Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2017 - M 1 K 16.4223

07.03.2017

Tenor

I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen baurechtliche Beseitigungs- und Sicherungsanordnungen für bauliche Anlagen im Außenbereich.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 858/1, Gemarkung … im Gemeindegebiet der Gemeinde … (Baugrundstück) mit einer Fläche von 2.027 m². Dieses liegt außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.

Mit Baugenehmigung vom 22. November 1982 wurde auf dem Baugrundstück ein eingeschossiger Heuschuppen mit Schafstall mit einer Grundfläche von 9,55 m x 4,20 m genehmigt und errichtet (im Folgenden: „Gebäude Nr. 1“). In der Folgezeit erteilte das Landratsamt mit Bescheid vom 21. September 2004 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Ersatzbaus für das Gebäude Nr.1. In den genehmigten Bauplänen ist die Errichtung eines Gebäudes mit einer Grundfläche von 9,55 m x 4,20 m und einer Giebelhöhe von ca. 3,80 m vorgesehen.

Das Gebäude Nr. 1 ist in der Baugenehmigung vom 21. September 2004 als „abzubrechend“ dargestellt. Der neu zu errichtende Ersatzbau soll zum Teil an der Stelle des Gebäudes Nr. 1 zu liegen kommen.

Bei mehreren Ortseinsichten stellten die Vertreter des Landratsamtes fest, dass auf dem Baugrundstück sowohl das ursprünglich mit Baugenehmigung vom 22. November 1982 zugelassene Gebäude Nr. 1 als auch ein weiteres Gebäude (im Folgenden: Gebäude Nr. 2) vorhanden waren. Im Übrigen befanden sich auf den Freiflächen um die Gebäude zahlreiche Materialien, die dort offenbar längere Zeit gelagert wurden.

Nachdem das Landratsamt den Kläger zu 1) aufgefordert hatte, die vorgenannten baulichen Anlagen zu beseitigen, erließ es am 11. August 2016 folgenden Bescheid:

  • „1. Der beigefügte Lageplan mitsamt Legende und der Liste der zu beseitigenden Gegenstände, die jeweils die Lage der nachfolgenden baulichen und sonstigen Anlagen erklären und diese beschreiben, werden zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

  • 2. Innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieses Bescheides ist der einsturzgefährdete Heuschuppen und Schafstall, im beigefügten Lageplan als Gebäude Nr. 1 bezeichnet, auf FlNr. 858/1 der Gemarkung … durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten abzusichern und abzusperren.

  • 3. Innerhalb einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides ist der einsturzgefährdete Ersatzbau für den bestehenden Schaf- und Kleintierstall, im beigefügten Lageplan als Gebäude Nr. 2 bezeichnet, auf FlNr. 858/1 der Gemarkung … vollständig zu beseitigen.

  • 4. Innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides sind die westlich, nördlich und östlich der Gebäude Nr. 1 und Nr. 2 auf Fl.Nr. 858/1 der Gemarkung … errichteten Lagerplätze aufzulösen und die in der beiliegenden Liste genannten Gegenstände zu beseitigen.

  • …“

In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, durch die Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass der Schafstall (Gebäude Nr. 2) planabweichend von der Baugenehmigung vom 21. September 2004 errichtet worden sei. Das Gebäude Nr. 1 sei einsturzgefährdet. Es seien hierfür Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Das Gebäude Nr. 2 sei zu beseitigen, da es nicht der Genehmigung entspreche. Der zugelassene Standort habe sich erheblich verschoben und zudem habe der Ersatzbau eine Länge von 10,05 m statt 9,55 m und eine Giebelhöhe von 4,50 m statt 3,79 m. Das Gebäude Nr. 2 sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig, da die Kläger keine Landwirtschaft betreiben würden. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Darüber hinaus sei der Lage Platz zu beseitigen, da auch ein solcher im Außenbereich nicht zulässig sei.

Ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 166 der Behördenakten - BA) wurde der Bescheid vom 11. August 2016 den Klägern am 13. August 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom … September 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 15. September 2016, hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage gegen den Beklagten erhoben und den Bescheid des Landratsamtes vom 11. August 2016 als Klagegegenstand bezeichnet. Eine Begründung der Klage erfolgte zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 beantragt der Beklagte,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Ein Ortstermin am 12. Januar 2017 habe ergeben, dass das Gebäude Nr. 1 mittlerweile beseitigt worden sei. Die gelagerten Gegenstände seien zum Teil beseitigt worden. Eine Genehmigung des Gebäudes Nr. 2 sei nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2017 legte der Bevollmächtigte der Kläger einen Briefumschlag vor, mit dem der streitgegenständliche Bescheid den Klägern zugestellt worden sei. Auf diesem findet sich in dem für die Eintragung des Zustelldatums vorgesehenen Feld die handschriftliche Eintragung „18.8.16“.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte hierzu, dass die Kläger angesichts des Vermerks auf dem Briefumschlag davon hätten ausgehen können, dass Tag der Zustellung der 18. August 2016 gewesen sei. Eine Zustellung am 13. August 2016 könne der Postzustellungsurkunde damit nicht sicher entnommen werden. Höchstvorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO beantragt, da die Kläger ohne Verschulden darauf vertrauen hätten können, dass die Frist zur Klageerhebung erst am 18. August 2016 zu laufen begonnen habe.

Hinsichtlich Nr. 2 und 4 des Bescheids erklärte der Bevollmächtigte der Kläger die Hauptsache für erledigt, da das Gebäude Nr. 1 mittlerweile beseitigt worden sei und auch der Lager Platz nicht mehr bestehe. Die Anfechtungsklage gegen Nr. 3 des Bescheides vom 11. August 2016 sei begründet, da eine Beseitigungsanordnung nicht auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt werden könne. Das Gebäude Nr. 2 sei genehmigt. Es weiche nur geringfügig von dem Bauplan ab. Jedenfalls sei es genehmigungsfähig, was sich schon daraus ergebe, dass es früher genehmigt werden konnte. Die Behörde sei damals zu Recht davon ausgegangen, dass öffentliche Belange von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Darüber hinaus sei eine Beseitigungsanordnung jedenfalls unverhältnismäßig, da eine Beseitigung von Teilen der Anlage ausreiche, um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen. Es lasse sich nicht begründen, dass allein eine plangerechte Ausführung des Gebäudes Nr. 2 außenbereichsverträglich wäre.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 stimmte der Beklagte der Hauptsacheerledigung hinsichtlich Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides zu.

Ferner stellte der Bevollmächtigte der Kläger klar, dass sich die Klage von Anfang an nicht auf die Nr. 4 des Bescheides bezogen habe.

Er beantragt zuletzt,

  • den Bescheid vom 11. August 2016 in Nr. 3 aufzuheben.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit - bezogen auf Nr. 2 des Bescheides vom 11. August 2016 - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Streitgegenstand des Verfahrens ist aufgrund der ausdrücklichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 nur die Nr. 3 des Bescheides des Landratsamtes vom 11. August 2016.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat klargestellt, dass sich die Klage nicht auch gegen Nr. 4 des Bescheides richten sollte. Insofern haben die Kläger die Beseitigungspflicht anerkannt. Eine Anfechtung der Zwangsgeldandrohungen (Nr. 5 des Bescheides v. 11.8.2016) ist ebenfalls nicht erfolgt.

3. Die Klage ist zulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der von den Klägern behaupteten Zustellung des Bescheides am 18. August 2016 oder bereits mit dem in der Postzustellungsurkunde genannten Zustellzeitpunkt (13. August 2016) zu laufen begann. Selbst wenn der frühere Zeitpunkt maßgeblich wäre und die Klagefrist damit vor Klageerhebung abgelaufen wäre würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. In diesem Fall wäre den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine solche Situation ist hier gegeben.

Der durch den Klägerbevollmächtigten vorgelegte Umschlag, mit dem der streitgegenständliche Bescheid zugestellt wurde, belegt, dass dort als Hinweis für die Kläger das Zustelldatum „18.8.16“ vermerkt wurde. Damit durften die Kläger davon ausgehen, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Zustellung als bewirkt gilt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO in Gang gesetzt wurde. Angesichts dieses Irrtums waren sie ohne Verschulden daran gehindert, rechtzeitig - bezogen auf den Zustellzeitpunkt (13.8.2016) - Klage einzureichen.

Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung des Klägerbevollmächtigten vom … Februar 2017, mit dem die Tatsachen über den Irrtum über die Klagefrist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO vorgetragen wurden, wurde auch die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Klägerseite wurde über den in der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellungszeitpunkt erst durch den Schriftsatz des Landratsamtes vom 2. Februar 2017 informiert. Dieser Schriftsatz und die Behördenakten wurden dem Bevollmächtigten der Kläger erst mit Schreiben des Gerichts vom 9. Februar 2017 übersandt, sodass die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erst nach Eingang des Wiedereinsetzungsantrags vom … Februar 2017 endete.

4. Die Klage ist unbegründet.

Nr. 3 des Bescheides vom 11. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beseitigungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides kann sich in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 76 Satz 1 BayBO stützen, da das Gebäude Nr. 2 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Es ist weder durch die Baugenehmigung vom 21. September 2004 legalisiert (4.1) noch genehmigungsfähig (4.2). Ermessensfehler im Rahmen der Beseitigungsanordnung sind nicht ersichtlich (4.3).

4.1 Das Gebäude Nr. 2 ist in der Form, in der es derzeit auf dem Baugrundstück besteht, nicht durch die Baugenehmigung vom 21. September 2004 zugelassen worden. Es handelt sich vielmehr um eine andere bauliche Anlage.

Mit der Baugenehmigung vom 21. September 2004 wurde ausdrücklich ein Ersatzbau für einen bestehenden Schaf- und Kleintierstall mit Heuschuppen zugelassen. Dies ergibt sich sowohl aus dem im schriftlichen Bescheid genannten Betreff des Bauvorhabens als auch aus der Bezeichnung der genehmigten Pläne. Die Baugenehmigung erging unter der Voraussetzung, dass das bestehende Gebäude beseitigt wird. Aus den genehmigen Bauzeichnungen lässt sich dies deutlich ersehen. Dort ist der bestehende Schuppen als „alter abzubrechender Schuppen“ bezeichnet und als abzubrechend dargestellt. Nach den Plänen war die Errichtung des Ersatzbaus zudem gar nicht möglich, ohne das bestehende Gebäude zu beseitigen, da sich der Standort des neu zu errichtenden Gebäudes zum Teil auf dem Standort des alten Gebäudes befindet. Das Gebäude Nr. 2 wurde tatsächlich jedoch nicht als Ersatzbau für das bestehende Gebäude, sondern neben der bestehenden Anlage erstellt. Schon hieraus folgt, dass die Baugenehmigung das tatsächlich errichtete Gebäude Nr. 2 nicht zulässt.

Darüber hinaus ist das bestehende Gebäude - unabhängig davon, dass es sich nicht um einen Ersatzbau handelt - nicht von der Baugenehmigung vom 21. September 2004 umfasst, da weder seine Lage noch seine Ausmaße mit dem im genehmigten Bauplan dargestellten Gebäude übereinstimmen. Das tatsächlich vorhandene Gebäude Nr. 2 befindet sich gegenüber der im Plan vorgesehenen Lage um etwa 2 m nach Norden verschoben. Die Länge des Gebäudes beträgt 10,05 m statt der genehmigten 9,55 m und die Giebelhöhe 4,50 m statt der zugelassenen 3,80 m. Auch hinsichtlich des Baumaterials weicht das Gebäude Nr. 2 vom genehmigten Plan ab. Während in der Baugenehmigung vom 21. September 2004 nur eine Holzständerbauweise mit Verschalung auf einem Fundament dargestellt ist, wurde das Gebäude tatsächlich mit Betonsteinen ausgeführt.

Angesichts des dargestellten Umfangs der Abweichungen von der Baugenehmigung kann nicht mehr von einer geringfügigen Änderungen gesprochen werden, die die Zulassung des Gesamtbauwerks unberührt lassen würden. Eine Baugenehmigung für das zu beseitigende Gebäude Nr. 2 ist daher nicht vorhanden.

4.2 Das Gebäude Nr. 2 ist auch nicht genehmigungsfähig. Es widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 76 Satz 1 BayBO) Rechtmäßige Zustände können deshalb nicht auf andere Weise als durch die Beseitigung hergestellt werden (Art. 76 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft. Die Kläger behaupten selbst nicht, Landwirte zu sein. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging am Inn vom 24. Juli 2012 (Bl. 23 der Akte - Az. 41-12153/12).

Das Vorhaben ist somit als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Als solches ist es bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Gebäude beeinträchtigt insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Dieser öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet (BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13). Eine Beeinträchtigung dieses Belangs liegt schon dann vor, wenn die im Außenbereich naturgegebene Bodennutzung in Form der Landwirtschaft durch ein Bauvorhaben gehindert ist (BVerwG, U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - juris Rn. 8)

Die Beeinträchtigung dieses Belangs ist im vorliegenden Fall besonders augenfällig. Aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern ist zu erkennen, dass die das Baugrundstück umgebende Landschaft frei von weiterer störender Bebauung ist. Lediglich das unansehnliche Gebäude Nr. 2 und die mit diesem Gebäude einhergehende Nutzung wirken als deutlicher Fremdkörper in der Landschaft. Wegen seiner äußeren Gestalt (fehlender Außenputz, schadhafte Wände und Gebäudeöffnungen, provisorische Abstützmaßnahmen etc.) ist neben der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auch eine Verunstaltung des Landschaftsbildes anzunehmen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB).

Darüber hinaus widerspricht das Vorhaben auch den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, der für das streitgegenständliche Grundstück eine landwirtschaftliche Fläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

Angesichts der Beeinträchtigung der vorgenannten Belange ist eine Zulassung des Vorhabens aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht möglich. Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange ist - unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird - für sich genommen geeignet, eine Zulassung zu verhindern. Die Beeinträchtigung eines Belangs lässt sich nicht dadurch kompensieren, dass andere öffentliche Belange mit dem Vorhaben vereinbar sind (BVerwG, U.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - juris Rn. 10). Deshalb scheidet eine nachträgliche Legalisierung des Bestandes aus. Dies gilt unabhängig davon, dass diese Frage möglicherweise im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung vom 21. September 2004 anders beurteilt worden ist. Die Kläger können sich nicht auf eine unzutreffende Beurteilung der Rechtslage zu ihren Gunsten in vorangegangenen Verfahren berufen.

4.3 Die Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).

Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid erkannt, dass ihm bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung ein Ermessensspielraum zusteht und hat die privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen abgewogen. Die Beseitigungsanordnung ist nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da der Beklagte sich nicht auf die Anordnung einer teilweisen Beseitigung des Gebäudes Nr. 2 beschränkt hat. Eine Reduzierung des bestehenden Gebäudes auf den mit der Baugenehmigung vom 21. September 2004 genehmigten Umfang ist nicht möglich. Dies schließt schon die deutlich von dem genehmigten Plan abweichende Lage des Bauvorhabens aus. Auch die Reduzierung der Länge sowie der Höhe ist nicht möglich, ohne eine neue bauliche Anlage entstehen zu lassen.

Darüber hinaus können durch die Anordnung der Teilbeseitigung bauplanungsrechtlich keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden. Wie sich aus dem unter 4.2 Ausgeführten ergibt, ist die Errichtung eines Gebäudes gem. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht zulässig. Nachdem der Zustand der formal zugelassenen Anlage nicht herstellbar ist, wäre durch die Reduzierung des Umfangs des bestehenden Gebäudes kein Zustand zu erreichen, der eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vermeidet.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO.

Die Kläger haben hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Teils der Klage als unterlegene Partei gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits haben die Kläger gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen ebenso als Gesamtschuldner zu tragen, da sie voraussichtlich unterlegen wären.

Die übereinstimmend für erledigte Klage gegen Nr. 2 des Bescheides vom 11. August 2016 hätte keinen Erfolg gehabt, da das Gebäude Nr. 1 unbestritten einsturzgefährdet war und die bloße Anordnung der Sicherung des Gebäudes als Maßnahme der Gefahrenabwehr unproblematisch auf Art. 54 Abs. 2 BayBO gestützt werden konnte.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.