Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2015 - M 1 K 15.1326

bei uns veröffentlicht am22.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.1326

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen;

„10-H-Regelung“;

Vollständigkeit der eingereichten Genehmigungsunterlagen;

Genehmigungsablehnung aus Denkmal- und Landschaftsschutzgründen;

Steckengebliebenes Verfahren

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Dachau Weiherweg 16, 85221 Dachau

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde Erdweg vertreten durch den ersten Bürgermeister Rathausplatz 1, 85253 Erdweg

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für drei Windkraftanlagen (FlNr. 1023 u. a. Gem. ...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der weiteren mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Dachau vom ... März 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom ... November 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen.

Die Klägerin beantragte beim Landratsamt Dachau (Landratsamt) am ... November 2013 die Genehmigung von drei Windkraftanlagen des Typs ... (Gesamt-höhe: 199,10 m) auf den Grundstücken FlNr. 1023, 1026 und 1027 Gemarkung ..., die in einem Waldgebiet nahe des Ortes ... liegen („Buchwald“). Von den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden sind die drei beantragten Standorte etwa 700 m entfernt (vgl. Bl. 1095 der Behördenakte - BA).

Am ... Januar 2014 reichte die Klägerin im Rahmen einer Tektur neue Unterlagen zum beantragen Vorhaben beim Landratsamt ein. In einem internen Vermerk des Bauamtes im Landratsamt vom 6. Februar 2014 wurde auf eine Unvollständigkeit der bislang zum Vorhaben eingereichten Unterlagen hingewiesen (Bl. 494 ff. BA). Die Klägerin legte am ... März 2014 Zustimmungserklärungen der angrenzenden Grundstückseigentümer vor und nahm einen zuvor gestellten Antrag auf Reduzierung der Abstandsflächen zurück (Bl. 788 BA). In einem Schreiben mit Datum „24. April 2014“ (handschriftlich verändert zu „25.7.2014“, vgl. Bl. 1667 BA) bestätigte das Landratsamt der Klägerin, dass die nachgeforderten Antragsunterlagen zum beantragten Vorhaben „bei uns am 16.1.2014 eingegangen sind und die Antragsunterlagen beim Eingang vollständig waren“.

Die Beigeladene, die am ... Januar 2014 vom Landratsamt beteiligt wurde, übersandte mit Schreiben vom ... März 2014 Stellungnahmen von Gemeindbürgern mit der Bitte um Berücksichtigung (Bl. 1120 BA). Am ... Mai 2014 übergab der Erste Bürgermeister der Beigeladenen dem Landratsamt einen Gemeinderatsbeschluss vom 16. Oktober 2012, wonach die Beigeladene grundsätzlich die Errichtung von maximal drei Windkraftanlagen im Buchwald unterstütze (Bl. 1432 ff. BA).

Das Landesamt für Denkmalpflege lehnte gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom ... März 2014 das Vorhaben ab, da es in der Nähe bedeutender Denkmäler im Umkreis einiger Kilometer geplant sei und deren Denkmaleigenschaft beeinträchtige. Insbesondere die ...-kirche ... in ... stehe in unmittelbarem Sichtbezug zum Vorhaben (Bl. 1081 BA). Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt führte am ... März 2014 aus, derzeit sei die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus naturschutzrechtlicher Sicht fraglich. Ohne eine Nachuntersuchung könne die Frage eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos geschützter Tierarten nicht abschließend beurteilt werden. Während in den Unterlagen zum Vorhaben ein Beobachtungszeitraum dieser Tierarten vom 9. April bis 22. August 2013 genannt sei, fordere der Windkrafterlass einen Beobachtungszeitraum von Mitte März bis Ende August (Bl. 1273 BA).

Der von einer örtlichen Umweltvereinigung beauftragte Ornithologe F. legte dem Landratsamt im September 2014 eine „Bestandsaufnahme von Greifvögeln und anderen Großvögeln im Buchwald (Landkreis ...) und dessen Umfeld“ vom ... September 2014 vor (Bl. 1750 ff. BA). Darin beschreibt er unter anderem mehrere Brutplätze von Großvögeln im 1.000 m-Umkreis der geplanten Anlagen, unter anderem von Mäuse- und Wespenbussard, Rotmilan, Habicht sowie Baum- und Turmfalke.

Die Klägerin übermittelte dem Landratsamt am ... Oktober 2014 einen Nachtrag zum Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Der Gutachter kommt darin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich auch im Hinblick auf Groß- und Greifvögel kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die beantragten Windkraftanlagen im Buchwald ergebe (Bl. 2121 ff. BA). Die Erfassungszeiten der Raumnutzungskontrollen bezogen sich darin auf 18 Tage zwischen 9. April und 29. August 2014 (Bl. 2142 ff. BA).

Die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern (höhere Naturschutzbehörde) empfahl dem Landratsamt am ... Dezember 2014 im Hinblick unter anderem auf die im September und Oktober eingegangenen Fachstellungnahmen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, ein Fachgutachten zu bestimmten Großvogelarten in Auftrag zu geben (Bl. 2528 ff. BA), revidierte jedoch am ... März 2015 diese Empfehlung mit der Begründung, trotz des Gutachtens des Ornithologen F. gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko windkraftempfindlicher Vogelarten (Bl. 2975 BA).

Am ... Oktober 2014 erhielt das Landratsamt Kenntnis von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2014, in der eine Kir-chenstiftung aufgrund denkmalschutzrechtlich unzulässiger Nähe eines Windkraftanlagenstandortes zu ihrer denkmalgeschützten Kirche die Aufhebung der entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erreicht hatte (VG München, U. v. 7.10.2014 - M 1 K 14.930). Diese Kirche nahe der Stadt ... steht an einer Hangkante und ist von einem hierauf zulaufenden Wallfahrtsweg aus weithin sichtbar (vgl. die von dieser Kirche aufgenommenen und - offensichtlich zu Vergleichszwecken - zu den Behördenakten (Bl. 1077, 2816 ff.) genommenen Fotografien). Das Landesamt für Denkmalpflege teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom ... November 2014 (Bl. 2443 BA) unter anderem mit, zu den früher genannten, einige Kilometer vom Standort der geplanten Anlage entfernten Baudenkmälern gebe es keine relevanten Blickbeziehungen; erhebliche Störungen seien nicht festzustellen. Jedoch seien im Hinblick auf den 56 m hohen barocken Kirchturm der Kirche ... in ..., der weithin sichtbar und eine hervorragende Landmarke sei, erhebliche denkmalschutzrechtliche Bedenken anzumelden. Die geplanten Windkraftanlagen würden im unmittelbaren Nähebereich des Sakralbaus eine deutliche Konkurrenz zur historischen Landmarke bilden. Im Übrigen sei von einer erheblichen Störung der gewachsenen Kulturlandschaft „Tal der ...“ aus denkmalfachlicher Sicht auszugehen.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom ... März 2015 deren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung ab, hierauf bestehe kein Rechtsanspruch, da Belange des Denkmal- und Landschaftsschutzes dem bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben entgegenstünden. Der Denkmalwert der ...-kirche ... werde durch die Vorhaben geschmälert. Diese Kirche habe eine überragende denkmalfachliche Bedeutung; ihr komme eine besondere Fernwirkung zu und sie sei von bestehenden Sichtbeeinträchtigungen relativ frei. Der Kirchturm in seiner bisher erhabenen Einzelstellung im Landschaftsraum würde durch diese Windkraftanlagen optisch entwertet und verdrängt. Auch die denkmalrechtliche Ermessensentscheidung führe zu demselben Ergebnis. Da das ...-tal wegen seiner Schönheit und Funktion eine besonders schützenswerte Umgebung darstelle, stehe es als gewichtiger öffentlicher Belang des Landschaftsschutzes ebenfalls dem beantragten Vorhaben entgegen. Artenschutzrechtliche Ausführungen sind in den Gründen des Bescheids nicht enthalten.

Die Klägerin erhob am ... April 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... März 2015 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Nach ihrer Auffassung stehen Belange des Denkmal- bzw. Landschaftsschutzes dem beantragten Vorhaben nicht entgegen. Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes liege nicht vor. Die Kirche ... in ... werde durch die Windkraftanlagen in ihrer denkmalgeschützten Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt. Eine historisch geschützte Sichtbeziehung bestehe nicht; die Kirche sei innerorts von Wohnhäusern umgeben. Eine grobe Unangemessenheit des beantragten Vorhabens gegenüber dem ...-tal sei nicht erkennbar. Die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste sei für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung nicht relevant. Es komme nicht entscheidend auf die Sichtbarkeit, sondern auf den Landschaftsbezug des Denkmals an. Das Landratsamt habe der Klägerin mit Schreiben vom ... Juli 2014 die Vollständigkeit der vor dem Stichtag des 4. Februar 2014 eingereichten Unterlagen bestätigt, weshalb die „10-H-Regelung“ dem beantragten Vorhaben nicht entgegenstehe. Die Vollständigkeitsprüfung sei entsprechend den einschlägigen Regelungen in immissionsschutzrechtlichen Verordnungen keine Sachprüfung; das Vorliegen formeller Vollständigkeit genüge. Das gemeindliche Einvernehmen sei erteilt worden bzw. fiktiv eingetreten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die Bescheidsbegründung führt er ergänzend aus, nunmehr sei die Kirche ... auch in die Denkmalliste eingetragen worden. Der denkmalrechtlichen Bewertung hätten mehrere Ortstermine zugrunde gelegen; eine entsprechende Ermessensausübung habe stattgefunden. Später führte er aus, für die Bedeutung eines Denkmals komme es nicht entscheidend darauf an, ob es an exponierter Stelle stehe. Die Kirche ... sei ohne Bezug zur Landschaft errichtet worden und habe insofern auch keine schützenswerte Blickbeziehung.

Das Gericht führte am 7. Juli 2015 einen Augenscheintermin und eine erste mündliche Verhandlung durch. Später legte das Landratsamt neben einer Sichtbarkeitsanalyse vom ... September 2015 eine weitere avifaunistische Beobachtung und Erfassung des Ornithologen F. vor. Zwischen dem 17. Mai und 6. August 2015 hatte dieser Ornithologe an insgesamt 10 Terminen Beobachtungen durchgeführt und ein starkes Aufkommen des Wespenbussards am geplanten Vorhabenstandort festgestellt, ferner in dessen Nähe Horste gesichtet. Deshalb sei der Buchenwald nach seiner Auffassung ein wichtiges Brut- und Nahrungshabitat des Wespenbussards.

Die Höhere Naturschutzbehörde teilte dem Landratsamt am ... September 2015 mit, zwar entspreche die Beobachtungsmethode des Ornithologen F. nicht in allen Punkten den Vorgaben des Windkrafterlasses, doch könne für zwei der drei geplanten Vorhabenstandorte davon ausgegangen werden, dass sie vom Wespenbussard weder gemieden noch nur selten überflogen würden. Beide Standorte lägen innerhalb eines 1.000 m betragenden Prüfabstandes zu einem nachweislich besetzten Horstplatz des Wespenbussards. Deshalb sei für diese beiden Standorte die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos begründet.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 erläuterte die vom Beklagten beigezogene höhere Naturschutzbehörde, in welcher Art und Weise der Ornithologe F. in der neuerlichen Untersuchung aus 2015 die im Windkrafterlass vorgesehene Methode der avifaunistischen Beobachtung und Erfassung nicht einhalte.

Die Beigeladene stellte keinen eigenen Antrag.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach den Grundsätzen des so genannten „steckengebliebenen Verfahrens“ (vgl. BayVGH, U. v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - juris Rn. 31, m. w. N.) ist der Beklagte entsprechend des zuletzt gestellten Antrages der Klägerseite gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom... März 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

1. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben der Klägerin stehen weder die Bestimmungen der so genannten „10-H-Regelung“ noch öffentliche Belange des Denkmal- oder Landschaftsschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.

1.1. Die Errichtung und der Betrieb der beantragten Windkraftanlagen des Typs ... bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils knapp 200 m nach § 4 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (4. BImSchV) und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist diese Genehmigung zu erteilen, wenn u. a. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Im Gesetz zur Änderung unter anderem der Bayerischen Bauordnung vom 12. November 2014 (GVBl S. 478) regelt der neu gefasste Art. 82 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO), dass Windkraftanlagen das Zehnfache ihrer Gesamthöhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplan, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen einhalten müssen. Wäre diese Vorschrift auf das beantragte Vorhaben anwendbar, stünde sie deren Genehmigungsfähigkeit entgegen, da die beantragten Anlagen zur nächsten derartigen Wohnbebauung keinen Abstand des Zehnfachen ihrer Gesamthöhe - also knapp 2.000 m - einhalten. Die nächste Wohnbebauung liegt etwa 700 m von den beantragten Standorten entfernt.

Allerdings regelt die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO (n. F.) für sich bereits im Genehmigungsverfahren befindende Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen, dass unter anderem die neue Fassung des Art. 82 Abs. 1 BayBO auf diese Antragsverfahren dann keine Anwendung findet, wenn vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde „ein vollständiger Antrag auf Genehmigung“ eingegangen ist. Dies war hier der Fall. Wie ihr der Beklagte mit Schreiben vom ... Juli 2014 ausdrücklich bestätigt hat, waren die Unterlagen, die die Klägerin im Rahmen einer Tektur dem Landratsamt am ... Januar 2014 vorgelegt hatte, „beim Eingang vollständig“. Daraus durfte die Klägerin auf die Anwendbarkeit der genannten Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO (n. F.) auf ihr Vorhaben und damit auf die Nichtanwendbarkeit der 10-H-Regelung schließen. Vollständig in diesem Sinn ist ein Antrag dann, wenn die nach § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) durchzuführende Prüfung der Vollständigkeit ergeben hat, dass der Antrag den Erfordernissen des § 3 der 9. BImSchV entspricht und die Unterlagen die Anforderungen der §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV erfüllen. Entscheidend ist, dass die Unterlagen so beschaffen sind, dass die Genehmigungsbehörde sie zur näheren Prüfung an die Fachbehörden weiterleiten kann. Dies war hier nach der eigenen Feststellung des Landratsamts der Fall. Fehlen im Einzelfall nur eher formale, leicht nachzuholende Details, steht dies der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen. Vollständig sind die Unterlagen auch dann, wenn sich erst durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergibt, dass noch Unterlagen nachzufordern sind (so auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie v. 20.3.2014 - IX/2B-8282/1100/2 - S. 3; ähnlich Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 17.12.2014 - 72 A-U 3327-2014/147-3).

1.2. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben der Klägerin stehen auch keine öffentlichen Belange des Denkmal- und Landschaftsschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Weder die ...-kirche ... einschließlich ihres 56 m hohen Turms noch umliegende sonstige Denkmäler und auch nicht das ...-tal sind aufgrund ihrer denkmal- bzw. landschaftsschutzbezogenen Wirkung geeignet, eine Ablehnung des privilegierten Vorhabens zu rechtfertigen.

1.2.1. Die ...-kirche ... als mittlerweile auch in der Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal steht der Genehmigungserteilung nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Denkmals auswirken können. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG) mit der Folge, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens auch über die denkmalschutzrechtlichen Fragen entschieden wird (vgl. § 13 BImSchG).

Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG charakteristische, augenfällig enge räumliche Bezug zwischen dem schutzeinfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann. Davon hat sich die Kammer im Rahmen des durchgeführten Augenscheintermins überzeugt. Die Kirche ... steht nicht in landschaftlich besonders herausragender Position und ist bereits deshalb mit der Kirche, um deren denkmalgeschützte Wirkung es im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2014 (M 1 K 14.930) ging, nicht vergleichbar. Anders als die im dortigen Fall an einer Hangkante und damit - insbesondere von unterhalb der Hangkante gesehen - in exponierter Lage gelegene Kirche steht die Kirche ... mitten im Ort ... und ist dort von Wohnhäusern umgeben. Lediglich der hohe Turm ragt aus der Ortschaft sichtbar heraus. Deshalb ist für das Gericht nicht erkennbar, wie die beantragten Windkraftanlagen die Blickbeziehung zum Kirchengebäude ... unterbinden sollen. Auch die vom Beklagten vorgelegten Sichtbarkeitsanalysen und Fotoaufnahmen belegen eine erhebliche Störung der Sichtbeziehung nicht. Vielmehr ergibt sich aus ihnen, dass Kirchturm und Windkraftanlagen perspektivisch in nahezu gleicher Höhe stehen.

Der Augenschein unter Heranziehung der von den Beteiligten vorgelegten Foto-Dokumentationen hat ergeben, dass der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten bleibt, wenn an den beantragten Standorten die Windkraftanlagen errichtet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalwürdigen Erscheinungsbildes der Kirche ... ist auch nicht deshalb zu besorgen, weil Kirchturm und Windkraftanlagen aus bestimmten Blickwinkeln hinter- bzw. nebeneinander zu erkennen sein werden (vgl. BayVGH, B. v. 16.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris Rn. 15 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass das beantragte Vorhaben die Kirche ... in schwerwiegender Weise gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen lässt (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 - juris Rn. 26). Hinzu kommt, dass der Beklagte letztlich selbst einräumt, dass die Kirche ... nicht an exponierter Stelle steht und dass Wallfahren zu dieser Kirche schon seit geraumer Zeit nicht mehr stattgefunden haben. Auch der Beklagte hat zudem vorgebracht, dass die Kirche ohne Bezug zur Landschaft errichtet worden sei und insofern keine schützenswerte Blickbeziehung habe. Das aber ist nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die vom Beklagten eingewandte Beeinträchtigung eines Denkmals nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG.

1.2.2. Ebenfalls durch Augenschein hat sich das Gericht davon überzeugt, dass dem beantragten Vorhaben öffentliche Belange des Landschaftsschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kann nur in Fällen angenommen werden, in denen eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung vorliegt oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.5.2015, § 35 Rn. 99). Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträch-tigungen des Landschaftsbildes können Windkraftanlagen hingegen nicht unzulässig machen, da ihre bauplanungsrechtliche Privilegierung ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten Belangen bewirkt, als dies bei sonstigen Außenbereichsvorhaben der Fall wäre (SächsOVG, U. v. 18.5.2000 - 1 B 29/98 - juris Rn. 33).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes auch im Hinblick auf das Tal der ... nicht gegeben. Neben den dort vorhandenen, beim Augenschein des Gerichts wahrgenommenen Hochspannungsmasten und -leitungen sprechen auch die östlich des Tals bereits vorhandenen Windkraftanlagen im so genannten „... Forst“ und auch die nahe des Standortes der beantragten Windkraftanlagen vorbeiführende Bundesautobahn A ... gegen die Annahme einer besonders schutzwürdigen Umgebung. Das ...-tal hebt sich schon aufgrund dieser Vorbelastungen nicht von anderen, ebenso einerseits mit zahlreichen Kulturdenkmälern und andererseits mit baulichen Anlagen moderner Infrastrukturtechnik versehenen Landschaften ab. Im Übrigen ist fraglich, ob zur Darlegung der Schutzwürdigkeit eines Landschaftsbildes der Hinweis auf zahlreiche denkmalgeschützte Gebäude - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten - geeignet sein kann.

2. Nach den Grundsätzen des „steckengebliebenen Verfahrens“ war der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom... November 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Streitverfahren ist, insbesondere im Hinblick auf die noch offene artenschutzrechtliche Beurteilung des beantragten Vorhabens, nicht spruchreif im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

2.1. In Fällen der Versagung einer beantragten Genehmigung, in denen der ausschließlich von der Behörde herangezogene Versagungsgrund (hier: Denkmal- und Landschaftsschutz) nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrages durch die Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (BayVGH, U. v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - juris Rn. 31; U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - BauR 2014, 1934 - juris Rn. 40; OVG NW, U. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 - NuR 2008, 55 - juris Rn. 40). In derartig gelagerten Fällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen. In solchen Fällen darf das Tatsachengericht trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung davon absehen, die Sache spruchreif zu machen und es stattdessen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts belassen. Das gilt auch für den Fall einer durch Verpflichtungsklage begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (BayVGH, U. v. 18.9. 2015 a. a. O. Rn. 31, m. w. N.)

2.2. Im vorliegenden Verfahren ist derzeit offen, ob die neuerliche Untersuchung des Ornithologen F. ausreichende artenschutzfachliche Aussagen enthält, die entsprechend den Vorgaben von Anlage 6 zum Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlage v. 20.12.2011, AllMBl Nr. 1/2012; hierzu: BayVGH, U. v. 18.6.2014 a. a. O. Rn. 45: „antizipiertes artenschutzrechtliches Sachverständigengutachten“) eine Ablehnung des beantragten Vorhabens aus artenschutzrechtlichen Gründen rechtfertigen. Das Landratsamt hat eine abschließende umfassende Bewertung dieser neuerlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde noch nicht vorgenommen. Das Übersenden der artenschutzrechtlichen Einschätzung der höheren Naturschutzbehörde vom ... September 2015 per E-Mail am 18. September 2015 an das Gericht im Hinblick auf die für den 22. September 2015 anberaumte mündliche Verhandlung genügt den Anforderungen an eine solche abschließende umfassende Bewertung nicht.

Offen ist insbesondere, ob die neuerliche Untersuchung des Ornithologen F. den Vorgaben des Windkrafterlasses hinsichtlich der Untersuchungsmethodik entspricht. In der mündlichen Verhandlung haben Vertreter der vom Beklagten beigezogenen höheren Naturschutzbehörde auf Vorgaben in diesem Windkraft-Erlass zum Beobachtungszeitraum und zur notwendigen Mindestanzahl an Beobachtungstagen hingewiesen, die in der Untersuchung des Ornithologen F. nicht berücksichtigt worden seien.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 360.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2015 - M 1 K 15.1326 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2015 - M 1 K 15.1326 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2017 - 22 B 13.1358

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Tenor I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2015 - M 1 K 15.1326

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 15 CS 14.692

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2015 - 22 B 14.1263

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2018 - M 19 SN 18.4480

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Grü

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.1263

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. September 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013, Az.: RO 7 K 12.1702)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage;

Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage;

Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs gegen die Verwirklichung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens;

Wirkungsweise eines Wetterradars und deren mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen;

Beurteilungsspielraum des Deutschen Wetterdienstes (verneint);

Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;

Gebot der Verhältnismäßigkeit;

fehlende Spruchreife bei „steckengebliebenem“ Verwaltungsverfahren

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen:

1. ... vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

2. Stadt O., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

3. ..., endvertreten durch den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes,

...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2015 am 18. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen 1/4 die Klägerin, 1/2 der Beklagte und 1/4 die Beigeladene zu 2.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beigeladenen selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage (WKA). Diese soll mit einer Gesamthöhe von 196 m und einem Rotorradius von 56 m auf dem Grundstück FlNr. 474/4 der Gemarkung D. entstehen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat die Beigeladene zu 3 durch den Deutschen Wetterdienst (eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - nachfolgend „DWD“) Einwände erhoben. Der DWD betreibt seit September 1997 ca. 11,5 km nördlich des Anlagenstandorts die Wetterradarstation „Eisberg“; die Antennenposition der Wetterradaranlage befindet sich bei 799 m über Normal-Null (m üNN). Der DWD macht geltend, der Betrieb dieser Radarstation werde durch die mit ihrer Gesamthöhe bis auf 827,90 m üNN reichende WKA gestört (Einverständnis bestünde dagegen mit einer Gesamthöhe bis 808,00 m üNN). Der Regionale Planungsverband Oberpfalz-Nord (Beigeladener zu 1) widersprach dem Vorhaben, weil es im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des Regionalplans liege und dem Windkraftkonzept widerspreche, das mit der geplanten 22. Änderung des Regionalplans (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie - nachfolgend: „22. Änderung“) verfolgt werden solle und bei dessen Verwirklichung der Anlagenstandort im Ausschlussgebiet liege.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 hat das Landratsamt S. die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt. Der DWD habe nachvollziehbar dargelegt, dass die WKA die Funktionsfähigkeit seiner Wetterradarstation stören würde; seine Einschätzung werde durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (signaturtechnisches Gutachten COEMC2-1-75/12 vom 17.7.2012 der E. ... GmbH, C. ... [nachfolgend: E.]) nicht widerlegt. Außerdem stehe der WKA der unbenannte öffentliche Belang eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen solle, entgegen. Zwar sei die Abwägung innerhalb des 22. Änderungsverfahrens noch nicht abgeschlossen. Sie lasse aber schon hinreichend erkennen, dass der streitgegenständliche Standort in einem Ausschlussgebiet liegen werde; die Ziele, welche die Windkraftnutzung steuern sollten, seien bereits vollständig formuliert und zeichnerisch in einer Karte dargestellt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Versagungsgegenklage der Klägerin mit Urteil vom 17. Oktober 2013 abgewiesen und hierzu ausgeführt: Das Vorhaben sei zwar bauplanungsrechtlich privilegiert. Ihm stünden aber öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Betrieb der WKA würde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD, einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, stören. Dass die WKA das Radar tatsächlich technisch beeinflusse, werde in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (E. vom 17.7.2012) eingeräumt (Nr. 1.a.[1] der Entscheidungsgründe - nachfolgend: E.-gründe, Urteilsabdruck - UA - S. 12). Die sich anschließende zweite Frage, ob diese Beeinflussung als Störung der Funktionsfähigkeit des Radars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, nämlich als Einschränkung des der Radaranlage zugewiesenen Zwecks in nicht hinzunehmender Weise, anzusehen sei, sei entgegen der Ansicht der Klägerin zu bejahen (Nr. 1.a.[2] der E.-gründe, UA S. 12 ff). Ob insoweit der DWD als Betreiber der Radaranlage einen Beurteilungsspielraum habe, werde in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen, sei aber vom Landratsamt zu Recht angenommen worden. Ob und inwieweit überhaupt das Ausmaß der Erfassung von Windenergieanlagen durch Radaranlagen und deren genauer Störbereich mit allgemeinen Mess- und Berechnungsverfahren objektiv ermittelt werden könne, sei fraglich, könne aber dahinstehen. Die Funktionsfähigkeit der Radaranlage hänge davon ab, wie sich die WKA auf die Auswertung und Interpretation der Wetterdaten und damit letztlich auf die verschiedenen vom DWD angebotenen Produkte auswirke. Es liege auf der Hand, dass Umfang und Qualität dieser Auswirkung nur vom DWD selbst beurteilt werden könnten. Denn dieser habe detaillierte Kenntnisse in Bezug auf die weiteren Prozesse der Datenverarbeitung und könne auch nur selbst bewerten, ob eine (noch) akzeptable Beeinträchtigung vorliege. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (E. vom 17.7.2012), demzufolge die WKA die Wetterradaranlage zwar beeinflusse, allerdings nur in einem geringen, noch hinnehmbaren und demzufolge nicht als Störung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB anzusehenden Ausmaß, könne schon wegen des Beurteilungsspielraums des DWD dessen gegenteilige Bewertung nicht in Frage stellen.

Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Radars sei auch dann anzunehmen, wenn man dem DWD keinen Beurteilungsspielraum zubillige (Nr. 1.a.[3] der E.-gründe, UA S. 16 oben). Eine solche Beeinträchtigung sei mit den eingereichten Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und detailliert nachgewiesen worden. Das Gutachten der Klägerin (E. vom 17.7.2012) stelle diesen Nachweis nicht in Frage, weil es die tatsächliche Erfassung der Radaranlage und die Art und Reichweite der Auswirkungen ähnlich bestätige wie die Stellungnahmen des DWD. Soweit das Gutachten zur gegenteiligen Bewertung komme, dass die Wirkungen der WKA auf das Radar hinnehmbar seien, bleibe es unsubstantiiert; die Geringfügigkeit der Auswirkungen, vor allem in der weiteren Datenverarbeitung, werde nur behauptet.

Eine - hier gegebene - Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB führe indes nicht ohne weiteres dazu, dass das Interesse an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Radaranlage dem streitgegenständlichen Vorhaben „entgegenstehe“. Mit Rücksicht auf das dem Vorhaben wegen seiner Privilegierung zukommende gesteigerte Durchsetzungsvermögen seien vielmehr der Zweck des strittigen Vorhabens einerseits und der öffentliche Belang (die Wetterradaranlage) andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung im Außenbereich beimesse, besonders zu berücksichtigen sei. Diese gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare eigenständige Abwägung falle vorliegend zum Nachteil des strittigen Vorhabens aus. Neben dem Allgemeininteresse an einer fehlerfrei arbeitenden Wetterradaranlage sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Standort der Radaranlage seit langem existiere, dass die Radaranlage - ebenso wie 16 weitere Wetterradaranlagen des DWD im ganzen Bundesgebiet - Einschränkungen der Windkraftnutzung nur in einem Umkreis von jeweils 15 km erfordere und dass die Wetterradarstation den Bau der WKA am vorgesehenen Standort nicht schlechthin vereitele, sondern nur eine geringere Höhe notwendig mache. Die von der Klägerin für den Fall dieser Höhenreduzierung geltend gemachte Wirtschaftlichkeitseinbuße von 9% (die auf anders verlaufende Turbulenzen und demzufolge nötige technische Vorkehrungen zurückzuführen sei) könne das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Wetterradaranlage nicht überwinden.

Außerdem stünden der WKA, ohne dass es darauf ankomme, wohl auch die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen (E.-gründe Nr. 2, UA S. 17 ff). Ob gegen das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange einzuwenden seien, könne gleichfalls offen bleiben (E.-gründe Nr. 3, UA S. 22 oben). Die von der Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Einwände gegen das Vorhaben seien dagegen nicht stichhaltig (E.-gründe Nr. 4, UA S. 22 Mitte).

II. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor:

Das Vorhaben störe die Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD nicht, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB lägen nicht vor. Es reiche nicht aus, dass (als erster Prüfungsschritt) das Radar des DWD durch die WKA technisch beeinflusst werde. Vielmehr müsse (als zweiter Prüfungsschritt) die Beeinflussung das Ausmaß einer Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB erreichen. Ob dies bejaht werden könne, sei gerichtlich vollständig überprüfbar, ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Prognosespielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative komme dem DWD hierbei nicht zu. Dass die Beurteilung einer Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schwierig sei, rechtfertige nicht die Folgerung, dass Umfang und Qualität der Auswirkungen einer WKA auf die vom DWD angebotenen Produkte und somit die Frage, ob eine noch akzeptable Beeinträchtigung vorliege, nur vom DWD selbst beurteilt werden könnten. Auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Baufreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) obliege es vielmehr dem DWD und sei ihm auch zumutbar, im konkreten Einzelfall nachvollziehbar darzulegen und argumentativ zu belegen, dass eine WKA seine Radaranlage tatsächlich unzumutbar beeinträchtige. Gelinge dem DWD dieser Nachweis nicht, so gehe dies zu seinen Lasten. Dass der DWD lediglich eine Beeinträchtigung seiner Radarmessergebnisse „befürchte“ und diese Befürchtung nicht widerlegt sei, reiche nicht aus. Zudem habe vorliegend die Klägerin durch das von ihr beigebrachte Gutachten (E. vom 17.7.2012) und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegt, dass eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Wetterradars durch die WKA nicht eintrete.

Ob WKA Effekte oder sogar erhebliche Störungen auf das Wetterradar der Beigeladenen zu 3 verursachten, sei eine nach dem Stand der Technik naturwissenschaftlich-technisch abschätzbare und beantwortbare Frage. Auch ein Bedürfnis für die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums zugunsten des DWD bestehe nicht; andernfalls würde man nämlich auch die Beigeladene zu 3 besser stellen als Radaranlagen für die Luftfahrt, bei denen kein Beurteilungsspielraum zugestanden werde. Sonach bestehe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB für den DWD kein Beurteilungsspielraum, auch nicht für die Genehmigungsbehörde. Die Aufklärung dieser Frage unterliege gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Beurteilungskompetenz und Entscheidungspflicht der Genehmigungsbehörde, sie könne durch das Verwaltungsgericht voll nachgeprüft werden.

Die vorliegend strittige WKA führe nicht zu einer erheblichen Störung (der Aufgaben) des Wetterradars „Eisberg“ des DWD. Schon die - rechtlich im ersten Prüfungsschritt zu untersuchende - mögliche technische Beeinflussung des Wetterradars „Eisberg“ sei minimal. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von der Klägerin zur Frage der technischen Beeinflussung u. a. vorgelegten signaturtechnischen Gutachten der E. (Dr. F.) vom 17. Juli 2012 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. F. vom 3. Februar 2014. Sofern nicht schon wegen des geringen Grads der technischen Beeinflussung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars ausgeschlossen werden müsse, sei dies spätestens - im zweiten Prüfungsschritt - bei der Gesamtabschätzung der technischen Beeinflussung im Verhältnis zur Aufgabenerfüllung der Radaranlagen geboten; der DWD werde nicht in seinen Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - beeinträchtigt. So habe der DWD z. B. gegenüber den Genehmigungsbehörden in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen noch nie den Nachweis der erforderlichen Funktionsbeeinträchtigung durch eine WKA erbracht; er habe bei einem Behördengespräch im Juli 2013 bei der Landesanstalt für Umwelt und Messungen in Baden-Württemberg eingeräumt, dass schlichtweg überhaupt nicht bekannt sei, ob und wie viele durch WKA verursachte fehlerhafte Prognosen (Wettervorhersagen) es bisher überhaupt gegeben habe. Die bloße Besorgnis künftiger fehlerhafter Prognosen sei für die Erfüllung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht ausreichend, erforderlich sei vielmehr eine konkrete Störung. Nach den bisherigen Erkenntnissen - auch aus einem vor dem Verwaltungsgericht Trier anhängigen Verfahren - sei zu erwarten, dass die - ohnehin nur minimalen - technischen Beeinflussungen des Wetterradars durch die geplante WKA spätestens auf der Bewertungsebene als erhebliche Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung der Anlage auszuschließen seien. Technische Beeinflussungen könnten vorliegen in Bezug auf ermittelte Regenmengen und in Gestalt von Abschattungen und Verwirbelungseffekten. Regenmengenfehler würden regelmäßig überschätzt und könnten außerdem - ebenso wie Fehler infolge von Abschattungen - bei der Weiterverarbeitung der von den Einzelanlagen gewonnenen Rohdaten (in der Zentrale des DWD in Offenbach am Main) erkannt und korrigiert werden.

Die beabsichtigte 22. Änderung des Regionalplans stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Regionalplanung in Bayern ruhe derzeit faktisch, da für die Regionalen Planungsverbände nicht feststehe, welche Auswirkungen die „10-H-Regelung“ in der Bayerischen Bauordnung habe und ob im Bereich Windkraft überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung bleibe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und des Bescheids des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bezüglich der Erheblichkeit der Störung einer der Luftverteidigung dienenden Radaranlage die Bundeswehr einen behördlichen Beurteilungsspielraum habe. Für eine Radaranlage des DWD könne nichts anderes gelten. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 4 DWDG; der DWD habe aufgrund dieser Regelung eine ähnlich bedeutsame Funktion wie die Bundeswehr für den Bereich der Landesverteidigung; er sei nach Art. 87a Abs. 4 GG außerdem ein wesentliches Element für die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr im Bereich des Katastrophenschutzes.

Die Beigeladene zu 3 - DWD - verteidigt, ohne einen Antrag zu stellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, denn ihrem Vorhaben stehe der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geschützte öffentliche Belang der zu erwartenden, nicht hinnehmbaren Störung der Funktionsfähigkeit des vom DWD zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben betriebenen Wetterradars „Eisberg“ entgegen. Zudem stünden dem Vorhaben die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Nach der Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004 (BT-Drs. 15/2250, S. 55) könne eine Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schon infolge des baulichen Ausmaßes, insbesondere der Höhe eines Bauwerks im Außenbereich vorliegen; für WKA gelte dies aufgrund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen. Auf die Hinnehmbarkeit dieser Störungen komme es daher nicht an. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Funktionsweise von Wetterradaranlagen und der Auswirkungen von WKA auf die Radarmessung von Wetterradaren sei zu erwarten, dass der Betrieb der strittigen WKA das Wetterradar „Eisberg“ in diesem technischen Sinne stören werde (insbesondere in Form von Fehlechos [Cluttern] und Abschattungseffekten); insoweit werde auf die Stellungnahmen des DWD im Genehmigungsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie in der beigefügten Stellungnahme zu den Fragen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Schreiben vom 23. Juli 2014 verwiesen. Nach den Richtlinien der World Meteorological Organization - nachfolgend: WMO - werde im Bereich von 5 km bis 20 km Entfernung zwar eine Einzelfallprüfung empfohlen; dem liege aber die Annahme zugrunde, dass in diesem Bereich grundsätzlich erhebliche Störungen zu erwarten seien. Die Einzelfallprüfung ziele somit auf die Untersuchung ab, ob besondere einzelfallbezogene Umstände (vor allem Geländeeffekte) eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, so dass ausnahmsweise nicht von einer erheblichen Störung auszugehen sei. Wenn solche einzelfallbezogenen Umstände - wie vorliegend - nicht gegeben seien, bleibe es bei der Annahme einer erheblichen Störung. Eine solche Einzelfallprüfung (die nach den vom DWD herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messstationen des Deutschen Wetterdienstes“ sogar ausdrücklich vorgesehen sei) werde insbesondere dann durchgeführt, wenn eine geplante Windenergieanlage die dort angegebenen Höhenbeschränkungen im Bereich von 5 km bis 15 km Entfernung zur jeweiligen Wetterradaranlage überschreite; für den sich anschließenden Bereich von 15 km bis 20 km Entfernung fordere der DWD gar keine Einschränkungen und bleibe insoweit sogar hinter den Anforderungen der WMO zurück.

Was die Größe der Störzone bzw. des Störvolumens am Ort der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage angehe, bedürfe das von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgelegte signaturtechnische Gutachten (Dr. F. vom 17.7.2012) in einigen Punkten der Korrektur bzw. Ergänzung. Unabhängig hiervon sei die Abschätzung der Störzone allenfalls dazu geeignet, die technische Beeinträchtigung der Radarrohdaten (teilweise, nämlich nur in räumlicher Hinsicht) zu beschreiben. Die Intensität der Störungen (z. B. die Intensität der Interferenzen um den Windenergieanlagen-Standort herum und vom Radar aus gesehen in einem größeren Bereich „hinter“ der Windenergieanlage) dagegen werde hierdurch nicht erfasst und könne aufgrund der hochvariablen äußeren Bedingungen schon hinsichtlich der Radardaten nicht modellhaft prognostiziert werden. Dies gelte umso mehr für die (zur Beurteilung des Ausmaßes der Störung entscheidenden, vom signaturtechnischen Gutachten jedoch nicht genauer bewerteten) Auswirkungen, welche die Minderung der Qualität der Radardaten im weiteren Verlauf auf die meteorologischen Produkte (insbesondere Warnprodukte) des DWD hervorrufe. Irrelevant sei entgegen der Annahme der Klägerin, wie groß die Störzone im Vergleich zur insgesamt vom Wetterradar „Eisberg“ überstrichenen Fläche sei. Der DWD vertrete das überragende öffentliche Interesse an einem funktionierenden Unwetterwarnwesen und sei damit auf eine ordnungsgemäße Radaraufzeichnung im gesamten, nicht nur in einem Teil des räumlichen Erfassungsbereichs seiner Wetterradare angewiesen. Außerdem gehe die technische Entwicklung dahin, auch kleinräumige, kurzlebige und zeitlich stark variable Wetterphänomene zu erfassen, da diese in der Regel mit besonders intensiven Wettererscheinungen verbunden seien. Die von der WKA verursachten Störungen der Produkte des DWD beschränkten sich entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht auf „Regenmengenfehler, Abschattungen und Verwirbelungseffekte“. Diese seien zwar unabhängig von weiteren Störeffekten schon gravierende Auswirkungen. Insbesondere mit Blick auf die Umstellung des Wetterradars „Eisberg“ auf die polarimetrische Messtechnik seien aber zusätzlich vielfältige weitere weitreichende Beeinträchtigungen zu erwarten, etwa bei der Klassifizierung von Niederschlag z. B. als Regen, Schnee oder Hagel und somit bei der Identifizierung von kritischen Wettersituationen (wie z. B. Glätte), die unter Umständen die Herausgabe von Unwetterwarnungen erforderten.

Verlange man für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Radars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - mit dem Verwaltungsgericht - nicht nur eine technische Beeinflussung der Radarmessung, sondern auch die Beeinträchtigung der Verwendung der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise, so sei vorliegend auch diese Voraussetzung erfüllt; im Übrigen habe der DWD einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Einschränkungen aus seiner Sicht im Hinblick auf die mit der Radaranlage verfolgten Aufgaben des DWD - insbesondere die Herausgabe amtlicher Unwetterwarnungen - noch hinzunehmen seien. Wie sich aus dem bisherigen Vorbringen des DWD ergebe, könnten die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Wetterradars in technischer Hinsicht weder durch den Einsatz anderer Wetterradare noch anderweitig hinreichend kompensiert werden. Infolgedessen würde das Risiko von unrealistischen Warnungen aufgrund übertrieben hoher Werte (Überwarnung) ebenso wie das Risiko des Nichterkennens gefährlicher Wetterlagen aufgrund von Abschattungseffekten (Unterwarnung) durch die verfahrensgegenständliche WKA unzumutbar ansteigen; die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des DWD wäre nicht mehr gewährleistet. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit falscher oder unterbliebener Warnungen infolge des Betriebs gerade der strittigen WKA sei, sei unerheblich, denn der DWD müsse gemäß seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe auch und gerade die Entstehung sehr selten auftretender Starkwettereignisse (wie z. B. Tornados), die ein massives Schadenspotential mit sich brächten, so frühzeitig wie möglich detektieren und vor diesen warnen.

Der Beurteilungsspielraum des DWD lasse sich daraus ableiten, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB eine - zwar nicht ausdrücklich genannte, jedoch im Weg der Auslegung ermittelbare - entsprechende Beurteilungsermächtigung zugunsten des DWD enthalte. Wegen der detaillierten Kenntnis der weiteren Prozesse der Datenverarbeitung könne letztlich nur der DWD Umfang und Qualität der Auswirkungen der von der strittigen WKA verursachten Störungen der Radarmessung auf die Auswertung und Interpretation der Daten und damit auf die vom DWD angebotenen Produkte bewerten und beurteilen, ob eine (noch) akzeptable Beeinträchtigung der Datenqualität vorliege; diese Bewertung sei einer Würdigung durch einen Dritten (Sachverständigen) grundsätzlich nicht zugänglich. Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu Luftfahrtradaren sei insoweit irreführend und nicht sachgerecht. Zwar rechtfertige der Charakter einer behördlichen Entscheidung als Prognoseentscheidung für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraumes, sofern nicht weitere außergerichtliche, wertende Elemente der Entscheidungsfindung hinzukämen; jedoch ergebe sich das wertende Element hier daraus, dass letztlich nur der DWD bewerten könne, ob die Beeinträchtigung der Radardaten im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung noch hinnehmbar sei - vergleichbar den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen des Vorliegens einer Störung von Flugsicherungseinrichtungen im Sinn des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörde bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums der Bundeswehr. Den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums sei der DWD vorliegend bei seiner Beurteilung, dass die zu erwartenden Störungen der Radarmessung des Wetterradars „Eisberg“ nicht hinnehmbar seien, in jeder Hinsicht gerecht geworden. Eine darüber hinausgehende Darlegungslast des DWD für die prognostizierte Störung bestehe nicht; im Gegenteil obliege es der Klägerin, substantiiert darzulegen, dass der DWD die gerichtlich überprüfbaren Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten habe.

Auch die Voraussetzung des „Entgegenstehens“ im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB sei hier erfüllt. Das Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Realisierung des Windkraftvorhabens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ nicht geringfügig, sondern ganz erheblich gestört, so dass der DWD seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht mehr hinreichend nachkommen könnte.

Dem Vorhaben stünden zudem nach wie vor die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans, namentlich die vom Beigeladenen zu 1 vorgesehene Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen im Umkreis von 5 km bis 15 km um das Wetterradar „Eisberg“ entgegen. Die Unterlagen belegten, dass diese Höhenbeschränkung unabhängig von der planerischen Steuerung der Windkraftnutzung im Übrigen Bestandteil der Regionalplanung sein solle. Der Beigeladene habe die Planung ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 16. April 2014 nicht aufgegeben, sondern nur bis zur Klärung grundsätzlicher Vorfragen vertagt. Dass der Beigeladene zu 1 beabsichtige, die vom DWD geforderten Höhenbeschränkungen im näheren Umkreis des Wetterradars „Eisberg“ in sein planerisches Konzept zu integrieren, schließe die Ausübung eigenen Planungsermessens durch den Beigeladenen zu 1 nicht aus, zumal der Beigeladene zu 1 die Höhenbeschränkungen nicht unverändert, sondern in Kombination mit einem Ausschlussgebiet aufgrund einer Geländehöhe von mehr als 650 m üNN übernommen und hierbei befugterweise eine typisierende, einzelfallunabhängige Betrachtung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte, die in den Richtlinien der WMO ihren Niederschlag gefunden hätten, vorgenommen habe.

Der Beigeladene zu 1 (Regionaler Planungsverband) hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, mit der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten unter gleichzeitiger Ausschlusswirkung im Übrigen habe die 22. Änderung des Regionalplans - im Einklang mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und dem Ziel B V 3.2.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2006 (LEP 2006) bzw. dem Ziel 6.2.2 des aktuellen LEP 2013 - die Steuerung der Windkraftnutzung beabsichtigt. Die Entwurfsvorlage (Stand 1.8.2012) sei vom Planungsausschuss in der Sitzung vom 17. September 2012 beschlossen worden; in weiteren Sitzungen (vom 5.6.2013, 6.8.2013 und 17.12.2013) habe sich der Ausschuss mit der fortschreitenden Konkretisierung der Planänderung befasst; in der Sitzung vom 16. April 2014 sei auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden einstimmig beschlossen worden, „das Thema“ zu vertagen, bis sich abzeichne, „ob und wie überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung der neuen Windenergieprivilegierung verbleibt“.

Die Beigeladene zu 2 (Stadt O.) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Befragung des Sachverständigen Dr. Jan H. zur technischen Beeinflussung und der damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch eine in der Nähe betriebene Windkraftanlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Versagungsgegenklage der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage (WKA) zu Unrecht schon deshalb abgewiesen, weil dem Vorhaben der öffentliche Belang einer ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage des Deutschen Wetterdienstes - DWD - im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht und zudem wohl auch in Aufstellung befindliche Ziele des einschlägigen Regionalplans entgegenstünden. Deshalb waren das angegriffene Urteil und der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 aufzuheben.

Allerdings ist der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern nur zur neuen Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Sache ist nicht spruchreif, weil hier u. a. in Betracht kommt, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf, die bislang von der Genehmigungsbehörde nur in Ansätzen geleistet worden ist. In solchen Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen; dies gilt auch im Fall einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. zu Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA: BayVGH, U.v. 18.6.2009 - 22 B 07.1384 - juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 19.6.2007 - 8 A 2677.06 - NuR 2008, 55; NdsOVG, U.v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 - UPR 2009, 395; OVG NW, U.v. 20.11.2012 - 8 A 252/10 - UPR 2013, 153; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - DÖV 1989, 772, Rn. 18). Insbesondere ist hier eine rechtliche Bewertung der rechtlich nicht bindenden fachlichen Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege durch die Genehmigungsbehörde anhand einer konkreten Würdigung der örtlichen Verhältnisse noch nicht erfolgt. Zudem liegen noch keine aktuellen artenschutzfachlichen Bewertungen der zuständigen Naturschutzbehörde vor, die dazu vorrangig berufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 43). Vorliegend kommen zudem, wenn die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht an Belangen des Artenschutzes oder des Denkmalschutzes scheitert, Nebenbestimmungen in Betracht, um in besonderen Ausnahmefällen bei kleinräumigen extremen Wetterereignissen (s.u. 2.3.2.2.3) die Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu gewährleisten. In solchen Fallkonstellationen darf das Tatsachengericht trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung davon absehen, die Sache spruchreif zu machen, und stattdessen es gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts belassen.

2. Die für die Errichtung und den Betrieb der strittigen WKA nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist eine WKA als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zwar grds. im Außenbereich zulässig; sie darf aber dann nicht errichtet werden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB gehören u. a. diejenigen Belange, die beispielhaft („insbesondere“) unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannt sind, darunter der - vorliegend in Betracht kommende - Fall, dass die WKA die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), ferner auch ungeschriebene Belange.

2.1. Als solche ungeschriebenen Belange stehen dem hier strittigen Vorhaben allerdings nicht die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans des Beigeladenen zu 1 (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie) entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zwar gewichtige Anhaltspunkte für ein derartiges Entgegenstehen angenommen, darüber aber letztlich nicht befunden (vgl. Rn. 48: „ohne dass es noch darauf ankommt, dürften dem Vorhaben daneben wohl auch … entgegenstehen“). Der weitere Planungsverlauf hat sich indes so entwickelt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (dies ist der für die auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Versagungsgegenklage maßgebliche Zeitpunkt) entgegenstehende Belange der genannten Art nicht (mehr) angenommen werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 41, ausgeführt hat, kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen (z. B. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 -Rn. 10). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung liegt aber nur vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/371). Es muss ein Planungsstand erreicht sein, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, muss der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, ob eine Ausschlusszone vorliegen wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/372).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beigeladene zu 1 hat sich zu dieser Frage zuletzt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. September 2014 (Bl. 241 der VGH-Akte) dahingehend geäußert, dass sich der Regionale Planungsverband wohl mit einer Aktualisierung der Planung hinsichtlich der „10-H-Regelung“ der Bayer. Staatsregierung werde befassen müssen. Dem Schriftsatz beigefügt war eine Auflistung der zurückliegenden Sitzungen und Beschlüsse des Planungsausschusses, deren letzte am 16. April 2014 stattfand und deren Tagesordnungspunkt 5 (22. Änderung des Regionalplans) mit dem einstimmigen Beschluss abgeschlossen wurde „Das Thema wird vertagt, bis sich abzeichnet, ob und wo überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung der neuen Windenergieprivilegierung verbleibt“. Von einer hinreichend sicheren Abschätzung dahingehend, dass die strittige WKA im Widerspruch zu einem künftig als Ziel der Regionalplanung festgelegten Ausschlussgebiet oder einer als ebensolches Ziel formulierten Höhenbeschränkung stehen würde, kann bei einem solchen Planungsstand nicht die Rede sein. Dass sich seit dem Beschluss des Planungsausschusses vom 16. April 2014 etwas Maßgebliches geändert hätte, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht anzunehmen im Hinblick auf den Umstand, dass die sogenannte „10-H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. derzeit Gegenstand einer vor dem Bayer. Verfassungsgerichtshof anhängigen Popularklage ist.

2.2. Soweit die Beigeladene zu 2 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihrer Rechte durch das strittige Vorhaben geltend gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Planungshoheit der Beigeladenen zu 2 nicht betroffen ist, weil deren Planung abgeschlossen ist und aktuelle Planungen nicht vorgetragen seien; eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Lärmimmissionen könne von der Beigeladenen zu 2, die selbst nicht Standortgemeinde sei, nicht geltend gemacht werden; zudem sei hier das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Im Berufungsverfahren ist die Beigeladene dieser Einschätzung nicht entgegen getreten; Erkenntnisse, die eine andere Sichtweise geböten, haben sich nicht ergeben.

2.3. Vorliegend führt der Betrieb der geplanten WKA im Allgemeinen allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), die aber der Genehmigung der WKA nicht entgegensteht. Dass in besonderen Ausnahmefällen kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse dazu führen könnten, dass doch eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu befürchten wäre, rechtfertigt keine Versagung der Genehmigung, sondern lediglich den Erlass von Nebenbestimmungen (s.u. 2.3.2.2.3).

2.3.1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auf die vorliegend streitgegenständliche Wetterradaranlage anwendbar. Soweit die Klägerin anfänglich die (in späteren Schriftsätzen nicht mehr thematisierte) Ansicht vertreten hat, die Vorschrift sei nur auf militärische Radaranlagen anwendbar, also solche, die - in einem weiten Sinn - der Landesverteidigung dienen, ist dem nicht zu folgen. Anhaltspunkte für ein derartiges einschränkendes Verständnis des Begriffs „Radaranlage“ lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr spricht umgekehrt für eine über militärische Zwecke hinaus reichende Bedeutung des Begriffs „Radaranlage“ der Umstand, dass das Baugesetzbuch zwar verschiedene Regelungen enthält, durch die bauplanungsrechtlich u. a. die Belange der Landesverteidigung privilegiert werden und der Begriff „Landesverteidigung“ verwendet wird (vgl. z. B. § 26 Nr. 2 Buchst. a, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 4 Nr. 4, § 165 Abs. 5 Satz 3 BauGB), dass aber dennoch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB weder von „Landesverteidigung“ noch von „militärischen“ oder in ähnlicher Weise umschriebenen Zwecken die Rede ist. Vielmehr können Radaranlagen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB neben militärischen Zwecken auch der (allgemeinen) Flugsicherung sowie wissenschaftlichen Zwecken dienen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Das OVG NW (U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581, Rn. 142 bis 151) hat - in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Funkstellen“ - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Ansicht vertreten, es könne der Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zwar im Einzelnen unklar sein, jedenfalls aber habe der Gesetzgeber Gefahren für die Flugsicherheit abwehren, jedoch nicht schlechthin jede Telekommunikationsverbindung vor Beeinträchtigungen schützen wollen; hieraus folge, dass der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB normierte öffentliche Belang nur dann die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens begründe, wenn es um die Abwehr von Gefahren gehe, deren Gewicht den im Gesetzgebungsverfahren in den Blick genommenen öffentlichen Belangen - im Fall des OVG NW: militärische Belange sowie Flugsicherheit - vergleichbar sei (aus diesem Grund hat das OVG NW im dort entschiedenen Fall den terrestrischen Rundfunkempfang nicht zu den Belangen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gezählt). Der Verwaltungsgerichtshof hält das vom OVG NW zugrunde gelegte Begriffsverständnis von „Funkstellen und Radaranlagen“ jedenfalls nicht für zu weit. Ob es im Einzelfall möglicherweise zu eng ist, bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Das vorliegend streitgegenständliche Wetterradar-Verbundsystem des DWD, zu dem das Wetterradar „Eisberg“ gehört, dient unbestritten der Wetterüberwachung und der Erstellung von Kürzestfristprognosen, insbesondere auch Wetterwarnungen u. a. für die Schifffahrt und den Luftverkehr. Von Gesetzes wegen dienen die Wetterradaranlagen des DWD u. a. der meteorologischen Sicherung der Luft- und Seefahrt im Interesse (auch) der Allgemeinheit, der DWD hat die zur Erfüllung (u. a.) dieser Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zu betreiben (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - vom 10.9.1998, BGBl. I S. 2871).

2.3.2. Die streitgegenständliche WKA führt im Allgemeinen allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, aber nicht zu einer solchen, die das Gewicht eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 1 BauGB) hätte, der ein Hindernis für die Genehmigung einer im Außenbereich privilegierten Anlage sein könnte. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Vortrags der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. überzeugt.

2.3.2.1. Eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ der Wetterradaranlage setzt zunächst voraus, dass die streitgegenständliche WKA die Wetterradaranlage technisch beeinflussen wird und dass diese Beeinflussung nachteilig ist und nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann. Dies ist hier unstreitig der Fall. Es ergibt sich dadurch, dass die WKA aufgrund ihrer Höhe und ihrer absoluten Höhenlage über Normal-Null (angegeben in m üNN) mit ihren sich drehenden Rotorblättern als Hindernis, sowohl für einen von der Radarantenne ausgesandten Radarstrahl, als auch für diejenigen Radarstrahlen wirkt, die von jenseits der WKA sich ereignenden Wettererscheinungen (z. B. Regentropfen, Hagel, Schneekristalle, aber auch Luftströmungen) reflektiert und/oder in signifikanter Weise so beeinflusst werden, dass sich hieraus mittels der von der Antenne empfangenen Radarsignale Rückschlüsse auf die Wettererscheinungen ziehen lassen.

Die Wirkungsweise des vom DWD in seinen Stationen eingesetzten Wetterradars und die nachteiligen Einflüsse, die eine WKA hierauf haben kann, lassen sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der allgemeinen, standort- und anlagenunabhängigen fachlichen Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. (in seinem für das VG Trier erstellten Gutachten vom 26.10.2014, das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist und vom Senat in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist) wie folgt beschreiben:

Ein als „Energiepaket“ („puls“ oder „Impuls“) ausgesandtes, auf ein Rotorblatt treffendes Radarsignal kann blockiert („Abschattung“) oder abgelenkt („Reflexion“) und zugleich in seiner Energie geschwächt werden. Handelt es sich um ein „von vorne“ (aus Richtung der Radarantenne) auf das Rotorblatt treffendes, von der Radarantenne ausgesandtes Signal, so ist dieses infolge der geschilderten Beeinflussung durch ein Rotorblatt nahezu verloren. Als Information praktisch wertlos ist auch ein von einem Wetterphänomen (z. B. einem Hagelkorn) reflektiertes und sodann von einem Rotorblatt „getroffenes“ Signal, da durch den Einfluss des Rotorblatts der vom Wetterphänomen vermittelte „Informationsgehalt“ des reflektierten Signals verlorengeht oder verfälscht wird; derart verfälschte Signale werden als „Fehlechos“ bezeichnet. Mit der Blockade oder Verfälschung ausgesandter oder „rückkehrender“ Signale ist zugleich auch eine nachteilige Beeinflussung des Wetterradars verbunden. Innerhalb des Bereichs, der vom Rotor der streitgegenständlichen WKA überstrichen wird, ist die Gewinnung von Informationen aus dem Reflexionsverhalten der ausgesandten Radarsignale, die auf dem empfangenen Radarbild als einzelne Bildpunkte („pixel“) erscheinen, beeinträchtigt. Beeinträchtigt sind hierbei nicht nur diejenigen Radarsignale, die tatsächlich - auf dem „Hin- oder Rückweg“ - auf ein Rotorblatt treffen. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen einerseits solchen Radarsignalen, die von einem „erwünschten Hindernis“ (d. h. einem zu detektierenden Wetterphänomen wie z. B. einem Regentropfen) reflektiert werden, und andererseits den von einem Rotorblatt verfälschten Radarsignalen schwierig. Hierzu trägt insbesondere die vielfache Veränderlichkeit des „Hindernisses Rotorblatt“ bei, dessen Reflexionswirkung nicht nur von Größe, Form und Oberflächenbeschaffenheit („Radarquerschnitt“) des Rotorblatts abhängt, sondern auch von den veränderlichen Parametern Drehgeschwindigkeit, Stellung der Achse (quer, schräg oder parallel zur Radarstrahlrichtung) und Position der in der Neigung verstellbaren Rotorblätter. Insofern ist die Wirkung des Windkraftanlagenrotors auf ein Radarsignal erheblich weniger berechenbar als beispielsweise die Wirkung eines sich nahezu gleichmäßig fortbewegenden festen Gegenstands (z. B. Flugzeug). Außerdem kann ein von einem Rotorblatt „verfälschtes“ Radarsignal einem solchen ähneln, das von einem „erwünschten Hindernis“ (z. B. Regentropfen) stammt. Wegen der geschilderten Wirkungen ist die radarmeteorologische Auswertung der ausgesandten und dann empfangenen Radarsignale zeitlich und räumlich so lange beeinträchtigt, so lange diesen Signalen auf ihrem „Weg von bzw. zu der Antenne“ der vom Rotor der WKA überstrichene Kreis „im Wege steht“; die Beeinträchtigung besteht - von geringen Unschärfebereichen abgesehen - nicht mehr, wenn die sich im Kreis drehende Radarantenne den „Störbereich“ des Rotors verlässt, bis sie nach einer Umdrehung wieder in diesen Bereich eintritt. Die nachteilige Beeinflussung kann zudem nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Es gibt keine technische Möglichkeit, durch Abschattung „verloren gegangene“ Signale oder verfälschte Signale (Fehlechos) durch vollständig fehlerfreie Signale zu ersetzen; die innerhalb eines bekannten räumlichen Störbereichs liegenden, nicht verifizierten Signale können allenfalls als „potentiell verfälscht“ aus dem Radarbild entfernt werden. Denn es gibt keinen Algorithmus, der zuverlässig das Echo einer WKA als solches identifizieren kann, und auch kein Korrekturverfahren, mit dem aus der Summe von WKA- und Wetterecho das reine Wetterecho extrahiert werden könnte (so Dr. H. hinsichtlich der Wirkung von WKA auf Wetterradare unter Nr. 2.1 auf S. 10 sowie auf S. 13 des Gutachtens vom 26.10.2014 für das VG Trier). Die durch „verlorene“ oder „verfälschte“ Signale entstehenden Datenlücken können - allerdings mit technischem Aufwand und nur mit begrenzter Wirkung - aus verifizierten „korrekten“ Pixeln ermittelt werden, die dem Bereich der Datenlücke benachbart sind („Interpolation“). Wie Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter erklärt hat, ist die Möglichkeit der Identifizierung von Störsignalen in der Software technisch noch nicht ausgereift; die Lösung, den von der Windkraftanlage gestörten Erfassungsbereich von vornherein aus der Datenerfassung herauszunehmen und die entstandene Lücke durch Interpolation zu schließen, kommt nach seiner Ansicht sinnvoll nur als systematische Lösung für alle Wetterradaranlagen des DWD in Betracht, wogegen eine solche Änderung nur bei einem einzelnen Wetterradar für eine einzelne Windkraftanlage wegen des damit verbundenen Aufwands unvernünftig sei. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet deswegen im vorliegenden Fall auch die vom Verwaltungsgericht Trier im Urteil vom 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR - (UA S. 24) für das dort beeinträchtigte Wetterradar für zumutbar erachtete Weiterentwicklung der Datenverarbeitung seitens des DWD nicht als gangbaren Weg zur Behebung der hier gegebenen - wenn auch geringfügigen - Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars.

Vorliegend geht die geschilderte beeinträchtigende Wirkung am Standort der strittigen WKA nicht von dieser insgesamt aus, sondern nur von etwa dem oberen Sechstel des Rotordurchmessers, der in den Radarstrahl ragt. Betroffen sind die beiden unteren „Elevationsebenen“ des von der Radaranlage des DWD abgetasteten Luftraums (hierzu näher unter 2.3.2.2.2 Buchst. a).

2.3.2.2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne ‚Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, die der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA als öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

Allerdings sind die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB“ nicht zu hoch anzusetzen. Dies ergibt sich mittelbar aus dem Hinweis in der Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004, BT-Drs. 15/2250, S. 55, wonach die mögliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage namentlich von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 aufgrund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen, ausgehen könne (vgl. dazu auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Die Möglichkeit, dass die Rotorblätter eines Windkraftanlagenrotors sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, sieht der Gesetzgeber demnach als einen der typischen Fälle einer möglichen Störwirkung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB an und hat hierbei erkennbar auch in Rechnung gestellt, dass WKA ihrerseits nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören. Damit ist allerdings nicht die Frage beantwortet, wann im Einzelfall eine Störung der Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Privilegierung und des Erfordernisses des Entgegenstehens anzunehmen ist. Diese Erwägung schließt es nämlich nicht aus, das Ausmaß der Störwirkung bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Störung der Funktionsfähigkeit dem privilegierten Bau und Betrieb der WKA entgegensteht, zumal das Ausmaß der - in der Begründung der Regierungsvorlage nur allgemein in den Blick genommenen - Störwirkung ganz erheblich auch davon abhängen kann, in welcher Position sich die WKA in Bezug auf die Radaranlage und die von dieser Radaranlage „bediente“ Nutzung (z. B. einen Flughafen) befindet und ob die Radaranlage nur mit einer einzigen WKA oder mit einem aus vielen WKA bestehenden Windpark konfrontiert ist. Jedenfalls eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse, hier der Warnprodukte des DWD, verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.

2.3.2.2.1. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt - entgegen der Ansicht des Beklagten, der Beigeladenen zu 3 und des Verwaltungsgerichts - dem DWD weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliegt, noch in Bezug auf das „Entgegenstehen“ dieser Störung.

a) Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Gerichten gebietet, die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - NJW 2007, 2790, Rn. 26 ff m. w. N.). Dieser Grundsatz ist zwar Ausnahmen zugänglich, wobei aber zu beachten ist, dass es hierfür einer gesetzlichen Beurteilungsermächtigung bedarf und dass der Gesetzgeber eine Beurteilungsermächtigung nur in engen Grenzen und nur aus guten Gründen vorsehen darf (BVerwG, U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 35 m. w. N.). Der Gesetzgeber kann der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG, U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - NJW 2007, 2790, Rn. 27 ff m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine gesetzlich angelegte Beurteilungsermächtigung hat das BVerwG im genannten Urteil (U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 28) im Fall der „Sinnenprüfung“ für Wein durch eine staatlich beauftragte Weinprüfungskommission angenommen. Derartige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der DWD bezüglich der streitgegenständlichen Frage der „Störung der Funktionsfähigkeit“ des Wetterradars (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum haben solle, finden sich dagegen weder im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (insbesondere nicht in den Aufgaben und Befugnisse des DWD regelnden §§ 4 und 5 DWDG) noch in einer anderen Rechtsnorm. Dass die dem DWD zugewiesenen Aufgaben (§ 4 Abs. 1 DWD) zum Großteil planerische oder prognostische Elemente beinhalten und außerdem sehr komplexe Anforderungen stellen, worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 3. September 2015 (S. 4 und 5) hinweist, ist nicht entscheidend. Denn die Frage, ob ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, bezieht sich nicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben, also auf „Wettervorhersagen“ im weitesten Sinn, sondern darauf, ob und in welchem Maß eine WKA die Aufgabenerfüllung erschweren kann.

b) Ein Beurteilungsspielraum im Sinn einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Letztentscheidungsbefugnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 3.9.2015, S. 5) auch nicht mit der besonderen fachlichen Qualifikation des DWD begründen. Besondere fachliche Qualifikation führt nicht per se zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, sondern dazu, dass den fachlichen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht besonderes Gewicht zukommt. Die Rechtsprechung hat dies z. B. beim Landesamt für Denkmalpflege oder auch bei den Wasserwirtschaftsämtern angenommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, aufgrund der Stellung eines Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts besondere Bedeutung zumisst (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 22 ZB 14.1633 - juris, Rn. 8, und U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - juris, Rn. 39, jeweils m. w. N.), dann ist damit keine rechtliche Bindungswirkung, sondern tatsächliches Gewicht gemeint. Dass die fachlichen Aussagen des DWD im vorliegenden Rechtsstreit gebührend zu würdigen sind, steht außer Frage; der Verwaltungsgerichtshof muss sich allerdings von ihrer Richtigkeit überzeugen können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Die Grundsätze des von der Rechtsprechung entwickelten „naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums“ („naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“) lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12- NVwZ 2013, 1411, Rn. 15 ff. m. w. N.):

„Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a. a. O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.“

Grund für die Zubilligung einer „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ oder eines „naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums“ ist somit nicht das singuläre Wissen einer Behörde (gewissermaßen „nicht jedermann zugängliche Erkenntnisse“) um bestimmte technische oder wissenschaftliche Zustände, Vorgänge, Zusammenhänge und Wirkungsweisen, das andere Wissenschaftler nicht hätten. Grund ist vielmehr die überall - innerhalb der Behörde wie auch außerhalb - wissenschaftlich noch ungesicherte Erkenntnislage, die konträre fachliche Meinungen gleichermaßen als vertretbar erscheinen lässt und deshalb der Behörde - nicht wegen der größeren Überzeugungskraft ihrer Ansicht, sondern zur Auflösung der „Patt-Situation“ - die Letztentscheidungsbefugnis einräumt. Im Fall des DWD mag es für „Außenstehende“ schwierig sein, weitere Folgen einer nachteiligen Beeinflussung der Radarmessung durch eine WKA für die „Warnprodukte“ des DWD zu beurteilen. Derartige Schwierigkeiten treten aber überall dort auf, wo bestimmte wissenschaftliche Fragen nur in einem relativ kleinen Kreis praktischer Anwender praxisrelevant werden; diese Probleme mögen ggf. die Sachverhaltsaufklärung und die Würdigung durch Außenstehende erschweren. Sie nötigen aber nicht (und rechtfertigen auch nicht) die Zubilligung eines nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit sich der DWD auf die Ausführungen auf S. 13, Nr. 4, des von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten „signaturtechnischen Gutachtens“ der E. (Dr. F. u. a.) vom 17.7.2012 beruft, wo es heißt: „4. Referenzuntersuchung. Ausreichende messtechnische Untersuchungen, die systematisch den Zusammenhang zwischen den durch Reflexionen und Verschattungen von Windenergieanlagen generierten Störungen in Abhängigkeit von der Dimension und der Verdichtung von WEA sowie in Bezug auf die zu detektierenden Wetterphänomene darlegen, sind bisher noch nicht verfügbar“. Eine nicht bis ins Letzte wissenschaftlich eindeutige, unumstrittene Erkenntnislage zu sehr ins Detail gehenden Fragen bedeutet nicht, dass dem Radarbetreiber in Bezug auf die - erheblich umfassendere - Frage, inwieweit eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des Gesetzes zu bejahen ist, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen wäre.

d) Der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum, der u. a. Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 (BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - BauR 2007, 78, Rn. 2 m. w. N.) gewesen ist und den der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls anerkannt hat (B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 und -.1080 - NuR 2014, 879, Rn. 18), hat andere rechtliche Gründe für seine Existenzberechtigung, wie sich aus den Gründen des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ergibt:

„Das Berufungsgericht … hat ferner im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht und es den militärischen Überlegungen zu überlassen ist, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird (vgl. hierzu Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203, 209 f.)“. Insbesondere beruht dieser Spielraum auf der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden darf, „soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist“.

Der anders geartete Grund für die Anerkennung eines verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums wird auch aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 1994 deutlich (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 18/93 - DVBl 1995, 242, Rn. 24):

„Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber nämlich zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung“.

Eine Gesetzeslage, die dieser besonderen gesetzlichen Regelung für die militärische Luftfahrt oder der Alleinentscheidungskompetenz des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch nur annähernd gleicht, ist vorliegend in Bezug auf den Wetterradarverbund des DWD nicht gegeben. Der Umstand, dass der DWD öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dass die ihm als Aufgabe zugewiesene meteorologische Sicherung der Luftfahrt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 DWDG) auch der Bundeswehr zugutekommt, weil diese kein eigenes Wetterradarnetz unterhält, reicht dafür ebenso wenig aus wie der (für sich genommene oder auch zusätzlich berücksichtigte) Umstand, dass die für DWD bzw. Bundeswehr zuständigen Bundesministerien (BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BM der Verteidigung) gemäß § 3 Abs. 1 DWDG auf dem Gebiet des Wetterdienstes eng zusammenarbeiten; dies gilt umso mehr, als die Gründe für diese vorgeschriebene Zusammenarbeit - wie den genannten Vorschriften entnommen werden kann - vor allem fiskalische und Effektivitätsgründe sind.

2.3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden konkreten Einzelfall im Allgemeinen allenfalls eine geringfügige Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ zu erkennen, aber keine solche, die das Gewicht eines dem strittigen Vorhaben entgegen stehenden Belangs hätte. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse zu befürchten sind, kann dies anders zu beurteilen sein und den Erlass von Nebenbestimmungen zur Genehmigung rechtfertigen.

a) Zum nachteiligen Einfluss der strittigen WKA auf die Warnprodukte des DWD ist Folgendes festzustellen:

Vorliegend befindet sich die Antenne der Wetterradaranlage auf dem „Eisberg“ auf einer Höhe von 799 m üNN. Die streitgegenständliche WKA hat ihre maximale (also bei senkrecht stehendem obersten Rotorblatt gemessene) absolute Höhe bei 827,9 m üNN. Die Wirkungsweise der Wetterradare im Radarverbund des DWD ist (nach einer inzwischen abgeschlossenen, in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Umrüstung und Modernisierung) folgendermaßen (vgl. z. B. Schriftsatz des DWD vom 27.8.2015):

Gemäß dem vom DWD bei seinen Radaranlagen angewandten Funktionsprinzip dreht sich die Radarantenne fortwährend im Kreis und sendet hierbei Radarsignale aus bzw. empfängt reflektierte Signale. Die Umdrehungen („scans“) erfolgen jeweils mit unterschiedlicher Neigung der Antenne in einem vorbestimmten, in Grad angegebenen vertikalen „Elevationswinkel“ gegenüber einer als Tangente zur Erdoberfläche gedachten waagrechten Linie, die mit dem vertikalen Winkelgrad 0° definiert ist. Der von der Antenne ausgesandte Radarstrahl weitet sich mit zunehmender Entfernung auf (prinzipiell wie der Lichtstrahl einer Taschenlampe, jedoch in weit geringerem Ausmaß, nämlich mit einem „Öffnungswinkel“ von je 0,5° beidseits der Strahlmitte). Die Mitte des auf der niedrigsten Umdrehung ausgesandten Radarstrahls hat während der gesamten Umdrehung der Antenne (um 360° horizontal) einen Elevationswinkel von 0,5°; bei diesem Winkel liegt infolge der Strahlaufweitung die „Unterkante“ des Strahls etwa in der Waagrechten. Weitere 9 scans auf jeweils gleichbleibender Höhe finden in größeren Elevationswinkeln bis zu 25° statt. Die genannten 10 scans bilden zusammen den sogenannten „Volumenscan“, der infolge der stufenweisen Abtastung des Luftraums in der Horizontalen, der Vertikalen und der Raumtiefe (Reichweite des Radarstrahls, je nach Art des scans bis zu 260 km) als Ergebnis dreidimensionale Bilder (daher der Begriff „Volumenscan“) liefert. Die einzelnen Volumenscans auf verschiedenen Elevationen erfolgen nicht alle fortlaufend (von „unten nach oben“ oder umgekehrt), sondern nach einem von der fortlaufenden Zählung abweichenden Schema, das sich alle 5 Minuten wiederholt. Unterbrochen wird das gesamte zehnstufige Volumenscanprogramm von einem gleichfalls alle 5 Minuten vorgenommenen zusätzlichen besonderen scan-Umlauf („precipscan“ oder „Niederschlagsscan“), bei dem sich die Radarantenne allerdings nicht auf gleichbleibender Höhe dreht, sondern dem Verlauf des Horizonts am Standort der jeweiligen Radaranlage folgt (also z. B. Bergen und Ebenen, wobei punktuelle Hindernisse wie einzelne Bauwerke allerdings außer Acht bleiben) und sich beim Wetterradar „Eisberg“ zwischen den Elevationswinkeln 0,8° und 1,2° bewegt. Je nach dem, mit der Wetterbeobachtung verfolgten Ziel, hat die Abtastung des Luftraums in geringerer oder in größerer Höhe Bedeutung; nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten und der Sachverständigen sind indes der unterste Volumenscan (Elevationswinkel 0,5°) und der Niederschlagsscan (0,8° bis 1,2°) besonders wichtig für die Wetterbeobachtung und die „Warnprodukte“ des DWD. Der Bereich der bei einer Radarantenne in eine Richtung ausgesandten Maximalenergie elektromagnetischer Strahlung - bzw. beim Empfang reflektierter Signale der Bereich maximaler Empfindlichkeit - hat die Form einer lang gezogenen Keule („Hauptkeule“). Aufgrund der physikalischen Tatsache, dass eine Radarantenne einen Teil der Energie in alle Richtungen sendet bzw. aus diesen Richtungen empfängt, befinden sich kugelförmig um die Hauptkeule „Nebenkeulen“, deren Strahlungsenergie bzw. Empfindlichkeit allerdings wesentlich geringer ist als in der Hauptkeule, geringer ist daher auch ihre Wichtigkeit für das Wetterradar. Vorliegend befinden sich zwischen der Radarantenne auf dem „Eisberg“ und dem Rotor der geplanten WKA kein Berg und kein anderes Hindernis für einen ausgesandten Radarstrahl oder ein reflektiertes Radarsignal; ausgesandte Radarstrahlen treffen daher als „erstes Hindernis“ auf den Rotorbereich der streitgegenständlichen WKA. Bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens würde ein senkrecht stehendes oberstes Rotorblatt der WKA auf einer Länge von etwa 19 m (nach unterschiedlichen Berechnungen der Beteiligten knapp 19 m oder fast 20 m) in die Hauptkeule des (am Standort der WKA aufgeweiteten) Radarstrahls des untersten Volumenscans (0,5°) hineinragen; dieser wäre nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten von der „Hinderniswirkung“ des Rotors in seiner Hauptkeule und den Nebenkeulen betroffen, während der oberhalb des untersten Volumenscans durchgeführte Niederschlagsscan nur in der unteren Nebenkeule betroffen wäre (die Haupt- und die Nebenkeulen benachbarter - höher oder tiefer geführter - scans können sich überschneiden). Scans der Radarantenne mit höheren Elevationswinkeln als 1,2° würden dagegen durch die WKA nicht beeinträchtigt, da ihr Radarstrahl oberhalb des Rotorbereichs liegt. Radarsignalpulse, die den vom Rotor der geplanten WKA überstrichenen Bereich passieren oder in diesem räumlichen Bereich blockiert oder vom Rotor verfälscht würden, würden vorliegend somit zu Datenlücken im Radarbild führen.

b) Ein „Entgegenstehen“ des öffentlichen Belangs der ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage ist damit nicht verbunden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in „nachvollziehender“ Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentliche Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BRS 69, Nr. 107; BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58.07 -, BRS 70, Nr. 96). Hierbei ist das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 110a und 60 m. w. N.; BVerwG, U.v. 24.8.1979 - 4 C 8.78 - BayVBl 1980, 309). Dabei können das Angewiesensein des Vorhabens auf einen bestimmten Standort und die tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage von Bedeutung sein; das Gewicht der ungestörten Funktion einer der Flugsicherheit dienenden Radaranlage kann ein anderes sein als das einer sonstigen Radaranlage (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 110a unter Hinweis u. a. auf OVG NW, U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581und NdsOVG, B.v. 21.7.2011 - 12 ME 201/10 - NVwZ-RR 2011, 972).

Vorliegend ist im Allgemeinen allenfalls von einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage auszugehen; demgegenüber setzt sich grundsätzlich die Verwirklichung der streitgegenständlichen WKA durch. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hier zunächst die verfügbaren nicht rechtsverbindlichen technischen Richtlinien, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rn. 33) zugrunde gelegt hat. Als solche sehen die Vorgaben und Empfehlungen der World Meteorological Organization (einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen) - nachfolgend: WMO - vor, dass innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung einer Wetterradarstation durch eine WKA (diese Zone wird als Abstand von 5 km bis 20 km beschrieben) die topographischen Gegebenheiten zu beachten sind (Annex VI [Abstände zwischen Windenergieanlage und Wetterradar] der „15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observations [CIMO]“ [www..wmo.int/pages/prog/www/IMOP/reports.html im Dokument CIMO XV, Kapitel 5.13]). In Anlehnung an diese Empfehlungen hält der DWD in den von ihm herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messstationen des Deutschen Wetterdienstes“ einen grundsätzlichen Mindestabstand von 15 km zwischen WKA und einer Wetterradaranlage für geboten. Er verweist (in seinen Schriftsätzen) bezüglich dieser Grundregel darauf, dass stets die Betrachtung des konkreten Einzelfalls hinzukomme und zum Ergebnis führen könne, dass der Abstand von 15 km in besonderen Fällen unterschritten werden könne, und dass der DWD zum Einen mit diesem grundsätzlichen Abstand hinter den Empfehlungen der WMO zurückbleibe und zum Andern daraus nicht geschlossen werden könne, dass bei Einhaltung des Abstands von 15 km jegliche Beeinträchtigung des Wetterradars ausgeschlossen sei; vielmehr bedeute dieser Abstand nur, dass - im Regelfall - die trotz Einhaltung des Abstands immer noch vorhandenen Beeinträchtigungen hinnehmbar gering seien. Dieses Ausgehen von Regelabständen bietet zwar Vorteile wegen der damit verbundenen Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und der besseren Vorhersehbarkeit der Ergebnisse. Es erscheint aber zu undifferenziert, weil damit Windfarmen und Einzelanlagen - wie hier - trotz ihres sehr unterschiedlichen Beeinflussungspotentials „über einen Kamm geschoren“ würden. Ferner ist es geboten, bei der Beurteilung des Grades der „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer Radaranlage auch zu berücksichtigen, ob sich die störende Wirkung dieser WKA auf einen schmalen Sektor beschränkt oder einen größeren Bereich betrifft. Somit bleibt nach dem derzeitigen Stand der technischen Richtlinien nur die Einzelanalyse als zielführender Weg übrig.

bb) Vorliegend ist der Wirkungsbereich des Radarstrahls der Anlage „Eisberg“, der vom sich drehenden Rotor der strittigen WKA gestört werden könnte, gering. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. hat in seinem Gutachten vom 13. August 2015 u. a. Berechnungen dazu angestellt, wie groß - oder gering - die Wahrscheinlichkeit einer Abschattung des Radarsignals durch die strittige WKA ist. Der DWD hat sich (im Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 3 bis 5) mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und die Maßgeblichkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung sowie die hieraus gezogenen Schlüsse beanstandet, nicht jedoch die der Berechnung zugrunde liegenden geometrischen Daten. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 3.2 und der Abbildung Nr. 3-6 des Gutachtens ergibt, ragt eine senkrecht nach oben stehende Rotorblattspitze am vorgesehenen WKA-Standort in die Hauptkeule des untersten Volumenscans (Elevationsebene 0,5°) knapp 19 m hinein (dem DWD zufolge knapp 20 m). Diese - nur bei Senkrechtstellung des Rotorblatts erreichte - „Eindringtiefe“ ist nur etwa 1/10 des Durchmessers der Hauptkeule, der am Standort der WKA ca. 200 m beträgt. Bereits der als nächsthöherer scan folgende Niederschlagsscan (Elevationsebene 0,8° bis 1,2°) wird nur in seinen Nebenkeulen betroffen, die noch höher liegenden scans sind nicht bzw. auch mit ihren Nebenkeulen noch weniger stark betroffen.

aaa) Die Auswirkungen der strittigen WKA auf den Niederschlagsscan sind als geringfügig zu werten. In seiner eigenen Broschüre „Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Wetterradarmessung und Warnprodukte beim DWD“ vom 19. September 2013 (dort S. 7 und 8) gibt der DWD an, dass laut Spezifikation des Herstellers die - in der logarithmischen Größe Dezibel (dB) angegebene - Sende- und Empfangsleistung der stärksten Nebenkeulen um etwa 30 dB geringer als diejenige der Hauptkeule ist; eine um 30 dB geringere Leistung bedeutet - linear betrachtet - eine rund tausendfach geringere Leistung; im vorliegenden Verfahren hat der DWD demgegenüber eingewandt, die Sende- bzw. Empfangsleistung in den Nebenkeulen für die Wetterbeobachtung- und Wettervorhersage sei in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen. Unabhängig davon, welche relativ geringere Wirkung den Nebenkeulen im Vergleich mit der Hauptkeule eines Wetterradars rechnerisch beizumessen ist und ob - worauf der DWD abstellt - ein rein rechnerischer Vergleich der Sende- bzw. Empfangsleistung von Haupt- und Nebenkeulen den Grad der im vorliegenden Fall zu untersuchenden Beeinträchtigung zutreffend widerspiegelt, ist doch festzustellen, dass jedenfalls im untersten Volumenscan und im Niederschlagsscan (andere Elevationsebenen wären vorliegend durch die strittige WKA praktisch nicht betroffen) die Bedeutung der mittels der Nebenkeulen gewonnenen Daten vernachlässigenswert gering ist; von „gravierenden Auswirkungen“ auf die meteorologischen Produkte und Verfahren des DWD, die der DWD etwaigen Störeffekten auf Nebenkeulen an anderer Stelle beimisst (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 4 oben), ist dagegen nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des DWD vom 11. September 2014 (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 15.9.2014) als Antwort auf den Fragenkatalog des Senats vom 23. Juli 2014, in der ausgeführt wird, „Nebenkeulen können zwar nachgewiesenermaßen noch zu sichtbaren Effekten führen. Jedoch ist ihre Empfindlichkeit um ca. 30 dB geringer als die der Hauptkeule. Nebenkeuleneffekte sind Beeinträchtigungen, die allerdings, im Sinne eines Kompromisses zugunsten der Energiewende, akzeptiert werden können“. Dr. H. kommt im genannten Gutachten vom 26.10.2014 (a. a. O.) auf S. 22 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass Echos von WKA, die in Nebenkeulen stünden, zwar existieren, aber für die Beurteilung des Wettergeschehens keine Rolle spielen. Berücksichtigt man außerdem, dass vorliegend - infolge der oben angegebenen „Eindringtiefe“ eines senkrecht stehenden Rotorblatts selbst in die Hauptkeule des untersten Volumenscans - nur ein geringer Teil der Nebenkeulen des Niederschlagsscans durch den sich drehenden Rotor der strittigen WKA gestört werden kann, so relativiert sich die Beeinträchtigung weiter. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. H. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 von „punktuellen Störungen in der Nebenkeule des Niederschlagscans“ gesprochen.

bbb) Auch die Auswirkungen der strittigen WKA auf den untersten Volumenscan sind als geringfügig zu werten. Leitender Regierungsdirektor K. hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, die erdbodennahen Informationen, die der unterste Volumenscan liefere, würden benötigt, um den Wassergehalt (im Hinblick auf die Intensität der Niederschläge) und die Niederschlagsgefahr (Regen, Hagel, Eis, Schnee) möglichst fehlerfrei zu erfassen. Andererseits ist dies für die Herstellung zweckentsprechender Warnprodukte offenbar nicht zwingend erforderlich. Dies wird bereits aufgrund der Praxis des DWD deutlich, die er bei allen 17 Wetterradarstationen im bundesweiten Verbund verfolgt: Der Radarstrahl hat auf seinem untersten Umlauf, der vollständig (um 360°) auf einem gleichbleibenden Elevationswinkel von (in der „Mittelachse“ des Radarstrahls gemessenen) 0,5° durchgeführt wird, infolge der auf dieser Höhe liegenden Hindernisse (Geländeerhebungen) nur eine begrenzte Reichweite. Dies führt dazu, dass in großen Teilen des Bundesgebiets entsprechende Informationen über bodennahe Luftschichten nicht mit den Radaranlagen des DWD verfügbar gemacht werden können (in Stellungnahmen der Gutachter der Klägerin ist von ca. 75% der Fläche des Bundesgebiets die Rede). Die Fachbeistände der Klägerin Dipl. Phys. N. und Dr. M. haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 hierzu erklärt, dass der unterste Volumenscan im Nahbereich des Wetterradars in vertikaler Hinsicht nur eine bodennahe Luftschicht in geringer Höhe erfasse und der darüber liegende Luftschichtbereich bereits von den nächst höheren scans erfasst werde, und dass erst in größerer Entfernung vom Wetterradar die Bedeutung des untersten Volumenscans größer und von Relevanz für die Warnprodukte des DWD sei. Dies hat der DWD in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, jedoch eingewandt, dies ändere nichts daran, dass der unterste Volumenscan auch im Nahbereich des Wetterradars für eine zweckentsprechende Aufgabenerfüllung erforderlich sei, denn die Informationen über bodennahe Luftschichten müssten jedenfalls dort gewonnen und genutzt werden, wo dies möglich sei. Dies mag für sich genommen zutreffen, stellt aber nicht die Einschätzung in Frage, dass die im untersten Volumenscan gewonnenen Wetterinformationen entweder für die Wettervorhersage und die „Warnprodukte“ des DWD nur von untergeordneter Bedeutung sind oder/und mit zumutbarem Aufwand und anderen Methoden der Meteorologie erlangt werden können. Der Sachverständige Dr. H. hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Störungen bei der Auswertung des untersten Volumenscans gleichsam inhärent seien und eine Wetterradarstation damit grundsätzlich zurechtkommen müsse. WKA seien insofern zwar unter Umständen problematisch, nicht jedoch bei gutem Wetter und nicht bei großflächigen Schlechtwetterereignissen, sondern allenfalls bei kleinräumigen und kurzlebigen Schlechtwetterereignissen.

ccc) Auch was die Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse angeht, sind im Allgemeinen keine Anhaltspunkte für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ mit spürbaren Auswirkungen auf Warnprodukte erkennbar geworden.

Zu bedenken ist, dass infolge der Entfernung der streitgegenständlichen WKA von der Radaranlage „Eisberg“ (ca. 11,5 km) die Funktionsfähigkeit des Wetterradars nur in einem sehr kleinen Sektor seines 360° umfassenden räumlichen Wirkungskreises beeinträchtigt ist. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. geht in dem - oben bereits genannten - Gutachten vom 13. August 2015 nach seinen Berechnungen davon aus, dass dasjenige obere Segment der vom Rotor der WKA überstrichenen Fläche, das in die Hauptkeule des untersten Volumenscans ca. 19 m tief hineinragt, einen Winkelbereich von 0,76° umfasst (vgl. Nr. 3.2 und Abbildung 3-6 auf S. 8 des Gutachtens vom 13.8.2015); die rechnerische und geometrische Richtigkeit dieser Darstellung hat der DWD in seinem Schriftsatz vom 11. September 2015, in dem er sich mit dem Gutachten befasst, nicht in Frage gestellt. Ein Winkelbereich von 0,76° ist weniger als ein Vierhundertstel des 360° umfassenden räumlichen „Funktionsbereichs“ des Wetterradars. Der räumliche Anteil des beeinträchtigten Bereichs bleibt auch dann gering, wenn man den Hinweis des DWD auf die - nach seinem Vortrag von den Sachverständigen und den Fachbeiständen zu gering erachtete - Bedeutung von Störungen der Nebenkeulen berücksichtigt, die rings um die Hauptkeulen angeordnet sind.

Je kleiner der von der Störwirkung der WKA betroffene Kreiswinkelbereich, je schmaler also der entsprechende Sektor ist, desto mehr verringert sich im Allgemeinen die Zahl der betroffenen Schutzgüter. Zudem wird auch die Gefahr von Fehlwarnungen („Überwarnungen“ oder „Unterwarnungen“) kleiner, weil sich nach allgemeiner Erfahrung warnwürdige Wetterereignisse (Regen-, Schnee- und Hagelgebiete, Stürme) in aller Regel nicht statisch verhalten, sondern sich mit der Windrichtung fortbewegen und deshalb bei einem nur sehr schmalen Störbereich mit größerer Wahrscheinlichkeit vom Wetterradar bereits detektiert worden sind, bevor der Radarstrahl der sich im Kreis drehenden Antenne in den Störbereich der WKA eintritt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden konkreten Einzelfall auch, dass die streitgegenständliche WKA sich südsüdöstlich des Wetterradars „Eisberg“ befindet (bei 172°, definiert im Uhrzeigersinn und bezogen auf 0° im Norden). Wie der Leiter des Deutschen Wetterdienstes München, RD W., in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 auf Frage des Gerichts erklärte, ziehen Gewitter- und Starkregenereignisse in der nördlichen Oberpfalz vorwiegend aus Südwesten heran und bewegen sich dann weiter nach Osten. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit der Herausbildung und Fortbewegung solcher Wetterereignisse auf der (in Richtung Südsüdosten verlaufenden) Achse „Eisberg“-WKA, mithin innerhalb des von der Störwirkung der WKA unmittelbar betroffenen Sektors, noch geringer ist; für die Störwirkung des Rotors bedeutet es zugleich, dass die Rotorachse bei Wind aus Südsüdost schräg zum Radarstrahl steht und dass das „Hindernis“, das in Form der vom Rotor überstrichenen Fläche besteht, sich von einem Kreis zu einer Ellipse verkleinert. Auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend aufmerksam gemacht.

Dies gilt auch für die Erkennung von Mesozyklonen (dies sind mehr oder weniger senkrecht stehende Luftwirbel als Vorstufen von Wirbelstürmen), bezüglich derer der DWD in seinen Schriftsätzen Wert auf die Feststellung gelegt hat, es sei auch wichtig zu erkennen, ob eine sich in größerer Höhe (oberhalb des Störbereichs einer WKA) entwickelnde Mesozyklone bis auf den Boden reiche, so dass hierfür die Abtastung bodennaher Luftschichten besondere Bedeutung habe. Zu Recht hat hierzu der Fachbeistand der Klägerin, Dr. M., in der mündlichen Verhandlung erklärt, die höchste Warnstufe des DWD bei Mesozyklonen werde schon dann ausgelöst, wenn eine Mesozyklone aus größeren Höhen bis hinunter auf eine Höhe von weniger als 1,5 km über dem Grund reiche, so dass nicht erkennbar sei, inwiefern es - angesichts dieser 1,5 km-Warnschwelle - noch auf den untersten Volumenscan ankommen könne. Der DWD hat diese Informationen in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bezeichnet, jedoch ihnen entgegen gesetzt, dass die Warntätigkeit des DWD damit nicht beendet sei, sondern im Gegenteil erst beginne. RD W. ergänzte hierzu, dass es sich insofern nicht um ein automatisches Warnsystem handle, sondern um ein halbautomatisches, dass die Tätigkeit des Meteorologen also nicht voll ersetzt werde. Es ist aber in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, inwiefern sich dadurch noch eine Relevanz des untersten Volumenscans für die Mesozyklonenerkennung ergeben könnte. Nach den Aussagen des Sachverständigen Dr. H. in der mündlichen Verhandlung kann es bei der derzeitigen Verfahrensweise des DWD allenfalls in Grenzbereichen zu einer Überwarnung kommen, d. h. es würde mehr als beabsichtigt eine Überschreitung der Warnschwelle angenommen und eine Unwetterwarnung ergehen. Dass eine solche in Grenzbereichen denkbare „Überwarnung“ mehr als theoretische Nachteile mit sich bringen könnte, ist hingegen nicht deutlich geworden.

Eine demgegenüber abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass Wetterradare im Allgemeinen auch Wetterinformationen für die Sicherung der Luftfahrt und insbesondere den Betrieb von Flughäfen zu liefern vermögen, zu denen der Sachverständige Dr. H. nach eigenem Bekunden (Gutachten vom 26.10.2014 für das VG Trier, S. 37; mündliche Verhandlung vor dem VG Trier am 23.3.2015) geringere Erfahrungen hat, weil er auf dem Gebiet von Warnprodukten für die Flugsicherung nicht arbeitet. Flughäfen, wie sie in größerer Zahl in der Umgebung der vor dem Verwaltungsgericht Trier streitgegenständlichen WKA Neuheilenbach betrieben werden, gibt es im Südosten der Wetterradarstation „Eisberg“ selbst in größerer Entfernung nicht. Vielmehr bewegen sich die Einwirkungen der strittigen WKA auf die Radarstation „Eisberg“, auch soweit sie auf Warnprodukte für die Sicherung der Luftfahrt bezogen sind, offenbar in einem Ausmaß, wie es - nach obigen Ausführungen unter bbb - auf etwa drei Viertel des Bundesgebiets infolge der nur eingeschränkten Wettererfassung in den bodennahen Luftschichten hingenommen werden muss.

Indizien dafür, dass die strittige WKA auch in Bezug auf den Beitrag des Wetterradars „Eisberg“ für die Sicherheit der zivilen und militärischen Luftfahrt keine maßgebliche Beeinträchtigung hervorruft, sind auch die Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 20. Januar 2012 (Bl. 180 der Behördenakte) und der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - vom 1. Februar 2012 (Bl. 456 der Behördenakte). In beiden Äußerungen sind Bedenken bezüglich der radartechnischen Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt nicht enthalten.

In Bezug auf Hagelwarnungen hat der DWD in der mündlichen Verhandlung durch den Radarmeteorologen Dr. S. darauf hingewiesen, dass eine Hagelwarnung unabhängig davon, welche Flächen (bezogen auf die vom Radarstrahl abgetastete Erdoberfläche im Erfassungsbereich der Radaranlage) wegen der WKA nicht fehlerfrei abgetastet werden könnten, bereits dann ausgelöst werde, wenn nur ein einziges Pixel den für Hagelwarnungen geltenden Schwellenwert von 55 dBZ überschreite (mit dBZ wird die - stark von der Größe der streuenden Partikel abhängige - Radarreflektivität bezeichnet), wobei diese Hagelwarnschwelle durch die Echos einer WKA, die bis zu 76 dBZ erreichten, weit übertroffen werden könnten; außerdem seien die gestörten Bereiche größer als - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Viertel Quadratkilometer. Allerdings ist - wie der gerichtliche Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat - dieses vom DWD prinzipiell richtig beschriebene Warnkriterium nur an solchen Orten relevant, wo auch ein Gewitter zu detektieren ist.

Bei Gewittern indes - so die weiteren Ausführungen von Dr. H. in der mündlichen Verhandlung - seien nur im Fall der Löschung der potentiell gestörten Signale (Pixel) aus dem Radarbild „Unterwarnungen“ denkbar (dies bedeutet, dass ein warnwürdiges Wetterereignis nicht oder nicht als warnwürdig erkannt wird); behalte man dagegen die aus dem Störbereich der WKA stammenden Signale bei, so seien allenfalls „Überwarnungen“ zu befürchten. Bei einem Gewitter bedeute dies, dass dessen räumliche Ausdehnung größer als seine tatsächliche Ausdehnung dargestellt werde, mit der Folge, dass der DWD eine Gewitterwarnung ausgebe, obgleich der für eine solche Warnung nach den Kriterien des DWD maßgebliche Schwellenwert noch nicht überschritten sei. Dass eine bei der derzeitigen Verfahrensweise des DWD in Grenzbereichen denkbare Überwarnung im Allgemeinen mehr als theoretische Nachteile mit sich bringen könnte, ist hingegen nicht deutlich geworden.

ddd) Die vom DWD hiergegen erhobenen Einwände sind im Wesentlichen nicht stichhaltig.

Der DWD setzt sich zwar auch in seiner - im hiesigen Verfahren vom DWD vorgelegten - Begründung (Schriftsatz vom 2.7.2015) der vom VG Trier zugelassenen Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz kritisch mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 26. Oktober 2014 auseinander (Nr. 1 Buchst. c auf S. 3 und 4 des Schriftsatzes) und bemängelt, in der operationellen Praxis des DWD hätten sich - entgegen der nicht validierten Berechnung des Sachverständigen - immer wieder ganz erhebliche Abschattungseffekte gezeigt, was eigentlich durch geeignete Berechnungen bestätigt werden müsste; selbst unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen errechneten Werte entspreche der berechnete Abschattungseffekt einer Abweichung der gemessenen Niederschlagsmenge von ca. 14%. Zudem habe der Sachverständige nicht bedacht, dass verfälschte Echos bei Anwendung der neu eingeführten polarimetrischen Messgrößen zu wesentlich größeren Fehleinschätzungen der detektierten Wetterereignisse quantitativ und qualitativ führten, wenn zum Beispiel statt Regen fälschlicherweise Schnee detektiert werde. Die zum Beleg für die Auswirkungen solcher Fehlechos angegebenen Beispiele überzeugen aber nicht. Dass eine Abweichung der tatsächlichen von der meteorologisch prognostizierten Niederschlagsmenge um 14% eine spürbare Qualitätseinbuße der Warnprodukte bedeutet, vermochte der DWD nicht aufzuzeigen. Auch die Auswirkungen von Schnee oder detektiertem Regen, der eine Temperatur in der Nähe des Gefrierpunktes aufweist und deshalb (zieht man die Möglichkeit eines verfälschten Radarechos in Betracht) tatsächlich auch Schnee sein könnte, beim Auftreffen auf den Boden hängt wesentlich von den dort herrschenden Temperaturen ab, deren Feststellung durch die strittige WKA nicht erschwert wird. Insbesondere aber handelt es sich bei Regen und Schnee in aller Regel um Wettererscheinungen, die nicht allein in dem Bereich hinter einer WKA stattfinden, sondern bereits vom Wetterradar entdeckt werden können, bevor sich die „Wetterfront“ in diesen von der Radarantenne nur eingeschränkt abtastbaren Bereich bewegt hat.

Soweit RD W. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei künftig beabsichtigt, die Warnung vor kleinräumigen und kurzlebigen, aber durchaus extremen Wetterereignissen im Sommer und Winter noch weiter zu verbessern und diesbezüglich zu „Gemeindewarnungen“ anstelle von bloßen „Landkreiswarnungen“ überzugehen, also Warnprodukte mit Bezug auf sehr kleine Räume zu erstellen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Zusätzlich zu berücksichtigen ist nämlich, dass - wie oben ausgeführt wurde - das vollständige, zehn Elevationsebenen umfassende Programm des Volumenscans in fünf Minuten durchlaufen wird und ein Niederschlagsscan zwischengeschaltet ist, so dass die bodennahen Luftschichten in Abständen von 2,5 min (nämlich durch den untersten Volumenscan oder den Niederschlagsscan) von der Radarantenne abgetastet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein sehr kleinräumiges Unwetterereignis entwickelt, das ausschließlich innerhalb des von der WKA beeinträchtigten Sektors stattfindet (also nicht bereits vor Eintritt des Radarstrahls in den Störbereich der WKA detektiert werden kann), sich außerdem auf die untersten beiden Elevationsebenen (0,5° und 0,8° bis 1,2°) beschränkt und keine Radarsignalinformationen aus den darüber liegenden - ungestörten - Elevationsebenen liefert, und zum Weiteren auch ohne Störung durch die Einflüsse einer WKA trotz seiner Kleinräumigkeit überhaupt noch rechtzeitig detektiert werden könnte, erscheint dem Senat vernachlässigenswert gering. Generell gilt, dass der Verwaltungsgerichtshof künftige radarmeteorologische Entwicklungen, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, nicht berücksichtigen kann. Das vorliegende Urteil bedeutet andererseits auch nicht, dass gegebenenfalls in der Zukunft eintretenden Neuentwicklungen von der Genehmigungsbehörde nicht Rechnung getragen werden dürfte.

2.3.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass es in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen (Mesozyklonen, Hagelschlag, Starkregen, starker Schneefall), die im Einzelfall zu besonders kleinräumigen, kurzlebigen, aber gleichwohl extremen Wetterereignissen führen können, zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ durch die strittige WKA kommen könnte. Dies rechtfertigt aber nicht die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Genehmigung, sondern nur die Beifügung von Auflagen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nur so kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, der vorliegend vor allem im Licht der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu beachten ist. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sind auf optimale Erreichung beider Ziele, also auf praktische Konkordanz hin angelegt. In Betracht kommt, durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu regeln, dass bei bestimmten „unwetterträchtigen“ Wetterlagen der Betrieb der streitgegenständlichen WKA in einer Weise stattfindet, die den Bedenken des DWD Rechnung trägt; in Betracht kommt eine Verpflichtung, die WKA auf Verlangen des DWD abzuschalten. Unpraktikabel ist eine solche Regelung nicht. In vergleichbaren Fällen ist eine solche Regelung bereits von Windkraftanlagenbetreibern und DWD in den Blick genommen worden, wie die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 vorgelegte Mail-Korrespondenz zeigt, die eine WKA in der Nähe der in Hessen gelegenen Wetterradaranlage „Offenthal“ und eine diesbezüglich vom DWD und dem Anlagenbetreiber geschlossene Vereinbarung vom 27. März 2015 betrifft. Die Ausgestaltung im Detail steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat nicht im vollen Umfang ihres Klagebegehrens obsiegt, weil der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet werden konnte, sondern nur zur erneuten Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Diesen Anteil des Unterliegens bewertet der Verwaltungsgerichtshof mit ¼ des Gesamtwerts der Streitsache. Die Beigeladenen zu 1 und 3 haben keine Berufungsanträge gestellt, durften deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht mit Kosten belastet werden; die nicht von der Klägerin zu tragenden Kosten (3/4) waren daher auf den Beklagten und die Beigeladene zu 2 zu verteilen. Die Last der Beigeladenen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, rechtfertigt sich für die Beigeladenen zu 1 und 3 schon deswegen, weil sie - mangels Berufungsantrags - sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, und bezüglich der Beigeladenen zu 2 damit, dass sie zwar einen Antrag gestellt hat und dadurch bewusst ein Kostenrisiko eingegangen ist, aber ihre vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Einwände im Berufungsverfahren in keiner Weise mit substanziellem Vortrag weiterverfolgt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss vom 22. Oktober 2015:

I.

Das Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270.000 € festgesetzt.

II.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 270.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an der Empfehlung unter Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hält bei einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung von WKA in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 C 14.1595 - juris) als Streitwert 10% der geschätzten Herstellungskosten für angemessen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich von den Angaben ausgegangen werden, die der Anlagenbetreiber in seinem Genehmigungsantrag zur Höhe der Herstellungskosten gemacht hat; die Mehrwertsteuer braucht nicht hinzugerechnet zu werden (BayVGH, B.v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 und -.1333 sowie B.v. 19.8.2014 - 22 CS 15.1585). Vorliegend hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 31. Juli 2012 (Bl. 791 der Behördenakte) die „Investitionskosten“ mit netto 2.713.500 € beziffert; der Sache nach handelt es sich bei den in der Berechnung aufgeführten Einzelpositionen allerdings nur um solche, die zu den Herstellungskosten gehören. Die Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung zur Streitwertfestsetzung befragt wurden, haben keine zusätzlichen Angaben gemacht. Deshalb erscheint es angemessen, von der genannten Summe auszugehen und hiervon - gerundet - 10% und somit 270.000 € als Streitwert festzusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.1263

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. September 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013, Az.: RO 7 K 12.1702)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage;

Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage;

Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs gegen die Verwirklichung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens;

Wirkungsweise eines Wetterradars und deren mögliche Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen;

Beurteilungsspielraum des Deutschen Wetterdienstes (verneint);

Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;

Gebot der Verhältnismäßigkeit;

fehlende Spruchreife bei „steckengebliebenem“ Verwaltungsverfahren

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen:

1. ... vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

2. Stadt O., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

3. ..., endvertreten durch den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes,

...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. September 2015 am 18. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen 1/4 die Klägerin, 1/2 der Beklagte und 1/4 die Beigeladene zu 2.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beigeladenen selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage (WKA). Diese soll mit einer Gesamthöhe von 196 m und einem Rotorradius von 56 m auf dem Grundstück FlNr. 474/4 der Gemarkung D. entstehen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat die Beigeladene zu 3 durch den Deutschen Wetterdienst (eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - nachfolgend „DWD“) Einwände erhoben. Der DWD betreibt seit September 1997 ca. 11,5 km nördlich des Anlagenstandorts die Wetterradarstation „Eisberg“; die Antennenposition der Wetterradaranlage befindet sich bei 799 m über Normal-Null (m üNN). Der DWD macht geltend, der Betrieb dieser Radarstation werde durch die mit ihrer Gesamthöhe bis auf 827,90 m üNN reichende WKA gestört (Einverständnis bestünde dagegen mit einer Gesamthöhe bis 808,00 m üNN). Der Regionale Planungsverband Oberpfalz-Nord (Beigeladener zu 1) widersprach dem Vorhaben, weil es im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet des Regionalplans liege und dem Windkraftkonzept widerspreche, das mit der geplanten 22. Änderung des Regionalplans (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie - nachfolgend: „22. Änderung“) verfolgt werden solle und bei dessen Verwirklichung der Anlagenstandort im Ausschlussgebiet liege.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 hat das Landratsamt S. die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt. Der DWD habe nachvollziehbar dargelegt, dass die WKA die Funktionsfähigkeit seiner Wetterradarstation stören würde; seine Einschätzung werde durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (signaturtechnisches Gutachten COEMC2-1-75/12 vom 17.7.2012 der E. ... GmbH, C. ... [nachfolgend: E.]) nicht widerlegt. Außerdem stehe der WKA der unbenannte öffentliche Belang eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen solle, entgegen. Zwar sei die Abwägung innerhalb des 22. Änderungsverfahrens noch nicht abgeschlossen. Sie lasse aber schon hinreichend erkennen, dass der streitgegenständliche Standort in einem Ausschlussgebiet liegen werde; die Ziele, welche die Windkraftnutzung steuern sollten, seien bereits vollständig formuliert und zeichnerisch in einer Karte dargestellt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Versagungsgegenklage der Klägerin mit Urteil vom 17. Oktober 2013 abgewiesen und hierzu ausgeführt: Das Vorhaben sei zwar bauplanungsrechtlich privilegiert. Ihm stünden aber öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Betrieb der WKA würde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD, einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, stören. Dass die WKA das Radar tatsächlich technisch beeinflusse, werde in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (E. vom 17.7.2012) eingeräumt (Nr. 1.a.[1] der Entscheidungsgründe - nachfolgend: E.-gründe, Urteilsabdruck - UA - S. 12). Die sich anschließende zweite Frage, ob diese Beeinflussung als Störung der Funktionsfähigkeit des Radars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, nämlich als Einschränkung des der Radaranlage zugewiesenen Zwecks in nicht hinzunehmender Weise, anzusehen sei, sei entgegen der Ansicht der Klägerin zu bejahen (Nr. 1.a.[2] der E.-gründe, UA S. 12 ff). Ob insoweit der DWD als Betreiber der Radaranlage einen Beurteilungsspielraum habe, werde in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen, sei aber vom Landratsamt zu Recht angenommen worden. Ob und inwieweit überhaupt das Ausmaß der Erfassung von Windenergieanlagen durch Radaranlagen und deren genauer Störbereich mit allgemeinen Mess- und Berechnungsverfahren objektiv ermittelt werden könne, sei fraglich, könne aber dahinstehen. Die Funktionsfähigkeit der Radaranlage hänge davon ab, wie sich die WKA auf die Auswertung und Interpretation der Wetterdaten und damit letztlich auf die verschiedenen vom DWD angebotenen Produkte auswirke. Es liege auf der Hand, dass Umfang und Qualität dieser Auswirkung nur vom DWD selbst beurteilt werden könnten. Denn dieser habe detaillierte Kenntnisse in Bezug auf die weiteren Prozesse der Datenverarbeitung und könne auch nur selbst bewerten, ob eine (noch) akzeptable Beeinträchtigung vorliege. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (E. vom 17.7.2012), demzufolge die WKA die Wetterradaranlage zwar beeinflusse, allerdings nur in einem geringen, noch hinnehmbaren und demzufolge nicht als Störung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB anzusehenden Ausmaß, könne schon wegen des Beurteilungsspielraums des DWD dessen gegenteilige Bewertung nicht in Frage stellen.

Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Radars sei auch dann anzunehmen, wenn man dem DWD keinen Beurteilungsspielraum zubillige (Nr. 1.a.[3] der E.-gründe, UA S. 16 oben). Eine solche Beeinträchtigung sei mit den eingereichten Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und detailliert nachgewiesen worden. Das Gutachten der Klägerin (E. vom 17.7.2012) stelle diesen Nachweis nicht in Frage, weil es die tatsächliche Erfassung der Radaranlage und die Art und Reichweite der Auswirkungen ähnlich bestätige wie die Stellungnahmen des DWD. Soweit das Gutachten zur gegenteiligen Bewertung komme, dass die Wirkungen der WKA auf das Radar hinnehmbar seien, bleibe es unsubstantiiert; die Geringfügigkeit der Auswirkungen, vor allem in der weiteren Datenverarbeitung, werde nur behauptet.

Eine - hier gegebene - Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB führe indes nicht ohne weiteres dazu, dass das Interesse an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Radaranlage dem streitgegenständlichen Vorhaben „entgegenstehe“. Mit Rücksicht auf das dem Vorhaben wegen seiner Privilegierung zukommende gesteigerte Durchsetzungsvermögen seien vielmehr der Zweck des strittigen Vorhabens einerseits und der öffentliche Belang (die Wetterradaranlage) andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung im Außenbereich beimesse, besonders zu berücksichtigen sei. Diese gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare eigenständige Abwägung falle vorliegend zum Nachteil des strittigen Vorhabens aus. Neben dem Allgemeininteresse an einer fehlerfrei arbeitenden Wetterradaranlage sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Standort der Radaranlage seit langem existiere, dass die Radaranlage - ebenso wie 16 weitere Wetterradaranlagen des DWD im ganzen Bundesgebiet - Einschränkungen der Windkraftnutzung nur in einem Umkreis von jeweils 15 km erfordere und dass die Wetterradarstation den Bau der WKA am vorgesehenen Standort nicht schlechthin vereitele, sondern nur eine geringere Höhe notwendig mache. Die von der Klägerin für den Fall dieser Höhenreduzierung geltend gemachte Wirtschaftlichkeitseinbuße von 9% (die auf anders verlaufende Turbulenzen und demzufolge nötige technische Vorkehrungen zurückzuführen sei) könne das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Wetterradaranlage nicht überwinden.

Außerdem stünden der WKA, ohne dass es darauf ankomme, wohl auch die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen (E.-gründe Nr. 2, UA S. 17 ff). Ob gegen das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange einzuwenden seien, könne gleichfalls offen bleiben (E.-gründe Nr. 3, UA S. 22 oben). Die von der Beigeladenen zu 2 geltend gemachten Einwände gegen das Vorhaben seien dagegen nicht stichhaltig (E.-gründe Nr. 4, UA S. 22 Mitte).

II. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor:

Das Vorhaben störe die Funktionsfähigkeit des Wetterradars des DWD nicht, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB lägen nicht vor. Es reiche nicht aus, dass (als erster Prüfungsschritt) das Radar des DWD durch die WKA technisch beeinflusst werde. Vielmehr müsse (als zweiter Prüfungsschritt) die Beeinflussung das Ausmaß einer Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB erreichen. Ob dies bejaht werden könne, sei gerichtlich vollständig überprüfbar, ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Prognosespielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative komme dem DWD hierbei nicht zu. Dass die Beurteilung einer Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schwierig sei, rechtfertige nicht die Folgerung, dass Umfang und Qualität der Auswirkungen einer WKA auf die vom DWD angebotenen Produkte und somit die Frage, ob eine noch akzeptable Beeinträchtigung vorliege, nur vom DWD selbst beurteilt werden könnten. Auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Baufreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) obliege es vielmehr dem DWD und sei ihm auch zumutbar, im konkreten Einzelfall nachvollziehbar darzulegen und argumentativ zu belegen, dass eine WKA seine Radaranlage tatsächlich unzumutbar beeinträchtige. Gelinge dem DWD dieser Nachweis nicht, so gehe dies zu seinen Lasten. Dass der DWD lediglich eine Beeinträchtigung seiner Radarmessergebnisse „befürchte“ und diese Befürchtung nicht widerlegt sei, reiche nicht aus. Zudem habe vorliegend die Klägerin durch das von ihr beigebrachte Gutachten (E. vom 17.7.2012) und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegt, dass eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Wetterradars durch die WKA nicht eintrete.

Ob WKA Effekte oder sogar erhebliche Störungen auf das Wetterradar der Beigeladenen zu 3 verursachten, sei eine nach dem Stand der Technik naturwissenschaftlich-technisch abschätzbare und beantwortbare Frage. Auch ein Bedürfnis für die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums zugunsten des DWD bestehe nicht; andernfalls würde man nämlich auch die Beigeladene zu 3 besser stellen als Radaranlagen für die Luftfahrt, bei denen kein Beurteilungsspielraum zugestanden werde. Sonach bestehe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB für den DWD kein Beurteilungsspielraum, auch nicht für die Genehmigungsbehörde. Die Aufklärung dieser Frage unterliege gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Beurteilungskompetenz und Entscheidungspflicht der Genehmigungsbehörde, sie könne durch das Verwaltungsgericht voll nachgeprüft werden.

Die vorliegend strittige WKA führe nicht zu einer erheblichen Störung (der Aufgaben) des Wetterradars „Eisberg“ des DWD. Schon die - rechtlich im ersten Prüfungsschritt zu untersuchende - mögliche technische Beeinflussung des Wetterradars „Eisberg“ sei minimal. Dies ergebe sich insbesondere aus dem von der Klägerin zur Frage der technischen Beeinflussung u. a. vorgelegten signaturtechnischen Gutachten der E. (Dr. F.) vom 17. Juli 2012 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. F. vom 3. Februar 2014. Sofern nicht schon wegen des geringen Grads der technischen Beeinflussung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars ausgeschlossen werden müsse, sei dies spätestens - im zweiten Prüfungsschritt - bei der Gesamtabschätzung der technischen Beeinflussung im Verhältnis zur Aufgabenerfüllung der Radaranlagen geboten; der DWD werde nicht in seinen Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - beeinträchtigt. So habe der DWD z. B. gegenüber den Genehmigungsbehörden in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen noch nie den Nachweis der erforderlichen Funktionsbeeinträchtigung durch eine WKA erbracht; er habe bei einem Behördengespräch im Juli 2013 bei der Landesanstalt für Umwelt und Messungen in Baden-Württemberg eingeräumt, dass schlichtweg überhaupt nicht bekannt sei, ob und wie viele durch WKA verursachte fehlerhafte Prognosen (Wettervorhersagen) es bisher überhaupt gegeben habe. Die bloße Besorgnis künftiger fehlerhafter Prognosen sei für die Erfüllung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht ausreichend, erforderlich sei vielmehr eine konkrete Störung. Nach den bisherigen Erkenntnissen - auch aus einem vor dem Verwaltungsgericht Trier anhängigen Verfahren - sei zu erwarten, dass die - ohnehin nur minimalen - technischen Beeinflussungen des Wetterradars durch die geplante WKA spätestens auf der Bewertungsebene als erhebliche Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung der Anlage auszuschließen seien. Technische Beeinflussungen könnten vorliegen in Bezug auf ermittelte Regenmengen und in Gestalt von Abschattungen und Verwirbelungseffekten. Regenmengenfehler würden regelmäßig überschätzt und könnten außerdem - ebenso wie Fehler infolge von Abschattungen - bei der Weiterverarbeitung der von den Einzelanlagen gewonnenen Rohdaten (in der Zentrale des DWD in Offenbach am Main) erkannt und korrigiert werden.

Die beabsichtigte 22. Änderung des Regionalplans stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Regionalplanung in Bayern ruhe derzeit faktisch, da für die Regionalen Planungsverbände nicht feststehe, welche Auswirkungen die „10-H-Regelung“ in der Bayerischen Bauordnung habe und ob im Bereich Windkraft überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung bleibe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 und des Bescheids des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bezüglich der Erheblichkeit der Störung einer der Luftverteidigung dienenden Radaranlage die Bundeswehr einen behördlichen Beurteilungsspielraum habe. Für eine Radaranlage des DWD könne nichts anderes gelten. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 4 DWDG; der DWD habe aufgrund dieser Regelung eine ähnlich bedeutsame Funktion wie die Bundeswehr für den Bereich der Landesverteidigung; er sei nach Art. 87a Abs. 4 GG außerdem ein wesentliches Element für die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr im Bereich des Katastrophenschutzes.

Die Beigeladene zu 3 - DWD - verteidigt, ohne einen Antrag zu stellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie macht geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, denn ihrem Vorhaben stehe der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geschützte öffentliche Belang der zu erwartenden, nicht hinnehmbaren Störung der Funktionsfähigkeit des vom DWD zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben betriebenen Wetterradars „Eisberg“ entgegen. Zudem stünden dem Vorhaben die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Nach der Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004 (BT-Drs. 15/2250, S. 55) könne eine Störung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB schon infolge des baulichen Ausmaßes, insbesondere der Höhe eines Bauwerks im Außenbereich vorliegen; für WKA gelte dies aufgrund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen. Auf die Hinnehmbarkeit dieser Störungen komme es daher nicht an. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Funktionsweise von Wetterradaranlagen und der Auswirkungen von WKA auf die Radarmessung von Wetterradaren sei zu erwarten, dass der Betrieb der strittigen WKA das Wetterradar „Eisberg“ in diesem technischen Sinne stören werde (insbesondere in Form von Fehlechos [Cluttern] und Abschattungseffekten); insoweit werde auf die Stellungnahmen des DWD im Genehmigungsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie in der beigefügten Stellungnahme zu den Fragen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Schreiben vom 23. Juli 2014 verwiesen. Nach den Richtlinien der World Meteorological Organization - nachfolgend: WMO - werde im Bereich von 5 km bis 20 km Entfernung zwar eine Einzelfallprüfung empfohlen; dem liege aber die Annahme zugrunde, dass in diesem Bereich grundsätzlich erhebliche Störungen zu erwarten seien. Die Einzelfallprüfung ziele somit auf die Untersuchung ab, ob besondere einzelfallbezogene Umstände (vor allem Geländeeffekte) eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, so dass ausnahmsweise nicht von einer erheblichen Störung auszugehen sei. Wenn solche einzelfallbezogenen Umstände - wie vorliegend - nicht gegeben seien, bleibe es bei der Annahme einer erheblichen Störung. Eine solche Einzelfallprüfung (die nach den vom DWD herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messstationen des Deutschen Wetterdienstes“ sogar ausdrücklich vorgesehen sei) werde insbesondere dann durchgeführt, wenn eine geplante Windenergieanlage die dort angegebenen Höhenbeschränkungen im Bereich von 5 km bis 15 km Entfernung zur jeweiligen Wetterradaranlage überschreite; für den sich anschließenden Bereich von 15 km bis 20 km Entfernung fordere der DWD gar keine Einschränkungen und bleibe insoweit sogar hinter den Anforderungen der WMO zurück.

Was die Größe der Störzone bzw. des Störvolumens am Ort der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage angehe, bedürfe das von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgelegte signaturtechnische Gutachten (Dr. F. vom 17.7.2012) in einigen Punkten der Korrektur bzw. Ergänzung. Unabhängig hiervon sei die Abschätzung der Störzone allenfalls dazu geeignet, die technische Beeinträchtigung der Radarrohdaten (teilweise, nämlich nur in räumlicher Hinsicht) zu beschreiben. Die Intensität der Störungen (z. B. die Intensität der Interferenzen um den Windenergieanlagen-Standort herum und vom Radar aus gesehen in einem größeren Bereich „hinter“ der Windenergieanlage) dagegen werde hierdurch nicht erfasst und könne aufgrund der hochvariablen äußeren Bedingungen schon hinsichtlich der Radardaten nicht modellhaft prognostiziert werden. Dies gelte umso mehr für die (zur Beurteilung des Ausmaßes der Störung entscheidenden, vom signaturtechnischen Gutachten jedoch nicht genauer bewerteten) Auswirkungen, welche die Minderung der Qualität der Radardaten im weiteren Verlauf auf die meteorologischen Produkte (insbesondere Warnprodukte) des DWD hervorrufe. Irrelevant sei entgegen der Annahme der Klägerin, wie groß die Störzone im Vergleich zur insgesamt vom Wetterradar „Eisberg“ überstrichenen Fläche sei. Der DWD vertrete das überragende öffentliche Interesse an einem funktionierenden Unwetterwarnwesen und sei damit auf eine ordnungsgemäße Radaraufzeichnung im gesamten, nicht nur in einem Teil des räumlichen Erfassungsbereichs seiner Wetterradare angewiesen. Außerdem gehe die technische Entwicklung dahin, auch kleinräumige, kurzlebige und zeitlich stark variable Wetterphänomene zu erfassen, da diese in der Regel mit besonders intensiven Wettererscheinungen verbunden seien. Die von der WKA verursachten Störungen der Produkte des DWD beschränkten sich entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht auf „Regenmengenfehler, Abschattungen und Verwirbelungseffekte“. Diese seien zwar unabhängig von weiteren Störeffekten schon gravierende Auswirkungen. Insbesondere mit Blick auf die Umstellung des Wetterradars „Eisberg“ auf die polarimetrische Messtechnik seien aber zusätzlich vielfältige weitere weitreichende Beeinträchtigungen zu erwarten, etwa bei der Klassifizierung von Niederschlag z. B. als Regen, Schnee oder Hagel und somit bei der Identifizierung von kritischen Wettersituationen (wie z. B. Glätte), die unter Umständen die Herausgabe von Unwetterwarnungen erforderten.

Verlange man für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Radars im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - mit dem Verwaltungsgericht - nicht nur eine technische Beeinflussung der Radarmessung, sondern auch die Beeinträchtigung der Verwendung der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise, so sei vorliegend auch diese Voraussetzung erfüllt; im Übrigen habe der DWD einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche Einschränkungen aus seiner Sicht im Hinblick auf die mit der Radaranlage verfolgten Aufgaben des DWD - insbesondere die Herausgabe amtlicher Unwetterwarnungen - noch hinzunehmen seien. Wie sich aus dem bisherigen Vorbringen des DWD ergebe, könnten die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des Wetterradars in technischer Hinsicht weder durch den Einsatz anderer Wetterradare noch anderweitig hinreichend kompensiert werden. Infolgedessen würde das Risiko von unrealistischen Warnungen aufgrund übertrieben hoher Werte (Überwarnung) ebenso wie das Risiko des Nichterkennens gefährlicher Wetterlagen aufgrund von Abschattungseffekten (Unterwarnung) durch die verfahrensgegenständliche WKA unzumutbar ansteigen; die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des DWD wäre nicht mehr gewährleistet. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit falscher oder unterbliebener Warnungen infolge des Betriebs gerade der strittigen WKA sei, sei unerheblich, denn der DWD müsse gemäß seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe auch und gerade die Entstehung sehr selten auftretender Starkwettereignisse (wie z. B. Tornados), die ein massives Schadenspotential mit sich brächten, so frühzeitig wie möglich detektieren und vor diesen warnen.

Der Beurteilungsspielraum des DWD lasse sich daraus ableiten, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB eine - zwar nicht ausdrücklich genannte, jedoch im Weg der Auslegung ermittelbare - entsprechende Beurteilungsermächtigung zugunsten des DWD enthalte. Wegen der detaillierten Kenntnis der weiteren Prozesse der Datenverarbeitung könne letztlich nur der DWD Umfang und Qualität der Auswirkungen der von der strittigen WKA verursachten Störungen der Radarmessung auf die Auswertung und Interpretation der Daten und damit auf die vom DWD angebotenen Produkte bewerten und beurteilen, ob eine (noch) akzeptable Beeinträchtigung der Datenqualität vorliege; diese Bewertung sei einer Würdigung durch einen Dritten (Sachverständigen) grundsätzlich nicht zugänglich. Der von der Klägerin angestellte Vergleich zu Luftfahrtradaren sei insoweit irreführend und nicht sachgerecht. Zwar rechtfertige der Charakter einer behördlichen Entscheidung als Prognoseentscheidung für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines Beurteilungsspielraumes, sofern nicht weitere außergerichtliche, wertende Elemente der Entscheidungsfindung hinzukämen; jedoch ergebe sich das wertende Element hier daraus, dass letztlich nur der DWD bewerten könne, ob die Beeinträchtigung der Radardaten im Hinblick auf seine Aufgabenerfüllung noch hinnehmbar sei - vergleichbar den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen des Vorliegens einer Störung von Flugsicherungseinrichtungen im Sinn des § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG, der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörde bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums der Bundeswehr. Den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums sei der DWD vorliegend bei seiner Beurteilung, dass die zu erwartenden Störungen der Radarmessung des Wetterradars „Eisberg“ nicht hinnehmbar seien, in jeder Hinsicht gerecht geworden. Eine darüber hinausgehende Darlegungslast des DWD für die prognostizierte Störung bestehe nicht; im Gegenteil obliege es der Klägerin, substantiiert darzulegen, dass der DWD die gerichtlich überprüfbaren Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten habe.

Auch die Voraussetzung des „Entgegenstehens“ im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB sei hier erfüllt. Das Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer Realisierung des Windkraftvorhabens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde die Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ nicht geringfügig, sondern ganz erheblich gestört, so dass der DWD seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht mehr hinreichend nachkommen könnte.

Dem Vorhaben stünden zudem nach wie vor die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans, namentlich die vom Beigeladenen zu 1 vorgesehene Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen im Umkreis von 5 km bis 15 km um das Wetterradar „Eisberg“ entgegen. Die Unterlagen belegten, dass diese Höhenbeschränkung unabhängig von der planerischen Steuerung der Windkraftnutzung im Übrigen Bestandteil der Regionalplanung sein solle. Der Beigeladene habe die Planung ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 16. April 2014 nicht aufgegeben, sondern nur bis zur Klärung grundsätzlicher Vorfragen vertagt. Dass der Beigeladene zu 1 beabsichtige, die vom DWD geforderten Höhenbeschränkungen im näheren Umkreis des Wetterradars „Eisberg“ in sein planerisches Konzept zu integrieren, schließe die Ausübung eigenen Planungsermessens durch den Beigeladenen zu 1 nicht aus, zumal der Beigeladene zu 1 die Höhenbeschränkungen nicht unverändert, sondern in Kombination mit einem Ausschlussgebiet aufgrund einer Geländehöhe von mehr als 650 m üNN übernommen und hierbei befugterweise eine typisierende, einzelfallunabhängige Betrachtung aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte, die in den Richtlinien der WMO ihren Niederschlag gefunden hätten, vorgenommen habe.

Der Beigeladene zu 1 (Regionaler Planungsverband) hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, mit der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten unter gleichzeitiger Ausschlusswirkung im Übrigen habe die 22. Änderung des Regionalplans - im Einklang mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und dem Ziel B V 3.2.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2006 (LEP 2006) bzw. dem Ziel 6.2.2 des aktuellen LEP 2013 - die Steuerung der Windkraftnutzung beabsichtigt. Die Entwurfsvorlage (Stand 1.8.2012) sei vom Planungsausschuss in der Sitzung vom 17. September 2012 beschlossen worden; in weiteren Sitzungen (vom 5.6.2013, 6.8.2013 und 17.12.2013) habe sich der Ausschuss mit der fortschreitenden Konkretisierung der Planänderung befasst; in der Sitzung vom 16. April 2014 sei auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden einstimmig beschlossen worden, „das Thema“ zu vertagen, bis sich abzeichne, „ob und wie überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung der neuen Windenergieprivilegierung verbleibt“.

Die Beigeladene zu 2 (Stadt O.) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Befragung des Sachverständigen Dr. Jan H. zur technischen Beeinflussung und der damit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch eine in der Nähe betriebene Windkraftanlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Versagungsgegenklage der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitgegenständliche Windkraftanlage (WKA) zu Unrecht schon deshalb abgewiesen, weil dem Vorhaben der öffentliche Belang einer ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage des Deutschen Wetterdienstes - DWD - im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht und zudem wohl auch in Aufstellung befindliche Ziele des einschlägigen Regionalplans entgegenstünden. Deshalb waren das angegriffene Urteil und der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Schwandorf vom 9. Oktober 2012 aufzuheben.

Allerdings ist der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern nur zur neuen Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Sache ist nicht spruchreif, weil hier u. a. in Betracht kommt, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf, die bislang von der Genehmigungsbehörde nur in Ansätzen geleistet worden ist. In solchen Fällen mit komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen; dies gilt auch im Fall einer begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. zu Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA: BayVGH, U.v. 18.6.2009 - 22 B 07.1384 - juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 19.6.2007 - 8 A 2677.06 - NuR 2008, 55; NdsOVG, U.v. 15.5.2009 - 12 LC 55/07 - UPR 2009, 395; OVG NW, U.v. 20.11.2012 - 8 A 252/10 - UPR 2013, 153; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - DÖV 1989, 772, Rn. 18). Insbesondere ist hier eine rechtliche Bewertung der rechtlich nicht bindenden fachlichen Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege durch die Genehmigungsbehörde anhand einer konkreten Würdigung der örtlichen Verhältnisse noch nicht erfolgt. Zudem liegen noch keine aktuellen artenschutzfachlichen Bewertungen der zuständigen Naturschutzbehörde vor, die dazu vorrangig berufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 43). Vorliegend kommen zudem, wenn die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht an Belangen des Artenschutzes oder des Denkmalschutzes scheitert, Nebenbestimmungen in Betracht, um in besonderen Ausnahmefällen bei kleinräumigen extremen Wetterereignissen (s.u. 2.3.2.2.3) die Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu gewährleisten. In solchen Fallkonstellationen darf das Tatsachengericht trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung davon absehen, die Sache spruchreif zu machen, und stattdessen es gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts belassen.

2. Die für die Errichtung und den Betrieb der strittigen WKA nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist eine WKA als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zwar grds. im Außenbereich zulässig; sie darf aber dann nicht errichtet werden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB gehören u. a. diejenigen Belange, die beispielhaft („insbesondere“) unter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB genannt sind, darunter der - vorliegend in Betracht kommende - Fall, dass die WKA die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), ferner auch ungeschriebene Belange.

2.1. Als solche ungeschriebenen Belange stehen dem hier strittigen Vorhaben allerdings nicht die in Aufstellung befindlichen Ziele der 22. Änderung des Regionalplans des Beigeladenen zu 1 (Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts B X 5 Windenergie, Teilfortschreibung Windenergie) entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zwar gewichtige Anhaltspunkte für ein derartiges Entgegenstehen angenommen, darüber aber letztlich nicht befunden (vgl. Rn. 48: „ohne dass es noch darauf ankommt, dürften dem Vorhaben daneben wohl auch … entgegenstehen“). Der weitere Planungsverlauf hat sich indes so entwickelt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (dies ist der für die auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Versagungsgegenklage maßgebliche Zeitpunkt) entgegenstehende Belange der genannten Art nicht (mehr) angenommen werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736, Rn. 41, ausgeführt hat, kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen (z. B. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 -Rn. 10). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung liegt aber nur vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Ziel über das Entwurfstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/371). Es muss ein Planungsstand erreicht sein, der die Prognose nahelegt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, muss der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, ob eine Ausschlusszone vorliegen wird (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/372).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beigeladene zu 1 hat sich zu dieser Frage zuletzt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. September 2014 (Bl. 241 der VGH-Akte) dahingehend geäußert, dass sich der Regionale Planungsverband wohl mit einer Aktualisierung der Planung hinsichtlich der „10-H-Regelung“ der Bayer. Staatsregierung werde befassen müssen. Dem Schriftsatz beigefügt war eine Auflistung der zurückliegenden Sitzungen und Beschlüsse des Planungsausschusses, deren letzte am 16. April 2014 stattfand und deren Tagesordnungspunkt 5 (22. Änderung des Regionalplans) mit dem einstimmigen Beschluss abgeschlossen wurde „Das Thema wird vertagt, bis sich abzeichnet, ob und wo überhaupt noch Raum für eine regionalplanerische Steuerung der neuen Windenergieprivilegierung verbleibt“. Von einer hinreichend sicheren Abschätzung dahingehend, dass die strittige WKA im Widerspruch zu einem künftig als Ziel der Regionalplanung festgelegten Ausschlussgebiet oder einer als ebensolches Ziel formulierten Höhenbeschränkung stehen würde, kann bei einem solchen Planungsstand nicht die Rede sein. Dass sich seit dem Beschluss des Planungsausschusses vom 16. April 2014 etwas Maßgebliches geändert hätte, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht anzunehmen im Hinblick auf den Umstand, dass die sogenannte „10-H-Regelung“ in Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n. F. derzeit Gegenstand einer vor dem Bayer. Verfassungsgerichtshof anhängigen Popularklage ist.

2.2. Soweit die Beigeladene zu 2 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihrer Rechte durch das strittige Vorhaben geltend gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Planungshoheit der Beigeladenen zu 2 nicht betroffen ist, weil deren Planung abgeschlossen ist und aktuelle Planungen nicht vorgetragen seien; eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen Lärmimmissionen könne von der Beigeladenen zu 2, die selbst nicht Standortgemeinde sei, nicht geltend gemacht werden; zudem sei hier das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Im Berufungsverfahren ist die Beigeladene dieser Einschätzung nicht entgegen getreten; Erkenntnisse, die eine andere Sichtweise geböten, haben sich nicht ergeben.

2.3. Vorliegend führt der Betrieb der geplanten WKA im Allgemeinen allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB), die aber der Genehmigung der WKA nicht entgegensteht. Dass in besonderen Ausnahmefällen kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse dazu führen könnten, dass doch eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu befürchten wäre, rechtfertigt keine Versagung der Genehmigung, sondern lediglich den Erlass von Nebenbestimmungen (s.u. 2.3.2.2.3).

2.3.1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist auf die vorliegend streitgegenständliche Wetterradaranlage anwendbar. Soweit die Klägerin anfänglich die (in späteren Schriftsätzen nicht mehr thematisierte) Ansicht vertreten hat, die Vorschrift sei nur auf militärische Radaranlagen anwendbar, also solche, die - in einem weiten Sinn - der Landesverteidigung dienen, ist dem nicht zu folgen. Anhaltspunkte für ein derartiges einschränkendes Verständnis des Begriffs „Radaranlage“ lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr spricht umgekehrt für eine über militärische Zwecke hinaus reichende Bedeutung des Begriffs „Radaranlage“ der Umstand, dass das Baugesetzbuch zwar verschiedene Regelungen enthält, durch die bauplanungsrechtlich u. a. die Belange der Landesverteidigung privilegiert werden und der Begriff „Landesverteidigung“ verwendet wird (vgl. z. B. § 26 Nr. 2 Buchst. a, § 37 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 4 Nr. 4, § 165 Abs. 5 Satz 3 BauGB), dass aber dennoch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB weder von „Landesverteidigung“ noch von „militärischen“ oder in ähnlicher Weise umschriebenen Zwecken die Rede ist. Vielmehr können Radaranlagen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB neben militärischen Zwecken auch der (allgemeinen) Flugsicherung sowie wissenschaftlichen Zwecken dienen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Das OVG NW (U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581, Rn. 142 bis 151) hat - in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Funkstellen“ - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Ansicht vertreten, es könne der Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zwar im Einzelnen unklar sein, jedenfalls aber habe der Gesetzgeber Gefahren für die Flugsicherheit abwehren, jedoch nicht schlechthin jede Telekommunikationsverbindung vor Beeinträchtigungen schützen wollen; hieraus folge, dass der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB normierte öffentliche Belang nur dann die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens begründe, wenn es um die Abwehr von Gefahren gehe, deren Gewicht den im Gesetzgebungsverfahren in den Blick genommenen öffentlichen Belangen - im Fall des OVG NW: militärische Belange sowie Flugsicherheit - vergleichbar sei (aus diesem Grund hat das OVG NW im dort entschiedenen Fall den terrestrischen Rundfunkempfang nicht zu den Belangen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gezählt). Der Verwaltungsgerichtshof hält das vom OVG NW zugrunde gelegte Begriffsverständnis von „Funkstellen und Radaranlagen“ jedenfalls nicht für zu weit. Ob es im Einzelfall möglicherweise zu eng ist, bedarf anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Das vorliegend streitgegenständliche Wetterradar-Verbundsystem des DWD, zu dem das Wetterradar „Eisberg“ gehört, dient unbestritten der Wetterüberwachung und der Erstellung von Kürzestfristprognosen, insbesondere auch Wetterwarnungen u. a. für die Schifffahrt und den Luftverkehr. Von Gesetzes wegen dienen die Wetterradaranlagen des DWD u. a. der meteorologischen Sicherung der Luft- und Seefahrt im Interesse (auch) der Allgemeinheit, der DWD hat die zur Erfüllung (u. a.) dieser Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zu betreiben (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWDG - vom 10.9.1998, BGBl. I S. 2871).

2.3.2. Die streitgegenständliche WKA führt im Allgemeinen allenfalls zu einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, aber nicht zu einer solchen, die das Gewicht eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs (§ 35 Abs. 1 BauGB) hätte, der ein Hindernis für die Genehmigung einer im Außenbereich privilegierten Anlage sein könnte. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Vortrags der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. überzeugt.

2.3.2.1. Eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ der Wetterradaranlage setzt zunächst voraus, dass die streitgegenständliche WKA die Wetterradaranlage technisch beeinflussen wird und dass diese Beeinflussung nachteilig ist und nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann. Dies ist hier unstreitig der Fall. Es ergibt sich dadurch, dass die WKA aufgrund ihrer Höhe und ihrer absoluten Höhenlage über Normal-Null (angegeben in m üNN) mit ihren sich drehenden Rotorblättern als Hindernis, sowohl für einen von der Radarantenne ausgesandten Radarstrahl, als auch für diejenigen Radarstrahlen wirkt, die von jenseits der WKA sich ereignenden Wettererscheinungen (z. B. Regentropfen, Hagel, Schneekristalle, aber auch Luftströmungen) reflektiert und/oder in signifikanter Weise so beeinflusst werden, dass sich hieraus mittels der von der Antenne empfangenen Radarsignale Rückschlüsse auf die Wettererscheinungen ziehen lassen.

Die Wirkungsweise des vom DWD in seinen Stationen eingesetzten Wetterradars und die nachteiligen Einflüsse, die eine WKA hierauf haben kann, lassen sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Unterlagen und der allgemeinen, standort- und anlagenunabhängigen fachlichen Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. (in seinem für das VG Trier erstellten Gutachten vom 26.10.2014, das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist und vom Senat in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist) wie folgt beschreiben:

Ein als „Energiepaket“ („puls“ oder „Impuls“) ausgesandtes, auf ein Rotorblatt treffendes Radarsignal kann blockiert („Abschattung“) oder abgelenkt („Reflexion“) und zugleich in seiner Energie geschwächt werden. Handelt es sich um ein „von vorne“ (aus Richtung der Radarantenne) auf das Rotorblatt treffendes, von der Radarantenne ausgesandtes Signal, so ist dieses infolge der geschilderten Beeinflussung durch ein Rotorblatt nahezu verloren. Als Information praktisch wertlos ist auch ein von einem Wetterphänomen (z. B. einem Hagelkorn) reflektiertes und sodann von einem Rotorblatt „getroffenes“ Signal, da durch den Einfluss des Rotorblatts der vom Wetterphänomen vermittelte „Informationsgehalt“ des reflektierten Signals verlorengeht oder verfälscht wird; derart verfälschte Signale werden als „Fehlechos“ bezeichnet. Mit der Blockade oder Verfälschung ausgesandter oder „rückkehrender“ Signale ist zugleich auch eine nachteilige Beeinflussung des Wetterradars verbunden. Innerhalb des Bereichs, der vom Rotor der streitgegenständlichen WKA überstrichen wird, ist die Gewinnung von Informationen aus dem Reflexionsverhalten der ausgesandten Radarsignale, die auf dem empfangenen Radarbild als einzelne Bildpunkte („pixel“) erscheinen, beeinträchtigt. Beeinträchtigt sind hierbei nicht nur diejenigen Radarsignale, die tatsächlich - auf dem „Hin- oder Rückweg“ - auf ein Rotorblatt treffen. Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen einerseits solchen Radarsignalen, die von einem „erwünschten Hindernis“ (d. h. einem zu detektierenden Wetterphänomen wie z. B. einem Regentropfen) reflektiert werden, und andererseits den von einem Rotorblatt verfälschten Radarsignalen schwierig. Hierzu trägt insbesondere die vielfache Veränderlichkeit des „Hindernisses Rotorblatt“ bei, dessen Reflexionswirkung nicht nur von Größe, Form und Oberflächenbeschaffenheit („Radarquerschnitt“) des Rotorblatts abhängt, sondern auch von den veränderlichen Parametern Drehgeschwindigkeit, Stellung der Achse (quer, schräg oder parallel zur Radarstrahlrichtung) und Position der in der Neigung verstellbaren Rotorblätter. Insofern ist die Wirkung des Windkraftanlagenrotors auf ein Radarsignal erheblich weniger berechenbar als beispielsweise die Wirkung eines sich nahezu gleichmäßig fortbewegenden festen Gegenstands (z. B. Flugzeug). Außerdem kann ein von einem Rotorblatt „verfälschtes“ Radarsignal einem solchen ähneln, das von einem „erwünschten Hindernis“ (z. B. Regentropfen) stammt. Wegen der geschilderten Wirkungen ist die radarmeteorologische Auswertung der ausgesandten und dann empfangenen Radarsignale zeitlich und räumlich so lange beeinträchtigt, so lange diesen Signalen auf ihrem „Weg von bzw. zu der Antenne“ der vom Rotor der WKA überstrichene Kreis „im Wege steht“; die Beeinträchtigung besteht - von geringen Unschärfebereichen abgesehen - nicht mehr, wenn die sich im Kreis drehende Radarantenne den „Störbereich“ des Rotors verlässt, bis sie nach einer Umdrehung wieder in diesen Bereich eintritt. Die nachteilige Beeinflussung kann zudem nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Es gibt keine technische Möglichkeit, durch Abschattung „verloren gegangene“ Signale oder verfälschte Signale (Fehlechos) durch vollständig fehlerfreie Signale zu ersetzen; die innerhalb eines bekannten räumlichen Störbereichs liegenden, nicht verifizierten Signale können allenfalls als „potentiell verfälscht“ aus dem Radarbild entfernt werden. Denn es gibt keinen Algorithmus, der zuverlässig das Echo einer WKA als solches identifizieren kann, und auch kein Korrekturverfahren, mit dem aus der Summe von WKA- und Wetterecho das reine Wetterecho extrahiert werden könnte (so Dr. H. hinsichtlich der Wirkung von WKA auf Wetterradare unter Nr. 2.1 auf S. 10 sowie auf S. 13 des Gutachtens vom 26.10.2014 für das VG Trier). Die durch „verlorene“ oder „verfälschte“ Signale entstehenden Datenlücken können - allerdings mit technischem Aufwand und nur mit begrenzter Wirkung - aus verifizierten „korrekten“ Pixeln ermittelt werden, die dem Bereich der Datenlücke benachbart sind („Interpolation“). Wie Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter erklärt hat, ist die Möglichkeit der Identifizierung von Störsignalen in der Software technisch noch nicht ausgereift; die Lösung, den von der Windkraftanlage gestörten Erfassungsbereich von vornherein aus der Datenerfassung herauszunehmen und die entstandene Lücke durch Interpolation zu schließen, kommt nach seiner Ansicht sinnvoll nur als systematische Lösung für alle Wetterradaranlagen des DWD in Betracht, wogegen eine solche Änderung nur bei einem einzelnen Wetterradar für eine einzelne Windkraftanlage wegen des damit verbundenen Aufwands unvernünftig sei. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet deswegen im vorliegenden Fall auch die vom Verwaltungsgericht Trier im Urteil vom 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR - (UA S. 24) für das dort beeinträchtigte Wetterradar für zumutbar erachtete Weiterentwicklung der Datenverarbeitung seitens des DWD nicht als gangbaren Weg zur Behebung der hier gegebenen - wenn auch geringfügigen - Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars.

Vorliegend geht die geschilderte beeinträchtigende Wirkung am Standort der strittigen WKA nicht von dieser insgesamt aus, sondern nur von etwa dem oberen Sechstel des Rotordurchmessers, der in den Radarstrahl ragt. Betroffen sind die beiden unteren „Elevationsebenen“ des von der Radaranlage des DWD abgetasteten Luftraums (hierzu näher unter 2.3.2.2.2 Buchst. a).

2.3.2.2. Nicht jede nachteilige Beeinflussung, die nicht ohne ‚Weiteres beseitigt werden kann, ist zugleich eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, die der Genehmigung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten WKA als öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

Allerdings sind die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB“ nicht zu hoch anzusetzen. Dies ergibt sich mittelbar aus dem Hinweis in der Begründung der Regierungsvorlage zur BauGB-Novelle 2004, BT-Drs. 15/2250, S. 55, wonach die mögliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage namentlich von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 aufgrund ihrer Höhe und der Fläche, die die Rotoren in Anspruch nehmen, ausgehen könne (vgl. dazu auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand Jan. 2012, § 35 Rn. 110a). Die Möglichkeit, dass die Rotorblätter eines Windkraftanlagenrotors sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, sieht der Gesetzgeber demnach als einen der typischen Fälle einer möglichen Störwirkung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB an und hat hierbei erkennbar auch in Rechnung gestellt, dass WKA ihrerseits nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören. Damit ist allerdings nicht die Frage beantwortet, wann im Einzelfall eine Störung der Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der Privilegierung und des Erfordernisses des Entgegenstehens anzunehmen ist. Diese Erwägung schließt es nämlich nicht aus, das Ausmaß der Störwirkung bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Störung der Funktionsfähigkeit dem privilegierten Bau und Betrieb der WKA entgegensteht, zumal das Ausmaß der - in der Begründung der Regierungsvorlage nur allgemein in den Blick genommenen - Störwirkung ganz erheblich auch davon abhängen kann, in welcher Position sich die WKA in Bezug auf die Radaranlage und die von dieser Radaranlage „bediente“ Nutzung (z. B. einen Flughafen) befindet und ob die Radaranlage nur mit einer einzigen WKA oder mit einem aus vielen WKA bestehenden Windpark konfrontiert ist. Jedenfalls eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setzt voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse, hier der Warnprodukte des DWD, verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.

2.3.2.2.1. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt - entgegen der Ansicht des Beklagten, der Beigeladenen zu 3 und des Verwaltungsgerichts - dem DWD weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliegt, noch in Bezug auf das „Entgegenstehen“ dieser Störung.

a) Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Gerichten gebietet, die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - NJW 2007, 2790, Rn. 26 ff m. w. N.). Dieser Grundsatz ist zwar Ausnahmen zugänglich, wobei aber zu beachten ist, dass es hierfür einer gesetzlichen Beurteilungsermächtigung bedarf und dass der Gesetzgeber eine Beurteilungsermächtigung nur in engen Grenzen und nur aus guten Gründen vorsehen darf (BVerwG, U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 35 m. w. N.). Der Gesetzgeber kann der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG, U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - NJW 2007, 2790, Rn. 27 ff m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine gesetzlich angelegte Beurteilungsermächtigung hat das BVerwG im genannten Urteil (U.v. 16.5.2007, a. a. O., Rn. 28) im Fall der „Sinnenprüfung“ für Wein durch eine staatlich beauftragte Weinprüfungskommission angenommen. Derartige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der DWD bezüglich der streitgegenständlichen Frage der „Störung der Funktionsfähigkeit“ des Wetterradars (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum haben solle, finden sich dagegen weder im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (insbesondere nicht in den Aufgaben und Befugnisse des DWD regelnden §§ 4 und 5 DWDG) noch in einer anderen Rechtsnorm. Dass die dem DWD zugewiesenen Aufgaben (§ 4 Abs. 1 DWD) zum Großteil planerische oder prognostische Elemente beinhalten und außerdem sehr komplexe Anforderungen stellen, worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 3. September 2015 (S. 4 und 5) hinweist, ist nicht entscheidend. Denn die Frage, ob ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, bezieht sich nicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben, also auf „Wettervorhersagen“ im weitesten Sinn, sondern darauf, ob und in welchem Maß eine WKA die Aufgabenerfüllung erschweren kann.

b) Ein Beurteilungsspielraum im Sinn einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Letztentscheidungsbefugnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 3.9.2015, S. 5) auch nicht mit der besonderen fachlichen Qualifikation des DWD begründen. Besondere fachliche Qualifikation führt nicht per se zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, sondern dazu, dass den fachlichen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht besonderes Gewicht zukommt. Die Rechtsprechung hat dies z. B. beim Landesamt für Denkmalpflege oder auch bei den Wasserwirtschaftsämtern angenommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, aufgrund der Stellung eines Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts besondere Bedeutung zumisst (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 22 ZB 14.1633 - juris, Rn. 8, und U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - juris, Rn. 39, jeweils m. w. N.), dann ist damit keine rechtliche Bindungswirkung, sondern tatsächliches Gewicht gemeint. Dass die fachlichen Aussagen des DWD im vorliegenden Rechtsstreit gebührend zu würdigen sind, steht außer Frage; der Verwaltungsgerichtshof muss sich allerdings von ihrer Richtigkeit überzeugen können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Die Grundsätze des von der Rechtsprechung entwickelten „naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums“ („naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“) lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1/12- NVwZ 2013, 1411, Rn. 15 ff. m. w. N.):

„Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a. a. O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.“

Grund für die Zubilligung einer „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ oder eines „naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums“ ist somit nicht das singuläre Wissen einer Behörde (gewissermaßen „nicht jedermann zugängliche Erkenntnisse“) um bestimmte technische oder wissenschaftliche Zustände, Vorgänge, Zusammenhänge und Wirkungsweisen, das andere Wissenschaftler nicht hätten. Grund ist vielmehr die überall - innerhalb der Behörde wie auch außerhalb - wissenschaftlich noch ungesicherte Erkenntnislage, die konträre fachliche Meinungen gleichermaßen als vertretbar erscheinen lässt und deshalb der Behörde - nicht wegen der größeren Überzeugungskraft ihrer Ansicht, sondern zur Auflösung der „Patt-Situation“ - die Letztentscheidungsbefugnis einräumt. Im Fall des DWD mag es für „Außenstehende“ schwierig sein, weitere Folgen einer nachteiligen Beeinflussung der Radarmessung durch eine WKA für die „Warnprodukte“ des DWD zu beurteilen. Derartige Schwierigkeiten treten aber überall dort auf, wo bestimmte wissenschaftliche Fragen nur in einem relativ kleinen Kreis praktischer Anwender praxisrelevant werden; diese Probleme mögen ggf. die Sachverhaltsaufklärung und die Würdigung durch Außenstehende erschweren. Sie nötigen aber nicht (und rechtfertigen auch nicht) die Zubilligung eines nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit sich der DWD auf die Ausführungen auf S. 13, Nr. 4, des von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten „signaturtechnischen Gutachtens“ der E. (Dr. F. u. a.) vom 17.7.2012 beruft, wo es heißt: „4. Referenzuntersuchung. Ausreichende messtechnische Untersuchungen, die systematisch den Zusammenhang zwischen den durch Reflexionen und Verschattungen von Windenergieanlagen generierten Störungen in Abhängigkeit von der Dimension und der Verdichtung von WEA sowie in Bezug auf die zu detektierenden Wetterphänomene darlegen, sind bisher noch nicht verfügbar“. Eine nicht bis ins Letzte wissenschaftlich eindeutige, unumstrittene Erkenntnislage zu sehr ins Detail gehenden Fragen bedeutet nicht, dass dem Radarbetreiber in Bezug auf die - erheblich umfassendere - Frage, inwieweit eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im Sinn des Gesetzes zu bejahen ist, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen wäre.

d) Der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum, der u. a. Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 (BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - BauR 2007, 78, Rn. 2 m. w. N.) gewesen ist und den der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls anerkannt hat (B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 und -.1080 - NuR 2014, 879, Rn. 18), hat andere rechtliche Gründe für seine Existenzberechtigung, wie sich aus den Gründen des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts ergibt:

„Das Berufungsgericht … hat ferner im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht und es den militärischen Überlegungen zu überlassen ist, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird (vgl. hierzu Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203, 209 f.)“. Insbesondere beruht dieser Spielraum auf der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, wonach von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden darf, „soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist“.

Der anders geartete Grund für die Anerkennung eines verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums wird auch aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 1994 deutlich (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 18/93 - DVBl 1995, 242, Rn. 24):

„Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber nämlich zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung“.

Eine Gesetzeslage, die dieser besonderen gesetzlichen Regelung für die militärische Luftfahrt oder der Alleinentscheidungskompetenz des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch nur annähernd gleicht, ist vorliegend in Bezug auf den Wetterradarverbund des DWD nicht gegeben. Der Umstand, dass der DWD öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dass die ihm als Aufgabe zugewiesene meteorologische Sicherung der Luftfahrt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 DWDG) auch der Bundeswehr zugutekommt, weil diese kein eigenes Wetterradarnetz unterhält, reicht dafür ebenso wenig aus wie der (für sich genommene oder auch zusätzlich berücksichtigte) Umstand, dass die für DWD bzw. Bundeswehr zuständigen Bundesministerien (BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BM der Verteidigung) gemäß § 3 Abs. 1 DWDG auf dem Gebiet des Wetterdienstes eng zusammenarbeiten; dies gilt umso mehr, als die Gründe für diese vorgeschriebene Zusammenarbeit - wie den genannten Vorschriften entnommen werden kann - vor allem fiskalische und Effektivitätsgründe sind.

2.3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden konkreten Einzelfall im Allgemeinen allenfalls eine geringfügige Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ zu erkennen, aber keine solche, die das Gewicht eines dem strittigen Vorhaben entgegen stehenden Belangs hätte. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse zu befürchten sind, kann dies anders zu beurteilen sein und den Erlass von Nebenbestimmungen zur Genehmigung rechtfertigen.

a) Zum nachteiligen Einfluss der strittigen WKA auf die Warnprodukte des DWD ist Folgendes festzustellen:

Vorliegend befindet sich die Antenne der Wetterradaranlage auf dem „Eisberg“ auf einer Höhe von 799 m üNN. Die streitgegenständliche WKA hat ihre maximale (also bei senkrecht stehendem obersten Rotorblatt gemessene) absolute Höhe bei 827,9 m üNN. Die Wirkungsweise der Wetterradare im Radarverbund des DWD ist (nach einer inzwischen abgeschlossenen, in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Umrüstung und Modernisierung) folgendermaßen (vgl. z. B. Schriftsatz des DWD vom 27.8.2015):

Gemäß dem vom DWD bei seinen Radaranlagen angewandten Funktionsprinzip dreht sich die Radarantenne fortwährend im Kreis und sendet hierbei Radarsignale aus bzw. empfängt reflektierte Signale. Die Umdrehungen („scans“) erfolgen jeweils mit unterschiedlicher Neigung der Antenne in einem vorbestimmten, in Grad angegebenen vertikalen „Elevationswinkel“ gegenüber einer als Tangente zur Erdoberfläche gedachten waagrechten Linie, die mit dem vertikalen Winkelgrad 0° definiert ist. Der von der Antenne ausgesandte Radarstrahl weitet sich mit zunehmender Entfernung auf (prinzipiell wie der Lichtstrahl einer Taschenlampe, jedoch in weit geringerem Ausmaß, nämlich mit einem „Öffnungswinkel“ von je 0,5° beidseits der Strahlmitte). Die Mitte des auf der niedrigsten Umdrehung ausgesandten Radarstrahls hat während der gesamten Umdrehung der Antenne (um 360° horizontal) einen Elevationswinkel von 0,5°; bei diesem Winkel liegt infolge der Strahlaufweitung die „Unterkante“ des Strahls etwa in der Waagrechten. Weitere 9 scans auf jeweils gleichbleibender Höhe finden in größeren Elevationswinkeln bis zu 25° statt. Die genannten 10 scans bilden zusammen den sogenannten „Volumenscan“, der infolge der stufenweisen Abtastung des Luftraums in der Horizontalen, der Vertikalen und der Raumtiefe (Reichweite des Radarstrahls, je nach Art des scans bis zu 260 km) als Ergebnis dreidimensionale Bilder (daher der Begriff „Volumenscan“) liefert. Die einzelnen Volumenscans auf verschiedenen Elevationen erfolgen nicht alle fortlaufend (von „unten nach oben“ oder umgekehrt), sondern nach einem von der fortlaufenden Zählung abweichenden Schema, das sich alle 5 Minuten wiederholt. Unterbrochen wird das gesamte zehnstufige Volumenscanprogramm von einem gleichfalls alle 5 Minuten vorgenommenen zusätzlichen besonderen scan-Umlauf („precipscan“ oder „Niederschlagsscan“), bei dem sich die Radarantenne allerdings nicht auf gleichbleibender Höhe dreht, sondern dem Verlauf des Horizonts am Standort der jeweiligen Radaranlage folgt (also z. B. Bergen und Ebenen, wobei punktuelle Hindernisse wie einzelne Bauwerke allerdings außer Acht bleiben) und sich beim Wetterradar „Eisberg“ zwischen den Elevationswinkeln 0,8° und 1,2° bewegt. Je nach dem, mit der Wetterbeobachtung verfolgten Ziel, hat die Abtastung des Luftraums in geringerer oder in größerer Höhe Bedeutung; nach übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten und der Sachverständigen sind indes der unterste Volumenscan (Elevationswinkel 0,5°) und der Niederschlagsscan (0,8° bis 1,2°) besonders wichtig für die Wetterbeobachtung und die „Warnprodukte“ des DWD. Der Bereich der bei einer Radarantenne in eine Richtung ausgesandten Maximalenergie elektromagnetischer Strahlung - bzw. beim Empfang reflektierter Signale der Bereich maximaler Empfindlichkeit - hat die Form einer lang gezogenen Keule („Hauptkeule“). Aufgrund der physikalischen Tatsache, dass eine Radarantenne einen Teil der Energie in alle Richtungen sendet bzw. aus diesen Richtungen empfängt, befinden sich kugelförmig um die Hauptkeule „Nebenkeulen“, deren Strahlungsenergie bzw. Empfindlichkeit allerdings wesentlich geringer ist als in der Hauptkeule, geringer ist daher auch ihre Wichtigkeit für das Wetterradar. Vorliegend befinden sich zwischen der Radarantenne auf dem „Eisberg“ und dem Rotor der geplanten WKA kein Berg und kein anderes Hindernis für einen ausgesandten Radarstrahl oder ein reflektiertes Radarsignal; ausgesandte Radarstrahlen treffen daher als „erstes Hindernis“ auf den Rotorbereich der streitgegenständlichen WKA. Bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens würde ein senkrecht stehendes oberstes Rotorblatt der WKA auf einer Länge von etwa 19 m (nach unterschiedlichen Berechnungen der Beteiligten knapp 19 m oder fast 20 m) in die Hauptkeule des (am Standort der WKA aufgeweiteten) Radarstrahls des untersten Volumenscans (0,5°) hineinragen; dieser wäre nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten von der „Hinderniswirkung“ des Rotors in seiner Hauptkeule und den Nebenkeulen betroffen, während der oberhalb des untersten Volumenscans durchgeführte Niederschlagsscan nur in der unteren Nebenkeule betroffen wäre (die Haupt- und die Nebenkeulen benachbarter - höher oder tiefer geführter - scans können sich überschneiden). Scans der Radarantenne mit höheren Elevationswinkeln als 1,2° würden dagegen durch die WKA nicht beeinträchtigt, da ihr Radarstrahl oberhalb des Rotorbereichs liegt. Radarsignalpulse, die den vom Rotor der geplanten WKA überstrichenen Bereich passieren oder in diesem räumlichen Bereich blockiert oder vom Rotor verfälscht würden, würden vorliegend somit zu Datenlücken im Radarbild führen.

b) Ein „Entgegenstehen“ des öffentlichen Belangs der ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage ist damit nicht verbunden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in „nachvollziehender“ Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentliche Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BRS 69, Nr. 107; BVerwG, B.v. 5.9.2006 - 4 B 58.07 -, BRS 70, Nr. 96). Hierbei ist das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 110a und 60 m. w. N.; BVerwG, U.v. 24.8.1979 - 4 C 8.78 - BayVBl 1980, 309). Dabei können das Angewiesensein des Vorhabens auf einen bestimmten Standort und die tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage von Bedeutung sein; das Gewicht der ungestörten Funktion einer der Flugsicherheit dienenden Radaranlage kann ein anderes sein als das einer sonstigen Radaranlage (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 110a unter Hinweis u. a. auf OVG NW, U.v. 18.8.2009 - 8 A 613/08 - DVBl 2009, 1581und NdsOVG, B.v. 21.7.2011 - 12 ME 201/10 - NVwZ-RR 2011, 972).

Vorliegend ist im Allgemeinen allenfalls von einer geringfügigen Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage auszugehen; demgegenüber setzt sich grundsätzlich die Verwirklichung der streitgegenständlichen WKA durch. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hier zunächst die verfügbaren nicht rechtsverbindlichen technischen Richtlinien, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rn. 33) zugrunde gelegt hat. Als solche sehen die Vorgaben und Empfehlungen der World Meteorological Organization (einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen) - nachfolgend: WMO - vor, dass innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung einer Wetterradarstation durch eine WKA (diese Zone wird als Abstand von 5 km bis 20 km beschrieben) die topographischen Gegebenheiten zu beachten sind (Annex VI [Abstände zwischen Windenergieanlage und Wetterradar] der „15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observations [CIMO]“ [www..wmo.int/pages/prog/www/IMOP/reports.html im Dokument CIMO XV, Kapitel 5.13]). In Anlehnung an diese Empfehlungen hält der DWD in den von ihm herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messstationen des Deutschen Wetterdienstes“ einen grundsätzlichen Mindestabstand von 15 km zwischen WKA und einer Wetterradaranlage für geboten. Er verweist (in seinen Schriftsätzen) bezüglich dieser Grundregel darauf, dass stets die Betrachtung des konkreten Einzelfalls hinzukomme und zum Ergebnis führen könne, dass der Abstand von 15 km in besonderen Fällen unterschritten werden könne, und dass der DWD zum Einen mit diesem grundsätzlichen Abstand hinter den Empfehlungen der WMO zurückbleibe und zum Andern daraus nicht geschlossen werden könne, dass bei Einhaltung des Abstands von 15 km jegliche Beeinträchtigung des Wetterradars ausgeschlossen sei; vielmehr bedeute dieser Abstand nur, dass - im Regelfall - die trotz Einhaltung des Abstands immer noch vorhandenen Beeinträchtigungen hinnehmbar gering seien. Dieses Ausgehen von Regelabständen bietet zwar Vorteile wegen der damit verbundenen Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und der besseren Vorhersehbarkeit der Ergebnisse. Es erscheint aber zu undifferenziert, weil damit Windfarmen und Einzelanlagen - wie hier - trotz ihres sehr unterschiedlichen Beeinflussungspotentials „über einen Kamm geschoren“ würden. Ferner ist es geboten, bei der Beurteilung des Grades der „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer Radaranlage auch zu berücksichtigen, ob sich die störende Wirkung dieser WKA auf einen schmalen Sektor beschränkt oder einen größeren Bereich betrifft. Somit bleibt nach dem derzeitigen Stand der technischen Richtlinien nur die Einzelanalyse als zielführender Weg übrig.

bb) Vorliegend ist der Wirkungsbereich des Radarstrahls der Anlage „Eisberg“, der vom sich drehenden Rotor der strittigen WKA gestört werden könnte, gering. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. hat in seinem Gutachten vom 13. August 2015 u. a. Berechnungen dazu angestellt, wie groß - oder gering - die Wahrscheinlichkeit einer Abschattung des Radarsignals durch die strittige WKA ist. Der DWD hat sich (im Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 3 bis 5) mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und die Maßgeblichkeit einer Wahrscheinlichkeitsberechnung sowie die hieraus gezogenen Schlüsse beanstandet, nicht jedoch die der Berechnung zugrunde liegenden geometrischen Daten. Wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 3.2 und der Abbildung Nr. 3-6 des Gutachtens ergibt, ragt eine senkrecht nach oben stehende Rotorblattspitze am vorgesehenen WKA-Standort in die Hauptkeule des untersten Volumenscans (Elevationsebene 0,5°) knapp 19 m hinein (dem DWD zufolge knapp 20 m). Diese - nur bei Senkrechtstellung des Rotorblatts erreichte - „Eindringtiefe“ ist nur etwa 1/10 des Durchmessers der Hauptkeule, der am Standort der WKA ca. 200 m beträgt. Bereits der als nächsthöherer scan folgende Niederschlagsscan (Elevationsebene 0,8° bis 1,2°) wird nur in seinen Nebenkeulen betroffen, die noch höher liegenden scans sind nicht bzw. auch mit ihren Nebenkeulen noch weniger stark betroffen.

aaa) Die Auswirkungen der strittigen WKA auf den Niederschlagsscan sind als geringfügig zu werten. In seiner eigenen Broschüre „Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Wetterradarmessung und Warnprodukte beim DWD“ vom 19. September 2013 (dort S. 7 und 8) gibt der DWD an, dass laut Spezifikation des Herstellers die - in der logarithmischen Größe Dezibel (dB) angegebene - Sende- und Empfangsleistung der stärksten Nebenkeulen um etwa 30 dB geringer als diejenige der Hauptkeule ist; eine um 30 dB geringere Leistung bedeutet - linear betrachtet - eine rund tausendfach geringere Leistung; im vorliegenden Verfahren hat der DWD demgegenüber eingewandt, die Sende- bzw. Empfangsleistung in den Nebenkeulen für die Wetterbeobachtung- und Wettervorhersage sei in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen. Unabhängig davon, welche relativ geringere Wirkung den Nebenkeulen im Vergleich mit der Hauptkeule eines Wetterradars rechnerisch beizumessen ist und ob - worauf der DWD abstellt - ein rein rechnerischer Vergleich der Sende- bzw. Empfangsleistung von Haupt- und Nebenkeulen den Grad der im vorliegenden Fall zu untersuchenden Beeinträchtigung zutreffend widerspiegelt, ist doch festzustellen, dass jedenfalls im untersten Volumenscan und im Niederschlagsscan (andere Elevationsebenen wären vorliegend durch die strittige WKA praktisch nicht betroffen) die Bedeutung der mittels der Nebenkeulen gewonnenen Daten vernachlässigenswert gering ist; von „gravierenden Auswirkungen“ auf die meteorologischen Produkte und Verfahren des DWD, die der DWD etwaigen Störeffekten auf Nebenkeulen an anderer Stelle beimisst (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 4 oben), ist dagegen nicht auszugehen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des DWD vom 11. September 2014 (Anlage B2 zum Schriftsatz vom 15.9.2014) als Antwort auf den Fragenkatalog des Senats vom 23. Juli 2014, in der ausgeführt wird, „Nebenkeulen können zwar nachgewiesenermaßen noch zu sichtbaren Effekten führen. Jedoch ist ihre Empfindlichkeit um ca. 30 dB geringer als die der Hauptkeule. Nebenkeuleneffekte sind Beeinträchtigungen, die allerdings, im Sinne eines Kompromisses zugunsten der Energiewende, akzeptiert werden können“. Dr. H. kommt im genannten Gutachten vom 26.10.2014 (a. a. O.) auf S. 22 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass Echos von WKA, die in Nebenkeulen stünden, zwar existieren, aber für die Beurteilung des Wettergeschehens keine Rolle spielen. Berücksichtigt man außerdem, dass vorliegend - infolge der oben angegebenen „Eindringtiefe“ eines senkrecht stehenden Rotorblatts selbst in die Hauptkeule des untersten Volumenscans - nur ein geringer Teil der Nebenkeulen des Niederschlagsscans durch den sich drehenden Rotor der strittigen WKA gestört werden kann, so relativiert sich die Beeinträchtigung weiter. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. H. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 von „punktuellen Störungen in der Nebenkeule des Niederschlagscans“ gesprochen.

bbb) Auch die Auswirkungen der strittigen WKA auf den untersten Volumenscan sind als geringfügig zu werten. Leitender Regierungsdirektor K. hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, die erdbodennahen Informationen, die der unterste Volumenscan liefere, würden benötigt, um den Wassergehalt (im Hinblick auf die Intensität der Niederschläge) und die Niederschlagsgefahr (Regen, Hagel, Eis, Schnee) möglichst fehlerfrei zu erfassen. Andererseits ist dies für die Herstellung zweckentsprechender Warnprodukte offenbar nicht zwingend erforderlich. Dies wird bereits aufgrund der Praxis des DWD deutlich, die er bei allen 17 Wetterradarstationen im bundesweiten Verbund verfolgt: Der Radarstrahl hat auf seinem untersten Umlauf, der vollständig (um 360°) auf einem gleichbleibenden Elevationswinkel von (in der „Mittelachse“ des Radarstrahls gemessenen) 0,5° durchgeführt wird, infolge der auf dieser Höhe liegenden Hindernisse (Geländeerhebungen) nur eine begrenzte Reichweite. Dies führt dazu, dass in großen Teilen des Bundesgebiets entsprechende Informationen über bodennahe Luftschichten nicht mit den Radaranlagen des DWD verfügbar gemacht werden können (in Stellungnahmen der Gutachter der Klägerin ist von ca. 75% der Fläche des Bundesgebiets die Rede). Die Fachbeistände der Klägerin Dipl. Phys. N. und Dr. M. haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 hierzu erklärt, dass der unterste Volumenscan im Nahbereich des Wetterradars in vertikaler Hinsicht nur eine bodennahe Luftschicht in geringer Höhe erfasse und der darüber liegende Luftschichtbereich bereits von den nächst höheren scans erfasst werde, und dass erst in größerer Entfernung vom Wetterradar die Bedeutung des untersten Volumenscans größer und von Relevanz für die Warnprodukte des DWD sei. Dies hat der DWD in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, jedoch eingewandt, dies ändere nichts daran, dass der unterste Volumenscan auch im Nahbereich des Wetterradars für eine zweckentsprechende Aufgabenerfüllung erforderlich sei, denn die Informationen über bodennahe Luftschichten müssten jedenfalls dort gewonnen und genutzt werden, wo dies möglich sei. Dies mag für sich genommen zutreffen, stellt aber nicht die Einschätzung in Frage, dass die im untersten Volumenscan gewonnenen Wetterinformationen entweder für die Wettervorhersage und die „Warnprodukte“ des DWD nur von untergeordneter Bedeutung sind oder/und mit zumutbarem Aufwand und anderen Methoden der Meteorologie erlangt werden können. Der Sachverständige Dr. H. hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Störungen bei der Auswertung des untersten Volumenscans gleichsam inhärent seien und eine Wetterradarstation damit grundsätzlich zurechtkommen müsse. WKA seien insofern zwar unter Umständen problematisch, nicht jedoch bei gutem Wetter und nicht bei großflächigen Schlechtwetterereignissen, sondern allenfalls bei kleinräumigen und kurzlebigen Schlechtwetterereignissen.

ccc) Auch was die Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse angeht, sind im Allgemeinen keine Anhaltspunkte für eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ mit spürbaren Auswirkungen auf Warnprodukte erkennbar geworden.

Zu bedenken ist, dass infolge der Entfernung der streitgegenständlichen WKA von der Radaranlage „Eisberg“ (ca. 11,5 km) die Funktionsfähigkeit des Wetterradars nur in einem sehr kleinen Sektor seines 360° umfassenden räumlichen Wirkungskreises beeinträchtigt ist. Der Fachbeistand der Klägerin Dipl. Phys. N. geht in dem - oben bereits genannten - Gutachten vom 13. August 2015 nach seinen Berechnungen davon aus, dass dasjenige obere Segment der vom Rotor der WKA überstrichenen Fläche, das in die Hauptkeule des untersten Volumenscans ca. 19 m tief hineinragt, einen Winkelbereich von 0,76° umfasst (vgl. Nr. 3.2 und Abbildung 3-6 auf S. 8 des Gutachtens vom 13.8.2015); die rechnerische und geometrische Richtigkeit dieser Darstellung hat der DWD in seinem Schriftsatz vom 11. September 2015, in dem er sich mit dem Gutachten befasst, nicht in Frage gestellt. Ein Winkelbereich von 0,76° ist weniger als ein Vierhundertstel des 360° umfassenden räumlichen „Funktionsbereichs“ des Wetterradars. Der räumliche Anteil des beeinträchtigten Bereichs bleibt auch dann gering, wenn man den Hinweis des DWD auf die - nach seinem Vortrag von den Sachverständigen und den Fachbeiständen zu gering erachtete - Bedeutung von Störungen der Nebenkeulen berücksichtigt, die rings um die Hauptkeulen angeordnet sind.

Je kleiner der von der Störwirkung der WKA betroffene Kreiswinkelbereich, je schmaler also der entsprechende Sektor ist, desto mehr verringert sich im Allgemeinen die Zahl der betroffenen Schutzgüter. Zudem wird auch die Gefahr von Fehlwarnungen („Überwarnungen“ oder „Unterwarnungen“) kleiner, weil sich nach allgemeiner Erfahrung warnwürdige Wetterereignisse (Regen-, Schnee- und Hagelgebiete, Stürme) in aller Regel nicht statisch verhalten, sondern sich mit der Windrichtung fortbewegen und deshalb bei einem nur sehr schmalen Störbereich mit größerer Wahrscheinlichkeit vom Wetterradar bereits detektiert worden sind, bevor der Radarstrahl der sich im Kreis drehenden Antenne in den Störbereich der WKA eintritt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden konkreten Einzelfall auch, dass die streitgegenständliche WKA sich südsüdöstlich des Wetterradars „Eisberg“ befindet (bei 172°, definiert im Uhrzeigersinn und bezogen auf 0° im Norden). Wie der Leiter des Deutschen Wetterdienstes München, RD W., in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 auf Frage des Gerichts erklärte, ziehen Gewitter- und Starkregenereignisse in der nördlichen Oberpfalz vorwiegend aus Südwesten heran und bewegen sich dann weiter nach Osten. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit der Herausbildung und Fortbewegung solcher Wetterereignisse auf der (in Richtung Südsüdosten verlaufenden) Achse „Eisberg“-WKA, mithin innerhalb des von der Störwirkung der WKA unmittelbar betroffenen Sektors, noch geringer ist; für die Störwirkung des Rotors bedeutet es zugleich, dass die Rotorachse bei Wind aus Südsüdost schräg zum Radarstrahl steht und dass das „Hindernis“, das in Form der vom Rotor überstrichenen Fläche besteht, sich von einem Kreis zu einer Ellipse verkleinert. Auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend aufmerksam gemacht.

Dies gilt auch für die Erkennung von Mesozyklonen (dies sind mehr oder weniger senkrecht stehende Luftwirbel als Vorstufen von Wirbelstürmen), bezüglich derer der DWD in seinen Schriftsätzen Wert auf die Feststellung gelegt hat, es sei auch wichtig zu erkennen, ob eine sich in größerer Höhe (oberhalb des Störbereichs einer WKA) entwickelnde Mesozyklone bis auf den Boden reiche, so dass hierfür die Abtastung bodennaher Luftschichten besondere Bedeutung habe. Zu Recht hat hierzu der Fachbeistand der Klägerin, Dr. M., in der mündlichen Verhandlung erklärt, die höchste Warnstufe des DWD bei Mesozyklonen werde schon dann ausgelöst, wenn eine Mesozyklone aus größeren Höhen bis hinunter auf eine Höhe von weniger als 1,5 km über dem Grund reiche, so dass nicht erkennbar sei, inwiefern es - angesichts dieser 1,5 km-Warnschwelle - noch auf den untersten Volumenscan ankommen könne. Der DWD hat diese Informationen in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bezeichnet, jedoch ihnen entgegen gesetzt, dass die Warntätigkeit des DWD damit nicht beendet sei, sondern im Gegenteil erst beginne. RD W. ergänzte hierzu, dass es sich insofern nicht um ein automatisches Warnsystem handle, sondern um ein halbautomatisches, dass die Tätigkeit des Meteorologen also nicht voll ersetzt werde. Es ist aber in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, inwiefern sich dadurch noch eine Relevanz des untersten Volumenscans für die Mesozyklonenerkennung ergeben könnte. Nach den Aussagen des Sachverständigen Dr. H. in der mündlichen Verhandlung kann es bei der derzeitigen Verfahrensweise des DWD allenfalls in Grenzbereichen zu einer Überwarnung kommen, d. h. es würde mehr als beabsichtigt eine Überschreitung der Warnschwelle angenommen und eine Unwetterwarnung ergehen. Dass eine solche in Grenzbereichen denkbare „Überwarnung“ mehr als theoretische Nachteile mit sich bringen könnte, ist hingegen nicht deutlich geworden.

Eine demgegenüber abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass Wetterradare im Allgemeinen auch Wetterinformationen für die Sicherung der Luftfahrt und insbesondere den Betrieb von Flughäfen zu liefern vermögen, zu denen der Sachverständige Dr. H. nach eigenem Bekunden (Gutachten vom 26.10.2014 für das VG Trier, S. 37; mündliche Verhandlung vor dem VG Trier am 23.3.2015) geringere Erfahrungen hat, weil er auf dem Gebiet von Warnprodukten für die Flugsicherung nicht arbeitet. Flughäfen, wie sie in größerer Zahl in der Umgebung der vor dem Verwaltungsgericht Trier streitgegenständlichen WKA Neuheilenbach betrieben werden, gibt es im Südosten der Wetterradarstation „Eisberg“ selbst in größerer Entfernung nicht. Vielmehr bewegen sich die Einwirkungen der strittigen WKA auf die Radarstation „Eisberg“, auch soweit sie auf Warnprodukte für die Sicherung der Luftfahrt bezogen sind, offenbar in einem Ausmaß, wie es - nach obigen Ausführungen unter bbb - auf etwa drei Viertel des Bundesgebiets infolge der nur eingeschränkten Wettererfassung in den bodennahen Luftschichten hingenommen werden muss.

Indizien dafür, dass die strittige WKA auch in Bezug auf den Beitrag des Wetterradars „Eisberg“ für die Sicherheit der zivilen und militärischen Luftfahrt keine maßgebliche Beeinträchtigung hervorruft, sind auch die Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 20. Januar 2012 (Bl. 180 der Behördenakte) und der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - vom 1. Februar 2012 (Bl. 456 der Behördenakte). In beiden Äußerungen sind Bedenken bezüglich der radartechnischen Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt nicht enthalten.

In Bezug auf Hagelwarnungen hat der DWD in der mündlichen Verhandlung durch den Radarmeteorologen Dr. S. darauf hingewiesen, dass eine Hagelwarnung unabhängig davon, welche Flächen (bezogen auf die vom Radarstrahl abgetastete Erdoberfläche im Erfassungsbereich der Radaranlage) wegen der WKA nicht fehlerfrei abgetastet werden könnten, bereits dann ausgelöst werde, wenn nur ein einziges Pixel den für Hagelwarnungen geltenden Schwellenwert von 55 dBZ überschreite (mit dBZ wird die - stark von der Größe der streuenden Partikel abhängige - Radarreflektivität bezeichnet), wobei diese Hagelwarnschwelle durch die Echos einer WKA, die bis zu 76 dBZ erreichten, weit übertroffen werden könnten; außerdem seien die gestörten Bereiche größer als - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Viertel Quadratkilometer. Allerdings ist - wie der gerichtliche Sachverständige Dr. H. in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat - dieses vom DWD prinzipiell richtig beschriebene Warnkriterium nur an solchen Orten relevant, wo auch ein Gewitter zu detektieren ist.

Bei Gewittern indes - so die weiteren Ausführungen von Dr. H. in der mündlichen Verhandlung - seien nur im Fall der Löschung der potentiell gestörten Signale (Pixel) aus dem Radarbild „Unterwarnungen“ denkbar (dies bedeutet, dass ein warnwürdiges Wetterereignis nicht oder nicht als warnwürdig erkannt wird); behalte man dagegen die aus dem Störbereich der WKA stammenden Signale bei, so seien allenfalls „Überwarnungen“ zu befürchten. Bei einem Gewitter bedeute dies, dass dessen räumliche Ausdehnung größer als seine tatsächliche Ausdehnung dargestellt werde, mit der Folge, dass der DWD eine Gewitterwarnung ausgebe, obgleich der für eine solche Warnung nach den Kriterien des DWD maßgebliche Schwellenwert noch nicht überschritten sei. Dass eine bei der derzeitigen Verfahrensweise des DWD in Grenzbereichen denkbare Überwarnung im Allgemeinen mehr als theoretische Nachteile mit sich bringen könnte, ist hingegen nicht deutlich geworden.

ddd) Die vom DWD hiergegen erhobenen Einwände sind im Wesentlichen nicht stichhaltig.

Der DWD setzt sich zwar auch in seiner - im hiesigen Verfahren vom DWD vorgelegten - Begründung (Schriftsatz vom 2.7.2015) der vom VG Trier zugelassenen Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz kritisch mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 26. Oktober 2014 auseinander (Nr. 1 Buchst. c auf S. 3 und 4 des Schriftsatzes) und bemängelt, in der operationellen Praxis des DWD hätten sich - entgegen der nicht validierten Berechnung des Sachverständigen - immer wieder ganz erhebliche Abschattungseffekte gezeigt, was eigentlich durch geeignete Berechnungen bestätigt werden müsste; selbst unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen errechneten Werte entspreche der berechnete Abschattungseffekt einer Abweichung der gemessenen Niederschlagsmenge von ca. 14%. Zudem habe der Sachverständige nicht bedacht, dass verfälschte Echos bei Anwendung der neu eingeführten polarimetrischen Messgrößen zu wesentlich größeren Fehleinschätzungen der detektierten Wetterereignisse quantitativ und qualitativ führten, wenn zum Beispiel statt Regen fälschlicherweise Schnee detektiert werde. Die zum Beleg für die Auswirkungen solcher Fehlechos angegebenen Beispiele überzeugen aber nicht. Dass eine Abweichung der tatsächlichen von der meteorologisch prognostizierten Niederschlagsmenge um 14% eine spürbare Qualitätseinbuße der Warnprodukte bedeutet, vermochte der DWD nicht aufzuzeigen. Auch die Auswirkungen von Schnee oder detektiertem Regen, der eine Temperatur in der Nähe des Gefrierpunktes aufweist und deshalb (zieht man die Möglichkeit eines verfälschten Radarechos in Betracht) tatsächlich auch Schnee sein könnte, beim Auftreffen auf den Boden hängt wesentlich von den dort herrschenden Temperaturen ab, deren Feststellung durch die strittige WKA nicht erschwert wird. Insbesondere aber handelt es sich bei Regen und Schnee in aller Regel um Wettererscheinungen, die nicht allein in dem Bereich hinter einer WKA stattfinden, sondern bereits vom Wetterradar entdeckt werden können, bevor sich die „Wetterfront“ in diesen von der Radarantenne nur eingeschränkt abtastbaren Bereich bewegt hat.

Soweit RD W. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei künftig beabsichtigt, die Warnung vor kleinräumigen und kurzlebigen, aber durchaus extremen Wetterereignissen im Sommer und Winter noch weiter zu verbessern und diesbezüglich zu „Gemeindewarnungen“ anstelle von bloßen „Landkreiswarnungen“ überzugehen, also Warnprodukte mit Bezug auf sehr kleine Räume zu erstellen, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Zusätzlich zu berücksichtigen ist nämlich, dass - wie oben ausgeführt wurde - das vollständige, zehn Elevationsebenen umfassende Programm des Volumenscans in fünf Minuten durchlaufen wird und ein Niederschlagsscan zwischengeschaltet ist, so dass die bodennahen Luftschichten in Abständen von 2,5 min (nämlich durch den untersten Volumenscan oder den Niederschlagsscan) von der Radarantenne abgetastet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein sehr kleinräumiges Unwetterereignis entwickelt, das ausschließlich innerhalb des von der WKA beeinträchtigten Sektors stattfindet (also nicht bereits vor Eintritt des Radarstrahls in den Störbereich der WKA detektiert werden kann), sich außerdem auf die untersten beiden Elevationsebenen (0,5° und 0,8° bis 1,2°) beschränkt und keine Radarsignalinformationen aus den darüber liegenden - ungestörten - Elevationsebenen liefert, und zum Weiteren auch ohne Störung durch die Einflüsse einer WKA trotz seiner Kleinräumigkeit überhaupt noch rechtzeitig detektiert werden könnte, erscheint dem Senat vernachlässigenswert gering. Generell gilt, dass der Verwaltungsgerichtshof künftige radarmeteorologische Entwicklungen, die sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, nicht berücksichtigen kann. Das vorliegende Urteil bedeutet andererseits auch nicht, dass gegebenenfalls in der Zukunft eintretenden Neuentwicklungen von der Genehmigungsbehörde nicht Rechnung getragen werden dürfte.

2.3.2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass es in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen (Mesozyklonen, Hagelschlag, Starkregen, starker Schneefall), die im Einzelfall zu besonders kleinräumigen, kurzlebigen, aber gleichwohl extremen Wetterereignissen führen können, zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars „Eisberg“ durch die strittige WKA kommen könnte. Dies rechtfertigt aber nicht die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Genehmigung, sondern nur die Beifügung von Auflagen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nur so kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, der vorliegend vor allem im Licht der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu beachten ist. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sind auf optimale Erreichung beider Ziele, also auf praktische Konkordanz hin angelegt. In Betracht kommt, durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu regeln, dass bei bestimmten „unwetterträchtigen“ Wetterlagen der Betrieb der streitgegenständlichen WKA in einer Weise stattfindet, die den Bedenken des DWD Rechnung trägt; in Betracht kommt eine Verpflichtung, die WKA auf Verlangen des DWD abzuschalten. Unpraktikabel ist eine solche Regelung nicht. In vergleichbaren Fällen ist eine solche Regelung bereits von Windkraftanlagenbetreibern und DWD in den Blick genommen worden, wie die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 vorgelegte Mail-Korrespondenz zeigt, die eine WKA in der Nähe der in Hessen gelegenen Wetterradaranlage „Offenthal“ und eine diesbezüglich vom DWD und dem Anlagenbetreiber geschlossene Vereinbarung vom 27. März 2015 betrifft. Die Ausgestaltung im Detail steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat nicht im vollen Umfang ihres Klagebegehrens obsiegt, weil der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet werden konnte, sondern nur zur erneuten Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Diesen Anteil des Unterliegens bewertet der Verwaltungsgerichtshof mit ¼ des Gesamtwerts der Streitsache. Die Beigeladenen zu 1 und 3 haben keine Berufungsanträge gestellt, durften deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht mit Kosten belastet werden; die nicht von der Klägerin zu tragenden Kosten (3/4) waren daher auf den Beklagten und die Beigeladene zu 2 zu verteilen. Die Last der Beigeladenen, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, rechtfertigt sich für die Beigeladenen zu 1 und 3 schon deswegen, weil sie - mangels Berufungsantrags - sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben, und bezüglich der Beigeladenen zu 2 damit, dass sie zwar einen Antrag gestellt hat und dadurch bewusst ein Kostenrisiko eingegangen ist, aber ihre vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Einwände im Berufungsverfahren in keiner Weise mit substanziellem Vortrag weiterverfolgt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss vom 22. Oktober 2015:

I.

Das Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270.000 € festgesetzt.

II.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 270.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an der Empfehlung unter Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hält bei einer Verpflichtungsklage auf Genehmigung von WKA in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2014 - 22 C 14.1595 - juris) als Streitwert 10% der geschätzten Herstellungskosten für angemessen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich von den Angaben ausgegangen werden, die der Anlagenbetreiber in seinem Genehmigungsantrag zur Höhe der Herstellungskosten gemacht hat; die Mehrwertsteuer braucht nicht hinzugerechnet zu werden (BayVGH, B.v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 und -.1333 sowie B.v. 19.8.2014 - 22 CS 15.1585). Vorliegend hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 31. Juli 2012 (Bl. 791 der Behördenakte) die „Investitionskosten“ mit netto 2.713.500 € beziffert; der Sache nach handelt es sich bei den in der Berechnung aufgeführten Einzelpositionen allerdings nur um solche, die zu den Herstellungskosten gehören. Die Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung zur Streitwertfestsetzung befragt wurden, haben keine zusätzlichen Angaben gemacht. Deshalb erscheint es angemessen, von der genannten Summe auszugehen und hiervon - gerundet - 10% und somit 270.000 € als Streitwert festzusetzen.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.