Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2015 - M 1 SN 14.5332

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ...10.2014 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung von 29 Parabolantennen auf ihrem Gemeindegebiet.

Im Jahr 2012 beantragte die Beigeladene den Neubau von acht Parabolantennen und eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung ..., an das nördlich und östlich die im Eigentum der Antragstellerin stehende Straße mit den FlNrn. 1023/2 und 1022/2 angrenzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ der Antragstellerin, der für das Grundstück FlNr. 1023 ein Industriegebiet, im Übrigen überwiegend Gewerbegebiet festsetzt. Nach Erteilung des Einvernehmens durch die Antragstellerin genehmigte der Antragsgegner das Vorhaben.

Unter dem ... Juli 2014 beantragte die Beigeladene Änderungen im Grundriss des genehmigten Gebäudes, die Errichtung von weiteren 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks. Die Antragstellerin verweigerte hierzu durch Beschluss vom ... Juli 2014 sowie nach Anhörung durch den Antragsgegner nochmals durch Beschluss vom ... September 2014 das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 genehmigte der Antragsgegner unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das beantragte Vorhaben, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ entspreche und als Gewerbe i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in einem Industriegebiet allgemein zulässig sei. Es wurde u. a. folgende Nebenbestimmung festgesetzt: „Vor Inbetriebnahme der Satellitenantennenanlage muss die Standortbescheinigung von der Bundesnetzagentur (…) erteilt sein. Der Erlass eines Ergänzungsbescheids dahingehend bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur ist dem Landratsamt (…) unverzüglich unaufgefordert zuzuleiten. Hinweis: Ohne Standortbescheinigung ist der Betrieb der Satellitenantennenanlage unzulässig!“

Hiergegen hat die Antragstellerin am ... November 2014 Klage (M 1 K 14.5330) erhoben und beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Vorhaben bedürfe einer besonderen Strandortsicherung und sei nur in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO oder im Außenbereich zulässig. Das Landratsamt habe sich mit der Frage der elektromagnetischen Strahlung überhaupt nicht beschäftigt. An dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Abstrahlwinkel zeige sich, dass sich die Festsetzungen eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO nicht für Standorte von Satellitenantennen und deren bauliche Ausgestaltung eigneten. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen. Es sei zudem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag anzulehnen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 24. März 2015, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist in den Fällen des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Jedoch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Genehmigung des Vorhabens in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungskompetenz in Ausprägung ihrer Planungshoheit verletzt ist. Denn es ist durchaus möglich, dass das Vorhaben entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt worden ist. Außerdem ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Straße in ihren Nachbarrechten aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt ist.

2. Der Antrag ist begründet, da zur Überzeugung der Kammer das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch nur mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, ist eine weitere Interessensabwägung vorzunehmen.

a) Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage derzeit offen, so dass es einer weiteren Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen bedarf. Es konnte nicht abschließend geklärt werden, ob die nach Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtige Anlage nach dem hier einschlägigen § 30 BauGB genehmigungsfähig ist.

aa) Zwar greift der gegen die Baugenehmigung vorgebrachte Einwand, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen, nicht durch.

Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe. Jedenfalls von den drei größten der genehmigten Parabolantennen mit einer Höhe von jeweils 13 m geht eine gebäudegleiche Wirkung aus, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 3.3 zur Wandhöhe von maximal 12 m anwendbar sind. Denn die Antennen sind aufgrund ihrer Dimensionierung weithin sichtbar und entfalten eine räumliche Wirkung, so dass nicht von einer nur unerheblichen optischen Wirkung auszugehen ist. Entsprechend sind aber auch die Festsetzungen in Nr. 3.4 zur Firsthöhe anwendbar. Hiernach darf die Firsthöhe die Wandhöhe um maximal 4 m überragen. Die drei größten Parabolantennen überragen die festgesetzte Wandhöhe von 12 m lediglich um 1 m und bilden in diesem überragenden Teil ein nach außen abgeflachtes Halbrund. Daher ist zumindest für die genehmigte Höhe der Antennen eine Vergleichbarkeit mit den nach dem Bebauungsplan allgemein zulässigen Satteldächern gegeben, so dass die Antennen den Festsetzungen zur Firsthöhe entsprechen und unter diesem Aspekt genehmigt werden durften.

Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 1.2 betreffend Lagerplätze. Weder fällt das Vorhaben vom Wortlaut her unter den Begriff „Lagerplatz“, noch ist eine Vergleichbarkeit mit den nur ausnahmsweise zulässigen Lagerplätzen gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob die Festsetzung in Nr. 1.2 so weitreichend zu verstehen ist, dass überhaupt ein Vergleich zu dem streitgegenständlichen Vorhaben in Betracht kommt. Jedenfalls wird im Bebauungsplan unter Nr. 5 (Ziele der Planung) dargelegt, dass Vorhaben wie Lagerplätze aufgrund des mit ihnen verbundenen Verkehrsaufkommens bei gleichzeitig geringem Arbeitsplatzangebot nur ausnahmsweise zulässig seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhaben der Beigeladenen ein ähnlich hohes Verkehrsaufkommen wie ein Lagerplatz verursachen sollte, so dass hier kein Vergleich gezogen werden kann.

bb) Jedoch bleibt offen, ob das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genehmigungsfähig ist oder jedenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig ist. Denn derzeit ist nicht klar, ob und vor allem in welchem Ausmaß das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 konnte nicht abschließend geklärt werden, welchen Regelungsgehalt die Standortbescheinigung hat, die nach dem angefochtenen Bescheid vor Inbetriebnahme des Vorhabens durch die Bundesnetzagentur erteilt sein muss. Insbesondere wurde nicht klar, auf Grundlage welcher Unterlagen eine Standortbescheinigung erteilt wird. Daher ist bislang offen, ob allein aufgrund der Erteilung einer solchen Bescheinigung davon auszugehen ist, dass die in ihr genannten standortbezogenen Sicherheitsabstände durch das Vorhaben eingehalten werden oder ob es einer weiteren Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsabständen bedarf. Auch blieb offen, ob im Fall von mehreren vorhandenen Standortbescheinigungen für mehrere Sende- und Empfangsanlagen eine Gesamtüberprüfung stattfindet. Aufgrund dieser Sachlage kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in einem Maß hervorruft, dass es einer besonderen Standortsicherung für die Antennenanlage und entsprechend der Ausweisung eines Sondergebiets i. S. d. § 11 BauNVO bedarf, so dass das Vorhaben nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genehmigungsfähig ist und der angegriffene Bescheid in die Planungshoheit der Antragstellerin eingreift. Ebenso wenig ist ein Verstoß des Vorhabens gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und entsprechend eine Verletzung der Antragstellerin in ihren nachbarlichen Rechten ausgeschlossen.

b) Eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen fällt zugunsten des Interesses der Antragstellerin aus. Solange nicht klar ist, ob und in welchem Ausmaß vom Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, so dass sowohl die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als auch die Zulässigkeit nach § 15 Abs. 1 BauNVO in Frage stehen, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, dass die Beigeladene von der streitgegenständlichen Genehmigung Gebrauch macht. Die mit der erteilten Genehmigung verbundene Gefahr der Beeinträchtigung der Planungshoheit sowie der nachbarlichen Interessen der Antragstellerin wiegt schwerer als das Interesse der Beigeladenen, die Genehmigung sofort nutzen zu können, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

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bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 14.5330 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. September 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Parabolantennen; Festsetzungen des Bebauungs
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 14.5330 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. September 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Parabolantennen; Festsetzungen des Bebauungs

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 14.5330

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. September 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Parabolantennen; Festsetzungen des Bebauungsplans; Schädliche Umwelteinwirkungen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt M. a. d. ...

vertreten durch die erste Bürgermeisterin St-platz ..., M. a. d. ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt F., L. Str. ..., F.

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung (Antennenanlage) FlNr. 1023 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 29. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung von 29 Parabolantennen auf ihrem Gemeindegebiet.

Im Jahr 2012 beantragte die Beigeladene den Neubau von acht Parabolantennen und eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1023 Gemarkung ..., an das nördlich und östlich die im Eigentum der Klägerin stehende Straße mit den FlNrn. 1023/2 und 1022/2 angrenzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ der Klägerin, der für das Grundstück FlNr. 1023 ein Industriegebiet, im Übrigen überwiegend Gewerbegebiet festsetzt. Nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin genehmigte der Beklagte das Vorhaben.

Unter dem 4. Juli 2014 beantragte die Beigeladene Änderungen im Grundriss des genehmigten Gebäudes, die Errichtung von weiteren 29 Parabolantennen mit Technikcontainern sowie die Aufstellung eines Dieseltanks. Die Klägerin verweigerte hierzu durch Beschluss vom 28. Juli 2014 sowie nach Anhörung durch den Beklagten nochmals durch Beschluss vom 1. September 2014 das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 genehmigte der Beklagte unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das beantragte Vorhaben, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ entspreche und als Gewerbe i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in einem Industriegebiet allgemein zulässig sei. Es wurde unter Nr. 401 u. a. folgende Nebenbestimmung festgesetzt: „Vor Inbetriebnahme der Satellitenantennenanlage muss die Standortbescheinigung von der Bundesnetzagentur (…) erteilt sein. Der Erlass eines Ergänzungsbescheids dahingehend bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur ist dem Landratsamt (…) unverzüglich unaufgefordert zuzuleiten. Hinweis: Ohne Standortbescheinigung ist der Betrieb der Satellitenantennenanlage unzulässig!“

Hiergegen hat die Klägerin am 27. November 2014 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Das Vorhaben bedürfe einer besonderen Standortsicherung und sei nur in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO oder im Außenbereich zulässig. Die Antennenanlage sprenge den Rahmen dessen, was normalerweise in einem Industriegebiet angesiedelt werde, und werde von den Festsetzungen des § 9 BauNVO nicht zutreffend erfasst, so dass ein wesentlicher Unterschied zu den Baugebieten i. S. d. §§ 2 bis 9 BauNVO gegeben sei. Das Landratsamt habe sich mit der Frage der elektromagnetischen Strahlung überhaupt nicht beschäftigt. An dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Abstrahlwinkel zeige sich, dass sich die Festsetzungen eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO nicht für Standorte von Satellitenantennen und deren bauliche Ausgestaltung eigneten. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet ...“ zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen. Es sei zudem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls

Klageabweisung.

Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gab das Gericht mit Beschluss vom 24. März 2015 statt, da bei offenen Erfolgsaussichten der Klage das Aussetzungsinteresse der Klägerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege (M 1 SN 14.5332). Auf Beschwerde der Beigeladenen lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2015, auf den verwiesen wird, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage ab (1 CS 15.914).

Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle vom 24. März 2015 und vom 29. September 2015, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie zulässig (I.), aber unbegründet (II.) ist.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Klagebefugnis ergibt sich zwar nicht aus einer möglichen Verletzung der Klägerin in ihren Nachbarrechten aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Hinblick auf die beiden am Grundstück vorbeiführenden Ortsstraßen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 1 CS 15.914 - juris Rn. 8). Ebenso wenig ergibt sich eine mögliche Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO aus der von der Klägerin gerügten Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Wandhöhe und zu den Lagerplätzen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 6).

2. Jedoch resultiert die Klagebefugnis der Klägerin aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit. Zwar ist in den Fällen des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erforderlich, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Jedoch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die Genehmigung des Vorhabens in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) garantierten Selbstverwaltungskompetenz in Ausprägung ihrer Planungshoheit verletzt ist. Mit ihrem Vortrag, das streitgegenständliche Vorhaben könne nur in einem Sondergebiet, nicht aber im festgesetzten Industriegebiet verwirklicht werden, beruft sie sich auf die Vereitelung ihrer planerischen Grundentscheidung. Eine solche ist angesichts des Umfangs der genehmigten Antennenanlage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Das Vorhaben ist ungeachtet der noch vor Aufnahme des Betriebs zu erteilenden Standortbescheinigung als Parabolantennenpark nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig und nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 1 CS 15.914 - juris Rn. 10).

2. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin überhaupt auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen kann, lässt die Errichtung der Antennen jedenfalls keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchten. Denn durch die angefochtene Baugenehmigung, mit der ausdrücklich nicht der Betrieb der Antennen genehmigt wird, kann nicht die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. Vielmehr darf der Betrieb der Anlage erst nach Erteilung der Standortbescheinigungen für die 29 Parabolantennen aufgenommen werden. Damit sind die Fragen des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern infolge des Betriebs der genehmigten Antennen nicht Prüfungsgegenstand der vorliegenden Klage (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 1 CS 15.914 - juris Rn. 12). Insoweit führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Juni 2015 zutreffend aus (1 CS 15.914 - juris Rn. 13):

„Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) sind „ortsfeste Funkanlagen“ dieser speziellen bundesrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen; durch sie bleibt die Baugenehmigung unberührt. Das Regelungsregime der Verordnung gilt auch für baugenehmigungsfreie Funkanlagen. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder behandelt auch die vom Verwaltungsgericht als problematisch angesehenen Fragen (etwa: Regelungsgehalt der Bescheinigung und vorzulegende Antragsunterlagen). Die Standortbescheinigung stellt der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort dar und hat die Funktion einer Freigabe des Betriebs. Sie kann im Übrigen erst dann erteilt werden, wenn die jeweilige Parabolantenne errichtet und auf einen bestimmten Satelliten ausgerichtet ist, denn erst dann können die jeweiligen standort- und systembezogenen Sicherheitsabstände beurteilt werden. Auch diesem Umstand trägt die angefochtene Baugenehmigung mit ihrem Hinweis 401 Rechnung. Die beigeladene Bauherrin trägt das Risiko dafür, dass sie von ihren Parabolantennen nach deren Errichtung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkten Gebrauch machen kann, wenn die zulässigen Grenzwerte des § 3 BEMFV überschritten werden und die jeweilige Standortbescheinigung daher nicht erteilt werden kann. Durch das Nebeneinander von Baugenehmigung und Standortbescheinigung entsteht auch keine Rechtsschutzlücke für betroffene Dritte. Eine Standortbescheinigung stellt einen im Wege der Nachbarklage anfechtbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar.“

3. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa der bayerischen Bauordnung (BayBO) handelt, da die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren in der Regel keinen Drittschutz entfalten (BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 14 ZB 11.2209 - juris Rn. 6 m. w. N.), so dass sich allein aus einer trotz Verfahrensfreiheit erteilten Baugenehmigung keine Rechtsverletzung der Klägerin ergäbe.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.