Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wohnt derzeit mit ihrem am ... geborenen Sohn in einer Zweizimmerwohnung (Gesamtwohnfläche 57 m²) in der N... Str. ... in M.. Das Mietverhältnis begann am 1. Januar 2015. Zuvor hat die Klägerin mit ihrem Sohn in der B...str. ... in M. gewohnt.

Am .... August 2015 beantragte die Klägerin erneut die Registrierung für eine geförderte Wohnung für sich und ihren Sohn (Bl. 1 der Behördenakte - BA). Als Anschrift gab sie die N... Straße ... in ... M. an. Die Gesamtmiete betrage 950,- €. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit mindestens April 2012 chronisch krank und alleinerziehend sei. Das Jobcenter lehne die Übernahme der offenen Kaution in Höhe von 750,- € und der Miete für März in Höhe von 807,- € ab. Die laufende Miete sei durch den Landessozialgerichtsbeschluss gesichert, so dass ein Räumungstitel zu erwarten sei und Wohnungslosigkeit eintrete. Es sei eine Räumungsklage anhängig. Die monatliche Zuzahlung zur Miete betrage 143,- € aus dem Regelsatz.

Mit Schreiben vom 6. August 2015 (Bl. 22a der BA) forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage der Räumungsklage in Kopie auf. Das Schreiben war an die B...str. ... adressiert.

Mit Bescheid vom 17. September 2015, adressiert an die B...straße ... in M. (Bl. 23 der BA), wurde die Klägerin als Haushalt mit insgesamt zwei Personen für eine öffentliche Wohnung vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt. Da die Klägerin die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfülle, werde sie mit 19 Punkten in Rangstufe IV registriert. Die Wartezeit ende am 21. Oktober 2015.

Mit Schreiben vom .... November 2015 (Bl. 28 der BA) teilte die Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag vom .... August 2015 und ihr Erinnerungsschreiben vom .... September 2015 hin bis dato keinen Registrierungsbescheid erhalten habe.

Mit E-Mail vom 11. November 2015 (Bl. 29 der BA) teilte die Beklagte mit, dass dem Schreiben der Klägerin vom .... November 2015 entnommen werde, dass sie den Registrierungsbescheid für eine geförderte Wohnung nicht erhalten habe. Der Bescheid werde daher als Anhang zu dieser E-Mail nochmals zugesandt.

Mit Schreiben vom .... November 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie auf ihr Erinnerungsschreiben von der Beklagten per E-Mail einen Bescheid und eine Gebührenrechnung vom 17. September 2015 erhalten habe. Die Originale habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten, weil der Bescheid an die alte Adresse versandt worden sei. Der Antrag sei aber unter der neuen Adresse N... Straße ... in M. gestellt worden. Deshalb könne diese Form des Bescheides, zudem ohne Unterschrift, nicht akzeptiert werden. Aus obigen Gründen und weil die Wartezeit von fünf Jahren abgelaufen sei, werde um Zustellung eines aktuellen Originalbescheids per Post bis zum 14. November 2015 gebeten. Andernfalls werde Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Die Klägerin legte einen Bescheid des Jobcenters M. vom .... September 2015 bei, in dem der Antrag auf Übernahme von Mietschulden abgelehnt wird (Bl. 34 der BA).

Mit Schreiben vom 12. November 2015 wurde die Klägerin gebeten, um ihren Antrag neu einstufen zu können, die Wohnungskündigung in Kopie und den SGB II-Bescheid über die Androhung der Leistungskürzung der Miete oder bereits erfolgte Kürzung vorzulegen (Bl. 50a der BA).

Am .... November 2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und sicherheitshalber Klage gegen den Bescheid vom 17. September 2015 an die alte Adresse B-straße ... in M., zugeleitet in Kopie per E-Mail ohne Unterschrift am 11. November 2015, insbesondere die zu niedrige Punktevergabe. Außerdem beantragte die Klägerin Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe trotz der Unterlagen und ordnungsgemäßen Anmeldung beim Wohnungsamt bewusst nicht einmal versucht, den Bescheid, die Gebührenrechnung oder eine Zahlungserinnerung an die richtige Adresse zu schicken. Die Beklagte versuche, durch derartige Manipulationen Münchner Bürger von Sozialwohnungen auszuschließen, wie es in dem beiliegenden Zeitungsartikel vom .... November 2015 von Bundestagsabgeordneten zu Recht moniert werde. Beigefügt war ein Ausdruck eines Zeitungsartikels der ...zeitung M. mit dem Titel „…“ vor (Bl. 3 der Gerichtsakte - GA). Die Klägerin trägt weiter vor (Bl. 66 der GA), dass der Bescheid vom 17. September 2015 weder unterschrieben noch rechtswirksam zugestellt und somit ohne Rechtskraft sei. Es sei auch kein Vermerk angebracht, dass das Schreiben auch ohne Unterschrift gültig sei.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 (Bl. 90 der GA, Bl. 58 der BA) wurde die Klägerin als Haushalt mit insgesamt zwei Personen vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt. Der Bescheid verfalle spätestens am 17. September 2016. Die Dringlichkeit des Antrags wurde mit insgesamt 18 Punkten (15 Grundpunkte, 2 Vorrangpunkte, 1 Anwesenheitspunkt) in Rangstufe IV festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei mit ihren Haushaltsangehörigen in ihrer bisherigen, mietvertraglich gesicherten Wohnung flächenmäßig nach den strengen Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus ausreichend untergebracht. Die Mietzahlungen erschienen als gesichert, und sei es mit Hilfe von Sozialleistungen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Bl. 102 der GA) wurde der Klägerin ergänzend zum Bescheid mitgeteilt, dass eine höhere Dringlichkeit eventuell möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin die erforderlichen und mit Datum vom 12. November 2015 unter ihrer aktuellen Anschrift nachgeforderten Nachweise vorgelegt hätte. Es stehe der Klägerin frei, während der Laufzeit des beiliegenden Bescheides diese Nachweise bei der Erstsachbearbeitung als Änderungsantrag vorzulegen.

Mit Schreiben vom .... Dezember 2015 übersandte die Klägerin einen Bewilligungsbescheid des Jobcenters M. vom .... September 2015 (Bl. 83 f. der BA). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016 wurden monatliche Leistungen in Höhe von 846,24 € bewilligt. Die Klägerin trägt vor, dass sich aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters ergebe, dass von der Bruttowarmmiete von 950,- € nur 798,72 € übernommen würden. Die Differenz von 143,- € müsse aus dem Regelsatz von 399,- € durch Unterschreitung des Existenzminimums seit 1. Januar 2015 getragen werden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 10. Dezember 2015 (Bl. 74 der GA) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Verwaltungsakt nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Eine förmliche Zustellung des Verwaltungsakts sei vorliegend nicht erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom .... Dezember 2015 (Bl. 77 ff. der GA) erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Bescheid vom 7. Dezember 2015 und beantragte, um die gewünschten Ausführungen zu Wartezeit und Punktezahl vornehmen zu können, Akteneinsicht in die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Es werde die kurzfristige Herausgabe der Weisung ermessensbindende interne Richtlinie, Punktetabelle: Grund-, Regel-, Vorrangpunkte, Dienstanweisung Wartezeiten (DA-Wartezeiten), Rangliste etc. der Beklagten beantragt und gefordert. Hierauf bestehe ein Anspruch. Die Beklagte habe unter dem 7. Dezember 2015 einen neuen Bescheid an die richtige Adresse erlassen. Allerdings sei keine nochmalige Überprüfung erfolgt. Vielmehr sei gar eine Reduzierung erfolgt, ein Ermessen sei somit eindeutig nicht gegeben. Beide Bescheide seien unwirksam und nichtig. Ein berichtigter Bescheid mit Gültigkeit für ein volles Jahr, höherer Dringlichkeit, Rangstufe I und voller Punktzahl werde beantragt. Weiterhin, in Auswahlvorschläge von Wohnungen einbezogen zu werden. Sehr bedenklich sei, dass das Bayerische Verwaltungsgericht sämtliche Klagen von Antragstellern in den vergangenen Jahren allesamt abgewiesen habe und die Verfahrenskosten den Klägern auferlegt habe. Somit werde jeglicher bisheriger Ermessensspielraum der Beklagten vom Gericht akzeptiert. Nur in der nächsten Instanz vor dem VGH erfolge eine tatsächliche Prüfung auf Rechtmäßigkeit (vgl. z. B. VGH vom 11.3.2014, 12 C 14.380 oder VGH vom 21.3.2013, 12 C 13.280). Die Klägerin macht außerdem Ausführungen zu Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG (Bl. 79 der GA).

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 (Bl. 145 der GA), gültig bis 11. Januar 2017, wurde die Klägerin als Haushalt mit insgesamt zwei Personen erneut vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt. Die Dringlichkeit des Antrags wurde mit insgesamt 86 Punkten (76 Grundpunkte, 8 Vorrangpunkte, 2 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I festgesetzt. Die Gebühr für diesen Bescheid betrage 10,- €. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Höhe der Miete sei der Klägerin von der zuständigen Stelle der Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft nach SGB II durch Bescheid gekürzt worden. Ihrem Antrag würden daher 76 Grundpunkte aus wirtschaftlichen Gründen erteilt. Die Klägerin erhielt 8 Vorrangpunkte und 2 Anwesenheitspunkte aufgrund ihrer berücksichtigten Hauptwohnsitzzeiten von sechs Jahren (2%).

Mit Gebührenrechnung vom 11. Januar 2016 wurde die Klägerin gebeten, den Endbetrag in Höhe von 10,- € bis zum 15. Februar 2016 zu überweisen. Werde der angeforderte Betrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, falle für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. der abgerundeten rückständigen Forderung an.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12. Januar 2016 mit (Bl. 143 der GA), dass die Dringlichkeit des Antrags der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 neu festgesetzt worden sei. Die Beklagte weist darauf hin, dass nach ihrer Kenntnis im vorliegenden Fall eine Räumungsklage anhängig sei. Ein Räumungsurteil sei jedoch noch nicht ergangen, zumindest liege der Beklagten kein Räumungsurteil vor. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit, im Rahmen eines Änderungsantrags und unter Vorlage des hierfür notwendigen Räumungsurteils die Erhöhung der Dringlichkeitsbewertung bei der Beklagten zu beantragen.

Mit Schreiben vom .... Januar 2016 wurde das Verfahren durch die Klägerin auf den Bescheid vom 11. Januar 2016 erweitert (Bl. 150 der GA). Es bestünden massive Zweifel an der Punktevergabe. Diese müssten anhand ihrer dokumentierten Recherchen bei der Betrachtung des Einzelfalles um ein Vielfaches höher sein: Grundpunkte, alleinerziehend, Vorrangpunkte, Anwesenheitspunkte, Erkrankung, etc. Es werde auch gegen diesen Bescheid vom 11. Januar 2016 Klage erhoben. Die Begründung erfolge nach Akteneinsicht in die Gerichtsakte und Verwaltungsakte sowie nach Herausgabe der geforderten Unterlagen. Es werde die kurzfristige Herausgabe der Weisung ermessensbindende interne Richtlinie, Punktetabelle, Dienstanweisung Wartezeiten, Rangliste der Beklagten beantragt und gefordert. Es werde ein berichtigter Bescheid mit höherer Dringlichkeit und volle Punktzahl beantragt. Weiterhin, in Auswahlvorschläge von Wohnungen einbezogen zu werden. Es werde nochmals um Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe gebeten.

Mit Schreiben vom .... Januar 2016 (Bl. 155 der GA) forderte die Klägerin die Herausgabe der Weisung und anderer Unterlagen der Beklagten. Es bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte habe bis heute über ihren Antrag vom 26. August 2014 nicht entschieden. Somit blieben in diesem Punkt unverändert die Untätigkeitsklage und die Klage auf Herausgabe bestehen.

Mit Schreiben der Klägerin vom .... Januar 2016 (Bl. 158 der GA) wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß dem Schreiben der Klägerin vom .... Januar 2015 fortgesetzt werde. Unverändert müssten 150,- € Mietzuzahlung und 50,- € Waschsalon aus dem Regelsatz von 400,- € getragen werden, was massiv das Existenzminimum unterschreite. Das Jobcenter M. habe weiterhin unverändert keine Erstausstattung Möbel bewilligt, so dass aufgrund ständigen schweren Hebens von Kisten und Waschtüten zum Waschsalon aktuell erneut ein Bandscheibenvorfall eingetreten sei.

Mit Schreiben vom .... Februar 2016 (Bl. 160 der GA) trägt die Klägerin vor, dass aufgrund eines aktuellen Berichts vom .... Januar 2016 in der Tageszeitung ... massiv davon ausgegangen werden müsse, dass die Beklagte die Registrierung und Vergabe der städtischen Sozialwohnungen nicht mit gleichmäßiger Ermessensausübung vornehme. Darin sei zu lesen, dass ein wohnungs- und obdachloser Mann aus ... nach einem halben Jahr in einer dortigen Notunterkunft eine Sozialwohnung in M. bekommen habe. Aufgrund der derzeit internen ermessensbindenden Punktetabelle der Beklagten sei es extrem verwunderlich, dass ein ortsfremder allein stehender Mann die Rangstufe I und in kürzester Zeit eine Wohnung erhalte. Dies stehe im krassen Verhältnis zu den vielen Wartenden in Rangstufe I mit hoher Punktzahl, oftmals langjährige Münchner oder Familien. Es werde deshalb nochmals zur Begründung der Klageschrift um kurzfristige Herausgabe der gewünschten internen Weisungen und Richtlinien gebeten, außerdem um Einsicht in städtische und gerichtliche Akten.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 der Beklagten (Bl. 172 der GA) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nach Terminsvereinbarung einen Termin zur Einsichtnahme in die Punktetabelle der Beklagten vereinbaren könne.

Mit Schreiben vom .... Februar 2016 (Bl. 189 der GA) führte die Klägerin aus, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 25.11.2004, BVerwG 5 CN 1.03 und 5 CN 2.03) festgestellt habe, dass Verwaltungsvorschriften, Ausführungsbestimmungen, Rechtsverordnungen, Rechtsvorschriften, Entscheidungsformeln, Satzungen, Schrifttum etc. mit Außenwirkung gegenüber Dritten durch Veröffentlichung bzw. Herausgabe bekannt zu machen seien - auch interne. Aktuell habe noch eine diskriminierende Ungleichbehandlung festgestellt werden müssen, die jeglicher Gleichstellungsgrundlage entbehre: Laut Internet müssten SGB II- und XII-Bezieher eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € leisten. Es sei zu vermuten, dass Bezieher von Asylbewerberleistungen ähnlich wie bei der Stadtbibliothek keine Gebühr entrichten müssten.

Es wurde zusätzlich beantragt,

1. die Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 26. Januar 2011 „Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt M. Informationsfreiheitssatzung“ dahingehend für unwirksam zu erklären, dass sie auch für den übertragenen Wirkungskreis gelte.

2. Herausgabe der Gebührensatzung für die Registrierung einer Wohnung.

3. dass die Antragsbearbeitungsgebühr dem Gleichheitsgrundsatz entspricht und die Antragsgebühr allen Sozialleistungsbeziehern berechnet oder erlassen wird.

4. die Beklagte zu verpflichten, sie in den Auswahlvorschlag für die nächste geeignete Sozialwohnung aufzunehmen bzw. sie mit einer so hohen Dringlichkeit vorzumerken, dass sie aufgrund der zugebilligten Dringlichkeit eine realistische Chance habe, in den nächsten Auswahlvorschlag einbezogen zu werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Bl. 201 der GA).

Nach derzeitiger Aktenlage könne keine höhere Bewertung der Dringlichkeit des Antrags der Klägerin erfolgen. Die Bewertung der Dringlichkeit mit insgesamt 86 Punkten in Rangstufe I sei aus Sicht der Beklagten nicht zu beanstanden. Eine höhere Bewertung der Dringlichkeit könne seitens der Beklagten erfolgen, sofern der Klägerin die Räumung ihrer Wohnung drohe.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 (Bl. 211 der GA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Antragsakt und in die Punktetabelle bereits informiert worden sei. Die Einsichtnahme in Dienstanweisungen, die bei dem Antrag der Klägerin nicht zur Anwendung kämen, könne und müsse nicht gewährt werden.

Mit Schreiben der Klägerin vom .... März 2016 wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, von der Beklagten sei ein Vormerkakt vorgelegt worden. Aufgrund der geringen Seitenzahl sei anzunehmen, dass die Akte erst mit dem letzten Antrag vom 5. August 2015 beginne. Allerdings seien bereits seit 2010 regelmäßig jährlich Anträge auf Registrierung für eine geförderte Wohnung gestellt worden. Aus diesen ganzen Verwaltungsakten und den damaligen Anträgen, Schriftverkehr, Bescheiden, ärztlichen Attesten etc. ergäben sich entscheidungsrelevante Informationen für das Gericht. Es werde beantragt, die Beklagte aufzufordern, auch diese ganzen Akten seit 2010 anzufordern. Bei der Punktevergabe sei die Situation der Klägerin mit 60 Punkten (Differenz von ursprünglich 16 Punkten zu aktuell 76 Punkten) vollkommen unzureichend berücksichtigt. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob monatlich 40,- € oder 200,- € von 406,- € des Regelsatzes nicht zur Verfügung stünden. Hier seien entsprechende Unterscheidungen erforderlich und mit drohender Wohnungslosigkeit gleichzusetzen, somit über 100 Punkte. Bezüglich des Mietverhältnisses sei voll umfänglich und schlüssig auf das Mietverhältnis eingegangen worden, so dass die Situation der Beklagten jederzeit bekannt gewesen sei. Somit sei die Nichtberücksichtigung unrechtmäßig. Gleiches gelte für die Jobcenterzahlungen, da alle Jobcenterbescheide und der Landessozialgerichtsbeschluss vom .... Juni 2015 vorgelegt worden seien. Bei einer Zahlungs- und Räumungsklage hätte die Beklagte umgehend einen Bescheid mit höheren Punkten erlassen müssen, was sie aber nicht getan habe. Um eine höhere Punktzahl erreichen zu können, sei es für den antragstellenden betroffenen Bürger wichtig zu wissen, welche Unterlagen und Informationen wirklich benötigt würden, um diese auch vorlegen zu können. Dies sei derzeit nicht der Fall. Die Punktetabelle und Dienstanweisungen seien zwingend herauszugeben, um die eigenen Ansprüche in diesem Klageverfahren darzulegen und durchzusetzen. Die Beklagte verweigere die gesetzlich verankerte Informationspflicht. Durch Veröffentlichung der Punktetabelle, Dienstanweisungen, Wartezeit etc. wie in anderen Bereichen auch, würde die dringend notwendige Transparenz bezüglich der Sozialwohnungen und durch die Landeshauptstadt M. und ihre Gesellschaften verwaltete Wohnungen geschaffen werden. Die behauptete Registrierung und Vergabe der Wohnungen nach sozialer Dringlichkeit werde anhand vieler Fakten widerlegt. Es werde daher zusätzlich beantragt, sämtliche obigen Verwaltungsakten seit 2010 bei der Beklagten anzufordern und anschließend einen Termin zur vollständigen Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht mitzuteilen.

Am 14. März 2016 hat die Beklagte die Gebühr für die Wohnungszuteilung 2016 mit Fälligkeit vom 15. Februar 2016 in Höhe von 10,- € angemahnt und zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von 5,- € erhoben. Die Klägerin wurde gebeten, den Gesamtbetrag in Höhe von 15,- € innerhalb einer Woche zu überweisen.

Am .... März 2016 hat die Klägerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, den Forderungseinzug, Mahnverfahren etc. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (Az. M 12 E 16.1319). Gegen die Gebührenrechnung vom 11. Januar 2016 sei wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Diskriminierung Klage erhoben worden. Die Beklagte halte an der Ungleichbehandlung von Deutschen und EU-Bürgern im Verhältnis zu Asylbewerbern und Flüchtlingen fest und habe deshalb am 14. März 2016 eine Mahnung erlassen. Aufgrund der Unterschreitung des Existenzminimums um 50% sei eine Zahlung aus dem Regelsatz nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Das Jobcenter M. verweigere ebenfalls die Übernahme im Rahmen der Wohnungsbeschaffungskosten. Mit Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2016 wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt.

Die ermessensbindende Richtlinie der Beklagten wurde nach Erlass des Bescheides vom 11. Januar 2016 im Hinblick auf die Vergabe von Anwesenheitspunkten dahingehend geändert, dass der Aufschlag in Prozent zur Summe der Regel- und Vorrangpunkte erhöht wurde.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2016 (Bl. 226 ff. der GA) wurde die Klägerin daraufhin als Haushalt mit insgesamt zwei Personen vorgemerkt. Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt. Die Dringlichkeit des Antrags wurde mit insgesamt 101 Punkten in Rangstufe I festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei wegen der Höhe der Miete von der zuständigen Stelle der Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft nach SGB II durch Bescheid gekürzt worden. Ihrem Antrag würden daher 76 Grundpunkte aus wirtschaftlichen Gründen erteilt. Die Klägerin erhielt 8 Vorrangpunkte und 17 Anwesenheitspunkte aufgrund ihrer berücksichtigten Hauptwohnsitzzeiten von sechs Jahren (20%).

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Gerichts vom 17. August 2016 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom .... Juni 2016, bei Gericht am 13. Oktober 2016 eingegangen, hat die Klägerin weiter beantragt,

- keine pauschale Vergabe der zu vergebenden Wohnungen von 60% an Asylbewerber oder 50% an männliche Personen, da sie weder die soziale Dringlichkeit noch eine Gleichberechtigung darstellt, vielmehr Diskriminierung und verfassungswidrig ist.

- Genehmigung der Beklagten zur Einstellung der monatlichen Mietzahlung 149,- Euro aus dem Regelsatz zum Erreichen des Existenzminimums und höherer Punktzahl.

- Zusendung eines Zugangscodes für SOWON-Wohnungsvergabe.

- Höhere Berücksichtigung der Wartedauer auf eine Wohnung.

- Höhere Berücksichtigung des wirtschaftlichen Notstandes/Unterschreitung des Existenzminimums bei der Punktzahl auch ohne Räumungstitel und Wohnungs/-Obdachlosigkeit.

- Herausgabe der Punktetabelle.

Weiter wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Registrierung gelte nicht nur für Sozialwohnungen, sondern für alle zu vergebenden Wohnungen durch das Sozialreferat. Diese Wohnungen seien aufgrund der Ermessensbindung gleichzusetzen. Die interne Weisung 60% pauschal an Asylbewerber zu vergeben, stelle keine soziale Dringlichkeit dar, wie sie das Gesetz vorschreibe. Auch werde nicht nach der Bleibeprognose unterschieden. Grundsätzlich seien Frauen, Kinder und Alte schutzbedürftiger. Dies spiegle sich nicht wieder. Eine spezielle Männerförderung sei verfassungswidrig. Der Beklagten fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil das Land die alleinige soziale Dringlichkeit vorgegeben habe. In den neuen Häusern am ...bad würden sogar 50% an Flüchtlinge vergeben. Da der Hauptteil männlich sei, sei dies unzulässig. Die Beklagte unterstütze alleinig Asylbewerber durch diverse Maßnahmen bei der Wohnungssuche. In den Unterkünften seien aber nur 400 Fehlbeleger. Das stehe in keinem Verhältnis zu 6.000 Obdachlosen und 20.000 registrierten Personen. Viele Unterkünfte und Gebäude würden extra für Asylbewerber saniert und gebaut. Hier stünden extra Fördergelder von Bund und Land zur Verfügung. Die Unterkünfte seien moderner und besser als städtische Notunterkünfte. Die Beklagte sei nicht für die Unterbringung wohnungsloser Asylbewerber zuständig. Eine Erhöhung der Mietobergrenze sei trotz massiv steigender Mieten nicht erfolgt. Sie habe daher zwei weitere Jahre 149 Euro aus dem Regelsatz zu bestreiten, was zur Unterschreitung des Existenzminimums führe. Der wirtschaftliche Notstand sei nicht ausreichend gewürdigt. Es bleibe auch unberücksichtigt, wie lange man bereits auf eine Wohnung warte. In ihrem Fall über sechs Jahre. Sie habe auch trotz Registrierungsbescheids noch keinen Zugangscode für den Onlinedienst zur Wohnungsvergabe erhalten. Beigefügt waren dem Schriftsatz verschiedene Zeitungsartikel.

In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Die Klage ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Klägerin die Zusendung eines Zugangscodes für die SOWON-Wohnungsvergabe begehrt. Denn der Beklagtenvertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Anschreiben für die Vergabe der Zugangscodes in den nächsten Tagen den vorgemerkten Personen, also auch der Klägerin, zugestellt werden. Die Klägerin hätte dies durch einfache Nachfrage bei der Beklagten in Erfahrung bringen können. Einer Klage bedurfte es hierfür nicht. Im Übrigen wurde die Klägerin klaglos gestellt; die Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin sofort anerkannt.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

a) Soweit die Klägerin begehrt, die Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 26. Januar 2011 „Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt M. Informationsfreiheitssatzung“ dahingehend für unwirksam zu erklären, dass sie auch für den übertragenen Wirkungskreis gelte, ist das Begehren gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung der Beklagten begehrt, die (auch) die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises umfasst. Denn Klagebegehren ist nicht, die bestehende Informationsfreiheitssatzung der Beklagten für unwirksam zu erklären, sondern vielmehr die Schaffung einer ebensolchen Regelung für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Daher handelt es sich - entgegen der Auffassung im Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. August 2016 - nicht um einen Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO, da dieser ein ausschließlich kassatorisches Verfahren ist, sondern um eine unechte Normerlassklage, da in einer angeblich unvollständigen Regelung ein Rechtsverstoß gesehen wird.

Die Zulässigkeit einer derartigen Normerlassklage ist umstritten (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 Rn. 13 f.). Jedenfalls ist diese unbegründet, da der Beklagten diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO). Die kreisfreie Gemeinde erfüllt im übertragenen Wirkungskreis zudem alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO). Es handelt sich daher im übertragenen Wirkungskreis nicht um originäre gemeindliche Aufgaben, vielmehr erfüllen die Gemeinden hierbei Staatsaufgaben und sind insofern weisungsabhängig. Auch beim Vollzug des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes handelt es sich um eine staatliche Aufgabe. Der Informationszugang kann daher im übertragenen Wirkungskreis nicht von der Gemeinde geregelt werden. Vielmehr bedürfte es hierzu einer landesrechtlichen Regelung.

b) Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine Gebührensatzung für die Registrierung einer Wohnung herauszugeben, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil eine Gebührensatzung der Beklagten für die Registrierung einer Wohnung nicht existiert. Maßgeblich für die Gebührenfestsetzung ist das Kostengesetz i. V. m. dem Kostenverzeichnis, das Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz ist. Sowohl das Kostengesetz als auch die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz wurden als landesrechtliche Regelungen im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und sind auch im Internet abrufbar. Ein Anspruch auf Herausgabe dieser Gesetzestexte besteht wiederum nicht, da die Klägerin sich diese auf einfache Weise selbst beschaffen kann.

c) Auch der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Punktetabelle und anderer Dienstanweisungen der Beklagten ist unbegründet. Ein derartiger Herausgabeanspruch besteht nicht. Insbesondere ist die Informationsfreiheitssatzung der Beklagten nur bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises anwendbar. Hierzu gehören die Aufgaben nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz nicht (s.o.). Im Übrigen sei angemerkt, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig sind, da es sich vorliegend nicht um Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung handelt, sondern um unmittelbar nur verwaltungsintern bindende und steuernde ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die allenfalls mittelbar eine anspruchsbegründende Außenwirkung zu begründen vermögen. Diese bedürfen für ihre Wirksamkeit über die Bekanntgabe an die behördlichen Adressaten hinaus keiner Veröffentlichung (BVerwG, U.v. 8.4.1997 - 3 C 6/95 - juris). Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2016 zudem explizit angeboten, nach Terminsabsprache Einsicht in die Punktetabelle zu nehmen. Somit kann sich die Klägerin jederzeit Zugang zu den gewünschten Informationen verschaffen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einsichtnahme in die Klägerin nicht betreffende Dienstanweisungen besteht nicht.

d) Soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie mit höherer Dringlichkeit für eine öffentlich geförderte Wohnung vorzumerken, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist der Anspruch der Klägerin; der jeweilige behördliche Bescheid hat für die Begründetheit der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 29). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bescheide vom 17. September und 7. Dezember 2015 durch den Erlass des Bescheids vom 11. Januar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. Juli 2016 mittlerweile erledigt haben.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Dringlichkeit als im Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. Juli 2016 festgesetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt M. gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14.4.1999 - 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können 76 Grundpunkte vergeben werden, wenn - wie im Fall der Klägerin - eine Kürzung der Leistungen nach dem SGB II tatsächlich erfolgt ist. Dass eine Räumungsklage anhängig ist, führt demgegenüber nur zu 74 und damit weniger Punkten. Erst das Vorliegen eines Räumungstitels würde zu mehr Punkten führen. Aktuelle Nachweise über gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ob solche in früheren Vormerkverfahren vorgelegt wurden, ist für das anhängige Verfahren unerheblich, da es sich um aktuelle Nachweise handeln müsste. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohnsituation zu einer akuten lebensbedrohlichen oder irreversiblen gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin oder ihres Sohnes führt. Nur in einem derartigen Fall könnte dem Antrag aus gesundheitlichen Gründen eine höhere Dringlichkeit zuerkannt werden. Die vergebenen 76 Grundpunkte sind daher nicht zu beanstanden.

Ebenfalls korrekt wurden der Klägerin als Haushalt mit einem Kind Vorrangpunkte in Höhe von 10% der Grundpunkte, d. h. acht Vorrangpunkte, erteilt.

Die Klägerin vollendet darüber hinaus im laufenden Vormerkzeitraum sechs Jahre Hauptwohnsitzzeit in M., so dass ihr nach der neuen Anwesenheitspunktetabelle 20% aus der Summe der Grund- und Vorrangpunkte (17 Anwesenheitspunkte) zu erteilen waren.

Anhaltspunkte dafür, dass die Einstufung des wirtschaftlichen Notstands in der Punktetabelle ermessensfehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Es liegt im weiten Ermessensspielraum der Beklagten, die Dringlichkeit einzelner Lebenssachverhalte zu bewerten und einzustufen. Der wirtschaftliche Notstand wurde mit 76 Grundpunkten bereits hoch bewertet. Dass die Beklagte anderweitige Sachverhalte wie z. B. eine akute gesundheitliche Gefährdung, erhebliche Überbelegung oder Wohnungslosigkeit bzw. als Vorstufe hierzu das Vorliegen eines Räumungstitels noch höher eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Wartedauer auf eine Wohnung berücksichtigt werden müsste. Die Regelung der Anwesenheitspunkte trägt dem zeitlichen Faktor im Rahmen der Dringlichkeit ausreichend Rechnung.

e) Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Auswahlvorschlag für die nächste geeignete Sozialwohnung besteht nicht, da die Auswahlvorschläge nach der sozialen Dringlichkeit zu erteilen sind. Die Verpflichtung der Behörde, die Klägerin in den Auswahlvorschlag für die nächste geeignete Sozialwohnung aufzunehmen, würde anderen Wohnungssuchenden, deren Anliegen noch dringlicher einzuordnen ist, einen erheblichen Nachteil zufügen.

f) Soweit sich die Klägerin gegen die in Nr. 5 des Bescheids vom 11. Januar 2016 festgesetzte Gebühr von 10,- € und die in der Folge festgesetzte Mahngebühr von 5,- € wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte war berechtigt, Kosten nach dem Kostengesetz (KG) zu erheben. Nach Art. 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Vormerkung für eine Sozialwohnung ist eine Amtshandlung in diesem Sinne, wobei die Beklagte im staatlichen Auftrag gehandelt hat, Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG.

Die Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 KG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung die Amtshandlung veranlasst; die Vormerkung wurde im Übrigen auch in ihrem Interesse vorgenommen. Eine sachliche Kostenfreiheit oder persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin i. S. d. Art. 3 und 4 KG ist nicht gegeben.

Die Bescheidsgebühr von 10,- € ist der Höhe nach rechtmäßig. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Nach Nr. 2.I.2/3.2 KVz beträgt die Gebühr für die Vormerkung für eine Sozialwohnung zwischen 7,50 € und 20 €. Die Beklagte blieb mit der Festsetzung einer Gebühr von 10,- € am unteren Rand des Gebührenrahmens. Fehler betreffend die Gebührenhöhe sind daher nicht ersichtlich.

Die von der Beklagten festgesetzte Gebühr i. H. v. 10,- € ist zum 15. Februar 2016 fällig geworden, sie hat gemäß Art. 15 KG einen späteren Zeitpunkt als den der Bekanntgabe der Kostenentscheidung festgesetzt. Die Mahnung vom 14. März 2016 erfolgte nach Eintritt der Fälligkeit, die Mahngebühr i. H. v. 5,- € fußt auf Nr. 1.I.7 KVz und ist ebenfalls rechtmäßig.

Eine - von der Klägerin vorgetragene - Ungleichbehandlung von Deutschen und EU-Bürgern einerseits und Asylbewerbern und Flüchtlingen andererseits ist von vornherein nicht ersichtlich, da sämtliche Personengruppen für die Vormerkung für eine Sozialwohnung Gebühren entrichten müssen. Die Behörde hat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für Amtshandlungen Kosten zu erheben. Verwaltungsgebühren sind das besondere Entgelt für eine besondere Leistung der Verwaltung durch eine Amtshandlung. Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der die öffentliche Verwaltung zu einer besonderen, nicht von Amts wegen vorzunehmenden hoheitlichen Tätigkeit veranlasst, zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden soll. Die auf den Einzelnen zurückgehenden Aufwendungen sollen nicht aus den allgemeinen Deckungsmitteln bestritten werden und damit der Allgemeinheit zur Last fallen. Insofern konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Festsetzung von Bescheidsgebühren für eine Sozialwohnung registriert wird.

g) Soweit die Klägerin begehrt, Wohnungen nicht pauschal an Asylbewerber zu vergeben, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Sofern es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt, die dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen, ist bereits keine pauschale Vergabe von öffentlich geförderten Wohnungen an Asylberechtigte ersichtlich. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass auch anerkannte Asylberechtigte nach ihrer jeweiligen Dringlichkeit entsprechend der Punktetabelle vorgemerkt werden. Sofern es sich um Wohnungen handelt, die nicht dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen, finden die diesbezüglichen Vorschriften gerade keine Anwendung. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nicht ersichtlich, zumal bei Wohnraum, der gerade - ggf. sogar durch den Bund oder das Land gefördert - zum Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen wurde.

h) Das Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten auf Erlass einer Genehmigung, die privatrechtlich vereinbarte und dem Vermieter von der Klägerin geschuldete Miete in bestimmter Höhe nicht weiter zu bezahlen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 12 C 14.380

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2014 - M 12 K 13.5408 - wird aufgehoben. II. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus ... be

Referenzen

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2014 - M 12 K 13.5408 - wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus ... beigeordnet.

Gründe

I.

Der schwerbehinderte (GdB 60 v. H.) Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, erneut über seinen Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung zu entscheiden.

1. Auf seinen Antrag vom 25. Juni 2013 wurde der Kläger, zu dessen Familie seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder (12, 11 und 5 Jahre) gehören, mit Bescheid vom 9. August 2013 unter der Vorgangsnummer 1... als Haushalt mit insgesamt fünf Personen vorgemerkt (Nr. 1). Als angemessene Wohnungsgröße wurden vier Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt (Nr. 2). Der Bescheid ist bis zum 9. August 2014 gültig (Nr. 3). Mangels Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren wurde die Dringlichkeit jedoch mit lediglich 18 Punkten in Rangstufe IV festgesetzt (Nr. 4). Da die Familie gemäß den Meldedaten erst am 5. Juli 2010 von F. zugezogen sei, laufe die Wartezeit nicht vor dem 4. Juli 2015 ab.

2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung. Er habe eine Gehbehinderung und Asthmaanfälle und benötige eine Wohnung im Erdgeschoss. Zudem sei seine bisherige, aus den Büro- und Sozialräumen eines Waschsalons bestehende 60 m² Wohnung gekündigt worden. Zum Beleg hierfür legte er ein Schreiben der Vermieterin vom 24. Oktober 2013 vor, das mit Kündigung/Mietvertrag vom 18. September 2010 überschrieben ist. Darin ist ausgeführt, dass der Mietvertrag ordnungsgemäß zum 31. März 2014 aufgehoben werden solle, weil die Räumlichkeiten über den Geschäftsräumen zur Selbstnutzung benötigt würden.

3. Nachdem die Beklagte hierauf lediglich mit Verweis auf ihren Bescheid vom 9. August 2013 reagierte, ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2013 Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und einen Klageentwurf vorlegen, der unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2013 auf die (Neu-)Bescheidung seines Antrags gerichtet ist. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die zum 31. März 2014 erfolgende Kündigung vorgetragen, der Kläger bewohne mit seiner Familie den Büroraum und die Sozialräume eines Waschsalons, durch den auch der Zugang zur Wohnung führe. Seine Familie müsse in einem Raum (die älteren Kinder in einem Etagenbett, das 5-jährige Kind im Doppelbett der Eltern) schlafen. - Demgegenüber führte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 aus, die Vormerkung des Klägers sei nicht zu beanstanden, da er die Mindestwartezeit nicht erfülle. Auch für einen Härtefall fänden sich keine Anhaltspunkte. Die Kündigung durch die Vermieterin sei nicht als wirksam anzusehen, weil der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet sei.

4. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Einem Anspruch auf erneute Entscheidung stehe bis zum Ablauf seiner Gültigkeit am 9. August 2014 die Bestandskraft des Bescheids vom 9. August 2013 entgegen. Ein Anspruch auf erneute Verbescheidung aus Art. 51 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bestehe ebenfalls nicht, weil sich die Sachlage nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 9. August 2013 zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Familie noch nicht fünf Jahre in München wohnten und damit die Wartezeit nach Nr. 1 der Dienstanweisung Wartezeiten der Beklagten vom 1. August 2003 (DA Wartezeit) nicht erfüllt sei. Eine Ausnahme nach Nr. 2 DA Wartezeit könne nicht festgestellt werden, da der Kläger weder in einer Pension oder Notunterkunft (Nr. 2.1 DA Wartezeit) noch in einer betreuten Einrichtung der Obdachlosenhilfe (Nr. 2.2 DA Wartezeit) lebe. Auch ein Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit liege nicht vor. Entsprechend Nr. 5.2 DA Wartezeit seien deshalb lediglich 16 Grundpunkte vergeben worden. Diese Verwaltungspraxis begegne aufgrund der Knappheit sozialen Wohnraums im Zuständigkeitsbereich der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2013 habe der Kläger keine Änderung der Sachlage geschildert, die sich zu seinen Gunsten auswirken könne. Eine solche Änderung sei allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Sachverhalt vorliege, der einen Ausnahmefall von der fünfjährigen Wartezeit nach Nr. 1 der DA Wartezeit oder einen außerordentlichen Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit darstelle. Solche Umstände habe der Kläger indes nicht vorgetragen, denn er wohne weiterhin nicht in einer der in Nr. 2 DA Wartezeit genannten Einrichtungen und ein außerordentlicher Härtefall sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kündigung vom 24. Oktober 2013 sei voraussichtlich nicht rechtmäßig, da aus dem Kündigungsschreiben nicht zu erkennen sei, ob die Räume von der Vermieterin tatsächlich als Wohnung für sich selbst, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigt würden (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es sei daher Sache des Klägers, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG sei deshalb erst bei Vorliegen eines Räumungstitels erforderlich. Nach der Punktetabelle der Beklagten liege beim Bestehen eines entsprechenden Titels mit 97 Grundpunkten eine vergleichbare Dringlichkeit wie für Wohnungslose in Pensionen, Notunterkünften usw. vor, die 96 Grundpunkte erhielten und bei denen nach Nr. 2 DA Wartezeit Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wartezeit zu machen seien. Erst nach Vorliegen eines Räumungstitels sei deshalb zu prüfen, ob insbesondere wegen den dann von Obdachlosigkeit bedrohten Kindern des Klägers ein Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit anzunehmen und eine Ausnahme von der fünfjährigen Wartefrist zu gewähren sei.

5. Mit der Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Dienstanweisung Wartezeiten der Beklagten vom 1. August 2003, auf der der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts maßgeblich beruhe, sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, namentlich § 5a Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. m. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts (DVWoR), unbeachtlich und die Ermessensausübung der Beklagten deshalb rechtswidrig.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf ihre bisherige Verwaltungspraxis, die grundsätzlich von einer einzuhaltenden Wartezeit von fünf Jahren ausgeht, entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:

aa) Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnraumberechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnung ist Art. 5 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) vom 23. Juli 2007 (GVBl 2007, 562, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011, GVBl 752). Danach ist das Bayerische Staatsministerium des Innern ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte (Vermieter) eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Art. 5 Sätze 3 und 4 BayWoBindG regeln, welche Personengruppen bevorzugt zu berücksichtigen sind. Nach Art. 5 Satz 5 BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl 2007, 326) hat die zuständige Stelle Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung, bei gleicher Dringlichkeit nach der Dauer der Bewerbung für eine freie oder bezugsfertig werdende Wohnung zu benennen. Die Dringlichkeit der Bewerbung bestimmt sich im Grundsatz nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs und (lediglich) ergänzend danach, wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis wohnt (Hauptwohnsitz), wo er sich um eine Wohnung bewirbt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DVWoR). Bei der Einstufung der Bewerbungen nach ihrer sozialen Dringlichkeit hat die zuständige Stelle sachnotwendig ein (Auswahl-)Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 -, Rn. 12).

Die beklagte Landeshauptstadt München rechnet zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf im Sinne von Art. 5 BayWoBindG. Sie hat daher als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG sind bei der Benennung insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Stelle aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.1987, DWW 1988, 55; B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn. 13).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Dabei handelt es sich um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.1999 - 24 S 99.110 - ; B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn. 13).

Nachdem in der Landeshauptstadt München ein großer Bedarf an Sozialwohnungen für einkommensschwache Personen, die bereits in München wohnen, besteht, ist es zwar nicht in jedem Fall von vorneherein unsachgemäß, Personen, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, in der Rangliste hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen zurückzustufen (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2006 - 24 C 05.3012 - , Rn. 17); allerdings gilt dies nur dann, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit „in erster Linie“ nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR nur „ergänzend“ berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn. 13).

Das ergänzende Kriterium der Verweildauer soll lediglich ausschließen, dass ein Bewerber anderen Wohnungssuchenden mit längerer Verweildauer vorgezogen wird, obwohl sein Wohnbedarf nur ein unwesentlich höheres oder gar nur gleiches soziales Gewicht besitzt (vgl. Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR); es darf aber nicht dazu führen, dass Personen, deren Wohnbedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DVWoR erhebliches soziales Gewicht zukommt, entgegen der in Art. 5 Satz 3 BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR ausdrücklich angeordneten vorrangigen Berücksichtigung des Kriteriums der sozialen Dringlichkeit aufgrund der Nichterfüllung wie auch immer ausgestalteter „Wartezeiten“ von der Benennung für eine Sozialwohnung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde das „Hilfskriterium“ der Verweildauer entgegen der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Hauptkriterium erhoben, obwohl es lediglich ergänzend, nämlich nur bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Bedürftigkeit und Dringlichkeit, zum Tragen kommen soll (vgl. Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR).

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) haben alle Gemeindeeinwohner die gleichen Rechte. Ausnahmen bedürften eines besonderen Rechtstitels (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayGO), der in Bezug auf die Einhaltung einer generellen Wartezeit aber gerade nicht vorliegt. Vielmehr hat die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis, auch soweit diese auf ermessenslenkenden Richtlinien gründet, die als reines Innenrecht - anders als Rechtsnormen - einer eigenständigen richterlichen Interpretation nicht unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 -, BayVBl. 2006, 731 m. w. N.), sicherzustellen, dass ihre Ermessensausübung im konkreten Einzelfall den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz WoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR entspricht. Ein genereller Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete „Wartezeitregelungen“ kommt danach nicht in Betracht.

bb) Einen solchen hat die Beklagte jedoch mutmaßlich vorgenommen, als sie den Kläger in Nr. 4 des Bescheides vom 9. August 2013 wegen Nichterfüllung der in Nr. 1 der ihrer Dienstanweisung vom 1. August 2003 vorgesehenen Wartezeit von fünf Jahren lediglich mit 16 Grundpunkten in der Rangstufe IV registriert und damit bis zum 4. Juli 2015 generell von jeglichen Wohnungsangeboten ausgeschlossen hat (vgl. hierzu auch S. 2 der Begründung des Bescheids vom 9.8.2013), ohne eine weitere Prüfung und Bewertung der Dringlichkeit der Bewerbung entsprechend dem sozialen Gewicht des Wohnbedarfs des Klägers und seiner Familie (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 DVWoR) durchgeführt zu haben.

Der Bescheid vom 9. August 2013 wird daher unabhängig von der Frage einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG aller Wahrscheinlichkeit nach bereits gemäß Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG aufzuheben sein, um der Beklagten eine erneute (erstmalige) ermessensfehlerfreie Entscheidung in der Sache zu ermöglichen. Mit dem generellen Ausschluss von mutmaßlich im Sinne von Art. 5 Satz 3 WoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung aufgrund einer allenfalls ergänzend und damit lediglich subsidiär zulässigen Berücksichtigung von „Wartezeiten“ hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Auswahlermessen in einer nicht mehr dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dies macht die Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides vom 9. August 2013 erforderlich, um der Beklagten (erstmals) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in der Sache zu eröffnen.

cc) Ungeachtet dessen erscheint auch zweifelhaft, ob hier nicht bereits nach Nr. 2.1 der DA Wartezeit der Beklagten vom 1. August 2003 ein Fall vorliegt, der einer Unterbringung in einer „Notunterkunft“ der dort näher bezeichneten Art gleich zu erachten ist. Für diesen Fall ist eine Wartezeit von lediglich drei Jahren vorgesehen, die der Kläger bereits erfüllt. Schließlich wohnt die fünfköpfige Familie nach ihren von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben in den Büro- bzw. Sozialräumen eines „Waschsalons“ und die Eltern schlafen mit den drei Kindern in einem einzigen Raum, das jüngste Kind sogar mit den Eltern in einem Bett. Letzteres dürfte - vorbehaltlich einer im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden weiteren Prüfung - den Verhältnissen in einer Notunterkunft der Beklagten bzw. der eines freien Trägers kaum nachstehen, weshalb sich ernsthaft die Frage stellt, warum die Beklagte nicht bereits auf der Grundlage ihrer derzeitigen - mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehenden - Verwaltungspraxis Abhilfe geschaffen hat. Fälle wie der vorliegende dürfen die Gerichte gar nicht erst erreichen.

Dem Kläger ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen. Er kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn. 13) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.