Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - M 1 S 15.1130

bei uns veröffentlicht am31.07.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 in Serbien geborene Antragsteller hatte dort am 25. April 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, CE und C1E einschließlich Unterklassen erhalten. Im Jahr 2013 zog er von Slowenien, wo er sich einige Zeit aufgehalten hatte, in das Bundesgebiet und dort in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.

Die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin bat am ... September 2014 das Kraftfahrtbundesamt (Bundesamt), bei den ausländischen Behörden zu den Umständen und der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Antragstellers nachzufragen, insbesondere, ob dem Erwerb eine prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat zugrunde gelegen habe. Daraufhin übermittelte das Bundesamt eine Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 30. September 2014. Darin wird mitgeteilt, der Antragsteller habe eine am 17. Juli 2014 ausgestellte slowenische Fahrerlaubnis (Nr. ...) mit den bereits in den serbischen Fahrerlaubnissen enthaltenen Befugnissen von 2001 erhalten. Darin seien die Zusätze „70. exchange of licence number CP ... issued in Republic of Serbia“ und „95 10.09 2019 for categories C1, C, C1E and CE” enthalten. Der Antragsteller sei beim Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 zwar medizinisch untersucht worden, habe aber keinen praktischen (Fahreignungs-)Test abgelegt (Bl. 11 d. Behördenakte - BA).

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hatte, legte dieser am ... Oktober 2014 Übersetzungen in die deutsche Sprache zu einem slowenischen „Zertifikat über die nationale berufliche Qualifikation“ vom ... September 2008 und zu einem slowenischen „Zeugnis über die abgeleistete regelmäßige Fahrerausbildung“ vom ... Juli 2014 vor. Hieraus ergebe sich die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis. Eine daraufhin von der Antragsgegnerin erneut veranlasste Nachfrage des Bundesamtes in Slowenien führte zu einer weiteren Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 2. Februar 2015, wonach der Antragsteller bei dem Umtausch seiner Fahrerlaubnis weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung abgelegt habe (Bl. 48 d. BA).

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... Februar 2015 fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von den ihm am 25. April 2001 erteilten slowenischen Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheides). Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den slowenischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung in der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin vorzulegen, damit darin eingetragen werden könne, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe (Nr. 2 u. 3). Für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage drohte sie ihm zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die slowenische Fahrerlaubnis sei inlandsungültig, da sie prüfungsfrei aufgrund eines serbischen Führerscheines erteilt worden sei. Die Nichtanerkennung der slowenischen Fahrerlaubnis stehe im Einklang mit europäischem Recht. Das besondere öffentliche Interesse daran, dass es durch die Eintragung eines Sperrvermerkes bei Verkehrskontrollen zu keiner Täuschung der Kontrollorgane komme, überwiege das private Interesse des Antragstellers. Der Bescheid ist dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2015 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am Montag, den ... März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 1 K 15.1129). Ebenfalls am ... März 2015 hat er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides vom ... Februar 2015 anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, er rüge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Er habe seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich und verfüge über eine gültige Fahrerlaubnis, welche ordnungsgemäß von einem europäischen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Bevor er nach Deutschland gezogen sei, sei er im internationalen Fernverkehr tätig gewesen. In diesem Fall könne an einer Berechtigung der slowenischen Fahrerlaubnis kein Zweifel bestehen. Eine andere Sichtweise stelle eine nicht erlaubte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Inhabern von slowenischen Fahrerlaubnissen mit slowenischem Wohnsitz dar. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, weshalb es unter Abwägung der Interessen nicht angezeigt sei, ihm bis zur endgültigen Entscheidung die Nutzung seiner Fahrerlaubnis zu verweigern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich der Antragsteller am 2. März 2015 nach Slowenien abgemeldet, doch habe sich später herausgestellt, dass er sich am 5. März 2015 in ... angemeldet habe. Ein Wegzug ins Ausland sei offensichtlich nie erfolgt. Die Zustimmung des für den neuen Wohnsitz zuständigen Landkreises ... zur Verfahrensfortführung liege vor. Die Feststellung der Nichtberechtigung sei rechtmäßig, da ein prüfungsfreier Umtausch der Fahrerlaubnis eines Drittstaates erfolgt sei, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls dargelegt, weshalb mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft zugewartet werden kann.

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller eingereichte Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Zeichnen sich die fehlenden Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs mit hinreichender Klarheit ab, ist es grundsätzlich nicht veranlasst, die aufschiebende Wirkung herzustellen. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die dem Antragsteller erteilte slowenische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist, ist jedoch ebenso wenig zu beanstanden wie seine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage seines Führerscheins.

1. Die Antragsgegnerin hat als für den Fall des Antragstellers sachlich und örtlich gemäß § 73 FeV zuständige Behörde gehandelt. Zwar hat der Antragsteller am 5. März 2015 in einem anderen Landkreis seinen Wohnsitz angemeldet, doch hat der Landkreis, in dem dieser Wohnsitz liegt, der Bitte der Antragsgegnerin um Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprochen. Deshalb liegt neben der bestehenden sachlichen auch eine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin vor.

2. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind „nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Ob das Gesetz mit „Feststellung“ den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes meint (wofür § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung spricht) oder ob auch die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV auf den konkreten Einzelfall durch die Behörde und deren daraus resultierende Erkenntnis der fehlenden Fahrberechtigung eine solche „Feststellung“ sein kann, kann hier dahinstehen, da die Antragsgegnerin sowohl das eine wie auch das andere getan hat. Sie hat im Bescheid vom ... Februar 2015 unter Nr. 1 eine förmliche Feststellung getroffen. Zudem hat sie die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Antragstellers angewandt und dessen fehlende Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV festgestellt.

Dem Antragsteller fehlt die Fahrberechtigung, weil nach summarischer Prüfung ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV vorliegt. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass im Sinne dieser Vorschrift die slowenische Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund einer ehemals serbischen Fahrerlaubnis (und damit einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist) „prüfungsfrei umgetauscht“ wurde. Allerdings hängt diese Feststellung von der europarechtskonformen und bislang in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärten Auslegung des Begriffs des „prüfungsfreien Umtausches“ ab. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) verwendet in Art. 11 Abs. 5 den Begriff der „Ersetzung“ und in Art. 11 Abs. 6 den der „Umschreibung“ von Führerscheinen, während im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Begriff des „prüfungsfreien Umtausches“ von Fahrerlaubnissen Verwendung findet. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.04.2014 - 11 CS 14.287 - juris Rn. 4) davon aus, dass beim Antragsteller im Jahr 2008 ein (prüfungsfreier) Umtausch einer serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 der RL 2006/126/EG stattgefunden hatte, nicht aber eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie. Dafür spricht, dass nach den europäischen Regelungen der Umtausch (ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung) in dem neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes „70“ und der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken sowie das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist (vgl. Anhang I Nr. 12 der Richtlinie). Hätte im Fall des Antragstellers kein „Umtausch“, sondern eine „Ersetzung“ stattgefunden, dann hätte für die slowenischen Fahrerlaubnisbehörden keine Veranlassung bestanden, den Code „70“ unter Angabe der Führerscheinnummer „CP ...“ im Führerschein des Antragstellers einzutragen. Da dieser Umtausch nach Auskunft der slowenischen Behörden vom 30. September 2014 und 2. Februar 2015 prüfungsfrei erfolgt war, findet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nach summarischer Prüfung auf den Fall des Antragstellers Anwendung. Eine Tätigkeit des Antragstellers im internationalen Fernverkehr kann hierüber nicht hinweghelfen.

Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente belegen nicht, dass er bei dem Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 eine theoretische bzw. praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Sie bezeugen lediglich berufliche Kompetenzen und Qualifikationen des Antragstellers (Zertifikat v. ...9.2008) bzw. die Absolvierung eines Kurses für die Befähigung zu Fahrten für den Lastentransport im Straßenverkehr (Zeugnis v. ...7.2014), sagen aber über seine Fahreignung im straßenverkehrsrechtlichen Sinn bzw. über die Durchführung einer Fahreignungsprüfung in Slowenien im Zuge seines Fahrerlaubnisumtausches nichts aus.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt Nr. 1.5, 46.3, 46.4 und 46.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.1129

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 551

Hauptpunkte:

Serbische Fahrerlaubnis; Prüfungsfreier Umtausch in eine slowenische Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit der slowenischen Fahrerlaubnis

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Stadt I., Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle

vertreten durch den Oberbürgermeister W-str. ..., I.

- Beklagte -

wegen Fahrerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ...als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015

am 3. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, die slowenische Fahrerlaubnis des Klägers für inlandsungültig zu halten und dies festzustellen.

Der 1983 in Serbien geborene Kläger hatte dort am 25. April 2001 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, C, BE, CE und C1E einschließlich Unterklassen erhalten. Im Jahr 2013 zog er von Slowenien, wo er sich einige Zeit aufgehalten hatte, in das Bundesgebiet und dort in den Zuständigkeitsbereich der Beklagte.

Die Führerscheinstelle der Beklagten bat am 15. September 2014 das Kraftfahrtbundesamt (Bundesamt), bei den slowenischen Behörden zu den Umständen und der Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Klägers nachzufragen, insbesondere, ob dem Erwerb eine prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat zugrunde gelegen habe. Daraufhin übermittelte das Bundesamt eine Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 30. September 2014. Darin wird mitgeteilt, der Kläger habe eine am 17. Juli 2014 ausgestellte slowenische Fahrerlaubnis (Nr. ...) mit den bereits in den serbischen Fahrerlaubnissen enthaltenen Befugnissen von 2001 erhalten. Darin seien die Zusätze „70. exchange of licence number CP. issued in Republic of Serbia“ und „95 10.09 2019 for categories C1, C, C1E and CE“ enthalten. Der Kläger sei beim Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 zwar medizinisch untersucht worden, habe aber keinen praktischen (Fahreignungs-)Test abgelegt (Bl. 11 d. Behördenakte - BA).

Nachdem die Beklagte den Kläger hierzu zur Stellungnahme aufgefordert hatte, legte dieser am 30. Oktober 2014 Übersetzungen in die deutsche Sprache zu einem slowenischen „Zertifikat über die nationale berufliche Qualifikation“ vom 15. September 2008 und zu einem slowenischen „Zeugnis über die abgeleistete regelmäßige Fahrerausbildung“ vom 8. Juli 2014 vor. Hieraus ergebe sich die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis. Eine daraufhin von der Beklagten erneut veranlasste Nachfrage des Bundesamtes in Slowenien führte zu einer weiteren Auskunft der slowenischen Führerscheinbehörde vom 2. Februar 2015, wonach der Kläger beim Umtausch seiner Fahrerlaubnis weder eine theoretische noch eine praktische Fahrprüfung abgelegt habe (Bl. 48 BA).

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von den ihm am 25. April 2001 erteilten slowenischen Fahrerlaubnissen der Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids). Sie verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den slowenischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung in der Führerscheinstelle der Beklagte vorzulegen, damit darin eingetragen werden könne, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen dürfe (Nr. 2 u. 3). Für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage drohte sie ihm zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die slowenische Fahrerlaubnis sei inlandsungültig, da sie prüfungsfrei aufgrund eines serbischen Führerscheines erteilt worden sei. Die Nichtanerkennung der slowenischen Fahrerlaubnis stehe im Einklang mit europäischem Recht. Der Bescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2015 zugestellt worden.

Der Kläger hat am Montag, den 23. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, er rüge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Er habe seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich und verfüge über eine gültige Fahrerlaubnis, welche ordnungsgemäß von einem europäischen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Bevor er nach Deutschland gezogen sei, sei er im internationalen Fernverkehr tätig gewesen. In diesem Fall könne an einer Berechtigung der slowenischen Fahrerlaubnis kein Zweifel bestehen. Eine andere Sichtweise stelle eine nicht erlaubte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Inhabern von slowenischen Fahrerlaubnissen mit slowenischem Wohnsitz dar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, zwar habe sich der Kläger am 2. März 2015 nach Slowenien abgemeldet, doch habe sich später herausgestellt, dass er sich am 5. März 2015 in ... angemeldet habe. Die Zustimmung des für den neuen Wohnsitz zuständigen Landkreises ... zur Verfahrensfortführung liege vor. Die Feststellung der Nichtberechtigung sei rechtmäßig, da ein prüfungsfreier Umtausch der Fahrerlaubnis eines Drittstaates erfolgt sei, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sei.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 hat das Gericht einen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgelehnt (M 1 S 15.1130). Über die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Der Rechtsstreit wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 13. August 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Beklagte, dass die dem Kläger erteilte slowenische Fahrerlaubnis inlandsungültig ist, ist ebenso wenig zu beanstanden wie seine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage seines Führerscheins.

1. Die Beklagte hat als für den Fall des Klägers sachlich und örtlich gemäß § 73 FeV zuständige Behörde gehandelt. Zwar hat der Kläger am 5. März 2015 in einem anderen Landkreis seinen Wohnsitz angemeldet, doch hat der Landkreis, in dem dieser Wohnsitz liegt, der Bitte der Beklagte um Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens gemäß Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprochen. Deshalb liegt neben der bestehenden sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit der Beklagte vor.

2. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind „nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Ob das Gesetz mit „Feststellung“ den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes meint (wofür § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit 1.1.2015 geltenden Fassung spricht) oder ob auch die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV auf den konkreten Einzelfall durch die Behörde und deren daraus resultierende Erkenntnis der fehlenden Fahrberechtigung eine solche „Feststellung“ sein kann, kann hier dahinstehen, da die Beklagte im Fall des Klägers sowohl das eine wie auch das andere getan hat. Sie hat in ihrem Bescheid vom **. Februar 2015 unter Nr. 1 eine förmliche Feststellung getroffen. Zudem hat sie die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Klägers angewandt und dessen fehlende Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n. F. festgestellt.

Dem Kläger fehlt die Fahrberechtigung, weil nach summarischer Prüfung ein Fall des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV vorliegt. Im Sinne dieser Vorschrift wurde die slowenische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund einer ehemals serbischen Fahrerlaubnis (und damit einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist) „prüfungsfrei umgetauscht“, und zwar in auch unionsrechtlich konformer Weise. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG) verwendet in Art. 11 Abs. 5 den Begriff der „Ersetzung“ und in Art. 11 Abs. 6 den der „Umschreibung“ von Führerscheinen, während im deutschen Fahrerlaubnisrecht der Begriff des „prüfungsfreien Umtausches“ von Fahrerlaubnissen Verwendung findet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.04.2014 - 11 CS 14.287 - juris Rn. 4; B.v. 28.07.2015 - 11 ZB 15.418 - juris Rn. 15 f.) ist davon auszugehen, dass beim Kläger im Jahr 2008 ein (prüfungsfreier) Umtausch einer serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 RL 2006/126/EG stattgefunden hatte, nicht aber eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie. Dafür spricht, dass nach den europäischen Regelungen der Umtausch (ebenso wie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung) im neuen Führerscheindokument unter Verwendung des Codes „70“ und der Nummer des ursprünglichen Führerscheins mit dem Unterscheidungskennzeichen des Ausstellerstaats zu vermerken sowie das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung einzutragen ist (vgl. Nr. 12 in Anhang I zur RL 2006/126/EG; hierzu BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 15). Hätte im Fall des Klägers kein „Umtausch“, sondern eine „Ersetzung“ stattgefunden, dann hätte für die slowenischen Fahrerlaubnisbehörden keine Veranlassung bestanden, den Code „70“ unter Angabe der Führerscheinnummer „CP ...“ im Führerschein des Klägers einzutragen.

Eine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG (Neuausstellung eines Führerscheindokuments), die fahrerlaubnisrechtlich bedeutungslos ist, weil sie keine Erteilung einer Fahrerlaubnis darstellt, kann im vorliegenden Fall im Übrigen schon deswegen nicht vorliegen, weil dafür eine Rechtsgrundlage fehlt. Grundsätzlich ist die Behörde eines Staates nicht berechtigt, eine Urkunde eines anderen Staates neu auszustellen und damit zu ersetzen. Lediglich für das Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander ergibt sich die Rechtsgrundlage aus Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG, die hierfür nicht nur eine Befugnis gewährt, sondern auch die Zuständigkeit des Wohnsitzstaats hierfür bestimmt. Für Urkunden von Drittstaaten besteht eine solche Befugnis nicht (BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 16).

Auch wenn nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung der Umtausch einer Fahrerlaubnis immer auch die Erteilung einer nationalen Fahrerlaubnis darstellt, muss eine EU-Fahrerlaubnis, die auf einem Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats beruht, von einem anderen EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz verlegt, nicht anerkannt werden (Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2006/126/EG). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV erkennt die Bundesrepublik Deutschland solche umgetauschten Fahrerlaubnisse an, wenn diese Staaten in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 28.07.2015 a. a. O. Rn. 18). Es entspricht nach dieser Rechtsprechung - vorbehaltlich nationaler Vorschriften, weil das EU-Fahrerlaubnisrecht keine Vorschriften über die Anforderungen an einen Umtausch enthält - gerade dem Wesen des Umtauschs, dass keine Fahreignungsprüfung und keine Fahrbefähigungsprüfung erfolgt. In einem Umtausch liegt gerade die Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Fahrerlaubnis mit im Drittland durchgeführter Eignungs- und Befähigungsprüfung. Das hat zur Folge, dass selbst die Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse von der Anerkennungspflicht gegenüber dem umgetauschten Führerschein abhängt. Da dieser Umtausch nach Auskunft der slowenischen Behörden vom 30. September 2014 und 2. Februar 2015 prüfungsfrei erfolgt war, findet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auf den Fall des Klägers Anwendung. Eine Tätigkeit des Klägers im internationalen Fernverkehr ändert hieran nichts.

Die vom Kläger vorgelegten Dokumente belegen nicht, dass er bei dem Umtausch seiner serbischen in eine slowenische Fahrerlaubnis im Dezember 2008 eine theoretische bzw. praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Sie bezeugen lediglich berufliche Kompetenzen und Qualifikationen des Klägers (Zertifikat v. 15.9.2008) bzw. die Absolvierung eines Kurses für die Befähigung zu Fahrten für den Lastentransport im Straßenverkehr (Zeugnis v. 8.7.2014), sagen aber über seine Fahreignung im straßenverkehrsrechtlichen Sinn bzw. über die Durchführung einer Fahreignungsprüfung in Slowenien im Zuge seines Fahrerlaubnisumtausches nichts aus.

3. Die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage des Führerscheindokuments zur Eintragung des Fehlens der Fahrberechtigung im Bundesgebiet gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Zwangsgeldandrohung.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 46.3, 46.4 und 46.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.