Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Apr. 2016 - M 10 K 15.5014

Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine fälligen Forderungen aus dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin bestreitet die Fälligkeit eines von der Beklagten mit Bescheid vom
Die Eltern der Klägerin waren die früheren Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „... (...weg)“ der Beklagten, der vom Landratsamt ... mit Schreiben vom 4. Juni 1973 genehmigt worden war. Für das Grundstück FlNr. ..., aus dem später das Grundstück FlNr. ... herausgeteilt wurde, waren mehrere Bauparzellen vorgesehen.
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Diese genehmigten die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die durch das Grundstück FlNr. ... führende Abwasserleitung; eine Entschädigung hierfür würde nicht gewährt, die mit der Beurkundung und Eintragung verbundenen Kosten trage die Beklagte;
die Beklagte stunde die Erschließungskostenbeiträge in Höhe von 36.714,60 DM und die Kanalherstellungsbeiträge in Höhe von 28.080,-- DM bis zur Bebauung, sobald die Bescheide über diese Abgaben rechtskräftig seien. Ferner werde gebeten, die Widersprüche gegen den Erschließungsbeitragsbescheid und den Kanalherstellungsbeitragsbescheid zurückzunehmen. Andernfalls könne die Stundung nicht ausgesprochen werden.
Mit Schreiben vom
Bei den Verhandlungen sei es hauptsächlich allein um die Wünsche des Herrn Oberstudienrat ... gegangen, die dem Bürgermeister bekannt seien und der immer wieder Forderungen an ihn stelle. Er könne dem Grundstücksverkauf an Herrn ... nicht zustimmen, da Herr ... bereits zwei Kanalanschlüsse (Hauptanschluss und Nähe Einfahrt), die durch sein Grundstück verliefen, habe. Einem dritten Anschluss stimme er nicht zu. Dem Baugebiet ... sei nur auf Wunsch und Drängen des Bürgermeisters und der Familie ... zugestimmt worden; an Herrn ... seien zwei Privatkanalanschlüsse durch sein Grundstück geduldet worden; die Beklagte habe ca. 400 qm Grund von ihnen erhalten, um die Herstellung der Straße und des Gehwegs zu ermöglichen; durch den auf seinem Acker befindlichen Schacht und der Randsteine sei dessen Bearbeitung erheblich behindert und erschwert. Er ersuche letztmals, bis zur Bebauung zinslos zu stunden und den Schacht, wie laut Gemeinderatsbeschluss, tiefer zu setzen. Er erkläre sich dann bereit, den Widerspruch zurückzunehmen. Ferner würde er mit der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass diese bei Reparaturen des Kanals jederzeit das Grundstück betreten dürfe. Sollte ein Schaden entstehen, hafte die Beklagte. Bei Zahlung der Beiträge, bei Verkauf oder Bebauung werde die Vereinbarung aufgehoben.
Mit Bescheid der Beklagten vom
Unter dem
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Der Vater der Klägerin ist am
Mit Bescheid vom
Das Landratsamt ... äußerte mit Schreiben an die Beklagte vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben ebenfalls vom
Mit Schriftsatz vom 9. November 2015 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten keine fälligen Forderungen gegen die Klägerin aus dem Erschließungskostenbeitragsbescheid (in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich) und dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 7. August 1987 zustehen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Grundstücke seien nach wie vor weder bebaut noch veräußert worden. Die Auffassung der Beklagten, bei der Stundung handle es sich um einen höchstpersönlichen Verwaltungsakt gegenüber dem Vater der Klägerin, der auf Erben nicht übergehen könne, sei falsch. Verwaltungsakte seien schon im Regelfall nicht höchstpersönlich. Inwieweit ein grundstücksbezogener Verwaltungsakt auch zugunsten eines Erwerbers gelte, wäre gegebenenfalls im Weg der Auslegung des Bescheids zu prüfen. Vorliegend habe jedoch kein Erwerbsvorgang stattgefunden, die Klägerin sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümerin des Grundstücks geworden. Damit sei auch der Stundungsbescheid auf die Klägerin übergegangen. Für eine höchstpersönliche Begrenzung der Stundung sei nicht das Geringste ersichtlich, zumal der Stundungsbescheid selbst ja gerade auf die Veräußerung als Beendigungstatbestand hinweise, damit aber nicht auf eine Gesamtrechtsnachfolge. Zutreffend sei, dass das Grundstück von der Klägerin selbst landwirtschaftlich nicht genutzt werde, sondern verpachtet sei. Dies sei auch bereits bei Erlass der Stundungsbescheide der Fall gewesen. Die Stundungsbescheide seien daher nach wie vor wirksam, die Beitragsforderungen nicht fällig. Die Beklagte verschicke weiterhin aber Zahlungsaufforderungen und Mahnungen an die Klägerin, in denen sie erhebliche Mahngebühren und Säumniszuschläge im dreistelligen Bereich verlange; außerdem drohe eine Vollstreckung. Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage sei zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile geboten.
Von der Klage mit dem Az. M 2 K 15.5012 wurde mit Beschluss vom 10. November 2015
Mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin den Antrag,
es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend gemacht. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass der Stundungsbescheid vom
Insoweit liegt eine Streitigkeit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten vor, da die Beklagte entsprechend ihrer Rechtsauffassung nunmehr die offenen Kanalherstellungsbeiträge beitreiben will. Die Klägerin bestreitet dem gegenüber nicht das Bestehen der Kanalherstellungsbeitragsforderung, ist aber der Auffassung, dass aufgrund der weiterwirkenden Stundung keine Fälligkeit der Beitragsforderung eingetreten sei. Insoweit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor.
Die Klägerin kann ihre Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, weshalb keine Sperrwirkung für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Mahnung gegenüber einem angeblich Zahlungspflichtigen kein Verwaltungsakt, sondern der Beginn der Beitreibung. Die Mahnung ergeht, weil nach Auffassung der Beklagten als Gläubigerin die Forderung aufgrund des Kanalherstellungsbeitragsbescheids fällig geworden ist. Mit Eintritt der Fälligkeit entstehen kraft Gesetzes nach § 240 AO Säumniszuschläge auf den offenen Betrag.
Letztlich könnte die Klägerin zwar auch gegen die Zwangsvollstreckung des nach Auffassung der Beklagten fälligen Beitrags sowie der Säumniszuschläge vorgehen. Es erscheint aber angezeigt, im Rahmen des berechtigten Interesses der Klägerin eine Feststellungsklage zuzulassen, um nicht eine zu erwartende Zwangsvollstreckung eskalieren zu lassen. Hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe.
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagten stehen keine fälligen Forderungen aus dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom
2.1 Der Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 28.080,-- DM (14.357,08 Euro), festgesetzt mit Bescheid vom
2.2 Die Stundung wurde in Höhe von 7.804,-- DM (3.990,12 Euro) mit Bescheid der Beklagten vom
2.3 Mit dem Versterben des Vaters der Klägerin ist sowohl die noch offene Kanalherstellungsbeitragsforderung wie auch deren Stundung auf die Klägerin als Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangen.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen in Folge des Erbfalls im Ganzen mit allen Aktiva und Passiva auf den Erben über, d. h. der Erbe übernimmt mehr oder weniger die Rechtsposition des Erblassers. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ging in Folge des Erbfalls auch die von der Beklagten dem Vater der Klägerin als Erblasser gewährte Stundung der Herstellungsbeitragsforderung unverändert auf die Klägerin als Erbin über; das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die gegenüber dem Vater der Klägerin ausgesprochene Stundung infolge dessen Versterbens erlosch oder gegenstandslos wurde, also gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Die Stundung ist im vorliegenden Fall kein „höchstpersönlicher Verwaltungsakt“. Der Begriff eines „höchstpersönlichen Verwaltungsaktes“ ist soweit ersichtlich im Verwaltungsrecht und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein geläufiger Fachterminus. Gemeint ist von der Beklagten jedoch damit, dass durch die Stundung ein höchstpersönliches Recht des Erblassers als Adressat des Bescheids begründet wurde, welches gerade nicht auf einen Erben übergehen konnte und sollte. Derartige, durch Verwaltungsakt begründete Rechtspositionen, die durch den Tod des begünstigten Adressaten wegfallen oder erlöschen, gibt es im öffentlichen Recht in vielen Bereichen. Überall dort, wo es für die Erteilung einer Erlaubnis, Berechtigung o.ä. auf persönliche Voraussetzungen, Fähigkeiten, Ausbildung oder auf eine besondere Eignung und ähnliches ankommt und diese Voraussetzungen gerade auch in der Person des Begünstigten geprüft und bejaht wurden, werden derartige höchstpersönliche Rechte begründet. Beispiele sind die Erteilung eines Führerscheins, eines Vertriebenenausweises, die Eintragung in die Handwerksrolle, die ärztliche Approbation, eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, die Bestellung als Sachverständiger oder die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Die genannten Begünstigungen sind unmittelbar an die jeweilige Person adressiert und gebunden und gehen unzweifelhaft nicht auf einen Erben über. Auch belastende Verwaltungsakte können höchstpersönlicher Art sein, so z. B. die Gewerbeuntersagung, die nicht auf einen Erben übergehen.
Die dem Vater der Klägerin gewährte Stundung hat jedoch nach Auffassung der Kammer kein höchstpersönliches Recht des Klägers begründet. Die Stundung hatte vielmehr einen objektiven Anknüpfungspunkt im Grundstück des Erblassers bzw. jetzt der Klägerin, für welches ein Kanalherstellungsbeitrag entstanden war. Zwar entsteht die Beitragsschuld als solche beim Grundstückseigentümer als natürliche oder juristische Person. Das Entstehen der Forderung hängt jedoch immer von objektiven Umständen ab: Das Grundstück muss bebaut oder bebaubar oder gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sein und es muss (rechtlich und) tatsächlich eine Anschlussmöglichkeit zur tatsächlich vorhandenen und gewidmeten Entwässerungseinrichtung bestehen; das Grundstück muss durch die Einrichtung erschlossen sein, d. h. der öffentliche Kanal muss in zumutbarer Nähe am Grundstück vorbeiführen. Nur wenn diese tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann eine Beitragsforderung entstehen. Hinzu kommt, dass die Beitragsforderung zwar gegen den Eigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung gerichtet ist, daneben aber auch als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (vgl. Art. 5 Abs. 7, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 c) KAG i. V. m. § 77 Abs. 2 AO). Da der Herstellungsbeitrag als öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück ruht, hat ein - späterer - Eigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, auch wenn er nicht schon persönlicher Schuldner der Beitragsforderung ist.
Diese Grundstücksbezogenheit der Herstellungsbeitragsforderung ist nach Auffassung der Kammer auch auf die Stundung der Beitragsforderung zu erstrecken. Dafür spricht im vorliegenden Fall insbesondere auch, dass der Stundungsbescheid der Beklagten vom 17. November 1988 selbst auf objektive und grundstücksbezogene Merkmale abstellt. Nach dem Bescheid erfolgt die Stundung bis zur Bebauung bzw. Veräußerung des Grundstücks; in einem solchen Fall ist für die jeweilige Fläche (Parzelle) der Betrag zu entrichten. Zudem wird die Stundung von der Bedingung abhängig gemacht, dass bis spätestens 1. Dezember 1988 vor einem Notariat die Eintragung einer dinglichen Sicherung zugunsten der Beklagten für die gemeindliche Abwasserleitung beantragt werde. Auch dies, die Forderung nach einer dinglichen Belastung des beitragspflichtigen Grundstückes, hat ein objektives Moment losgelöst von lediglich subjektiven Stundungsvoraussetzungen beim damaligen Beitragsschuldner, dem Vater der Klägerin. Auch Art. 13 Abs. 3 KAG nach der im Jahr 1988 geltenden Fassung stellt ergänzend neben den Voraussetzungen des § 222 AO nicht nur auf höchstpersönliche, sondern auf betriebliche Gründe (Notwendigkeit des Grundstücks zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung) bzw. auf Gemeinwohlgründe ab (Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes). Diese Voraussetzungen werden auch im Wesentlichen im Art. 13 Abs. 3 KAG in der aktuellen Fassung noch differenzierter aufgeführt; in Art. 13 Abs. 3 Satz 5 KAG derzeitiger Fassung wird die Regelung explizit auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige festgeschrieben.
In der Gesamtsicht steht damit für das Gericht fest, dass die von der Beklagten 1988 ausgesprochene Stundung gerade nicht höchstpersönlicher Natur war. Die Stundung ist damit durch den Erbfall nicht erloschen oder weggefallen, sondern als Teil der Vermögensgesamtheit des Erblassers auf die Klägerin als Rechtsposition mit übergegangen.
Da die Stundung somit weiterwirkt, war wie beantragt festzustellen, dass der Beklagten keinen fälligen Forderungen aus dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

moreResultsText
Annotations
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.