Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Nov. 2015 - M 1 K 15.2715

bei uns veröffentlicht am03.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.2715

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 551

Hauptpunkte: Erneute Zwangsgeldandrohung; Bestandskraft des Grundverwaltungsakts; Zuständigkeit der Behörde bei Wohnsitzwechsel; Feststellung der Inlandsungültigkeit einer Fahrerlaubnis; Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Vermerks

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Stadt I., Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle,

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., W.-str. ..., I.

- Beklagte -

wegen erneuter Zwangsgeldandrohung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 am 3. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine erneute Androhung eines Zwangsgelds im Zusammenhang mit einer Aufforderung, der Beklagten seinen Führerschein vorzulegen.

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom ... Februar 2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von der ihm am 25. April 2001 erteilten slowenischen Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den slowenischen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung der Beklagte vorzulegen, damit darin eingetragen werden könne, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe. Für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage drohte sie ihm zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hatte das Bayerische Verwaltungsgericht München einen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen diese Sofortvollzugsanordnung abgelehnt (M 1 S 15.1130). Über eine hiergegen eingelegte Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht entschieden. Eine Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2015 abgewiesen (M 1 K 15.1129).

Der Kläger meldete am 5. März 2015 seinen Wohnsitz in ... im Landkreis O. an. Das Landratsamt O. stimmte auf Bitten der Beklagten daraufhin schriftlich der Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zu (Bl. 70 d. Behördenakte - BA).

Der Kläger kam der Aufforderung zur Vorlage seines Führerscheines nicht nach. Daraufhin drohte ihm die Beklagte ihm mit Bescheid vom ... Mai 2015 für den Fall, dass dem Bescheid vom ... Februar 2015 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet werde, ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 750,- Euro an. Der Bescheid war dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 2015 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 30. Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Stadt I. vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, der Bescheid vom ... Februar 2015 sei noch nicht rechtskräftig. Gegen den Eilbeschluss des Gerichts vom 31. Juli 2015 sei Beschwerde eingelegt worden. Außerdem habe der Kläger seinen Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Er habe dieser seinen Wegzug auch angezeigt. Deshalb sei sie für die getroffene Entscheidung nicht zuständig. Darüber hinaus verfüge er über eine gültige Fahrerlaubnis, welche ordnungsgemäß von einem europäischen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Er habe im Jahr 2000 seine serbische in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne der EU-Bestimmungen ersetzen lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Kläger sei der rechtmäßig ergangenen Vorlageverpflichtung aus dem Bescheid vom ... Februar 2015 nicht nachgekommen. Zwangsmittel könnten so oft und so lange angedroht werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Die Beklagte legte dem Gericht eine Auskunft der Stadt ... vom 30. November 2015 vor. Danach ist der Kläger dort seit 1. Juli 2015 nicht mehr gemeldet. Zieladresse sei die Republik Slowenien.

Mit Beschluss vom 13. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte und insbesondere auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2015 (M 1 K 15.1129) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) können Verwaltungsakte, mit denen unter anderem die Vornahme einer Handlung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Neben der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG ist als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung auch ausreichend, dass ein förmlicher Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung hat bzw. der Sofortvollzug angeordnet ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZVG).

Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG das Zwangsgeld und bestimmt in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer Handlung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld, das bis zu 50.000,- Euro betragen kann, zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

2. Gemessen an diesen Vorgaben ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte erneute Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

2.1 Der Einwand des Klägers, der Bescheid vom ... Februar 2015 sei noch nicht rechtskräftig, ist unbehelflich. Die im Bescheid vom ... Februar 2015 erstmalig enthaltene Verpflichtung zur Führerscheinvorlage bei der Beklagten war mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen. Das hiergegen gerichtete Antragsverfahren des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb erfolglos; über eine hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Zum Zeitpunkt der erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom ... Mai 2015 lag somit eine wirksame Sofortvollzugsanordnung vor.

2.2 Die Beklagte war auch örtlich und sachlich gemäß § 73 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die erneute Zwangsgeldandrohung zuständig. Zwar war der Kläger ab 5. März 2015 an einem Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten gemeldet, doch hatte das für diesen neuen Wohnsitz zuständige Landratsamt auf Bitten der Beklagten schriftlich der Fortführung des Verfahrens nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zugestimmt. Eine Abmeldung des Klägers von diesem neuen Wohnsitz nach Slowenien erfolgte nach der von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Auskunft der Stadt ... vom 03. November 2015 erst am 1. Juli 2015 und somit nach dem Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung am ... Mai 2015.

2.3 Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Klägers, er sei im Besitz einer gültigen, von einer slowenischen Behörde ordnungsgemäß ausgestellten Fahrerlaubnis. Die Beklagte hat im Bescheid vom ... Februar 2015 die Inlandsungültigkeit dieser Fahrerlaubnis festgestellt. Hierzu ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV im Führerschein des Betroffenen ein entsprechender vermerk eingetragen. Zur Durchsetzung dieses Eintrags hat die Beklagte dem Kläger am ... Februar 2015 (und erneut am ...05.2015 ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage seines Führerscheines angedroht. Zwar ist der Bescheid vom ... Februar 2015 noch nicht unanfechtbar im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG, da im hiergegen vom Kläger angestrengten Klageverfahren eine erstinstanzliche Entscheidung am3. November 2015 (M 1 K 15.1129) ergangen ist, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. An der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom ... Februar 2015 besteht jedoch, wie in den Entscheidungsgründen dieser Entscheidung näher ausgeführt, keine Bedenken. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, die die Rechtmäßigkeit insbesondere der Feststellung der Inlandsungültigkeit der slowenischen Fahrerlaubnis des Klägers bestätigt, wird Bezug genommen.

2.4 Hinsichtlich der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat seinen Führerschein der Beklagten bislang nicht vorgelegt und damit die ihm mit Bescheid vom ... Februar 2015 auferlegte, mit Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,- Euro versehene Verpflichtung bis zum ... Mai 2015 nicht erfüllt. Deshalb konnte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger eine erneute Zwangsgeldandrohung mit einem höher bemessenen Zwangsgeld verfügen. Die Höhe dieser neuerlichen Zwangsgeldandrohung (750,- Euro) ist nicht zu beanstanden und steht insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck.

3. Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 375,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.7.1, Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 in Serbien geborene Antragsteller hatte dort am 25. April 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, CE und C1E einschließlich Unterklassen erhalten. Im Jahr 2013 zog er von Slowenien, wo er sich einige Zeit aufgehalten hatte, in das Bundesgebiet und dort in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.

Die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin bat am ... September 2014 das Kraftfahrtbundesamt (Bundesamt), bei den ausländischen Behörden zu den Umständen und der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Antragstellers nachzufragen, insbesondere, ob dem Erwerb eine prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat zugrunde gelegen habe. Daraufhin übermittelte das Bundesamt eine Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 30. September 2014. Darin wird mitgeteilt, der Antragsteller habe eine am 17. Juli 2014 ausgestellte slowenische Fahrerlaubnis (Nr. ...) mit den bereits in den serbischen Fahrerlaubnissen enthaltenen Befugnissen von 2001 erhalten. Darin seien die Zusätze „70. exchange of licence number CP ... issued in Republic of Serbia“ und „95 10.09 2019 for categories C1, C, C1E and CE” enthalten. Der Antragsteller sei beim Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 zwar medizinisch untersucht worden, habe aber keinen praktischen (Fahreignungs-)Test abgelegt (Bl. 11 d. Behördenakte - BA).

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hatte, legte dieser am ... Oktober 2014 Übersetzungen in die deutsche Sprache zu einem slowenischen „Zertifikat über die nationale berufliche Qualifikation“ vom ... September 2008 und zu einem slowenischen „Zeugnis über die abgeleistete regelmäßige Fahrerausbildung“ vom ... Juli 2014 vor. Hieraus ergebe sich die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis. Eine daraufhin von der Antragsgegnerin erneut veranlasste Nachfrage des Bundesamtes in Slowenien führte zu einer weiteren Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 2. Februar 2015, wonach der Antragsteller bei dem Umtausch seiner Fahrerlaubnis weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung abgelegt habe (Bl. 48 d. BA).

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... Februar 2015 fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von den ihm am 25. April 2001 erteilten slowenischen Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheides). Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den slowenischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung in der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin vorzulegen, damit darin eingetragen werden könne, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe (Nr. 2 u. 3). Für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage drohte sie ihm zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die slowenische Fahrerlaubnis sei inlandsungültig, da sie prüfungsfrei aufgrund eines serbischen Führerscheines erteilt worden sei. Die Nichtanerkennung der slowenischen Fahrerlaubnis stehe im Einklang mit europäischem Recht. Das besondere öffentliche Interesse daran, dass es durch die Eintragung eines Sperrvermerkes bei Verkehrskontrollen zu keiner Täuschung der Kontrollorgane komme, überwiege das private Interesse des Antragstellers. Der Bescheid ist dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2015 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am Montag, den ... März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 1 K 15.1129). Ebenfalls am ... März 2015 hat er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides vom ... Februar 2015 anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, er rüge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Er habe seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich und verfüge über eine gültige Fahrerlaubnis, welche ordnungsgemäß von einem europäischen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Bevor er nach Deutschland gezogen sei, sei er im internationalen Fernverkehr tätig gewesen. In diesem Fall könne an einer Berechtigung der slowenischen Fahrerlaubnis kein Zweifel bestehen. Eine andere Sichtweise stelle eine nicht erlaubte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Inhabern von slowenischen Fahrerlaubnissen mit slowenischem Wohnsitz dar. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, weshalb es unter Abwägung der Interessen nicht angezeigt sei, ihm bis zur endgültigen Entscheidung die Nutzung seiner Fahrerlaubnis zu verweigern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich der Antragsteller am 2. März 2015 nach Slowenien abgemeldet, doch habe sich später herausgestellt, dass er sich am 5. März 2015 in ... angemeldet habe. Ein Wegzug ins Ausland sei offensichtlich nie erfolgt. Die Zustimmung des für den neuen Wohnsitz zuständigen Landkreises ... zur Verfahrensfortführung liege vor. Die Feststellung der Nichtberechtigung sei rechtmäßig, da ein prüfungsfreier Umtausch der Fahrerlaubnis eines Drittstaates erfolgt sei, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls dargelegt, weshalb mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft zugewartet werden kann.

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller eingereichte Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Zeichnen sich die fehlenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs mit hinreichender Klarheit ab, ist es grundsätzlich nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung herzustellen. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die dem Antragsteller erteilte slowenische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist, ist jedoch ebenso wenig zu beanstanden wie seine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage seines Führerscheins.

1. Die Antragsgegnerin hat als für den Fall des Antragstellers sachlich und örtlich gemäß § 73 FeV zuständige Behörde gehandelt. Zwar hat der Antragsteller am 5. März 2015 in einem anderen Landkreis seinen Wohnsitz angemeldet, doch hat der Landkreis, in dem dieser Wohnsitz liegt, der Bitte der Antragsgegnerin um Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprochen. Deshalb liegt neben der bestehenden sachlichen auch eine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin vor.

2. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind „nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Ob das Gesetz mit „Feststellung“ den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes meint (wofür § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung spricht) oder ob auch die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV auf den konkreten Einzelfall durch die Behörde und deren daraus resultierende Erkenntnis der fehlenden Fahrberechtigung eine solche „Feststellung“ sein kann, kann hier dahinstehen, da die Antragsgegnerin sowohl das eine wie auch das andere getan hat. Sie hat im Bescheid vom ... Februar 2015 unter Nr. 1 eine förmliche Feststellung getroffen. Zudem hat sie die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Antragstellers angewandt und dessen fehlende Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV festgestellt.

Dem Antragsteller fehlt die Fahrberechtigung, weil nach summarischer Prüfung ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV vorliegt. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass im Sinne dieser Vorschrift die slowenische Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund einer ehemals serbischen Fahrerlaubnis (und damit einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist) „prüfungsfrei umgetauscht“ wurde. Allerdings hängt diese Feststellung von der europarechtskonformen und bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Auslegung des Begriffs des „prüfungsfreien Umtausches“ ab. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) verwendet in Art. 11 Abs. 5 den Begriff der „Ersetzung“ und in Art. 11 Abs. 6 den der „Umschreibung“ von Führerscheinen, während im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Begriff des „prüfungsfreien Umtausches“ von Fahrerlaubnissen Verwendung findet. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.04.2014 - 11 CS 14.287 - juris Rn. 4) davon aus, dass beim Antragsteller im Jahr 2008 ein (prüfungsfreier) Umtausch einer serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/126/EG stattgefunden hatte, nicht aber eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie. Dafür spricht, dass nach den europäischen Regelungen der Umtausch (ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung) in dem neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes „70“ und der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken sowie das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist (vgl. Anhang I Nr. 12 der Richtlinie). Hätte im Fall des Antragstellers kein „Umtausch“, sondern eine „Ersetzung“ stattgefunden, dann hätte für die slowenischen Fahrerlaubnisbehörden keine Veranlassung bestanden, den Code „70“ unter Angabe der Führerscheinnummer „CP ...“ im Führerschein des Antragstellers einzutragen. Da dieser Umtausch nach Auskunft der slowenischen Behörden vom 30. September 2014 und 2. Februar 2015 prüfungsfrei erfolgt war, findet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nach summarischer Prüfung auf den Fall des Antragstellers Anwendung. Eine Tätigkeit des Antragstellers im internationalen Fernverkehr kann hierüber nicht hinweghelfen.

Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente belegen nicht, dass er bei dem Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 eine theoretische bzw. praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Sie bezeugen lediglich berufliche Kompetenzen und Qualifikationen des Antragstellers (Zertifikat v. ...9.2008) bzw. die Absolvierung eines Kurses für die Befähigung zu Fahrten für den Lastentransport im Straßenverkehr (Zeugnis v. ...7.2014), sagen aber über seine Fahreignung im straßenverkehrsrechtlichen Sinn bzw. über die Durchführung einer Fahreignungsprüfung in Slowenien im Zuge seines Fahrerlaubnisumtausches nichts aus.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt Nr. 1.5, 46.3, 46.4 und 46.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.1129

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 551

Hauptpunkte:

Serbische Fahrerlaubnis; Prüfungsfreier Umtausch in eine slowenische Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit der slowenischen Fahrerlaubnis

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Stadt I., Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle

vertreten durch den Oberbürgermeister W-str. ..., I.

- Beklagte -

wegen Fahrerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ...als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015

am 3. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, die slowenische Fahrerlaubnis des Klägers für inlandsungültig zu halten und dies festzustellen.

Der 1983 in Serbien geborene Kläger hatte dort am 25. April 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, CE und C1E einschließlich Unterklassen erhalten. Im Jahr 2013 zog er von Slowenien, wo er sich einige Zeit aufgehalten hatte, in das Bundesgebiet und dort in den Zuständigkeitsbereich der Beklagte.

Die Führerscheinstelle der Beklagten bat am 15. September 2014 das Kraftfahrtbundesamt (Bundesamt), bei den slowenischen Behörden zu den Umständen und der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Klägers nachzufragen, insbesondere, ob dem Erwerb eine prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat zugrunde gelegen habe. Daraufhin übermittelte das Bundesamt eine Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 30. September 2014. Darin wird mitgeteilt, der Kläger habe eine am 17. Juli 2014 ausgestellte slowenische Fahrerlaubnis (Nr. ...) mit den bereits in den serbischen Fahrerlaubnissen enthaltenen Befugnissen von 2001 erhalten. Darin seien die Zusätze „70. exchange of licence number CP. issued in Republic of Serbia“ und „95 10.09 2019 for categories C1, C, C1E and CE“ enthalten. Der Kläger sei beim Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 zwar medizinisch untersucht worden, habe aber keinen praktischen (Fahreignungs-)Test abgelegt (Bl. 11 d. Behördenakte - BA).

Nachdem die Beklagte den Kläger hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hatte, legte dieser am 30. Oktober 2014 Übersetzungen in die deutsche Sprache zu einem slowenischen „Zertifikat über die nationale berufliche Qualifikation“ vom 15. September 2008 und zu einem slowenischen „Zeugnis über die abgeleistete regelmäßige Fahrerausbildung“ vom 8. Juli 2014 vor. Hieraus ergebe sich die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis. Eine daraufhin von der Beklagten erneut veranlasste Nachfrage des Bundesamtes in Slowenien führte zu einer weiteren Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 2. Februar 2015, wonach der Kläger beim Umtausch seiner Fahrerlaubnis weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung abgelegt habe (Bl. 48 BA).

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von den ihm am 25. April 2001 erteilten slowenischen Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids). Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den slowenischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung in der Führerscheinstelle der Beklagte vorzulegen, damit darin eingetragen werden könne, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe (Nr. 2 u. 3). Für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage drohte sie ihm zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die slowenische Fahrerlaubnis sei inlandsungültig, da sie prüfungsfrei aufgrund eines serbischen Führerscheines erteilt worden sei. Die Nichtanerkennung der slowenischen Fahrerlaubnis stehe im Einklang mit europäischem Recht. Der Bescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2015 zugestellt worden.

Der Kläger hat am Montag, den 23. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, er rüge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Er habe seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich und verfüge über eine gültige Fahrerlaubnis, welche ordnungsgemäß von einem europäischen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Bevor er nach Deutschland gezogen sei, sei er im internationalen Fernverkehr tätig gewesen. In diesem Fall könne an einer Berechtigung der slowenischen Fahrerlaubnis kein Zweifel bestehen. Eine andere Sichtweise stelle eine nicht erlaubte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Inhabern von slowenischen Fahrerlaubnissen mit slowenischem Wohnsitz dar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich der Kläger am 2. März 2015 nach Slowenien abgemeldet, doch habe sich später herausgestellt, dass er sich am 5. März 2015 in ... angemeldet habe. Die Zustimmung des für den neuen Wohnsitz zuständigen Landkreises ... zur Verfahrensfortführung liege vor. Die Feststellung der Nichtberechtigung sei rechtmäßig, da ein prüfungsfreier Umtausch der Fahrerlaubnis eines Drittstaates erfolgt sei, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sei.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hat das Gericht einen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelehnt (M 1 S 15.1130). Über die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Der Rechtsstreit wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 13. August 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Beklagte, dass die dem Kläger erteilte slowenische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie seine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage seines Führerscheins.

1. Die Beklagte hat als für den Fall des Klägers sachlich und örtlich gemäß § 73 FeV zuständige Behörde gehandelt. Zwar hat der Kläger am 5. März 2015 in einem anderen Landkreis seinen Wohnsitz angemeldet, doch hat der Landkreis, in dem dieser Wohnsitz liegt, der Bitte der Beklagte um Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprochen. Deshalb liegt neben der bestehenden sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit der Beklagte vor.

2. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind „nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Ob das Gesetz mit „Feststellung“ den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes meint (wofür § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung spricht) oder ob auch die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV auf den konkreten Einzelfall durch die Behörde und deren daraus resultierende Erkenntnis der fehlenden Fahrberechtigung eine solche „Feststellung“ sein kann, kann hier dahinstehen, da die Beklagte im Fall des Klägers sowohl das eine wie auch das andere getan hat. Sie hat in ihrem Bescheid vom **. Februar 2015 unter Nr. 1 eine förmliche Feststellung getroffen. Zudem hat sie die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Klägers angewandt und dessen fehlende Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n. F. festgestellt.

Dem Kläger fehlt die Fahrberechtigung, weil nach summarischer Prüfung ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV vorliegt. Im Sinne dieser Vorschrift wurde die slowenische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund einer ehemals serbischen Fahrerlaubnis (und damit einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist) „prüfungsfrei umgetauscht“, und zwar in auch unionsrechtlich konformer Weise. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) verwendet in Art. 11 Abs. 5 den Begriff der „Ersetzung“ und in Art. 11 Abs. 6 den der „Umschreibung“ von Führerscheinen, während im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Begriff des „prüfungsfreien Umtausches“ von Fahrerlaubnissen Verwendung findet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.04.2014 - 11 CS 14.287 - juris Rn. 4; B.v. 28.07.2015 - 11 ZB 15.418 - juris Rn. 15 f.) ist davon auszugehen, dass beim Kläger im Jahr 2008 ein (prüfungsfreier) Umtausch einer serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 RL 2006/126/EG stattgefunden hatte, nicht aber eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie. Dafür spricht, dass nach den europäischen Regelungen der Umtausch (ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung) im neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes „70“ und der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken sowie das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist (vgl. Nr. 12 in Anhang I zur RL 2006/126/EG; hierzu BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 15). Hätte im Fall des Klägers kein „Umtausch“, sondern eine „Ersetzung“ stattgefunden, dann hätte für die slowenischen Fahrerlaubnisbehörden keine Veranlassung bestanden, den Code „70“ unter Angabe der Führerscheinnummer „CP ...“ im Führerschein des Klägers einzutragen.

Eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG (Neuausstellung eines Führerscheindokuments), die fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos ist, weil sie keine Erteilung einer Fahrerlaubnis darstellt, kann im vorliegenden Fall im Übrigen schon deswegen nicht vorliegen, weil dafür eine Rechtsgrundlage fehlt. Grundsätzlich ist die Behörde eines Staates nicht berechtigt, eine Urkunde eines anderen Staates neu auszustellen und damit zu ersetzen. Lediglich für das Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander ergibt sich die Rechtsgrundlage aus Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG, die hierfür nicht nur eine Befugnis gewährt, sondern auch die Zuständigkeit des Wohnsitzstaats hierfür bestimmt. Für Urkunden von Drittstaaten besteht eine solche Befugnis nicht (BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 16).

Auch wenn nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung der Umtausch einer Fahrerlaubnis immer auch die Erteilung einer nationalen Fahrerlaubnis darstellt, muss eine EU-Fahrerlaubnis, die auf einem Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats beruht, von einem anderen EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz verlegt, nicht anerkannt werden (Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2006/126/EG). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV erkennt die Bundesrepublik Deutschland solche umgetauschten Fahrerlaubnisse an, wenn diese Staaten in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 18). Es entspricht nach dieser Rechtsprechung - vorbehaltlich nationaler Vorschriften, weil das EU-Fahrerlaubnisrecht keine Vorschriften über die Anforderungen an einen Umtausch enthält - gerade dem Wesen des Umtauschs, dass keine Fahreignungsprüfung und keine Fahrbefähigungsprüfung erfolgt. In einem Umtausch liegt gerade die Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Fahrerlaubnis mit im Drittland durchgeführter Eignungs- und Befähigungsprüfung. Das hat zur Folge, dass selbst die Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse von der Anerkennungspflicht gegenüber dem umgetauschten Führerschein abhängt. Da dieser Umtausch nach Auskunft der slowenischen Behörden vom 30. September 2014 und 2. Februar 2015 prüfungsfrei erfolgt war, findet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Klägers Anwendung. Eine Tätigkeit des Klägers im internationalen Fernverkehr ändert hieran nichts.

Die vom Kläger vorgelegten Dokumente belegen nicht, dass er bei dem Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 eine theoretische bzw. praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Sie bezeugen lediglich berufliche Kompetenzen und Qualifikationen des Klägers (Zertifikat v. 15.9.2008) bzw. die Absolvierung eines Kurses für die Befähigung zu Fahrten für den Lastentransport im Straßenverkehr (Zeugnis v. 8.7.2014), sagen aber über seine Fahreignung im straßenverkehrsrechtlichen Sinn bzw. über die Durchführung einer Fahreignungsprüfung in Slowenien im Zuge seines Fahrerlaubnisumtausches nichts aus.

3. Die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage des Führerscheindokuments zur Eintragung des Fehlens der Fahrberechtigung im Bundesgebiet gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Zwangsgeldandrohung.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 46.3, 46.4 und 46.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.