Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 14.5330

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. September 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Parabolantennen; Festsetzungen des Bebauungsplans; Schädliche Umwelteinwirkungen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt M. a. d. ...

vertreten durch die erste Bürgermeisterin St-platz ..., M. a. d. ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt F., L. Str. ..., F.

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung (Antennenanlage) FlNr. 1023 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 29. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung von 29 Parabolantennen auf ihrem Gemeindegebiet.

Im Jahr 2012 beantragte die Beigeladene den Neubau von acht Parabolantennen und eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung ..., an das nördlich und östlich die im Eigentum der Klägerin stehende Straße mit den FlNrn. 1023/2 und 1022/2 angrenzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ der Klägerin, der für das Grundstück FlNr. 1023 ein Industriegebiet, im Übrigen überwiegend Gewerbegebiet festsetzt. Nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin genehmigte der Beklagte das Vorhaben.

Unter dem 4. Juli 2014 beantragte die Beigeladene Änderungen im Grundriss des genehmigten Gebäudes, die Errichtung von weiteren 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks. Die Klägerin verweigerte hierzu durch Beschluss vom 28. Juli 2014 sowie nach Anhörung durch den Beklagten nochmals durch Beschluss vom 1. September 2014 das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 genehmigte der Beklagte unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das beantragte Vorhaben, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ entspreche und als Gewerbe i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in einem Industriegebiet allgemein zulässig sei. Es wurde unter Nr. 401 u. a. folgende Nebenbestimmung festgesetzt: „Vor Inbetriebnahme der Satellitenantennenanlage muss die Standortbescheinigung von der Bundesnetzagentur (…) erteilt sein. Der Erlass eines Ergänzungsbescheids dahingehend bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur ist dem Landratsamt (…) unverzüglich unaufgefordert zuzuleiten. Hinweis: Ohne Standortbescheinigung ist der Betrieb der Satellitenantennenanlage unzulässig!“

Hiergegen hat die Klägerin am 27. November 2014 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Das Vorhaben bedürfe einer besonderen Standortsicherung und sei nur in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO oder im Außenbereich zulässig. Die Antennenanlage sprenge den Rahmen dessen, was normalerweise in einem Industriegebiet angesiedelt werde, und werde von den Festsetzungen des § 9 BauNVO nicht zutreffend erfasst, so dass ein wesentlicher Unterschied zu den Baugebieten i. S. d. §§ 2 bis 9 BauNVO gegeben sei. Das Landratsamt habe sich mit der Frage der elektromagnetischen Strahlung überhaupt nicht beschäftigt. An dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Abstrahlwinkel zeige sich, dass sich die Festsetzungen eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO nicht für Standorte von Satellitenantennen und deren bauliche Ausgestaltung eigneten. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen. Es sei zudem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls

Klageabweisung.

Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gab das Gericht mit Beschluss vom 24. März 2015 statt, da bei offenen Erfolgsaussichten der Klage das Aussetzungsinteresse der Klägerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege (M 1 SN 14.5332). Auf Beschwerde der Beigeladenen lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2015, auf den verwiesen wird, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage ab (1 CS 15.914).

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle vom 24. März 2015 und vom 29. September 2015, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie zulässig (I.), aber unbegründet (II.) ist.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Klagebefugnis ergibt sich zwar nicht aus einer möglichen Verletzung der Klägerin in ihren Nachbarrechten aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Hinblick auf die beiden am Grundstück vorbeiführenden Ortsstraßen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 1 CS 15.914 - juris Rn. 8). Ebenso wenig ergibt sich eine mögliche Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO aus der von der Klägerin gerügten Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 6).

2. Jedoch resultiert die Klagebefugnis der Klägerin aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit. Zwar ist in den Fällen des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Jedoch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die Genehmigung des Vorhabens in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungskompetenz in Ausprägung ihrer Planungshoheit verletzt ist. Mit ihrem Vortrag, das streitgegenständliche Vorhaben könne nur in einem Sondergebiet, nicht aber im festgesetzten Industriegebiet verwirklicht werden, beruft sie sich auf die Vereitelung ihrer planerischen Grundentscheidung. Eine solche ist angesichts des Umfangs der genehmigten Antennenanlage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Das Vorhaben ist ungeachtet der noch vor Aufnahme des Betriebs zu erteilenden Standortbescheinigung als Parabolantennenpark nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig und nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 1 CS 15.914 - juris Rn. 10).

2. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin überhaupt auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen kann, lässt die Errichtung der Antennen jedenfalls keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchten. Denn durch die angefochtene Baugenehmigung, mit der ausdrücklich nicht der Betrieb der Antennen genehmigt wird, kann nicht die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. Vielmehr darf der Betrieb der Anlage erst nach Erteilung der Standortbescheinigungen für die 29 Parabolantennen aufgenommen werden. Damit sind die Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der genehmigten Antennen nicht Prüfungsgegenstand der vorliegenden Klage (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 1 CS 15.914 - juris Rn. 12). Insoweit führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Juni 2015 zutreffend aus (1 CS 15.914 - juris Rn. 13):

„Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) sind „ortsfeste Funkanlagen“ dieser speziellen bundesrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen; durch sie bleibt die Baugenehmigung unberührt. Das Regelungsregime der Verordnung gilt auch für baugenehmigungsfreie Funkanlagen. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder behandelt auch die vom Verwaltungsgericht als problematisch angesehenen Fragen (etwa: Regelungsgehalt der Bescheinigung und vorzulegende Antragsunterlagen). Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs. Sie kann im Übrigen erst dann erteilt werden, wenn die jeweilige Parabolantenne errichtet und auf einen bestimmten Satelliten ausgerichtet ist, denn erst dann können die jeweiligen standort- und systembezogenen Sicherheitsabstände beurteilt werden. Auch diesem Umstand trägt die angefochtene Baugenehmigung mit ihrem Hinweis 401 Rechnung. Die beigeladene Bauherrin trägt das Risiko dafür, dass sie von ihren Parabolantennen nach deren Errichtung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkten Gebrauch machen kann, wenn die zulässigen Grenzwerte des § 3 BEMFV überschritten werden und die jeweilige Standortbescheinigung daher nicht erteilt werden kann. Durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung entsteht auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte. Eine Standortbescheinigung stellt einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar.“

3. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa der bayerischen Bauordnung (BayBO) handelt, da die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren in der Regel keinen Drittschutz entfalten (BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 14 ZB 11.2209 - juris Rn. 6 m. w. N.), so dass sich allein aus einer trotz Verfahrensfreiheit erteilten Baugenehmigung keine Rechtsverletzung der Klägerin ergäbe.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 1 CS 15.914

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Unter Aufhebung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 28. Oktober 2014 abgelehnt. II.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2015 - M 1 SN 14.5332

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ...10.2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Der Strei

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ...10.2014 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung von 29 Parabolantennen auf ihrem Gemeindegebiet.

Im Jahr 2012 beantragte die Beigeladene den Neubau von acht Parabolantennen und eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung ..., an das nördlich und östlich die im Eigentum der Antragstellerin stehende Straße mit den FlNrn. 1023/2 und 1022/2 angrenzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ der Antragstellerin, der für das Grundstück FlNr. 1023 ein Industriegebiet, im Übrigen überwiegend Gewerbegebiet festsetzt. Nach Erteilung des Einvernehmens durch die Antragstellerin genehmigte der Antragsgegner das Vorhaben.

Unter dem ... Juli 2014 beantragte die Beigeladene Änderungen im Grundriss des genehmigten Gebäudes, die Errichtung von weiteren 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks. Die Antragstellerin verweigerte hierzu durch Beschluss vom ... Juli 2014 sowie nach Anhörung durch den Antragsgegner nochmals durch Beschluss vom ... September 2014 das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 genehmigte der Antragsgegner unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das beantragte Vorhaben, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ entspreche und als Gewerbe i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in einem Industriegebiet allgemein zulässig sei. Es wurde u. a. folgende Nebenbestimmung festgesetzt: „Vor Inbetriebnahme der Satellitenantennenanlage muss die Standortbescheinigung von der Bundesnetzagentur (…) erteilt sein. Der Erlass eines Ergänzungsbescheids dahingehend bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur ist dem Landratsamt (…) unverzüglich unaufgefordert zuzuleiten. Hinweis: Ohne Standortbescheinigung ist der Betrieb der Satellitenantennenanlage unzulässig!“

Hiergegen hat die Antragstellerin am ... November 2014 Klage (M 1 K 14.5330) erhoben und beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Vorhaben bedürfe einer besonderen Strandortsicherung und sei nur in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO oder im Außenbereich zulässig. Das Landratsamt habe sich mit der Frage der elektromagnetischen Strahlung überhaupt nicht beschäftigt. An dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Abstrahlwinkel zeige sich, dass sich die Festsetzungen eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO nicht für Standorte von Satellitenantennen und deren bauliche Ausgestaltung eigneten. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen. Es sei zudem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag anzulehnen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 24. März 2015, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist in den Fällen des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Jedoch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Genehmigung des Vorhabens in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungskompetenz in Ausprägung ihrer Planungshoheit verletzt ist. Denn es ist durchaus möglich, dass das Vorhaben entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt worden ist. Außerdem ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Straße in ihren Nachbarrechten aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt ist.

2. Der Antrag ist begründet, da zur Überzeugung der Kammer das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch nur mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, ist eine weitere Interessensabwägung vorzunehmen.

a) Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage derzeit offen, so dass es einer weiteren Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen bedarf. Es konnte nicht abschließend geklärt werden, ob die nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtige Anlage nach dem hier einschlägigen § 30 BauGB genehmigungsfähig ist.

aa) Zwar greift der gegen die Baugenehmigung vorgebrachte Einwand, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen, nicht durch.

Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe. Jedenfalls von den drei größten der genehmigten Parabolantennen mit einer Höhe von jeweils 13 m geht eine gebäudegleiche Wirkung aus, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 3.3 zur Wandhöhe von maximal 12 m anwendbar sind. Denn die Antennen sind aufgrund ihrer Dimensionierung weithin sichtbar und entfalten eine räumliche Wirkung, so dass nicht von einer nur unerheblichen optischen Wirkung auszugehen ist. Entsprechend sind aber auch die Festsetzungen in Nr. 3.4 zur Firsthöhe anwendbar. Hiernach darf die Firsthöhe die Wandhöhe um maximal 4 m überragen. Die drei größten Parabolantennen überragen die festgesetzte Wandhöhe von 12 m lediglich um 1 m und bilden in diesem überragenden Teil ein nach außen abgeflachtes Halbrund. Daher ist zumindest für die genehmigte Höhe der Antennen eine Vergleichbarkeit mit den nach dem Bebauungsplan allgemein zulässigen Satteldächern gegeben, so dass die Antennen den Festsetzungen zur Firsthöhe entsprechen und unter diesem Aspekt genehmigt werden durften.

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 1.2 betreffend Lagerplätze. Weder fällt das Vorhaben vom Wortlaut her unter den Begriff „Lagerplatz“, noch ist eine Vergleichbarkeit mit den nur ausnahmsweise zulässigen Lagerplätzen gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob die Festsetzung in Nr. 1.2 so weitreichend zu verstehen ist, dass überhaupt ein Vergleich zu dem streitgegenständlichen Vorhaben in Betracht kommt. Jedenfalls wird im Bebauungsplan unter Nr. 5 (Ziele der Planung) dargelegt, dass Vorhaben wie Lagerplätze aufgrund des mit ihnen verbundenen Verkehrsaufkommens bei gleichzeitig geringem Arbeitsplatzangebot nur ausnahmsweise zulässig seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben der Beigeladenen ein ähnlich hohes Verkehrsaufkommen wie ein Lagerplatz verursachen sollte, so dass hier kein Vergleich gezogen werden kann.

bb) Jedoch bleibt offen, ob das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genehmigungsfähig ist oder jedenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig ist. Denn derzeit ist nicht klar, ob und vor allem in welchem Ausmaß das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 konnte nicht abschließend geklärt werden, welchen Regelungsgehalt die Standortbescheinigung hat, die nach dem angefochtenen Bescheid vor Inbetriebnahme des Vorhabens durch die Bundesnetzagentur erteilt sein muss. Insbesondere wurde nicht klar, auf Grundlage welcher Unterlagen eine Standortbescheinigung erteilt wird. Daher ist bislang offen, ob allein aufgrund der Erteilung einer solchen Bescheinigung davon auszugehen ist, dass die in ihr genannten standortbezogenen Sicherheitsabstände durch das Vorhaben eingehalten werden oder ob es einer weiteren Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsabständen bedarf. Auch blieb offen, ob im Fall von mehreren vorhandenen Standortbescheinigungen für mehrere Sende- und Empfangsanlagen eine Gesamtüberprüfung stattfindet. Aufgrund dieser Sachlage kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in einem Maß hervorruft, dass es einer besonderen Standortsicherung für die Antennenanlage und entsprechend der Ausweisung eines Sondergebiets i. S. d. § 11 BauNVO bedarf, so dass das Vorhaben nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genehmigungsfähig ist und der angegriffene Bescheid in die Planungshoheit der Antragstellerin eingreift. Ebenso wenig ist ein Verstoß des Vorhabens gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und entsprechend eine Verletzung der Antragstellerin in ihren nachbarlichen Rechten ausgeschlossen.

b) Eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen fällt zugunsten des Interesses der Antragstellerin aus. Solange nicht klar ist, ob und in welchem Ausmaß vom Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, so dass sowohl die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als auch die Zulässigkeit nach § 15 Abs. 1 BauNVO in Frage stehen, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, dass die Beigeladene von der streitgegenständlichen Genehmigung Gebrauch macht. Die mit der erteilten Genehmigung verbundene Gefahr der Beeinträchtigung der Planungshoheit sowie der nachbarlichen Interessen der Antragstellerin wiegt schwerer als das Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung sofort nutzen zu können, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Landratsamt F. mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung von 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks erlaubt wird. Der Bescheid ersetzt das von der Antragstellerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen. Das Bauvorhaben soll auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung P. errichtet werden, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet D.“ der Antragstellerin liegt. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein Industriegebiet fest. Auf dem Baugrundstück befinden sich bereits acht Parabolantennen und ein Betriebsgebäude, allesamt vom Antragsgegner im Einvernehmen mit der Antragstellerin im Jahre 2012 genehmigt.

Mit Beschluss vom 24. März 2015 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. November 2014 (M 1 K 14.5330) gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2014 an. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiege ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage schon als unzulässig abgewiesen werden müsste, weil die antragstellende Gemeinde keine Klagebefugnis besitzt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss von der aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit resultierenden Klagebefugnis im Hinblick auf das von der Antragstellerin verweigerte und vom Antragsgegner im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung ersetzte Einvernehmen ausgegangen. Allerdings spricht vieles dafür, dass über das Vorhaben nicht im Einvernehmen mit der Antragstellerin entschieden werden musste, weil es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB errichtet werden soll und die gewerbliche Aufstellung sowie der Betrieb von Parabolantennen ihrer Art nach in einem Industriegebiet zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), ohne dass hierfür im vorliegenden Fall eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „D.“ erforderlich wäre (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 BauGB). Die von der Antragstellerin als problematisch angesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu Lagerplätzen können offensichtlich nicht verletzt sein. Ebenso wenig wie bei dem von der Antragstellerin im Jahre 2012 erteilten Einvernehmen zu einer „Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB“ (vgl. Beschl. d. Gemeinderats v. 21.5.2012, Bl. 6 der Bauakte) erschließt sich die Notwendigkeit eines Einvernehmens zum hier streitgegenständlichen Vorhaben nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB (vgl. Bl. 7 der Bauakte). Es ist weiter nicht erkennbar, warum die Errichtung eines Parabolantennenparks mit 29 in sachlich-räumlichem Zusammenhang stehenden Einzelantennen in einem Industriegebiet nicht (mehr) möglich sein sollte, bei der Errichtung von lediglich acht Parabolantennen jedoch keine Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen sollten. Allenfalls dann, wenn durch die Baugenehmigung eine von der Antragstellerin mit der Festsetzung eines Industriegebiets verfolgte planerische Grundentscheidung vereitelt werden könnte (vgl. zur Gefahr des „Umkippens“ eines festgesetzten Mischgebiets BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; VGH BW, U. v. 15.10.1991 - 8 S 979/91 - juris Rn. 19, 20), käme eine Klagebefugnis in Betracht.

Eine Verletzung der Planungshoheit kann auch nicht unter Hinweis darauf geltend gemacht werden, dass die erforderlichen Standortbescheinigungen noch nicht vorliegen und möglicherweise wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - v. 20.8.2002, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 14.8.2013, BGBl. I 3259) auch nicht uneingeschränkt erteilt werden können. Die Standortbescheinigungen sind nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden, gegen die Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren (vgl. dazu unten: 2.2.2).

1.2 Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene „Verletzung nachbarlicher Rechte“ im Hinblick auf zwei am Baugrundstück vorbeiführende Ortsstraßen berufen. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Eigentum an den Verkehrswegen oder ihre bestimmungsgemäße Funktion durch die Errichtung des Antennenparks beeinträchtigt werden sollte. Die Gemeinde kann für sich als juristische Person keine Gesundheitsgefährdung durch befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen geltend machen; ebenso wenig kann sie sich zur Begründung einer eigenen Klagebefugnis auf die ihren Gemeindebürgern zustehende Rechte als Sachwalterin berufen (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95 - UPR 1997, 153 im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit durch einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Eine mittelbare Betroffenheit gemeindlicher Bediensteter etwa in gemeindlichen Einrichtungen (Kindergarten, Krankenhaus, Rathaus etc.) oder die Betroffenheit von Benutzern dieser Einrichtungen ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Jedenfalls wird die Klage voraussichtlich unbegründet sein.

2.1 Das Vorhaben ist - ungeachtet der erst nach Aufstellung und Ausrichtung der Antennen auf den jeweiligen Satellit, jedoch noch vor Aufnahme des Betriebs zu erteilenden Standortbescheinigung (vgl. § 4 BEMFV) - bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die allgemeine Zulässigkeit von gewerblich betriebenen Antennenanlagen im Industriegebiet ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Dabei macht der Umstand, dass das Vorhaben 29 einzelne Parabolantennen umfasst, diese nicht im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, weil „sie nach Anzahl…der Eigenart des Baugebiets widersprechen“. Vieles spricht für den vom Landratsamt formulierten Ansatz, dass es sich in materieller Hinsicht nur um ein einziges Vorhaben eines gewerblichen Bauherrn handelt, das in Form eines „Parabolantennenparks“ errichtet werden soll, der aus einer Vielzahl von nach einem bestimmten System aufgestellten Antennen besteht, die alle dem bereits im Jahr 2012 genehmigten und errichteten „Betriebsgebäude“ zugeordnet sind und von ihm aus versorgt werden. Anders wäre die Situation im Industriegebiet „D.“ im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO möglicherweise nur dann zu beurteilen, wenn sich über das gesamte Baugebiet verstreut mehrere, unabhängig voneinander von verschiedenen Betreibern errichtete Parabolantennen finden würden, die zu einer Häufung derartiger Anlagen mit der Folge führen würde, dass die übrigen baulichen Anlagen im Baugebiet zahlenmäßig nicht mehr in einer Weise vertreten sind, wie es der Eigenart des Industriegebiets entspräche (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 18). Will die Antragstellerin im Übrigen aus städtebaulichen Gründen besondere Formen gewerblicher Nutzungen im Industriegebiet begrenzen oder ganz ausschließen, so kann sie entsprechende Beschränkungen im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO festsetzen; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

2.2 Die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil das Vorhaben möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt.

Ungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin überhaupt darauf berufen kann, dass sich die Beigeladene ihr gegenüber „rücksichtslos“ im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verhält, ist letztlich entscheidend, dass die insbesondere vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder nicht durch die angefochtene Baugenehmigung (vgl. Hinweis 401) hervorgerufen werden kann, mit der ausdrücklich nicht der Betrieb der Antennen genehmigt wird. Dieser darf vielmehr erst nach Vorliegen der für alle 29 Parabolantennen gesondert zu erteilenden Standortbescheinigungen, die als „Betriebserlaubnisse“ anzusehen sind, aufgenommen werden (vgl. § 4 Abs. 1 BEMFV). Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (§ 15a BEMFV). Prüfungsgegenstand der gegen die Baugenehmigung gerichteten Drittklage sind damit nicht Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der genehmigten Antennen.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder sind „ortsfeste Funkanlagen“ dieser speziellen bundes-rechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen; durch sie bleibt die Baugenehmigung unberührt (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 BayBO). Das Regelungsregime der Verordnung gilt auch für baugenehmigungsfreie Funkanlagen. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder behandelt auch die vom Verwaltungsgericht als problematisch angesehenen Fragen (etwa: Regelungsgehalt der Bescheinigung und vorzulegende Antragsunterlagen). Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs. Sie kann im Übrigen erst dann erteilt werden, wenn die jeweilige Parabolantenne errichtet und auf einen bestimmten Satelliten ausgerichtet ist, denn erst dann können die jeweiligen standort- und systembezogenen Sicherheitsabstände beurteilt werden.

Auch diesem Umstand trägt die angefochtene Baugenehmigung mit ihrem Hinweis Rechnung.

Die beigeladene Bauherrin trägt das Risiko dafür, dass sie von ihren Parabolantennen nach deren Errichtung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkten Gebrauch machen kann, wenn die zulässigen Grenzwerte des § 3 BEMFV überschritten werden und die jeweilige Standortbescheinigung daher nicht erteilt werden kann.

Durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung entsteht auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte. Eine Standortbescheinigung stellt einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B. v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl. 2004, 660; VG Münster, B. v. 1.9.2004 - 2 L 1149/04 - juris Rn. 17 ff.; offen gelassen: OVG SN, B. v. 19.10.2011 - 2 M 129/11 - NVwZ-RR 2012, 137).

3. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nicht geprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO insoweit verfahrensfrei ist, als es um die Aufstellung der Parabolantennen geht, die als „Antennen“ im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 26 unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 13.6.1991 - 11 A 87/90 - NVwZ 1992, 279). In der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO werden Antennen nunmehr generell als verfahrensfrei behandelt, nachdem bis zur Rechtsänderung nur „Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m“ verfahrensfrei waren.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, da sich ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz als erfolglos erwiesen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.10 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Landratsamt F. mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung von 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks erlaubt wird. Der Bescheid ersetzt das von der Antragstellerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen. Das Bauvorhaben soll auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung P. errichtet werden, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet D.“ der Antragstellerin liegt. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein Industriegebiet fest. Auf dem Baugrundstück befinden sich bereits acht Parabolantennen und ein Betriebsgebäude, allesamt vom Antragsgegner im Einvernehmen mit der Antragstellerin im Jahre 2012 genehmigt.

Mit Beschluss vom 24. März 2015 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. November 2014 (M 1 K 14.5330) gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2014 an. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiege ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage schon als unzulässig abgewiesen werden müsste, weil die antragstellende Gemeinde keine Klagebefugnis besitzt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss von der aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit resultierenden Klagebefugnis im Hinblick auf das von der Antragstellerin verweigerte und vom Antragsgegner im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung ersetzte Einvernehmen ausgegangen. Allerdings spricht vieles dafür, dass über das Vorhaben nicht im Einvernehmen mit der Antragstellerin entschieden werden musste, weil es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB errichtet werden soll und die gewerbliche Aufstellung sowie der Betrieb von Parabolantennen ihrer Art nach in einem Industriegebiet zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), ohne dass hierfür im vorliegenden Fall eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „D.“ erforderlich wäre (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 BauGB). Die von der Antragstellerin als problematisch angesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu Lagerplätzen können offensichtlich nicht verletzt sein. Ebenso wenig wie bei dem von der Antragstellerin im Jahre 2012 erteilten Einvernehmen zu einer „Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB“ (vgl. Beschl. d. Gemeinderats v. 21.5.2012, Bl. 6 der Bauakte) erschließt sich die Notwendigkeit eines Einvernehmens zum hier streitgegenständlichen Vorhaben nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB (vgl. Bl. 7 der Bauakte). Es ist weiter nicht erkennbar, warum die Errichtung eines Parabolantennenparks mit 29 in sachlich-räumlichem Zusammenhang stehenden Einzelantennen in einem Industriegebiet nicht (mehr) möglich sein sollte, bei der Errichtung von lediglich acht Parabolantennen jedoch keine Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen sollten. Allenfalls dann, wenn durch die Baugenehmigung eine von der Antragstellerin mit der Festsetzung eines Industriegebiets verfolgte planerische Grundentscheidung vereitelt werden könnte (vgl. zur Gefahr des „Umkippens“ eines festgesetzten Mischgebiets BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; VGH BW, U. v. 15.10.1991 - 8 S 979/91 - juris Rn. 19, 20), käme eine Klagebefugnis in Betracht.

Eine Verletzung der Planungshoheit kann auch nicht unter Hinweis darauf geltend gemacht werden, dass die erforderlichen Standortbescheinigungen noch nicht vorliegen und möglicherweise wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - v. 20.8.2002, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 14.8.2013, BGBl. I 3259) auch nicht uneingeschränkt erteilt werden können. Die Standortbescheinigungen sind nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden, gegen die Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren (vgl. dazu unten: 2.2.2).

1.2 Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene „Verletzung nachbarlicher Rechte“ im Hinblick auf zwei am Baugrundstück vorbeiführende Ortsstraßen berufen. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Eigentum an den Verkehrswegen oder ihre bestimmungsgemäße Funktion durch die Errichtung des Antennenparks beeinträchtigt werden sollte. Die Gemeinde kann für sich als juristische Person keine Gesundheitsgefährdung durch befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen geltend machen; ebenso wenig kann sie sich zur Begründung einer eigenen Klagebefugnis auf die ihren Gemeindebürgern zustehende Rechte als Sachwalterin berufen (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95 - UPR 1997, 153 im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit durch einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Eine mittelbare Betroffenheit gemeindlicher Bediensteter etwa in gemeindlichen Einrichtungen (Kindergarten, Krankenhaus, Rathaus etc.) oder die Betroffenheit von Benutzern dieser Einrichtungen ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Jedenfalls wird die Klage voraussichtlich unbegründet sein.

2.1 Das Vorhaben ist - ungeachtet der erst nach Aufstellung und Ausrichtung der Antennen auf den jeweiligen Satellit, jedoch noch vor Aufnahme des Betriebs zu erteilenden Standortbescheinigung (vgl. § 4 BEMFV) - bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die allgemeine Zulässigkeit von gewerblich betriebenen Antennenanlagen im Industriegebiet ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Dabei macht der Umstand, dass das Vorhaben 29 einzelne Parabolantennen umfasst, diese nicht im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, weil „sie nach Anzahl…der Eigenart des Baugebiets widersprechen“. Vieles spricht für den vom Landratsamt formulierten Ansatz, dass es sich in materieller Hinsicht nur um ein einziges Vorhaben eines gewerblichen Bauherrn handelt, das in Form eines „Parabolantennenparks“ errichtet werden soll, der aus einer Vielzahl von nach einem bestimmten System aufgestellten Antennen besteht, die alle dem bereits im Jahr 2012 genehmigten und errichteten „Betriebsgebäude“ zugeordnet sind und von ihm aus versorgt werden. Anders wäre die Situation im Industriegebiet „D.“ im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO möglicherweise nur dann zu beurteilen, wenn sich über das gesamte Baugebiet verstreut mehrere, unabhängig voneinander von verschiedenen Betreibern errichtete Parabolantennen finden würden, die zu einer Häufung derartiger Anlagen mit der Folge führen würde, dass die übrigen baulichen Anlagen im Baugebiet zahlenmäßig nicht mehr in einer Weise vertreten sind, wie es der Eigenart des Industriegebiets entspräche (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 18). Will die Antragstellerin im Übrigen aus städtebaulichen Gründen besondere Formen gewerblicher Nutzungen im Industriegebiet begrenzen oder ganz ausschließen, so kann sie entsprechende Beschränkungen im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO festsetzen; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

2.2 Die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil das Vorhaben möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt.

Ungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin überhaupt darauf berufen kann, dass sich die Beigeladene ihr gegenüber „rücksichtslos“ im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verhält, ist letztlich entscheidend, dass die insbesondere vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder nicht durch die angefochtene Baugenehmigung (vgl. Hinweis 401) hervorgerufen werden kann, mit der ausdrücklich nicht der Betrieb der Antennen genehmigt wird. Dieser darf vielmehr erst nach Vorliegen der für alle 29 Parabolantennen gesondert zu erteilenden Standortbescheinigungen, die als „Betriebserlaubnisse“ anzusehen sind, aufgenommen werden (vgl. § 4 Abs. 1 BEMFV). Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (§ 15a BEMFV). Prüfungsgegenstand der gegen die Baugenehmigung gerichteten Drittklage sind damit nicht Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der genehmigten Antennen.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder sind „ortsfeste Funkanlagen“ dieser speziellen bundes-rechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen; durch sie bleibt die Baugenehmigung unberührt (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 BayBO). Das Regelungsregime der Verordnung gilt auch für baugenehmigungsfreie Funkanlagen. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder behandelt auch die vom Verwaltungsgericht als problematisch angesehenen Fragen (etwa: Regelungsgehalt der Bescheinigung und vorzulegende Antragsunterlagen). Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs. Sie kann im Übrigen erst dann erteilt werden, wenn die jeweilige Parabolantenne errichtet und auf einen bestimmten Satelliten ausgerichtet ist, denn erst dann können die jeweiligen standort- und systembezogenen Sicherheitsabstände beurteilt werden.

Auch diesem Umstand trägt die angefochtene Baugenehmigung mit ihrem Hinweis Rechnung.

Die beigeladene Bauherrin trägt das Risiko dafür, dass sie von ihren Parabolantennen nach deren Errichtung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkten Gebrauch machen kann, wenn die zulässigen Grenzwerte des § 3 BEMFV überschritten werden und die jeweilige Standortbescheinigung daher nicht erteilt werden kann.

Durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung entsteht auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte. Eine Standortbescheinigung stellt einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B. v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl. 2004, 660; VG Münster, B. v. 1.9.2004 - 2 L 1149/04 - juris Rn. 17 ff.; offen gelassen: OVG SN, B. v. 19.10.2011 - 2 M 129/11 - NVwZ-RR 2012, 137).

3. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nicht geprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO insoweit verfahrensfrei ist, als es um die Aufstellung der Parabolantennen geht, die als „Antennen“ im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 26 unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 13.6.1991 - 11 A 87/90 - NVwZ 1992, 279). In der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO werden Antennen nunmehr generell als verfahrensfrei behandelt, nachdem bis zur Rechtsänderung nur „Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m“ verfahrensfrei waren.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, da sich ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz als erfolglos erwiesen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.10 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Landratsamt F. mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung von 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks erlaubt wird. Der Bescheid ersetzt das von der Antragstellerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen. Das Bauvorhaben soll auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung P. errichtet werden, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet D.“ der Antragstellerin liegt. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein Industriegebiet fest. Auf dem Baugrundstück befinden sich bereits acht Parabolantennen und ein Betriebsgebäude, allesamt vom Antragsgegner im Einvernehmen mit der Antragstellerin im Jahre 2012 genehmigt.

Mit Beschluss vom 24. März 2015 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. November 2014 (M 1 K 14.5330) gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2014 an. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiege ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage schon als unzulässig abgewiesen werden müsste, weil die antragstellende Gemeinde keine Klagebefugnis besitzt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss von der aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit resultierenden Klagebefugnis im Hinblick auf das von der Antragstellerin verweigerte und vom Antragsgegner im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung ersetzte Einvernehmen ausgegangen. Allerdings spricht vieles dafür, dass über das Vorhaben nicht im Einvernehmen mit der Antragstellerin entschieden werden musste, weil es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB errichtet werden soll und die gewerbliche Aufstellung sowie der Betrieb von Parabolantennen ihrer Art nach in einem Industriegebiet zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), ohne dass hierfür im vorliegenden Fall eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „D.“ erforderlich wäre (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 BauGB). Die von der Antragstellerin als problematisch angesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu Lagerplätzen können offensichtlich nicht verletzt sein. Ebenso wenig wie bei dem von der Antragstellerin im Jahre 2012 erteilten Einvernehmen zu einer „Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB“ (vgl. Beschl. d. Gemeinderats v. 21.5.2012, Bl. 6 der Bauakte) erschließt sich die Notwendigkeit eines Einvernehmens zum hier streitgegenständlichen Vorhaben nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB (vgl. Bl. 7 der Bauakte). Es ist weiter nicht erkennbar, warum die Errichtung eines Parabolantennenparks mit 29 in sachlich-räumlichem Zusammenhang stehenden Einzelantennen in einem Industriegebiet nicht (mehr) möglich sein sollte, bei der Errichtung von lediglich acht Parabolantennen jedoch keine Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen sollten. Allenfalls dann, wenn durch die Baugenehmigung eine von der Antragstellerin mit der Festsetzung eines Industriegebiets verfolgte planerische Grundentscheidung vereitelt werden könnte (vgl. zur Gefahr des „Umkippens“ eines festgesetzten Mischgebiets BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; VGH BW, U. v. 15.10.1991 - 8 S 979/91 - juris Rn. 19, 20), käme eine Klagebefugnis in Betracht.

Eine Verletzung der Planungshoheit kann auch nicht unter Hinweis darauf geltend gemacht werden, dass die erforderlichen Standortbescheinigungen noch nicht vorliegen und möglicherweise wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - v. 20.8.2002, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 14.8.2013, BGBl. I 3259) auch nicht uneingeschränkt erteilt werden können. Die Standortbescheinigungen sind nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden, gegen die Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren (vgl. dazu unten: 2.2.2).

1.2 Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene „Verletzung nachbarlicher Rechte“ im Hinblick auf zwei am Baugrundstück vorbeiführende Ortsstraßen berufen. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Eigentum an den Verkehrswegen oder ihre bestimmungsgemäße Funktion durch die Errichtung des Antennenparks beeinträchtigt werden sollte. Die Gemeinde kann für sich als juristische Person keine Gesundheitsgefährdung durch befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen geltend machen; ebenso wenig kann sie sich zur Begründung einer eigenen Klagebefugnis auf die ihren Gemeindebürgern zustehende Rechte als Sachwalterin berufen (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95 - UPR 1997, 153 im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit durch einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Eine mittelbare Betroffenheit gemeindlicher Bediensteter etwa in gemeindlichen Einrichtungen (Kindergarten, Krankenhaus, Rathaus etc.) oder die Betroffenheit von Benutzern dieser Einrichtungen ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Jedenfalls wird die Klage voraussichtlich unbegründet sein.

2.1 Das Vorhaben ist - ungeachtet der erst nach Aufstellung und Ausrichtung der Antennen auf den jeweiligen Satellit, jedoch noch vor Aufnahme des Betriebs zu erteilenden Standortbescheinigung (vgl. § 4 BEMFV) - bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die allgemeine Zulässigkeit von gewerblich betriebenen Antennenanlagen im Industriegebiet ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Dabei macht der Umstand, dass das Vorhaben 29 einzelne Parabolantennen umfasst, diese nicht im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, weil „sie nach Anzahl…der Eigenart des Baugebiets widersprechen“. Vieles spricht für den vom Landratsamt formulierten Ansatz, dass es sich in materieller Hinsicht nur um ein einziges Vorhaben eines gewerblichen Bauherrn handelt, das in Form eines „Parabolantennenparks“ errichtet werden soll, der aus einer Vielzahl von nach einem bestimmten System aufgestellten Antennen besteht, die alle dem bereits im Jahr 2012 genehmigten und errichteten „Betriebsgebäude“ zugeordnet sind und von ihm aus versorgt werden. Anders wäre die Situation im Industriegebiet „D.“ im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO möglicherweise nur dann zu beurteilen, wenn sich über das gesamte Baugebiet verstreut mehrere, unabhängig voneinander von verschiedenen Betreibern errichtete Parabolantennen finden würden, die zu einer Häufung derartiger Anlagen mit der Folge führen würde, dass die übrigen baulichen Anlagen im Baugebiet zahlenmäßig nicht mehr in einer Weise vertreten sind, wie es der Eigenart des Industriegebiets entspräche (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 18). Will die Antragstellerin im Übrigen aus städtebaulichen Gründen besondere Formen gewerblicher Nutzungen im Industriegebiet begrenzen oder ganz ausschließen, so kann sie entsprechende Beschränkungen im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO festsetzen; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

2.2 Die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil das Vorhaben möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt.

Ungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin überhaupt darauf berufen kann, dass sich die Beigeladene ihr gegenüber „rücksichtslos“ im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verhält, ist letztlich entscheidend, dass die insbesondere vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder nicht durch die angefochtene Baugenehmigung (vgl. Hinweis 401) hervorgerufen werden kann, mit der ausdrücklich nicht der Betrieb der Antennen genehmigt wird. Dieser darf vielmehr erst nach Vorliegen der für alle 29 Parabolantennen gesondert zu erteilenden Standortbescheinigungen, die als „Betriebserlaubnisse“ anzusehen sind, aufgenommen werden (vgl. § 4 Abs. 1 BEMFV). Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (§ 15a BEMFV). Prüfungsgegenstand der gegen die Baugenehmigung gerichteten Drittklage sind damit nicht Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der genehmigten Antennen.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder sind „ortsfeste Funkanlagen“ dieser speziellen bundes-rechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen; durch sie bleibt die Baugenehmigung unberührt (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 BayBO). Das Regelungsregime der Verordnung gilt auch für baugenehmigungsfreie Funkanlagen. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder behandelt auch die vom Verwaltungsgericht als problematisch angesehenen Fragen (etwa: Regelungsgehalt der Bescheinigung und vorzulegende Antragsunterlagen). Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs. Sie kann im Übrigen erst dann erteilt werden, wenn die jeweilige Parabolantenne errichtet und auf einen bestimmten Satelliten ausgerichtet ist, denn erst dann können die jeweiligen standort- und systembezogenen Sicherheitsabstände beurteilt werden.

Auch diesem Umstand trägt die angefochtene Baugenehmigung mit ihrem Hinweis Rechnung.

Die beigeladene Bauherrin trägt das Risiko dafür, dass sie von ihren Parabolantennen nach deren Errichtung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkten Gebrauch machen kann, wenn die zulässigen Grenzwerte des § 3 BEMFV überschritten werden und die jeweilige Standortbescheinigung daher nicht erteilt werden kann.

Durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung entsteht auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte. Eine Standortbescheinigung stellt einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B. v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl. 2004, 660; VG Münster, B. v. 1.9.2004 - 2 L 1149/04 - juris Rn. 17 ff.; offen gelassen: OVG SN, B. v. 19.10.2011 - 2 M 129/11 - NVwZ-RR 2012, 137).

3. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nicht geprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO insoweit verfahrensfrei ist, als es um die Aufstellung der Parabolantennen geht, die als „Antennen“ im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 26 unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 13.6.1991 - 11 A 87/90 - NVwZ 1992, 279). In der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO werden Antennen nunmehr generell als verfahrensfrei behandelt, nachdem bis zur Rechtsänderung nur „Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m“ verfahrensfrei waren.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, da sich ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz als erfolglos erwiesen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.10 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 28. Oktober 2014 abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Landratsamt F. mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung von 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks erlaubt wird. Der Bescheid ersetzt das von der Antragstellerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen. Das Bauvorhaben soll auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung P. errichtet werden, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet D.“ der Antragstellerin liegt. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein Industriegebiet fest. Auf dem Baugrundstück befinden sich bereits acht Parabolantennen und ein Betriebsgebäude, allesamt vom Antragsgegner im Einvernehmen mit der Antragstellerin im Jahre 2012 genehmigt.

Mit Beschluss vom 24. März 2015 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. November 2014 (M 1 K 14.5330) gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2014 an. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiege ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wird die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage schon als unzulässig abgewiesen werden müsste, weil die antragstellende Gemeinde keine Klagebefugnis besitzt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss von der aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit resultierenden Klagebefugnis im Hinblick auf das von der Antragstellerin verweigerte und vom Antragsgegner im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung ersetzte Einvernehmen ausgegangen. Allerdings spricht vieles dafür, dass über das Vorhaben nicht im Einvernehmen mit der Antragstellerin entschieden werden musste, weil es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn von § 30 Abs. 1 BauGB errichtet werden soll und die gewerbliche Aufstellung sowie der Betrieb von Parabolantennen ihrer Art nach in einem Industriegebiet zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), ohne dass hierfür im vorliegenden Fall eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „D.“ erforderlich wäre (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 BauGB). Die von der Antragstellerin als problematisch angesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu Lagerplätzen können offensichtlich nicht verletzt sein. Ebenso wenig wie bei dem von der Antragstellerin im Jahre 2012 erteilten Einvernehmen zu einer „Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB“ (vgl. Beschl. d. Gemeinderats v. 21.5.2012, Bl. 6 der Bauakte) erschließt sich die Notwendigkeit eines Einvernehmens zum hier streitgegenständlichen Vorhaben nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB (vgl. Bl. 7 der Bauakte). Es ist weiter nicht erkennbar, warum die Errichtung eines Parabolantennenparks mit 29 in sachlich-räumlichem Zusammenhang stehenden Einzelantennen in einem Industriegebiet nicht (mehr) möglich sein sollte, bei der Errichtung von lediglich acht Parabolantennen jedoch keine Bedenken in planungsrechtlicher Hinsicht bestehen sollten. Allenfalls dann, wenn durch die Baugenehmigung eine von der Antragstellerin mit der Festsetzung eines Industriegebiets verfolgte planerische Grundentscheidung vereitelt werden könnte (vgl. zur Gefahr des „Umkippens“ eines festgesetzten Mischgebiets BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; VGH BW, U. v. 15.10.1991 - 8 S 979/91 - juris Rn. 19, 20), käme eine Klagebefugnis in Betracht.

Eine Verletzung der Planungshoheit kann auch nicht unter Hinweis darauf geltend gemacht werden, dass die erforderlichen Standortbescheinigungen noch nicht vorliegen und möglicherweise wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte (vgl. § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV - v. 20.8.2002, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 14.8.2013, BGBl. I 3259) auch nicht uneingeschränkt erteilt werden können. Die Standortbescheinigungen sind nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden, gegen die Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren (vgl. dazu unten: 2.2.2).

1.2 Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene „Verletzung nachbarlicher Rechte“ im Hinblick auf zwei am Baugrundstück vorbeiführende Ortsstraßen berufen. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Eigentum an den Verkehrswegen oder ihre bestimmungsgemäße Funktion durch die Errichtung des Antennenparks beeinträchtigt werden sollte. Die Gemeinde kann für sich als juristische Person keine Gesundheitsgefährdung durch befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen geltend machen; ebenso wenig kann sie sich zur Begründung einer eigenen Klagebefugnis auf die ihren Gemeindebürgern zustehende Rechte als Sachwalterin berufen (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95 - UPR 1997, 153 im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit durch einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Eine mittelbare Betroffenheit gemeindlicher Bediensteter etwa in gemeindlichen Einrichtungen (Kindergarten, Krankenhaus, Rathaus etc.) oder die Betroffenheit von Benutzern dieser Einrichtungen ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Jedenfalls wird die Klage voraussichtlich unbegründet sein.

2.1 Das Vorhaben ist - ungeachtet der erst nach Aufstellung und Ausrichtung der Antennen auf den jeweiligen Satellit, jedoch noch vor Aufnahme des Betriebs zu erteilenden Standortbescheinigung (vgl. § 4 BEMFV) - bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die allgemeine Zulässigkeit von gewerblich betriebenen Antennenanlagen im Industriegebiet ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Dabei macht der Umstand, dass das Vorhaben 29 einzelne Parabolantennen umfasst, diese nicht im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, weil „sie nach Anzahl…der Eigenart des Baugebiets widersprechen“. Vieles spricht für den vom Landratsamt formulierten Ansatz, dass es sich in materieller Hinsicht nur um ein einziges Vorhaben eines gewerblichen Bauherrn handelt, das in Form eines „Parabolantennenparks“ errichtet werden soll, der aus einer Vielzahl von nach einem bestimmten System aufgestellten Antennen besteht, die alle dem bereits im Jahr 2012 genehmigten und errichteten „Betriebsgebäude“ zugeordnet sind und von ihm aus versorgt werden. Anders wäre die Situation im Industriegebiet „D.“ im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO möglicherweise nur dann zu beurteilen, wenn sich über das gesamte Baugebiet verstreut mehrere, unabhängig voneinander von verschiedenen Betreibern errichtete Parabolantennen finden würden, die zu einer Häufung derartiger Anlagen mit der Folge führen würde, dass die übrigen baulichen Anlagen im Baugebiet zahlenmäßig nicht mehr in einer Weise vertreten sind, wie es der Eigenart des Industriegebiets entspräche (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 18). Will die Antragstellerin im Übrigen aus städtebaulichen Gründen besondere Formen gewerblicher Nutzungen im Industriegebiet begrenzen oder ganz ausschließen, so kann sie entsprechende Beschränkungen im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO festsetzen; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

2.2 Die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil das Vorhaben möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt.

Ungeachtet der Frage, ob sich die Antragstellerin überhaupt darauf berufen kann, dass sich die Beigeladene ihr gegenüber „rücksichtslos“ im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verhält, ist letztlich entscheidend, dass die insbesondere vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder nicht durch die angefochtene Baugenehmigung (vgl. Hinweis 401) hervorgerufen werden kann, mit der ausdrücklich nicht der Betrieb der Antennen genehmigt wird. Dieser darf vielmehr erst nach Vorliegen der für alle 29 Parabolantennen gesondert zu erteilenden Standortbescheinigungen, die als „Betriebserlaubnisse“ anzusehen sind, aufgenommen werden (vgl. § 4 Abs. 1 BEMFV). Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (§ 15a BEMFV). Prüfungsgegenstand der gegen die Baugenehmigung gerichteten Drittklage sind damit nicht Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der genehmigten Antennen.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder sind „ortsfeste Funkanlagen“ dieser speziellen bundes-rechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen; durch sie bleibt die Baugenehmigung unberührt (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 BayBO). Das Regelungsregime der Verordnung gilt auch für baugenehmigungsfreie Funkanlagen. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder behandelt auch die vom Verwaltungsgericht als problematisch angesehenen Fragen (etwa: Regelungsgehalt der Bescheinigung und vorzulegende Antragsunterlagen). Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs. Sie kann im Übrigen erst dann erteilt werden, wenn die jeweilige Parabolantenne errichtet und auf einen bestimmten Satelliten ausgerichtet ist, denn erst dann können die jeweiligen standort- und systembezogenen Sicherheitsabstände beurteilt werden.

Auch diesem Umstand trägt die angefochtene Baugenehmigung mit ihrem Hinweis Rechnung.

Die beigeladene Bauherrin trägt das Risiko dafür, dass sie von ihren Parabolantennen nach deren Errichtung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkten Gebrauch machen kann, wenn die zulässigen Grenzwerte des § 3 BEMFV überschritten werden und die jeweilige Standortbescheinigung daher nicht erteilt werden kann.

Durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung entsteht auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte. Eine Standortbescheinigung stellt einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B. v. 30.3.2004 - 21 CS 03.1053 - BayVBl. 2004, 660; VG Münster, B. v. 1.9.2004 - 2 L 1149/04 - juris Rn. 17 ff.; offen gelassen: OVG SN, B. v. 19.10.2011 - 2 M 129/11 - NVwZ-RR 2012, 137).

3. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nicht geprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO insoweit verfahrensfrei ist, als es um die Aufstellung der Parabolantennen geht, die als „Antennen“ im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten sind (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 26 unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 13.6.1991 - 11 A 87/90 - NVwZ 1992, 279). In der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO werden Antennen nunmehr generell als verfahrensfrei behandelt, nachdem bis zur Rechtsänderung nur „Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m“ verfahrensfrei waren.

Die Antragstellerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, da sich ihr Begehren um einstweiligen Rechtsschutz als erfolglos erwiesen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.10 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.