Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Bescheide der Beklagten vom 22. März 2016 und vom 22. Februar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung … … vom 3. August 2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 2017 Rechtsnachfolgerin der „… … Service GmbH und Co. KG“ (im Folgenden: HLS), welche im Auftrag der … AG einen öffentlichen Geh- und Radweg am …-Ring baute sowie eine öffentliche Grünfläche zwischen der …- …-Straße (vormals …straße) und dem …-Ring. Verwendet wurden zur Neugestaltung des Geh- und Radweges nicht die im Stadtgebiet der Beklagten üblichen Oberflächen, sondern ein Sonderbelag. Auftraggeberin der Klägerin hinsichtlich der Umgestaltungsmaßnahmen war die … AG. Die Beklagte hatte im Jahr 2012 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan betreffend den Neubau der …-Konzernzentrale am … Platz aufgestellt. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens hat die … … … GmbH & Co. OHG (im Folgenden: SRE OHG) als Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, wonach sich die SRE OHG verpflichtete, eine neue Fußwegeverbindung für die Öffentlichkeit zwischen dem … Platz und dem …-Ring quer durch das Grundstück der … Konzernzentrale hindurch herzustellen (§ 9). Zudem verpflichtete sich die SRE OHG, Aufwertungsmaßnahmen im Umfeld des Bebauungsplangebiets durchzuführen (§ 6). In Erfüllung dieser Verpflichtung hat die … … Grundstücks GmbH & Co KG (im Folgenden SIM II. KG), eine Konzerngesellschaft der … AG, mit der Beklagten eine „Vereinbarung über die Durchführung von Maßnahmen zur Aufwertung einer öffentlichen Grünfläche zwischen …-Ring, …straße und …straße im Rahmen des Bebauungsplans mit Grünordnung Nummer …“ (im Folgenden: Grünanlagenvertrag) abgeschlossen. Nach § 3 des Grünanlagenvertrages hat die SIM II. KG die Baumaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuführen.

Die Beklagte erteilte der HLS mit Bescheid vom 3. November 2015 die verkehrsaufsichtliche Erlaubnis zum Aufstellen eines Bauzauns und zur Materiallagerung für den Zeitraum vom 4. November 2015 bis 29. Januar 2016. Der betroffene Straßengrund beträgt 76 m x 5 m (Gehbahn) sowie 76 m x 9 m (Straßenbegleitgrün). Die Erlaubnis wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2016 für die Zeit vom 4. Februar 2016 bis 31. März 2016 verlängert. Die umzubauenden Grünflächen und der hindurchführende Geh- und Radweg wurden mit einem Bauzaun abgesperrt. Während der Bauarbeiten wurde eine Fahrspur des …-Ringes als Anlieferzone und Ausweichweg genutzt und entsprechende Sondernutzungsgebühren gezahlt.

Mit Bescheid vom 22. März 2016 hat die Beklagte für den Baustellenbereich …straße 10 Sondernutzungsgebühren in Höhe von 31.122 € zuzüglich Gebühren für verkehrsaufsichtliche Erlaubnisse in Höhe von 604 € (insgesamt 31.726 €) festgesetzt. Adressatin des Bescheids war die HLS.

Dagegen legte die HLS mit Schreiben vom 21. April 2016 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 hat die Beklagte für den Baustellenbereich …straße 10 Sondernutzungsgebühren in Höhe von 21.546 € festgesetzt. Adressatin des Bescheids war die HLS.

Dagegen legte die HLS mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 hat die Regierung … … die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: das Aufstellen eines Bauzauns und die Materiallagerung auf öffentlichem Grund sowie Arbeiten zur Aufwertung einer öffentlichen Grünfläche hätten nicht mehr im Rahmen des gesetzlichen Gemeingebrauchs gelegen, sondern stellten Sondernutzungen dar, welche erlaubnis- und gebührenpflichtig seien, weil die Straße nicht zum Verkehr, sondern als Baustelle genutzt worden sei. Die genehmigte Nutzungsdauer sei Grundlage für die Gebührenberechnung nach der Sondernutzungsgebührensatzung. Darauf sei die Klägerin in der verkehrsaufsichtliche Erlaubnis hingewiesen worden. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe die Sondernutzung ausgeübt und sei damit Schuldnerin der Gebühr. Es habe keine Gebührenfreiheit gemäß § 10 Abs. 1 Alt. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung (SNGS) bestanden, da die Sondernutzung nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sei. Auf Grund des Auftrags durch die … AG habe die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin den Umbau des öffentlichen Fuß- und Radweges und der öffentlichen Grünfläche ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse vorgenommen. Die … AG habe den öffentlichen Fuß- und Radweg und die öffentliche Grünfläche zwar grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse errichtet, aber nicht ausschließlich. Die Aufwertung der öffentlichen Grünfläche sei aufgrund der Hochbaumaßnahmen der … AG notwendig geworden. Die Aufwertung der öffentlichen Straßen und Grünanlagen komme auch der Öffentlichkeit im Rahmen des Gemeingebrauchs, aber eben auch der … AG und ihrer neuen Firmenzentrale als Aushängeschild zugute. Die … AG habe sich beim Erwerb des Grundstücks in Innenstadtlage dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Umbau und zur Aufwertung von öffentlichen Verkehrsflächen vorzunehmen und alle anfallenden Kosten dafür zu tragen. Die Sondernutzung der Fahrbahnfläche sei notwendig geworden, weil der Fuß- und Radweg mit einem Sonderbelag versehen worden sei, der in einem zusammenhängenden Arbeitsgang aufgebracht werden musste. Nachdem der öffentliche Geh- und Radweg zwischen … Platz und …-Ring durch das Areal der … AG hindurchführe, stehe eine schöne Gestaltung der Außenanlage auch im Interesse der … AG. Ein öffentliches Interesse an der Verwendung des vom Standard abweichenden Straßenbelages habe seitens der Beklagten nicht bestanden. Zwar wäre ein Umbau des Geh- und Radweges ohnehin erfolgt, jedoch nicht in diesem Ausbaustandard. Vielmehr wäre eine Sondernutzung der Fahrbahnfläche dann vermieden worden. Die Sondernutzungsgebühr sei die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen werde. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren sei nicht zu beanstanden.

Am 4. September 2017 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 22. März 2016 und vom 22. Februar 2017 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung … … vom 3. August 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: die streitgegenständliche Grünfläche bzw. der darin befindliche Geh- und Radweg seien während der Arbeiten nicht als Arbeitsraum, Lagerfläche oder Containerfläche zum Bau der Konzernzentrale genutzt worden, sondern ausschließlich durch die Arbeiten am Geh- und Radweg selbst beeinträchtigt gewesen. Baumaßnahmen der Klägerin an der Geh- und Radwegfläche zur Erneuerung derselben könnten schon tatbestandlich keine Sondernutzung darstellen. Die Klägerin habe durch ihre Baumaßnahmen teilweise Aufgaben der Straßenbaulast wahrgenommen, die originär der Beklagten oblägen. Die Beklagte habe diese Aufgaben nach Art. 44 Abs. 1 BayStrWG durch den Erschließungsvertrag übertragen, mit dessen Durchführung die Klägerin beauftragt worden sei. Die Benutzung setze voraus, dass die Sache schon einer Nutzung zugänglich sei. Wenn allerdings eine Sache erst hergestellt bzw. instandgesetzt werden müsse, liege hierin eben noch keine Nutzung. Die Herstellung der öffentlichen Straßen, die sodann erst zum Gemeingebrauch oder einer Sondernutzung fähig sein, stelle daher keine Benutzung straßenrechtlicher Art dar. Die Klägerin habe die öffentliche Fläche nicht für ihre Baustelle genutzt, sondern diese erst in einen dem Verkehr dienlichen Zustand versetzt. Auch habe sich die … AG im Grünanlagenvertrag dazu verpflichtet, für Teile der vertragsgegenständlichen Fläche eigenverantwortlich den Unterhalt zu übernehmen, also die Fläche in einem den Gemeingebrauch zugänglichen Zustand zu halten. Dies würde bedeuten, dass die … AG für ihre regelmäßigen Unterhaltsarbeiten weiterhin Sondernutzungsgebühren an die Beklagte zahlen müsste, weil sie für die Beklagte deren Aufgabe der Unterhaltung übernommen habe.

Zudem lägen die Sondernutzungen im überwiegenden bzw. ausschließlichen öffentlichen Interesse. Die Baumaßnahmen in der …straße West seien als einzelne Sondernutzungen isoliert zu betrachten. Es sei nicht auf den Bebauungsplan als Ursache für die Sondernutzung abzustellen, sondern auf Ziel und Zweck der konkret vorgenommenen Maßnahme. Die vorliegenden Bauarbeiten seien ausschließlich im Rahmen und zum Ziel einer im Grünanlagenvertrag festgesetzten Aufwertungsmaßnahme erfolgt. Es handele sich um einen rein stadtplanerisch angestrebten Belang, der ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und der Bevölkerung stehe. Die … AG habe diese Ziele zwar im Rahmen des Bebauungsplanes hingenommen, die Ziele seien aber dadurch nicht zu den eigenen und alleinigen Interessen der … AG geworden. Ein Neubau der Konzernzentrale wäre ohne die begleitende Aufwertungsmaßnahme möglich gewesen. Das Baurecht sei kein Teil einer Verhandlungsmasse gewesen, welches als Gegenleistung für die Durchführung der Aufwertungsmaßnahme gehandelt worden sei. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Baumaßnahmen zeige sich auch deutlich an den werkvertragsähnlichen Regelungen des Grünanlagenvertrages. Die detaillierten Regelungen ließen den Schluss zu, dass die Beklagte ein stark gesteigertes Eigeninteresse an der Durchführung der Baumaßnahmen gehabt habe. Die Arbeiten seien im engsten Rahmen mit der Beklagten abzustimmen und durchzuführen und durch die Beklagte notfalls im Wege der Ersatzvornahme selbst durchsetzbar gewesen. Diese Regelungen und Verpflichtungen seien nicht erforderlich gewesen, wenn die Ausführung der Baumaßnahme nicht im überwiegenden Interesse der Beklagten gestanden hätte. Es könne auch nichts ändern, dass die … AG die Baumaßnahmen von der Klägerin als Beauftragter habe durchführen lassen. Die Klägerin sei durch die Beauftragung der … AG in deren Interessenlage eingetreten. Es könne keinen Unterschied machen, ob die … AG die gegenständlichen Baumaßnahmen selber durchgeführt habe oder durch die Klägerin als ihre Beauftragte durchführen lasse. Auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Erschließungslast bzw. Straßenbaulast durch städtebaulichen Vertrag auf die … AG übertragen habe, ändere hieran nichts. Die eigentliche Erschließungslast verbleibe bei der Beklagten selbst. Es könne für die Frage des öffentlichen Interesses im Rahmen der Sondernutzungsgebühren nicht darauf ankommen, ob dieselbe Erschließungsleistung von der Beklagten selbst ausgeführt werde oder durch einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag auf einen privaten Vorhabenträger übertragen werden. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Der gewählte Standard für den Geh- und Radweg sei Bestandteil des Siegerentwurfs des von der Beklagten und der … AG gemeinsam durchgeführten Architekturwettbewerbes. Zudem wäre auch bei einer Verwendung der üblichen Bauweise die umzubauenden Fläche nicht benutzbar gewesen.

Zudem seien die Gebühren der Höhe nach rechtswidrig. Die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren sei ohne Abstufungen nach den für private Baustellen geltenden Bestimmungen erfolgt, ohne zu berücksichtigen, dass die Sondernutzung auch im öffentlichen Interesse liegen habe. Zudem sei die Gebühr unverhältnismäßig. Die Gewinnspanne der Klägerin betrage bei den vorliegenden Baumaßnahmen maximal 3-5% des Gesamtumsatzes. Die vorliegend von der Beklagten erhobenen Sondernutzungsgebühren betrügen ca. 10% des Gesamtumsatzes und überstiegen damit den mit der Baumaßnahme erzielten Gewinn um ein Vielfaches.

Die Beklagte hat beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: die mit dem Bauvorhaben eine Aufwertung der öffentlichen Straßen und Grünanlagen, auch der Öffentlichkeit zugute, ganz überwiegend erfolgten die beauftragten Maßnahmen jedoch im eigenen, wirtschaftlichen und somit privaten Interesse. Es handele sich um ein „Kompensationsgeschäft“, bei dem zur Erlangung von Baurecht in Innenstadtlage unter anderem die Aufwertung der öffentlichen Straßen und Grünanlagen zugesichert worden sei. Nach einer Stellungnahme der Rechtsabteilung des Baureferates habe die Aufwertung der öffentlichen Grünflächen ausschließlich im privaten Interesse von … gestanden. Ohne die Hochbaumaßnahme wäre die Grünfläche nicht umgebaut und aufgewertet worden. Bei einem etwaigen späteren Umbau im Zuge des Umbaus Altstadtring … wäre der übliche Ausbaustandard gewählt worden und keine Sondernutzung der Fahrbahnfläche erforderlich gewesen. Auf Wunsch der Firma … sei ein Sonderbelag für den Weg gewählt worden. Die Erstellung eines Geh- und Fahrradweges mit den damit einhergehenden Arbeiten habe nicht mehr im Rahmen des gesetzlichen Gemeingebrauchs gelegen, sondern eine Sondernutzung dargestellt, weil die Straße nicht zum Verkehr, sondern als Baustelle genutzt wurde. In den verkehrsaufsichtlichen Erlaubnissen sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Nutzungsdauer Grundlage für die Gebührenberechnung nach der Sondernutzungsgebührensatzung sei. Die streitgegenständliche Fläche sei der Allgemeinheit unstreitig durch die private Baumaßnahme entzogen worden. Somit läge entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten durchaus eine Sondernutzung vor. Die Beklagte sei nicht Bauherrin gewesen. Vielmehr sei die … … … GmbH & Co. KG als Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag festgelegt. Bei einem späteren Wechsel der Vorhabenträgerin auf die SIM II sei klar geregelt worden, dass die neue Vorhabenträgerin bei den Umbaumaßnahmen die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe. Die Nutzung sei auch nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt. Die Übernahme der eigentlich frühestens 3 Jahre später erst anstehenden Neuerrichtung des Rad- und Gehweges sei durch diverse Ausnahmeregelungen mehr als kompensiert worden, zumal auch noch die Sonderwünsche des …konzerns zur Aufwertung durch den Sonderbelag gebilligt worden seien. Auch teilweise stehe die Maßnahme nicht im öffentlichen Interesse. Zudem sehe § 10 der Sondernutzungsgebührensatzung nur eine komplette Gebührenbefreiung unter den dort aufgeführten Tatbestandsmerkmalen vor. Für eine Ermäßigung der Gebühren bestünden somit keine rechtlichen Möglichkeiten. Die Entscheidung für den Auftrag sei eine freie Entscheidung der Klägerin gewesen. Auf etwaige Gewinnmargen von Auftragnehmern könne und dürfe die Beklagte keine Rücksicht nehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 hat der Vertreter der Klägerin angegeben, die betroffene Grünfläche sei ebenfalls wiederhergestellt worden. Es seien drei Bäume angepflanzt und die Rasenfläche wiederhergestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide vom 22. März 2016 und vom 22. Februar 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte kann die Bescheide nicht auf §§ 2 und 4 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München vom 25. Juni 2014, zuletzt geändert am 13. Juli 2015 (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS), stützen. Sie ermächtigen die Beklagte nicht, die festgesetzten Gebühren zu erheben, denn es handelt sich bei den von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten nicht um eine Sondernutzung im Sinne der Satzung. Dies gilt sowohl für die Absperrung des Geh- und Radweges (dazu unter 1.) als auch für die Absperrung der Grünfläche (dazu unter 2.).

1. Zur Regelung von Sondernutzungstatbeständen können die Gemeinden unter anderem Sondernutzungsgebührensatzungen erlassen, und zwar sowohl für Bundesstraßen (§ 8 Abs. 3 FStrG) wie für Landesstraßen (Art. 18 Abs. 2a BayStrWG). Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materiell-rechtliche Gültigkeit der Sondernutzungsgebührensatzung bestehen nicht.

Nach § 2 Abs. 1 SoNuGebS können von der Beklagten für Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Der streitgegenständliche Geh- und Radweg ist als sog. unselbstständiger Geh- und Radweg Bestandteil der Straße i.S.d. Art. 2 Nr. 1 b BayStrWG.

Die Sondernutzungsgebührensatzung definiert den Tatbestand der Sondernutzung nicht, sondern setzt ihn voraus. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, der in Abs. 2a zum Erlass der Sondernutzungsgebührensatzung ermächtigt, liegt eine Sondernutzung vor bei der Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist Gemeingebrauch die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Grundlegende Voraussetzung einer Sondernutzung ist mithin eine Benutzung. Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Reparatur bzw. Aufwertung des Geh- und Fahrradweges durch die Klägerin nicht. Das Gericht geht von einer Auslegung des Begriffs „Benutzung“ aus, die eine Reparatur, Ertüchtigung oder erstmalige Erstellung einer öffentlichen Einrichtung nicht umfasst. Die Klägerin hat den Straßengrund sowie das Begleitgrün nicht für die Baustelle des Gebäudes, etwa als Abstellfläche genutzt, sondern die Absperrung des Geh- und Radweges erfolgte allein, um den Austausch der Oberfläche zu ermöglichen.

Die zu Grunde gelegte Auslegung ergibt sich zum einen aus dem Wortsinn. Benutzen bedeutet, sich einer Sache ihrem Zweck entsprechend zu bedienen, sie zu verwenden oder von ihr Gebrauch zu machen (BayVGH, U.v. 25.7.2000 - 8 B 99.3497 - juris unter Verweis auf den Duden). An anderer Stelle wird „Benutzung“ mit „Verwenden“ oder „Gebrauchmachen“ einer Sache gleichgesetzt (BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris, Rn. 14). Bei einem systematischen Blick in die Gesetze anderer Bundesländer findet sich dort an entsprechender Stelle der Begriff „Gebrauch“ einer Straße (z.B. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW: „Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet [Gemeingebrauch].“).

Diese Definitionen und der Wortsinn des Begriffs „Benutzen“ setzen einerseits einen Nutzen oder Vorteil voraus, den der Benutzende andererseits zu einem bestimmten Zweck zieht. Der Benutzende verwendet die Straße zu seinen Zwecken, etwa zur Fortbewegung, Kunstdarstellung oder als Außenfläche einer Gaststätte.

Das Erfordernis eines zweckgerichteten Vorteilsziehens entspricht nicht nur dem Wortsinn, sondern auch der teleologischen Auslegung. Bei den Sondernutzungsgebühren handelt es sich dem Rechtscharakter nach um Benutzungsgebühren im Sinn des Art. 21 Kostengesetz (KG) und des Art. 8 KAG. Sie werden dem Straßenbaulastträger als Gegenleistung für eine widmungsfremde Straßenbenutzung geschuldet. Sie sollen den wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, die gegenüber anderen Staatsbürgern ein Privileg darstellt, abschöpfen. Als öffentliche Leistung, für die eine Sondernutzungsgebühr als Gegenleistung gefordert wird, ist die Duldung der mit der öffentlich-rechtlichen Sondernutzung verbundenen und von der Straßenbaubehörde in Kauf genommenen Gemeingebrauchsbeeinträchtigung anzusehen (Zeitler/Wiget, BayStrWG, Art. 18 Rn. 32-34). Nachdem die Herstellung bzw. Ertüchtigung des Straßenraums keinen Bedarf nach einer Gegenleistung auslöst - im Gegenteil im Interesse aller Straßennutzer liegt -, ist es systematisch stimmig, sie nicht als Sondernutzung anzusehen.

Soweit die Beklagte auf die wirtschaftlichen oder etwaige baurechtliche Vorteile aus dem Vertragsgefüge für den …-Konzern oder die Klägerin selbst hinweist und somit vorbringt, die Klägerin habe den Geh- und Radweg für diese Zwecke „benutzt“ im weitesten Sinne, ist eine solche Gegenleistung nicht der zum Verkehr gewidmeten Straße selbst entnommen, sondern der gesamten Vertragsgestaltung, in der das Angebot der Aufwertung ein Baustein gewesen sein mag.

Auch soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sie die Ertüchtigung in der ausgeführten Weise nicht beauftragt habe, sondern sie der optischen Vorstellung der … AG angepasst wurde und zeitlich früher als sonst von der Beklagten geplant erfolgte, kann darin kein Zweck liegen, zu dem die Klägerin den Rad- und Gehweg benutzt hätte in einer der obigen Auslegung entsprechenden Weise. Denn die optische Gestaltung war nicht der hauptsächliche Zweck der Arbeiten, sondern die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten, den Weg zu erneuern bzw. aufzuwerten. Dass die Beklagte selbst eine Gestaltung gewählt hätte, bei der eine (eingeschränkte) Nutzung für den Verkehr erhalten geblieben wäre, ist eine hypothetische Erwägung. Sie kann an der Subsumtion des konkreten Geschehens unter die Norm nichts ändern.

Das Gericht hat berücksichtigt, dass auch der Eingriff in den Straßenkörper selbst eine Sondernutzung darstellen kann (etwa das Verlegen eines „Stolpersteins“ zu künstlerischen Zwecken, vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 -, Rn. 14, juris). Es kommt jedoch nach der Auslegung für die Beurteilung einer Sondernutzung nicht bloß auf den Vorgang des Aufgrabens an, sondern wie bereits dargestellt auch auf den Zweck und die Umstände.

2. Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Umgestaltung des Begleitgrüns. Auch dieses ist nach Art. 2 Nr. 1 b BayStrWG Bestandteil der Straße, so dass die Beklagte grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erheben kann. Ein zwischen Gehweg und Fahrstreifen oder Parkstreifen verlaufender Grünstreifen ist ebenfalls als ein zur Straße gehörender Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen anzusehen, da er gerade wie im vorliegenden Fall den Geh- und Radverkehr unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten von der Fahrbahn bzw. von Parkplätzen als Sicherheitsbereich abtrennen soll (vgl. auch VG München, U.v. 28.7.2016 - M 10 K 15.5890 - juris, Rn. 18).

Auch hinsichtlich des Begleitgrüns unterfallen die vorgenommenen Maßnahmen jedoch nicht dem Tatbestand einer Sondernutzung.

Das Begleitgrün wurde nach Angaben der Klägerin durch Bepflanzung verbessert bzw. wiederhergestellt. Diesbezüglich gelten die oben genannten Erwägungen, dass die Reparatur bzw. Ertüchtigung einer Straße und ihrer Bestandteile keine Benutzung derselben darstellt. Soweit diesbezüglich auch der Schutz der Grünfläche vor dem Baustellenverkehr bezweckt gewesen sein mag, führte auch dies nicht zu einer Sondernutzungsgebührenpflicht (vgl. VG München, U.v. 28.7.2016 - M 10 K 15.5890 - juris).

Nach alledem sind angefochtenen Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2017 - 8 ZB 16.1806

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines „Stolpersteins“ des Künstlers G. D., den er in den Gehweg der als Orts Straße gewidmeten und im Eigentum der Beklagten stehenden H Straße einbauen will.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten die „Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen als erlaubte Sondernutzung“. Dabei wies er darauf hin, dass die Steine niveaugleich in das Pflaster bzw. in den Belag des jeweiligen Gehwegs eingelassen würden und dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in keiner Weise beeinträchtigt werde. Zudem erklärte er die Bereitschaft, sämtliche Modalitäten der Verlegung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu regeln. Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Verpflichtungsklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2015 zu verpflichten, die Erlaubnis zur Verlegung eines Stolpersteins an der H straße ... zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, den Antrag vom 30. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Verlegung von Stolpersteinen sei dem kommunikativen Gemeingebrauch zuzurechnen. Insoweit sei es auch möglich, einen Antrag auf Feststellung einzureichen. Das Gericht werde um richterlichen Hinweis gebeten, wenn es sich dieser Ansicht anschließe. Jedenfalls stelle die Verlegung eine gemeinverträgliche Sondernutzung dar. Der Gemeingebrauch werde nicht beeinträchtigt. Weiterhin hat der Kläger ein Rechtsgutachten vorgelegt, das er zu seinem Vortrag gemacht hat. Darin ist unter anderem ausgeführt, dass durch die Verlegung von Stolpersteinen ein Substanzeingriff in den Straßenkörper stattfinde, der die Grenzen der Widmung überschreite. Die Veränderung des Straßenkörpers durch Stolpersteine sei daher nicht als Gemeingebrauch anzusehen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass sich Stolpersteine nicht „über der Straßenoberfläche“ im Sinn des § 1 Abs. 3 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten befänden.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Frage erörtert, ob eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine privatrechtliche Vereinbarung erforderlich ist. Dabei hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung des Gerichts für Stolpersteine in öffentliche Verkehrsflächen der Beklagten bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich sein dürften. Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, dass die Beklagte entsprechende Vertragsangebote des Klägers stets abgelehnt habe. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis, dass für Klagen auf Abschluss von Gestattungsverträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, hat der Kläger davon abgesehen, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern.

Mit Urteil vom 31. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, weil keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis, sondern eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sei. Der Einbau eines Stolpersteins in den als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Gehweg stelle zwar eine Sondernutzung dar, er beeinträchtige aber nicht den Gemeingebrauch. Als gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung werde der Einbau auch nicht durch Satzung der Beklagten dem öffentlichen Recht unterstellt. Weil der beantragte Erlass der Sondernutzungserlaubnis für das beabsichtigte Vorhaben daher nicht notwendig sei, fehle dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse. Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständiges Gericht sei nicht veranlasst, weil der Kläger keinen Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer privatrechtlichen Gestattung gestellt habe. Selbst wenn die Verlegung eines Stolpersteins im öffentlichen Straßengrund aber eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Sondernutzung darstelle, bleibe die Klage erfolglos, weil die Beklagte bei Erlass der ablehnenden Entscheidung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und sich auch aus den vom Kläger geltend gemachten Grundrechten kein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ergebe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zudem rügt er in der Sache auch die Verletzung von Verfahrensrecht.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zusteht, weil es für den beantragten Stolperstein im Gehweg der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten H straße (Art. 1 Satz 1 BayStrWG) keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf und der Kläger daher kein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung dieser Erlaubnis hat.

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines Stolpersteins im öffentlichen Straßengrund stellen zwar eine straßenrechtliche Sondernutzung dar (vgl. dazu unten Nr. 1.1). Diese ist aber nicht erlaubnispflichtig, weil nicht erkennbar ist, dass durch einen einzelnen Stolperstein der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu unten Nr. 1.2). Aus der auf der Grundlage von Art. 22a Satz 1 BayStrWG erlassenen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der … der Beklagten vom 25. Juni 2014 (ABl. S. 614), zuletzt geändert am 13. Juli 2015 (ABl. S. 247) – SoNuGebS – folgt nichts Anderes (vgl. dazu unten Nr. 1.3). Auf die Frage, ob die Klage auch dann keinen Erfolg hätte, wenn die Verlegung des Stolpersteins eine erlaubnispflichtige Sondernutzung wäre, wovon das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Begründung ausgegangen ist, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu unten Nr. 1.4).

1.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Verlegung eines Stolpersteins in den Gehweg der H straße und der dauerhafte Verbleib darin eine Sondernutzung darstellen und nicht vom Gemeingebrauch erfasst sind.

Der Begriff der Sondernutzung ist in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG gesetzlich definiert als Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist nach der Legaldefinition des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG stellt klar, dass kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Danach stellen die Verlegung und der Verbleib eines Stolpersteins im Gehweg einer öffentlichen Straße eine Sondernutzung dar, weil die Benutzung der Straße (vgl. unten Nr. 1.1.1) hierdurch nicht zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken (vgl. unten Nr. 1.1.2) erfolgt.

1.1.1 Die Verlegung und der dauerhafte Verbleib eines Stolpersteins im öffentlichen Straßengrund sind als „Benutzung“ der Straße im Sinn der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für den Verlegungsvorgang selbst, also die Einbringung eines Stolpersteins in die öffentliche Straße. Mit der Einbringung wird in die Substanz des Straßenkörpers eingegriffen, zu dem auch ein unselbständiger Gehweg mit Gehwegdecke, Unterbau und Grund gehören (Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und b BayStrWG; vgl. auch Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 2 Rn. 15, 41). Dieser Eingriff stellt eine Straßenbenutzung dar. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „Benutzung“, das so viel wie „Verwenden“ oder „Gebrauchmachen“ von einer Sache bedeutet (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2000 – 8 B 99.3497 – VGH n.F. 54, 37/39 f. = juris Rn. 21 zu § 50 Abs. 1 TKG a.F.), und wird durch die Gesetzesmaterialien zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes bestätigt, in denen das „Aufgraben“ einer Straße ausdrücklich als Beispiel für die „Benützung der Straße“ angeführt wird (vgl. LT-Beil. 3/2832, S. 30).

Auf die Eigentumsverhältnisse an der H straße und auf die mit der Verlegung verbundenen Eigentumseingriffe kommt es insoweit nicht an. Aufgrund der Widmung steht gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG dem Straßenbaulastträger und damit der Beklagten (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) in jedem Fall die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert, einschließlich der Befugnisse aus Art. 22 BayStrWG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt (BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 – BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 8 f.; B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 10), dass sich die Widmung mit ihren Rechtswirkungen in einer solchen Tiefe in das Straßengrundstück erstreckt, wie der Straßenbaulastträger ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann. In diesem Umfang übt er zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs die Rechte und Pflichten aus, die sonst dem Eigentümer zustehen. Die Frage, ob, in welcher Form und in welchem Umfang an dem Straßenkörper Veränderungen zugelassen werden, berührt die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, auf die es gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG ankommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 – BayVBl 1998, 469 = juris Rn. 9 f.; bestätigt durch B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 11 f.; Wiesinger/Markuske, Straßenrecht, 2003, S. 254).

1.1.2 Die Verlegung und der Verbleib eines Stolpersteins in öffentlichen Straßen gehen über den Gemeingebrauch hinaus, weil sie nicht für Zwecke des Verkehrs erfolgen, und zwar weder im engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren Sinn eines auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sog. kommunikativen Verkehrs (vgl. zum Verkehrsbegriff Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 14 Rn. 19 ff. und 38 ff.; BVerwG, U.v. 9.11.1989 – 7 C 81.88 – BVerwGE 84, 71/73 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 22.6.2010 – 8 BV 10.182 – BayVBl 2011, 176 = juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich dabei um ein in den öffentlichen Straßenkörper verlegtes Kunstprojekt des Künstlers G. D., mit dem im Sinn eines „gedanklichen Stolperns“ die Erinnerung an die Vertreibung und Vernichtung der Opfer des Nationalsozialismus lebendig erhalten werden soll (vgl. http://www...eu/...pdf; vgl. auch UA S. 18). Das Vorbringen im Zulassungsantrag gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. April 2017 (S. 141 der Gerichtsakte) geltend macht, Stolpersteine seien Teil des „kommunikativen Gemeingebrauchs“ (und damit keine Sondernutzung), ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sondern auch widersprüchlich im Hinblick auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 10. Oktober 2016, bei dem Einbau eines Stolpersteins handle es sich um eine Sondernutzung (S. 52, 57 der Gerichtsakte). Auch das vom Kläger in erster Instanz vorgelegte Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass eine Sondernutzung im Sinn des Straßenrechts gegeben sei (S. 128 f. der Akte des Verwaltungsgerichts). Im Übrigen setzt ein kommunikativer Verkehr grundsätzlich ein objektiv-verkehrsmäßiges Verhalten voraus (Papier in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Band 2, § 43 Rn. 64). Zum kommunikativen Verkehr zwischen Verkehrsteilnehmern gehört die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt – gleichgültig aus welchem Grund – oder zur Fortbewegung, nicht jedoch das Einbringen von Gegenständen in den Straßenkörper (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.1978 – 7 C 6.78 – BVerwGE 56, 63/65 f. = juris Rn. 12; Papier in Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., § 43 Rn. 60; Stahlhut in Kodal/Krämer, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 27 Rn. 4.1).

1.2 Die Sondernutzung unterliegt jedoch keiner Erlaubnispflicht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Es fehlt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, daran, dass durch den Stolperstein in der H straße der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.

Der Gemeingebrauch wird beeinträchtigt, wenn die tatsächliche Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder nicht unerheblich erschwert wird, mithin die Straße den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs (im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, also einschließlich des kommunikativen Verkehrs) sowie den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit nicht so genügen kann, wie dies ohne das störende Ereignis der Fall wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 8 CS 10.1720 – BayVBl 2011, 729 = juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.3.1957 – I C 16.55 – BVerwGE 4, 342/344 f. = juris Rn. 17; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 18 Rn. 15). Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, ist es im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht erforderlich, dass nach der anzustellenden Prognose eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs tatsächlich unvermeidbar eintritt. Vielmehr reicht es aus, dass eine derartige Störung abstrakt zu erwarten ist. Ganz entfernte und aller Voraussicht nach unwahrscheinliche Möglichkeiten, aber auch nach den Erwartungen der Verkehrsteilnehmer unbedeutende Wirkungen bleiben außer Betracht (Wiget a.a.O., Art. 18 Rn. 15; Art. 22 Rn. 29 m.w.N.). Liegt keine abstrakte Gefährdung vor und wird daher das öffentliche Interesse aus straßenrechtlicher Sicht nicht berührt (vgl. BGH, U.v. 28.9.1982 – KZR 17/81 – NVwZ 1983, 499 f. = juris Rn. 12), richtet sich die Sondernutzung nach Art. 22 BayStrWG mit der Folge, dass für die Einräumung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße keine öffentliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sondern eine privatrechtliche Gestattung der Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 BayStrWG), die nach bürgerlichem Recht eingeholt werden muss (zu Ausnahmeregelungen aufgrund einer Satzung gemäß Art. 22a BayStrWG vgl. unten Nr. 1.3).

Nach diesen Maßstäben scheidet die Möglichkeit einer Gemeingebrauchsbeeinträchtigung durch einen in der Gehwegdecke der H straße verlegten Stolperstein hier aus. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein bündig im Gehweg befindlicher Stolperstein die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen kann. Auch das kurzzeitige Stehenbleiben von Passanten zum Lesen der Inschrift auf der rund 100 cm² großen Messingplatte oder das Vorbeilenken der Schritte aus Respekt vor den Opfern des Holocaust kann zu keiner solchen Beeinträchtigung führen. Dies und die Feststellung, dass insoweit eine gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung vorliege, stellt auch der Kläger nicht ernstlich infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Bereits im Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vom 30. Juli 2015 ist ausgeführt, dass Stolpersteine „niveaugleich in das Pflaster bzw. in den Belag des jeweiligen Gehwegs eingelassen“ werden (S. 2 der Behördenakte). Auch in seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 bestätigt der Klägerbevollmächtigte, dass Stolpersteine die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigten, weil sie „fast niveaugleich mit der Straßendecke“ verlegt würden (S. 140 der Gerichtsakte). Soweit er geltend macht, dass jede Verlegungssituation einzigartig sei und sich Stolpersteine zwischen 1 mm und 10 mm über der Straßenoberfläche befinden könnten (S. 140 f. der Gerichtsakte), folgt daraus nichts Anderes. Denn Unebenheiten in der Straßenoberfläche im Bereich von bis zu 10 mm können die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs und damit den Gemeingebrauch des Gehwegs nicht beeinträchtigen, wie sich etwa ohne Weiteres am Beispiel eines Kopfsteinpflasters nachvollziehen lässt. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten für Gehwege und Fußgängerbereiche verwiesen werden, wonach in der Regel geringfügige Unebenheiten bis zu einer Grenze sogar von 2,0 cm bis 2,5 cm als unwesentlich anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, U.v. 13.9.2016 – 9 U 158/15 u.a. – RuS 2017, 271 = juris Rn. 15; SaarlOLG, U.v. 16.10.2014 – 4 U 168/13 – juris Rn. 51; ThürOLG, B.v. 20.3.2012 – 4 W 134/12 – MDR 2012, 645 = juris Rn. 12; OLG München, B.v. 21.6.2010 – 1 U 2653/10 – juris Rn. 9 jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG München, B.v. 4.5.2012 – 1 U 992/12 – juris Rn. 6 f.).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch der eigentliche Verlegungsvorgang (Öffnung des Gehwegbelags auf wenigen Quadratdezimetern ohne Einsatz von Baumaschinen, Setzen des Stolpersteins und anschließende Verfüllung der Fugen) die Gemeingebrauchsverträglichkeit der Sondernutzung nicht infrage stellt, hat der Kläger nicht angegriffen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er geht selbst von einer „gemeinverträglichen“ bzw. einer nicht gemeingebrauchsbeeinträchtigenden Sondernutzung aus (S. 52, 66, 140 der Gerichtsakte). Soweit er kritisiert, das Verwaltungsgericht habe jede Verlegung von Stolpersteinen zu Unrecht generell den bürgerlich-rechtlichen Sondernutzungen zugeordnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der hier streitgegenständliche Verlegevorgang eines einzelnen Stolpersteins im Gehwegbereich der H straße den Gemeingebrauch beeinträchtigen könnte. Insoweit wären substanziierte Darlegungen erforderlich gewesen. Allein mit einem pauschalen Verweis auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls kann nicht begründet werden, dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hier gegeben sind. Abgesehen davon legt auch die im Internet veröffentlichte allgemeine Beschreibung des Verlegevorgangs von Stolpersteinen mit einer Dauer von in der Regel maximal 20 Minuten dies nicht nahe (vgl. http:// www...eu/...pdf).

1.3 Eine Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS entnehmen.

Nach dieser Bestimmung unterliegen ausnahmsweise auch Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Beklagten, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, dem öffentlichen Recht (Art. 18 BayStrWG), sofern die Sondernutzung eine Benutzung des Straßenraums über der Straßenoberfläche darstellt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Benutzung des Straßenraums über der Straßenoberfläche durch einen Stolperstein im Gehweg der H straße zu Recht verneint. Die Straße wird insoweit nicht über, sondern an und unterhalb der Oberfläche benutzt. Ein Stolperstein ist ein würfelförmiger Betonstein mit einer Kantenlänge von 96 x 96 x 100 mm, auf dessen Oberseite sich eine individuell beschriftete Messingplatte befindet (vgl. die Nachweise im Ausgangsbescheid S. 2). Der Stein wird, wie oben ausgeführt, bündig in das Pflaster bzw. in den Belag der jeweiligen Straße eingelassen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS, der als Ausnahmevorschrift bereits aus allgemeinen systematischen Erwägungen heraus grundsätzlich eng auszulegen ist, ist zu differenzieren, wo die Benutzung stattfindet. Nur Nutzungen über der Straßenoberfläche unterliegen der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Gegenstände unterhalb der Straßendecke oder bündig in die Fahrbahn- oder Gehwegdecke eingelassene Gegenstände sind hiervon nicht erfasst. Diese Alternative wird aber durch die Verlegung eines Stolpersteins verwirklicht, wenn der Gehwegbelag geöffnet und der Stein beispielsweise durch Einbetonieren fest im Gehweg verankert wird. Nichts Anderes gilt für den dauerhaften Verbleib eines Stolpersteins im Straßenkörper. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten wird im Übrigen ausgeführt, dass sich Stolpersteine nicht über der Straßenoberfläche im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS befänden (S. 130 der Akte des Verwaltungsgerichts).

Soweit der Kläger nunmehr einwendet, Stolpersteine würden bis zu 10 mm über die Straßenoberfläche hinausragen und befänden sich daher über ihr, verkennt er, dass die Straßenoberfläche gerade im Bereich von Gehwegen keine absolut ebene, niveaugleiche Fläche darstellt, sondern von Natur aus gewisse Unebenheiten aufweist. Auch insoweit kann auf die oben angeführte Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten verwiesen werden, wonach geringfügige Unebenheiten als unwesentlich anzusehen sind (vgl. oben Nr. 1.2). Selbst wenn dem nicht gefolgt wird, liegt aber jedenfalls der Nutzungsschwerpunkt – nach der hier maßgeblichen straßenrechtlichen Sichtweise – im Straßenbelag bzw. im Straßenunterbau und nicht über der Straßenoberfläche. Hierauf kommt es entscheidend an. Die wesentliche Benutzung durch einen Stolperstein findet an und unterhalb, nicht über der Straßendecke statt. In § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS finden sich keine Anhaltspunkte dafür, einen einheitlichen Benutzungsvorgang rechtlich aufzuspalten oder eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht bereits dann anzunehmen, wenn die Benutzung im Wesentlichen unterhalb der Straßenoberfläche und nur zu einem äußerst geringfügigen Teil darüber stattfindet.

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers nicht daraus, dass ein Stolperstein von der Straßenoberfläche aus sichtbar in den Bereich über der Straßenoberfläche hineinwirkt. Die immaterielle Ausstrahlungswirkung von Stolpersteinen ist für die öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS ohne Belang. Aus der maßgeblichen straßenrechtlichen Sicht ist allein der Eingriff in den Straßenkörper bzw. in die Substanz der Straße und nicht die Ausstrahlungswirkung entscheidend, die hier den Gemeingebrauch ohnehin nicht beeinträchtigen kann (vgl. oben Nr. 1.2). Dass ein derartiger Substanzeingriff dem zivilrechtlichen Regelungsregime unterfallen soll, orientiert sich am gesetzlichen Leitbild der Art. 18 ff. BayStrWG (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 02.3211 – NVwZ-RR 2004, 879 = juris Rn. 75). Der Gesetzgeber hat die Benutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung, die in der Regel Eingriffe in den Straßenkörper bzw. in die Substanz der Straße zum Gegenstand haben, im Grundsatz dem bürgerlichen Recht zugewiesen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), was gemäß Art. 22a Satz 3 BayStrWG nicht durch Satzung geändert werden kann. Dem entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass auch das Tatbestandsmerkmal „über der Straßenoberfläche“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS dazu dient, Eingriffe in die Substanz der Straße bzw. in den Bereich des Straßengrundes (soweit diese den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können) dem bürgerlichen Recht zu unterstellen. Das Zivilrecht erscheint auch besser geeignet, sich typischerweise stellende Probleme wie etwa Haftungsfragen bei einer Beschädigung der Straßendecke oder des Straßenunterbaus zu lösen. Zudem dürften Sondernutzungen an und unter der Straßenoberfläche in der Regel auf eine längere Dauer angelegt sein, sodass die Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, wonach eine Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, weniger interessengerecht erscheint als eine bürgerlich-rechtliche Einräumung von Nutzungsrechten, die die Erteilung einer dauerhaften Gestattung ermöglicht, etwa in Form einer Dienstbarkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht für diese Auslegung auch das Gebührenverzeichnis in Anlage I der Sondernutzungsgebührensatzung. Dieses ist sowohl auf erlaubte als auch auf unerlaubte Sondernutzungen nach Art. 18 und 18a BayStrWG (ggf. auch i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS) anzuwenden (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 22.11.2006 – 8 BV 05.1918 – VGH n.F. 59, 222/224 f.), nicht jedoch auf Sondernutzungen, die sich nach bürgerlichem Recht richten und auch nicht durch Satzung dem öffentlich-rechtlichen Rechtsregime unterworfen wurden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS). Daher können die einzelnen Gebührentatbestände Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Benutzungen bieten, die nach dem Willen des Satzungsgebers dem öffentlichen Regelungsregime unterliegen sollen. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dort keine Gebührentatbestände aufgeführt werden, in denen die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen kann und in denen zugleich die wesentliche Benutzung an und unter der Straßendecke stattfindet. Soweit der Kläger auf Nr. 3 der Anlage I (Werbeanlagen) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass hiervon lediglich Nutzungen „auf und über dem Straßengrund“ erfasst werden, nicht dagegen solche in der Fahrbahn- oder Gehwegdecke. Entsprechendes gilt für Nr. 5 (Warenauslagen). Eine Vergleichbarkeit mit Zufahrtserlaubnissen für Fußgängerbereiche (Nr. 27) besteht ebenfalls nicht, weil diese keine Eingriffe in die Straßensubstanz mit sich bringen.

Ob der Vorgang der Verlegung eines Stolpersteins, der den Gemeingebrauch hier nicht beeinträchtigen kann (vgl. oben Nr. 1.2), eine eigenständige Benutzung über der Straßenoberfläche im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 SoNuGebS darstellt, kann dahinstehen. Insofern fehlt es schon an einem substanziierten klägerischen Vortrag im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Soweit der Kläger aus der Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 BayStrWG, wonach sich die Benutzung von Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung stets nach bürgerlichem Recht richtet, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird, ableiten will, dass die Verlegung von Stolpersteinen nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, weil dauerhafte Kunstwerke fest installiert werden, geht das schon deswegen fehl, weil die Verlegung des Stolpersteins hier den Gemeingebrauch gerade nicht beeinträchtigen kann, sondern gemeingebrauchsverträglich ist (vgl. oben Nr. 1.2).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei der Beurteilung, ob Sondernutzungen sich nach bürgerlichem Recht richten oder dem öffentlich-rechtlichen Rechtsregime unterworfen sind, keinen Ermessensspielraum. Daher kommt es – entgegen des klägerischen Einwands – nicht auf mögliche Bezugsfälle an. Die Beklagte kann die normative Bindung durch das Straßen- und Wegegesetz sowie ihre Sondernutzungssatzung nicht im Wege einer Einzelentscheidung aufheben.

1.4 Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben würde, wenn die Verlegung eines Stolpersteins nicht nach bürgerlichem, sondern nach öffentlichem Recht zu beurteilen wäre, da die von der Beklagten vorsorglich ausgeübten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden seien und auch aus den vom Kläger geltend gemachten Grundrechten kein Anspruch auf Erteilung der beantragen Sondernutzungserlaubnis folge, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil es für das Verwaltungsgericht auf diese (Hilfs-)Begründung nicht entscheidungserheblich ankam. Vielmehr hat es einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis unabhängig hiervon („Selbst wenn….“) in erster Linie deswegen verneint, weil eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2011 – 7 BN 2.11 – KommJur 2011, 436 = juris Rn. 4; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 15; B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel hinsichtlich der (Haupt-)Begründung des Verwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen nicht bestehen.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz sowie aus der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten lösen. Dies gilt vor allem auch für die Einordnung der hier streitgegenständlichen Eingriffe in den Straßenbelag als Benutzung der Straße an und unter der Straßenoberfläche (vgl. oben Nr. 1.3). Ob sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für den Fall, dass die Verlegung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Sondernutzung darstellt, derartige Schwierigkeiten ergeben würden, kann wiederum dahingestellt bleiben, weil der Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Hauptbegründung nicht gegeben ist (vgl. oben Nr. 1.4).

Auch unter Berücksichtigung des Begründungsaufwands des erstinstanzlichen Urteils lassen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Aus dem klägerischen Vortrag wird nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen wäre oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hätte. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ein Rechtsmittelführer diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 17). Daran fehlt es. Aus der bloßen Beteiligung der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und aus dem Umfang eines Erwiderungsschriftsatzes der Beklagten lassen sich dagegen keine Rückschlüsse auf besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten ziehen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62). Auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses oder des Medieninteresses am Ausgang eines Verwaltungsstreitverfahrens ist dagegen nicht abzustellen.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bedürfen entweder keiner Klärung oder betreffen nicht die die Entscheidung tragende Begründung (vgl. oben Nr. 1.4).

Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „ob ein Kunstwerk, das immateriell in den Raum über der Straßenoberfläche ausstrahlt, § 1 Abs. 3 SoNuGebS unterfällt“, kann diese Frage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantwortet werden (vgl. oben Nr. 1.3). Dabei kommt es auf grundrechtliche Bezüge nicht an, weil die Beklagte auch bei Einräumung von Rechten gemäß Art. 22 Abs. 1 BayStrWG gleichermaßen die Grundrechte zu beachten hat (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 22 Rn. 5 m.w.N.). Die Fragestellung, „ob ein Freiheits- oder Abwehrrecht wie Art. 5 GG im Rahmen eines präventiven Verbots mit Erlaubnistatbestand einen Leistungsanspruch begründen kann“, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese lediglich die Hilfsbegründung des erstinstanzlichen Urteils betrifft. Es kann daher dahinstehen, ob es sich insoweit um eine hinreichend konkret formulierte, den Darlegungsanforderungen genügende Frage (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; B.v. 31.5.2016 – 8 B 13.16 – juris Rn. 4 und 8) handelt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einen Klärungsbedarf in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sieht. Nach der tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils spielt es keine Rolle, ob er sich überhaupt auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund der Zulassung von Stelen berufen kann und wenn ja, ab wann, d.h. erst nach Genehmigung der ersten Stele oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Schließlich stellen sich nach der tragenden Begründung auch keine Fragen nach dem persönlichen Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG sowie nach dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Gedenkformen.

4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen.

Zwar ist unschädlich, dass der Kläger Verfahrensfehler nicht ausdrücklich als solche gerügt und sich auch nicht ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf der Zugang zu einem Rechtsmittel nicht durch Auslegung und Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften in einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung im Zulassungsverfahren als auch für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 14 m.w.N.). Daher ist es grundsätzlich unschädlich, wenn ein Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13). Das den Zulassungsantrag prüfende Gericht ist gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BVerfGK 17, 508 = juris Rn. 13). Auch dürfen die Darlegungsanforderungen nicht derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 34). Es bleibt aber dabei, dass das Zulassungsverfahren auf der Obliegenheit der antragstellenden Person basiert, die Zulassungsgründe im Einzelnen darzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 19.4.2017 – 1 BvR 1994/13 – juris Rn. 16). Daran fehlt es hier.

4.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entschieden, weil es aufgrund seiner Annahme, dass für die begehrte Sondernutzung keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis, sondern eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sei, den Rechtsstreit an die Zivilgerichtsbarkeit hätte verweisen müssen, liegt darin der Sache nach eine auf einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 GVG zielende Einwendung. Er beruft sich auch auf diese Norm. Damit wird jedoch kein vom Senat zu prüfender Verfahrensmangel geltend gemacht (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Zwar gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Gericht die Verfahrensgrundsätze des § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verletzt hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2011 – 22 ZB 10.1259 – juris Rn. 5; B.v. 1.2.2013 – 3 B 12.1754 – juris Rn. 15; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 53). Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht aber nicht unterlaufen.

Eine Verpflichtung zu einer Entscheidung über den Rechtsweg bestand weder wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG noch aufgrund einer Zulässigkeitsrüge durch einen Beteiligten nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Das Verwaltungsgericht ist – entgegen der klägerischen Einwendung – keineswegs von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, sondern ausschließlich von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (UA S. 20). Es hat daher zutreffend den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als gegeben angesehen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (vgl. S. 183 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) wurde der Klägerbevollmächtigte vor seiner Antragstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung erforderlich sein dürfte und dass für Klagen auf Abschluss eines solchen Gestattungsvertrags der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Dennoch hat er davon abgesehen, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich den geltenden gemachten Anspruch auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG zugrunde gelegt.

Dass ein Beteiligter eine Rüge in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben habe, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit im Urteil davon die Rede ist, dass eine Verweisung angeregt worden sei (UA S. 20), betrifft das den nicht gestellten (Hilfs-)Antrag auf Erteilung einer privatrechtlichen Gestattung und nicht das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsschutzbegehren.

Zu einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Entscheidung darüber, ob ein Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit gefasst wird, wenn das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für gegeben hält und dessen Zulässigkeit von keiner Partei gerügt worden ist, erfolgt nach pflichtgemäßem richterlichem Ermessen. Sie unterliegt keiner Rechtskontrolle durch die übergeordnete Instanz (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 8; Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rn. 38 m.w.N.).

4.2 Eine den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Rüge der Verletzung des § 88 VwGO kann dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag nicht entnommen werden.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 3 B 74.13 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, vor allem der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Der Antragsformulierung kommt eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu, wenn der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten wird (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris Rn. 6; B.v. 18.7.2014 – 3 B 74.13 – juris Rn. 6). Auch wenn ein derartiger Verfahrensfehler in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, muss er in einem Berufungszulassungsverfahren vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden (BVerwG, B.v. 30.1.1985 – 9 B 10679.83 – juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 217 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 490). Will sich ein Rechtsmittelführer auf einen solchen Mangel berufen, hat er substanziiert darzulegen, welche seiner Äußerungen vom Erstgericht unbeachtet geblieben oder missverstanden worden ist, so dass der verfahrensrechtliche Anspruch auf umfassende Entscheidung über das Sachbegehren verletzt wurde (BVerwG, B.v. 22.11.1997 – 2 B 104.97 – BayVBl 1998, 603 = juris Rn. 2; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 110). Für die Darlegung der rechtlichen Wirkung ist zumindest die Schilderung der verfahrensrechtlichen Verhaltensnorm, auf die die Rüge gestützt werden soll, erforderlich (vgl. Rudisile a.a.O.).

Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Zulassungsvortrag nicht. Die knappe Argumentation bezieht sich lediglich auf eine Verletzung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren erschöpfend entschieden hat oder ob es das Begehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng gefasst hat, geht die Zulassungsbegründung nicht ein. Insbesondere wird auch nicht zwischen dem zugrunde gelegten Klagebegehren (Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis) und einer möglicherweise darüber hinausgehenden Zielsetzung (Erteilung einer zivilrechtlichen Gestattung) differenziert. Dem Vortrag im Zulassungsverfahren kann ein derartiges, weitergehendes Rechtsschutzbegehren mit der notwendigen Deutlichkeit nicht entnommen werden, trotz der richterlichen Hinweise und der eindeutigen Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Klägerbevollmächtigte hat ausdrücklich davon abgesehen, einen Hilfsantrag zu stellen, etwa auf Verpflichtung zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Gestattungsvertrags oder zu einer zivilrechtlichen Zustimmung zur Gestattung der Sondernutzung. Bereits dies spricht gegen eine erweiternde Auslegung oder eine Umdeutung seiner Anträge. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte selbst – in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung – im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass der Kläger „keinen privaten Gestattungsvertrag, sondern eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis“ wolle (Schriftsatz vom 28. September 2017, S. 197 der Gerichtsakte). Spätestens durch die Darlegung dieses klägerischen „Wollens“ bringt er klar zum Ausdruck, dass es nicht um eine abweichende Rechtsansicht geht, über die letztlich ein Gericht entscheiden kann, sondern um ein voluntatives Element, die Intention des Klägers, über die nur die Klägerpartei selbst bestimmt. Die Wesensgrenze der Auslegung wäre aber überschritten, wenn an die Stelle dessen, was eine Partei will, das gesetzt wird, was diese nach Ansicht des Gerichts wollen sollte (BVerwG, B.v. 29.8.1989 – 8 B 9.89 – juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 19.8.2009 – 3 L 41/08 – juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger muss sich insofern an seinem Vortrag festhalten lassen, dessen Wortlaut einer erweiternden Auslegung oder Umdeutung seiner Anträge entgegensteht.

Dies begegnet auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Darlegungspflicht des § 124a VwGO dazu, dem Verwaltungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – NVwZ 2005, 1176 = juris Rn. 20). Angesichts des defizitären Vorbringens zu einem möglicherweise weitergehenden Klageziel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Ausführungen im Zulassungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Verletzung seines verfahrensrechtlichen Anspruchs auf eine umfassende Entscheidung über das Sachbegehren hinreichend substanziiert hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er anwaltlich vertreten ist, selbst wenn dies nicht zu einem Ausschluss einer wohlwollenden Auslegung führt (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 – NVwZ 2008, 417 = juris Rn. 17). Die geforderte Darlegung wäre einem durchschnittlichen, auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten Rechtsanwalt aber mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 14).

4.3 Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilen müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass nicht eine Versagungsgegenklage vorrangig sei, sondern nach vorläufiger Einschätzung eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags (S. 144 f. der Gerichtsakte), erfolgt diese Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 10. April 2017 und damit verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Problematik der Sondernutzungserlaubnis darauf hingewiesen hat, dass für Stolpersteine in öffentlichen Verkehrsflächen der Beklagten bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich sein dürften (S. 184 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Zur weiteren Verdeutlichung hat das Gericht dargelegt, dass für Klagen auf Abschluss von Gestattungsverträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre. Damit hat es gerade den vom Kläger vermissten Hinweis in der mündlichen Verhandlung gegeben. Dass eine Versagungsgegenklage nicht auf eine Verpflichtung zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung.

Das klägerische Vorbringen kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass gerügt wird, das Gericht habe es unterlassen, auf eine Erweiterung des Klageantrags hinzuwirken. Hierfür finden sich keine Anhaltspunkte. Zudem wäre die Unterlassung nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Vorsitzenden nach der Sach- und Rechtslage ein solcher Hinweis hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 – 2 BvR 170/85 – NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 12). Das ist angesichts der erfolgten Hinweise sowie der protokollierten Erklärung, der Klägerbevollmächtigte sehe davon ab, die Klage um einen weiteren Hilfsantrag zu erweitern, nicht der Fall. Von einem durchschnittlichen, auch auf das einschlägige Rechtsgebiet nicht spezialisierten Rechtsanwalt konnte in dieser Situation ohne Weiteres eine interessengerechte Antragstellung erwartet werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 26. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 780,75 Euro festgesetzt wurde.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Sondernutzungsgebühren für die Sperrung eines Grünstreifens im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen.

Die Klägerin errichtete aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 31. Januar 2012 in der ...-straße 144 ein Appartementhaus mit Tiefgarage sowie ein Einfamilienhaus. In Nr. 1.3 der naturschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung ist geregelt: „Zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes sind vor Abtrag des Oberbodens Zäune (Höhe mindestens 2 m, fest im Boden verankert) zu errichten. Diese Schutzzäune sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten. Der Zaunverlauf ist im Baumbestandsplan rot eingetragen. Der Schutzbereich der Bäume ist von jeglichem Baustellenbetrieb freizuhalten“. Im Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan für das Bauvorhaben ist im Bereich vor dem Baugrundstück der Grünstreifen entlang der ...-straße zwischen Fahrbahn bzw. Parkstreifen und Geh- und Radweg mit einem Schutzzaun in Roteintrag umfasst.

Die Beklagte erteilte auf Antrag der Klägerin vom 25. Oktober 2012 mit Bescheid vom 29. November 2012 (ergänzt mit Bescheid vom 28.2.2013) für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 die verkehrsrechtliche Erlaubnis, an der ...-straße 144 einen Bauzaun zu errichten sowie einen Container, Bauwagen und Baukran abzustellen. Der zu errichtende Schutzzaun umfasst nach dem Antragslageplan den Grünstreifen mit einer Fläche von 26 m² (13 m x 2 m); für die Baustelleneinrichtung ist eine umzäunte Gehwegfläche von 2,75 m x 5 m unmittelbar dem Baugrundstück angrenzend eingetragen. Beide Flächen wurden auch tatsächlich so umzäunt, allerdings nur im Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 10. März 2013.

Mit Bescheid vom 23. April 2013 setzte die Beklagte eine Sondernutzungsgebühr für die gesamten Flächen für 15 Wochen in Höhe von insgesamt 1.347,75 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 310,50 Euro fest. Hiervon entfallen 877,50 EUR auf die umzäunte Fläche des Grünstreifens.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 legte die Klägerin bei der Beklagten Widerspruch gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 23. April 2013 ein, beschränkt auf die auf die eingezäunte Grünstreifenfläche entfallende Sondernutzungsgebühr. Der Grünstreifen sei gerade nicht für Baustellenzwecke genutzt worden, lediglich auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde der Beklagten sei die Fläche mit einem Bauzaun geschützt worden.

Die Regierung ... wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2015 den Widerspruch zurück. Die Einzäunung des Straßenbegleitgrüns stelle eine Sondernutzung dar. Die Öffentlichkeit werde vom Betreten der Fläche ausgeschlossen. Die Sondernutzung erfolge auch nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse, was eine Gebührenfreiheit begründen könnte. Die Klägerin habe die Baustelle nebst Bauzaun aus eigenem wirtschaftlichem Interesse errichtet. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Mit Klageschrift vom 23.Detember 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragt:

Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2015 wird aufgehoben, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von € 877,50 für den Schutzzaun des Straßenbegleitgrüns festgesetzt werden.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, es läge schon keine Sondernutzung vor, da die für den Baumschutz gesperrten Flächen schon nicht dem Gemeingebrauch zugänglich seien, der beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus sei die Aufstellung eines Baumschutzzauns überwiegend im öffentlichen Interesse, da die Fläche zur Abwicklung der Bautätigkeit nicht erforderlich sei und der Baustellenverkehr auch ohne Beschädigung des Grünstreifens hätte abgewickelt werden können.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Grünstreifen ebenfalls Teil des öffentlichen Straßenraums, so dass die Grenze des Gemeingebrauchs durch die Absperrung überschritten werde. Auch bestünde keine Gebührenfreiheit nach § 10 Sondernutzungsgebührensatzung, da die Baustelle nebst Baumschutzzaun im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin errichtet worden sei; ohne den Baumschutz habe das Bauprojekt nicht ausgeführt werden können. Das Bauprojekt sei aber im privaten Interesse verfolgt worden. Die Sicherung der Bäume sei auch deshalb im privaten Interesse erfolgt, da Schadensersatzansprüche wegen Baumschäden durch den Zaun vermieden worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht Sondernutzungsgebühren für die umzäunte Grünfläche festgesetzt und damit die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der ... vom 5. Juni 1985 (Sondernutzungsgebührensatzung) in der zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Fassung vom 16. April 2010.

Zur Regelung von Sondernutzungstatbeständen können die Gemeinden unter anderem Sondernutzungsgebührensatzungen erlassen, und zwar sowohl für Bundesstraßen (§ 8 Abs. 3 FStrG) wie für Landesstraßen (Art. 18 Abs. 2a BayStrWG). Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materiell-rechtliche Gültigkeit der Sondernutzungsgebührensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. April 2010 bestehen nicht. Die in einem früheren Verfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - VGH n. F. 59, 222) festgestellten Rechtsfehler der Sondernutzungsgebührensatzung in alter Fassung wurden von der Beklagten mittlerweile beseitigt.

2. Nach § 2 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung können von der Beklagten für Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus - d. h. nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs - benutzt werden.

2.1 Die ...-straße in ... steht als Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ... nach § 5 Abs. 2 Fernstraßengesetz (FStrG) in der Straßenbaulast der Beklagten. Zur Ortsdurchfahrt gehören anbei nicht nur die Fahrbahnen, sondern unabhängig von der Straßenbaulast alle Straßenteile (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 FStrG). Auch die Geh- und Radwege und, soweit nicht eine zeitliche Begrenzung festgelegt ist, die öffentlichen Parkplätze und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen zwischen den beiderseitigen Anliegergrundstücken sind der Ortsdurchfahrt zuzurechnen. Die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen in den Ortsdurchfahrten obliegt stets den Gemeinden. Sie umfasst auch die nur den Gehwegen und Parkplätzen dienenden Straßenbestandteile (vgl. § 5 Abs. 3 FStrG). Ein zwischen Gehweg und Fahrstreifen oder Parkstreifen verlaufender Grünstreifen ist damit ebenfalls nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zur Straße gehörender Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen anzusehen, da er gerade wie im vorliegenden Fall den Geh- und Radverkehr unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten von der Fahrbahn bzw. von Parkplätzen als Sicherheitsbereich abtrennen soll. Auch der Grünstreifen ist Teil der insgesamt gewidmeten Fläche als Ortsdurchfahrt einer Bundesfernstraße.

2.2 Die Aufstellung eines Bauzauns zum Schutz der auf dem Grünstreifen vorhandenen Bäume durch die Klägerin ist damit eine Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsgrundes, die aufgrund der verkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 29. November 2012 (ergänzt mit Bescheid vom 28.2.2013) erfolgte. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Inanspruchnahme auch eine Sondernutzung im Sinne der Abgabensatzung der Beklagten darstellt, d. h. dass eine Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus, also nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs, benutzt wird.

Die Zweckbestimmung des Grünstreifens als Trennstreifen zwischen dem Autoverkehr dienender Fahrbahn und Parkplätzen einerseits und dem Fußgänger- und Radfahrverkehr dienenden Geh- und Radweg andererseits bedeutet, dass dieser Grünstreifen als Trennstreifen nicht selbstständig zu Zwecken des Verkehrs genutzt werden soll. Vielmehr soll der Grünstreifen gerade einer verkehrlichen Nutzung entzogen werden. Allerdings ist einschränkend zuzugestehen, dass auch der Grünstreifen genutzt werden darf, soweit beispielsweise Kraftfahrzeugnutzer entlang des Grünstreifens anhalten bzw. parken und den Wagen verlassen, um den Gehweg zu erreichen. Für diesen Fall ist es zulässig und auch geboten, den Grünstreifen zu überschreiten, um den weiteren Weg auf dem Gehweg fortsetzen zu können. Insoweit dient auch der Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr. Zudem kann und darf der Grünstreifen auch zum Überqueren der gesamten Straße von einem Gehweg auf den gegenüberliegenden Gehweg überschritten werden. Bei der Umzäunung mit einem Baumschutzzaun wird diese zulässige Möglichkeit der Überquerung des Grünstreifens an dieser Stelle jedenfalls unmöglich gemacht. Damit wird der Grünstreifen insoweit dem Gemeingebrauch entzogen. Zwar findet auf dem Grünstreifen gerade keine aktive Nutzung statt, dass also für die durchgeführte Baumaßnahme dort Materialien oder Gerätschaften abgestellt werden könnten; vielmehr sollte dies gerade auch mit dem Schutzzaun verhindert werden. Als Nutzung ist aber wohl auch nicht nur eine positive bzw. aktive Nutzung einer Fläche anzusehen, sondern auch deren Entziehung mit dem übergeordneten Ziel, eine versehentliche oder unzulässige Nutzung dieser Fläche - hier im konkreten Fall durch die Klägerin bzw. deren Bauarbeiter und durch Bau- und Lieferfahrzeuge - zu verhindern. Auch diese „ausschließende“ Nutzung wäre dann als Sondernutzung im Sinne der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten einzustufen. Dies kann letztlich dahin stehen, da eine Sondernutzungsgebühr auch aus anderen Gründen nicht erhoben werden kann.

3. Nach § 9 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung werden Gebühren nicht erhoben, wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. Dies ist - unterstellt, die Einzäunung der Grünstreifenfläche stellt einen Sondernutzungstatbestand dar - hier der Fall. Die Einzäunung soll gerade ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse den Grünstreifenabschnitt vor dem Baugrundstück und insbesondere die dort aufstehenden beiden Bäume schützen.

3.1 Für die Frage, ob eine Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die gesamte Maßnahme im öffentlichen oder privaten Interesse erfolgt. Vielmehr ist die jeweilige Sondernutzung für sich zu betrachten, soweit sie flächenmäßig abgrenzbar ist und eine eigene Zweckbestimmung hat. Das Bauvorhaben als solches - Appartementhaus mit Tiefgarage sowie Einfamilienhaus - ist zweifellos überwiegend privatnützig. Die (nicht streitgegenständliche) Gehwegfläche, auf der eingezäunt der Kran und Container errichtet wurden, wurde unbestritten gerade für das Bauvorhaben und damit nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse in Anspruch genommen.

3.2 Die umzäunte Grünfläche ist flächenmäßig selbstständig und mit eigener Zweckbestimmung jedoch anders zu beurteilen. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Schutzzaun für die streitgegenständliche Fläche des Grünstreifens im vorgelegten Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan für das auf dem Grundstück ...-straße 144 mit Bescheid vom 31. Januar 2012 genehmigte Bauvorhaben als Rotkorrektur vom zuständigen Sachbearbeiter der Lokalbaukommission eingetragen worden sei. In Nr. 1.2 der naturschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 wird aufgegeben, der im Baumbestandsplan zur Erhaltung dargestellte Baumbestand dürfe weder beschädigt noch verändert werden. Nach Nr. 1.3 seien zum Schutz des zu erhaltenen Baumbestandes vor Abtrag des Oberbodens Zäune (Höhe mind. 2 Meter, fest im Boden verankert) zu errichten. Diese Schutzzäune seien während der gesamten Bauzeit zu erhalten. Der Zaunverlauf sei im Baumbestandsplan rot eingetragen. Der Schutzbereich der Bäume sei von jeglichem Baustellenbetrieb freizuhalten. Insoweit liegt eine ausdrückliche hoheitliche Regelung zum einen für den vorhandenen und zu schützenden Baumbestand auf dem Baugrundstück selbst, zum anderen für den Grünstreifen als Teil der gewidmeten Verkehrsfläche der ...-straße vor.

Soweit die Regelung den Grünstreifen und damit öffentliches Eigentum betrifft, besteht ohnehin die allgemeine Obliegenheit der Klägerin und anderer am Bau Beteiligter, dieses fremde Eigentum zu respektieren und nicht zu beschädigen. Ein Schutz der fraglichen Grünfläche und insbesondere der beiden Straßenbäume liegt insoweit wohl auch im privaten Interesse der Klägerin, da bei einer Beschädigung der Grünfläche und der Bäume Schadensersatzansprüche der Beklagten zu erwarten sind. Die Klägerin hätte es aber in der Hand gehabt, im fraglichen Bereich ein Befahren des Grünstreifens sowie eine mögliche Beschädigung der aufstehenden Bäume durch geeignete eigene Maßnahmen im eigenen Risikobereich zu verhindern. Durch eine entsprechende Einweisung der Bauarbeiter und der Lieferanten durch den vor Ort tätigen Bauleiter oder andere Verantwortliche der Klägerin könnten die Bauarbeiter und Lieferanten auf entsprechende Obhuts- bzw. Sorgfaltspflichten hingewiesen werden. Weiter könnte durch die Aufstellung von Hinweisschildern ergänzend auf die mögliche Gefährdung der Grünfläche und der Straßenbäume durch ein befahren mit ins besonders schwerem Gerät der Fläche hingewiesen werden. Weiter wäre ein gegenständlicher Schutz der Grünfläche auch dadurch möglich gewesen, dass lediglich am Anfang und am Ende des Grünstreifens über die Breite des Streifens hinweg ein Zaun oder ein anders Hindernis für ein versehentliches Befahren aufgestellt würde.

Ausweislich des Freiflächengestaltungsplans war außerhalb des umzäunten Grünstreifens eine befestigte Zufahrt über den Grünstreifen hinweg zum Baugrundstück vorhanden. Eine Gefährdung der Bäume durch ein Überfahren der - dann eingezäunten - Grünfläche wäre wohl nur dann eingetreten, wenn Baumaschinen oder Transportfahrzeuge beim Einfahren über diese befestigte Zufahrt noch über eine Teilfläche des angrenzenden Grünstreifens gefahren wären. Ein flächiges Befahren der gesamten eingezäunten Grünfläche erschiene auch schon deshalb als kaum zu erwarten, da ja die weitere von der Klägerin zum Aufstellen von Baucontainern und des Krans genutzte Gehwegfläche vor dem Baugrundstück im Bereich des abgesicherten Grünstreifens ebenfalls eine Barriere für ein Auffahren auf das Baugrundstück außerhalb der befestigten Überfahrt über die Grünfläche darstellte; die vorhandenen Bäume sowie die im Bereich zwischen den Bäumen gelegene eingezäunte Gehwegfläche wirkten hier ohnehin als Zufahrtshindernis entlang der dem Gehweg angrenzenden Grundstücksfläche.

Alternativ wäre als weitere Sicherungsmaßnahme auch möglich gewesen, anstelle eines durchgehenden Bauzauns zur kompletten Umzäunung des Grünstreifens lediglich mehrere Pfosten entlang der Straßenverkehrsfläche und gegebenenfalls auch entlang des Radwegs einzuschlagen, die ein Überfahren mit Fahrzeugen verhindert hätten, ohne dass dadurch aber die Fläche insgesamt ihrer verkehrlichen Bedeutung für ein Überschreiten durch Fußgänger oder aussteigende Autofahrer entzogen worden wäre.

Angesichts dieser anderen möglichen Schutzauflagen erscheint das vollständige Einzäunen der fraglichen Grünfläche mit einem durchgehenden Bauzaun nicht zwingend und jedenfalls nicht im Interesse der Klägerin. Dieser derart weitgehende Schutz mit vollständiger Umzäunung mit der Folge eines vollständigen Ausschlusses jeglichen öffentlichen Verkehrs war damit nicht im Interesse der Klägerin, sondern im ausschließlichen oder zumindest überwiegendem Interesse der Beklagten, also im öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Einrichtung bzw. am naturschutzrechtlichen Schutz des Grünstreifens und des Baumbestands.

Damit kann die Klägerin den Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung geltend machen. Der Sondernutzungsgebührenbescheid betreffend die eingezäunte Grünfläche war daher rechtswidrig und aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 877,50 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.