Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2015 - M 12 K 15.628

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer Dringlichkeit.

Der am ... geborene Kläger stellte am ... August 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass beide schwerbehindert seien und der Kläger in Pflegestufe II eingestuft worden sei. Sie würden eine größere Wohnung benötigen, die auch über ein Bad mit Fenstern sowie einen Balkon oder kleinen Garten verfügt. Der zusätzliche Raumbedarf sei erforderlich, um die Pflege des Klägers durch seine Ehefrau weiter sicherstellen zu können. Er suche einen tierlieben Vermieter, da er zwei Hunde habe.

Laut den vorgelegten Schwerbehindertenausweisen weist der Kläger einen Grad der Behinderung von 90, seine Ehefrau einen Grad der Behinderung von 60 auf. Beide Schwerbehindertenausweise enthalten zudem das Merkzeichen G. Der Kläger und seine Ehefrau erhalten ausweislich des Bewilligungsbescheids des Sozialreferats der Beklagten vom 3. November 2014 monatliche Leistungen nach dem SGB XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.616,54 Euro. Hierbei wird auch der Unterkunftsbedarf des Klägers und seiner Ehefrau berücksichtigt.

Aus dem vorgelegten Wohnungsmietvertrag vom 25. Oktober 2010 geht hervor, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in der ... in ... München lebt.

Des Weiteren legte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. med. ..., angestellter Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2014 vor. Danach wurde beim Kläger ein dementielles Syndrom unklarer Genese festgestellt. Laut dem Attest habe die Ehefrau des Klägers berichtet, dass sich der Zustand des Klägers durch den Umgang mit den Hunden gebessert habe bzw. er darunter leide, dass die Hunde weggenommen worden seien. Da die Unterhaltung mit dem Patienten nur begrenzt möglich gewesen sei, sei der Aussage der Ehefrau zu vertrauen. Falls dies aus Sicht der Behörden möglich sei, sei es im Interesse des Patienten, dass zumindest ein Hund in die Obhut der Familie zurückgegeben wird.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 wurde der Kläger als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 26 Gesamtpunkten (22 Grundpunkte, 3 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe III vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haushalt sei objektiv gesehen räumlich ausreichend untergebracht und die Mietzahlungen erschienen als gesichert. Da der Antrag aber einen nachvollziehbaren Wunsch nach einem Wohnungswechsel erkennbar mache, werde dieser mit 22 Grundpunkten eingestuft.

Am ... Dezember 2014 hat der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, Klage beim Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 13. November 2014 aufzuheben und dem Wohnungsantrag stattzugeben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger auf die dauerhafte Pflege durch seine Ehefrau angewiesen sei. Nur wenn sie eine angemessene Wohnung erhielten, könne sich die Ehefrau des Klägers weiterhin um den Kläger kümmern und seine Pflegschaft sichern. Daher sei es unangemessen, nur eine kleine Wohnung zur Verfügung zu stellen und den Kläger lediglich in Rangstufe III einzustufen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Krebs habe und mehrmals in der Stunde auf die Toilette müsse, sei es nicht zumutbar, dass kein Ventilator im Badezimmer vorhanden sei.

Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und vom 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus letzterem ergibt sich, dass der Kläger seit Dezember 2002 in der Pflegestufe II eingestuft ist.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit vom Sozialgericht München an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 legte die Ehefrau des Klägers folgende weitere Unterlagen vor: ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015; eine ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014; ein ärztliches Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Praxisgemeinschaft ... vom 19. Januar 2015 sowie ein ärztliches Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015; zwei ärztliche Atteste von Dr. med. ... vom 17. und 20. Februar 2015; einen Bericht des Krankenhauses ... über eine Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010; zwei Atteste von Dr. med. ... jeweils vom 24. Februar 2015.

Aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015 geht hervor, dass der Kläger sehr pflegebedürftig sei und aufgrund seiner Multimorbidität eine 24 Stunden Betreuung benötig. Insbesondere wegen seiner Demenz benötige er eine intensive Kontrolle und Betreuung, die durch die Ehefrau des Klägers gewährleistet werde. Die Ehefrau des Klägers werde langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen.

Mit Schreiben vom 19. März 2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die soziale Dringlichkeit des Klägers für die Vermittlung einer Sozialwohnung durch die Einordnung in Rangstufe III mit 26 Punkten für eine Sozialwohnung mit zwei Wohnräumen über 10 qm ermessensfehlerfrei festgestellt worden sei. Der Kläger sei auf Grundlage seines Wunsches nach einem Wohnungswechsel mit 22 Grundpunkten eingestuft worden. Eine höhere Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen sei nicht nachgewiesen worden. Höhere Grundpunkte aus gesundheitlichen Gründen würden nur vergeben, wenn der Wohnungswechsel aufgrund eines - mindestens deutlich nachteiligen - Zusammenhangs zwischen Lage und/oder Beschaffenheit der Wohnung und der gesundheitlichen Situation eines Haushaltsangehörigen nötig sei. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich aus keiner der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Aufgrund der Atteste ergebe sich überwiegend das Bild eines schlechten gesundheitlichen Gesamtzustandes des Klägers. Zusätzlich würden eine schwere Depression mit posttraumatischer Belastungsstörung, schizophrenen Zügen und die Notwendigkeit der Betreuung durch die Ehefrau des Klägers geschildert. Aus keinem ärztlichen Schreiben bzw. Attest gehe aber hervor, dass die Erkrankungen in einem ursächlichen bzw. verstärkenden Zusammenhang mit der Wohnsituation stünden. Insbesondere die koronare Herzerkrankung/die Hypertonie kämen wegen der Lage der Wohnung im Erdgeschoss nicht als Dringlichkeitsgrund in Betracht. Auch die weiteren geschilderten Erkrankungen (u. a. Nierenzellkarzinom mit Harn- und Stuhlinkontinenz, Schwerhörigkeit, Diabetes mellitus mit den Folgeerkrankungen Polyneuropathie und Retinopathie, erhöhte Blutfettwerte und Anstieg der Serumharnsäurekonzentration) führten nicht zu einer erhöhten Dringlichkeitspunktezahl. Zwischen diesen Erkrankungen und der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung sei weder ein auslösender, ursächlicher Zusammenhang noch ein Zusammenhang erkennbar, der wegen der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation objektiv befürchten ließe. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt. Hinweise auf eine beabsichtigte Kürzung des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft lägen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. In der Regel könne angenommen werden, dass Schwerkranke wie der Kläger, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben würden, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfalle, angemessen untergebracht seien. Vorliegend handle es sich laut Mietvertrag um eine Wohnung mit zwei Räumen. Zwar seien im Mietvertrag weder die Wohnungsgröße noch die Größe der einzelnen Zimmer angegeben; vom Kläger sei bislang jedoch nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden, dass ein Raum der Zweizimmerwohnung kleiner als 10 qm wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger angemessen untergebracht sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest der Praxisgemeinschaft ... vom 20. Februar 2015, wonach die Ehefrau des Klägers langfristig zur eventuellen Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin eine größere Wohnung benötigen werde. „Auf Vorrat“ könne kein Mehrraumbedarf für eine Pflegeperson anerkannt werden. Erst wenn nachweislich geklärt sei, dass es der Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, die Pflege selbst auszuführen und deswegen Rund-um-die-Uhr-Pflege durch einen Pflegedienst notwendig sei, könne Mehrraumbedarf zuerkannt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Zwar wurde die Klage vorliegend bei dem sachlich unzuständigen Sozialgericht München erhoben; die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt jedoch die Frist, wenn die Klage anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung erst nach Fristablauf erfolgt, § 83 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz Gerichtsverfahrensgesetz (GVG). Unerheblich dabei ist, ob der Kläger die Unzuständigkeit des Sozialgerichts kannte oder aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung kennen musste (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 74 Rn. 9).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. November 2014, mit dem der Kläger mit insgesamt 26 Punkten für eine öffentlich geförderte Wohnung mit zwei Wohnräumen vorgemerkt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vormerkung für eine größere Wohnung und mit einer höheren Dringlichkeit (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14. 04. 1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können bei bestehender ausreichender Unterbringung 15 Grundpunkte vergeben werden. Liegen sonstige Gründe vor, die eine geringe Dringlichkeit rechtfertigen, können 22 Grundpunkte vergeben werden.

Die Bewertung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhaltes mit 22 Grundpunkten ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des vorgelegten Wohnungsmietvertrags vom 25. Oktober 2010 bewohnt der Kläger derzeit zusammen mit seiner Ehefrau eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss in der ... Damit steht beiden Haushaltsangehörigen jeweils ein eigener Wohn- bzw. Rückzugsraum zur Verfügung, so dass von einer ausreichenden Unterbringung des Klägers und seiner Ehefrau in ihrer jetzigen Mietwohnung auszugehen ist. Da der Wunsch des Klägers nach einer anderen Wohnung nachvollziehbar ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagten dem Antrag des Klägers eine geringe Dringlichkeit beimisst und 22 Grundpunkten zuerkennt.

Eine höhere soziale Dringlichkeit kann dem Antrag des Klägers jedoch nicht beigemessen werden. Ein Überbelegungstatbestand ist nicht erfüllt. Eine Dringlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen scheidet ebenfalls aus. Die Mietzahlungen des Klägers sind vorliegend gesichert, da die Kosten für die Wohnung des Klägers von den monatlichen Leistungen, die der Kläger nach dem SGB XII bezieht, gedeckt werden.

Eine höhere Dringlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Punktetabelle können aus gesundheitlichen Gründen 45, 71 oder 88 Punkte vergeben werden. Hierfür reicht jedoch das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen - unabhängig von der Schwere der Erkrankung - allein nicht aus. Notwendig ist, dass ein ursächlicher bzw. verstärkender Zusammenhang zwischen den festgestellten Erkrankungen zur aktuellen Wohnsituation der Antragsteller besteht. Einen solchen nachteiligen Zusammenhang zwischen der Lage der Wohnung und/oder ihrer Beschaffenheit und der gesundheitlichen Situation eines Haushaltsangehörigen hat der Kläger vorliegend jedoch nicht nachgewiesen.

Das vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest von Dr. med. ... vom 30. September 2014 enthält eine an die Behörden gerichtete Bitte, zumindest einen Hund in der Obhut des Klägers zu belassen, befasst sich jedoch inhaltlich nicht mit der Wohnsituation des Klägers.

Ein Zusammenhang zwischen der Wohnsituation des Klägers und seinen Erkrankungen lässt sich des Weiteren weder den beiden Attesten von Dr. med ... vom 24. Februar 2015 noch dem Attest von Dr. med. ... vom 20. Februar 2015 entnehmen. Die vorgenannten Atteste beschreiben die beim Kläger festgestellten Erkrankungen (u. a. dementielles Syndrom, Prostatahyperthrophie, Hypertonie, schwere Depression, posttraumatische Belastungsstörung mit schizophrenen Zügen) und stellen fest, dass der Kläger auf die Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen ist. Aus keinem der Atteste geht jedoch hervor, dass die festgestellten Erkrankungen des Klägers gerade auf der Lage oder Beschaffenheit der Wohnung beruhen oder durch diese verstärkt werden.

In dem Attest des Klinikums ... vom 28. November 2014, den beiden Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und vom 30. April 2014 sowie der ärztliche Bescheinigung der Radiologiepraxis ... vom 24. September 2014, werden der Verlauf und die Ergebnisse verschiedener ärztlicher Untersuchungen beschrieben. Keines der Atteste stellt jedoch einen Zusammenhang zwischen den beim Kläger festgestellten Erkrankungen und der Lage oder der Beschaffenheit der Wohnung her. Dasselbe gilt für das ärztliche Gutachten zur Beantragung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung der Gemeinschaftspraxis ... vom 19. Januar 2015 und den Bericht des Krankenhauses ... über die Schrittmacherkontrolle vom 9. Februar 2010. Da der Kläger derzeit eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Merkzeichens „G“ in den vom Kläger und seiner Ehefrau vorgelegten Behindertenausweisen und der beim Kläger festgestellten koronaren Herzerkrankung keine höhere Dringlichkeit.

Das Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom 19. Januar 2015 sowie der Auszug aus dem Gutachtachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers rechtfertigen mangels erkennbaren Zusammenhangs zur Wohnsituation des Klägers ebenfalls nicht die Festsetzung einer höheren Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung einer Personengruppe angehört, die bei der Wohnungsvergabe nach Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigten ist, trägt die Beklagte darüber hinaus bereits durch die Vergabe von Vorrangpunkten Rechnung.

Das ärztliche Attest vom 17. Februar 2015 von Dr. med. ... enthält keine Aussage über die Wohnsituation des Klägers, sondern betrifft eine von der Klägerin versäumte Gerichtsverhandlung am 11. Februar 2015.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. Februar 2015 keine höhere Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Zwar wird in dem Attest die Prognose gestellt, dass die Ehefrau des Klägers langfristig auch eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen wird. Das Attest bleibt inhaltlich jedoch sehr vage, insbesondere ergibt sich daraus nicht, ab welchem Zeitpunkt eine zusätzliche Pflegekraft tatsächlich benötigt wird und in welchem Umfang diese die Pflege des Klägers sicherstellen soll. Im Hinblick auf die geringe Anzahl freier bzw. freiwerdender Sozialwohnungen und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten in München, ist bei der Beurteilung der Atteste ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Vormerkung aus gesundheitlichen Gründen scheidet deshalb aus, wenn durch das vorgelegte Attest nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass ein Wechsel in eine größere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich erforderlich ist. Das vorgelegte Attest ist hier aus Sicht der Kammer zu vage und nicht ausreichend, um eine aktuelle Dringlichkeit aus gesundheitlichen Gründen zu begründen.

Die Vergabe von 3 Vorrangpunkten sowie 1 Anwesenheitspunkt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Einstufung der Dringlichkeit des Antrags des Klägers mit insgesamt 26 Punkten rechtmäßig ist.

2. Auch die Festsetzung von zwei Wohnräumen über 10 qm als angemessene Wohnraumgröße ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der Fassung vom 10. April 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009, wird ein Wohnberechtigungsschein erteilt, wenn die Größe des Wohnraums angemessen ist. Eine Definition der angemessenen Wohnraumgröße findet sich weder im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz noch im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR). Eine „punktgenaue“ Auslegung dergestalt, dass für einen konkreten Wohnungssuchenden nur eine Wohnung mit einer ganz bestimmten Quadratmeterzahl und/oder Zimmeranzahl angemessen wäre, scheidet naturgemäß aus. Die für den jeweiligen Wohnungssuchenden „angemessene“ Wohnungsgröße bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Solange die Behörde diese Bandbreite nicht unter- oder überschreitet, also den Wohnungssuchenden nicht für eine unangemessen kleine oder unangemessen große Wohnung vormerkt, liegt es im Ermessen der Behörde, welchen Wohnungstyp bzw. welche Wohnungsgröße sie im Rahmen der Vormerkung festsetzt. Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen durch verschiedene Dienstanweisungen allgemein ausgeübt.

Hinsichtlich der angemessenen Wohnraumgröße ist die Dienstanweisung Mehrraumbedarf (DA Mehrraum) vom 11.10.2001 zu berücksichtigen. Danach ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Ein Mehrraumbedarf kann sich aber insbesondere aus gesundheitlichen Gründen ergeben. Nach Nr. 1 der DA Mehrraum ist zusätzlicher Wohnraum aus gesundheitlichen Gründen angemessen, wenn der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger wegen einer dauerhaften, schweren Behinderung oder Erkrankung mit einer gesundheitlichen Gefährdung rechnen muss, falls er keinen zusätzlichen Raum, insbesondere als gesondertes Schlafzimmer erhält. Ist es erforderlich, dass eine Pflegekraft rund um die Uhr anwesend ist oder zumindest in der Wohnung übernachten muss, kann auch die Zubilligung einer Dreizimmerwohnung angemessen sein. Im Hinblick auf den geringen Bestand an Sozialwohnungen im Gebiet der Beklagten und der großen Nachfrage von Wohnberechtigten, sind diese Ausnahmen nach der DA Mehrraum jedoch streng auszulegen. In der Regel kann gemäß Nr. 1.4. der DA Mehrraum angenommen werden, dass Schwerkranke, die im Haushaltsverband in einer Wohnung leben, in der auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt, angemessen unterbracht sind. Anträge auf Mehrraumbedarf sind gemäß Nr. 1.6. der DA Mehrraum abzulehnen, wenn die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Wohnraums zu begründen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben der DA Mehrraum steht dem Kläger derzeit kein Anspruch auf Vormerkung für eine größere Wohnung zu. Vorliegend geht aus keinem der vom Kläger vorgelegten Atteste hervor, dass ein zusätzlicher Wohnraum erforderlich ist, um eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers zu vermeiden. Zwar ist laut dem Attest der Gemeinschaftspraxis ... vom 20. Februar 2015 langfristig damit zu rechnen, dass die Ehefrau des Klägers eine größere Wohnung für eine eventuelle Unterbringung einer zusätzlichen Pflegerin benötigen wird. Das Attest lässt jedoch offen, ab welchem Zeitpunkt eine zusätzliche Pflegekraft für die Pflege des Klägers erforderlich ist und ob diese auch in der Wohnung des Klägers übernachten würde. Die Kammer teilt deshalb die Auffassung der Beklagten, dass das vorgelegte Attest hier nicht ausreicht, um die Notwendigkeit eines zusätzlichen Raums zu begründen. Da der Kläger derzeit zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung lebt, kann hier vielmehr entsprechend Nr. 1.4 der DA Mehrraum davon ausgegangen werden, dass der Kläger - trotz seiner gesundheitlich schlechten Verfassung - in seiner jetzigen Wohnung ausreichend untergebracht ist.

Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung


Wohnraumförderungsgesetz - WoFG

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Referenzen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.