Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2015 - M 10 K 15.990

19.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom ... Januar 2015 sowie der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte.

Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in der ...-str. 45 in .... Außerdem ist er Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Das Grundstück liegt am ...-see, einem Moorsee am Nordrand des seit 1940 bestehenden Naturschutzgebietes ...- und ...-moor. Es ist mit einer Holzhütte bebaut.

Die Beklagte erhebt von den Inhabern einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom ... November 2013, die am 1. Januar 2014 in Kraft trat.

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2014 für das Objekt „...-seestr. - Fl.Nr. ...“ Zweitwohnungsteuer in Höhe von 651 Euro fest. In dem Bescheid wurde der Kläger verpflichtet, bis zum Erhalt eines neuen Bescheides für 2015 und Folgejahre jährlich 651 Euro, fällig zum 3. Februar des jeweiligen Jahres, zu zahlen.

Als Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnungsteuer wurde eine Jahresrohmiete in Höhe von 6.510 Euro herangezogen. Dieser Betrag ist entnommen dem so genannten „Globalgutachten über die Höhe einer angemessenen Zweitwohnungsteuer von ausgewählten, bebauten Grundstücken am ...-see“ des Gutachters ... (Gutachten vom 27. April 2013), das die Beklagte in Auftrag gegeben hatte. In diesem Gutachten werden für 21 bebaute Grundstücke am ...-see jeweils ein Mietwert und eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10% hieraus ermittelt. Für das Objekt „...-seestraße - Fl.Nr. ...“ legt der Gutachter eine Grundstücksfläche von 2.309 m² und eine bebaute Fläche von 22,54 m² zugrunde. Laut Gutachten (S. 6) wurden die relevanten Grundstücke in der Nähe des ...-sees besichtigt, allerdings ohne detaillierte Einzelaufnahme und ohne diese zu betreten. Der Gutachter wählte für die Ermittlung des Mietwerts das Vergleichswertverfahren nach §§ 16 bis 17 ImmoWertV. Hiernach orientiert sich der Mietwert am Wert der unbebauten Grundstücke ohne aufstehende Bebauung (S. 22). Der Gutachter unterteilt jedes Grundstück in bis zu drei Zonen, nämlich bebauter Bereich, Freizeitbereich und sonstige Flächenanteile (S. 29). Eine ausreichende Tragfähigkeit von Grund und Boden wird im Gutachten unterstellt (S. 16). Der Mietwert als Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer wird auf der Grundlage des Mietwerts der einzelnen Liegenschaften ermittelt, der sich ergibt aus dem Wert des Grundstücks multipliziert mit einem angemessenen Verzinsungsbetrag (S. 32).

Mit Telefax vom 3. Februar 2014 legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 ein.

Zur Begründung trug er vor, die auf seinem Grundstück Fl.Nr. ... befindliche einfache Hütte ohne Wasser- und Abwasseranschluss stelle keine Zweitwohnung dar. Außerdem differenziere das der Berechnung der Zweitwohnungsteuer zugrunde liegende Sachverständigengutachten nicht hinsichtlich des sehr unterschiedlichen Ausstattungsstandes der an der ...-seestraße gelegenen Häuser und Hütten, insbesondere sei in Bezug auf seine einfache Hütte kein Abschlag im Mietwert berücksichtigt.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2015, dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2015 zugestellt, wies das Landratsamt ... den Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger nunmehr für das Jahr 2015 für das Objekt „...-seestr. - Fl.Nr. ...“ Zweitwohnungsteuer in Höhe von 651 Euro fest; dabei wurde wiederum die Fortgeltung der Festsetzung für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides angeordnet.

Auch gegen den Bescheid vom ... Januar 2015 legte der Kläger Widerspruch bei der Beklagten ein (Eingang am 9.2.2015), den diese unter dem 11. Februar 2015 zur Entscheidung an das Landratsamt ... weiterleitete. Eine Widerspruchsentscheidung ist nach Aktenlage bislang nicht ergangen.

Am 12. März 2015 hat der Kläger mittels Telefax Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen Hütte auf seinem Grundstück Fl.Nr. ... handle es sich um eine baurechtlich genehmigte Holzhütte mit einer Gesamtfläche von knapp 14 m². Sie sei aufgrund ihrer einfachen Ausführung nicht zum Wohnen geeignet und biete keine dauernde Aufenthaltsmöglichkeit für Tag und Nacht, insbesondere weil sie weder über sanitäre Einrichtungen noch über eine Küche verfüge und entsprechend der Baugenehmigung kein Wasseranschluss und keine Abwasserbeseitigungs-möglichkeiten bestünden. Auch der vorhandene Ofen sei nicht als dauerhafte Heizung geeignet. Die nächste öffentliche Toilette befinde sich in ca. 500 m Entfernung, der Weg dorthin führe durch den Wald und sei nachts unbeleuchtet; im Übrigen sei die Toilette auch nur während der Sommermonate geöffnet. Da der Hütte elementare Einrichtungen fehlten - auch der Widerspruchsbescheid spreche von fehlender Mindestausstattung -, sei sie zu Wohnzwecken ganzjährig ungeeignet und insoweit wäre auch eine Vermietung rechtlich unzulässig.

Des Weiteren sei das so genannte Globalgutachten, das Grundlage der im Zweitwohnungsteuerbescheid angesetzten Jahresrohmiete sei, willkürlich und sachlich falsch. Es sei ohne Ortsbesichtigung wohl lediglich anhand von Flurkarten und Bauplanunterlagen erstellt worden. Der Gutachter gehe methodisch von der Grundstücksgröße aus und teile die Fläche in drei Zonen, namentlich bebauter Bereich, Freizeitbereich und sonstige Flächen unter Ansatz von Grundstückspreisen für die verschiedenen Zonen in Höhe von 450 Euro bzw. 80 Euro bzw. 3 Euro je m². Die Größe der Zone 1 werde nach der bebauten Fläche geteilt durch die Geschossflächenzahl von 0,35 ermittelt; die Größe der Zone 2 sei die Differenz zwischen der willkürlichen Zahl von 2.000 m² abzüglich der Zone 1; Zone 3 sei der Grundstücksrest. Der Mietwert werde dann aus dem so ermittelten Grundstückswert multipliziert mit einem sog. Marktanpassungsfaktor und einem "angemessenen" Zinssatz (hier 3,5%) berechnet, was vorliegend zu einer Jahresrohmiete von 6.510 Euro führe. Diese Vorgehensweise sei schon deshalb unzulässig, weil die Jahresrohmiete auf der Basis des Grundstückswertes ermittelt werde, nach § 2 ZwStS aber nur der Mietwert der Wohnung herangezogen werden dürfe (keine "Zweitgrundstückssteuer"). Ebenso dürfe nach § 4 Abs. 4 ZwStS nur auf die Miete für Räume abgestellt werden, nicht aber für Garten oder Grundstück. Die vom Gutachter herangezogenen Kriterien (Bildung und Wertermittlung der Zonen, Marktanpassungsfaktor, Zinssatz) seien völlig frei erfunden und sachlich nicht zu rechtfertigen. Das Gutachten berücksichtige schließlich weder die Art der Wohnung (z. B. normales Wohnhaus aus Stein, einfache Holzhütte) noch die Art der Ausstattung (Küche, Bad, Art der Heizung usw.), die für die Miethöhe eigentlich von zentraler Bedeutung seien. Eine solche Pauschalierung, die die Jahresrohmiete als alleinige satzungsmäßige Grundlage der Steuerbemessung fingiere, führe zur Nichtigkeit des Gutachtens. Darüber hinaus wäre es Mietwucher, wenn der Kläger die Hütte tatsächlich zu einem aus der angenommenen Jahresrohmiete resultierenden monatlichen Mietzins von 542,50 Euro vermieten würde. Bei einer Größe der Hütte von 14 m² entspreche dies einem monatlichen Mietpreis von 38,75 Euro je m², was auch in Anbetracht der privilegierten Lage am ...-see unangemessen sei.

Sofern verfahrensrechtlich möglich solle auch der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 in das Klageverfahren einbezogen werden; sein Widerspruch hiergegen liege dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten hat die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Gleichzeitig wurden dem Gericht die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegt

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 hat der Kläger und mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2015 hat die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Streitsache verzichtet.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

1. Klagegegenständlich sind zum einen der im Klageantrag ausdrücklich angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom ... Januar 2015 betreffend das Steuerjahr 2014 sowie des Weiteren der vom Kläger unter Ziffer 4 seiner Klageschrift vom 12. März 2015 in das Klageverfahren einbezogene Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 für das Steuerjahr 2015.

2. Die Klage ist zulässig, hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids der Beklagten vom ... Januar 2015 als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).

3. Die Klage ist auch begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom ... Januar 2015 sowie ihr Zweitwohnungsteuerbescheid vom ... Januar 2015 sind rechtswidrig und verletzen dien Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom ... November 2013 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat. Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 3 Abs. 1 KAG zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuern Gebrauch gemacht.

Die Regelungen der Satzung erweisen sich als rechtmäßig. Insbesondere ist der in § 4 Abs. 1, 2 ZwStS vorgesehene Steuermaßstab nach der indexierten Jahresrohmiete zulässig (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 13 ff.).

Dass der jährliche Mietaufwand nicht auf Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex hochgerechneten Jahresrohmiete gemäß § 79 Bewertungsgesetz - BewG - (§ 4 Abs. 2 ZwStS), hat nicht zur Folge, dass damit bereits teilweise die Vermögenssubstanz besteuert würde und die Satzung somit nicht mehr von Art. 105 Abs. 2a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 KAG gedeckt wäre (s. hierzu VG Augsburg, Urt. v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris RdNr. 13 ff). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfen die Gemeinden bei Massenerscheinungen generalisierende und typisierende Regelungen treffen (BVerwG, U. v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/348 f.).

Auch die Sonderregelung für die „Wochenendhäuser am ...-see und die Häuser in ...-moor“ in § 4 Abs. 4 ZwStS erscheint dem Gericht grundsätzlich rechtlich zulässig. Eine Satzung als generell-abstrakte Rechtsnorm kann unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch eine Regelung für einen „Einzelfall“ beinhalten wie hier für die „Wochenendhäuser am ...-see und die Häuser am ...-moor“, wobei es sich hier schon begrifflich nicht um einen wirklichen Einzelfall handelt, sondern um eine abstrakt umschriebene Gruppe von Wohnungen. Die Regelung dieses besonderen Sachverhalts wird von sachlichen Gründen getragen, da es sich hier um Häuser bzw. Hütten in einer besonderen Lage im Gemeindegebiet handelt.

b) Allerdings wurde die Satzung in den angegriffenen Bescheiden nicht rechtmäßig angewandt.

aa) Es spricht viel dafür, dass im Fall der Hütte des Klägers der Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts schon nicht erfüllt ist.

Die Hütte ist 14 m² (Angabe des Klägers) bzw. 22,5 m² (Angabe im Gutachten) groß und weist eine einfache Ausstattung vor. Sie verfügt zwar über einen Stromanschluss, es fehlen aber ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung.

Grundsätzlich ist Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird (vgl. Art. 14 Satz 1 MeldeG), auch ortsfeste Campingwagen oder Wohnboote. Das Zweitwohnungsteuerrecht kann hier im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung zu Recht typisierend an den Wohnungsbegriff des Meldegesetzes anknüpfen. Auf eine besondere, ausschließlich durch den Wohnungseigentümer zu nutzende Mindestausstattung wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung oder Heizung kommt es hierbei nicht an. Es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Dies gilt auch, wenn dies in nur einem nicht ganz unerheblichen Zeitraum des Jahres der Fall ist, beispielsweise für Campingwagen nur in den Sommermonaten. Solange eine Schlaf- oder Aufenthaltsmöglichkeit gegeben ist, schließt sogar das völlige Fehlen einer Kochmöglichkeit den Wohnungscharakter nicht aus (Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Auflage, Stand: Januar 2014, Art. 3 RdNr. 27aa m.N. zur Rspr.).

Im vorliegenden Fall hat die Hütte zwar einen Stromanschluss. Es fehlen jedoch ein Wasser- und ein Abwasseranschluss, sanitäre Anlagen sind nicht vorhanden. Lediglich in einer Entfernung von etwa 500 m befinden sich nach unwidersprochenen Angaben des Klägers öffentliche Toiletten, die im Winter jedoch geschlossen sind. Eine Trinkwasserversorgung sowie Wasch- und Kochgelegenheit sind in vertretbarer Nähe nicht vorhanden oder jedenfalls für den Kläger nicht nutzbar. Hinzu kommt der Laufweg von etwa 500 m zur nächsten Toilette.

Aufgrund dieser schlichten Ausstattung der Hütte spricht viel dafür, dass hier wohl nicht von einer Wohnung im Sinne des Zweiwohnungsteuerrechts auszugehen ist.

bb) Letztlich kann diese Frage aber dahin gestellt bleiben. Denn ungeachtet dessen erachtet das Gericht die Berechnung der Jahresrohmiete, welche der Steuer zugrunde gelegt wurde, als nicht nachvollziehbar. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen ..., auf dem die Zweitwohnungsteuerbeträge für die Wochenendhäuser am ...-see basieren, ist von seinem Ansatz her ungeeignet, um es als Grundlage für die Höhe der Zweitwohnungssteuer zu verwenden. Schon der systematische Ausgangspunkt des Gutachtens erscheint fehlerhaft. Insoweit teilt das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Bedenken.

Anknüpfungspunkt wäre zunächst nach § 4 Abs. 4 ZwStS für die Wochenendhäuser am...-see, für die vom Finanzamt keine Jahresrohmiete festgesetzt wurde, als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 BewG. Bei Eigennutzung ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG die übliche Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, zu schätzen. Erst wenn die übliche Miete mangels Vergleichbarkeit der Art, Lage und Ausstattung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht zu ermitteln ist, treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung.

Vorliegend stellt der Gutachter voraus, dass ein Globalgutachten zum Zweck der Feststellung des Werts des Grund und Bodens für die Freizeitgrundstücke am ...-see beauftragt sei, wobei der Wert der Grundstücke als Bemessungsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dienen solle. Anschließend führt er aber aus, dass die Steuer sich nach dem Mietwert bzw. der Jahresrohmiete der Wohnung bemessen solle (S. 3 unter Punkt 1 des Gutachtens). Im Folgenden (S. 4) führt er wiederum aus, im gegenständlichen Gutachten sei nach Abstimmung mit dem Auftraggeber der durchschnittliche Boden(richt-)wert der Freizeitgrundstücke am ...-see zu bestimmen, ohne jedes einzelne Grundstück im Detail zu untersuchen. Einen vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert gebe es für diesen Gemeindebereich bisher noch nicht. Darauf aufbauend werde nach sachverständigem Ermessen ein üblicher Mietzins bestimmt, mit dem sich vergleichbare Grundstücke üblicherweise verzinsten. Als gesetzliche Grundlagen verweist er auf das Bewertungsgesetz (BewG), die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte von Grundstücken, Wertermittlungs-richtlinien 2006), das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung.

In der Folge untersucht er unter Punkt 4 des Gutachtens das allgemeine Mietpreisniveau von Wohnraum in ... (S. 13), und kommt bei 32 Vergleichsmieten zu einer Spanne zwischen etwa 6 Euro/m² und etwa 10 Euro/m² bei einem Median von 8 Euro/m² im Monat. Aus dem festgestellten allgemeinen Mietpreisniveau von Wohnraum werden jedoch für die Wochenendhäuser am ...-see keinerlei Folgerungen gezogen.

Im Weiteren werden unter Punkt 7 „Bewertungsmethodik/Verfahrenswahl“ (S. 22) das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung aufgeführt. Sinngemäß entscheidet sich der Gutachter dann für das Vergleichswertverfahren, wozu er erläutert, dass der Mietwert, der als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer diene, sich am Wert der unbebauten Grundstücke ohne der aufstehenden Bebauung orientiere. Diese würden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Vergleichswertverfahren bewertet. Ausgehend vom Grundstückwert leite sich der Mietwert über einen angemessenen Verzinsungsbetrag ab. Unter Punkt 8 „Ermittlung des Bodenwerts“ wird ausgeführt, dass es für den relevanten Bereich der Grundstücke am ...-see bisher und auch bis auf weiteres keinen eigenen Bodenrichtwert gebe. Die fraglichen Flächen seien teilweise überbaut und hätten insgesamt den Charakter eines Freizeitgrundstücks im Außenbereich. Im Folgenden werden (S. 25) für unbebaute Freizeitgrundstücke verschiedene Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses ... aufgeführt, woraus der Gutachter einen Mittelwert von 43 Euro/m² errechnet. Dabei wird speziell für ... in der ...-seestraße ein Verkaufsfall mit einem Preis von 97 Euro/m² aufgeführt. Außerdem lägen Vergleichspreise von bebauten Freizeitgrundstücken im Landkreisgebiet in einer Spanne von zwischen 90.000 bis 323.000 Euro vor. Ebenso läge ein weiterer Vergleichspreis von einem bebauten Freizeitgrundstück am ...-see vor, das im März 2011 zu 113 Euro/m² veräußert worden sei. Weiter werden Freizeitgrundstücke in der Stadt ..., im Großraum ... und im Nachbarlandkreis ... aufgeführt. Dies wird letztlich unter Punkt 8.4. „Bewertung der Freizeitgrundstücke am ...-see“ weiter abgeschichtet nach Grundstücksgröße, Größe der vorhandenen Bebauung, Erschließung des Grundstücks, Lage in Relation zum See sowie weiteren Objekteigenschaften. Hieraus wird dann ein Zonenmodell erarbeitet, für das sich unterschiedliche Preise der Grundstücke ergäben.

Im Endergebnis liege der mittlere Grundstückspreis der 21 zu betrachtenden Grundstücke bei 242.000 Euro. Unter Punkt 9 „Ermittlung des Mietwerts als Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer“ wird der Wert des Grundstücks mit einem angemessenen Verzinsungsbetrag (Liegenschaftszins) multipliziert. Dabei sei nach der Zweitwohnungsteuersatzung eine Verzinsung von 6% zugrunde zu legen. Allerdings solle unabhängig davon ein fairer Zins zugrunde gelegt werden, weshalb ein Ansatz von 3,5% nach sachverständigem Ermessen und nach Erfahrungswerten angenommen werde.

Das gesamte Gutachten ist letztlich auf eine Grundstückswertermittlung zugeschnitten. Dabei verkennt der Gutachter, dass vorrangig der Mietwert der Wohnungen nach § 4 Abs. 1 ZwStS der Ausgangspunkt sein muss, für die streitgegenständlichen Anwesen am...-see konkretisiert durch § 4 Abs. 4 ZwStS. Die Satzung stellt also auf den Mietwert der Wohnung nach § 79 Abs. 1, hilfsweise nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG ab. Soweit danach eine übliche Miete mangels Vergleichbarkeit nicht zu ermitteln sei, sollen an deren Stelle 6% des Gemeinwerts der Wohnung treten. Dies bedeutet, dass ein Gutachten zunächst versuchen muss, die zu zahlende Miete, hilfsweise die übliche Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zu ermitteln. Erst als allerletzter Schritt ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 ZwStS auf den Wert der Wohnung abzustellen. Das Gutachten hat aber, da es sich letztlich auf die Ermittlung der Grundstückswerte beschränkt und Mietpreise nur am Rande ohne konkrete Einordnung anspricht, diese Vorgaben verfehlt. Soweit das allgemeine Mietpreisniveau untersucht wird, hängt es zusammenhanglos in der Luft. Es wird nirgendwo untersucht, ob und wie möglicherweise aus den dort aufgeführten Vergleichsmieten ein Rückschluss auf die Mietwerte der streitgegenständlichen Wohnungen am ...-see erfolgen kann. Vom Ausgangspunkt des Gutachters her, den Wert unbebauter Grundstücke zu ermitteln, ist es schlüssig, sich die einzelnen vorhandenen Anwesen und Wohnungen nicht weiter anzusehen. Dies zeigt aber gerade auch, dass das eigentliche Bewertungsobjekt, also die Wohnung bzw. ihr Mietwert, nicht ins Auge gefasst wurde. Die Zweitwohnungssteuer wird aber für die Wohnung erhoben, nicht für ein (Freizeit-)Grundstück (VG München, U. v. 19.4.2012 - M 10 K 11.743 - juris Rn. 35).

3. Damit ist der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.604,00 Euro festgesetzt. (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.