Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer beantragten Baugenehmigung.

Der Kläger ist haupterwerblicher Landwirt und Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und … der Gemarkung … Das Grundstück FlNr. … ist im mittleren Teil mit einem Gebäude bebaut, das landwirtschaftlich genutzt wird. In der nordwestlichen Ecke sowie im östlichen Teil des Grundstücks ist das Grundstück jeweils mit einem gewerblich genutzten Gebäude bebaut. In der südwestlichen Grundstücksecke befindet sich eine Feldscheune, die früher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurde und derzeit nur dem nördlich davon, in der nordwestlichen Grundstücksecke gelegenen Gewerbebetrieb zum Abstellen von Kfz dient. Das Grundstück FlNr. … grenzt unmittelbar nordöstlich an das Grundstück FlNr. … an und ist mit einem Wohngebäude mit der Kubatur E + 1 + D bebaut. In diesem Wohnhaus wohnen der Kläger mit seiner Frau und seinen drei Kindern sowie zudem die Eltern und die Tante des Klägers. Westlich des Grundstücks FlNr. … befindet sich das Grundstück FlNr. … Dieses ist mit zwei Gebäuden bebaut, die derzeit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Grundstücke FlNr. … und … werden durch das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. … getrennt. Hierbei handelt es sich um ein Wegegrundstück, das von seiner breitesten Stelle im nördlichen Bereich, unmittelbar auf Höhe der Einmündung in die … Straße (FlNr. …*), ca. 15 – 16 mbreit ist und in Richtung Süden schmäler wird, sodass es auf Höhe der beidseitigen Bebauung auf den Grundstücken FlNr. … und … eine Breite zwischen 5 – 7 maufweist.

Unter dem 27. Juni 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage anstelle der Feldscheune im südwestlichen Bereich des Grundstücks FlNr. …

Mit Stellungnahme vom 17. August 2011 äußerte sich das im Verfahren beteiligte Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (im Folgenden: AELF) dahingehend, dass aufgrund der – damals betriebenen - Pensionspferdehaltung, der Neuerrichtung einer Pferdebewegungshalle mit Pferdelaufstall und der in der Folge geplanten Aufstockung des Pensionspferdebestands auf 40 bis 45 Tiere eine zusätzliche Wohneinheit bzw. ein zusätzliches Wohnhaus aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs begründbar seien.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 wurde dem Kläger ein auf drei Jahre befristeter Vorbescheid erteilt, wonach ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus unter der Maßgabe zulässig ist, dass das Wohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und diesem auf Dauer durch Dienstbarkeit zugeordnet wird.

Spätestens Anfang des Jahres 2014 gab der Kläger die Pensionspferdehaltung vollständig auf. Hierzu befindet sich in den Akten (Bl. 21 der Behördenakte, Vorgangsnummer …*) ein entsprechender Vermerk vom 24. Februar 2014.

Unter dem 22. Juni 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Betriebsleiterwohnung mit Garage auf dem Grundstück FlNr. … nach Maßgabe der auch dem Vorbescheidsverfahren zugrunde liegenden Planung.

Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2015, eingegangen bei der Beklagten am 16. Juli 2015, teilte das AELF mit, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des BauGB vorliege. Der Kläger betreibe Ackerbau auf 48,89 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und bewirtschafte zudem 7,54 ha Forst. Zur Zeit der Vorbescheidserteilung habe sich das Vorhaben jedoch noch anders dargestellt, da damals ein Pferdepensionsbetrieb vorhanden gewesen sei. Die betrieblichen Strukturen hätten sich aber geändert, das geplante Betriebskonzept sei nicht verwirklicht, die Pensionspferdehaltung mittlerweile komplett aufgegeben worden. Auf der Hofstelle befinde sich derzeit ein Wohnhaus mit mindestens zwei Wohneinheiten, von denen eine der Kläger mit seiner Familie bewohne. Die vorhandenen Wohneinheiten seien für den vorliegenden Ackerbaubetrieb ausreichend. Der Bedarf für das beantragte Betriebsleiterwohnhaus könne nicht landwirtschaftlich begründet werden. Das beantragte Betriebsleiterwohnhaus diene daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, sodass die Privilegierungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Der Vorbescheid vom 9. Juli 2012 entfalte keine Bindungswirkung, da aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Betriebsstruktur das geplante Betriebsleiterwohnhaus gemäß der Stellungnahme des AELF vom 10. Juli 2015 bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig sei.

Der Bau- und Planungsausschuss der Beklagten stimmte dem Vorhaben mit Beschluss vom 29. September 2015 nicht zu.

Mit Schreiben der Beklagten vom 17. November 2015 wurde dem Kläger erneut empfohlen, den Bauantrag zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am 23. Dezember 2015, ließ der Kläger im hiesigen Verfahren Untätigkeitslage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 wurde der Bevollmächtigte des Klägers zum beabsichtigten Widerruf des Vorbescheids auf Grundlage des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG angehört, da sich die tatsächlichen Gegebenheiten nachträglich entscheidend verändert hätten und aufgrund der jetzt vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse des landwirtschaftlichen Betriebes eine positive Vorbescheidserteilung nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 nahm der Bevollmächtigte des Klägers Stellung. Ein Grund zum Widerruf des Vorbescheids bestehe nicht, da keine nachträglich eingetretenen Tatsachen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorlägen. Zudem sei die Widerrufsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG bereits abgelaufen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 wurde der Vorbescheid vom 9. Juli 2012 widerrufen. Auf den Bescheid und seine Begründung sowie die Darstellung der Begründung des Bescheids im Tatbestand des Urteils vom 13. Juli 2017 im Parallelverfahren M 11 K 16.1587 wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15. April 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. April 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid erheben (M 11 K 16.1857).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … nach Maßgabe des Antrags vom 22. Juni 2015 zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe. Die Beklagte sei bei der Beurteilung des Vorhabens an den positiven Vorbescheid vom 9. Juli 2012 gebunden. Der innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids gestellte Bauantrag stimme mit dem Inhalt des erteilten Vorbescheids überein. Die Bindungswirkung sei nicht dadurch entfallen, dass sich seit der Erteilung des Vorbescheids die Entscheidungsgrundlagen für die positive Beurteilung der Vorbescheidsanfrage bzw. der zur Frage gestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit in rechtlich relevanter Weise geändert hätten. Falls das Vorhaben im Außenbereich liege, sei es zulässig, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Selbst ungeachtet der Bindungswirkung des Vorbescheids sei das Vorhaben jedoch zulässig, da der Vorhabenstandort im unbeplanten Innenbereich liege. Die Grenze der zusammenhängenden Bebauung, die im südlichen Siedlungsbereich durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägt sei, ende südlich der auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … vorhandenen Bebauung. Der Standort des Vorhabens sei von drei Seiten von Bebauung umgeben. Der Vorhabenstandort nehme am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil bzw. bilde selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs. Der Vorhabenstandort werde im Osten sowie im Westen von massiven landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden umschlossen. In dem hier vorliegenden Ortsteil mit dörflichem Charakter bzw. landwirtschaftlichem Gepräge werde der Bebauungszusammenhang auch durch das westlich mit massiven landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstück FlNr. … hergestellt, welches insoweit ein verbindendes Element darstelle. Das Baugrundstück FlNr. … erscheine in der hier vorliegenden Ortsrandlage in seiner Gesamtheit als am Bebauungszusammenhang teilnehmend. Das Vorhaben füge sich auch im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Art nach liege ein faktisches Dorfgebiet vor. Das Betriebsleiterwohnhaus sei als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugehörig gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Aufgrund der Innenbereichslage komme es mithin nicht entscheidungserheblich auf die betriebliche Notwendigkeit der Errichtung des geplanten Betriebsleiterwohnhauses an.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. April 2016 entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorhabenstandort nicht im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liege. Insbesondere fehle es an einem Bebauungszusammenhang. Vorliegend ende der im Zusammenhang bebaute Ortsteil westlich des auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … befindlichen gewerblich genutzten Gebäudes und südlich des weiteren, im Osten des Grundstücks befindlichen, ebenfalls gewerblich genutzten Gebäudes. Weder westlich, östlich noch südlich befinde sich anschließend an das Scheunengebäude eine maßstabsbildende Bebauung, sondern lediglich Bebauung in Form landwirtschaftlicher Hallen, denen allesamt schon deswegen kein hinreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht zukomme, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. In diesem Bereich sei keine organische Siedlungsstruktur mit maßstabsbildender Kraft vorzufinden.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 nahm der Bevollmächtigte des Klägers erneut Stellung und vertiefte sein Vorbringen, dass der Vorhabenstandort dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen sei. Insbesondere seien hier die besondere Siedlungsstruktur in faktischen Dorfgebieten und die vorliegenden örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob die westlich des an FlNr. … angrenzenden Weges gelegenen Hallen einen weiteren Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden würden, da das Hofstellengrundstück selbst und mithin auch der bereits mit einem landwirtschaftlichen Gebäude bebaute Vorhabenstandort in seiner Gesamtheit jedenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehme. Zudem sei mit dem Abstellen auf nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten vom Bundesverwaltungsgericht nur ein Hilfskriterium formuliert worden, anhand dessen die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerkes in aller Regel beurteilt werden könne. Maßgeblich blieben aber letzten Endes die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend sei die anzutreffende Siedlungsstruktur, die sowohl durch landwirtschaftliche sowie gewerbliche Nutzung als auch durch Wohnbebauung geprägt sei und mithin ein faktisches Dorfgebiet darstelle, maßgeblich für die Beurteilung, ob das Hofstellengrundstück in seiner Gesamtheit einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilde, selbst also am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehme. Der landwirtschaftlich genutzte Gebäudebestand, der gleichermaßen durch die Hofflächen eingerahmt und zu den südlichen, im Außenbereich gelegenen Grünlandflächen durch eine hohe Böschungskante abgegrenzt werde, trage hier zu der vorhandenen dörflichen Siedlungsstruktur prägend bei. Der Vorhabenstandort mit der darauf befindlichen Scheune sei in die dörfliche geprägte Bebauungsstruktur so eingebettet, dass diese bebaute Grundstücksteilfläche zwanglos an dem Bebauungszusammenhang mitwirke. Die landwirtschaftlich genutzten Gebäude würden aufgrund der vorliegenden dörflichen Siedlungsstruktur den städtebaulichen Charakter entscheidend mitbestimmen.

Die Kammer hat am 13. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Urteil vom 13. Juli 2017 hat die Kammer die Klage gegen den Widerruf des Vorbescheids vom 9. Juli 2012 im Parallelverfahren M 11 K 16.1857 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und im Parallelverfahren (M 11 K 16.1857) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 i.V.m. Art. 59 BayBO). Dies folgt daraus, dass das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, da das Vorhaben im Außenbereich liegt, es nicht privilegiert ist und es auch nicht als sonstiges Vorhaben zulässig ist. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aufgrund etwaiger Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. Juli 2017.

a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

aa) Das Vorhaben liegt im Außenbereich, § 35 BauGB Der Vorhabenstandort nimmt – wie der Augenschein ergab – an keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil. Dies folgt daraus, dass unter den Begriff des Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt, sondern nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, U. v. 14.09.1992 – 4 C 15/90 – juris Rn. 12). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, U. v. 17.02.1984 – 4 C 55/81 – juris Rn. 12). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden und nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (z.B. Scheunen oder Ställe) stellen in diesem Sinne keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, dar (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34, Rn. 15).

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 – 4 B 15/00 – juris Rn. 3).

Der Bebauungszusammenhang endet hier – wie von der Beklagten zu Recht ausgeführt – westlich des auf dem Grundstück FlNr. … befindlichen gewerblich genutzten Gebäudes und südlich des weiteren im Osten des Grundstücks befindlichen ebenfalls gewerblich genutzten Gebäudes. Diese sind die letzten maßstabsbildenden Gebäude am Ortsrand. Der Vorhabenstandort bzw. der südwestliche, aktuell mit einem Scheunengebäude bebaute Bereich des Hofstellengrundstücks FlNr. … gehört dem so gebildeten Bebauungszusammenhang nicht an. Dies gilt auch für die auf der westlichen Seite des Weges gelegenen landwirtschaftlichen Außenhallen auf FlNr. …

Zutreffend ist auch, dass sich weder westlich, östlich noch südlich an das Scheunengebäude anschließend eine maßstabsbildende Bebauung befindet. Es sind landwirtschaftliche Hallen vorhanden, die – wie der Augenschein nochmal bestätigt hat – nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Im südlichen Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … sind einige große landwirtschaftliche Maschinen untergebracht. Das nördliche Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … fungiert als Lagerstätte für Stroh, Getreide und Maschinen. Da die Gebäude nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sind sie nicht maßstabsbildend. Selbst unter der Annahme, dass die Böschungskante im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … eine topographische Grenze und damit eine Zäsur zum Außenbereich darstellen sollte, gehört der Vorhabenstandort keinem Bebauungszusammenhang an. Dies folgt zum einen daraus, dass dem landwirtschaftlich genutzten Gebäude im mittleren Bereich des Grundstücks FlNr. …, wie oben ausgeführt, die prägende Kraft fehlt um „maßstabsbildende Bebauung“ darzustellen und zum anderen daraus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägerbevollmächtigten – dem zwischen den Grundstücken FlNr. … und … verlaufenden Weg keine trennende Wirkung zukommt, die den Innenbereich vom Außenbereich angrenzt. Letzteres folgt daraus, dass es sich um einen ungepflasterten und auf Höhe der beidseitigen Bebauung verlaufenden schmalen Feld Weg handelt. Als solcher ist er nicht geeignet eine topographische Grenze darzustellen.

Schließlich führt auch die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis. Soweit darauf verwiesen wird, dass es in einem faktischen Dorfgebiet nicht sachgerecht sei, Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sowie landwirtschaftlichen Nebengebäuden die prägende Kraft abzusprechen (BayVGH, U. v. 08.10.2015 – 1 BV 14.1795 – juris Rn. 23), verfängt dieser Hinweis schon deshalb nicht, da die diesbezüglichen Ausführungen zur Frage ergangen sind, welchen Gebäuden prägende Kraft im Rahmen der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der zur oben genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergangenen Revisionsentscheidung aus:

„Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden „in der Regel“ die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.“

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die daran festhält, dass Nebengebäuden und Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, in der Regel die maßstabsbildende Kraft fehlt, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, ist uneingeschränkt zu folgen, da die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ und „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“ unterschiedliche Anknüpfungspunkte aufweisen. Dem Tatbestandsmerkmal des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ liegt der Sinn und Zweck zugrunde, die angemessene Fortentwicklung menschlicher Siedlungsstrukturen zu ermöglichen. Menschliche Siedlungsstrukturen können aber denknotwendigerweise nur dort vorhanden sein, wo Menschen sich dauerhaft aufhalten. Ist demgegenüber das Tatbestandsmerkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bereits bejaht, eine menschliche Siedlungsstruktur bereits vorhanden und damit ein grundsätzliches Baurecht gegeben, sodass es lediglich um die Frage des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung geht, leuchtet nicht ein, warum in der näheren Umgebung vorhandene Baulichkeiten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollten, auch wenn sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Aus all dem folgt für den vorliegenden Fall, dass die rein landwirtschaftlich genutzten Gebäude auf FlNr. … und auf FlNr. … hinsichtlich der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, außer Betracht bleiben müssen.

Schließlich folgt nach Meinung der Kammer auch nichts Gegenteiliges aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2015 (1 N 12.1189). In diesem hatte der entscheidende Senat nach Durchführung eines Augenscheins entschieden, dass eine etwas abgesetzt hinter einem Stallgebäude liegende Garage, obzwar sie als Nebenanlage selbst keinen Bebauungszusammenhang herstellen kann, dennoch am durch die Hofstelle vermittelten Bebauungszusammenhang teilnimmt. Durch die Zufahrt entlang der Hofstelle werde die Garage ohne weiteres erkennbar der Gesamtanlage zugeordnet mit der Folge, dass dieser Teil des Grundstücks noch am Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) teilnimmt (vgl. BayVGH, U. v. 29.07.2015 a.a.O. – juris Rn. 15).

Dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegend entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Es erscheint bereits fraglich, ob die Argumentation auf andere Nebengebäude als Garagen überhaupt anwendbar ist, da der Senat den gefundenen Eindruck der Geschlossenheit entscheidend auf die Zufahrt [zur Garage] entlang der Hofstelle, durch die die Garage der Gesamtanlage zugeordnet werde, gestützt hat. Ein ähnliches Element, das in Richtung einer etwaigen Gesamtanlage verbindend wirken könnte, wie die genannte Zufahrt, die für eine Garage aufgrund ihrer Funktion unabdingbar ist, ist für eine Feldscheune nicht erkennbar. Zum anderen ist aufgrund der allein maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ein Eindruck der Geschlossenheit einer etwaigen Gesamtanlage im vorliegenden Fall schon gar nicht gegeben, da, anders als dies im Falle, den der Senat zu beurteilen hatte gewesen sein mag, im vorliegenden Fall der klägerische Betrieb nicht als Hofstelle im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit in Erscheinung tritt. Die vom Kläger landwirtschaftlich genutzten Gebäude auf der FlNr. … liegen im Außenbereich und jenseits des Feldweges, mithin abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers sowie den sonstigen Gebäuden. Auf FlNr. … nutzt der Kläger von den dort vorhandenen vier Gebäuden derzeit lediglich eines selber zu landwirtschaftlichen Zwecken. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Gebäude, das zum ständigen Aufenthalt von Menschen dient, insbesondere handelt es sich nicht um eine Hofstelle, bei der, wie z.B. bei einem Einfirsthof, Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung im selben Gebäude stattfinden, sodass ein derartiges Gebäude als Hofstelle bezeichnet werden könnte. Zwei weitere, dem vorgenannten Gebäude in Größe vergleichbare Gebäude werden derzeit an Gewerbebetriebe fremdvermietet und gehören schon daher, auch wenn dies früher anders gewesen sein mag, nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers an und können somit auch nicht zum Eindruck der Geschlossenheit einer etwaigen Hofstelle auf FlNr. … beitragen. Die Feldscheune, an deren Stelle das streitgegenständliche Vorhaben treten soll, wird ebenso wenig vom Kläger genutzt und dient lediglich faktisch einem der auf FlNr. … vorhandenen Gewerbebetriebe als Unterstellmöglichkeit für Kfz. Schließlich stellt auch der Senat darauf ab, dass die Garage im dortigen Fall lediglich am durch die Hofstelle vermittelten Bebauungszusammenhang teilnimmt. Insoweit kommt für die Vermittlung eines derartigen Bebauungszusammenhangs – soweit auf den Betrieb des Klägers abgestellt wird – auf FlNr. … allein das mittlere, vom Kläger benutzte Gebäude in Betracht. Da dieses aber, in Einklang mit der zuvor ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, selbst keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann, kann der seinerseits dahinter liegende Vorhabenstandort erst recht nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnehmen.

bb) Das klägerische Vorhaben ist nicht privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides vom 9. Juli 2012 betrieb der Kläger einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit 48,70 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 18 Pensionspferden. Der Kläger plante damals die Errichtung einer Pferdebewegungshalle mit Pferdelaufstall und eine Erweiterung des Betriebes auf insgesamt 48 Stallplätze und einem Pferdebestand von 40 bis 45 Tiere. Auf Grundlage des geplanten Ausbaus der Pferdehaltung war eine zusätzliche Wohneinheit bzw. ein zusätzliches Wohnhaus, unter Einbeziehung der Stellungnahme des AELF vom 17. August 2011, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers begründbar. Unter diesen Voraussetzungen diente das Vorhaben mithin einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Die betrieblichen Strukturen haben sich allerdings nachträglich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides entscheidend geändert, sodass das Vorhaben nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist.

Die Pensionspferdehaltung wurde komplett aufgegeben und das Betriebskonzept, das zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides den Ausbau der Pensionspferdehaltung vorsah, nicht verwirklicht. Diese nachträglich eingetretenen Tatsachen führen hier zu einer neuen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es insbesondere einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Zwar ist der Kläger nach wie vor Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 201 BauGB. Aus der Privilegierung eines Betriebs alleine folgt jedoch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens im Außenbereich (BVerwG, B. v. 21.06.1996 – 4 B 89/96 – juris Rn. 9). Vielmehr muss das Vorhaben auch dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Mit dem Merkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (OVG Lüneburg, U. v. 29.10.2015 – 12 LC 73/15 – juris Rn. 24).

Vorliegend ist das Vorhaben nicht durch den betrieblichen Verwendungszweck gedeckt. Aufgrund der geänderten Tatsachen dient das Betriebsleiterwohnhaus, wie auch das AELF in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015 ausführt, nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Die vorhandenen Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. …, in denen bereits jetzt sowohl der Kläger mit seiner Frau und ihren drei Kindern als auch die Eltern des Klägers wohnen, sind für den vorliegenden Ackerbau- und Forstbetrieb ausreichend.

Der Maßstab des vernünftigen Landwirts führt zur Unzulässigkeit solcher Wohnvorhaben, für deren Errichtung kein dauerhafter Bedarf besteht. So liegt es, wenn auf einer bestehenden Hofstelle Wohnraum bereits vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie unter Einschluss der Altenteilergeneration zu befriedigen. Auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers kommt es dagegen nicht ausschlaggebend an (BVerwG, B. v. 20.06.1994 – 4 B 120/94 – juris Rn. 7).

Zu dem im Rahmen der Verpflichtungsklage hinsichtlich Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB somit nicht gegeben.

cc) Das Vorhaben ist schließlich auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da jedenfalls die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Eigenart der Landschaft) und des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung) beeinträchtigt werden.

b) Die Beklagte ist nicht aufgrund des Vorbescheids vom 9. Juli 2012 in der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens gebunden, sodass sie zum Erlass der Baugenehmigung verpflichtet wäre, da der Vorbescheid vom Juli 2012 durch den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 wirksam widerrufen worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die Bindungswirkung eines wirksamen Vorbescheids nach ganz herrschender Meinung nicht automatisch aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG ist hierauf weder direkt noch analog anwendbar (vgl. im Einzelnen Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 124. EL Januar 2017, Art. 71, Rn. 111).

Allerdings ist ein Widerruf mit Bescheid vom 11. April 2016 erfolgt.

Ob der Widerrufsbescheid vom 11. April 2016 rechtmäßig ist, ist für die hier relevante Frage der etwaigen Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. Juli 2012 unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Widerrufsbescheid vom 11. April 2016 wirksam ist. Es sind keine Nichtigkeitsgründe i.S.d. Art. 44 BayVwVfG gegeben, sodass durch den Widerrufsbescheid die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. Juli 2012 beseitigt worden ist. Im Übrigen ist der Widerrufsbescheid ohnehin rechtmäßig, vgl. die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13. Juli 2017 im Parallelverfahren M 11 K 16.1857.

Die Klage war daher abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 11 K 15.5811 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 11 K 15.5811 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 BV 14.1795

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 BV 14.1795 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: M 11 K 13.3830) 1. Senat Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 1 N 12.1189

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 N 12.1189 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung; Ortsteilqu

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 BV 14.1795

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: M 11 K 13.3830)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Baugenehmigung für Umbau des Ober- und Dachgeschosses des Wirtschaftsteils einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (Einfirsthof); Nutzung zu Wohnzwecken; Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung; maßstabsbildendes Gebäude; angemessene Fortentwicklung der Bebauung; faktisches Dorfgebiet

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München,

- Beklagter -

wegen Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Stallgebäudes (Fl. Nr. 45/4 Gemarkung ...);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten‚ die für das Grundstück Fl. Nr. 45/4 Gemarkung P. beantragte Baugenehmigung für den Ausbau des Ober- und Dachgeschosses eines ehemaligen landwirtschaftlichen Stallgebäudes mit zwei Wohneinheiten und einer gewerblichen Einheit (zwei Büroräume) zu erteilen.

Das ehemalige Stallgebäude (ca. 19 m x 13 m)‚ für dessen Erdgeschoss 1992 eine gewerbliche Nutzung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genehmigt worden war‚ bildet ein Gebäude mit dem im Westen angebauten Wohnhaus (ca. 11 m x 13 m), das ehemals als Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebsleiters diente. An der nordöstlichen Ecke des ehemaligen Stallgebäudes schließt sich rechtwinklig ein weiteres ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude (ca. 26 m x 10 m) an. Wegen der Situation im Einzelnen wird auf die vom Beklagten am 8. Mai 2013 angefertigten Fotografien (Bl. 3 bis 7 der Fotodokumentation) Bezug genommen. Der Kläger plant, nach entsprechendem Rückbau des Daches - auf die Decke und Wände des Erdgeschoss aufsetzend - die Neuerrichtung von Ober- und Dachgeschoss mit leicht veränderter Dachform bei etwas verringerter Firsthöhe. Das neue, nun symetrische Satteldach soll vier jeweils 2‚5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1‚5 m breite Gauben erhalten. Im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingerichtet werden.

Nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hatte‚ lehnte das Landratsamt D. mit Bescheid vom 2. August 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den vorhandenen Rahmen ein‚ denn es entstehe damit ein zusammenhängender Wohnbaukörper von mehr als 30 m Länge‚ der lediglich durch einen etwa 4 m breiten Bürobereich im ersten Obergeschoss und einen Lagerbereich im Dachgeschoss unterbrochen sei. Ein Wohnbaukörper dieser Länge sei in der näheren Umgebung nicht vorzufinden. Zudem übersteige die Grundfläche des Baukörpers von mehr als 400 m² deutlich das in der Umgebung vorhandene Maß. Die umgebende Bebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Das Vorhaben widerspreche auch der vorhandenen dörflichen Struktur. Die Nachverdichtung überschreite den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise. Das Gebäude bleibe auch in seinen äußeren Ausmaßen nicht unverändert‚ insbesondere werde die Wandhöhe an der Südseite von 5‚4 m auf 6‚8 m erhöht und die südliche Dachfläche mit einer steileren Neigung versehen. Damit liege im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine erhebliche Änderung vor.

Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Das in einem faktischen Dorfgebiet liegende Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Entscheidende Kriterien seien das von außen wahrnehmbare Gebäudevolumen, seine Höhe sowie die Geschosszahl. Das Vorhaben nehme ohne wesentliche äußere Veränderungen den Platz des Bestandsgebäudes ein. Die Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. 42 sowie 332/2‚ letzteres ebenfalls ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen‚ seien mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar. Zur maßstäblichen Bebauung gehöre auch das vorhandene Gebäude selbst. Die Änderungen seien so geringfügig‚ dass sie unterhalb der Schwelle der Wesentlichkeit bleiben und daher der vom Bestand gebildete Rahmen nicht verlassen werde. So solle aus dem bisher asymmetrischen Satteldach nach dem Vorbild des angrenzenden Betriebsleiterwohnhauses ein symmetrisches Satteldach werden‚ womit zwangsläufig eine höhere Wandhöhe der südlichen Außenwand einhergehe. Zugleich werde die Firsthöhe sogar etwas niedriger als die des Bestandsgebäudes. Auch die Auffassung des Beklagten‚ das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein‚ weil aus dem bisherigen „Nebengebäude“ nunmehr ein Gebäude mit Hauptnutzung, nämlich ein 32 m langes Wohngebäude werde‚ sei schon deshalb unzutreffend, weil die vier Kriterien des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils unabhängig voneinander zu prüfen seien. Gefragt werden dürfe also nur‚ ob bereits ein ca. 30 m lange Baukörper vorhanden sei‚ und nicht‚ ob es sich dabei um einen Wohnbaukörper handele. Auch die Auffassung‚ dass für die Rahmenbildung nur Hauptgebäude heranzuziehen seien‚ nicht dagegen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Nebengebäude‚ treffe nicht zu. Durch das Abstellen auf Haupt- bzw. Nebennutzungen werde „durch die Hintertür“ im Rahmen der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung zugleich die Art der baulichen Nutzung geprüft. Außerdem sei es unzulässig‚ in einem faktischen Dorfgebiet‚ in dem u. a. Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen allgemein zulässig seien‚ im Falle von Stallgebäuden‚ Scheunen etc. von Nebennutzungen oder Nebengebäuden zu sprechen‚ weil diese Gebäude im Dorfgebiet eine Hauptnutzung ausmachten. Das Ausbauvorhaben begründe keine städtebaulichen Spannungen, da es in seiner Kubatur nahezu dem derzeitigen Gebäude entspreche. Auch die Dachgauben fänden ausreichende Vorbilder in der Umgebung.

Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung damit, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ein landwirtschaftliches Nebengebäude könne nicht für das Maß der baulichen Nutzung eines künftigen Wohngebäudes rahmenbildend sein. Wolle man die großzügige Kubatur landwirtschaftlicher Nutzgebäude einschränkungslos als maßstabsbildend betrachten‚ kämen nach Aufgabe der Landwirtschaft im Umgriff der ehemaligen Hofstellen Wohn- und Gewerbebauten in einer Größenordnung in Betracht‚ die sich deutlich von den bisher gewachsenen dörflichen Strukturen unterscheide. Den Charakter eines Dorfgebiets machten landwirtschaftliche Wirtschaftsstellen als solche aus‚ nicht aber Nebengebäude. Die landwirtschaftlichen Nebengebäude auf dem Baugrundstück und den östlich und nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägten die Eigenart der näheren Umgebung ebenso wenig wie sonstige, nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte Anlagen. Hierzu seien lediglich die Hauptnutzungen‚ denen sie zugeordnet seien‚ in der Lage. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich‚ nach der Gebäude‚ die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung nicht maßstabsbildend seien‚ auch keinen Bebauungszusammenhang begründen könnten; diese Rechtsprechung sei auf das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu übertragen. Auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 (4 C 5.14) werde verwiesen. Auch in seinem Urteil vom 6. November 1997 (4 B 172.97) mache das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung deutlich‚ dass in diesem Bereich vorhandene Nebenanlagen nicht zur Bildung des Maßstabs herangezogen werden könnten. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts‚ nach der Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszuscheiden seien‚ die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst anzutreffenden Bebauung fielen und damit Fremdkörper seien‚ zeige‚ dass eine rein quantitative Betrachtung nicht jedem Fall gerecht werde. Eine massierte Wohnbebauung führe nicht nur zu erhöhtem Verkehrsaufkommen‚ sondern auch zu einer schleichenden Veränderung des bisher überwiegend bäuerlich geprägten Ortsteils; die vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe stünden in einem Spannungsverhältnis zur zunehmenden Wohnbebauung. Die äußere Gestalt des Gebäudes ändere sich grundlegend; die südliche Wand solle von ursprünglich 5‚3 m auf 6‚81 m erhöht und der Dachstuhl ausgetauscht werden, im Ober- und Dachgeschoss würden erstmals Fenster und sechs Dachgauben eingebaut, vier davon mit einer Breite von 2‚7 m‚ für die sich in der Umgebung kein Vorbild finde. Die vorhandenen Baukörper auf den östlich angrenzenden Grundstücken Fl. Nr. 42 sowie 322/2 wiesen gerade keine Haupt- oder Wohnnutzung auf eine Länge von über 30 m auf. Ein vergleichbares Gebäude mit drei Geschossen und sechs großen Dachaufbauten lasse sich im gesamten Quartier nicht finden. Lediglich auf dem Grundstück Fl. Nr. 326/1 seien nach außen drei Geschosse wahrnehmbar‚ wobei allerdings hier der Baukörper nur eine Länge von 18 m erreiche. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch das gewachsene dörfliche Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. Im Übrigen ergebe sich unter Berücksichtigung der Bestandsnutzungen nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ein Bedarf von elf Stellplätzen‚ während im Bauantrag lediglich sechs nachgewiesen seien.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Zwischenzeitlich sei auf dem südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 45/3 mit Baugenehmigung des Beklagten ein Gebäude mit drei Wohnungen, einem Büro und mehreren Dachgauben neu errichtet worden‚ das eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 13 m aufweise. Unmittelbar gegenüber dem Baugrundstück im Osten befinde sich auf Fl. Nr. 322/2 ein großer Baukörper mit vergleichbarer Kubatur und Grundfläche (ca. 30 m x 11 m). Auch südöstlich des Bauvorhabens befinde sich auf Fl. Nr. 326/1 ein Mehrfamilienhaus mit drei Geschossen‚ auf dessen nördlicher Dachfläche zwei Dachgauben errichtet seien‚ auf der südlichen Dachfläche sogar drei. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung schon deshalb in die nähere Umgebung ein, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen im Wesentlichen unverändert und ohne größere‚ von außen erkennbare Abweichungen erhalten bleibe (BVerwG‚ U. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07). Die Änderung des bisher asymetrischen in ein nunmehr symetrisches Satteldach in Fortführung der bereits vorhandenen Dachform des angrenzenden ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses bedeute ebenso eine nur geringfügige Änderung der von außen erkennbaren Gestalt wie die Änderung in der Dachneigung und die geringfügig erhöhte südliche Wand. Die künftige Wohnnutzung entfalte keine negative Vorbildwirkung. Der Beklagte verkenne auch‚ dass es einem Grundeigentümer bei Aufgabe einer landwirtschaftlichen Nutzung andernfalls unmöglich sei‚ das Gebäude zu erhalten. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengebäude‚ wie sie der Beklagte vornehme‚ widerspreche der Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbilds für die Umgebungsbebauung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO‚ Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig (1). Der Erteilung einer Baugenehmigung stehen auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen‚ im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften entgegen (2).

1. Der Gebäudeteil, den der Kläger über dem Erdgeschoss zu Wohnungen und Büroräumen umbauen will, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der sich wegen der vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen, der Gewerbebetriebe sowie der Wohnbebauung als Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO darstellt. Der Wirtschaftsteil der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle, der an den an der Straße errichteten Wohnteil anschließt, nimmt jedenfalls nach Errichtung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 45/3 auch am Bebauungszusammenhang teil; offensichtlich ist der Beklagte schon zuvor bei der Genehmigung des letztgenannten Gebäudes davon ausgegangen, dass der ehemalige Wirtschaftsteil den Bebauungszusammenhang für die südlich angrenzenden Flächen herstellt.

Der geplante Umbau fügt sich, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nach der Art der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies auch für das Maß der baulichen Nutzung (1.1). Anhaltspunkte dafür, dass das Ortsbild im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt wird, sind nicht ersichtlich (1.2).

1.1 Zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist auf die vorhandene Bebauung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527), die den Maßstab für die angemessene bauliche Fortentwicklung bildet (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Unter den Begriff der Bebauung fallen allerdings nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer Hauptnutzung sind, stellen in aller Regel keine Bauten dar, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen können (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Außer Acht zu lassen sind auch bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in der vorhandenen Bebauung als Fremdkörper erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322).

Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist daher die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Bauvorhabens in Beziehung zu setzen zu der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung, die das Baugrundstück beeinflusst. Dabei ist auch der bestehende Baukörper, um dessen Umbau und Umnutzung gestritten wird, in die Betrachtung einzubeziehen, sofern er seine Umgebung prägt. Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung ist auf die wahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien abzustellen, also auf die flächenmäßige Ausdehnung‚ die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (BVerwG‚ B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007‚ 1691; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB, Stand: Mai 2015‚ § 34 Rn. 40). Ungeachtet der Tatsache, dass der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab zwangsläufig ungenau ist‚ sind andere relative Maßfaktoren wie die Grund- oder die Geschossflächenzahl von allenfalls untergeordneter Bedeutung, weil sie in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Auf die Feinheiten der Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung kommt es im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend an (BVerwG‚ U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95‚ 277). Keine Rolle spielen grundsätzlich die Dachform und -gestaltung, auch wenn dabei Dachgauben verwendet werden. Denn insoweit handelt es sich im Regelfall ausschließlich um gestalterische Merkmale‚ die für den Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von Bedeutung sind (Gänslmayer/Hauth in Rixner/Biedermann/Steger‚ Praxiskommentar BauGB/BauNVO‚ 2. Aufl. 2014‚ § 34 Rn. 54). Unter Beachtung dieser Kriterien hält sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens.

1.1.1 Allerdings fügt sich das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein‚ weil es „ohne wesentliche äußere Veränderungen den Platz des Bestandsgebäudes“ (UA, S. 12) einnehmen und „ohne größere von außen erkennbare Veränderungen“ (UA, S. 13) dem bisherigen Wirtschaftsteil der ehemaligen Hofstelle entsprechen würde. Hiervon kann schon deswegen keine Rede sein‚ weil sich das Vorhaben gegenüber dem Bestand dadurch unterscheidet‚ dass es erstmals als dreigeschossig in Erscheinung treten wird‚ während der ehemalige Wirtschaftsteil nur zwei Geschosse aufweist (vgl. die vom Beklagten gefertigte Fotodokumentation, insbes. Bl. 4 und 6). Der Kläger plant nämlich‚ das Ober- und das Dachgeschoss nach Abtragung der entsprechenden Bauteile neu aufzubauen, um in das Gebäude eine weitere nutzbare Ebene einzuziehen. Damit erhält der Gebäudeteil eine neue Geschossigkeit. Die Herstellung einer Zwischendecke über dem Obergeschoss, der Einbau von Fenstern im ersten Obergeschoss und schließlich der Einbau von sechs Dachgauben wird - ungeachtet der im Wesentlichen unverändert bleibenden Kubatur - zu einem auch von außen auf den ersten Blick erkennbaren, nunmehr dreigeschossigen Aufbau des Gebäudeteils führen. Damit wird es aber nicht nur geringfügig verändert‚ wie dies etwa im Falle des Ausbaus eines bereits bestehenden Dachgeschosses zu Wohnzwecken der Fall sein mag (vgl. BVerwG‚ B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691).

1.1.2 Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung gleichwohl in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sowohl die Kubatur des umzubauenden Gebäudeteils als auch in der unmittelbaren Nachbarschaft anzutreffende vergleichbare, über 30 m lange und ähnlich hohe Baukörper den Rahmen vorgeben. Unmittelbar gegenüber dem Gebäude des Klägers befindet sich auf dem östlich gelegenen Grundstück Fl. Nr. 322/2 ein in etwa gleich langer ehemaliger Einfirsthof; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt und ist zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar und „vorbildhaft“. Das gesamte einheitlich zu betrachtende Gebäude des Klägers stellt daher keinen „Fremdkörper“ im bestehenden Dorfgebiet dar‚ sondern eine für ein Dorfgebiet geradezu typische bauliche Anlage.

Die Auffassung des Beklagten‚ zumindest der Wirtschaftsteil des Gebäudes sei nach Aufgabe der Landwirtschaft „funktionslos“ geworden und könne damit ähnlich einem „Fremdkörper“ nicht mehr für das Maß der baulichen Nutzung rahmenbildend wirken‚ ist unzutreffend. Sie verkennt, dass - anders als im Außenbereich, wo die Errichtung baulich privilegierter Vorhaben an eine spezifische Nutzung anknüpft mit der Folge, dass bei Nutzungsaufgabe die Privilegierung der baulichen Anlage entfällt und sich damit der Belang, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, in der Regel wieder durchzusetzen vermag - im Innenbereich, der einer Bebauung und Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich offensteht, die bloße Nutzungsaufgabe nicht dazu führt, dass das Gebäude seine das Maß der baulichen Nutzung prägende Kraft verliert, solange die Verkehrsauffassung damit rechnet, dass das Gebäude oder ein an seiner Stelle zu errichtender Ersatzbau einer der Eigenart der näheren Umgebung entsprechenden Nutzung zugeführt wird. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass aufgegebene Nutzungen nicht mehr in der Lage sind, die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Denn die maßstabsbildende Kraft der vorhandenen Bebauung ist für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris)

Vorliegend kann nicht die Rede davon sein‚ dass sich die Verkehrsauffassung darauf eingestellt hat‚ dass nach Aufgabe der Landwirtschaft auf dem ehemaligen Hofgrundstück des Klägers keinerlei andere Nutzung mehr stattfinden werde; vielmehr hat sich in der ehemaligen Hofstelle seit langen Jahren im Wohnteil nach Bildung von zwei Wohneinheiten eine allgemeine Wohnnutzung und im Wirtschaftsteil eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses - jeweils mit grundsätzlicher Zustimmung des Beklagten - etabliert (BVerwG‚ B. v. 7.5.1991 - 4 B 52.91 - NVwZ 1991‚ 1075). Auch wenn der Bestandschutz der früheren (landwirtschaftlichen) Nutzung erloschen ist‚ so dass sie keine prägende Wirkung mehr besitzt‚ sind in dem Gebäude dauerhaft neue Nutzungen lange vor den hier streitgegenständlichen Nutzungen aufgenommen worden. Das Vorbringen des Beklagten, ein Teil des Gebäudes werde nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nunmehr einer Wohnnutzung zugeführt, blendet die dargestellten und längst erfolgten Nutzungsänderungen aus. Im Übrigen würde das hier gefundene Ergebnis auch dann nicht anders ausfallen‚ wäre die Nutzung als landwirtschaftliches Wohn- und Stallgebäude erst aktuell aufgegeben worden, weil auch in diesem Fall die Verkehrsauffassung nicht davon ausgeht, dass Betriebsgebäude, die zu landwirtschaftlichen Hofstellen im Innenbereich gehörten, nach Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung keiner Nachfolgenutzung zugeführt werden.

Zu keinem anderen Ergebnis vermag auch die vom Beklagten angeregte „Aufspaltung“ des Gebäudes in zwei Teile zu führen‚ einen „Wohnteil‚ der prägt‚ und einen nicht rahmenbildenden Wirtschaftsteil“‚ der sich über den ehemaligen Wirtschaftsteil erstrecken soll. Dieser Gedanke übersieht bereits den Umstand‚ dass es sich um ein eine bauliche Einheit bildendes Gebäude handelt‚ das nicht wie zwei unabhängig voneinander bestehende Gebäude behandelt werden kann‚ deren prägende Wirkungen grundsätzlich unterschiedlich beurteilt werden können.

Ebenso wenig führt die Einstufung des ehemaligen Wirtschaftsteils als Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, oder als „landwirtschaftliches Nebengebäude“, das schon wegen einer lediglich der Hauptnutzung dienenden Hilfsfunktion keine prägende Kraft haben könne (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris), zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen handelt es sich - wie dargestellt - um ein nunmehr gewerblich genutztes Gebäude. Zum anderen stehen zumindest bei einem unmittelbar an den landwirtschaftlichen Wohnteil angebauten Wirtschaftsteil (sog. Einfirsthof) nicht nur der Umbau und die Nutzungsänderung einer „Nebenanlage“ in Rede. Landwirtschaftliche Ställe, Maschinen- oder Lagerhallen sind grundsätzlich ungeachtet ihrer Größe‚ die diejenige von Wohngebäuden naturgemäß und teilweise erheblich übersteigt‚ bei enger räumlicher und funktionaler Verbindung der Betriebsgebäude „als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend“ (vgl. BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 1 N 12.1189 - juris)‚ obwohl diese Betriebsgebäude für sich genommen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht beanspruchen können. Es erscheint sachfremd‚ im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betätigung im Innenbereich‚ die gerade den Bestand von „Wirtschaftsstellen“ (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) landwirtschaftlicher Betriebe und der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude voraussetzt‚ ausschließlich die letzteren als Hauptnutzung und damit rahmenbildend für das Maß der baulichen Nutzung anzusehen‚ obwohl das Wohnen dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen muss, ihm also „folgt“ und nicht unabhängig von ihm stattfindet. Der Ansatz des Beklagten verkennt, dass mit der Einordnung eines Bauwerks als „Nebenanlage im weiteren Sinn“ ebenso wie mit dem Abstellen auf eine vorübergehende Nutzung nur Hilfskriterien formuliert werden, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks in aller Regel beurteilt werden kann, letztmaßgeblich aber die Umstände des Einzelfalls bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 a. a. O. Rn. 20‚ 21). Da Hofstellen auch nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs mit ihren vergleichsweise großen Gebäudevolumina für den Betrachter optisch präsent bleiben, verliert die im faktischen Dorfgebiet anzutreffende Siedlungsstruktur nicht jede Kontur, wenn Wirtschaftsteile von ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen den städtebaulichen Charakter des Gebiets mitbestimmen.

Ist der ehemalige Einfirsthof im Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen, so fügt sich das Bauvorhaben des Klägers nach der (unverändert gebliebenen) Grundfläche‚ der (etwas verringerten) Firsthöhe und der (um ein Geschoss erhöhten) Geschossigkeit ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Der Vortrag des Beklagten‚ es gebe in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude‚ widerspricht dem Grundsatz‚ dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung ebenso wie das Merkmal der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind und daher nicht ein artspezifisches Nutzungsmaß zu ermitteln ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - NVwZ 1995, 897). Fügt sich ein Vorhaben -wie hier - seiner Art nach ein‚ so kommt es im Rahmen der Prüfung‚ ob es sich auch dem Maß nach einfügt‚ nicht darauf an‚ welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Im Übrigen trifft der Vorwurf des Beklagten‚ es entstehe ein über 30 m langes Wohnhaus‚ nicht zu‚ weil bereits 1992 im Erdgeschoss des Wirtschaftsteils eine gewerbliche Nutzung genehmigt wurde‚ die sich über ca. 60% der Grundfläche des gesamten Gebäudes erstreckt und damit in etwa den Verhältnissen auf den benachbarten Grundstück Fl. Nr. 322/2 entspricht. Zudem sieht das Vorhaben die Einrichtung von zwei Büroräumen im ersten Obergeschoss vor‚ so dass schon im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht von einem (einheitlich) zu Wohnzwecken genutzten‚ über 30 m langen Gebäude gesprochen werden kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang‚ ob die jeweilige Nutzungsart auch äußerlich ablesbar ist oder nicht.

Durch den Einbau einer weiteren Geschossdecke für das Dachgeschoss erhöht sich zwar die Geschossfläche. Allerdings tritt diese Größe hinter die anderen Maßfaktoren zurück (BVerwG‚ U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95‚ 277). Da im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen zur Geschossfläche fehlen‚ an denen das Vorhaben gemessen werden könnte‚ ist auch der aus der vorhandenen Bebauung ableitbare Maßstab notwendigerweise ungenau; daher ist - wie bereits dargestellt - entscheidend auf die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen‚ denn sie prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich daher als Bezugsgrößen an. Die absolute Größe der Geschossfläche bleibt hier ohne Bedeutung‚ weil sie bereits durch das Kriterium der Anzahl der Geschosse erfasst wird. Der Beklagte räumt selbst ein‚ dass sich im maßgeblichen Baugebiet auf Grundstück Fl. Nr. 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet, wobei der Umstand, dass es eine Länge von nur etwa 18 m aufweist‚ im Hinblick auf das Merkmal der Geschossigkeit unerheblich ist. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisieren‚ nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle, die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folgt, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfügt, wenn es eine größere Grundfläche aufweist als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

Wenn der Beklagte darauf hinweist‚ durch die Zulassung des Vorhabens entstünden städtebauliche Spannungen, weil nunmehr auch an anderen ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen im verstärkten Maße Wohnungen eingerichtet würden‚ ein erhöhtes Verkehrsaufkommen entstehe‚ die vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe bedrängt würden und es insgesamt zu einer „schleichenden Veränderung des bisherigen Charakters eines Dorfgebiets“ komme‚ verkennt diese Argumentation die mit § 34 Abs. 1 BauGB für den unbeplanten Innenbereich vorfolgte Zielsetzung. Sein Ziel ist es nicht, der langsamen Veränderung des Charakters eines faktischen Baugebiets entgegenzuwirken oder Veränderungen in der Siedlungsstruktur vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen, wie dem Strukturwandel der Landwirtschaft zu verhindern. Die Vorschrift bietet keine Handhabe‚ überkommene Strukturen zu perpetuieren (Gänslmayer/Hauth, a. a. O. § 34 Rn. 65). § 34 BauGB vermag auch nicht das Funktionsloswerden eines Dorfgebietes aufzuhalten. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt allein darin‚ eine nach der tatsächlich vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.5.2015‚ a. a. O.; U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - juris). Im unbeplanten Innenbereich wird ein maßgeblich von der Umgebungsbebauung abhängiges Baurecht eingeräumt und damit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 14 GG entsprochen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 34 Rn. 7‚ 8). Die Vorschrift befasst sich also mit der Frage‚ welche konkreten Vorhaben im bestimmten Baugebieten bauplanungsrechtlich zulässig sind, und gewährleistet dort siedlungsstrukturell angemessene Verhältnisse‚ wo eine Gemeinde ihre Planungshoheit nicht ausgeübt hat. Eine darüber hinausgehende Funktion etwa in dem Sinn‚ gewisse städtebaulich als wünschenswert angesehene dörfliche Strukturen zu erhalten‚ kommt ihr nicht zu.

Die Befürchtung des Beklagten‚ mit der bauplanungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens würde künftig der Einbau von großen Wohn- oder Gewerbeeinheiten in (ehemalige) Scheunen und Ställe nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet möglich, weil sie sich als rahmenbildende Gebäude darstellen und sich die neuen Nutzungen nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen würden‚ trifft nicht zu. Vielmehr kommt es nach wie vor auf die jeweiligen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles an‚ der im hier zu entscheidenden Fall durch die einheitliche Betrachtung des nach Art eines Einfirsthofs aufgebauten Gebäudes gekennzeichnet ist. Es ist damit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen‚ Ställe, Scheunen oder sonstige Bauwerke mit aus dem Rahmen fallender Kubatur im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung als nicht rahmenbildend auszuschließen‚ wenn dies die konkreten Verhältnisse nahe legen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 30.6.2015‚ a. a. O. juris Rn. 21) in dem von ihm entschiedenen Fall‚ in dem es um die rahmenbildende Wirkung von bis zu 95 m langen Gewächshäusern ging‚ die Gefahr gesehen‚ dass die Siedlungsstruktur der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „jede Kontur verlöre“‚ wenn die Gewächshäuser für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend angesehen würden und daher für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Im vorliegenden Fall vermag der Senat eine vom Vorhaben des Klägers für den Ortsteil P. ausgehende entsprechende Gefahr nicht zu erkennen. Im Übrigen verbleibt dem Träger der Planungshoheit nach wie vor die Möglichkeit‚ im Wege der Bauleitplanung die jeweils gewünschte städtebauliche Entwicklung abzusichern.

1.2 Das Vorhaben beeinträchtigt entgegen der Annahme des Beklagten das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2‚ 2. Halbs. BauGB). Dies folgt schon aus dem Umstand‚ dass der ehemalige Wirtschaftsteil in seiner Kubatur nahezu unverändert bleibt, während seine Grundfläche - infolge des geplanten Abbruchs dreier kleinerer Anbauten - und seine Höhe sogar etwas reduziert wird. Lediglich der erstmalige Aufbau eines Dachgeschosses mit den fünf, vom Beklagten als „übermäßig“ kritisierten Dachgauben und die von außen erkennbare Nutzung als dreigeschossiges Gebäude kommt neu hinzu. Zwar sind die Dachgauben grundsätzlich für das Ortsbild relevant; im vorliegenden Fall vermögen sie allerdings ein wie auch immer definiertes Ortsbild schon deswegen nicht zu beeinträchtigen‚ weil sich in der näheren Umgebung auf den Grundstücken Fl. Nr. 45/3 und 326/1 bereits Gebäude mit vergleichbar auffälligen Dachaufbauten befinden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte außerdem bestätigt, dass das mit Vorbescheid gebilligte Wohnbauvorhaben auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl. Nr. 45/2 ebenfalls Dachgauben erhalten soll. Von einer in „ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen“ Belastung des gewachsenen dörflichen Ortsbilds durch das streitgegenständliche Vorhaben kann nicht die Rede sein. Es kann daher offenbleiben, ob der Ortsteil P. überhaupt ein bauplanungsrechtlich beachtliches besonderes Ortsbild besitzt und worin seine Wertigkeit für die Allgemeinheit‚ d. h. der besondere Charakter‚ der dem Ort eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht, bestehen soll (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg‚ a. a. O. § 34 Rn. 68).

2. Es sind auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar‚ die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden und die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Insbesondere löst das streitgegenständliche Vorhaben nicht den vom Beklagten behaupteten Stellplatzbedarf in Höhe von elf Stellplätzen aus; vielmehr reichen die im Bauantrag nachgewiesenen sechs Stellplätze aus. Ungeachtet des Umstands‚ dass der Kläger den Stellplatzbedarf für die weiteren Nutzungen im Gebäude -insbesondere für die zwei bestehenden Wohnungen (im ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnteil) und die gewerbliche Lagernutzung im Erdgeschoss (des ehemaligen Stallteils) - offenbar im Rahmen der in den vergangenen Jahren erteilten Baugenehmigungen nachgewiesen hat‚ bliebe die Nichterfüllung der aus früher genehmigten Nutzungen ausgelösten Stellplatzpflicht unbeachtlich. Maßgeblich nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf‚ der für das gesamte Gebäude festzustellen ist‚ sondern nur der durch die hier streitgegenständliche Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge‚ dass der bisherige Bedarf‚ auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte‚ als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutz außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BayVGH‚ B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; Würfel in Simon/Busse‚ Stand: Mai 2015‚ Art. 47 Rn. 71).

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte‚ dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 706 ff. ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen‚ weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat‚ in welchem Umfang ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit großer Kubatur‚ die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, gleichwohl den maßstabsbildenden Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung abgeben können. In diesem Zusammenhang erscheint außerdem die Abgrenzung zwischen Hauptnutzungen einerseits und Nebennutzungen im weiteren Sinne andererseits fortentwicklungsbedürftig (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 wird der Streitwert für beide Rechtzüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 4 Satz 1‚ § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013). Weil nicht nur das Baurecht für zwei Wohnungen‚ sondern darüber hinaus auch die Genehmigung für zwei Büroräume eingeklagt wird‚ war der Streitwert gegenüber dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert um 10.000‚- Euro zu erhöhen. Die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts ergibt sich dabei aus § 63 Abs. 3 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

1 N 12.1189

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juli 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung; Ortsteilqualität eines von Hofstellen geprägten Siedlungskomplexes; fehlerhafte Festlegung des Innenbereichs; Voraussetzungen der Einbeziehungssatzung.

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ...

vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen:

1. ...

2. ...

bevollmächtigt zu 2: Rechtsanwälte ...

beteiligt: ... als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Unwirksamkeit der „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, der seit 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Geltungsbereich der Satzung führt, wendet sich gegen die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“, die die Antragsgegnerin am 27. März 2012 als Satzung beschlossen und am 4. Mai 2012 bekannt gemacht hat.

Nachdem das Verwaltungsgericht München im Jahr 2010 H. als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil eingestuft hatte, plante die Antragsgegnerin ursprünglich, eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB mit größerem Umgriff zu beschließen, der auch die Hofstelle des Antragstellers in vollem Umfang erfasst hätte. Nach Bedenken einiger Grundstückseigentümer und des zuständigen Landratsamts wurde der Satzungsentwurf nach Abstimmung mit mehreren Grundstückseigentümern und dem Landratsamt geändert. Die Satzung legt für die aus vier aktiven und fünf ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen bestehende Bebauung die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest. Der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers, das mit einer Garage und einem Schuppen bebaut ist, wird von der Klarstellungssatzung nicht erfasst. Das im Osten des Satzungsgebiets gelegene Grundstück FlNr. 4644/2, das dem Beigeladenen zu 2 gehört und mit einem Nebengebäude bebaut ist, sowie eine ebenfalls dem Beigeladenen zu 2 gehörende Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644 werden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Bebauungszusammenhang einbezogen. Die etwa 1.500 m² große Fläche soll der künftigen Erweiterung des Glasereibetriebs des Beigeladenen zu 2 dienen, den dieser derzeit noch auf der Hofstelle seines Bruders in H. betreibt und nach Genehmigung der entsprechenden Nutzungsänderung in die von ihm erworbene ehemalige Hofstelle (FlNr. 4627/1) verlagern will.

Seinen Normenkontrollantrag vom 24. Mai 2012 begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass auch der östliche Teil seines Grundstücks FlNr. 4621 dem Innenbereich angehöre. Wegen des Nutzungszusammenhangs mit der landwirtschaftlichen Hofstelle erstrecke sich der Bebauungszusammenhang bis zum Wegegrundstück FlNr. 4643, das eine Zäsur zum Außenbereich darstelle. Dass die Antragsgegnerin die Nebenanlagen auf den Grundstücken FlNr. 4606/1 und 4613 nicht in den Bebauungszusammenhang einbezogen habe, liege auf der Hand, weil es sich um ein Fahrsilo und um ein von der Hofstelle deutlich abgesetztes Nebengebäude handele, rechtfertige aber nicht die Grenzziehung auf seinem Grundstück. Da die Antragsgegnerin die Grenze des Bebauungszusammenhangs fehlerhaft festgelegt habe, sei die Satzung unwirksam. Darüber hinaus sei die Einbeziehung von Teilflächen des Grundstücks FlNr. 4644/2 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil abwägungsfehlerhaft, weil sie auf die Entwicklungsbelange der landwirtschaftlichen Betriebe nicht ausreichend Rücksicht nehme, sondern allein dem Erweiterungsinteresse eines dort noch nicht ansässigen Gewerbebetriebs diene. Gegen die dem Beigeladenen zu 2 erteilte Baugenehmigung habe er Klage erhoben, über die noch im Berufungsverfahren 1 B . zu entschieden sei. Im Übrigen würde die einbezogene Fläche nicht durch die angrenzende Bebauung geprägt.

Er beantragt,

die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung sei die Verbindung der Klarstellungs- mit der Einbeziehungssatzung zulässig. Es genüge, dass sich aus der Satzungsbegründung ergebe, welche Grundstücke nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen würden. H. sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Siedlungsstruktur der Gemeinde L. sei von zwei größeren Ortschaften (L. und Z.), einigen kleinen Ortsteilen wie H., W., P. und R. sowie kleineren Siedlungssplittern geprägt. Die Bebauung in H. habe daher ausreichendes Gewicht und sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Der östliche Teil des Grundstücks des Antragstellers einschließlich der Nebengebäude nehme, wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. November 2010 festgestellt habe, nicht am Bebauungszusammenhang teil. Der rückwärtige Feldweg stelle keine Grenze dar, bis zu der der Bebauungszusammenhang reiche. Vielmehr gehöre der östliche Teil zu den baumbestandenen rückwärtigen Hofbereichen, die als Übergang zur freien Landschaft das dörfliche Bild in H. prägten. Die Einbeziehung der Grundstücke FlNr. 4644/2 und 4644 sei nicht zu beanstanden. Das Grundstück FlNr. 4644/2 werde durch das Nebengebäude und die Verkehrsfläche auf dem Grundstück FlNr. 4644/1 geprägt. Die Einbeziehung diene der sinnvollen Nutzung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude und beeinträchtige den Antragsteller nicht bei der Ausübung seiner Landwirtschaft, für die er nicht auf die Nutzung dieser Flächen angewiesen sei.

Der Beigeladene zu 2 teilt diese Auffassung, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der ebenfalls keinen Antrag stellt, hält die Satzung ebenfalls für rechtmäßig. Die Bebauung in H. habe ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht. Dass die einzelnen Hofgrundstücke teilweise durch größere unbebaute Flächen voneinander abgesetzt seien, sei der dörflichen Struktur immanent. Die deklaratorische Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich sei nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung des Grundstücks FlNr. 4644/2, das durch die angrenzende Bebauung geprägt sei, diene der Ansiedlung einer Glaserei, die im faktischen Dorfgebiet zulässig sei.

Der Senat hat H. und W. besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift und die dazu gehörende Fotodokumentation Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Normaufstellungsakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat Erfolg. Zwar kommt der Bebauung in H. das für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene bauliche Fortentwicklung notwendige Gewicht zu (1.). Jedoch hat die Antragsgegnerin im östlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers die Grenze des Innenbereichs nicht zutreffend bestimmt (2.). Darüber hinaus konnten die unbebauten Teilflächen der Grundstücke FlNr. 4644/2 und 4644 nicht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden, weil sie nicht von der vorhandenen Bebauung geprägt werden (3.).

1. Ein (im Zusammenhang bebauter) Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20). Unter Bebauung ist jedoch nicht jede beliebige bauliche Anlage zu verstehen. Vielmehr gehören dazu nur Bauwerke von ausreichendem siedlungsstrukturellem Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Nicht dazu zählen Gebäude wie Scheunen oder Gewächshäuser, die lediglich eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion haben und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 20). Allerdings kann das Vorliegen eines Ortsteils nicht nach generellen Maßstäben bestimmt werden, sondern hängt von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von der Eigenart und Funktion der Bebauung sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst im Gemeindegebiet vorhandenen Bebauung ab (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 a. a. O.).

Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, ist H. als Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustufen. Der Siedlungskomplex wird durch vier große landwirtschaftliche Hofstellen von auf Rinderhaltung ausgerichteten Betrieben geprägt. Neben den Wohngebäuden und Ställen - wobei diese teilweise im selben Gebäude untergebracht sind - findet sich noch eine Vielzahl von Maschinen- und Lagerhallen sowie von Garagen. Ungeachtet ihrer Größe - teilweise überschreiten die Maschinen- und Lagerhallen das Volumen der Wohngebäude - sind diese Gebäude, die für sich genommen als Nebenanlagen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht hätten, als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend. Dazu gehören alle Gebäude, die räumlich und funktional unmittelbar dem Betriebs- und Wohnsitz des Landwirts zugeordnet sind. Zusätzlich finden sich in H. auf den Grundstücken der fünf ehemaligen Hofstellen insgesamt sechs - teils neu errichtete, teils umgebaute - Wohngebäude mit bis zu drei Wohnungen. Dazu kommen Werkstatt und Lagerräume der Glaserei des Beigeladenen zu 2, die in den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf der Hofstelle seines Bruders in H. untergebracht ist, sowie die Kirche mit ihrem Friedhof. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde L. durch eine ländliche Siedlungsstruktur mit zwei größeren Ortschaften, einigen kleineren Siedlungseinheiten und im Übrigen durch Streubebauung gekennzeichnet ist, kommt den vier Hofstellen, den sechs Wohngebäuden, dem Handwerksbetrieb und der Kirche ein noch ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht für eine angemessene bauliche Fortentwicklung zu. Für die Ortsteilqualität spricht insbesondere, dass sich H. nach der Anzahl der maßstabsbildenden Gebäude und wegen seiner kompakten baulichen Entwicklung beidseits der Hauptstraße deutlich von den kleineren und stärker ausufernden Siedlungseinheiten in W. und P. abhebt. Die Antragsgegnerin konnte daher grundsätzlich von der Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch machen.

2. Allerdings hat die Antragsgegnerin auf dem Grundstück des Antragstellers die Grenze des Bebauungszusammenhangs nicht zutreffend festgelegt. Der Gemeinde kommt im Rahmen der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kein planerischer Spielraum zu. Vielmehr ist sie hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nimmt die auf dem Grundstück des Antragstellers östlich des Stallgebäudes gelegene Garage noch am Bebauungszusammenhang teil. Zwar kann die Garage als der landwirtschaftlichen Hauptnutzung zugeordnete Nebenanlage einen Bebauungszusammenhang nicht selbst herstellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Gleichwohl nimmt sie trotz ihrer etwas abgesetzten Lage hinter dem Stallgebäude noch an dem von der Hofstelle vermittelten Bebauungszusammenhang teil. Durch die Zufahrt entlang der Hofstelle wird die Garage ohne weiteres erkennbar der Gesamtanlage zugeordnet mit der Folge, dass dieser Teil des Grundstücks noch am Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) teilnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). Diese Erkennbarkeit fehlt jedoch bei dem ebenfalls östlich des Stallgebäudes gelegenen baufälligen Holzschuppen, der aufgrund seiner Holzbauweise und seiner Lage der freien Landschaft zugeordnet ist. Für die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers erkennbar zugeordnete Garage kann nichts anderes gelten als für das nördliche Garagengebäude des Beigeladenen zu 2, das ebenfalls abgesetzt von den übrigen Gebäuden liegt und das die Antragsgegnerin - zusammen mit der unbebauten Fläche östlich des Garagengebäudes, die wegen des dort ansteigenden Geländes bereits dem Außenbereich angehört und daher zu Unrecht in die Klarstellungssatzung einbezogen worden ist - ohne weiteres dem Innenbereich zugeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reicht der Bebauungszusammenhang allerdings nicht bis zum öffentlich gewidmeten Feldweg, der die südliche und östliche Grundstücksgrenze begleitet. Zwar können topographische Verhältnisse, aber auch Straßen und Wege im Einzelfall eine Zäsur darstellen, die auch unbebaute Flächen noch am Bebauungszusammenhang teilnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.47 - NVwZ 1991, 879). Vorliegend kommt dem in Natur kaum in Erscheinung tretenden Weg jedoch keine den Innen- vom Außenbereich abgrenzende Wirkung zu. Vielmehr beginnt ungeachtet der Hecke an der Grundstücksgrenze der Übergang in die freie Landschaft und damit der Außenbereich bereits östlich und südlich der Garage. Da die Antragsgegnerin gleichwohl die Reichweite des Innenbereichs nicht richtig festgelegt hat, ist die Klarstellungssatzung unwirksam.

3. Unwirksam ist die Satzung auch, soweit die Antragsgegnerin die östliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644/2 und die südliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 4644 in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen hat. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt werden. Daran fehlt es bei den beiden dem Beigeladenen zu 2 gehörenden Teilflächen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, endet der Bebauungszusammenhang am Ortsrand regelmäßig und auch im vorliegenden Fall mit dem letzten Baukörper (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277). Da in das östlich des öffentlich gewidmeten Feldwegs liegende Garagengebäude nur von Westen aus eingefahren werden kann und die Garage durch die gemeinsame Hoffläche mit den Gebäuden auf dem westlich gelegenen Grundstück FlNr. 4627/1 zu einer funktionalen Einheit verbunden ist, wird die unbebaute Fläche östlich des Garagengebäudes nicht durch die angrenzende Bebauung geprägt. Vielmehr sind die im Halbkreis stehenden Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 4627/1 und 4644/2 auf die nur nach Süden offene Hoffläche ausgerichtet, was einer prägenden Wirkung der an den Halbkreis anschließenden Freiflächen entgegensteht. An dieser Einschätzung vermag auch die im Osten vorbeiführende, nunmehr geringfügig nach Norden verschobene Gemeindestraße nichts zu ändern. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lässt eine Begrenzung der Fläche durch einen Straßenverlauf nicht ausreichen, sondern verlangt vielmehr eine Prägung durch eine bauliche Nutzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung für die Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.