Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2016 - M 12 K 15.3353


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vormerkung für eine größere Sozialwohnung.
Der am ... geborene Kläger stellte zusammen seiner Ehefrau bei der Beklagten am
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebten der Kläger und seine Ehefrau in einer Zweizimmerwohnung in der ... Straße ... in München, deren Kosten durch Leistungen nach dem SGB XII gedeckt wurden. Beide sind schwerbehindert, wobei beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100, bei seiner Ehefrau ein Grad der Behinderung von 60 gegeben ist.
Zusammen mit dem Antragsformular reichte der Kläger unter anderem ein ärztliches Attest von Herrn Dr. med. ... O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Klage beigefügt waren ein Schreiben des Klinikums ... vom 28. November 2014 betreffend eine stationäre Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 17. November 2014 bis 28. November 2014, zwei Schreiben der Herzpraxis ... vom 29. Januar 2013 und 30. April 2014, die sich auf beim Kläger durchgeführte Verlaufskontrollen beziehen, sowie ein Auszug aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Aus Letzterem ergibt sich, dass der Kläger im Dezember 2002 in Pflegestufe II eingestuft wurde.
In der Folge legte die Ehefrau des Klägers zudem folgende weitere Unterlagen vor: Ein Übersendungsschreiben der AOK ... für einen Antrag auf Höherstufung in eine andere Pflegestufe vom
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Sozialgerichts München
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 teilte die Vermieterin des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit Urteil des Amtsgerichts München
Hierauf wurden der Kläger und seine Ehefrau mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Beklagte erneut 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm fest. Der Bescheid ist mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. September 2015 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote. Die Geltungsdauer des Bescheides wurde befristet bis 13. November 2015.
Mit Schriftsatz seiner ehemals Bevollmächtigten vom ... August 2015 hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
I.
den Bescheid vom
II.
die Beklagte zu verpflichten, unter Vorlage von Aufenthaltsgenehmigungen, die mindestens für die Dauer von drei Monaten ausgestellt bzw. für drei Monate gültig sind, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen.
Hilfsweise wurde beantragt,
I.
den Bescheid vom
II.
die Beklagte zu verpflichten, die angemessene Wohnungsgröße auf drei Wohnräume festzusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Ehefrau des Klägers aufgrund ihres Alters alleine nicht mehr möglich sei, ihren Ehemann 24 Stunden zu betreuen. Es werde dringend Hilfe durch eine weitere Pflegekraft benötigt. Die Pflegesituation mit zwei erforderlichen Pflegepersonen mache eine Dreizimmerwohnung dringend erforderlich. Darüber hinaus habe die Anwesenheit von Hunden auf den Kläger eine beruhigende Wirkung. Zwar seien die Hunde des Klägers vom Amt für Sicherheit und Ordnung vorläufig in Obhut genommen worden; es sei nach Bezug einer neuen Wohnung aber beabsichtigt, unter Aufsicht eines sog. Hundepaten zumindest einen Hund wieder in die Obhut der Familie zurückzugeben. Die Rückgabe zumindest eines Hundes hätte bei einer Dreizimmerwohnung mehr Aussicht auf Erfolg.
Ferner wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein Schreiben der AOK ... vom 26. Juni 2015, wonach der Kläger Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II sowie ab dem 1. April 2013 außerdem zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200,00 Euro monatlich erhält sowie ein weiteres Attest von Dr. med. O. vom 28. Juli 2015. Dem Attest zufolge würde ein Umzug des Klägers in eine neue Wohnung seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Es werde für absolut notwendig erachtet, den Umzugstermin für mindestens ein halbes Jahr zu prolongieren, eine geeignete Unterbringung zu organisieren und den Kläger und seine Ehefrau möglichst umfassend dabei zu unterstützen. Die Wohnung solle unbedingt drei Räume haben, da auch ein Raum für eine beaufsichtigende Pflegeperson notwendig sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Haushalt sei gemäß den gültigen Registrierungsregeln ermessensgerecht für den Wohnungstyp „2 K“, also zwei Räume ab je 10 qm Wohnfläche als wohnungssuchend registriert worden. Keines der zahlreich vorgelegten Atteste gehe überhaupt auf die Frage einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung ein, noch weniger werde durch eines dieser Atteste die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung und des hierfür notwendigen Mehrraumbedarfs schlüssig nachgewiesen. Auch außerhalb der Frage der Rund-um-die-Uhr-Betreuung sei durch die vorgelegten Atteste keine unabweisbare Notwendigkeit der Zuerkennung eines Raumes mit einer Wohnfläche von weniger als 10 qm über „2 K“ hinaus glaubhaft gemacht. Auch liege weiterhin kein Nachweis der Pflegekasse vor, der eine Höherstufung der Pflegstufe und den tatsächlichen Bedarf/Einsatz einer zusätzlichen Pflegeperson bestätige. Nach den in der Ausländerdatei der Beklagten erfassten Daten sei der bisherige Aufenthaltsstatus „Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG“ sowohl beim Kläger als auch seiner Ehefrau nur gültig bis 30. September 2015. Es sei deshalb nicht nur nicht zu beanstanden, sondern müsse pflichtgemäß überprüft werden, ob zum genannten Zeitpunkt eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Hierfür müsse ein Vorbehalt gesetzt werden. Dieses Verlangen stütze sich auf Ziffer 5.2.2 VVWoBindR i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayWoFG, da ohne hinreichenden Aufenthaltsstatus rechtlich für den Haushalt nicht die Möglichkeit bestehe, selbstständig und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.
Ein am ... August 2015 gestellter Eilantrag, die angemessene Wohnungsgröße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf drei Wohnräume festzusetzen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Seit
Am ... Oktober 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine Ehefrau, den er damit begründete, dass die zugewiesene Unterkunft aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit bzw. Schwerbehinderung zu klein sei. In der Wohnung sollten des Weiteren ein Hund für eine Therapie sowie eine zusätzliche Pflegeperson aufgenommen werden.
Außerdem wurden zwei ärztliche Atteste von Frau Dr. med. ... K., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28. Oktober 2015 und vom 4. November 2015 sowie zwei Rezepte vom 4. September 2015 und 28. Dezember 2015 vorgelegt, wonach der Kläger einen Rollator sowie Windelhosen benötigt.
Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine Sozialwohnung mit 110 Gesamtpunkten (96 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und 1 Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm festgesetzt. Der Bescheid ist erneut mit einer Nebenbestimmung versehen, wonach der Kläger und seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2016 jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen haben, die für die Dauer eines Jahres ausgestellt bzw. für ein Jahr gültig ist. Im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Verlängerung der Aufenthaltstitel erfolgten bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Wohnungsangebote.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger vertreten durch seine Ehefrau, am ... Januar 2016 Klage zur Niederschrift des Gerichts erhoben (Az.: M 12 K 16.138).
In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass sich die Hauptsache in diesem Verfahren durch Zeitablauf des streitgegenständlichen Bescheides erledigt habe. Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 6. August 2015 wurde dennoch aufrechterhalten. Zudem wurde ein weiteres Attest von Herrn Dr. med. ... O. vom 24. Februar 2016 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren M 12 K 15.628, M 12 E 15.3419 und M 12 K 16.138 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Änderungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 mit dem der Kläger und seine Ehefrau aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Unterbringung in einer Notunterkunft nunmehr mit 110 Gesamtpunkten (97 Grundpunkte, 10 Vorrangpunkte, 3 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt wurden und als angemessene Wohnungsgröße 2 Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm festgesetzt wurden.
Die hiergegen erhobene Klage ist bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in Fällen, in denen der Kläger mit seiner Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht (mehr) erreichen kann (BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3/86 - juris). Dies ist hier der Fall. Die Geltungsdauer des verfahrensgegenständlichen Änderungsbescheides vom 6. Juli 2015 endete zum 13. November 2015. Der angefochtene Bescheid hat sich damit infolge Zeitablaufs erledigt (Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus hat die Beklagte am 7. Dezember 2015 einen neuen Vormerkbescheid erlassen und hierbei die als angemessen festzusetzende Wohnraumgröße neu bewertet. Durch die Aufhebung des bereits erledigten Vormerkbescheids vom 6. Juli 2015 kann der Kläger eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist somit zu verneinen. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung von seiner Ehefrau ordnungsgemäß vertreten wurde, das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt, so dass eine Entscheidung durch Urteil erforderlich war.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.