Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Aug. 2016 - AN 4 K 16.01040
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Stadt ...
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die Bestattung seiner am
Mit Schreiben vom
Der Kläger stimmte daraufhin telefonisch und schriftlich mit Schreiben vom
Daraufhin wurde von der Beklagten am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei Kostenschuldner, weil er für seine verstorbene Mutter gemäß Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Bestattungsgesetzes i. V. m. § 15, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes bestattungspflichtig gewesen sei. Nach Art. 1 Abs. 1 BestG müsse jede Leiche bestattet werden. Da der Kläger es abgelehnt habe, die Bestattung zu veranlassen, habe die Stadt ... als Ordnungsbehörde nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen müssen. Der Kläger sei nunmehr als Bestattungspflichtiger verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu übernehmen. Die angefallenen und nicht gedeckten Bestattungskosten dem Kläger aufzuerlegen sei angemessen und insgesamt verhältnismäßig. Abgebrochene familiäre Beziehungen seien nicht ausreichend, um die Inanspruchnahme unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Das Bestattungsgesetz sehe diese Gründe nicht vor. Auch die Einwendungen des Klägers zum Verhältnis gegenüber seiner Mutter könnten zu keiner anderen Bewertung führen. Zwar seien durchaus Fälle denkbar, in denen die Heranziehung zu den angefallenen Bestattungskosten grob unbillig wäre. Hierbei handele es sich jedoch in erster Linie um Fälle, in denen sich der Verstorbene nachgewiesenermaßen schwerer Straftaten gegenüber dem an sich bestattungspflichtigen Angehörigen schuldig gemacht habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Mit am
den Bescheid der Stadt ...
Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bereits der Beklagten gegenüber geschilderte Schicksal des körperlichen und seelischen Missbrauchs durch die Mutter in früher Kindheit vorgetragen. Bis April 2015 sei es dem Kläger durch die beiden stationären Behandlungen in den Jahren 2012 und 2014 recht gut gegangen. Durch den Todesfall seiner Mutter und wegen der geforderten Kosten sei sein Zustand deutlich schlechter geworden. Der Kläger habe vor vielen Jahren bereits überlegt, Anzeige gegen seine Mutter zu erstatten (der Haupttäter, also der damalige Freund seiner Mutter, sei bereits in den 90er Jahren verstorben). Er habe sich jedoch zu einer solchen Anzeige auch deshalb nicht durchringen können, da ihm seine Mutter auch immer leidgetan habe, da sie seit 1981 bis zu ihrem Tod ununterbrochen in geschlossenen Anstalten und Pflegeheimen zugebracht habe. Im Falle einer Klageabweisung könne der Kläger die Kosten nur in kleinen Raten aufbringen, da er im Jahre 2011 ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht ... eingereicht habe.
Der Klageschrift war ein ärztliches Attest der ...-Klinik ... (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik)
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zwar könnten außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Rückforderung der Bestattungskosten rechtfertigen. Solche außergewöhnlichen Umstände kämen jedoch nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, in Betracht. Eine solche rechtskräftige Verurteilung habe der Kläger aber selbst nicht einmal behauptet. Inwieweit der Krankheitsverlauf des Klägers mit den geschilderten Übergriffen der Mutter ursächlich zusammenhänge bzw. die behaupteten Übergriffe durch die eigene Mutter überhaupt stattgefunden hätten, sei bislang nicht nachgewiesen worden. Das Vorliegen eines Härtefalls werde deshalb im vorliegenden Fall verneint.
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der dort enthaltenen Schriftsätze und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG). Danach kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung (BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind.
Im vorliegenden Fall sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BestG erfüllt. Der Kläger gehört zum einen als Sohn der Verstorbenen zu dem Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i. V. m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b BestV bestattungspflichtig sind. Zum anderen musste die Bestattung der Verstorbenen von der Beklagten von Amts wegen durchgeführt werden, da eine Bereitschaft des Klägers, selbst für die Bestattung seiner Mutter Sorge zu tragen, nicht erkennbar war.
Jedoch hat die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts das ihr zustehende Ermessen - auch unter Berücksichtigung einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung - nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Steht die Bestattungspflicht eines Angehörigen - wie vorliegend - fest, wird die Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt („kann“), die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Es handelt sich insoweit um einen Fall des sog. intendierten Ermessens, das heißt in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Anders als im Zivilrecht besteht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und infolgedessen auch die Verpflichtung, die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, unabhängig davon, ob die Familienverhältnisse zu dem Verstorbenen intakt gewesen waren (Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Erl. XIX Rn. 7). Da die Bestattungspflicht vorrangig der Gefahrenabwehr und der Einhaltung der Bestattungsfristen dient, knüpft das Gesetz die Bestattungspflicht vielmehr formal an die Verwandtschaft zum Verstorbenen. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist der Gedanke, dass die in Art. 15 Abs. 2 BestG und § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 BestV genannten Angehörigen eines Verstorbenen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft - ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander - allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit. Die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern entspricht darüber hinaus auch dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern. Ermessenserwägungen sind deshalb lediglich im Fall außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können, angezeigt. (vgl. zu allem: BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris;
Gemessen an diesen Vorgaben hält die Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls einer am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu treffenden rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Ausgehend von den Ausführungen der Beklagten im Schreiben an den Kläger vom
Die Beklagte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Umstände, die ein Eingehen auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls in Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung erforderlich machen, nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, überhaupt in Betracht kommen (vgl. hierzu auch: BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; VG München, U. v. 13.11.2014 - M 12 K 14.626; VG Würzburg, U. v. 5.9.2012 - W 2 K 11.132). Deutlich wird diese rechtliche (Fehl-)Einschätzung der Beklagten insbesondere aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11. April 2016, wonach außergewöhnliche Umstände nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, in Betracht kämen. Auch die Begründung des Bescheids vom 18. Mai 2016 selbst lässt darauf schließen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, eine strafrechtliche Verurteilung des Verstorbenen sei zwingend erforderlich. Ohne sich mit der Schwere der durch den Kläger vorgetragenen Verfehlungen seiner verstorbenen Mutter auseinander zu setzen und ohne die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu würdigen, stützte die Beklagte ihren Bescheid nämlich ausschließlich auf die Tatsache, dass das Verhalten der Verstorbenen zu keiner strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung geführt hat. Ein Eingehen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht in den Ausführungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen.
Die Auffassung, wonach außergewöhnliche Umstände nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, in Betracht kämen, findet jedoch weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze noch ist sie nach Auffassung des Gerichts aus teleologischen Gründen zwingend geboten. Vielmehr sind, ohne dabei jedoch die Ausgestaltung der Norm als einen Fall des sog. intendierten Ermessens im Grundsatz in Frage zu stellen, durchaus weitere Fallkonstellationen denkbar, in denen dem Interesse des an sich Bestattungspflichtigen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen ist und in denen daher die Auferlegung der Bestattungskosten eine unbillige Härte begründen würde. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass auch im Falle einer fehlenden strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung außergewöhnliche Umstände anzunehmen sein können, wenn der an sich Bestattungspflichtige die Straftat des Verstorbenen auf andere Weise zur Überzeugung der Behörde bzw. des Gerichts nachweisen kann (vgl. in diese Richtung auch: BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.1029, der das Erfordernis einer Verurteilung jedenfalls nicht mehr explizit verlangt; VG München, U. v. 30.7.2015 - M 12 K 15.317, das zwar im Ergebnis das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneint, sich jedoch inhaltlich mit den behaupteten Straftaten des Verstorbenen auseinandersetzt, obwohl keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist).
Da sich die Beklagte vor dem Hintergrund dessen, dass eine Verurteilung der Verstorbenen nicht erfolgt ist, zu Unrecht nicht in der Lage gesehen hat, eine andere Entscheidung als die Inanspruchnahme des Klägers zu treffen, erfolgte die Ausübung des Ermessens fehlerhaft.
Dieser Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Bescheids vom
Nach alledem war der Klage daher mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.738,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.