Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Sept. 2016 - M 1 K 15.2081

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit der Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge Nr. 2 und Nr. 4 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klage bezüglich des Klageantrags Nr. 3 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 im Bescheid vom 22. April 2015 wird aufgehoben.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 3/5, der Beklagte 2/5.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen in der von ihr unter dem 6. Dezember 2011 beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. April 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Enercon E-82-E2 mit einer Gesamthöhe von 180,38 m auf dem Grundstück FlNr. 2333 Gemarkung ...

Nach Nr. II.1.3 des Bescheids des Landratsamts Ebersberg (Landratsamt) vom 22. April 2015 wird der Betrieb der WKA während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf eine maximale Nennleistung von 1.000 kW beschränkt. Der vom Hersteller garantierte Schalleistungspegel bei einer reduzierten Nennleistung von 1.000 kW darf 99,5 dB(A) hiernach nicht überschreiten. Begründet wird dies mit der Überschreitung des gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) reduzierten Immissionsrichtwerts i. S. d. Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm für die Nachtzeit um 1 dB(A) im Bereich des Weilers O., die sich aus der Notwendigkeit eines Zuschlags von 3 dB(A) für die Impulshaltigkeit der Geräusche der WKA ergebe.

Das Schutzniveau für O. entspricht gemäß der unbestrittenen Einschätzung des Beklagten und des Lärmgutachtens dem eines Dorf-/Mischgebiets, so dass gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten sind. In dem Gutachten zu Schallimmissionsschutz und Schattenwurf der ... Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. November 2011, das der Genehmigung zugrunde liegt und deren Bestandteil ist, wurde für die streitige Anlage ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) zugrunde gelegt. Das Anwesen O. wurde als Immissionsort IO 6 untersucht. In Tabelle 5 des Gutachtens vom 28. November 2011 wird für den IO 6 als Ergebnis der Ausbreitungsberechnung ein nächtlicher Beurteilungspegel von 34,5 dB(A) angegeben. Ausgehend von einem i. S. d. Nr. 3.2.1. Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwert von 39 dB(A) und einem Zuschlag für die obere Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB(A) kommt das Gutachten in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass am IO 6 der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit unter Heranziehung des Irrelevanzkriteriums bei 37 dB(A) liegt und unterschritten ist. Im angefochtenen Bescheid wird ferner ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit gemäß Nr. A.2.5.3 Anhang TA Lärm von 3 dB(A) für notwendig erachtet. Der sich daraus ergebenden Überschreitung des reduzierten Immissionsrichtwerts begegnet der Beklagte mit der in Nr. II.1.3. angeordneten Reduzierung des Anlagenbetriebs zur Nachtzeit.

Zur Begründung ihrer u. a. gegen die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 zum Genehmigungsbescheid gerichteten Klage vom 22. Mai 2015 macht die Klägerin geltend, der Zuschlag von 3 dB(A) für die Impulshaltigkeit der Lärmimmission der streitigen WKA sei nicht gerechtfertigt. Nach Nr. A.5.3 (gemeint wohl A.2.5.3) des Anhangs zur TA Lärm sei zwar bei Lärmprognosen für Zeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthalte, je nach Störwirkung ein Zuschlag von 3 bis 6 dB(A) anzusetzen. Der Zuschlag setze aber voraus, dass ein Geräusch tatsächlich impulshaltig sei. Dafür bestünden bei der streitigen WKA keine Anhaltspunkte. Nach Nr. 8.2.7 des Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011 (WEE) riefen WKA im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder einen Impulszuschlag rechtfertigten. Mit dem Zuschlag werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Geräusche als deutlich störender empfunden würden, wenn sie kurzzeitig stark zu- und wieder abnähmen. Gängige Beispiele seien Knall- und Schlaggeräusche, die mit den Geräuschschwankungen von WKA nicht vergleichbar seien. Auch die dem Schallgutachten zugrunde liegende Dreifachvermessung des streitigen Anlagentyps habe ergeben, dass die Geräusche der WKA nach dem - insoweit maßgeblichen - subjektiven Höreindruck der Gutachter weder ton- noch impulshaltig gewesen seien. Es gebe also keine Anhaltspunkte, dass der konkrete Anlagentyp impulshaltige Geräusche aufweise. Auch nach den vom Beklagten für die Vergabe des Impulszuschlags herangezogenen Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom März 2005 werde vorausgesetzt, dass im Nahfeld bei Emissionsmessungen überhaupt eine Impulshaltigkeit festgestellt worden sei. Das sei, wie die Genehmigungsbehörde auf Seite 32 des Bescheids selbst feststelle, bei der Dreifachvermessung nicht der Fall gewesen. Die gemessene Differenz von bis zu 2 dB(A) zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq rechtfertige deshalb hier nicht die Vergabe eines Impulszuschlags. In der Fachwelt sei anerkannt, dass auch eine Überschreitung dieser gemessenen Werte nicht automatisch zu einer Impulshaltigkeit führe. Maßgeblich sei vielmehr stets der subjektive Höreindruck. Hierzu werde die ergänzende Stellungnahme des mit der Schallimmissionsprognose beauftragten Büros ... vom 26. Juni 2015 vorgelegt. Messdifferenzen allein hätten nicht die Klassifizierung eines Geräuschs als impulshaltig zur Folge. Anders als die Genehmigungsbehörde meine, werde die Impulshaltigkeit von Geräuschen in Nr. 2.9 TA Lärm nicht definiert. Auch diese Regelung setze vielmehr voraus, dass ein Geräusch nach dem subjektiven Höreindruck als impulshaltig wahrgenommen werde. Nach Nr. A.2.5.3 Anhang zur TA Lärm hätten nicht nur die Messergebnisse der Dreifachvermessung, sondern auch der dort festgehaltene Höreindruck herangezogen werden müssen. Diese Einschätzung bezüglich des Anlagentyps Enercon E-82-E-2 sei im Übrigen auch in der Rechtsprechung anerkannt. Der Aspekt der atypischen Höhe der Lärmquelle und der großen Entfernungen bei WKA habe mit der Impulshaltigkeit nichts zu tun. Dem Postulat der Genehmigungsbehörde, dass die Lärmprognose auf der sicheren Seite liegen müsse, werde bereits durch einen Zuschlag von 2,2 dB(A) für die obere Vertrauensbereichsgrenze Rechnung getragen. Wie in der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose dargelegt, halte die WKA die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit ohne Impulshaltigkeitszuschlag ein.

Ferner hat sich die Klage ursprünglich gegen die Nebenbestimmungen Nr. II.1.8, Nr. II.8.12.1 bis Nr. II.8.12.8 und Nr. II.8.13 gerichtet. Die Klage betreffend die Nebenbestimmungen Nr. II.8.12.1 bis Nr. II.8.12.8 (Gondelmonitoring) wurde zurückgenommen. In Bezug auf die Nebenbestimmung Nr.II.8.13 (Ausgleichszahlung) hat der Beklagte dem Klagebegehren mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 teilweise abgeholfen; die ursprüngliche Forderung von 108.000 Euro wurde um knapp 20% auf 87.933 Euro reduziert. Insoweit wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Bezogen auf die Nebenbestimmung Nr.II.1.8 (Abnahmemessungen), deren Aufhebung das weitere Ziel der Klage war, wurde die Hauptsache ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 erklärt hat, eine Abnahmemessung werde nicht sechs, sondern erst neun Monate nach Inbetriebnahme der Anlage gefordert, und die Änderung des Bescheids vom 22. April 2015 i+nsoweit in Aussicht gestellt hat.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Nebenbestimmung Nr.II.1.3 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 22. April 2015 wird aufgehoben.

Hilfsweise wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne die Nebenbestimmung Nr.II.1.3 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die Auflage Nr. II.1.3 im Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 und führt hierzu insbesondere aus, nach Nr. 8.2.7 des WEE sei lediglich „in der Regel“ nicht von einer Impulshaltigkeit der Geräusche von Windkraftanlagen auszugehen. Ausnahmen von dieser Regel müsse es schon begriffsnotwendig geben können. Die Vergabe eines Impulszuschlags sei daher nicht von vornherein ausgeschlossen. In zwei Messberichten, die der Dreifachvermessung im vorliegenden Einzelfall zugrunde gelegen hätten, sei die folgende Passage enthalten „Nach dem subjektiven Höreindruck war in Gegen- und Querwindrichtung das Schlagen der Rotorblätter deutlicher aber nicht lauter wahrzunehmen.“ Bei einer Messung einer WKA anderen Typs der Firma Enercon sei durch den Lärmgutachter ein Impulszuschlag von 3 dB(A) vergeben worden. In einem Schreiben des Umweltministeriums vom 13. April 2012 werde eingeräumt, dass ein Impulszuschlag „in Fachkreisen umstritten“ sei. Aus der Veröffentlichung des Landesamts für Umwelt (LfU) „Windenergie in Bayern“ von September 2013 sei Folgendes zu entnehmen: „Durch die Bewegung der Rotorblätter entsteht ein periodisch auf- und abschwellendes Geräusch, das leichter wahrgenommen wird als ein gleichbleibendes Geräusch.“ Ferner heiße es in dieser Veröffentlichung: „Windenergieanlagen stehen häufig in ländlichen Gegenden mit wenigen Hintergrundgeräuschen. Dadurch werden auch vergleichsweise leise Geräusche leichter wahrgenommen.“ Damit sei die grundsätzliche Störwirkung von Windkraftanlagen evident. Aus Sicht des Beklagten sei zutreffend, dass es kein objektives Verfahren zur Feststellung der Impulshaltigkeit eines Geräuschs nach dem Höreindruck gebe. Es bedürfe deshalb einer Objektivierung im Einzelfall, um auf der sicheren Seite zu liegen. Dass das Messinstitut bei der Dreifachvermessung keine Impulshaltigkeit vergeben habe, obwohl es bei zwei Messungen eine gemessene Differenz zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A) gegeben habe, entspreche den Vorgaben der TA Lärm für Messungen. Vorliegend handle es sich aber um einen Fall der prognostischen Beurteilung einer geplanten WKA und nicht um den Fall einer Messung, weshalb hier der Prognosemaßstab anzuwenden sei. Der Verweis der Klägerin auf die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom März 2005 sei unvollständig. Dort heiße es zum Impulszuschlag auch „Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Impulszuschlags KI wird folgendes Verfahren angewandt.“ Es werde damit eine ausnahmslose Anwendung des Verfahrens angenommen, woraus geschlossen werden könne, dass ein Impulszuschlag generell anzuwenden sei. Aus der weiteren Formulierung in den LAI-Hinweisen „Die im Nahfeld der Messungen vergebene Impulshaltigkeit KIN führt zu folgenden Impulszuschlägen KI bei der Prognose: (…) 2 ≤KIN < 4 dB Impulszuschlag KI = 3 dB (…)“ schließe die Klägerin zu Unrecht, dass es für die Vergabe der Impulshaltigkeit in diesem Sinn auf den subjektiven Höreindruck ankomme. Das sei nicht der Fall, weil es kein objektives Verfahren zu Feststellung der Impulshaltigkeit eines Geräuschs nach dem Höreindruck gebe. Objektiv und ohne Notwendigkeit einer subjektiven Bewertung seien damit allein die festgestellten Differenzen zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A), die nach den LAI-Hinweisen einen Impulszuschlag von 3 dB(A) rechtfertigten. Neben dem Verweis auf die Maßgeblichkeit des subjektiven Höreindrucks in der Kommentierung bei Feldhaus/Tegeder sei in der dortigen Randnummer 68 zu Nr. 2.9 TA Lärm auch ausgeführt: „Die Entscheidung über das Vorliegen einer Geräuschsituation mit Impulshaltigkeit nach dem subjektiven Höreindruck wird bei ausreichender Erfahrung selten von einer Entscheidung auf der Basis der Größe der Differenz LAFTeq - LAeq abweichen.“ Damit werde die Sicht des Beklagten in Bezug auf eine Objektivierung bestätigt. Die von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen seien nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall übertragbar. In dem Prognoseverfahren nach den LAI-Hinweisen seien drei Zuschläge enthalten, nämlich der Tonzuschlag, der Impulszuschlag und der Zuschlag im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze. Eine Aufrechnung des Zuschlags für die obere Vertrauensbereichsgrenze mit dem Impulszuschlag sei nicht vorgesehen. Die Klägerin sei solange nicht in ihren Rechten verletzt, solange nicht messtechnisch eine fehlende Impulshaltigkeit nachgewiesen sei, denn die Lärmprognose müsse auf der sicheren Seite liegen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 12. Januar 2016 und vom 26. April 2016 wird auf die Niederschriften, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Soweit die Klage bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.8.12.1 bis II.8.12.8 zurückgenommen wurde und soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.1.8 und Nr. II. 8.13 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO in direkter bzw. entsprechender Anwendung einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden.

2. Die Klage gegen die Nebenbestimmung in Nr. II.1.3 des Bescheids vom 22. April 2015 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschränkung des Betriebs der streitigen WKA während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf eine maximale Nennleistung von 1.000 kW und die Bestimmung, dass der vom Hersteller garantierte Schallleistungspegel bei dieser reduzierten Nennleistung 99,5 dB(A) nicht überschreiten darf, ist aufzuheben. Es bedarf der Nebenbestimmung nicht, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).

a) Nach dem Datenblatt zu der genehmigten WKA des Typs Enercon E-82-E2 liegt die Impulshaltigkeit der von der Anlage verursachten Geräusche im gesamten Leis-tungsbereich bei 0 dB(A), die Tonhaltigkeit bei 0 bis 1 dB(A). Dies entspricht dem Er-gebnis der Dreifachvermessung der ... KG vom 14. Oktober 2011, wonach die Geräusche der WKA auch dem subjektiven Höreindruck zufolge nicht relevant impulshaltig sind.

Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 30. Juli 2012 ebenso wie die Bescheidsgründe gehen indes davon aus, dass wegen der bei zwei Messungen dargestellten Differenz zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A) ein Zuschlag gemäß Nr. A.2.5.3 Anhang zur TA Lärm von 3 dB(A) für die Impulshaltigkeit erforderlich ist, um auf der sicheren Seite zu liegen. Im Verhältnis zum Lärmgutachten vom 28. November 2011 seien die prognostizierten Beurteilungspegel zusätzlich zu einem nunmehr aufgrund der Dreifachvermessung errechenbaren Zuschlag für die obere Vertrauensbereichsgrenze von 2,2 dB(A) um weitere 3 dB(A) nach oben zu korrigieren. Das führe am IO 6, für den keine Vorbelastung ermittelt worden sei, zu einer Überschreitung des i. S. d. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerts um 1 dB(A).

Das Landratsamt geht somit von folgender Rechnung aus: Zu dem Beurteilungspegel von 34,5 dB(A), der sich laut dem Lärmgutachten vom 28. November 2011 am IO 6 ergibt, addiert das Landratsamt einen Zuschlag von 2,2 dB(A) für die obere Vertrauensbereichsgrenze und einen Impulshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A). Es kommt so auf einen Wert von 39,7 dB(A), den es - insoweit zutreffend - auf 40 dB(A) auf-rundet. Der Berechnung des Landratsamts ist aber nicht zu folgen, weil der Impuls-haltigkeitszuschlag von 3 dB(A) zu Unrecht in Ansatz gebracht wurde. Denn entgegen der Auffassung des Landratsamts (Bescheid S. 32) ist auch im Anwendungsbereich von Nr. A.3.3.6 Anhang TA Lärm bei Messung unter Anwendung des Taktmaximal-Mittelungspegels der Zuschlag für die Impulshaltigkeit auf Fälle beschränkt, bei denen nach dem subjektiven Höreindruck impulshaltige Geräusche vorliegen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm Kommentar, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR - Kommentar, März 2014, Rn. 68 zu Nr. 2.9 und Rn. 16 zu Nr. A.3.3.6). Dies ist bereits aus dem Wortlaut von Nr. A.3.3.6 zu schließen, der ausdrücklich für den Zuschlag voraussetzt, dass das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält. Die Formulierung von Nr. 2.9 TA Lärm führt zu keinem anderen Befund (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Rn. 68 zu Nr. 2.9 TA Lärm). Nr. 2.9. TA Lärm enthält Definitionen des Taktmaximalpegels und des Taktmaximal-Mittelungspegels und gibt ferner einen Verwendungszweck für den Taktmaximal-Mittelungspegel an, nämlich die „Beurteilung impulshaltiger Geräusche“. Auch hieraus ist zu schließen, dass zunächst überhaupt eine Impulshaltigkeit wahrnehmbar sein muss und erst unter dieser Voraussetzung die Differenz zwischen LAFTeq und LAeq als Zuschlag definiert wird. Im Fall des streitgegenständlichen Anlagentyps Enercon E-82-E2 ist weder nach den Herstellerangaben noch nach den Wahrnehmungen der Gutachter bei der Dreifachvermessung eine Impulshaltigkeit der von der WKA verursachten Geräusche feststellbar. Allein der Umstand, dass bei zwei Messungen eine Differenz zwischen LAFTeq und LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A) gemessen wurde, ohne tatsächliche Wahrnehmung von Impulsen im Rahmen einer wirkungsbezogenen Wertung anhand des Höreindrucks (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Rn. 25 zu Nr. A.2 Anhang TA Lärm), rechtfertigt keinen Impulshaltigkeitszuschlag.

Bringt man somit nur den vom Landratsamt errechneten Zuschlag für die obere Vertrauensbereichsgrenze von 2,2 dB(A) in Ansatz und lässt den Impulshaltigkeitszu-schlag entfallen, kommt man am IO 6 zu einem Beurteilungspegel von 37 dB(A), der somit unterhalb des reduzierten Immissionsrichtwerts von 39 dB(A) liegt. Auch an den IO 3 bis 5 bleibt der reduzierte Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 39 dB(A) eingehalten. An den Immissionsorten IO 1 und IO 2 ergeben sich Beurteilungspegel von 45 dB(A) und 43 dB(A); somit kommt es auch insoweit zu einer Einhaltung des Immissionsrichtwerts, der hier nicht reduziert zu werden braucht, weil die Vorbelastung ermittelt wurde.

b) Auch die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Argumente führen nicht zur Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung in Nr. II. 1.3 des Bescheids vom 22. April 2016.

aa) Es trifft zu, dass Nr. 8.2.7 WEE lediglich „in der Regel“ nicht von einer Impulshaltigkeit der Geräusche von Windkraftanlagen ausgeht. Ausnahmen von dieser Regel kann es selbstverständlich geben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Soweit der Beklagte vorträgt, in zwei Messberichten, die der Dreifachvermessung im vorliegenden Einzelfall zugrunde gelegen hätten, sei festgestellt worden, „nach dem subjektiven Höreindruck war in Gegen- und Querwindrichtung das Schlagen der Rotorblätter deutlicher aber nicht lauter wahrzunehmen.“, lässt sich diese Passage den von der Beklagten mit den Akten sowie in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1 K 15.2013 vorgelegten Bestandteilen der Dreifachvermessung nicht entnehmen. Jedenfalls ist damit aber nicht der subjektive Höreindruck einer Impulshaltigkeit der streitigen WKA dokumentiert. Zum einen ist es für die Impulshaltigkeit eines Geräuschs charakteristisch, dass sich der Schallemissionspegel ändert, das Geräusch also lauter wahrnehmbar ist. Zum anderen ist die zusammenfassende Feststellung der Dreifachvermessung maßgeblich, aus der sich eindeutig ergibt, dass die WKA nach dem subjektiven Höreindruck keine impulshaltigen Geräusche verursacht.

Soweit der Beklagte sich auf Messungen zu Windkraftanlagen anderer Typen der Firma Enercon bezieht, können hieraus für den streitigen Anlagentyp E-82-E2 keine Schlüsse gezogen werden.

Es mag zutreffen, dass, wie vom Beklagten eingewendet, in einem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt vom 13. April 2012 eingeräumt wird, dass ein Impulszuschlag „in Fachkreisen umstritten“ sei. Auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht aber ein Anspruch, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen für das konkrete Vorhaben vorliegen (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Eine abstrakte Diskussion in Fachkreisen ist nicht dem Fehlen einer Genehmigungsvoraussetzung gleichzusetzen. Zudem wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wenn man den Verwaltungsgerichten abverlangen wollte, sich zwischen vertretbaren wissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch Erteilung von Gutachtens- bzw. Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2016 - 4 C 1.15 - juris Rn. 24).

bb) Auch auf der Grundlage der Veröffentlichung des Landesamts für Umwelt (LfU) „Windenergie in Bayern“ von September 2013 lässt sich die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 im angefochtenen Bescheid nicht rechtfertigen.

Der Beklagte weist darauf hin, dieser Veröffentlichung sei folgendes zu entnehmen: „Durch die Bewegung der Rotorblätter entsteht ein periodisch auf- und abschwellendes Geräusch, das leichter wahrgenommen wird als ein gleichbleibendes Geräusch.“ Ferner heiße es in dieser Veröffentlichung: „Windenergieanlagen stehen häufig in ländlichen Gegenden mit wenigen Hintergrundgeräuschen. Dadurch werden auch vergleichsweise leise Geräusche leichter wahrgenommen.“ Damit sei die grundsätzliche Störwirkung von Windkraftanlagen evident.

Die Veröffentlichung des LfU „Windenergie in Bayern“ von September 2013, auf die der Beklagte sich bezieht, befasst sich in dem Absatz, dem die Zitate entstammen, mit der subjektiven Einschätzung von Störungen durch Lärm. Dort heißt es im Zusammenhang:

„Bei Windenergieanlagen fühlen sich außerdem Nachbarn, die von zu Hause aus die Anlage sehen können, stärker durch den Lärm gestört - die visuelle Belästigung vermischt sich also anscheinend mit der Belästigung durch den Lärm. Umgekehrt fühlen sich Anwohner weniger gestört, wenn sie ökonomisch von der Anlage profitieren, zum Beispiel an einer Bürgerwindanlage beteiligt sind. Erste Studien zu Windenergieanlagen deuten zudem darauf hin, dass sich Menschen durch die Geräusche von Windenergieanlagen eher belästigt fühlen als durch Verkehrslärm. Als Ursache für diese vergleichsweise erhöhte Belästigung diskutieren Fachleute verschiedene Aspekte: • Durch die Bewegung der Rotorblätter entsteht ein periodisch auf- und abschwellendes Geräusch, das leichter wahrgenommen wird als ein gleichbleibendes Geräusch. • Windenergieanlagen stehen häufig in ländlichen Gegenden mit wenigen Hintergrundgeräuschen. Dadurch werden auch vergleichsweise leise Geräusche leichter wahrgenommen.“

Es mag zutreffen, dass in Teilen der Bevölkerung eine ablehnende Haltung Windkraftanlagen gegenüber besteht, die zu einem verstärkten Gefühl der Belästigung führt. Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist aber die Sach- und Rechtslage, die sich anhand der Überprüfung gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach den Vorschriften der TA Lärm ergibt.

Soweit das Landratsamt ausführt, weil es kein objektives Verfahren zur Feststellung der Impulshaltigkeit eines Geräuschs nach dem Höreindruck gebe, bedürfe es einer Objektivierung im Einzelfall, um auf der sicheren Seite zu liegen, verkennt es, dass die TA Lärm in diesem Punkt bewusst auf den subjektiven Höreindruck abstellt und damit insoweit auf eine Objektivierung verzichtet.

Zutreffend führt das Landratsamt aus, dass es sich im zu entscheidenden Fall um eine Lärmprognose und nicht um eine Messung handle. Gerade auch für solche Prognosen sieht aber Nr. A.2.5.3 Anhang TA Lärm vor, dass von vorliegenden Erfahrungswerten von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen auszugehen ist. Die Dreifachvermessung der WKA des Typs Enercon E-82-E2 bietet solche Vergleichswerte. Entsprechend der dortigen Feststellung ist also davon auszugehen, dass die Geräusche der genehmigten WKA des Typs E-82-E2 keine Impulse enthalten.

cc) Ferner führt das Landratsamt aus, der Verweis der Klägerin auf die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen von März 2005 sei unvollständig. Aus der von ihr zitierten Stelle zur Schallimmissionsprognose schließe die Klägerin zu Unrecht, dass es für die Vergabe der Impulshaltigkeit auf den subjektiven Höreindruck ankomme. Das sei nicht der Fall, weil es kein objektives Verfahren zu Feststellung der Impulshaltigkeit eines Geräuschs nach dem Höreindruck gebe. Objektiv seien allein die festgestellten Differenzen zwischen dem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und dem Mittelungspegel LAeq von 1,6 bis 2,0 dB(A), die nach den LAI-Hinweisen einen Impulszuschlag von 3 dB(A) rechtfertigten. Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen, denn in Nr. 2 der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen wird im Einführungssatz darauf hingewiesen, dass die Schallimmissionsprognose nach Nr. A.2 TA Lärm durchzuführen ist. Hierin ist ein Verweis auf die Vorschriften zur Ermittlung von Geräuschimmissionen durch Prognose im Anhang zur TA Lärm zu sehen. Wie bereits ausgeführt geht aber sowohl Nr. A.2.5.3 Anhang TA Lärm als auch Nr. 2.9 TA Lärm davon aus, dass der subjektive Höreindruck entscheidend ist. Wenn auch bei Feldhaus/Tegeder (TA Lärm Kommentar, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR - Kommentar, März 2014 in Rn. 68 zu Nr. 2.9 TA Lärm) ausgeführt wird, dass Impulshaltigkeit nach dem subjektiven Höreindruck bei ausreichender Erfahrung selten von einer Entscheidung auf der Basis der Größe der Differenz LAFTeq - LAeq abweichen wird, so ist dies doch auch nach dieser Kommentierung nicht auszuschließen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 161 Abs. 2 VwGO, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klage entschieden wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Kosten zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen sind.

Davon ausgehend, dass jede der vier angefochtenen Nebenbestimmungen für die Klägerin etwa ein Viertel ihres Interesses ausmacht, ist es berechtigt, ihr 3/5 der Kosten aufzuerlegen, denn soweit die Klage bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.8.12.1 bis Nr. II.8.12.8 zurückgenommen wurde, trägt sie die Kosten kraft Gesetzes allein. Soweit bezüglich der Nebenbestimmungen Nr. II.8.13 (Ausgleichszahlung) und Nr. II.1.8 (Abnahmemessung) teilweise abgeholfen und der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist eine Quotelung angemessen, die in etwa dem Zurückbleiben hinter den Anträgen der Klägerin entspricht. Bezogen auf die Nebenbestimmung Nr. II.1.3 dagegen hat die Klägerin zur Gänze obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Sept. 2016 - M 1 K 15.2081 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.