ziffer 1.6 der Dienstanweisung Mehrraumbedarf sei bei der Prüfung von Mehrraumbedarf dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn die vorgelegten Nachweise/Atteste den angestrebten Mehrraumbedarf nicht zweifelsfrei belegten; dies sei hier bei dem über „2 Räume ab 10 qm und 1 Raum unter 10 qm Wohnfläche“ hinausgehenden Mehrraumbedarf der Fall. Aus dem Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 ergäben sich für die aktuelle Situation keine wesentlichen weitergehenden Erkenntnisse. Ob und ab wann dem Kläger auf Antrag Nacht-Pflege oder gar Rund-um-die-Uhr-Pflege gewährt werden könne, sei von der Beklagten derzeit nicht abzuschätzen. Ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheid der Pflegekasse) liege der Beklagten nicht vor. Die Festlegung eines eventuellen zusätzlichen Mehrraumbedarfs könne aber frühestens erfolgen, wenn auch der Nachweis darüber vorgelegt werde.

In der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres Attest von Herrn Dr. med. ... O. vom 24. Februar 2016 vorgelegt. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der Zwangsräumung erwartungsgemäß verschlechtert. Auch habe er deswegen mehrfach stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Ferner sei er gereizter und impulsiver geworden. Mehrfach habe er nachts die Wohnung verlassen und nicht mehr zurückgefunden. Er lasse sich dann auch nicht aufhalten, sondern reagiere aggressiv. In solchen Phasen müsse ein Freund der Familie in der Wohnung übernachten, um auf ihn einwirken zu können. Um die Situation zu entspannen und eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu vermeiden, werde daher um die baldige und eilige Zuteilung einer Wohnung gebeten. Die Wohnung sollte aus mindestens drei Wohnräumen bestehen sowie über einen Aufzug im Haus verfügen oder ebenerdig sein, da der Kläger nicht mehr ohne Rollator gehen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 12 K 15.628, M 12 E 15.3419 und M 12 K 15.3353 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht legt das klägerische Begehren gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Kläger unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Dezember 2015 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, als angemessene Wohnungsgröße 3 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festzusetzen.

Die so verstandene Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von 3 Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm als angemessene Wohnungsgröße (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7. Dezember 2015 erfolgte Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße auf 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt. Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.Oktober 2001 zu berücksichtigen.

Gemäß den Vorgaben der DA Mehrraum ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden. Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhtem Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl S. 592).

Zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen ist nach Nr. 1. der DA Mehrraum angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Ist eine Pflegekraft rund um die Uhr anwesend oder übernachtet diese zumindest in der Wohnung, kann auch die Zubilligung einer Dreizimmerwohnung angemessen sein. Nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf ist dabei anzuerkennen. Im Hinblick auf den geringen Bestand an Sozialwohnungen im Gebiet der Beklagten und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten, sind die in der DA Mehrraum genannten Ausnahmen jedoch streng auszulegen. In der Regel ist nach Nr. 1.4. der DA Mehrraum davon auszugehen, dass Schwerkranke, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt, angemessen unterbracht sind. Anträge auf Mehrraumbedarf sind nach Nr. 1.6. der DA Mehrraum daher abzulehnen, wenn die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, im Fall des Klägers als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Durch die erfolgte Vormerkung für eine Sozialwohnung mit 2 Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm steht jedem Haushaltsangehörigen entsprechend den Vorgaben der DA Mehrraum ein eigener Wohn- bzw. Rückzugsraum mit ausreichender Größe zur Verfügung. Zudem hat die Beklagte durch die Zuerkennung eines weiteren Wohnraums mit einer Fläche unter 10 qm dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger infolge seiner Pflegebedürftigkeit auf Pflegeutensilien angewiesen ist, die in der Wohnung untergebracht werden müssen.

Ein hierüber hinausgehender Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen ist hingegen nicht ersichtlich. Die Zuerkennung eines Wohnraums mit einer Fläche unter 10 qm erscheint ausreichend, um dort den vom Kläger benötigten Rollator unterzubringen und Windelhosen vorrätig zu halten (vgl. Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015). Aus den vorgelegten Attesten geht nicht hervor, dass der Kläger darüber hinaus auf weitere, raumgreifende medizinischen Geräte oder Pflegeutensilien angewiesen ist, deren Lagerung einen Raum mit einer Fläche über 10 qm erfordert. Insbesondere ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste, dass der Kläger - wie in der Klagebegründung vom 12. Januar 2016 vorgetragen wurde - einen Rollstuhl benötigt. Ferner steht der Ehefrau des Klägers bei der festgesetzten Wohnungsgröße auch die in dem Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 geforderte Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung.

Die Zubilligung eines zusätzlichen Wohnraums mit einer Fläche über 10 qm zur Unterbringung einer Pflegekraft, die den Kläger rund um die Uhr betreut oder zumindest in der Wohnung übernachtet, kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht. Denn angesichts des geringen Bestands an Sozialwohnungen in München hat die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung zu unterbleiben, wenn zeitlich noch gar nicht bestimmbar ist, ab wann der geltend gemachte Mehrraumbedarf tatsächlich benötigt wird. Vorliegend lässt sich den seit dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2015 vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen, dass der Kläger derzeit oder zumindest in absehbarer Zeit auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen ist, die den Kläger rund um die Uhr betreut oder in der Wohnung übernachtet. Sowohl Frau Dr. med. ... K. als auch Herr Dr. med. ... O. gehen in ihren ärztlichen Attesten vom 28. Oktober 2015, 4. November 2015 und 24. Februar 2016 davon aus, dass die Pflege des Klägers derzeit durch seine Ehefrau gewährleistet wird. Zwar ergibt sich aus den vorgenannten Attesten, dass die Ehefrau des Klägers zuletzt durch Hilfspersonen unterstützt wurde. Aus keinem der Atteste geht jedoch hervor, dass sich diese Hilfspersonen rund um die Uhr in der Wohnung des Klägers aufhalten oder dort zumindest übernachten. Die in dem ärztlichen Attest vom 24. Februar 2016 angesprochenen Übernachtungen eines Freundes der Familie beschränken sich auf Phasen, in denen sich der Kläger aggressiv verhält und von seiner Ehefrau nicht mehr beruhigt werden kann oder in denen die Ehefrau des Klägers verhindert ist. Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers soweit verschlechtert hat, dass die dauerhafte Anwesenheit des Freundes notwendig ist, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Zudem lehnt der Kläger den vorgenannten Attesten zufolge derzeit die Hilfe durch ihm fremde Personen ab, so dass auch Versuche, einen Pflegedienst einzurichten, gescheitert sind. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein zusätzlicher Mehrraumbedarf zur Unterbringung einer Pflegekraft benötigt wird, ist damit im Moment nicht absehbar. Die Beklagte hat daher zu Recht die angemessene Wohnungsgröße auf 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung


Wohnraumförderungsgesetz - WoFG

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2015 - M 12 E 15.3419

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweili

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2015 - M 12 K 15.628

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 15.3353

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 15.3353

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer Dringlichkeit.

Der am ... geborene Kläger stellte am ... August 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass beide schwerbehindert seien und der Kläger in Pflegestufe II eingestuft worden sei. Sie würden eine größere Wohnung benötigen, die auch über ein Bad mit Fenstern sowie einen Balkon oder kleinen Garten verfügt. Der zusätzliche Raumbedarf sei erforderlich, um die Pflege des Klägers durch seine Ehefrau weiter sicherstellen zu können. Er suche einen tierlieben Vermieter, da er zwei Hunde habe.

Laut den vorgelegten Schwerbehindertenausweisen weist der Kläger einen Grad der Behinderung von 90, seine Ehefrau einen Grad der Behinderung von 60 auf. Beide Schwerbehindertenausweise enthalten zudem das Merkzeichen G. Der Kläger und seine Ehefrau erhalten ausweislich des Bewilligungsbescheids des Sozialreferats der Beklagten vom 3. November 2014 monatliche Leistungen nach dem SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.616,54 Euro. Hierbei wird auch der Unterkunftsbedarf des Klägers und seiner Ehefrau berücksichtigt.

Aus dem vorgelegten Wohnungsmietvertrag vom 25. Oktober 2010 geht hervor, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in der ... in ... München lebt.

Des Weiteren legte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. med. ..., angestellter Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2014 vor. Danach wurde beim Kläger ein dementielles Syndrom unklarer Genese festgestellt. Laut dem Attest habe die Ehefrau des Klägers berichtet, dass sich der Zustand des Klägers durch den Umgang mit den Hunden gebessert habe bzw. er darunter leide, dass die Hunde weggenommen worden seien. Da die Unterhaltung mit dem Patienten nur begrenzt möglich gewesen sei, sei der Aussage der Ehefrau zu vertrauen. Falls dies aus Sicht der Behörden möglich sei, sei es im Interesse des Patienten, dass zumindest ein Hund in die Obhut der Familie zurückgegeben wird.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Kläger als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haushalt sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag aber einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennbar mache, werde dieser mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Am ... Dezember 2014 hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, Klage beim Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 13. November 2014 aufzuheben und dem Wohnungsantrag stattzugeben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger auf die dauerhafte Pflege durch seine Ehefrau angewiesen sei. Nur wenn sie eine angemessene Wohnung erhielten, könne sich die Ehefrau des Klägers weiterhin um den Kläger kümmern und seine Pflegschaft sichern. Daher sei es unangemessen, nur eine kleine Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Kläger lediglich in Rangstufe III einzustufen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Krebs habe und mehrmals in der Stunde auf die Toilette müsse, sei es nicht zumutbar, dass kein Ventilator im Badezimmer vorhanden sei.

Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und vom 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger seit Dezember 2002 in der Pflegestufe II eingestuft ist.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit vom Sozialgericht München an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 legte die Ehefrau des Klägers folgende weitere Unterlagen vor: ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015; eine ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014; ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Praxisgemeinschaft ... vom 19. Januar 2015 sowie ein ärztliches Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015; zwei ärztliche Atteste von Dr. med. ... vom 17. und 20. Februar 2015; einen Bericht des Krankenhauses ... über eine Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010; zwei Atteste von Dr. med. ... jeweils vom 24. Februar 2015.

Aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015 geht hervor, dass der Kläger sehr pflegebedürftig sei und aufgrund seiner Multimorbidität eine 24 Stunden Betreuung benötig. Insbesondere wegen seiner Demenz benötige er eine intensive Kontrolle und Betreuung, die durch die Ehefrau des Klägers gewährleistet werde. Die Ehefrau des Klägers werde langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen.

Mit Schreiben vom 19. März 2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die soziale Dringlichkeit des Klägers für die Vermittlung einer Sozialwohnung durch die Einordnung in Rangstufe III mit 26 Punkten für eine Sozialwohnung mit zwei Wohnräumen über 10 qm ermessensfehlerfrei festgestellt worden sei. Der Kläger sei auf Grundlage seines Wunsches nach einem Wohnungswechsel mit 22 Grundpunkten eingestuft worden. Eine höhere Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen sei nicht nachgewiesen worden. Höhere Grundpunkte aus gesundheitlichen Gründen würden nur vergeben, wenn der Wohnungswechsel aufgrund eines - mindestens deutlich nachteiligen - Zusammenhangs zwischen Lage und/oder Beschaffenheit der Wohnung und der gesundheitlichen Situation eines Haushaltsangehörigen nötig sei. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich aus keiner der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Aufgrund der Atteste ergebe sich überwiegend das Bild eines schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes des Klägers. Zusätzlich würden eine schwere Depression mit posttraumatischer Belastungsstörung, schizophrenen Zügen und die Notwendigkeit der Betreuung durch die Ehefrau des Klägers geschildert. Aus keinem ärztlichen Schreiben bzw. Attest gehe aber hervor, dass die Erkrankungen in einem ursächlichen bzw. verstärkenden Zusammenhang mit der Wohnsituation stünden. Insbesondere die koronare Herzerkrankung/die Hypertonie kämen wegen der Lage der Wohnung im Erdgeschoss nicht als Dringlichkeitsgrund in Betracht. Auch die weiteren geschilderten Erkrankungen (u. a. Nierenzellkarzinom mit Harn- und Stuhlinkontinenz, Schwerhörigkeit, Diabetes mellitus mit den Folgeerkrankungen Polyneuropathie und Retinopathie, erhöhte Blutfettwerte und Anstieg der Serumharnsäurekonzentration) führten nicht zu einer erhöhten Dringlichkeitspunktezahl. Zwischen diesen Erkrankungen und der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung sei weder ein auslösender, ursächlicher Zusammenhang noch ein Zusammenhang erkennbar, der wegen der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation objektiv befürchten ließe. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt. Hinweise auf eine beabsichtigte Kürzung des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft lägen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. In der Regel könne angenommen werden, dass Schwerkranke wie der Kläger, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben würden, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfalle, angemessen untergebracht seien. Vorliegend handle es sich laut Mietvertrag um eine Wohnung mit zwei Räumen. Zwar seien im Mietvertrag weder die Wohnungsgröße noch die Größe der einzelnen Zimmer angegeben; vom Kläger sei bislang jedoch nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden, dass ein Raum der Zweizimmerwohnung kleiner als 10 qm wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger angemessen untergebracht sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015, wonach die Ehefrau des Klägers langfristig zur eventuellen Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin eine größere Wohnung benötigen werde. „Auf Vorrat“ könne kein Mehrraumbedarf für eine Pflegeperson anerkannt werden. Erst wenn nachweislich geklärt sei, dass es der Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, die Pflege selbst auszuführen und deswegen Rund-um-die-Uhr-Pflege durch einen Pflegedienst notwendig sei, könne Mehrraumbedarf zuerkannt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Zwar wurde die Klage vorliegend bei dem sachlich unzuständigen Sozialgericht München erhoben; die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt jedoch die Frist, wenn die Klage anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt, § 83 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz Gerichtsverfahrensgesetz (GVG). Unerheblich dabei ist, ob der Kläger die Unzuständigkeit des Sozialgerichts kannte oder aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung kennen musste (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 9).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2014, mit dem der Kläger mit insgesamt 26 Punkten für eine öffentlich geförderte Wohnung mit zwei Wohnräumen vorgemerkt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vormerkung für eine größere Wohnung und mit einer höheren Dringlichkeit (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14. 04. 1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können bei bestehender ausreichender Unterbringung 15 Grundpunkte vergeben werden. Liegen sonstige Gründe vor, die eine geringe Dringlichkeit rechtfertigen, können 22 Grundpunkte vergeben werden.

Die Bewertung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhaltes mit 22 Grundpunkten ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des vorgelegten Wohnungsmietvertrags vom 25. Oktober 2010 bewohnt der Kläger derzeit zusammen mit seiner Ehefrau eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in der ... Damit steht beiden Haushaltsangehörigen jeweils ein eigener Wohn- bzw. Rückzugsraum zur Verfügung, so dass von einer ausreichenden Unterbringung des Klägers und seiner Ehefrau in ihrer jetzigen Mietwohnung auszugehen ist. Da der Wunsch des Klägers nach einer anderen Wohnung nachvollziehbar ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagten dem Antrag des Klägers eine geringe Dringlichkeit beimisst und 22 Grundpunkten zuerkennt.

Eine höhere soziale Dringlichkeit kann dem Antrag des Klägers jedoch nicht beigemessen werden. Ein Überbelegungstatbestand ist nicht erfüllt. Eine Dringlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen scheidet ebenfalls aus. Die Mietzahlungen des Klägers sind vorliegend gesichert, da die Kosten für die Wohnung des Klägers von den monatlichen Leistungen, die der Kläger nach dem SGB XII bezieht, gedeckt werden.

Eine höhere Dringlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Punktetabelle können aus gesundheitlichen Gründen 45, 71 oder 88 Punkte vergeben werden. Hierfür reicht jedoch das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen - unabhängig von der Schwere der Erkrankung - allein nicht aus. Notwendig ist, dass ein ursächlicher bzw. verstärkender Zusammenhang zwischen den festgestellten Erkrankungen zur aktuellen Wohnsituation der Antragsteller besteht. Einen solchen nachteiligen Zusammenhang zwischen der Lage der Wohnung und/oder ihrer Beschaffenheit und der gesundheitlichen Situation eines Haushaltsangehörigen hat der Kläger vorliegend jedoch nicht nachgewiesen.

Das vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest von Dr. med. ... vom 30. September 2014 enthält eine an die Behörden gerichtete Bitte, zumindest einen Hund in der Obhut des Klägers zu belassen, befasst sich jedoch inhaltlich nicht mit der Wohnsituation des Klägers.

Ein Zusammenhang zwischen der Wohnsituation des Klägers und seinen Erkrankungen lässt sich des Weiteren weder den beiden Attesten von Dr. med ... vom 24. Februar 2015 noch dem Attest von Dr. med. ... vom 20. Februar 2015 entnehmen. Die vorgenannten Atteste beschreiben die beim Kläger festgestellten Erkrankungen (u. a. dementielles Syndrom, Prostatahyperthrophie, Hypertonie, schwere Depression, posttraumatische Belastungsstörung mit schizophrenen Zügen) und stellen fest, dass der Kläger auf die Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen ist. Aus keinem der Atteste geht jedoch hervor, dass die festgestellten Erkrankungen des Klägers gerade auf der Lage oder Beschaffenheit der Wohnung beruhen oder durch diese verstärkt werden.

In dem Attest des Klinikums ... vom 28. November 2014, den beiden Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und vom 30. April 2014 sowie der ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014, werden der Verlauf und die Ergebnisse verschiedener ärztlicher Untersuchungen beschrieben. Keines der Atteste stellt jedoch einen Zusammenhang zwischen den beim Kläger festgestellten Erkrankungen und der Lage oder der Beschaffenheit der Wohnung her. Dasselbe gilt für das ärztliche Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Gemeinschaftspraxis ... vom 19. Januar 2015 und den Bericht des Krankenhauses ... über die Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010. Da der Kläger derzeit eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Merkzeichens „G“ in den vom Kläger und seiner Ehefrau vorgelegten Behindertenausweisen und der beim Kläger festgestellten koronaren Herzerkrankung keine höhere Dringlichkeit.

Das Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015 sowie der Auszug aus dem Gutachtachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers rechtfertigen mangels erkennbaren Zusammenhangs zur Wohnsituation des Klägers ebenfalls nicht die Festsetzung einer höheren Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung einer Personengruppe angehört, die bei der Wohnungsvergabe nach Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigten ist, trägt die Beklagte darüber hinaus bereits durch die Vergabe von Vorrangpunkten Rechnung.

Das ärztliche Attest vom 17. Februar 2015 von Dr. med. ... enthält keine Aussage über die Wohnsituation des Klägers, sondern betrifft eine von der Klägerin versäumte Gerichtsverhandlung am 11. Februar 2015.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. Februar 2015 keine höhere Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Zwar wird in dem Attest die Prognose gestellt, dass die Ehefrau des Klägers langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen wird. Das Attest bleibt inhaltlich jedoch sehr vage, insbesondere ergibt sich daraus nicht, ab welchem Zeitpunkt eine zusätzliche Pflegekraft tatsächlich benötigt wird und in welchem Umfang diese die Pflege des Klägers sicherstellen soll. Im Hinblick auf die geringe Anzahl freier bzw. freiwerdender Sozialwohnungen und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten in München, ist bei der Beurteilung der Atteste ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Vormerkung aus gesundheitlichen Gründen scheidet deshalb aus, wenn durch das vorgelegte Attest nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass ein Wechsel in eine größere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich erforderlich ist. Das vorgelegte Attest ist hier aus Sicht der Kammer zu vage und nicht ausreichend, um eine aktuelle Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen zu begründen.

Die Vergabe von 3 Vorrangpunkten sowie 1 Anwesenheitspunkt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags des Klägers mit insgesamt 26 Punkten rechtmäßig ist.

2. Auch die Festsetzung von zwei Wohnräumen über 10 qm als angemessene Wohnraumgröße ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt.

Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen. Danach ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Ein Mehrraumbedarf kann sich aber insbesondere aus gesundheitlichen Gründen ergeben. Nach Nr. 1 der DA Mehrraum ist zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Ist es erforderlich, dass eine Pflegekraft rund um die Uhr anwesend ist oder zumindest in der Wohnung übernachten muss, kann auch die Zubilligung einer Dreizimmerwohnung angemessen sein. Im Hinblick auf den geringen Bestand an Sozialwohnungen im Gebiet der Beklagten und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten, sind diese Ausnahmen nach der DA Mehrraum jedoch streng auszulegen. In der Regel kann gemäß Nr. 1.4. der DA Mehrraum angenommen werden, dass Schwerkranke, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt, angemessen unterbracht sind. Anträge auf Mehrraumbedarf sind gemäß Nr. 1.6. der DA Mehrraum abzulehnen, wenn die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum steht dem Kläger derzeit kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. Vorliegend geht aus keinem der vom Kläger vorgelegten Atteste hervor, dass ein zusätzlicher Wohnraum erforderlich ist, um eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers zu vermeiden. Zwar ist laut dem Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. Februar 2015 langfristig damit zu rechnen, dass die Ehefrau des Klägers eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen wird. Das Attest lässt jedoch offen, ab welchem Zeitpunkt eine zusätzliche Pflegekraft für die Pflege des Klägers erforderlich ist und ob diese auch in der Wohnung des Klägers übernachten würde. Die Kammer teilt deshalb die Auffassung der Beklagten, dass das vorgelegte Attest hier nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Raums zu begründen. Da der Kläger derzeit zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung lebt, kann hier vielmehr entsprechend Nr. 1.4 der DA Mehrraum davon ausgegangen werden, dass der Kläger - trotz seiner gesundheitlich schlechten Verfassung - in seiner jetzigen Wohnung ausreichend untergebracht ist.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.

Am 8. August 2014 stellte der am ... geborene Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau. Der Antrag wurde damit begründet, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau schwerbehindert seien und der Antragsteller außerdem in Pflegestufe II eingestuft worden sei. Sie benötigten eine größere Wohnung, um die Pflege des Antragstellers durch seine Ehefrau weiter sicherstellen zu können.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am ... Dezember 2014 unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste Klage zum Sozialgericht München. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen (M 12 K 1.628).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Antragstellers mit, dass der Antragsteller und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München vom 28. April 2015 verurteilt worden seien, die an sie vermietete Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Hierfür sei ihnen eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2015 gewährt worden.

Hierauf wurden der Antragsteller und seine Ehefrau zuletzt mit Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Antragsgegnerin erneut zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Antragsteller und seine Ehefrau bis zu 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 mit dem Antrag, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2015 die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig seien, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen (M 12 K 15.3353). Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden.

Unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei, insbesondere aufgrund seiner Krebserkrankung, pflegebedürftig. Er leide an Demenz und laufe oft weg. Deswegen benötige er eine 24 Stunden Betreuung. Die Pflegekasse habe einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI anerkannt. Der Ehefrau des Antragstellers sei es aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich, ihren Ehemann 24 Stunden alleine zu betreuen. Deswegen benötige sie dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft. Dies insbesondere deshalb, weil die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers täglich intensiver werde. Die Pflegestufe III sei bereits beantragt worden. Weiter habe die Anwesenheit von Hunden auf den Antragsteller eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Antragstellers - nicht zuletzt aufgrund der Platzsituation - vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden. Nach Bezug einer neuen Wohnung sei jedoch beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in Obhut der Familie zurückzugeben. Schon die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus hätte die Rückgabe zumindest eines Hundes bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg ab mit einer Zweizimmerwohnung. Aus diesem Grund sei der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 3025 insoweit angefochten, als darin die Angemessenheit der Wohnungsgröße lediglich auf zwei Wohnräume festgesetzt werde. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau drohe am 24. September 2015 die Zwangsräumung. Die Angelegenheit sei daher eilbedürftig.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragt,

den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, weil aus Sicht der Antragsgegnerin weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsteller beantrage im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegekraft. Demnach solle die angemessene Wohnungsgröße bereits im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO auf drei Wohnräume festgesetzt werden, obwohl die Wohnungsgröße auch Streitgegenstand der anhängigen Klage sei. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausgeschlossen, zumal im vorliegenden Fall auch keine Eilbedürftigkeit vorliege. Im Ergebnis sei ein Mehrraumbedarf nicht nachgewiesen worden. Zudem stehe es dem Antragsteller frei, mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Pflegebedürftigkeit und der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflegeperson einen Änderungsantrag hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße bei der Antragsgegnerin zu stellen. Aus Sicht der Antragsgegnerin würden sich aus der Antragsbegründung der Bevollmächtigten des Antragstellers keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zusammen mit seiner Ehefrau für eine öffentlich geförderte Wohnung mit drei Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm vorzumerken. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B.v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Derartige schwere und unzumutbare Nachteile wurden vom Antragsteller weder vorgetragen noch ergeben sich diese derzeit nach Aktenlage.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer Dringlichkeit.

Der am ... geborene Kläger stellte am ... August 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass beide schwerbehindert seien und der Kläger in Pflegestufe II eingestuft worden sei. Sie würden eine größere Wohnung benötigen, die auch über ein Bad mit Fenstern sowie einen Balkon oder kleinen Garten verfügt. Der zusätzliche Raumbedarf sei erforderlich, um die Pflege des Klägers durch seine Ehefrau weiter sicherstellen zu können. Er suche einen tierlieben Vermieter, da er zwei Hunde habe.

Laut den vorgelegten Schwerbehindertenausweisen weist der Kläger einen Grad der Behinderung von 90, seine Ehefrau einen Grad der Behinderung von 60 auf. Beide Schwerbehindertenausweise enthalten zudem das Merkzeichen G. Der Kläger und seine Ehefrau erhalten ausweislich des Bewilligungsbescheids des Sozialreferats der Beklagten vom 3. November 2014 monatliche Leistungen nach dem SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.616,54 Euro. Hierbei wird auch der Unterkunftsbedarf des Klägers und seiner Ehefrau berücksichtigt.

Aus dem vorgelegten Wohnungsmietvertrag vom 25. Oktober 2010 geht hervor, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in der ... in ... München lebt.

Des Weiteren legte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. med. ..., angestellter Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2014 vor. Danach wurde beim Kläger ein dementielles Syndrom unklarer Genese festgestellt. Laut dem Attest habe die Ehefrau des Klägers berichtet, dass sich der Zustand des Klägers durch den Umgang mit den Hunden gebessert habe bzw. er darunter leide, dass die Hunde weggenommen worden seien. Da die Unterhaltung mit dem Patienten nur begrenzt möglich gewesen sei, sei der Aussage der Ehefrau zu vertrauen. Falls dies aus Sicht der Behörden möglich sei, sei es im Interesse des Patienten, dass zumindest ein Hund in die Obhut der Familie zurückgegeben wird.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Kläger als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haushalt sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag aber einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennbar mache, werde dieser mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Am ... Dezember 2014 hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, Klage beim Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 13. November 2014 aufzuheben und dem Wohnungsantrag stattzugeben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger auf die dauerhafte Pflege durch seine Ehefrau angewiesen sei. Nur wenn sie eine angemessene Wohnung erhielten, könne sich die Ehefrau des Klägers weiterhin um den Kläger kümmern und seine Pflegschaft sichern. Daher sei es unangemessen, nur eine kleine Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Kläger lediglich in Rangstufe III einzustufen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Krebs habe und mehrmals in der Stunde auf die Toilette müsse, sei es nicht zumutbar, dass kein Ventilator im Badezimmer vorhanden sei.

Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und vom 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger seit Dezember 2002 in der Pflegestufe II eingestuft ist.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit vom Sozialgericht München an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 legte die Ehefrau des Klägers folgende weitere Unterlagen vor: ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015; eine ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014; ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Praxisgemeinschaft ... vom 19. Januar 2015 sowie ein ärztliches Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015; zwei ärztliche Atteste von Dr. med. ... vom 17. und 20. Februar 2015; einen Bericht des Krankenhauses ... über eine Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010; zwei Atteste von Dr. med. ... jeweils vom 24. Februar 2015.

Aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015 geht hervor, dass der Kläger sehr pflegebedürftig sei und aufgrund seiner Multimorbidität eine 24 Stunden Betreuung benötig. Insbesondere wegen seiner Demenz benötige er eine intensive Kontrolle und Betreuung, die durch die Ehefrau des Klägers gewährleistet werde. Die Ehefrau des Klägers werde langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen.

Mit Schreiben vom 19. März 2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die soziale Dringlichkeit des Klägers für die Vermittlung einer Sozialwohnung durch die Einordnung in Rangstufe III mit 26 Punkten für eine Sozialwohnung mit zwei Wohnräumen über 10 qm ermessensfehlerfrei festgestellt worden sei. Der Kläger sei auf Grundlage seines Wunsches nach einem Wohnungswechsel mit 22 Grundpunkten eingestuft worden. Eine höhere Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen sei nicht nachgewiesen worden. Höhere Grundpunkte aus gesundheitlichen Gründen würden nur vergeben, wenn der Wohnungswechsel aufgrund eines - mindestens deutlich nachteiligen - Zusammenhangs zwischen Lage und/oder Beschaffenheit der Wohnung und der gesundheitlichen Situation eines Haushaltsangehörigen nötig sei. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich aus keiner der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Aufgrund der Atteste ergebe sich überwiegend das Bild eines schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes des Klägers. Zusätzlich würden eine schwere Depression mit posttraumatischer Belastungsstörung, schizophrenen Zügen und die Notwendigkeit der Betreuung durch die Ehefrau des Klägers geschildert. Aus keinem ärztlichen Schreiben bzw. Attest gehe aber hervor, dass die Erkrankungen in einem ursächlichen bzw. verstärkenden Zusammenhang mit der Wohnsituation stünden. Insbesondere die koronare Herzerkrankung/die Hypertonie kämen wegen der Lage der Wohnung im Erdgeschoss nicht als Dringlichkeitsgrund in Betracht. Auch die weiteren geschilderten Erkrankungen (u. a. Nierenzellkarzinom mit Harn- und Stuhlinkontinenz, Schwerhörigkeit, Diabetes mellitus mit den Folgeerkrankungen Polyneuropathie und Retinopathie, erhöhte Blutfettwerte und Anstieg der Serumharnsäurekonzentration) führten nicht zu einer erhöhten Dringlichkeitspunktezahl. Zwischen diesen Erkrankungen und der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung sei weder ein auslösender, ursächlicher Zusammenhang noch ein Zusammenhang erkennbar, der wegen der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation objektiv befürchten ließe. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt. Hinweise auf eine beabsichtigte Kürzung des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft lägen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. In der Regel könne angenommen werden, dass Schwerkranke wie der Kläger, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben würden, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfalle, angemessen untergebracht seien. Vorliegend handle es sich laut Mietvertrag um eine Wohnung mit zwei Räumen. Zwar seien im Mietvertrag weder die Wohnungsgröße noch die Größe der einzelnen Zimmer angegeben; vom Kläger sei bislang jedoch nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden, dass ein Raum der Zweizimmerwohnung kleiner als 10 qm wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger angemessen untergebracht sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015, wonach die Ehefrau des Klägers langfristig zur eventuellen Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin eine größere Wohnung benötigen werde. „Auf Vorrat“ könne kein Mehrraumbedarf für eine Pflegeperson anerkannt werden. Erst wenn nachweislich geklärt sei, dass es der Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, die Pflege selbst auszuführen und deswegen Rund-um-die-Uhr-Pflege durch einen Pflegedienst notwendig sei, könne Mehrraumbedarf zuerkannt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Zwar wurde die Klage vorliegend bei dem sachlich unzuständigen Sozialgericht München erhoben; die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt jedoch die Frist, wenn die Klage anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt, § 83 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz Gerichtsverfahrensgesetz (GVG). Unerheblich dabei ist, ob der Kläger die Unzuständigkeit des Sozialgerichts kannte oder aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung kennen musste (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 9).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2014, mit dem der Kläger mit insgesamt 26 Punkten für eine öffentlich geförderte Wohnung mit zwei Wohnräumen vorgemerkt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vormerkung für eine größere Wohnung und mit einer höheren Dringlichkeit (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14. 04. 1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können bei bestehender ausreichender Unterbringung 15 Grundpunkte vergeben werden. Liegen sonstige Gründe vor, die eine geringe Dringlichkeit rechtfertigen, können 22 Grundpunkte vergeben werden.

Die Bewertung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhaltes mit 22 Grundpunkten ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des vorgelegten Wohnungsmietvertrags vom 25. Oktober 2010 bewohnt der Kläger derzeit zusammen mit seiner Ehefrau eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in der ... Damit steht beiden Haushaltsangehörigen jeweils ein eigener Wohn- bzw. Rückzugsraum zur Verfügung, so dass von einer ausreichenden Unterbringung des Klägers und seiner Ehefrau in ihrer jetzigen Mietwohnung auszugehen ist. Da der Wunsch des Klägers nach einer anderen Wohnung nachvollziehbar ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagten dem Antrag des Klägers eine geringe Dringlichkeit beimisst und 22 Grundpunkten zuerkennt.

Eine höhere soziale Dringlichkeit kann dem Antrag des Klägers jedoch nicht beigemessen werden. Ein Überbelegungstatbestand ist nicht erfüllt. Eine Dringlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen scheidet ebenfalls aus. Die Mietzahlungen des Klägers sind vorliegend gesichert, da die Kosten für die Wohnung des Klägers von den monatlichen Leistungen, die der Kläger nach dem SGB XII bezieht, gedeckt werden.

Eine höhere Dringlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Punktetabelle können aus gesundheitlichen Gründen 45, 71 oder 88 Punkte vergeben werden. Hierfür reicht jedoch das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen - unabhängig von der Schwere der Erkrankung - allein nicht aus. Notwendig ist, dass ein ursächlicher bzw. verstärkender Zusammenhang zwischen den festgestellten Erkrankungen zur aktuellen Wohnsituation der Antragsteller besteht. Einen solchen nachteiligen Zusammenhang zwischen der Lage der Wohnung und/oder ihrer Beschaffenheit und der gesundheitlichen Situation eines Haushaltsangehörigen hat der Kläger vorliegend jedoch nicht nachgewiesen.

Das vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest von Dr. med. ... vom 30. September 2014 enthält eine an die Behörden gerichtete Bitte, zumindest einen Hund in der Obhut des Klägers zu belassen, befasst sich jedoch inhaltlich nicht mit der Wohnsituation des Klägers.

Ein Zusammenhang zwischen der Wohnsituation des Klägers und seinen Erkrankungen lässt sich des Weiteren weder den beiden Attesten von Dr. med ... vom 24. Februar 2015 noch dem Attest von Dr. med. ... vom 20. Februar 2015 entnehmen. Die vorgenannten Atteste beschreiben die beim Kläger festgestellten Erkrankungen (u. a. dementielles Syndrom, Prostatahyperthrophie, Hypertonie, schwere Depression, posttraumatische Belastungsstörung mit schizophrenen Zügen) und stellen fest, dass der Kläger auf die Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen ist. Aus keinem der Atteste geht jedoch hervor, dass die festgestellten Erkrankungen des Klägers gerade auf der Lage oder Beschaffenheit der Wohnung beruhen oder durch diese verstärkt werden.

In dem Attest des Klinikums ... vom 28. November 2014, den beiden Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und vom 30. April 2014 sowie der ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014, werden der Verlauf und die Ergebnisse verschiedener ärztlicher Untersuchungen beschrieben. Keines der Atteste stellt jedoch einen Zusammenhang zwischen den beim Kläger festgestellten Erkrankungen und der Lage oder der Beschaffenheit der Wohnung her. Dasselbe gilt für das ärztliche Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Gemeinschaftspraxis ... vom 19. Januar 2015 und den Bericht des Krankenhauses ... über die Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010. Da der Kläger derzeit eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Merkzeichens „G“ in den vom Kläger und seiner Ehefrau vorgelegten Behindertenausweisen und der beim Kläger festgestellten koronaren Herzerkrankung keine höhere Dringlichkeit.

Das Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015 sowie der Auszug aus dem Gutachtachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers rechtfertigen mangels erkennbaren Zusammenhangs zur Wohnsituation des Klägers ebenfalls nicht die Festsetzung einer höheren Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung einer Personengruppe angehört, die bei der Wohnungsvergabe nach Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigten ist, trägt die Beklagte darüber hinaus bereits durch die Vergabe von Vorrangpunkten Rechnung.

Das ärztliche Attest vom 17. Februar 2015 von Dr. med. ... enthält keine Aussage über die Wohnsituation des Klägers, sondern betrifft eine von der Klägerin versäumte Gerichtsverhandlung am 11. Februar 2015.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. Februar 2015 keine höhere Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Zwar wird in dem Attest die Prognose gestellt, dass die Ehefrau des Klägers langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen wird. Das Attest bleibt inhaltlich jedoch sehr vage, insbesondere ergibt sich daraus nicht, ab welchem Zeitpunkt eine zusätzliche Pflegekraft tatsächlich benötigt wird und in welchem Umfang diese die Pflege des Klägers sicherstellen soll. Im Hinblick auf die geringe Anzahl freier bzw. freiwerdender Sozialwohnungen und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten in München, ist bei der Beurteilung der Atteste ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Vormerkung aus gesundheitlichen Gründen scheidet deshalb aus, wenn durch das vorgelegte Attest nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass ein Wechsel in eine größere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich erforderlich ist. Das vorgelegte Attest ist hier aus Sicht der Kammer zu vage und nicht ausreichend, um eine aktuelle Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen zu begründen.

Die Vergabe von 3 Vorrangpunkten sowie 1 Anwesenheitspunkt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags des Klägers mit insgesamt 26 Punkten rechtmäßig ist.

2. Auch die Festsetzung von zwei Wohnräumen über 10 qm als angemessene Wohnraumgröße ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt.

Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen. Danach ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Ein Mehrraumbedarf kann sich aber insbesondere aus gesundheitlichen Gründen ergeben. Nach Nr. 1 der DA Mehrraum ist zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Ist es erforderlich, dass eine Pflegekraft rund um die Uhr anwesend ist oder zumindest in der Wohnung übernachten muss, kann auch die Zubilligung einer Dreizimmerwohnung angemessen sein. Im Hinblick auf den geringen Bestand an Sozialwohnungen im Gebiet der Beklagten und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten, sind diese Ausnahmen nach der DA Mehrraum jedoch streng auszulegen. In der Regel kann gemäß Nr. 1.4. der DA Mehrraum angenommen werden, dass Schwerkranke, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt, angemessen unterbracht sind. Anträge auf Mehrraumbedarf sind gemäß Nr. 1.6. der DA Mehrraum abzulehnen, wenn die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum steht dem Kläger derzeit kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. Vorliegend geht aus keinem der vom Kläger vorgelegten Atteste hervor, dass ein zusätzlicher Wohnraum erforderlich ist, um eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers zu vermeiden. Zwar ist laut dem Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. Februar 2015 langfristig damit zu rechnen, dass die Ehefrau des Klägers eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen wird. Das Attest lässt jedoch offen, ab welchem Zeitpunkt eine zusätzliche Pflegekraft für die Pflege des Klägers erforderlich ist und ob diese auch in der Wohnung des Klägers übernachten würde. Die Kammer teilt deshalb die Auffassung der Beklagten, dass das vorgelegte Attest hier nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Raums zu begründen. Da der Kläger derzeit zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung lebt, kann hier vielmehr entsprechend Nr. 1.4 der DA Mehrraum davon ausgegangen werden, dass der Kläger - trotz seiner gesundheitlich schlechten Verfassung - in seiner jetzigen Wohnung ausreichend untergebracht ist.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.

Am 8. August 2014 stellte der am ... geborene Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau. Der Antrag wurde damit begründet, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau schwerbehindert seien und der Antragsteller außerdem in Pflegestufe II eingestuft worden sei. Sie benötigten eine größere Wohnung, um die Pflege des Antragstellers durch seine Ehefrau weiter sicherstellen zu können.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am ... Dezember 2014 unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste Klage zum Sozialgericht München. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen (M 12 K 1.628).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Antragstellers mit, dass der Antragsteller und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München vom 28. April 2015 verurteilt worden seien, die an sie vermietete Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Hierfür sei ihnen eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2015 gewährt worden.

Hierauf wurden der Antragsteller und seine Ehefrau zuletzt mit Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Antragsgegnerin erneut zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Antragsteller und seine Ehefrau bis zu 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 mit dem Antrag, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2015 die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig seien, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen (M 12 K 15.3353). Über die Klage wurde bislang noch nicht entschieden.

Unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei, insbesondere aufgrund seiner Krebserkrankung, pflegebedürftig. Er leide an Demenz und laufe oft weg. Deswegen benötige er eine 24 Stunden Betreuung. Die Pflegekasse habe einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI anerkannt. Der Ehefrau des Antragstellers sei es aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich, ihren Ehemann 24 Stunden alleine zu betreuen. Deswegen benötige sie dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft. Dies insbesondere deshalb, weil die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers täglich intensiver werde. Die Pflegestufe III sei bereits beantragt worden. Weiter habe die Anwesenheit von Hunden auf den Antragsteller eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Antragstellers - nicht zuletzt aufgrund der Platzsituation - vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden. Nach Bezug einer neuen Wohnung sei jedoch beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in Obhut der Familie zurückzugeben. Schon die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus hätte die Rückgabe zumindest eines Hundes bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg ab mit einer Zweizimmerwohnung. Aus diesem Grund sei der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 3025 insoweit angefochten, als darin die Angemessenheit der Wohnungsgröße lediglich auf zwei Wohnräume festgesetzt werde. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau drohe am 24. September 2015 die Zwangsräumung. Die Angelegenheit sei daher eilbedürftig.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragt,

den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, weil aus Sicht der Antragsgegnerin weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsteller beantrage im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegekraft. Demnach solle die angemessene Wohnungsgröße bereits im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 123 VwGO auf drei Wohnräume festgesetzt werden, obwohl die Wohnungsgröße auch Streitgegenstand der anhängigen Klage sei. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausgeschlossen, zumal im vorliegenden Fall auch keine Eilbedürftigkeit vorliege. Im Ergebnis sei ein Mehrraumbedarf nicht nachgewiesen worden. Zudem stehe es dem Antragsteller frei, mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Pflegebedürftigkeit und der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflegeperson einen Änderungsantrag hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße bei der Antragsgegnerin zu stellen. Aus Sicht der Antragsgegnerin würden sich aus der Antragsbegründung der Bevollmächtigten des Antragstellers keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zusammen mit seiner Ehefrau für eine öffentlich geförderte Wohnung mit drei Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm vorzumerken. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B.v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Derartige schwere und unzumutbare Nachteile wurden vom Antragsteller weder vorgetragen noch ergeben sich diese derzeit nach Aktenlage.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.

Der am ... geborene Kläger stellte zusammen seiner Ehefrau bei der Beklagten am 8. August 2014 einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung gab er an, er sei in Pflegestufe II eingestuft worden. Eine größere Wohnung werde benötigt, um weiterhin die Pflege durch seine Ehefrau sicherzustellen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München, deren Kosten durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt wurden. Beide sind schwerbehindert, wobei beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100, bei seiner Ehefrau ein Grad der Behinderung von 60 gegeben ist.

Zusammen mit dem Antragsformular reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest von Herrn Dr. med. ... O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2014 ein, wonach beim Kläger ein dementielles Syndrom unklarer Genese bestehe. Dem Attest zufolge habe die Ehefrau des Klägers berichtet, dass sich der Zustand des Klägers durch den Umgang mit den Hunden gebessert habe bzw. er darunter leide, dass die Hunde weggenommen worden seien. Da die Unterhaltung mit dem Patienten nur begrenzt möglich gewesen sei, sei ihrer Aussage zu vertrauen. Falls dies aus Sicht der Behörden möglich sei, sei es im Interesse des Patienten, dass zumindest ein Hund in die Obhut der Familie zurückgegeben werde.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Kläger als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haushalt sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag aber einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennbar mache, werde dieser mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2002 in Pflegestufe II eingestuft wurde.

In der Folge legte die Ehefrau des Klägers zudem folgende weitere Unterlagen vor: Ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015; eine ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014; ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Praxisgemeinschaft D. vom 19. Januar 2015 sowie ein ärztliches Attest der Praxisgemeinschaft D... vom 20. Februar 2015; zwei ärztliche Atteste von Dr. med. ... S. vom 17. und 20. Februar 2015; einen Bericht des Krankenhauses ... über eine Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010; zwei Atteste von Dr. med. ... O. jeweils vom 24. Februar 2015. Aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft D. vom 20. Februar 2015 geht unter anderem hervor, dass der Kläger sehr pflegebedürftig sei und aufgrund seiner Multimorbidität eine 24-Stunden-Betreuung benötige. Insbesondere wegen seiner Demenz sei eine intensive Kontrolle und Betreuung erforderlich, die durch seine Ehefrau gewährleistet werde. Die Ehefrau des Klägers werde langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen (Az.: M 12 K 15.628). Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2015 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 abgelehnt (Az.: 12 ZB 15.2096).

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München vom 28. April 2015 dazu verurteilt worden sind, die an sie vermietete Zweizimmerwohnung in der ... Straße bis 30. Juni 2015 zu räumen.

Hierauf wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Beklagte erneut 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote. Die Geltungsdauer des Bescheides wurde befristet bis 13. November 2015.

Mit Schriftsatz seiner ehemals Bevollmächtigten vom ... August 2015 hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

I.

den Bescheid vom 6. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als lediglich zwei Wohnräume gefördert werden und die Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen verlangt werden, die mindestens für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig sind und

II.

die Beklagte zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig sind, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen.

Hilfsweise wurde beantragt,

I.

den Bescheid vom 6. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als lediglich zwei Wohnräume gefördert werden und

II.

die Beklagte zu verpflichten, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Ehefrau des Klägers aufgrund ihres Alters alleine nicht mehr möglich sei, ihren Ehemann 24 Stunden zu betreuen. Es werde dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft benötigt. Die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus habe die Anwesenheit von Hunden auf den Kläger eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Klägers vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden; es sei nach Bezug einer neuen Wohnung aber beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in die Obhut der Familie zurückzugeben. Die Rückgabe zumindest eines Hundes hätte bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg.

Ferner wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der AOK ... vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II sowie ab dem 1. April 2013 außerdem zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200,00 Euro monatlich erhält sowie ein weiteres Attest von Dr. med. O. vom 28. Juli 2015. Dem Attest zufolge würde ein Umzug des Klägers in eine neue Wohnung seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde für absolut notwendig erachtet, den Umzugstermin für mindestens ein halbes Jahr zu prolongieren, eine geeignete Unterbringung zu organisieren und den Kläger und seine Ehefrau möglichst umfassend dabei zu unterstützen. Die Wohnung solle unbedingt drei Räume haben, da auch ein Raum für eine beaufsichtigende Pflegeperson notwendig sei.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Haushalt sei gemäß den gültigen Registrierungsregeln ermessensgerecht für den Wohnungstyp „2 K“, also zwei Räume ab je 10 qm Wohnfläche als wohnungssuchend registriert worden. Keines der zahlreich vorgelegten Atteste gehe überhaupt auf die Frage einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung ein, noch weniger werde durch eines dieser Atteste die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung und des hierfür notwendigen Mehrraumbedarfs schlüssig nachgewiesen. Auch außerhalb der Frage der Rund-um-die-Uhr-Betreuung sei durch die vorgelegten Atteste keine unabweisbare Notwendigkeit der Zuerkennung eines Raumes mit einer Wohnfläche von weniger als 10 qm über „2 K“ hinaus glaubhaft gemacht. Auch liege weiterhin kein Nachweis der Pflegekasse vor, der eine Höherstufung der Pflegstufe und den tatsächlichen Bedarf/Einsatz einer zusätzlichen Pflegeperson bestätige. Nach den in der Ausländerdatei der Beklagten erfassten Daten sei der bisherige Aufenthaltsstatus „Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG“ sowohl beim Kläger als auch seiner Ehefrau nur gültig bis 30. September 2015. Es sei deshalb nicht nur nicht zu beanstanden, sondern müsse pflichtgemäß überprüft werden, ob zum genannten Zeitpunkt eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Hierfür müsse ein Vorbehalt gesetzt werden. Dieses Verlangen stütze sich auf Ziffer 5.2.2 VVWoBindR i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayWoFG, da ohne hinreichenden Aufenthaltsstatus rechtlich für den Haushalt nicht die Möglichkeit bestehe, selbstständig und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.

Ein am ... August 2015 gestellter Eilantrag, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2015 abgelehnt (Az.: M 12 E 15.3...9). Ein Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.

Seit 24. September 2015 sind der Kläger und seine Ehefrau in einer Notunterkunft in der ...straße ... in München untergebracht.

Am ... Oktober 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau, den er damit begründete, dass die zugewiesene Unterkunft aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit bzw. Schwerbehinderung zu klein sei. In der Wohnung sollten des Weiteren ein Hund für eine Therapie sowie eine zusätzliche Pflegeperson aufgenommen werden.

Außerdem wurden zwei ärztliche Atteste von Frau Dr. med. ... K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 sowie zwei Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015 vorgelegt, wonach der Kläger einen Rollator sowie Windelhosen benötigt.

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 110 Gesamtpunkten (96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt. Der Bescheid ist erneut mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger vertreten durch seine Ehefrau, am ... Januar 2016 Klage zur Niederschrift des Gerichts erhoben (Az.: M 12 K 16.138).

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass sich die Hauptsache in diesem Verfahren durch Zeitablauf des streitgegenständlichen Bescheides erledigt habe. Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 6. August 2015 wurde dennoch aufrechterhalten. Zudem wurde ein weiteres Attest von Herrn Dr. med. ... O. vom 24. Februar 2016 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 12 K 15.628, M 12 E 15.3419 und M 12 K 16.138 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 mit dem der Kläger und seine Ehefrau aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Unterbringung in einer Notunterkunft nunmehr mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt wurden und als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt wurden.

Die hiergegen erhobene Klage ist bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht (mehr) erreichen kann (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3/86 - juris). Dies ist hier der Fall. Die Geltungsdauer des verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheides vom 6. Juli 2015 endete zum 13. November 2015. Der angefochtene Bescheid hat sich damit infolge Zeitablaufs erledigt (Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus hat die Beklagte am 7. Dezember 2015 einen neuen Vormerkbescheid erlassen und hierbei die als angemessen festzusetzende Wohnraumgröße neu bewertet. Durch die Aufhebung des bereits erledigten Vormerkbescheids vom 6. Juli 2015 kann der Kläger eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist somit zu verneinen. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung von seiner Ehefrau ordnungsgemäß vertreten wurde, das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt, so dass eine Entscheidung durch Urteil erforderlich war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.