Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2016 - M 10 K 15.5255

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur Eigenbereitstellung seiner Abfallgefäße.

Der Beklagte betreibt eine Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang auf der Grundlage seiner Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis ... vom 24. Januar 2008, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 5. Dezember 2014.

Hinsichtlich der Aufstellung der Behältnisse am Abholtag ist in der Satzung Folgendes geregelt:

§ 15 Abs. 9

„Die Behältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag bzw. bei Tausch- oder Umrüstaktionen auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert bzw. ausgetauscht oder umgerüstet werden können und das Betreten des Grundstücks hierzu nicht notwendig ist. Der Abstand zu der vom Abfuhrfahrzeug befahrbaren Straße darf nicht mehr als 10 Meter betragen. Anschließend sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen oder ihre Beauftragten die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.“

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-weg 8 in ..., das bebaut ist und auf dem der Kläger wohnt. Das Grundstück liegt am Ende einer Stichstraße. Der ...-weg ist an seiner schmalsten Stelle 3,94 m breit und biegt in seinem 95 m langen Verlauf rechtwinklig ab. Der ...-weg wurde nach Angaben der Gemeinde ... schon vor dem 1. Januar 1979 errichtet. Entlang des Wohnhauses des Klägers wurde der weg erst im Jahr 1981 asphaltiert. Der Kläger ist mit einem 60-Liter-Gefäß (Restmüll) an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen. Die Entsorgung erfolgt in 14tägigem Turnus.

Bis August 2001 wurde das streitgegenständliche Grundstück mit Müllfahrzeugen angefahren. Die Sackgasse verfügt für die Müllfahrzeuge über keine Wendemöglichkeit. Sie kann daher von einem dreiachsigen Müllfahrzeug nur rückwärts befahren werden. Bis Februar 2014 hat der Kläger seine Müllbehälter zur Entsorgung am Ende der Stichstraße auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Seite abgestellt.

Mit einem Informationsblatt vom Februar 2014 informierte der von dem Beklagten mit der Abfallentsorgung beauftragte Entsorger den Kläger, dass dieser seine Abfallbehältnisse künftig knapp 100 m weiter entfernt an der Einmündung des ...-wegs in die Hauptstraße abstellen müsse. Begründet wurde dies mit der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

Mit Schreiben vom 28. September 2014 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Abfallbehälter von ihm weiterhin zur Entsorgung am Ende des ...-wegs (in der Nähe seines Grundstücks) bereitgestellt werden dürfen. Gegen die ablehnende Bescheidung dieses Antrags ließ der Kläger Klage gegen die Landkreisbetriebe ... erheben. Im Zuge des vor dem Verwaltungsgericht München geführten Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen M 10 K 15.2154 hob der damalige Beklagte den Bescheid auf. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 legte der Beklagte den Bereitstellungsort für Abfallgefäße für das Anwesen des Klägers „...-weg 8 in ...“ wie folgt fest: 5 m oberhalb der Einmündung des ...-wegs in die Hauptstraße gemäß beiliegendem Lageplan, der Bestandteil des Bescheides ist (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziff. 2 des Bescheides regelte er die Kostentragungspflicht des Klägers und setzte in Ziff. 3 die Gebühr für den Bescheid auf 50,00 EUR fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,32 EUR. Zur Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass bereits im Jahr 1979 die Unfallverhütungsvorschriften „Müllbeseitigung“ erlassen worden seien. Nach § 16 dieser Vorschriften dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Nach mehreren tödlichen Unfällen in der Vergangenheit hätten die Unfallversicherungsträger die Entsorger verstärkt auf die Einhaltung der Vorschriften hingewiesen. Die Landkreisbetriebe ... hätten die Regelungen im Laufe des Jahres 2001 umgesetzt. Schon damals sei bereits mit der Gemeinde ... vereinbart worden, dass die Abfallgefäße ab 2001 außerhalb des ...-wegs bereitgestellt werden müssten. Bereits mit Schreiben der Landkreisbetriebe ... vom 27. August 2001 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ab 11. September 2001 die Müllgefäße an der Hauptstraße bereitzustellen seien. Die Wegstrecke des Grundstücks des Klägers zum Bereitstellungspunkt betrage ca. 95 m. Aufgrund des klägerischen Antrags vom 28. September 2014 sei die örtliche Gegebenheit durch einen Sicherheitsingenieur überprüft worden. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 habe man dem Kläger die Sach- und Rechtslage mitgeteilt. Rechtsgrundlage sei für diese Entscheidung § 15 Abs. 9 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung zu Abfällen im Landkreis... vom 24. Januar 2008 - Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS). Hiernach hätten die Überlassungspflichtigen die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn die Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden könnten. Bestimmungen einer Abfallsatzung, die - wie hier § 15 Abs. 9 AbfWS - vorsehen würden, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssten, seien rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen könnten, würden tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse gehören, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen würden. Rechtliche Hindernisse würden dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 der BGV C27 folgen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 AbfWS seien im Fall des Klägers erfüllt. Das Grundstück könne nicht unmittelbar von den Sammelfahrzeugen angefahren werden. Dies stehe angesichts der örtlichen Verhältnisse und nach Überzeugung des Beklagten fest. Sammelfahrzeuge könnten den ...-weg nur mit erheblichen Schwierigkeiten befahren. Bei winterlichen Straßenverhältnissen sei bei seitlich abgelagerten Schneemassen eine Befahrbarkeit kaum mehr gegeben. Angesichts der Streckenführung und der damit einhergehenden Beschwerlichkeiten des Rückwärtsfahrens sowie angesichts des damit verbundenen erheblichen größeren Zeitaufwands, sei die Abfallüberlassung an der Hauptstraße verhältnismäßig. Das Rückwärtsfahren eines Müllfahrzeugs sei aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten (rechtwinklige Streckenführung, starke Steigung) gefährlicher, als das kurzfristige Halten zur Müllaufnahme an der Hauptstraße. Es gebe viele „tote Winkel“, so dass die Rückwärtsfahrt eine erhebliche Gefährdung darstelle. Ob ein Hindernis tatsächlicher Art der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks entgegenstehe, weil die Grundstücke früher jahrelang mit Müllfahrzeugen angefahren worden seien, könne auch dahingestellt bleiben. Es könnten nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Hindernisse einem unmittelbaren Anfahren von Grundstücken entgegenstehen. Ein solches rechtliche Hindernis der unmittelbaren Anfahrt liege hier in Form straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen vor. Nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVG erfordere die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer habe sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet würde. Nach § 9 Abs. 5 StVO müsse sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Mangels Wendemöglichkeit könne das Müllfahrzeug in die Stichstraße „...-weg“ nur rückwärts einfahren. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse in die Stichstraße verstoße ein sich stets wiederholendes rückwärtiges Einfahren in die Straße mit einem Müllfahrzeug gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Der ...-weg verlaufe abgewinkelt. Es müsse immer gewährleistet sein, dass der Fahrer des Müllfahrzeugs seine Einweiser sehe. Im Übrigen könne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter nicht ausgeschlossen werden. Auch der Einsatz eines nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO erforderlichenfalls nötigen Einweisers schließe nicht aus, dass der mit dem Entsorgungsfahrzeug rückwärtsfahrende Müllwerker nicht die erforderliche „äußerste Sorgfalt“ zu erbringen vermöge, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - wie vorliegend - dem entgegenstehen würden. Die für die Abfallentsorgung zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe eindringlich auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - Müllbeseitigung (BGV C27) - hingewiesen, die das Zurücksetzen von Entsorgungsfahrzeugen fast ausnahmslos verbiete. Nach § 16 Nr. 1 BGV C27 dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solchen von dem Verbot ausgenommen ist. Hieran ändere auch die Ausnahmebestimmung für Straßen, die vor dem 1. Oktober 1979 errichtet worden seien, nichts. Seit dieser Zeit sei der ...-weg erneuert bzw. asphaltiert worden. Es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, entsprechende Wendeanlagen zu integrieren. Dieses Versäumnis könne nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angelastet werden. Die Verbringung der Abfälle an einen Sammelpunkt sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes folge keine Unverhältnismäßigkeit. Das öffentliche Interesse an der Verbringung der Müllbehältnisse zum Sammelplatz überwiege die privaten Interessen. Der über den Normalfall hinausgehende Aufwand für die Abholung müsse grundsätzlich der Sphäre des überlassungspflichtigen Erzeugers oder Besitzers zugerechnet werden. Dem Bescheid angefügt war ein Lageplan, in welchem der Bereitstellungsort der Abfallgefäße für das Grundstück ...-weg 8 in ... eingezeichnet ist.

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 21. Oktober 2015 zugestellt.

Am 20. November 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verpflichten, die für das Grundstück des Klägers vorhandenen Abfallbehältnisse auch dann zu entsorgen, wenn diese zur Entsorgung auf der dem Anwesen ...-weg 8 gegenüberliegenden Straßenseite bereitgestellt würden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzung von § 19 Abs. 9 AbfWS des Beklagten lägen nicht vor. Bei der Ortsstraße „...-weg“ handele es sich um eine Erschließungsstraße, die seit 1977 auch von Mülltransportfahrzeugen ohne Schwierigkeit befahren worden sei. Entsorgungsfahrzeuge müssten zwar den ...-weg mangels einer Wendemöglichkeit rückwärts befahren. Die Straße weise aber auf der gesamten Strecke eine Breite von über 4 m auf mit Ausnahme der letzten 2,5 m, auf denen die Straße nur 3,94 m breit sei. Die von dem Müllfahrzeug zurückzulegende Strecke betrage knapp 96 m auf einer Straße, die ohne Biegung und Kurven gerade verlaufe und in ihrer gesamten Länge vollständig und ungehindert einsehbar sei. Der Leerung der Abfallbehältnisse, die am Ende des ...-wegs bereitgestellt würden, stünden keine Hindernisse entgegen. Die Abfallbehältnisse seien daher an der jeweiligen Grundstücksgrenze bereitzustellen. Die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften würden nicht greifen, weil diese ausdrücklich eine Ausnahme für Straßen vorsehen würden, welche vor dem 1. Oktober 1979 errichtet worden seien. Dies sei bei dem ...-weg, über den das Grundstück des Klägers erschlossen sei, der Fall. Der Beklagte versuche, die Straßenverhältnisse zu dramatisieren. Jedenfalls die ab der Hauptstraße bis zum bisherigen Müllbehälterstandplatz zurückzulegende Fahrstrecke mit einer Länge von ca. 96 m verlaufe nahezu schnurgerade. Der Platz, an welchem der Kläger seine Abfallbehälter weiterhin abstellen wolle, befinde sich vor der rechtwinkligen Abbiegung des „...-wegs“. Der Anstieg der Straße über die gesamte Rückwärtsfahrstrecke betrage maximal 4 m. Die Straße weise über die gesamte Rückfahrstrecke eine Breite von über 4 m auf. Diese reduziere sich nur auf den letzten 2,50 m an der engsten Stelle der Straße auf eine Breite von 3,94 m. Der Einfahr-Bereich in den „...-weg“ weise eine Breite von 11 m auf. Für einen Einweiser sei ausreichend Bewegungsspielraum mit Sichtkontakt zum Fahrzeugführer gegeben. Die ersten am „...-weg“ gebauten Häuser seien in den 1960er Jahren errichtet worden. Damals seien zunächst etwa 65 m des „...-weges“ asphaltiert worden. 1974 seien die Grundstücke Haus Nr. 6 und 8 (Anwesen des Klägers) bebaut worden. Der „...-weg“ sei auf dem letzten Streckenabschnitt erst ab 1981 asphaltiert, was aber keinen Einfluss auf die Erschließung gehabt habe. Auch zum damaligen Zeitpunkt hätten schwere Lastkraftwagen und landwirtschaftliche Fuhrwerke, ab 1977 auch Müllfahrzeuge, den „...-weg“ ohne Probleme befahren. Der „...-weg“ sei durchgehend bereits vor dem Stichtag 1. Januar 1979 errichtet worden. Die Asphaltierung im restlichen Bereich sei allenfalls eine Ausbaumaßnahme. Bei anderen Straßen in ... berufe sich der Beklagte nicht auf die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Die Stichstraße „...-weg“ werde generell rückwärts befahren, ebenso die „...straße“. In Bayern gebe es keine winterlichen Verhältnisse mehr, bei denen „abgelagerte Schneemassen“ den Verkehrsfluss behindern würden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vordere Teil des ...-wegs sei bereits vor dem 1. Januar 1979 errichtet worden. Der streitgegenständliche Straßenteil - ...-weg 8 in ... - sei jedoch erst 1981 errichtet und asphaltiert worden. § 19 Abs. 4 Satz 4 AbfWS sei vorliegend erfüllt. Das Grundstück des Klägers könne vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden. Es würde ein rechtliches Hindernis nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO vorliege sowie nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 1 StVO, wonach Rückwärtsfahren nur zulässig sei, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter ausgeschlossen sei. Auch § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift (BGV C27) stelle ein rechtliches Hindernis dar. Die Vorschrift sei nicht durch § 32 BGV C27 ausgeschlossen. Der ...-weg in seiner jetzigen Form sei erst im Jahr 1981 mit der Erschließung des Grundstücks des Klägers und des seines Nachbarn errichtet worden. Die letzte bauliche Veränderung sei maßgeblich für die Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften, denn zu diesem Zeitpunkt hätten entsprechende notwendige Abhilfemaßnahmen wie ein Wendekreis oder eine Wendeanlage vorgenommen werden können. Es würden auch Schwierigkeiten tatsächlicher Art vorliegen. Aufgrund der geringen Breite des ...-weges könne dieser nur mit erheblichen Schwierigkeiten befahren werden. Daraus, dass das Grundstück über Jahre hinweg durch das Müllfahrzeug angefahren worden sei, erwachse kein schützenswertes Vertrauen.

Mit Schreiben vom 8. März 2016 holte der Beklagte die Anhörung des Klägers zum Bescheid vom 20. Oktober 2015 nach.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren M 10 K 15.2154 sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage und um eine allgemeine Leistungsklage. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die für das Grundstück des Klägers vorhandenen Abfallbehältnisse auch dann zu entsorgen, wenn diese zur Entsorgung auf der dem Anwesen ...-weg 8 gegenüberliegenden Straßenseite bereitgestellt werden, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger erstrebt mit diesem Begehren die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 20. Oktober 2015 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.

2. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die vorhandenen Abfallbehältnisse durch den Beklagten auch dann entsorgt werden, wenn diese zur Entsorgung auf der dem Anwesen ...-weg 8 gegenüberliegende Straßenseite bereitgestellt werden. Die im Bescheid vom 20. Oktober 2015 betroffene Bestimmung der Stelle, an der der Kläger die Abfälle bereitzustellen und dem Beklagten zu überlassen hat, ist rechtmäßig. Die Verfügung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2015 ist seine Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis ... vom 24. Januar 2008, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 5. Dezember 2014 - Abfallwirtschaftsatzung (AbfWS). Mit dem Erlass dieser Satzung hat der Beklagte von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetzt (BayAbfG) und Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) Gebrauch gemacht. Formelle- oder materiellrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Satzung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die auf Grundlage dieser Satzung betriebene Abfallentsorgung des Beklagten ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss und Benutzungszwang, die die Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle umfasst (§ 1 Abs. 5 AbfWS). Nach § 21 Abs. 1 AbfWS kann der Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Nach Maßgabe der Regelung in § 15 Abs. 9 Satz 3 AbfWS kann der Beklagte von den Anschlusspflichtigen verlangen, die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfallfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu bringen, wenn Grundstücke vom Abfallfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können. Dies bedeutet, dass eine Einzelfallanordnung zur Eigenbereitstellung außerhalb des Grundstücks zulässig ist, wenn Grundstücke vom Abfallfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können und wenn die Anordnung verhältnismäßig ist.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bereitstellungspflicht des Klägers liegen vor. Sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hindernisse können einem unmittelbaren Anfahren der Grundstücke entgegenstehen. Tatsächliche Hindernisse können sich etwa daraus ergeben, dass die lichte Breite der Straße der Durchfahrbarkeit eines Müllfahrzeugs entgegensteht. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer Straße in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 9 AbfWS sind nach Auffassung des Gericht hier erfüllt. Das Hausgrundstück des Klägers kann von dem vom Beklagten eingesetzten Müllfahrzeug allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden. Die anhand der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und Lagepläne zu erkennenden tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Bereich des ...-wegs zeigen auf, dass das Befahren dieser Straße mit einem Müllfahrzeug des Beklagten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Mangels Wendemöglichkeit muss das Müllfahrzeug die gesamte Straße rückwärts befahren. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und der Steigung erscheint das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeugs über die gesamte Strecke sehr schwierig, auch unter Berücksichtigung eines Einweisers.

Darüber hinaus stehen hier einem Anfahren des klägerischen Grundstücks auch rechtliche Hindernisse entgegen. Rechtliche Hindernisse folgen hier insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Hier ist beim Vorwärtsfahren und erst Recht beim Rückwärtsfahren nicht auszuschließen, dass andere gefährdet werden.

Bereits die Straßenverkehrsordnung - StVO - steht hier einer Einfahrt des üblichen Müllfahrzeugs in die Stichtraße ...-weg entgegen. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Im vorliegenden Fall wäre beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer i. S. d. § 1 und § 9 Abs. 5 StVO nicht ausgeschlossen, auch wenn ein Einweiser eingesetzt würde. Wie der Vertreter des Beklagten nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, kann der Müllfahrer beim Abbiegen rückwärts von der Hauptstraße in den ...-weg den Einweiser nicht sehen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse würde ein rückwärtiges Einfahren in die Straße mit einem Müllfahrzeug der gegebenen Größe gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtname sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer verstoßen. Wenn der Müllfahrer den Einweiser beim Abbiegen rückwärts nicht sehen kann, wäre er auf die Eigenübersicht angewiesen. Der Müllfahrer kann aber immer nur einen Spiegel bzw. Bildschirm im Auge haben. Angesichts der örtlichen Situation sind hier bei Anfahren des klägerischen Grundstücks Gefährdungen von Personen nicht auszuschließen.

Daher kann dahingestellt bleiben, ob auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - Müllbeseitigung (BGV C 27) ein rechtliches Hindernis hinsichtlich des Anfahren des Grundstücks des Klägers durch das Müllfahrzeug vorliegt (§ 16 Nr. 1 BGV C 27). Denn bereits die Straßenverkehrsordnung ist als rechtliches Hindernis für das unmittelbare Anfahren des Grundstücks des Klägers zu beachten.

b) Die Verbringung der Abfälle an den vom Beklagten bestimmten Bereitstellungsort ist dem Kläger auch zumutbar. Der Vollzug des § 15 Abs. 9 AfWS ist - wie jedes behördliche Handeln - durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt, wobei in diesem Rahmen auch die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat. Dies ist Ausfluss der Verteilung zwischen Überlassungs- und Entsorgungspflichten (BVerwG, U. v. 25.8.1999 - 7 C 27/98 - juris). Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Klägers als Grundlage der Verpflichtung zum Transport der Abfälle zu einem Sammelpunkt entsteht damit nur, wenn die Verbringung der Abfälle zum Sammelpunkt auch zumutbar ist. Die Verhältnismäßigkeit richtet sich dabei nach der konkreten örtlichen Situation (BayVGH, U. v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 20). Aus der örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks ergibt sich nicht, dass die Verbringung der Abfallbehältnisse zum vom Beklagten angeordneten Sammelpunkt unverhältnismäßig wäre. Der Sammelpunkt befinde sich an der Einmündung zum ...-weg. Zwar kann das Verbringen von Abfällen nicht über beliebig weite Entfernungen angeordnet werden. Feste Grenzwerte gibt es hierzu nicht. Ein Transport des Abfalls bis zu 100 m Entfernung ist im Regelfall zumutbar, aber auch darüber hinaus möglich. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten Einzelfall (BayVGH, B. v. 22.11.1999 - 20 ZS 99.2493 u. a. - juris Rn. 10 f. m. w. N.). Hier geht es nach Aktenlage um eine Entfernung von knapp 100 m über eine asphaltierte Straße mit nur geringer Steigung bzw. Gefälle. Diese Entfernung erscheint dem Gericht noch zumutbar (vgl. hierzu auch VG München, U. v. 3.3.2005 - M 10 K 03.3960 - juris Rn. 23; in diesem Fall ging es um eine Strecke von 130 m, die als zumutbar angesehen wurde).

Dies gilt auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte jahrelang die Abfälle am klägerischen Grundstück abgeholt hat. Ein derartiger Vertrauensschutz, dass sich eine bestehende Entsorgungssituation nicht in Zukunft ändert, besteht nicht. Der Entsorgungsträger kann im Sinne der Gleichbehandlung hinsichtlich der Erschließungssituation nicht zwischen Alt- und Neuanliegern unterscheiden. Ausschlaggebend ist allein, ob der Transport dem Einzelnen aufgrund der Wegstrecke zumutbar ist (VG München, U. v. 3.3.2005 - M 10 K 03.3960 - juris Rn. 23).

c) Soweit der Kläger vorträgt, andere Straßen würden vom Müllfahrzeug rückwärts befahren, führt dies unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen ist fraglich, ob es sich hier tatsächlich um vergleichbare Bezugsfälle handelt. Zum anderen kennt die Rechtsordnung ein Recht auf Ungleichbehandlung im Unrecht nicht. Aus diesem Grund würde sich etwas anderes auch nicht daraus ergeben, dass in Fällen mit gleicher Entsorgungssituation (Grundstück am Ende einer schmalen Stichstraße ohne Wendemöglichkeit; Rückwärtsbefahren der Straße durch das Müllfahrzeug tatsächlich schwierig und eine Gefährdung von Personen beim Anfahren des Grundstücks nicht auszuschließen) die jeweiligen Abfallbehälter unmittelbar vor den Grundstücken der entsprechenden Abfallerzeuger bzw. -besitzer entleert würden (s. hierzu auch VG Aachen, U. v. 27.1.2006 - 7 K 1624/05 - juris Rn. 29).

3. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebene Kostenfolge abzuweisen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1 Zulassung


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des F

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 16 Warnzeichen


(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, mus

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.