Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 11 K 15.2011

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. April 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine vom Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) erlassene Beseitigungsanordnung für einen an einer Zaunanlage angebrachten Stacheldraht.

Die Klägerin bewohnt ein von ihr angemietetes Anwesen in der Gemeinde ... im Landkreis ..., FlNr. ... Gemarkung ..., am ... 2 in ....

Mit Schreiben der Gemeinde ... vom 20. November 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass bei einer kürzlich vorgenommenen Ortseinsicht festgestellt worden sei, dass entlang der Zaunanlage ihres Anwesens ein Stacheldraht verlegt sei. Das sei strengstens untersagt. Deshalb werde gebeten, den Stacheldraht sofort und unverzüglich zu entfernen. Da die Zaunanlage momentan eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, müssten bei einer nicht unverzüglichen Entfernung des Stacheldrahts sowohl Polizei als auch das Landratsamt benachrichtigt werden. Es werde eine Frist bis 28. November 2014 gesetzt.

Die Klägerin ließ mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. November 2014 gegenüber der Gemeinde hierzu Stellung nehmen. Das Schreiben könne weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht nachvollzogen werden. Es werde gebeten, mitzuteilen, in welcher rechtlichen Eigenschaft die Gemeinde sich an die Klägerin wende sowie die Rechtsgrundlage zu benennen, welche eine entsprechende Verbotsnorm enthalte. Außerdem werde gebeten mitzuteilen, ob im Schreiben vom 20. November 2014 ein Verwaltungsakt oder eine unverbindliche Bitte zu sehen sei. Die Androhung, bei Unterlassung der Entfernung der Anlage Polizei und Landratsamt in Kenntnis setzen zu wollen, werde unter dem Gesichtspunkt der Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB auf strafrechtliche Relevanz hin überprüft werden.

Die Gemeinde wandte sich mit der Angelegenheit in der Folge an das Landratsamt.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 18. Dezember 2014 an den Bevollmächtigten der Klägerin wird mitgeteilt, dass der Vorgang von der Gemeinde ... zur Weiterbehandlung an das Landratsamt übermittelt worden sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 28. November 2014 werde darauf hingewiesen, dass der Zaun der Klägerin durch den eingeflochtenen Stacheldraht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Nachdem der Zaun unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche anschließe, bestehe für Fußgänger oder Radfahrer die konkrete Gefahr, sich an dem Stacheldraht zu verletzen. Insofern widerspreche der Zaun den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 BayBO, wonach Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährden dürften. Es werde gebeten, den Stacheldraht baldmöglichst, längstens bis zum 10. Januar 2015 zu entfernen.

Mit E-Mail der Gemeinde vom 16. Januar 2015 an das Landratsamt wird mitgeteilt, dass die Klägerin den Stacheldraht nicht entfernt habe. Mit weiterer E-Mail der Gemeinde vom 20. Januar 2015 wird mitgeteilt, dass neben dem Stacheldraht, der bis heute nicht entfernt sei, auch verschiedene Videokameras installiert seien. Nach Ansicht von Bürgern seien diese wohl auch auf die Anliegerstraße „Am ...“ gerichtet.

Mit E-Mail ebenfalls vom 20. Januar 2015 antwortete das Landratsamt hierauf. Die Sache hinsichtlich des Stacheldrahts werde vom Bauamt weiter verfolgt. Ob öffentlich-rechtlich gegen die „Videoüberwachung“ eingeschritten werden könne, müsse erst noch geprüft werden. Als Ansprechpartner werde ein Mitarbeiter des Sachgebiets öffentliche Sicherheit und Ordnung benannt; später wurde die Gemeinde insoweit an die Regierung ... verwiesen.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Januar 2015 an den Bevollmächtigten der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde mitgeteilt habe, dass der Stacheldraht noch nicht entfernt worden sei. Wie der Bevollmächtigte telefonisch mitgeteilt habe, sei die Klägerin auch nicht willens, diesen zu entfernen. Es werde daher der Erlass einer entsprechenden Anordnung beabsichtigt und eine Äußerungsfrist hierzu bis spätestens 20. Februar 2015 gesetzt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 machte der Bevollmächtigte der Klägerin von der Äußerungsmöglichkeit Gebrauch. Die Klägerin verwende zur Befriedung und Außensicherung einen handelsüblichen Draht, welcher auch über stumpfe Dornen verfüge. Es werde gerügt, dass das Landratsamt in Ermangelung jedweder eigener Tatsachenfeststellung offensichtlich von einem unwahren Sachverhalt ausgehe. Die Klägerin verwende keinen metallischen Stacheldraht, wie er in der Landwirtschaft üblicherweise verwendet werde, sondern einen Draht aus Kunststoff, welcher keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und daher auch erlaubterweise in jedem Baumarkt erworben werden könne. In ... werde jedes zweite Grundstück mit dieser Art von Kunststoffdraht gesichert. Die Klägerin verwende diesen erlaubnisfreien Kunststoffdraht, um sich gegen wiederholte Angriffe unbekannter Dritter zu verteidigen. In den Monaten vor der Sicherung des Grundstücks sei der Grundbesitz der Klägerin wiederholt widerrechtlich betreten worden, entweder um Diebstähle zu begehen oder zumindest um die Privatsphäre der Klägerin zu verletzen. Deswegen habe sich auch die Gesundheit der Klägerin fortlaufend verschlechtert. Die wiederholten, rechtswidrigen Besitz- und Eigentumsstörungen seien von der Klägerin auch der örtlich zuständigen Polizei gegenüber angezeigt worden. Die Polizei habe zu den Schutzmaßnahmen geraten, die das Landratsamt nunmehr beseitigt sehen wolle. Es handele sich nicht um einen „Stacheldraht“. Von diesem gehe keine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Seit der Anbringung des „Schutzdrahtes“ hätten keine Angriffe mehr stattgefunden. Um sich überhaupt am „Schutzdraht“ auch nur geringfügig verletzen zu können, müsse zuvor ein intensiver Angriff gegen das Besitztum der Klägerin geführt werden, so dass eine mögliche Gefahr einer allenfalls leichten Verletzung eines Angreifers als in der Sache gerechtfertigt angesehen werden könne. Der Stacheldraht werde nicht entfernt werden. Bisher seien keine Verletzungen durch den „Schutzdraht“ verursacht worden.

Wie aus der vom Landratsamt vorgelegten Behördenakte hervorgeht, wurde am 24. Februar 2015 eine Baukontrolle durchgeführt. Der entsprechende Aktenvermerk lautet: „Der Stacheldrahtzaun wurde noch nicht entfernt. Es handelt sich um einen Stacheldraht, der mit einer Gummi/Plastikschicht ummantelt ist. Trotzdem ist der Zaun an den Enden sehr spitz. Die Gefahr, dass man sich an diesem Zaun verletzten kann, ist vorhanden.“

Mit Bescheid vom 21. April 2015 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, den an der Zaunanlage angebrachten Stacheldraht auf der Westseite des Anwesens Am ... 2 umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu entfernen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die Beseitigungsanordnung auf Art. 76 Satz 1 BayBO stütze, wonach die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen angeordnet werden könne, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Bei dem Zaun handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Dieser stehe im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften. Der Zaun sei mit einem Stacheldraht verflochten und umwickelt. Dadurch stelle der Zaun eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen (insbesondere Fußgängern, Radfahrern etc.) dar, die den angrenzenden öffentlichen Verkehrsweg ... nutzen. Der Zaun verstoße somit gegen die allgemeine Anforderung des Art. 3 BayBO, wonach Anlagen so zu errichten und zu betreiben seien, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet würden. Auf andere Weise könne kein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden. Eine nachträgliche Genehmigung scheide aus. Die Anordnung erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Unterbindung des Zustands einer Gefahr durch den Stacheldraht für die Allgemeinheit sei gegenüber dem privaten Interesse, hier dem Schutz des Eigentums der Klägerin, höher zu bewerten. In dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Februar 2015 werde davon gesprochen, dass es sich nicht um einen metallischen Stacheldraht, sondern um einen Draht aus Kunststoff handele. Der an der Zaunanlage verlegte Stacheldraht entspreche den Eigenschaften eines klassischen Stacheldrahts. Ein Stacheldraht bestehe üblicherweise aus zwei verdrillten Drähten, auf denen in regelmäßigen Abständen zwei Drähte mit radial abstehenden Enden mit einigen Windungen aufgewickelt seien. Die abstehenden Drahtenden wiesen üblicherweise scharfkantige Grate auf, von denen eine konkrete Gefahr für Menschen ausgehe. Ein Stacheldraht könne auch eine Kunststoffummantelung aufweisen, die jedoch nicht unterbinden könne, dass davon eine Verletzungsgefahr ausgehe. In zahlreichen Verordnungen und Satzungen u. a. auch im Landkreis ... sei die Verwendung von Stacheldraht entlang öffentlicher Verkehrsflächen aus Gründen der Gefahrenabwehr entweder vollständig untersagt oder stark eingeschränkt. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Eine weitere Baukontrolle wurde am 10. Juni 2015 durchgeführt. Im entsprechenden Aktenvermerk (Bl. 28 d. Behördenakten) ist vermerkt: „Der Stacheldraht am westlichen Zaun wurde noch nicht entfernt. Augenscheinlich wurden jedoch die zur Straßenseite hin zeigenden Spitzen des Drahtes mit aufgesteckten Kugeln abgedeckt um die Verletzungsgefahr zu verringern“.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Mai 2015, beim Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen

den bauordnungsrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 aufzuheben und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2015 wurde die Klage begründet. Die Klägerin habe seit dem Sommer 2014 feststellen müssen, dass in häufigen und regelmäßigen Abständen ihr angemietetes Grundstück von unbefugten Eindringlingen widerrechtlich betreten werde. Es seien Gartenwerkzeug und sonstige Haushaltsgeräte entwendet worden. Dies habe in der Folge bei der Klägerin erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeigeführt. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. ..., habe in der Folge die Diagnose einer Angststörung gestellt. Die Klägerin habe in der Folgezeit Abwehrmaßnahmen überlegt. Hierbei habe sie sich von den Beamten des Polizeipräsidiums ... beraten lassen. Diese hätten der Klägerin geraten, ihr befriedetes Besitztum mit handelsüblichem Stacheldraht zu schützen. Auf explizite Nachfrage der Klägerin, ob dies auch zulässig sei, sei ihr seitens der Polizei ... im Originalton mitgeteilt worden, dass dies zulässig sei, solange sie keinen „Natodraht“ verwende. Nach diesem Ratschlag habe die Klägerin auf Amazon nach einem für ihre Bedürfnisse angemessenen Produkt gesucht und sich nach einigem Suchen für das Produkt „Stacheldraht, Flachdraht, Drahtverhau grün“ von dem Anbieter vidaXL entschieden. Nach dem Kauf des Stacheldrahts habe die Klägerin diesen locker um den Gartenzaun, der auf der Grundstücksgrenze errichtet sei, gewickelt. Der von der Klägerin mit dem Anbringen des Stacheldrahtzauns beabsichtigte Zweck, die Abwehr von Eindringlingen auf das Grundstück, sei unmittelbar und bis heute andauernd erreicht worden. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich dann in der Folge wieder verbessert. Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig. In Bayern existiere keine landesgesetzliche Regelung, welche den Gebrauch von Stacheldraht per se verbiete. Es existiere auch keine entsprechende kommunale Satzung der Gemeinde .... Die Voraussetzungen von Art. 3 BayBO lägen nicht vor, außerdem leide der angegriffene Bescheid an einem Abwägungsdefizit und sei deswegen unwirksam. Der Bescheid verstoße gegen den aus Art. 3 GG abgeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz. In jedem urbanen Bereich des Freistaats werde die Einfriedung und Absicherung von privaten und öffentlichen Grundstücken mit Stacheldraht zumindest geduldet und sei auch ortsüblich. Das gehe vom Schrebergarten über das Wohngrundstück bis zum behördeneigenen Grundstück. Warum ausgerechnet in der ländlichen Gemeinde ... diese Praxis verboten sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich sechs Meter entfernt vom Grundstück der Klägerin auf der gleichen Straßenseite ein Grundstück befinde, welches durch einen Elektrozaun geschützt werde, der in kurzen Frequenzen starke elektrische Impulse aussende. Da dies für Passanten oder Radfahrer nicht ersichtlich sei, stelle das eine weit größere, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Bescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Beklagte habe es versäumt, vor Erlass des verpflichtenden Verwaltungsakts den zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, § 24 Abs. 1 VwVfG. Er wolle sich lediglich auf die Sachverhaltsschilderungen des Bürgermeisters der Gemeinde ... verlassen. Einige Verwandten des Bürgermeisters wohnten in der Nachbarschaft der Klägerin und hätten der Klägerin gegenüber in der Vergangenheit ihr Missfallen über die Anbringung des Stacheldrahts zum Ausdruck gebracht, so dass seitens der Klägerin einer unparteiischen Amtsführung des Bürgermeisters im Sinne von § 21 VwVfG misstraut werde. Der Bescheid verstoße außerdem gegen das Begründungsgebot des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Der Bescheid sei auch materiell rechtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen von Art. 76 BayBO lägen nicht vor und das Ermessen sei fehlerhaft bzw. nicht ausgeübt. Ein Verstoß gegen Art. 3 BayBO bestehe nicht. Der Stacheldraht der Klägerin sei weder von seiner Bauart, noch von seiner Beschaffenheit noch von seiner örtlichen Lage in irgendeiner Weise geeignet, eine konkrete Gefährdung für Nutzer des öffentlichen Verkehrsraums Am ... zu begründen. Der Stacheldraht sei mit einer Kunststoffschicht überzogen, die Dornen, die in einem regelmäßigen Abstand von ca. 10 cm angeordnet seien, seien stumpf und grundsätzlich nicht geeignet, bei einfachem bis kräftigem Körperkontakt Verletzungen zu verursachen. Der streitgegenständliche Stacheldraht sei gerade für den privaten Gebrauch für den von der Klägerin verwendeten Zweck konzipiert worden. Er befinde sich vollumfänglich auf dem privaten Grundstück der Klägerin. Er dringe an keiner Stelle in öffentlichen Verkehrsraum ein. An der Grenze des klägerischen Grundstücks zum öffentlichen Verkehrsraum befinde sich kein Bürgersteig, sondern lediglich eine gesperrte Straße. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Belange der Klägerin seien nicht hinreichend abgewogen. Außerdem habe der Beklagte nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit, sondern auf Wunsch des Bürgermeisters von ... gehandelt. Die Rechte der Klägerin auf Gesundheit und Schutz ihrer Persönlichkeits- und Freiheitsrechte wögen im vorliegenden Fall schwerer als eine mögliche, tatsächlich nicht gegebene abstrakt-generelle Gefahr für Personen. Die Anbringung des Stacheldrahts durch die Klägerin an der Grundstücksgrenze sei gesetzlich gerechtfertigt, §§ 227 und 859 Abs. 1 BGB.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2015 wurden die Behördenakten sowie Fotos von den jeweiligen Ortseinsichten vorgelegt und auf die Klage erwidert. Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin habe das Landratsamt neben der gemeindlichen Mitteilung, die außerdem sehr aussagekräftig sei, auch eigene Ermittlungen veranlasst. Am 24. Februar 2015 sowie am 10. und 23. Juni 2015 seien Ortseinsichten durchgeführt worden. Das Landratsamt gehe weiter davon aus, dass eine konkrete Gefährdung durch den angebrachten Stacheldraht hervorgerufen werde, da dieser teilweise in den Bereich der öffentlichen Straße wirke. Bei der Betrachtung der Örtlichkeit sei festgestellt worden, dass es sich bei „dem ...“ (gemeint ist wohl die Straße Am ...) um eine verkehrsarme Nebenstraße handele. Am Anwesen der Hausnummer 1 sei eine erhebliche Anzahl von Kinderfahrzeugen wie Fahrräder, Kettcars, Bobby Cars, Tretbulldogs, etc. festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Straße verstärkt auch von Kindern aus der Nachbarschaft genutzt werde. Die Höhe des angebrachten Stacheldrahts befinde sich etwa im Bereich von ca. 40 cm bis 1,20 m über der Straße. Das sei genau der Einwirkungsbereich vorbeifahrender Kinder. Zwischenzeitlich sei der Stacheldraht mit Plastikefeu „verschönert“ und auf den Stacheldrahtspitzen seien teilweise grün angemalte Styroporkugeln aufgesteckt worden. Dieser Umstand wirke sich eher noch negativer auf den derzeitigen Zustand aus, da der Stacheldraht als solcher schwerer zu erkennen sei. Weiter müsse auch angezweifelt werden, ob der angebrachte Stacheldraht ein ausreichender Schutz vor unberechtigten Eindringlingen wäre. Ein Stacheldraht werde in der Regel an Einfriedungen erst in einer bestimmten Höhe angebracht, um das Übersteigen der Einfriedung zu erschweren. Daher werde

Klageabweisung

beantragt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 1. September 2015 ließ die Klägerin hierauf erwidern. Der Stacheldraht rage nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, sondern befinde sich ausschließlich über dem befriedeten Besitz der Klägerin. An dem Grundstück befinde sich kein Bürgersteig. Das Grundstück grenze an die Straße, so dass kein Fußgängerverkehr unmittelbar am Grundstück stattfinde. In der Nähe seien weder eine Schule noch ein Kindergarten; außerdem befinde sich das Grundstück an einer Randlage der Gemeinde ..., so dass die betreffende Straße auch nicht als Durchgangsweg zu derartigen Einrichtungen von Kindern genutzt werde. Der Stacheldraht habe bislang weitgehend Eindringlinge vom Grundstück ferngehalten, obwohl er das mildeste Mittel zur Abwehr von Eindringlingen darstelle. Wenn der Beklagte in Zweifel ziehe, dass der angebrachte Stacheldraht ein ausreichender Schutz vor unberechtigten Eindringlingen sei, dann könne er von einem hohen Maß einer Gefahr nicht wirklich überzeugt sein. In vorläufiger Befolgung des Verbots des Beklagten habe die Klägerin die Dornen des Stacheldrahts mit Styroporkugeln überzogen um die Dornen des Drahts zu überdecken und stumpf zu machen. Dass der Klägerin insofern erneut vom Beklagten ein Vorwurf gemacht werde, zeige nur den wahren, schikanösen Charakter der Maßnahme des Beklagten.

Das Gericht erhob am 28. Juli 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Dabei legt das Gericht den vom Klägerbevollmächtigten gestellten Antrag so aus, dass nur die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt ist (vgl. die Antragstellung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, S. 3 des Sitzungsprotokolls), nicht dagegen, das zusätzlich noch der Antrag gestellt sein soll, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (vgl. den Klageschriftsatz vom 20. Mai 2015), was seit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens für Fälle wie den vorliegenden seit dem 1. Juli 2007 nicht mehr zulässig ist; Kosten eines Vorverfahrens i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO können nur dort entstehen, wo ein solches Vorverfahren geschwebt hat, was hier nicht der Fall ist, § 68 Abs. 1 Satz 2 Einleitungssatz VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO.

Die Klage ist begründet. Die Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 76 Satz 1 BayBO.

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO setzt dabei grundsätzlich die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Anlage voraus (BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 52/78 -, juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.01.2003 - 20 ZB 99.3616 -, juris Rn. 3; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 79 m. w. N.). Das heißt, eine genehmigungsbedürftige Anlage ist dann im Sinne von Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wurde und sie gleichzeitig auch so wie sie errichtet oder geändert wurde nicht (nachträglich) genehmigungsfähig ist. Ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Beseitigungsanordnung (vgl. nur BayVGH, U. v. 17.10.2006 - 1 B 05.1429 -, juris Rn. 24). Im Falle einer verfahrensfreien baulichen Anlage wie hier (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO), bei der es naturgemäß keine sog. formelle Illegalität geben kann, kommt es nur darauf an, ob die bauliche Anlage materiell illegal ist.

Das ist nicht der Fall. Als Vorschrift, gegen die der mit dem Stacheldraht umwickelte Zaun verstoßen soll, ist vom Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid Art. 3 BayBO angegeben. Eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift, zu der der mit dem Stacheldraht umwickelte Zaun in Widerspruch stehen könnte, gibt es nicht, insbesondere existiert in der Gemeinde ... keine örtliche Bauvorschrift, die das Anbringen eines Stacheldrahts in einen Zaun verbieten würde.

Ein Widerspruch zu Art. 3 BayBO liegt jedoch nicht vor. Gemäß dem hier in Betracht kommenden Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind Anlagen unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Die vom Landratsamt geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt nicht vor. Zwar ist dem Landratsamt im Grundsatz darin Recht zu geben, dass die Anbringung eines Stacheldrahts an einen Zaun eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen kann. Wegen der Beschaffenheit des hier von der Klägerin angebrachten Stacheldrahts ist das im zu beurteilenden konkreten Einzelfall aber hier nicht so. Sowohl aus den vom Landratsamt vorgelegten Lichtbildern als auch aus den Feststellungen im gerichtlichen Augenscheinstermin ergibt sich, dass der konkret von der Klägerin verwendete Stacheldraht keine nennenswerte Gefährlichkeit aufweist. Die Dornen des Stacheldrahts sind tatsächlich stumpf und nicht geeignet, selbst bei kräftigem Körperkontakt auch nur ansatzweise Verletzungen zu verursachen. Dabei kommt es auf die von der Klägerin aufgesteckten grünen Styroporkugeln, die ohne weiteres ohne Kraftaufwand entfernt werden können, nicht an. Denn auch nach Entfernung der Styroporkugeln bleibt beispielsweise eine Fingerkuppe, selbst wenn man sie mit erheblichem Kraftaufwand auf eine Dorne drückt, völlig unverletzt. Auch eine Verletzung von Passanten oder spielenden Kindern, die zufällig gegen den Zaun stoßen, ist praktisch nicht vorstellbar, zumal die Dornen nicht besonders abstehen; jedenfalls sind diese aber wegen ihrer Stumpfheit auch in dieser Konstellation nicht geeignet, Verletzungen hervorzurufen. Selbst beim Überklettern des Zauns erscheint es nicht als realistisch, dass es durch den Stacheldraht zu Verletzungen kommen kann. Dass der Stacheldraht ganz offensichtlich für den von der Klägerin damit verfolgten Zweck vollkommen nutzlos ist, ist für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 3 Abs. 1 BayBO unerheblich, da dies mit dem Tatbestand der Eingriffsnorm nichts zu tun hat. Diesem Umstand käme erst bei der Überprüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung Bedeutung zu, zu der man aber nicht gelangt, da es bereits am Tatbestand des Art. 76 Satz 1 BayBO fehlt.

Aus der vom Landratsamt angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (U. v. 28.11.2006 - 7 K 2595/05.KO -, juris) lässt sich für das streitgegenständliche Verfahren nichts herleiten, weil der dort entschiedene Fall sich von dem hiesigen in mehreren wesentlichen Punkten unterscheidet. Dort war der Stacheldraht auf der Oberseite des Zauns und noch dazu so angebracht, dass er von einem herannahenden Störer nicht erkannt werden konnte, insofern spricht das Verwaltungsgericht Koblenz von einer „Falle“ (a. a. O. juris Rn. 19). Vor allem aber kommt es darauf an, dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall den Stacheln aufgrund ihrer Stumpfheit keinerlei Gefährlichkeit zukommt.

Auf die übrigen, nicht zutreffenden Argumente der Klägerseite kommt es nicht an, weil jedenfalls der Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 BayBO nicht zu bejahen ist, weshalb es an den Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung fehlt.

Nach alledem ist der Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 859 Selbsthilfe des Besitzers


(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 227 Notwehr


(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.