Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Juli 2015 - M 12 K 15.317
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 15.317
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 146
Hauptpunkte:
Bestattungskosten;
Intendiertes Ermessen;
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (verneint)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
- Kläger -
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Landeshauptstadt München Städtische Friedhöfe München vertreten durch den Oberbürgermeister Damenstiftstr. 8, 80331 München
- Beklagte -
wegen Bestattungskosten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich jeweils gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Kostentragung betreffend die Bestattung ihres verstorbenen Bruders herangezogen werden.
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Geschwister des am
Auf die Anhörung der Kläger vom
Mit den Bescheiden vom
Die Kläger seien bestattungspflichtige Angehörige. Weil sie trotz Aufforderung hierzu keinen Bestattungsauftrag erteilt hätten, habe die Beklagte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Bestattung sorgen müssen. Die Kläger seien als nächste Angehörige verpflichtet, die durch Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen. Von der Kostenforderung könne nicht abgesehen werden, weil das Ermessen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG) in der Regel auf Null reduziert sei, da die Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet seien, die Kosten von den Pflichtigen zu erheben. Es sei unerheblich, ob die Kläger das Erbe ausgeschlagen hätten und dass sie gegenüber dem Bruder nicht unterhaltspflichtig gewesen seien. Eine Härtefallregelung sei nicht vorgesehen. Die Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung stelle sich nur im Verhältnis zum Sozialhilfeträger, wenn die Kläger die Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) beantragten.
In dem gegen den Kläger zu 2) gerichteten Bescheid wird außerdem darauf eingegangen, dass keine Feuerbestattung von Amts wegen habe angeordnet werden können. Es komme außerdem nicht darauf an, dass der Kläger zu 2) die Bestattungskosten nur zur Hälfte bezahlen wolle, da er und die Klägerin zu 1) bis zur Bezahlung der Forderung gesamtschuldnerisch hafteten.
Am ... Januar 2015 haben die Kläger Klage erhoben und beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom
Die Kläger seien die letzten noch lebenden Angehörigen des Verstorbenen. Dieser habe bis zu seinem Tod eine Lebenspartnerschaft mit Frau ... unterhalten und mit ihr in einer häuslichen und eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt. Die persönlichen Beziehungen der Kläger zu ihrem Bruder seien stark zerrüttet gewesen, da sich dieser erheblich und mehrfach pflichtwidrig verhalten sowie rechtswidrige und strafbare Handlungen gegenüber seinen Geschwistern vorgenommen habe. Schon seit seinem 25. Lebensjahr habe der Verstorbene ein schweres Alkoholproblem gehabt, weshalb es vermehrt zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen mit den Klägern gekommen sei. Die Kläger hätten den Kontakt zu ihrem Bruder schon vor mehreren Jahren abgebrochen. Gerade der Klägerin zu 1) setzten die Auseinandersetzungen mit ihrem Bruder stark zu. Der Verstorbene habe ihr unbedarftes Vertrauen ausgenutzt und sie in erheblichem Maße hintergangen.
Bereits in den 80er Jahren habe die Klägerin zu 1) ihrem Bruder knapp 5.000 Euro geliehen, die er nie zurückgezahlt habe. Der Kläger zu 2) habe dem Verstorbenen insgesamt 3.500 Euro geliehen, die er nie zurückbekommen habe. Der Verstorbene habe vielmehr weitere Geschäfte im Namen des Klägers zu 2) getätigt. U. a. habe ein Lieferant des Verstorbenen den Kläger zu 2) aufgefordert, die Schulden für Lieferungen für den Bruder zu begleichen. Daraufhin habe der Verstorbene dem Kläger zu 2) nochmals 2.000 Euro abgerungen, die dieser nie wieder gesehen habe. Im April des Jahres 1990 hätte der Ehemann der Klägerin zu 1) dem Verstorbenen genehmigt, vorübergehend im ehelichen Wohnhaus einzuziehen. Dort sei der Verstorbene im Juli 1990 festgenommen und abgeführt worden. Er habe mehrere Baustoffrechnungen nicht bezahlt, schließlich sei die Zwangshaft durchgeführt worden. Der Verstorbene habe ohne jegliche Absprache ein Angebot über die Lieferung von Baustoffen auf den Namen der Klägerin zu 1) ausstellen lassen, also beabsichtigt, in ihrem Namen ohne jegliche Vollmacht eine Verbindlichkeit einzugehen. Die Klägerin zu 1) vermute, dass der Verstorbene mehrfach Verträge in ihrem Namen abgeschlossen habe. Nach der Haftentlassung 1993 habe die Klägerin zu 1) ihrem Bruder erneut geholfen, indem sie dem Verstorbenen einen besonders günstigen Tarif für die Anmietung eines Autos vermittelt habe. Die Rechnung habe der Verstorbene mit einem ungedeckten Scheck bezahlt und sei letztlich nie beglichen worden. Anfang 1994 habe der Verstorbene behauptet, besonders günstig an Kellerfenster kommen zu können. Die Klägerin zu 1) habe dem Verstorbenen 700 Euro in bar für die Fenster übergeben, woraufhin dieser untergetaucht sei. Die Fenster habe er bis zu seinem Tod niemals übergeben. Am 18. Februar 1994 hätten die Geschwister ihren im Sterben liegenden Vater im Krankenhaus besucht. Dabei habe der Verstorbene der Klägerin zu 1) 100 Euro aus der Geldbörse entwendet. Die Klägerin zu 1) habe aus Rücksichtnahme auf ihn weder Strafanzeige erstattet noch zivilrechtliche Schritte eingeleitet. Dennoch habe er an einem Abend im Juli 1994 vor dem Haus der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes randaliert. Sie seien aufs Niedrigste beschimpft und beleidigt worden. Polizeiliche Hilfe sei nicht in Anspruch genommen worden. Während dieser Zeit habe der Kläger zu 2) den Verstorbenen mehrfach finanziell unterstützt. Entgegen der Absprache sei das Geld nie zurückgezahlt worden.
Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie habe nicht alle Tatsachen in ihre Entscheidung mit einbezogen und sei rechtswidrig davon ausgegangen, dass das Ermessen auf Null reduziert sei. Nach den erheblich gestörten Familienverhältnissen könne nicht allein die eine von der Behörde getroffene Entscheidung die richtige und rechtsfehlerfreie sein. Ungeachtet dessen, dass es sich um einen Fall des intendierten Ermessens handele, liege eine Ausnahme von dieser Regel vor. In die Ermessenserwägungen hätten die außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls mit einbezogen werden müssen, die ein Absehen von der Rückforderung der Bestattungskosten rechtfertigten. Solche Umstände lägen insbesondere bei der Verwirklichung von schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen vor. Dass es zu keiner Verurteilung des Verstorbenen gekommen sei, liege allein daran, dass die Kläger dessen Straftaten nicht angezeigt hätten, um das eigene Familienmitglied nicht völlig in den sozialen und menschlichen Ruin zu stürzen. Die Rechtsprechung habe eine schwere Straftat bei der Verletzung von Unterhaltspflichten verneint. Die von dem Verstorbenen begangenen Taten seien ihrer Intensität nach deutlich schwerer einzustufen, da sie sich unmittelbar und persönlich gegen die Kläger richteten. Zu nennen seien die Verwirklichung von Diebstahls- und Betrugstatbeständen gegenüber und zulasten der Kläger und deren Familienangehörigen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die erstmals in der Klagebegründung vorgetragenen angeblichen Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber den Klägern rechtfertigten es nicht, von einer Inanspruchnahme der Kläger abzusehen. Ein Ausnahmefall von der Kostentragungspflicht könnte nur bei schweren, zu einer Verurteilung geführten Straftaten des Verstorbenen zulasten der Kläger angenommen werden. Nach dem Vortrag der Kläger sei weder eine Strafanzeige geschweige denn eine Verurteilung gegeben.
Hierauf erwiderten die Kläger, dass der Sachverhalt unstreitig sei. Der BayVGH stelle ausdrücklich klar, dass außergewöhnliche Umstände beispielsweise bei schweren Straftaten des Verstorbenen angenommen werden könnten. Die Ansicht der Beklagten, ein besonderer Ausnahmefall sei ausschließlich bei schweren Straftaten des Verstorbenen gegeben, sei nicht richtig. Ebenso übersehe sie, dass die von den Klägern vorgetragenen Sachverhalte Straftaten seien, die bei einer Ahndung durch die Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt hätten. Besondere Umstände seien nicht die strafrechtliche Ahndung und Verurteilung des Verstorbenen, sondern die Taten selbst. Wenn bloße Unterhaltspflichtverletzungen nicht zu solch außergewöhnlichen Umständen gehörten, so seien es die von den Klägern vorgetragenen Umstände sehr wohl, da sie weit über ein übliches Maß einer Unterhaltspflichtverletzung hinausgingen. Der Bruder der Kläger habe Straftaten gegen deren körperliche Unversehrtheit begangen und Untreue- und Betrugstatbestände verwirklicht. Dass die Kläger die Taten nicht zur Anzeige gebracht und sie nicht zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt hätten, berühre deren Gewichtung nicht. Dieses Verhalten sei ausschließlich auf die familiäre Rücksichtnahme der Kläger gegenüber dem Verstorbenen zurückzuführen und dürfe den Klägern im Prozess nicht entgegengehalten werden.
Mit Schreiben vom
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klagen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sämtliche Beteiligten hiermit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide vom
I.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verpflichtung der Kläger zur Kostentragung betreffend die Bestattung ihres Bruders sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend waren.
1. Die Kläger sind als Geschwister des Verstorbenen bestattungspflichtige Angehörige gemäß Art. 15 BestG i. V. m. § 15, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f BestV. Danach sind auch die Geschwister des Verstorben zur Bestattung verpflichtet. Es gibt keine anderen bestattungspflichtigen Angehörigen, die nach § 15 Satz 2 BestV im Rahmen der Kostenerstattung vorrangig heranzuziehen wären, da die Kläger nach eigenem Vortrag die letzten noch lebenden Angehörigen des Verstorbenen sind. Eine Kostentragung durch die Lebensgefährtin des Verstorbenen kommt nicht in Betracht, da diese nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nicht bestattungspflichtig ist. Insbesondere meint § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a BestV mit „Lebenspartner“ nicht uneheliche Lebensgefährten, sondern gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. d. Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG).
Dass die Kläger, wie vorgetragen, die Erbschaft nach ihrem Bruder ausgeschlagen haben, steht ihrer Bestattungspflicht nicht entgegen. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten identisch. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie schließen öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich Verpflichteten nicht aus. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (zu dem Ganzen BVerwG, B. v. 19.8.1994 - 1 B 149/94 - juris Rn. 5). Damit berührt die zivilrechtliche Ausschlagung einer Erbschaft nicht die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten, die im Sicherheits- und Ordnungsrecht und damit in der Gefahrenabwehr wurzeln und sicherstellen sollen, dass der Verstorbene möglichst rasch bestattet wird (vgl. Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand Oktober 2014, Erl. B6 Rn. 43).
Aus demselben Grund lässt der Einwand der Kläger, sie hätten keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen gehabt und das Verhältnis zu ihm sei extrem zerrüttet gewesen, nicht die Kostentragungspflicht entfallen. Denn das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind.
2. Die Beklagte musste vorliegend selbst die Bestattung des Verstorbenen in Auftrag geben. Mit Schreiben vom
II.
Die Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wenn - wie hier - die Bestattungspflicht eines Angehörigen feststeht, wird die Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt („kann“), die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Gerichtlich kann diese behördliche Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
1. Vorliegend handelt es sich um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, d. h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessenfehlerfrei. Dies ergibt sich aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1, 15 BestV genannten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Daher bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (zu dem Ganzen BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwGE 105, 55; BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7).
Hier ist die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden davon ausgegangen, dass von der Kostenforderung nicht abgesehen werden könne, weil das Ermessen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in der Regel auf Null reduziert sei, da die Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet seien, die Kosten von den Pflichtigen zu erheben. Sie hat also erkannt, dass Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG eine Ermessensnorm ist sowie zum Ausdruck gebracht, dass vorliegend keine Gründe gegeben sind, vom Regelermessen der Inanspruchnahme des Pflichtigen abzuweichen. Die von den Klägern erst im Klageverfahren vorgetragenen Verfehlungen ihres verstorbenen Bruders waren der Beklagten mangels klägerischen Vortrags im Verwaltungsverfahren noch nicht bekannt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hierauf erst im Klageverfahren eingegangen ist und insoweit ihre Ermessenserwägungen ergänzt hat, § 114 Satz 2 VwGO.
2. Die Beklagte ist ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht von der Kostentragungspflicht der Kläger abgesehen werden kann. Denn die von den Klägern vorgetragenen Verfehlungen ihres verstorbenen Bruders begründen nicht solch außergewöhnliche Umstände, die zu einem Übergang der ihnen obliegenden Bestattungs- und Kostentragungspflicht auf die Allgemeinheit führen würden.
a) Die Rechtsprechung nimmt außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, beispielsweise bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen an (BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7; vgl. VG München, U. v. 13.11.2014 - M 12 K 14.626 - juris). Als Fallbeispiel wird auf ein Urteil des Hessischen VGH verwiesen, dem ein Fall zugrunde lag, in welchem der verstorbene Vater die Mutter des damals minderjährigen Klägers getötet und ihm somit die gesamte, ihn schützende familiäre Struktur genommen hatte. Zur Beurteilung der Frage, wann die Heranziehung zu den Bestattungskosten als unverhältnismäßig angesehen werden kann, werden in dem Urteil die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 1579, 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Maßgabe herangezogen, dass ein Absehen von der Kostenheranziehung allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn ein strafrechtlich relevantes oder dem vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt, wie es sich beispielsweise in Missbrauchsfällen oder vergleichbaren schwerwiegenden Verfehlungen ausdrücken kann. Es muss sich dabei um schwere Verfehlungen handeln, wie sie sich regelmäßig in Straftaten von erheblichem Gewicht gegenüber den Angehörigen realisieren. Allein die Tatsache der Entfremdung zwischen den Angehörigen, ein zerrüttetes familiäres Verhältnis, fehlende Nähe oder Unterhaltspflichtverletzungen von geringer Tragweite genügen für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit nicht (HessVGH, U. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - juris Rn. 35).
Dass die obergerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Fall von Unterhaltspflichtverletzungen verneint (BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 7), bedeutet entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass sämtliche Verfehlungen eines Verstorbenen, die schwerer als Unterhaltspflichtverletzungen wiegen, solch außergewöhnliche Umständen darstellten, dass ein Absehen von der Kostentragungspflicht gerechtfertigt wäre. Durch die Verneinung außergewöhnlicher Umstände bei der Verletzung der Unterhaltspflicht wurde nicht zugleich auf dieser Ebene eine „Schwelle“ für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festgelegt. In dem von den Klägern zitierten Urteil wird nämlich auch darauf hingewiesen, dass ein besonderer Ausnahmefall „nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden“ könnte (BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 7). Damit kommen besondere Umstände nicht schon in Betracht, wenn die Verfehlungen des Verstorbenen schwerer als Unterhaltspflichtverletzungen wiegen, sondern erst dann, wenn eine schwere Straftat oder ein vergleichbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem bestattungspflichtigen Angehörigen vorliegt.
b) Gemessen an diesem Maßstab führt der Vortrag der Kläger - als zutreffend unterstellt - nicht zum Vorliegen solch außergewöhnlicher Umstände, dass es ihnen schlechthin unzumutbar wäre, die Kosten für die Bestattung ihres Bruders zu übernehmen.
So steht eine Strafbarkeit des Verstorbenen gegenüber und zulasten der Kläger schon nicht zweifelsfrei fest. Im Hinblick auf den Vortrag, die Kläger hätten ihrem Bruder mehrmals Geld geliehen, ihn finanziell unterstützt und ihm in einem Fall einen günstigen Leasingvertrag verschafft, ohne dass sie Geld (zurück-)bekommen hätten, bleibt offen, ob der Verstorbene tatsächlich in Bereicherungsabsicht und vorsätzlich gehandelt hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Leihgabe das Geld jeweils zurückgeben wollte, ihm dies aber daraufhin aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht möglich war, so dass offen bleibt, ob es sich jeweils um einen Betrug durch den Verstorbenen zulasten seiner Geschwister handelte. Dass der verstorbene Bruder der Kläger im Haus der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes festgenommen und abgeführt wurde, begründet per se keine Straftat. Das Abbüßen einer Zwangshaft - oder Erzwingungshaft - lässt nicht auf eine vorangegangene Straftat schließen. Denn die Zwangshaft zählt zu den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung, die Erzwingungshaft soll die Zahlung einer Geldbuße erzwingen. Selbst wenn es sich um eine Strafhaft des Verstorbenen gehandelt haben sollte, lässt diese keine Rückschlüsse darauf zu, gegenüber wem die der Haft zugrunde liegende Straftat begangen wurde. Soweit die Kläger vortragen, der Verstorbene habe vor dem Haus der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes im Juli 1994 randaliert und sie aufs Übelste beschimpft und beleidigt, wird der Vortrag nicht derart konkret, dass die Straftatbestände der Sachbeschädigung, der Beleidigung oder der üblen Nachrede angenommen werden könnten. Außerdem ist auch hier der Vorsatz des Verstorbenen nicht mehr nachvollziehbar. Bezüglich der übrigen Verfehlungen - den tatsächlichen Vortrag als zutreffend und die objektive Nachweisbarkeit unterstellt - kann ein vorsätzliches Handeln des Verstorbenen ebenfalls nicht mehr nachvollzogen werden. Eine Untreue oder veruntreuende Unterschlagung zulasten der Klägerin zu 1) aufgrund der Nichtlieferung der Fenster und ein Diebstahl zulasten der Klägerin zu 1) aufgrund des Entwendens von 100 Euro aus der Geldbörse verlangen jeweils vorsätzliches Handeln, so dass auch hier ein strafbares Handeln des Verstorbenen offen bleibt.
Selbst wenn man eine Strafbarkeit des Verstorbenen annähme, so wiegen die Straftaten nicht derart schwer, dass solch außergewöhnliche Umstände vorlägen, die ein Absehen von der Kostentragungspflicht der Kläger rechtfertigten. Die Strafbarkeit des Verstorbenen unterstellt, handelte es sich zwar um eine Vielzahl an Taten, die sich jedoch stets gegen das Eigentum und Vermögen der Kläger und in einem Fall gegen deren Ehre, niemals aber gegen deren Leib oder Leben richteten. Mit dem oben beschriebenen Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, dem die Tötung der Mutter des Klägers durch den später verstorbenen Vater zugrunde lag (HessVGH, U. v. 26.10.2011 a. a. O.), ist die vorliegende Konstellation nicht ansatzweise vergleichbar. Zwar handelt es sich - die vollständige Nachweisbarkeit der Vorwürfe unterstellt - um Straftaten mittlerer Kriminalität, die einen staatlichen Strafanspruch begründen und nicht zu verharmlosen sind. Dennoch haben die Straftaten gegenüber den Klägern noch nicht einen derartigen Schweregrad erreicht, dass es schlechthin unzumutbar erscheinen würde, die Kläger zur Tragung der Bestattungskosten zu verpflichten. Laut Vortrag der Kläger ist es niemals zu einer Verurteilung des Verstorbenen gekommen. Hierzu schildern sie, dass es ihnen wichtig gewesen sei, ihren Bruder nicht noch in größeres Unglück zu stürzen, und sie deshalb von Anzeigen abgesehen hätten. Sie haben also selbst die Verfehlungen ihres Bruders zu dessen Lebzeiten nicht als derart schwerwiegend empfunden, dass sie die staatlichen Strafverfolgungsorgane eingeschaltet hätten. Gemessen an den hohen Maßstäben der Rechtsprechung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sind die Straftaten auch bei ihrer Nachweisbarkeit keine solch schweren Straftaten von erheblichem Gewicht, dass die Kostentragungspflicht der Kläger entfallen könnte.
III.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger sind nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Bestattungskosten verpflichtet. Das sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH BW, U. v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris). Die Kosten dürfen hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten. Vorliegend handelt es sich um erforderliche Kosten, die gemäß § 74 SGB XII bei Unzumutbarkeit der Kostentragung erstattungsfähig wären. Insbesondere konnte keine - ggf. preiswertere - Feuerbestattung angeordnet werden, da es weder seitens des Verstorbenen Hinweise auf den Wunsch einer Feuerbestattung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Abs. 2 BestV gegeben hat, noch die Kläger ersatzweise eine Erklärung i. S. d. § 17 Abs. 3 BestV abgegeben haben.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zur gesamtschuldnerischen Haftung herangezogen wurden.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.957,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.