Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2016 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils vom 23. Februar 2017 (M 10 K 16.5371) verwiesen. Zugleich mit der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2016 im Verfahren mit dem Aktenzeichen M 10 K 16.5371 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. November 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2016 ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die in der Hauptsache erhobene Klage Kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Der Eilantrag ist auch begründet.

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und die Klage des Antragstellers erfolgreich ist. Das Gericht hat der Klage des Antragstellers im Verfahren M 10 K 16.5371 stattgegeben. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 aus § 31 AufenthG. Somit war auch seinem Eilantrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 10 K 16.5371

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2016 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen I

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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2016 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist am … Mai 1981 geboren und thailändischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. März 2013 mit einem nationalen Visum mit einer Gültigkeit vom 6. März 2013 bis 3. Juni 2013 zum Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn S. H. erstmals in das Bundesgebiet ein. Die Lebenspartnerschaft wurde am 22. März 2013 vor dem Standesamt … geschlossen.

Am 30. April 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er erklärte zusammen mit Herrn H. gegen Unterschrift, in einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft zu leben. Dem Kläger wurde daraufhin am 30. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem deutschen Lebenspartner mit einer Gültigkeit bis 11. April 2015 erteilt.

Am 12. März 2015 beantragte der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde daraufhin mit einer Gültigkeit bis 30. Juni 2016 verlängert.

Am 21. April 2016 sprach der Kläger persönlich zusammen mit Herrn H. bei der Beklagten vor und beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. Herr H. hatte die Beklagte bereits per E-Mail am 4. März 2016 darüber informiert, dass er von dem Kläger ab sofort (3. März 2016) dauerhaft getrennt lebe und die eingetragene Lebenspartnerschaft völlig zerrüttet sei. Sie werde in keiner Art und Weise mehr vollzogen. Bei der Vorsprache am 21. April 2016 bestätigte Herr H. schriftlich, dass man weiterhin getrennt lebe und sich an dem in der E-Mail vom 4. März 2016 beschriebenen Status nichts geändert habe. Als Trennungszeitpunkt nannte Herr H. den 3. März 2016.

Die Beklagte stellte daraufhin dem Kläger zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus.

Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit: Er habe erst am 21. April 2016 bei der Antragstellung erfahren, dass Herr H. der Beklagten im März eine E-Mail geschickt habe, wonach sie nicht mehr zusammen seien. Sie würden immer noch als ein Ehepaar unter einem Dach leben. Es gebe Probleme in der Lebenspartnerschaft. Der Kläger hätte deshalb einen Termin bei einem Paartherapeuten vereinbart, um die Probleme zu beheben.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch seinen Lebenspartner, Herrn H., zu dem genannten Sachverhalt an.

Am 29. Juni 2016 teilte der Kläger durch E-Mail der Beklagten mit: Man habe bereits am 3. Mai 2016 einen Termin bei einem Paartherapeuten wahrgenommen. Man arbeite an der Behebung der Krise.

Herr H. teilte mit Schreiben vom 3. August 2016 erneut mit: Die Lebenspartnerschaft sei weiterhin völlig und final zerrüttet. Er habe bereits eine Rechtsanwältin mit der Vorbereitung der Trennungsklage beauftragt.

Bei einer gemeinsamen persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 11. August 2016 erklärte Herr H. gegen Unterschrift: Die Lebenspartnerschaft bestehe von seiner Seite aus nicht mehr und die endgültige Trennung habe am 3. März 2016 stattgefunden.

Der Kläger erklärte gegen Unterschrift: Er lebe weiterhin mit Herrn H. in einer Lebenspartnerschaft zusammen. Es handele sich um Probleme und Differenzen innerhalb der Beziehung, was normal sei.

Der Kläger hatte der Beklagten Nachweise über die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Kläger bis 5. August 2016 - mit Unterbrechungen - bei vier verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 bestätigte der Kläger: Er gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und sei seit August 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. April 2016 ab (Nr. 1). Der Kläger habe das Bundesgebiet bis zum 30. November 2016 zu verlassen (Nr. 2). Sollte er die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreiten, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu 1 Jahr für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schengener-Staaten angeordnet werden (Nr. 3). Sollte der Kläger nicht fristgerecht ausreisen, werde er nach Thailand abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt: Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts des Klägers entfallen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Ehegatten habe nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Laut den glaubhaften Angaben von Herrn H. habe die Lebenspartnerschaft lediglich im Zeitraum vom 22. März 2013 (Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet) bis zum 3. März 2016 ununterbrochen bestanden. Ein Fall der besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Die Trennung gehe nicht von dem Kläger sondern von seinem Lebenspartner aus. Sonst seien keine Gesichtspunkte ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgebracht, aufgrund derer ein Fall der besonderen Härte angenommen werden müsste. Auch die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder sonstige Erteilungsvoraussetzungen würden nicht vorliegen. Der Kläger gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Besondere familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Die Lebenspartner würden getrennt leben. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Durch die Versagung des Aufenthaltstitels sei der Kläger zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Er habe das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist sei seiner bisherigen Aufenthaltsdauer angemessen und ermögliche es dem Kläger, die zur Ausreise erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat am 28. November 2016 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2016 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft sei bis heute nicht gestellt worden. Von einer Trennung - auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung - könne nicht gesprochen werden. Am 3. Mai 2016 hätten die Lebenspartner erstmals gemeinsam einen Termin bei einem Paartherapeuten wahrgenommen. Bereits die gemeinsamen Sitzungen bei dem Paartherapeuten würden gegen eine Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sprechen. Der Lebenspartner des Klägers leide unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Zwanghaft versuche Herr H. den Kläger zu kontrollieren und zu beherrschen. Die Angaben bei der Beklagten würden einzig und allein dem Zweck dienen, dem Kläger bewusst zu machen, dass allein Herr H. es in der Hand habe, ob der Kläger in Deutschland leben dürfe oder nicht. Diese Art der Machtausübung seitens des Lebenspartners habe zu Spannungen innerhalb der Partnerschaft und schließlich zu einer Krise geführt. Die lebenspartnerschaftlichen Beziehungen hätten jedenfalls noch bis zur Zustellung des Bescheides am 27. Oktober 2016 bestanden. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Tatsachen: Anfang März 2016 sei der Kläger mit thailändischen Freunden in Paris gewesen. Der Lebenspartner habe nachkommen wollen. Herr S. H. habe dem Kläger während dessen Aufenthalt in Paris Anfang März 2016 per „Western Union“ Geld überwiesen. Am 3. Mai 2016 habe es eine gemeinsame Sitzung bei dem Paartherapeuten gegeben. Am 18. September 2016 habe der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner ein „Justin Bieber Konzert“ in Köln besucht. Am 19. September 2016 habe der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner die Stadt Straßburg besucht. Am 31. Oktober 2016 hätten der Kläger und sein Lebenspartner ein gemeinsames Mittagessen eingenommen. In der Zeit von März - Oktober 2016 hätten gemeinsame Einkäufe sowie Biergarten- und Restaurantbesuche stattgefunden. Die Wäsche werde gemeinsam gewaschen. Geschlechtlicher Verkehr finde bis heute statt. Sie würden immer noch im selben Schlafzimmer schlafen. Sie würden ihre Freizeit weiterhin gemeinsam verbringen und für einander sorgen, wie sich aus den beigefügten elektronischen Nachrichten ergebe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausländerbehörde könne sich bei ihren Entscheidungen zu Aufenthaltserlaubnissen im Familiennachzug in der Regel hauptsächlich nur auf die Aussagen und Stellungnahmen der beteiligten Familienangehörigen stützen. In der Klageschrift zeichne der Bevollmächtigte des Klägers ein anderes Bild der Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Lebenspartner als der Lebenspartner in seinen Äußerungen gegenüber der Behörde. Selbst wenn die Behörde durch den stammberechtigten Ehepartner als Instrument zur Demonstration seiner Macht über den Kläger benutzt werden sollte - wie der Bevollmächtigte andeute -, so wäre im Umkehrschluss davon auszugehen, dass dieser spätestens nach Erlass des Bescheides von seinen Äußerungen bezüglich der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Behörde abrücken müsste, wenn ihm an dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet und an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft gelegen wäre. Dies sei aber nach wie vor nicht der Fall. Die Behörde gehe daher weiterhin von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 Herrn H., den Lebenspartner des Klägers, als Zeugen vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 aus familiären Gründen.

Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr besteht.

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aber aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner hat nach Überzeugung des Gerichts mehr als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AufenthG Rn. 14).

Der Kläger war mit einem Visum am 6. März 2013 zum Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn H. eingereist ins Bundesgebiet. Das Visum war mit einer Gültigkeit bis 3. Juni 2013 ausgestellt worden. Am 22. März 2013 schlossen der Kläger und der Zeuge Herr H. die Lebenspartnerschaft. Die erste Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger dann am 30. April 2013 erteilt, zuletzt verlängert bis 30. Juni 2016. Am 21. April 2016, also rechtzeitig, hatte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die dreijährige Ehebestandszeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet wäre somit am 22. März 2016 erreicht gewesen. Nach den Aussagen, die Herr H. gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren gemacht hatte, sei die endgültige Trennung schon am 3. März 2016 erfolgt.

Unter Berücksichtigung dieses Trennungszeitpunkts wäre die dreijährige Ehebestandszeit nicht erreicht gewesen.

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (BayVGH, B.v.15.7.2014 - 19 CS 14.1199 - juris, Rn. 4). Wenn die eheliche Wohnung beibehalten wird, muss zumindest der Trennungswille nach außen erkennbar sein (BeckOK, Ausländerrecht, § 31 Rn. 13).

Dass die dauernde Trennung nicht schon am 3. März 2016, sondern erst am 21. April 2016 vorlag, ergibt sich aus der Zusammenschau aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der glaubhaften Aussage des in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 vernommenen Zeugen Herrn H., des Lebenspartners des Klägers. Danach hat Herr H. erst bei der persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 21. April 2016 dem Kläger sowie nochmals der Beklagten offengelegt, dass er sich trennen wolle. Vorher sei einfach „Funkstille“ zum Kläger gewesen.

Da die eheliche Wohnung beibehalten wurde, muss der Trennungswille nach außen erkennbar sein. Diese Voraussetzung mag schon mit der E-Mail des Herrn H. vom 4. März 2016 an die Behörde vorgelegen haben, in welcher als Trennungszeitpunkt der 3. März 2016 angegeben wurde. Zugleich muss aber aus Sicht des erkennenden Gerichts auch der betroffene Partner selbst von diesem Trennungswillen erfahren. Der Trennungswille muss nicht nur nach außen erkennbar sein; auch der betroffene Lebenspartner muss unmissverständlich erkennen können, dass eine Trennung ausdrücklich gewollt ist. „Funkstille“ zwischen den Lebenspartnern reicht insoweit nicht aus. Diesen ernsthaften Trennungswillen konnte der Kläger aber sowohl nach seiner eigenen Aussage als auch nach der Zeugenaussage des Herrn H. erst am 21. April 2016 bei der gemeinsamen Vorsprache bei der Beklagten zur Kenntnis nehmen.

Der Zeuge Herr H wirkte bei seiner Zeugenaussage ehrlich, sachorientiert und unbeeinflusst.

Ausgehend von dieser glaubhaften Zeugenaussage geht das Gericht davon aus, dass die auch nach außen hin und für den Kläger selbst erkennbare dauernde Trennung erst am 21. April 2016 stattfand. Damit ist die dreijährige Ehebestandszeit bei zugleich rechtmäßigem Aufenthalt erreicht.

Dass die Lebenspartner nach der Trennung im April 2016 noch einige gemeinsame Freizeitaktivitäten zusammen erlebt haben, spricht nicht gegen die dauernde Trennung am 21. April 2016. Hierauf kommt es aber auch nicht mehr an.

Der Bezug von sozialen Leistungen schadet nicht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Somit hat der Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2016 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, also ausgehend von der letzten Verlängerung (zum 30. Juni 2016) nun bis zum 30. Juni 2017.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2016 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist am … Mai 1981 geboren und thailändischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. März 2013 mit einem nationalen Visum mit einer Gültigkeit vom 6. März 2013 bis 3. Juni 2013 zum Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn S. H. erstmals in das Bundesgebiet ein. Die Lebenspartnerschaft wurde am 22. März 2013 vor dem Standesamt … geschlossen.

Am 30. April 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er erklärte zusammen mit Herrn H. gegen Unterschrift, in einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft zu leben. Dem Kläger wurde daraufhin am 30. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem deutschen Lebenspartner mit einer Gültigkeit bis 11. April 2015 erteilt.

Am 12. März 2015 beantragte der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wurde daraufhin mit einer Gültigkeit bis 30. Juni 2016 verlängert.

Am 21. April 2016 sprach der Kläger persönlich zusammen mit Herrn H. bei der Beklagten vor und beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. Herr H. hatte die Beklagte bereits per E-Mail am 4. März 2016 darüber informiert, dass er von dem Kläger ab sofort (3. März 2016) dauerhaft getrennt lebe und die eingetragene Lebenspartnerschaft völlig zerrüttet sei. Sie werde in keiner Art und Weise mehr vollzogen. Bei der Vorsprache am 21. April 2016 bestätigte Herr H. schriftlich, dass man weiterhin getrennt lebe und sich an dem in der E-Mail vom 4. März 2016 beschriebenen Status nichts geändert habe. Als Trennungszeitpunkt nannte Herr H. den 3. März 2016.

Die Beklagte stellte daraufhin dem Kläger zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus.

Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit: Er habe erst am 21. April 2016 bei der Antragstellung erfahren, dass Herr H. der Beklagten im März eine E-Mail geschickt habe, wonach sie nicht mehr zusammen seien. Sie würden immer noch als ein Ehepaar unter einem Dach leben. Es gebe Probleme in der Lebenspartnerschaft. Der Kläger hätte deshalb einen Termin bei einem Paartherapeuten vereinbart, um die Probleme zu beheben.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch seinen Lebenspartner, Herrn H., zu dem genannten Sachverhalt an.

Am 29. Juni 2016 teilte der Kläger durch E-Mail der Beklagten mit: Man habe bereits am 3. Mai 2016 einen Termin bei einem Paartherapeuten wahrgenommen. Man arbeite an der Behebung der Krise.

Herr H. teilte mit Schreiben vom 3. August 2016 erneut mit: Die Lebenspartnerschaft sei weiterhin völlig und final zerrüttet. Er habe bereits eine Rechtsanwältin mit der Vorbereitung der Trennungsklage beauftragt.

Bei einer gemeinsamen persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 11. August 2016 erklärte Herr H. gegen Unterschrift: Die Lebenspartnerschaft bestehe von seiner Seite aus nicht mehr und die endgültige Trennung habe am 3. März 2016 stattgefunden.

Der Kläger erklärte gegen Unterschrift: Er lebe weiterhin mit Herrn H. in einer Lebenspartnerschaft zusammen. Es handele sich um Probleme und Differenzen innerhalb der Beziehung, was normal sei.

Der Kläger hatte der Beklagten Nachweise über die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Kläger bis 5. August 2016 - mit Unterbrechungen - bei vier verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 bestätigte der Kläger: Er gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und sei seit August 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. April 2016 ab (Nr. 1). Der Kläger habe das Bundesgebiet bis zum 30. November 2016 zu verlassen (Nr. 2). Sollte er die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreiten, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu 1 Jahr für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schengener-Staaten angeordnet werden (Nr. 3). Sollte der Kläger nicht fristgerecht ausreisen, werde er nach Thailand abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt: Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts des Klägers entfallen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Ehegatten habe nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Laut den glaubhaften Angaben von Herrn H. habe die Lebenspartnerschaft lediglich im Zeitraum vom 22. März 2013 (Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet) bis zum 3. März 2016 ununterbrochen bestanden. Ein Fall der besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Die Trennung gehe nicht von dem Kläger sondern von seinem Lebenspartner aus. Sonst seien keine Gesichtspunkte ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgebracht, aufgrund derer ein Fall der besonderen Härte angenommen werden müsste. Auch die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder sonstige Erteilungsvoraussetzungen würden nicht vorliegen. Der Kläger gehe derzeit keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Besondere familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Die Lebenspartner würden getrennt leben. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Durch die Versagung des Aufenthaltstitels sei der Kläger zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Er habe das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist sei seiner bisherigen Aufenthaltsdauer angemessen und ermögliche es dem Kläger, die zur Ausreise erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat am 28. November 2016 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2016 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft sei bis heute nicht gestellt worden. Von einer Trennung - auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung - könne nicht gesprochen werden. Am 3. Mai 2016 hätten die Lebenspartner erstmals gemeinsam einen Termin bei einem Paartherapeuten wahrgenommen. Bereits die gemeinsamen Sitzungen bei dem Paartherapeuten würden gegen eine Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sprechen. Der Lebenspartner des Klägers leide unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Zwanghaft versuche Herr H. den Kläger zu kontrollieren und zu beherrschen. Die Angaben bei der Beklagten würden einzig und allein dem Zweck dienen, dem Kläger bewusst zu machen, dass allein Herr H. es in der Hand habe, ob der Kläger in Deutschland leben dürfe oder nicht. Diese Art der Machtausübung seitens des Lebenspartners habe zu Spannungen innerhalb der Partnerschaft und schließlich zu einer Krise geführt. Die lebenspartnerschaftlichen Beziehungen hätten jedenfalls noch bis zur Zustellung des Bescheides am 27. Oktober 2016 bestanden. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Tatsachen: Anfang März 2016 sei der Kläger mit thailändischen Freunden in Paris gewesen. Der Lebenspartner habe nachkommen wollen. Herr S. H. habe dem Kläger während dessen Aufenthalt in Paris Anfang März 2016 per „Western Union“ Geld überwiesen. Am 3. Mai 2016 habe es eine gemeinsame Sitzung bei dem Paartherapeuten gegeben. Am 18. September 2016 habe der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner ein „Justin Bieber Konzert“ in Köln besucht. Am 19. September 2016 habe der Kläger zusammen mit seinem Lebenspartner die Stadt Straßburg besucht. Am 31. Oktober 2016 hätten der Kläger und sein Lebenspartner ein gemeinsames Mittagessen eingenommen. In der Zeit von März - Oktober 2016 hätten gemeinsame Einkäufe sowie Biergarten- und Restaurantbesuche stattgefunden. Die Wäsche werde gemeinsam gewaschen. Geschlechtlicher Verkehr finde bis heute statt. Sie würden immer noch im selben Schlafzimmer schlafen. Sie würden ihre Freizeit weiterhin gemeinsam verbringen und für einander sorgen, wie sich aus den beigefügten elektronischen Nachrichten ergebe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausländerbehörde könne sich bei ihren Entscheidungen zu Aufenthaltserlaubnissen im Familiennachzug in der Regel hauptsächlich nur auf die Aussagen und Stellungnahmen der beteiligten Familienangehörigen stützen. In der Klageschrift zeichne der Bevollmächtigte des Klägers ein anderes Bild der Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Lebenspartner als der Lebenspartner in seinen Äußerungen gegenüber der Behörde. Selbst wenn die Behörde durch den stammberechtigten Ehepartner als Instrument zur Demonstration seiner Macht über den Kläger benutzt werden sollte - wie der Bevollmächtigte andeute -, so wäre im Umkehrschluss davon auszugehen, dass dieser spätestens nach Erlass des Bescheides von seinen Äußerungen bezüglich der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Behörde abrücken müsste, wenn ihm an dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet und an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft gelegen wäre. Dies sei aber nach wie vor nicht der Fall. Die Behörde gehe daher weiterhin von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 Herrn H., den Lebenspartner des Klägers, als Zeugen vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 aus familiären Gründen.

Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr besteht.

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aber aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner hat nach Überzeugung des Gerichts mehr als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AufenthG Rn. 14).

Der Kläger war mit einem Visum am 6. März 2013 zum Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Herrn H. eingereist ins Bundesgebiet. Das Visum war mit einer Gültigkeit bis 3. Juni 2013 ausgestellt worden. Am 22. März 2013 schlossen der Kläger und der Zeuge Herr H. die Lebenspartnerschaft. Die erste Aufenthaltserlaubnis wurde dem Kläger dann am 30. April 2013 erteilt, zuletzt verlängert bis 30. Juni 2016. Am 21. April 2016, also rechtzeitig, hatte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die dreijährige Ehebestandszeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet wäre somit am 22. März 2016 erreicht gewesen. Nach den Aussagen, die Herr H. gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren gemacht hatte, sei die endgültige Trennung schon am 3. März 2016 erfolgt.

Unter Berücksichtigung dieses Trennungszeitpunkts wäre die dreijährige Ehebestandszeit nicht erreicht gewesen.

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (BayVGH, B.v.15.7.2014 - 19 CS 14.1199 - juris, Rn. 4). Wenn die eheliche Wohnung beibehalten wird, muss zumindest der Trennungswille nach außen erkennbar sein (BeckOK, Ausländerrecht, § 31 Rn. 13).

Dass die dauernde Trennung nicht schon am 3. März 2016, sondern erst am 21. April 2016 vorlag, ergibt sich aus der Zusammenschau aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der glaubhaften Aussage des in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 vernommenen Zeugen Herrn H., des Lebenspartners des Klägers. Danach hat Herr H. erst bei der persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 21. April 2016 dem Kläger sowie nochmals der Beklagten offengelegt, dass er sich trennen wolle. Vorher sei einfach „Funkstille“ zum Kläger gewesen.

Da die eheliche Wohnung beibehalten wurde, muss der Trennungswille nach außen erkennbar sein. Diese Voraussetzung mag schon mit der E-Mail des Herrn H. vom 4. März 2016 an die Behörde vorgelegen haben, in welcher als Trennungszeitpunkt der 3. März 2016 angegeben wurde. Zugleich muss aber aus Sicht des erkennenden Gerichts auch der betroffene Partner selbst von diesem Trennungswillen erfahren. Der Trennungswille muss nicht nur nach außen erkennbar sein; auch der betroffene Lebenspartner muss unmissverständlich erkennen können, dass eine Trennung ausdrücklich gewollt ist. „Funkstille“ zwischen den Lebenspartnern reicht insoweit nicht aus. Diesen ernsthaften Trennungswillen konnte der Kläger aber sowohl nach seiner eigenen Aussage als auch nach der Zeugenaussage des Herrn H. erst am 21. April 2016 bei der gemeinsamen Vorsprache bei der Beklagten zur Kenntnis nehmen.

Der Zeuge Herr H wirkte bei seiner Zeugenaussage ehrlich, sachorientiert und unbeeinflusst.

Ausgehend von dieser glaubhaften Zeugenaussage geht das Gericht davon aus, dass die auch nach außen hin und für den Kläger selbst erkennbare dauernde Trennung erst am 21. April 2016 stattfand. Damit ist die dreijährige Ehebestandszeit bei zugleich rechtmäßigem Aufenthalt erreicht.

Dass die Lebenspartner nach der Trennung im April 2016 noch einige gemeinsame Freizeitaktivitäten zusammen erlebt haben, spricht nicht gegen die dauernde Trennung am 21. April 2016. Hierauf kommt es aber auch nicht mehr an.

Der Bezug von sozialen Leistungen schadet nicht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Somit hat der Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2016 einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, also ausgehend von der letzten Verlängerung (zum 30. Juni 2016) nun bis zum 30. Juni 2017.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.