Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 26. November 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als 780,75 Euro festgesetzt wurde.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Sondernutzungsgebühren für die Sperrung eines Grünstreifens im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen.

Die Klägerin errichtete aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 31. Januar 2012 in der ...-straße 144 ein Appartementhaus mit Tiefgarage sowie ein Einfamilienhaus. In Nr. 1.3 der naturschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung ist geregelt: „Zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes sind vor Abtrag des Oberbodens Zäune (Höhe mindestens 2 m, fest im Boden verankert) zu errichten. Diese Schutzzäune sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten. Der Zaunverlauf ist im Baumbestandsplan rot eingetragen. Der Schutzbereich der Bäume ist von jeglichem Baustellenbetrieb freizuhalten“. Im Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan für das Bauvorhaben ist im Bereich vor dem Baugrundstück der Grünstreifen entlang der ...-straße zwischen Fahrbahn bzw. Parkstreifen und Geh- und Radweg mit einem Schutzzaun in Roteintrag umfasst.

Die Beklagte erteilte auf Antrag der Klägerin vom 25. Oktober 2012 mit Bescheid vom 29. November 2012 (ergänzt mit Bescheid vom 28.2.2013) für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 die verkehrsrechtliche Erlaubnis, an der ...-straße 144 einen Bauzaun zu errichten sowie einen Container, Bauwagen und Baukran abzustellen. Der zu errichtende Schutzzaun umfasst nach dem Antragslageplan den Grünstreifen mit einer Fläche von 26 m² (13 m x 2 m); für die Baustelleneinrichtung ist eine umzäunte Gehwegfläche von 2,75 m x 5 m unmittelbar dem Baugrundstück angrenzend eingetragen. Beide Flächen wurden auch tatsächlich so umzäunt, allerdings nur im Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 10. März 2013.

Mit Bescheid vom 23. April 2013 setzte die Beklagte eine Sondernutzungsgebühr für die gesamten Flächen für 15 Wochen in Höhe von insgesamt 1.347,75 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 310,50 Euro fest. Hiervon entfallen 877,50 EUR auf die umzäunte Fläche des Grünstreifens.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 legte die Klägerin bei der Beklagten Widerspruch gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 23. April 2013 ein, beschränkt auf die auf die eingezäunte Grünstreifenfläche entfallende Sondernutzungsgebühr. Der Grünstreifen sei gerade nicht für Baustellenzwecke genutzt worden, lediglich auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde der Beklagten sei die Fläche mit einem Bauzaun geschützt worden.

Die Regierung ... wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2015 den Widerspruch zurück. Die Einzäunung des Straßenbegleitgrüns stelle eine Sondernutzung dar. Die Öffentlichkeit werde vom Betreten der Fläche ausgeschlossen. Die Sondernutzung erfolge auch nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse, was eine Gebührenfreiheit begründen könnte. Die Klägerin habe die Baustelle nebst Bauzaun aus eigenem wirtschaftlichem Interesse errichtet. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Mit Klageschrift vom 23.Detember 2015 erhob die Klägerin Klage und beantragt:

Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2015 wird aufgehoben, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von € 877,50 für den Schutzzaun des Straßenbegleitgrüns festgesetzt werden.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, es läge schon keine Sondernutzung vor, da die für den Baumschutz gesperrten Flächen schon nicht dem Gemeingebrauch zugänglich seien, der beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus sei die Aufstellung eines Baumschutzzauns überwiegend im öffentlichen Interesse, da die Fläche zur Abwicklung der Bautätigkeit nicht erforderlich sei und der Baustellenverkehr auch ohne Beschädigung des Grünstreifens hätte abgewickelt werden können.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Grünstreifen ebenfalls Teil des öffentlichen Straßenraums, so dass die Grenze des Gemeingebrauchs durch die Absperrung überschritten werde. Auch bestünde keine Gebührenfreiheit nach § 10 Sondernutzungsgebührensatzung, da die Baustelle nebst Baumschutzzaun im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin errichtet worden sei; ohne den Baumschutz habe das Bauprojekt nicht ausgeführt werden können. Das Bauprojekt sei aber im privaten Interesse verfolgt worden. Die Sicherung der Bäume sei auch deshalb im privaten Interesse erfolgt, da Schadensersatzansprüche wegen Baumschäden durch den Zaun vermieden worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht Sondernutzungsgebühren für die umzäunte Grünfläche festgesetzt und damit die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der ... vom 5. Juni 1985 (Sondernutzungsgebührensatzung) in der zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Fassung vom 16. April 2010.

Zur Regelung von Sondernutzungstatbeständen können die Gemeinden unter anderem Sondernutzungsgebührensatzungen erlassen, und zwar sowohl für Bundesstraßen (§ 8 Abs. 3 FStrG) wie für Landesstraßen (Art. 18 Abs. 2a BayStrWG). Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materiell-rechtliche Gültigkeit der Sondernutzungsgebührensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. April 2010 bestehen nicht. Die in einem früheren Verfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - VGH n. F. 59, 222) festgestellten Rechtsfehler der Sondernutzungsgebührensatzung in alter Fassung wurden von der Beklagten mittlerweile beseitigt.

2. Nach § 2 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung können von der Beklagten für Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus - d. h. nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs - benutzt werden.

2.1 Die ...-straße in ... steht als Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ... nach § 5 Abs. 2 Fernstraßengesetz (FStrG) in der Straßenbaulast der Beklagten. Zur Ortsdurchfahrt gehören anbei nicht nur die Fahrbahnen, sondern unabhängig von der Straßenbaulast alle Straßenteile (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 FStrG). Auch die Geh- und Radwege und, soweit nicht eine zeitliche Begrenzung festgelegt ist, die öffentlichen Parkplätze und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen zwischen den beiderseitigen Anliegergrundstücken sind der Ortsdurchfahrt zuzurechnen. Die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen in den Ortsdurchfahrten obliegt stets den Gemeinden. Sie umfasst auch die nur den Gehwegen und Parkplätzen dienenden Straßenbestandteile (vgl. § 5 Abs. 3 FStrG). Ein zwischen Gehweg und Fahrstreifen oder Parkstreifen verlaufender Grünstreifen ist damit ebenfalls nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zur Straße gehörender Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen anzusehen, da er gerade wie im vorliegenden Fall den Geh- und Radverkehr unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten von der Fahrbahn bzw. von Parkplätzen als Sicherheitsbereich abtrennen soll. Auch der Grünstreifen ist Teil der insgesamt gewidmeten Fläche als Ortsdurchfahrt einer Bundesfernstraße.

2.2 Die Aufstellung eines Bauzauns zum Schutz der auf dem Grünstreifen vorhandenen Bäume durch die Klägerin ist damit eine Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsgrundes, die aufgrund der verkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 29. November 2012 (ergänzt mit Bescheid vom 28.2.2013) erfolgte. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Inanspruchnahme auch eine Sondernutzung im Sinne der Abgabensatzung der Beklagten darstellt, d. h. dass eine Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus, also nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs, benutzt wird.

Die Zweckbestimmung des Grünstreifens als Trennstreifen zwischen dem Autoverkehr dienender Fahrbahn und Parkplätzen einerseits und dem Fußgänger- und Radfahrverkehr dienenden Geh- und Radweg andererseits bedeutet, dass dieser Grünstreifen als Trennstreifen nicht selbstständig zu Zwecken des Verkehrs genutzt werden soll. Vielmehr soll der Grünstreifen gerade einer verkehrlichen Nutzung entzogen werden. Allerdings ist einschränkend zuzugestehen, dass auch der Grünstreifen genutzt werden darf, soweit beispielsweise Kraftfahrzeugnutzer entlang des Grünstreifens anhalten bzw. parken und den Wagen verlassen, um den Gehweg zu erreichen. Für diesen Fall ist es zulässig und auch geboten, den Grünstreifen zu überschreiten, um den weiteren Weg auf dem Gehweg fortsetzen zu können. Insoweit dient auch der Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr. Zudem kann und darf der Grünstreifen auch zum Überqueren der gesamten Straße von einem Gehweg auf den gegenüberliegenden Gehweg überschritten werden. Bei der Umzäunung mit einem Baumschutzzaun wird diese zulässige Möglichkeit der Überquerung des Grünstreifens an dieser Stelle jedenfalls unmöglich gemacht. Damit wird der Grünstreifen insoweit dem Gemeingebrauch entzogen. Zwar findet auf dem Grünstreifen gerade keine aktive Nutzung statt, dass also für die durchgeführte Baumaßnahme dort Materialien oder Gerätschaften abgestellt werden könnten; vielmehr sollte dies gerade auch mit dem Schutzzaun verhindert werden. Als Nutzung ist aber wohl auch nicht nur eine positive bzw. aktive Nutzung einer Fläche anzusehen, sondern auch deren Entziehung mit dem übergeordneten Ziel, eine versehentliche oder unzulässige Nutzung dieser Fläche - hier im konkreten Fall durch die Klägerin bzw. deren Bauarbeiter und durch Bau- und Lieferfahrzeuge - zu verhindern. Auch diese „ausschließende“ Nutzung wäre dann als Sondernutzung im Sinne der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten einzustufen. Dies kann letztlich dahin stehen, da eine Sondernutzungsgebühr auch aus anderen Gründen nicht erhoben werden kann.

3. Nach § 9 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung werden Gebühren nicht erhoben, wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. Dies ist - unterstellt, die Einzäunung der Grünstreifenfläche stellt einen Sondernutzungstatbestand dar - hier der Fall. Die Einzäunung soll gerade ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse den Grünstreifenabschnitt vor dem Baugrundstück und insbesondere die dort aufstehenden beiden Bäume schützen.

3.1 Für die Frage, ob eine Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die gesamte Maßnahme im öffentlichen oder privaten Interesse erfolgt. Vielmehr ist die jeweilige Sondernutzung für sich zu betrachten, soweit sie flächenmäßig abgrenzbar ist und eine eigene Zweckbestimmung hat. Das Bauvorhaben als solches - Appartementhaus mit Tiefgarage sowie Einfamilienhaus - ist zweifellos überwiegend privatnützig. Die (nicht streitgegenständliche) Gehwegfläche, auf der eingezäunt der Kran und Container errichtet wurden, wurde unbestritten gerade für das Bauvorhaben und damit nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse in Anspruch genommen.

3.2 Die umzäunte Grünfläche ist flächenmäßig selbstständig und mit eigener Zweckbestimmung jedoch anders zu beurteilen. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Schutzzaun für die streitgegenständliche Fläche des Grünstreifens im vorgelegten Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan für das auf dem Grundstück ...-straße 144 mit Bescheid vom 31. Januar 2012 genehmigte Bauvorhaben als Rotkorrektur vom zuständigen Sachbearbeiter der Lokalbaukommission eingetragen worden sei. In Nr. 1.2 der naturschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 wird aufgegeben, der im Baumbestandsplan zur Erhaltung dargestellte Baumbestand dürfe weder beschädigt noch verändert werden. Nach Nr. 1.3 seien zum Schutz des zu erhaltenen Baumbestandes vor Abtrag des Oberbodens Zäune (Höhe mind. 2 Meter, fest im Boden verankert) zu errichten. Diese Schutzzäune seien während der gesamten Bauzeit zu erhalten. Der Zaunverlauf sei im Baumbestandsplan rot eingetragen. Der Schutzbereich der Bäume sei von jeglichem Baustellenbetrieb freizuhalten. Insoweit liegt eine ausdrückliche hoheitliche Regelung zum einen für den vorhandenen und zu schützenden Baumbestand auf dem Baugrundstück selbst, zum anderen für den Grünstreifen als Teil der gewidmeten Verkehrsfläche der ...-straße vor.

Soweit die Regelung den Grünstreifen und damit öffentliches Eigentum betrifft, besteht ohnehin die allgemeine Obliegenheit der Klägerin und anderer am Bau Beteiligter, dieses fremde Eigentum zu respektieren und nicht zu beschädigen. Ein Schutz der fraglichen Grünfläche und insbesondere der beiden Straßenbäume liegt insoweit wohl auch im privaten Interesse der Klägerin, da bei einer Beschädigung der Grünfläche und der Bäume Schadensersatzansprüche der Beklagten zu erwarten sind. Die Klägerin hätte es aber in der Hand gehabt, im fraglichen Bereich ein Befahren des Grünstreifens sowie eine mögliche Beschädigung der aufstehenden Bäume durch geeignete eigene Maßnahmen im eigenen Risikobereich zu verhindern. Durch eine entsprechende Einweisung der Bauarbeiter und der Lieferanten durch den vor Ort tätigen Bauleiter oder andere Verantwortliche der Klägerin könnten die Bauarbeiter und Lieferanten auf entsprechende Obhuts- bzw. Sorgfaltspflichten hingewiesen werden. Weiter könnte durch die Aufstellung von Hinweisschildern ergänzend auf die mögliche Gefährdung der Grünfläche und der Straßenbäume durch ein befahren mit ins besonders schwerem Gerät der Fläche hingewiesen werden. Weiter wäre ein gegenständlicher Schutz der Grünfläche auch dadurch möglich gewesen, dass lediglich am Anfang und am Ende des Grünstreifens über die Breite des Streifens hinweg ein Zaun oder ein anders Hindernis für ein versehentliches Befahren aufgestellt würde.

Ausweislich des Freiflächengestaltungsplans war außerhalb des umzäunten Grünstreifens eine befestigte Zufahrt über den Grünstreifen hinweg zum Baugrundstück vorhanden. Eine Gefährdung der Bäume durch ein Überfahren der - dann eingezäunten - Grünfläche wäre wohl nur dann eingetreten, wenn Baumaschinen oder Transportfahrzeuge beim Einfahren über diese befestigte Zufahrt noch über eine Teilfläche des angrenzenden Grünstreifens gefahren wären. Ein flächiges Befahren der gesamten eingezäunten Grünfläche erschiene auch schon deshalb als kaum zu erwarten, da ja die weitere von der Klägerin zum Aufstellen von Baucontainern und des Krans genutzte Gehwegfläche vor dem Baugrundstück im Bereich des abgesicherten Grünstreifens ebenfalls eine Barriere für ein Auffahren auf das Baugrundstück außerhalb der befestigten Überfahrt über die Grünfläche darstellte; die vorhandenen Bäume sowie die im Bereich zwischen den Bäumen gelegene eingezäunte Gehwegfläche wirkten hier ohnehin als Zufahrtshindernis entlang der dem Gehweg angrenzenden Grundstücksfläche.

Alternativ wäre als weitere Sicherungsmaßnahme auch möglich gewesen, anstelle eines durchgehenden Bauzauns zur kompletten Umzäunung des Grünstreifens lediglich mehrere Pfosten entlang der Straßenverkehrsfläche und gegebenenfalls auch entlang des Radwegs einzuschlagen, die ein Überfahren mit Fahrzeugen verhindert hätten, ohne dass dadurch aber die Fläche insgesamt ihrer verkehrlichen Bedeutung für ein Überschreiten durch Fußgänger oder aussteigende Autofahrer entzogen worden wäre.

Angesichts dieser anderen möglichen Schutzauflagen erscheint das vollständige Einzäunen der fraglichen Grünfläche mit einem durchgehenden Bauzaun nicht zwingend und jedenfalls nicht im Interesse der Klägerin. Dieser derart weitgehende Schutz mit vollständiger Umzäunung mit der Folge eines vollständigen Ausschlusses jeglichen öffentlichen Verkehrs war damit nicht im Interesse der Klägerin, sondern im ausschließlichen oder zumindest überwiegendem Interesse der Beklagten, also im öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Einrichtung bzw. am naturschutzrechtlichen Schutz des Grünstreifens und des Baumbestands.

Damit kann die Klägerin den Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Sondernutzungsgebührensatzung geltend machen. Der Sondernutzungsgebührenbescheid betreffend die eingezäunte Grünfläche war daher rechtswidrig und aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 877,50 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.