Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138

published on 03/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 16.138
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.

Der am ... geborene Kläger stellte zusammen seiner Ehefrau bei der Beklagten am ... August 2014 einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung gab er an, er sei in Pflegestufe II eingestuft worden. Eine größere Wohnung werde benötigt, um weiterhin die Pflege durch seine Ehefrau sicherzustellen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München, deren Kosten durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt wurden. Beide sind schwerbehindert, wobei beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100, bei seiner Ehefrau ein Grad der Behinderung von 60 gegeben ist.

Zusammen mit dem Antragsformular reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest von Herrn Dr. med. ... O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2014 ein, wonach beim Kläger ein dementielles Syndrom unklarer Genese bestehe. Dem Attest zufolge habe die Ehefrau des Klägers berichtet, dass sich der Zustand des Klägers durch den Umgang mit den Hunden gebessert habe bzw. er darunter leide, dass die Hunde weggenommen worden seien. Da die Unterhaltung mit dem Patienten nur begrenzt möglich gewesen sei, sei ihrer Aussage zu vertrauen. Falls dies aus Sicht der Behörden möglich sei, sei es im Interesse des Patienten, dass zumindest ein Hund in die Obhut der Familie zurückgegeben werde.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Kläger als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haushalt sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag aber einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennbar mache, werde dieser mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2002 in Pflegestufe II eingestuft wurde.

In der Folge legte die Ehefrau des Klägers zudem folgende weitere Unterlagen vor: Ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015; eine ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014; ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Praxisgemeinschaft D. vom 19. Januar 2015 sowie ein ärztliches Attest der Praxisgemeinschaft D. vom 20. Februar 2015; zwei ärztliche Atteste von Dr. med. ... S. vom 17. und 20. Februar 2015; einen Bericht des Krankenhauses ... über eine Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010; zwei Atteste von Dr. med. ... O. jeweils vom 24. Februar 2015. Aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft D. vom 20. Februar 2015 geht unter anderem hervor, dass der Kläger sehr pflegebedürftig sei und aufgrund seiner Multimorbidität eine 24-Stunden-Betreuung benötige. Insbesondere wegen seiner Demenz sei eine intensive Kontrolle und Betreuung erforderlich, die durch seine Ehefrau gewährleistet werde. Die Ehefrau des Klägers werde langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München vom ... Februar 2015 an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2015 wurde die Klage abgewiesen (Az.: M 12 K 15.628). Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2015 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 abgelehnt (Az.: 12 ZB 15.2096).

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 teilte die Vermieterin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... April 2015 dazu verurteilt worden sind, die an sie vermietete Zweizimmerwohnung in der ... Straße bis 30. Juni 2015 zu räumen.

Hierauf wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Beklagte erneut 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote. Die Geltungsdauer des Bescheides wurde befristet bis 13. November 2015.

Gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 hat der Kläger mit Schreiben seiner ehemals Bevollmächtigten vom ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az.: M 12 K 15.5535). Ferner wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der AOK ... vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II sowie ab dem 1. April 2013 außerdem zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200,00 Euro monatlich erhält sowie ein weiteres Attest von Dr. med. O. vom 28. Juli 2015. Dem Attest zufolge würde ein Umzug des Klägers in eine neue Wohnung seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde für absolut notwendig erachtet, den Umzugstermin für mindestens ein halbes Jahr zu prolongieren, eine geeignete Unterbringung zu organisieren und den Kläger und seine Ehefrau möglichst umfassend dabei zu unterstützen. Die Wohnung solle unbedingt drei Räume haben, da auch ein Raum für eine beaufsichtigende Pflegeperson notwendig sei.

Ein am ... August 2015 gestellter Eilantrag, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2015 abgelehnt (Az.: M 12 E 15.3419). Ein Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.

Seit 24. September 2015 sind der Kläger und seine Ehefrau in einer Notunterkunft in der ...straße ... in München untergebracht.

Am ... Oktober 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau, den er damit begründete, dass die zugewiesene Unterkunft aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit bzw. Schwerbehinderung zu klein sei. In der Wohnung sollten des Weiteren ein Hund für eine Therapie sowie eine zusätzliche Pflegeperson aufgenommen werden.

Außerdem wurden zwei ärztliche Atteste von Frau Dr. med. ... K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 vorgelegt. Aus dem Attest vom 28. Oktober 2015 geht unter anderem hervor, dass sich hinsichtlich der Versorgungssituation des Klägers zuletzt eine Steigerung des Versorgungsbedarfs ergeben habe. Die Pflege des Klägers werde durch seine Ehefrau gewährleistet, wobei sie zuletzt durch Hilfspersonen unterstützt worden sei. Versuche, einen Pflegedienst zu installieren, seien an der fehlenden Bereitschaft des Klägers gescheitert. Bis auf wenige Ausnahmen lasse der Kläger keine „fremden“ Pflegenden zu. Wenn seine Ehefrau verhindert sei (Klinikaufenthalt oder ähnliches), werde er von einem guten Freund der Familie versorgt. Diese Versorgung beinhalte neben den rein pflegerischen Maßnahmen wie Waschen, Anziehen und Inkontinenzmittelversorgung auch die Einhaltung eines Diät- und Ernährungsplans, Medikamentenausgabe sowie Insulinspritzen. Ferner bedürfe es einer Aufsicht, seitdem der Kläger wiederholt die Wohnung verlassen und nicht mehr zurückgefunden habe. Aus ärztlicher Sicht sei eine intensive ärztliche, psychiatrische und internistische Betreuung notwendig.

Dem Attest vom 4. November 2015 lässt sich entnehmen, dass der Kläger aufgrund schwerer Erkrankungen von Herz, Niere (mit Inkontinenz) und auch beginnender Demenz mit Verhaltensauffälligkeiten in Pflegestufe 2 eingruppiert worden sei. Er benötige eine 24-Stunden-Versorgung und habe einen erhöhten Pflegebedarf. Seine Ehefrau sei permanent mit seiner Versorgung beschäftigt und habe keinen eigenen Bereich. Jetzt lebe die Familie in einem Zimmer in einer Notunterkunft ohne regelmäßige Versorgung mit warmem Wasser. Sie brauche dringend zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Ehemanns, zur Erleichterung ihrer psychischen Situation und zum Erhalt ihrer Gesundheit eine Dreizimmerwohnung, möglichst auch einem Bad mit Dusche und einem Fenster aufgrund der hygienischen Verbesserung und der Geruchsentlastung. Aus ärztlicher Sicht sollten der Kläger und seine Ehefrau dringend eine Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss oder mit Lift und Balkon erhalten, möglichst in Nähe zur U-Bahn/S-Bahn. Nur dann könne auf Dauer die Pflege des Klägers aufrechterhalten werden und die Ehefrau des Klägers eine Rückzugsmöglichkeit für sich zur nervlichen Erholung finden. Außerdem sei für die Pflege auch mehr Platz nötig wegen der vielen Materialien, die dafür nötig seien und die allein ein ganzes Zimmer ausfüllten.

Des Weiteren wurden zwei Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015 vorgelegt, wonach der Kläger unter anderem einen Rollator sowie Windelhosen benötigt.

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 110 Gesamtpunkten (96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt. Der Bescheid ist erneut mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am ... Januar 2016 Klage zur Niederschrift des Gerichts erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als angemessene Wohnungsgröße lediglich 2 Wohnräume festgesetzt worden seien und die Beklagte zu verpflichten, als angemessene Wohnungsgröße 3 Wohnräume festzusetzen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine Zweizimmerwohnung aufgrund der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes nicht ausreichend sei. Seine Pflege sei sehr belastend, so dass sie dringend einen Rückzugsraum benötige. Außerdem benötigten sie für den Rollstuhl und für die Lagerung der Pflegeutensilien ausreichend Platz.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Januar 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus Sicht der Beklagten sei mit den vorgenommen Festsetzungen den Bedürfnissen des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden. Entgegen dem Vortrag des Klägers seien im Bescheid vom 7. Dezember 2015 als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume ab 10 qm und 1 Wohnraum unter 10 qm festgesetzt worden. Das in dem vorgelegten fachärztlichen Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 bemängelte Fehlen eines Rückzugsraums für die pflegende Ehefrau könne sich nur auf die aktuelle Wohnsituation in einem Pensionszimmer beziehen. In der künftigen Wohnung würden sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau jeweils ein abgeschlossener, kombinierter Wohn-/Schlafraum zur Verfügung stehen, so dass eine Rückzugsmöglichkeit bestehe. In dem Attest werde des Weiteren nicht genau dargelegt, welche Pflegeutensilien zu einem Wohnraum- bzw. Lagerbedarf von über 10 qm Grundfläche führten. Soweit es um Hygiene- und Verbandsmaterial und vergleichbare Gegenstände der pflegerischen Versorgung gehen sollte oder auch z. B. um einen Rollator, so könnte dies alles bei geeigneter Anordnung auch z. B. in Schränken oder Regalen in dem Raum unter 10 qm untergebracht werden. Zur einheitlichen Ermessensausübung habe die Beklagte eine Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ mit Datum vom 11. Oktober 2001 erlassen. Eine Wohnung des Typs „3 Räume ab 10 qm Wohnfläche“ sei nach der Dienstanweisung „Mehrraumbedarf“ nur dann angemessen, wenn eine (fremde) Pflegeperson rund um die Uhr anwesend sei oder zumindest in der Wohnung übernachten müsse. Zwar möge es sein, dass die pflegende, selbst schwerbehinderte Ehefrau des Klägers eines Tages an die Grenze ihrer pflegerischen Leistungsfähigkeit kommen und tatsächlich eine Pflegekraft für ihren Ehemann benötigen werde; hierzu sei jedoch festzustellen, dass Mehrraumbedarf sozusagen „auf Vorrat“, also bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne den Nachweis einer tatsächlich erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Pflege oder zumindest einer ständig erforderlichen Nacht-Pflege, nicht gewährt werden könne. Gemäß Ziffer 1.6 der Dienstanweisung Mehrraumbedarf sei bei der Prüfung von Mehrraumbedarf dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn die vorgelegten Nachweise/Atteste den angestrebten Mehrraumbedarf nicht zweifelsfrei belegten; dies sei hier bei dem über „2 Räume ab 10 qm und 1 Raum unter 10 qm Wohnfläche“ hinausgehenden Mehrraumbedarf der Fall. Aus dem Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 ergäben sich für die aktuelle Situation keine wesentlichen weitergehenden Erkenntnisse. Ob und ab wann dem Kläger auf Antrag Nacht-Pflege oder gar Rund-um-die-Uhr-Pflege gewährt werden könne, sei von der Beklagten derzeit nicht abzuschätzen. Ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheid der Pflegekasse) liege der Beklagten nicht vor. Die Festlegung eines eventuellen zusätzlichen Mehrraumbedarfs könne aber frühestens erfolgen, wenn auch der Nachweis darüber vorgelegt werde.

In der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres Attest von Herrn Dr. med. ... O. vom 24. Februar 2016 vorgelegt. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der Zwangsräumung erwartungsgemäß verschlechtert. Auch habe er deswegen mehrfach stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Ferner sei er gereizter und impulsiver geworden. Mehrfach habe er nachts die Wohnung verlassen und nicht mehr zurückgefunden. Er lasse sich dann auch nicht aufhalten, sondern reagiere aggressiv. In solchen Phasen müsse ein Freund der Familie in der Wohnung übernachten, um auf ihn einwirken zu können. Um die Situation zu entspannen und eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu vermeiden, werde daher um die baldige und eilige Zuteilung einer Wohnung gebeten. Die Wohnung sollte aus mindestens drei Wohnräumen bestehen sowie über einen Aufzug im Haus verfügen oder ebenerdig sein, da der Kläger nicht mehr ohne Rollator gehen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 12 K 15.628, M 12 E 15.3419 und M 12 K 15.3353 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht legt das klägerische Begehren gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Kläger unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Dezember 2015 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, als angemessene Wohnungsgröße 3 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festzusetzen.

Die so verstandene Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von 3 Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm als angemessene Wohnungsgröße (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7. Dezember 2015 erfolgte Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße auf 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt. Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.Oktober 2001 zu berücksichtigen.

Gemäß den Vorgaben der DA Mehrraum ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Zusätzlicher Wohnraum kann insbesondere aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen oder z. B. für junge Familien gewährt werden. Solange kein besonderer Mehrraumbedarf vorliegt, bewegt sich die Behörde innerhalb der durch den Begriff der Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite, wenn sie Einpersonenhaushalte nur für Einzimmerwohnungen vormerkt. Die Beklagte verstößt mit dieser restriktiven Praxis auch nicht gegen die sie bindenden Regelungen in Nr. 5.7 Satz 2 der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) vom 2. Mai 2012, wonach für Alleinstehende bis zu 50 qm Wohnfläche oder bis zu zwei Wohnräume angemessen sind. Diese Regelung bezieht sich direkt nur auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG (vgl. die Überschrift von Nr. 5 VVWoBindR), der in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 DVWoR), in den Gebieten ohne erhöhtem Wohnungsbedarf für den Verfügungsberechtigten jedoch den Nachweis darstellt, dass die freigewordene Wohnung dem Wohnungssuchenden überlassen werden darf, wenn die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße „nicht überschritten“ wird (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWoBindG). Die in Nr. 5.7 VVWoBindR angegebenen Werte sind daher nur Obergrenzen. Das geht auch aus dem Wortlaut deutlich hervor. Dies korrespondiert auch mit den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 22. Januar 2012, Az. IIC1-4700-001/11 (AllMBl S. 592).

Zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen ist nach Nr. 1. der DA Mehrraum angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Ist eine Pflegekraft rund um die Uhr anwesend oder übernachtet diese zumindest in der Wohnung, kann auch die Zubilligung einer Dreizimmerwohnung angemessen sein. Nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf ist dabei anzuerkennen. Im Hinblick auf den geringen Bestand an Sozialwohnungen im Gebiet der Beklagten und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten, sind die in der DA Mehrraum genannten Ausnahmen jedoch streng auszulegen. In der Regel ist nach Nr. 1.4. der DA Mehrraum davon auszugehen, dass Schwerkranke, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt, angemessen unterbracht sind. Anträge auf Mehrraumbedarf sind nach Nr. 1.6. der DA Mehrraum daher abzulehnen, wenn die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, im Fall des Klägers als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Durch die erfolgte Vormerkung für eine Sozialwohnung mit 2 Wohnräumen mit einer Fläche ab 10 qm steht jedem Haushaltsangehörigen entsprechend den Vorgaben der DA Mehrraum ein eigener Wohn- bzw. Rückzugsraum mit ausreichender Größe zur Verfügung. Zudem hat die Beklagte durch die Zuerkennung eines weiteren Wohnraums mit einer Fläche unter 10 qm dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger infolge seiner Pflegebedürftigkeit auf Pflegeutensilien angewiesen ist, die in der Wohnung untergebracht werden müssen.

Ein hierüber hinausgehender Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen ist hingegen nicht ersichtlich. Die Zuerkennung eines Wohnraums mit einer Fläche unter 10 qm erscheint ausreichend, um dort den vom Kläger benötigten Rollator unterzubringen und Windelhosen vorrätig zu halten (vgl. Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015). Aus den vorgelegten Attesten geht nicht hervor, dass der Kläger darüber hinaus auf weitere, raumgreifende medizinischen Geräte oder Pflegeutensilien angewiesen ist, deren Lagerung einen Raum mit einer Fläche über 10 qm erfordert. Insbesondere ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste, dass der Kläger - wie in der Klagebegründung vom 12. Januar 2016 vorgetragen wurde - einen Rollstuhl benötigt. Ferner steht der Ehefrau des Klägers bei der festgesetzten Wohnungsgröße auch die in dem Attest von Frau Dr. med. ... K. vom 4. November 2015 geforderte Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung.

Die Zubilligung eines zusätzlichen Wohnraums mit einer Fläche über 10 qm zur Unterbringung einer Pflegekraft, die den Kläger rund um die Uhr betreut oder zumindest in der Wohnung übernachtet, kommt derzeit ebenfalls nicht in Betracht. Denn angesichts des geringen Bestands an Sozialwohnungen in München hat die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung zu unterbleiben, wenn zeitlich noch gar nicht bestimmbar ist, ab wann der geltend gemachte Mehrraumbedarf tatsächlich benötigt wird. Vorliegend lässt sich den seit dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2015 vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen, dass der Kläger derzeit oder zumindest in absehbarer Zeit auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen ist, die den Kläger rund um die Uhr betreut oder in der Wohnung übernachtet. Sowohl Frau Dr. med. ... K. als auch Herr Dr. med. ... O. gehen in ihren ärztlichen Attesten vom 28. Oktober 2015, 4. November 2015 und 24. Februar 2016 davon aus, dass die Pflege des Klägers derzeit durch seine Ehefrau gewährleistet wird. Zwar ergibt sich aus den vorgenannten Attesten, dass die Ehefrau des Klägers zuletzt durch Hilfspersonen unterstützt wurde. Aus keinem der Atteste geht jedoch hervor, dass sich diese Hilfspersonen rund um die Uhr in der Wohnung des Klägers aufhalten oder dort zumindest übernachten. Die in dem ärztlichen Attest vom 24. Februar 2016 angesprochenen Übernachtungen eines Freundes der Familie beschränken sich auf Phasen, in denen sich der Kläger aggressiv verhält und von seiner Ehefrau nicht mehr beruhigt werden kann oder in denen die Ehefrau des Klägers verhindert ist. Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers soweit verschlechtert hat, dass die dauerhafte Anwesenheit des Freundes notwendig ist, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Zudem lehnt der Kläger den vorgenannten Attesten zufolge derzeit die Hilfe durch ihm fremde Personen ab, so dass auch Versuche, einen Pflegedienst einzurichten, gescheitert sind. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein zusätzlicher Mehrraumbedarf zur Unterbringung einer Pflegekraft benötigt wird, ist damit im Moment nicht absehbar. Die Beklagte hat daher zu Recht die angemessene Wohnungsgröße auf 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm sowie 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweili
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.