Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 10 K 16.5371

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2016 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist am … Mai 1981 geboren und thailändischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. März 2013 mit einem nationalen Visum mit einer Gültigkeit vom 6. März 2013 bis 3. Juni 2013 zum Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn S. H. erstmals in das Bundesgebiet ein. Die Lebenspartnerschaft wurde am 22. März 2013 vor dem Standesamt … geschlossen.

Am 30. April 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er erklärte zusammen mit Herrn H. gegen Unterschrift, in einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft zu leben. Dem Kläger wurde daraufhin am 30. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem deutschen Lebenspartner mit einer Gültigkeit bis 11. April 2015 erteilt.

Am 12. März 2015 beantragte der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde daraufhin mit einer Gültigkeit bis 30. Juni 2016 verlängert.

Am 21. April 2016 sprach der Kläger persönlich zusammen mit Herrn H. bei der Beklagten vor und beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. Herr H. hatte die Beklagte bereits per E-Mail am 4. März 2016 darüber informiert, dass er von dem Kläger ab sofort (3. März 2016) dauerhaft getrennt lebe und die eingetragene Lebenspartnerschaft völlig zerrüttet sei. Sie werde in keiner Art und Weise mehr vollzogen. Bei der Vorsprache am 21. April 2016 bestätigte Herr H. schriftlich, dass man weiterhin getrennt lebe und sich an dem in der E-Mail vom 4. März 2016 beschriebenen Status nichts geändert habe. Als Trennungszeitpunkt nannte Herr H. den 3. März 2016.

Die Beklagte stellte daraufhin dem Kläger zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus.

Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit: Er habe erst am 21. April 2016 bei der Antragstellung erfahren, dass Herr H. der Beklagten im März eine E-Mail geschickt habe, wonach sie nicht mehr zusammen seien. Sie würden immer noch als ein Ehepaar unter einem Dach leben. Es gebe Probleme in der Lebenspartnerschaft. Der Kläger hätte deshalb einen Termin bei einem Paartherapeuten vereinbart, um die Probleme zu beheben.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch seinen Lebenspartner, Herrn H., zu dem genannten Sachverhalt an.

Am 29. Juni 2016 teilte der Kläger durch E-Mail der Beklagten mit: Man habe bereits am 3. Mai 2016 einen Termin bei einem Paartherapeuten wahrgenommen. Man arbeite an der Behebung der Krise.

Herr H. teilte mit Schreiben vom 3. August 2016 erneut mit: Die Lebenspartnerschaft sei weiterhin völlig und final zerrüttet. Er habe bereits eine Rechtsanwältin mit der Vorbereitung der Trennungsklage beauftragt.

Bei einer gemeinsamen persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 11. August 2016 erklärte Herr H. gegen Unterschrift: Die Lebenspartnerschaft bestehe von seiner Seite aus nicht mehr und die endgültige Trennung habe am 3. März 2016 stattgefunden.

Der Kläger erklärte gegen Unterschrift: Er lebe weiterhin mit Herrn H. in einer Lebenspartnerschaft zusammen. Es handele sich um Probleme und Differenzen innerhalb der Beziehung, was normal sei.

Der Kläger hatte der Beklagten Nachweise über die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Kläger bis 5. August 2016 - mit Unterbrechungen - bei vier verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 bestätigte der Kläger: Er gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und sei seit August 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. April 2016 ab (Nr. 1). Der Kläger habe das Bundesgebiet bis zum 30. November 2016 zu verlassen (Nr. 2). Sollte er die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreiten, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu 1 Jahr für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schengener-Staaten angeordnet werden (Nr. 3). Sollte der Kläger nicht fristgerecht ausreisen, werde er nach Thailand abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt: Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts des Klägers entfallen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Ehegatten habe nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Laut den glaubhaften Angaben von Herrn H. habe die Lebenspartnerschaft lediglich im Zeitraum vom 22. März 2013 (Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet) bis zum 3. März 2016 ununterbrochen bestanden. Ein Fall der besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Die Trennung gehe nicht von dem Kläger sondern von seinem Lebenspartner aus. Sonst seien keine Gesichtspunkte ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgebracht, aufgrund derer ein Fall der besonderen Härte angenommen werden müsste. Auch die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder sonstige Erteilungsvoraussetzungen würden nicht vorliegen. Der Kläger gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Besondere familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Die Lebenspartner würden getrennt leben. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Durch die Versagung des Aufenthaltstitels sei der Kläger zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Er habe das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist sei seiner bisherigen Aufenthaltsdauer angemessen und ermögliche es dem Kläger, die zur Ausreise erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat am 28. November 2016 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2016 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft sei bis heute nicht gestellt worden. Von einer Trennung - auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung - könne nicht gesprochen werden. Am 3. Mai 2016 hätten die Lebenspartner erstmals gemeinsam einen Termin bei einem Paartherapeuten wahrgenommen. Bereits die gemeinsamen Sitzungen bei dem Paartherapeuten würden gegen eine Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sprechen. Der Lebenspartner des Klägers leide unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Zwanghaft versuche Herr H. den Kläger zu kontrollieren und zu beherrschen. Die Angaben bei der Beklagten würden einzig und allein dem Zweck dienen, dem Kläger bewusst zu machen, dass allein Herr H. es in der Hand habe, ob der Kläger in Deutschland leben dürfe oder nicht. Diese Art der Machtausübung seitens des Lebenspartners habe zu Spannungen innerhalb der Partnerschaft und schließlich zu einer Krise geführt. Die lebenspartnerschaftlichen Beziehungen hätten jedenfalls noch bis zur Zustellung des Bescheides am 27. Oktober 2016 bestanden. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Tatsachen: Anfang März 2016 sei der Kläger mit thailändischen Freunden in Paris gewesen. Der Lebenspartner habe nachkommen wollen. Herr S. H. habe dem Kläger während dessen Aufenthalt in Paris Anfang März 2016 per „Western Union“ Geld überwiesen. Am 3. Mai 2016 habe es eine gemeinsame Sitzung bei dem Paartherapeuten gegeben. Am 18. September 2016 habe der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner ein „Justin Bieber Konzert“ in Köln besucht. Am 19. September 2016 habe der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner die Stadt Straßburg besucht. Am 31. Oktober 2016 hätten der Kläger und sein Lebenspartner ein gemeinsames Mittagessen eingenommen. In der Zeit von März - Oktober 2016 hätten gemeinsame Einkäufe sowie Biergarten- und Restaurantbesuche stattgefunden. Die Wäsche werde gemeinsam gewaschen. Geschlechtlicher Verkehr finde bis heute statt. Sie würden immer noch im selben Schlafzimmer schlafen. Sie würden ihre Freizeit weiterhin gemeinsam verbringen und für einander sorgen, wie sich aus den beigefügten elektronischen Nachrichten ergebe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausländerbehörde könne sich bei ihren Entscheidungen zu Aufenthaltserlaubnissen im Familiennachzug in der Regel hauptsächlich nur auf die Aussagen und Stellungnahmen der beteiligten Familienangehörigen stützen. In der Klageschrift zeichne der Bevollmächtigte des Klägers ein anderes Bild der Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Lebenspartner als der Lebenspartner in seinen Äußerungen gegenüber der Behörde. Selbst wenn die Behörde durch den stammberechtigten Ehepartner als Instrument zur Demonstration seiner Macht über den Kläger benutzt werden sollte - wie der Bevollmächtigte andeute -, so wäre im Umkehrschluss davon auszugehen, dass dieser spätestens nach Erlass des Bescheides von seinen Äußerungen bezüglich der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Behörde abrücken müsste, wenn ihm an dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet und an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft gelegen wäre. Dies sei aber nach wie vor nicht der Fall. Die Behörde gehe daher weiterhin von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 Herrn H., den Lebenspartner des Klägers, als Zeugen vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 aus familiären Gründen.

Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr besteht.

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aber aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner hat nach Überzeugung des Gerichts mehr als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AufenthG Rn. 14).

Der Kläger war mit einem Visum am 6. März 2013 zum Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn H. eingereist ins Bundesgebiet. Das Visum war mit einer Gültigkeit bis 3. Juni 2013 ausgestellt worden. Am 22. März 2013 schlossen der Kläger und der Zeuge Herr H. die Lebenspartnerschaft. Die erste Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger dann am 30. April 2013 erteilt, zuletzt verlängert bis 30. Juni 2016. Am 21. April 2016, also rechtzeitig, hatte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die dreijährige Ehebestandszeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet wäre somit am 22. März 2016 erreicht gewesen. Nach den Aussagen, die Herr H. gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren gemacht hatte, sei die endgültige Trennung schon am 3. März 2016 erfolgt.

Unter Berücksichtigung dieses Trennungszeitpunkts wäre die dreijährige Ehebestandszeit nicht erreicht gewesen.

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (BayVGH, B.v.15.7.2014 - 19 CS 14.1199 - juris, Rn. 4). Wenn die eheliche Wohnung beibehalten wird, muss zumindest der Trennungswille nach außen erkennbar sein (BeckOK, Ausländerrecht, § 31 Rn. 13).

Dass die dauernde Trennung nicht schon am 3. März 2016, sondern erst am 21. April 2016 vorlag, ergibt sich aus der Zusammenschau aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der glaubhaften Aussage des in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 vernommenen Zeugen Herrn H., des Lebenspartners des Klägers. Danach hat Herr H. erst bei der persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 21. April 2016 dem Kläger sowie nochmals der Beklagten offengelegt, dass er sich trennen wolle. Vorher sei einfach „Funkstille“ zum Kläger gewesen.

Da die eheliche Wohnung beibehalten wurde, muss der Trennungswille nach außen erkennbar sein. Diese Voraussetzung mag schon mit der E-Mail des Herrn H. vom 4. März 2016 an die Behörde vorgelegen haben, in welcher als Trennungszeitpunkt der 3. März 2016 angegeben wurde. Zugleich muss aber aus Sicht des erkennenden Gerichts auch der betroffene Partner selbst von diesem Trennungswillen erfahren. Der Trennungswille muss nicht nur nach außen erkennbar sein; auch der betroffene Lebenspartner muss unmissverständlich erkennen können, dass eine Trennung ausdrücklich gewollt ist. „Funkstille“ zwischen den Lebenspartnern reicht insoweit nicht aus. Diesen ernsthaften Trennungswillen konnte der Kläger aber sowohl nach seiner eigenen Aussage als auch nach der Zeugenaussage des Herrn H. erst am 21. April 2016 bei der gemeinsamen Vorsprache bei der Beklagten zur Kenntnis nehmen.

Der Zeuge Herr H wirkte bei seiner Zeugenaussage ehrlich, sachorientiert und unbeeinflusst.

Ausgehend von dieser glaubhaften Zeugenaussage geht das Gericht davon aus, dass die auch nach außen hin und für den Kläger selbst erkennbare dauernde Trennung erst am 21. April 2016 stattfand. Damit ist die dreijährige Ehebestandszeit bei zugleich rechtmäßigem Aufenthalt erreicht.

Dass die Lebenspartner nach der Trennung im April 2016 noch einige gemeinsame Freizeitaktivitäten zusammen erlebt haben, spricht nicht gegen die dauernde Trennung am 21. April 2016. Hierauf kommt es aber auch nicht mehr an.

Der Bezug von sozialen Leistungen schadet nicht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Somit hat der Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2016 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, also ausgehend von der letzten Verlängerung (zum 30. Juni 2016) nun bis zum 30. Juni 2017.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 4, 147 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. April 2014 anzuordnen, abgelehnt wurde, ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch. Der Senat folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 7. Mai 2014 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen noch auszuführen:

Ersichtlich hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines von der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG:

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Ehejahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist nicht der Fall. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau wurde (spätestens) seit dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung am 9. Januar 2014, also vor dem Ablauf von drei Ehejahren beendet. Dies hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Erstgericht auch eingeräumt. Soweit er in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass ein Scheidungsantrag bisher nicht gestellt worden sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass es binnen eines Trennungsjahres gemäß § 1566 Abs. 1 BGB zu einer Versöhnung und Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kommen könne, und damit wohl zum Ausdruck bringen möchte, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nicht aufgehoben, ist festzuhalten:

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben. Allerdings liegt keine dauerhafte Trennung vor, wenn sonstige Gründe erkennen lassen, dass die Aufhebung häuslicher Gemeinschaft die ehelichen Bindungen nicht berührt. Wurde lediglich ein vorübergehendes Getrenntleben oder eine Trennung „auf Probe“ vereinbart, fehlt es an der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Dienelt in Renner, Ausländerrecht 2013, AufenthG § 31 Rn. 8, Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz 2010, § 31 Rn. 5 ff. jeweils m. w. N.). Die Darlegungslast für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft insoweit den Antragsteller (Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht 2008, AufenthG, § 31 Rn. 13).

Davon ausgehend ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau nicht dauerhaft getrennt haben. Die häusliche Gemeinschaft wurde am 9. Januar 2014 beendet. Anhaltspunkte dafür, dass in den anschließenden sechs Monaten (bis zur Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren) noch eheliche Bindungen zwischen den Eheleuten bestanden, liegen nicht vor. Im Beschwerdeverfahren (aber auch vor dem Erstgericht) hat der Antragsteller dazu nichts vorgetragen. Hinweise auf eine nur vorübergehende Trennung sind auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Aus der Ausländerakte ergibt sich insoweit, dass die Ehefrau des Antragstellers telefonisch gegenüber der Ausländerbehörde am 16. Dezember 2013 erklärte, sie habe sich von ihrem Mann getrennt und wolle die Scheidung (Schreiben des Landratsamtes an die Vertreter des Antragstellers vom 19.3.2014). Gemäß diesem Schreiben schilderte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde am 13. Januar 2014, zu der Trennung sei es gekommen, als er mit seiner Ehefrau in die gemeinsame Wohnung mit deren Mutter gezogen sei. Ihre Mutter und deren Freund würden ihn sehr schlecht behandeln. Die Ehefrau habe ihm dann mitgeteilt, dass sie die Scheidung wünsche. Daraufhin sei er ausgezogen. In der Klagebegründung vor dem Verwaltungsgericht (dortiges Az. RO 9 K 14.727) erklärte der Antragsteller u. a., er sei, nachdem er vergeblich versucht hatte, die Ehe zu retten, und nachdem sich verbale und körperliche Übergriffe gemehrt hätten, am 9. Januar 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zumutbar gewesen. Dies zugrunde gelegt haben sich der Antragsteller und seine Ehefrau dauerhaft getrennt.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden. Es ist keine besondere Härte ersichtlich, die es erfordern würde, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, insbesondere droht ihm keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung:

Das Gesetz definiert den Begriff „besondere Härte“ nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.9.2012 - 19 CS 1647 - juris) ist eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation. Danach genügt nicht jede Härte; es muss eine Besonderheit hinzukommen, aufgrund der der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Grundsätzlich ist dem Gesetz die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Mindest-Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht.

Nach diesem Maßstab kann vorliegend eine besondere Härte nicht angenommen werden:

Der Antragsteller verweist in der Beschwerdebegründung zum einen auf Art. 6 GG. Es sei unverhältnismäßig, den Ehepartnern nicht zumindest ein Trennungsjahr zu gewähren, welches dazu dienen solle, abzuwägen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden könne und Differenzen aus dem Weg geräumt werden können. Daraus erwächst keine besondere Härte. Zwar ist die Ausländerbehörde aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 10 ZB 12.780 - juris). Allerdings bestehen für den Antragsteller keine familiären Bindungen mehr an seine Ehefrau. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben. Wie ausgeführt ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau nicht dauerhaft getrennt hätten. Nichts ist auch dafür dargetan, dass es zu einer Wiederaufnahme der aufgehobenen ehelichen Lebensgemeinschaft kommen könnte. Jene wäre im Übrigen eine Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnen würde (OVG NW, B. v.20.7.2007 - 18 B 2514/06 - juris).

Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei in Tunesien in Abwesenheit wegen Wehrdienstentzug zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, und nun im Beschwerdeverfahren vorbringt, die in Tunesien vorherrschenden Haftbedingungen seien menschenunwürdig, insoweit würde eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG vorliegen, ferner sei der subsidiäre Schutz des § 4 AsylVfG zu berücksichtigen, ist auszuführen:

Der Antragsteller beruft sich materiell auf Asylgründe. Damit ist er zwingend auf das Asylverfahren (Asylantragstellung gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG) zu verweisen. Ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht (BVerwG, B. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05, NVwZ 2006, 830, Göbel-Zimmerman/Masuch in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2010, § 60 Rn. 129, Möller/Stiegeler in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, AufenthG, § 60 Rn. 76). Insoweit hat es der Antragsteller in der Hand, einen Asylantrag zur Prüfung seines diesbezüglichen Vorbringens zu stellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

HerrmannDr. ThumannKurzidem

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.