Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2014 - M 1 K 14.1255

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 14.1255

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. November 2014

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte:

Vorläufige naturschutzrechtliche Untersagung;

Erstmaliges Umbrechen von Grünland in Ackerland;

Landwirtschaftliche Privilegierungsklausel;

Ehemals als Sendegelände genutzte Grundstücke;

Wiesenbrüter

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Freising

- Beklagter -

wegen Untersagung von Erdarbeiten FlNr. 795/0 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 am 11. November 2014 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Untersagungsanordnung.

Der Kläger ist Landwirt und zugleich Pächter der Grundstücke FlNr. 795/0, 795/1 und 795/2, die zusammengenommen eine Fläche von ca. 76 ha ergeben und auch „...-wiese“ genannt werden. Diese Grundstücke wurden in der Nachkriegszeit vom amerikanischen Militär als Standort für einen ca. 250 m hohen Sendemast zur Ausstrahlung des Rundfunksenders „...“ genutzt, weshalb das Gebiet noch heute auch als „...-wiese“ bezeichnet wird. Im Jahr 1989 wurde die Sendetätigkeit dort eingestellt und der Sendemast beseitigt. Die Gemeinde ... setzte 1993 in einem Bebauungsplan „Erholungsgebiet ... Süd“ für diese Grundstücke „Fläche zum Schutz von Wiesenbrütern“ fest (Nr. 1.5 der Festsetzungen des Bebauungsplanes vom 3.11.1993).

Zu einer Anfrage der Eigentümerin der „...-wiese“ (im Folgenden: Eigentümerin) 2012 beim Landratsamt Freising (Landratsamt), ob dort ein Grünlandumbruch möglich sei, bat das Landratsamt um Vorlage einer artenschutzrechtlichen Prüfung, da die Wiesenflächen seit Jahrzehnten nicht gedüngt und nur extensiv als Schafweide bewirtschaftet würden. Sie würden einen wichtigen Lebensraum für verschiedene Pflanzen- und Tierarten darstellen.

Im Januar des Jahres 2014 erhielt das Landratsamt Kenntnis davon, dass Personen damit beschäftigt seien, im Erdreich der „...-wiese“ noch vorhandene Kupferdrähte der ehemaligen Sendeanlage zu entfernen und mittels Traktoren und einer Planierraupe damit begonnen hätten, diese Flächen umzupflügen. Nach einer vorübergehenden Einstellung dieser Arbeiten am ... Januar 2014 veranlasste der Kläger am ... Februar 2014 dort erneut Erdarbeiten unter Zuhilfenahme eines Lasters und eines Baggers.

Das Landratsamt, das in einem ersten Schreiben vom ... Februar 2014 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) sowohl die Eigentümerin als auch den Kläger als Pächter der „...-wiese“ zur sofortigen Unterlassung oberflächenverändernder Tätigkeiten verpflichtet hatte, verpflichtete den Kläger als Pächter mit Bescheid vom ... Februar 2014, sämtliche Tätigkeiten, die den Zustand der Erdoberfläche verändern oder die Vegetation beeinträchtigen könnten, auf der „...-wiese“ mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Ausgenommen hiervon sei das Abschleppen der Wiese nach ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Grundsätzen bis spätestens einschließlich 15. März 2014 sowie die extensive Schafhaltung in höchstens dem Ausmaß, wie sie bislang praktiziert worden sei (Nr. 1 des Bescheids). Weiter drohte das Landratsamt für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an (Nr. 2). Zur Begründung dieses - nunmehr mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheids, den das Landratsamt in nahezu identischer Form am gleichen Tag auch gegenüber der Eigentümerin erlassen hatte, führte es im Wesentlichen aus, die festgestellten Arbeiten stellten einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar, für den die landwirtschaftliche Privilegierungsklausel nicht gelte, weil eine erstmalige Umwandlung von Grünland in Ackerland vorliege. Es sei zu befürchten, dass Flächen für Wiesenbrüter unwiederbringlich zerstört würden. Die Fläche, die an ein Landschaftsschutzgebiet angrenze, lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit vermuten. Solange das Gelände nicht durch eine artenschutzrechtliche Prüfung untersucht worden sei, könne diese Wertigkeit nicht abschließend beurteilt werden. Die Eigentümerin sei bereits mehrfach zur Vorlage einer artenschutzrechtlichen Prüfung aufgefordert worden. Dem Kläger werde untersagt, Erdarbeiten jeglicher Art wie Pflügen, Baggerarbeiten usw. durchzuführen. Um die Vegetation zu schützen werde ihm untersagt, die Flächen mit mineralischen Stoffen zu düngen, Gülle aus der Landwirtschaft oder von Biogasanlagen auszubringen. Das Verbot gelte auch für die Ausbringung von chemischen Spritzmitteln. Die vorläufige Einstellung sei ermessensgerecht und auch verhältnismäßig. Insbesondere sei der Eigentümerin die Sach- und Rechtslage seit 2012 bekannt gewesen.

Der Kläger hat am ... März 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung lässt er insbesondere vortragen, als Landwirt sei es ihm auch naturschutzrechtlich ohne Genehmigung gestattet, die „...-wiese“ umzubrechen. Das Landratsamt vermenge Pächter mit Eigentümer. Was das Landratsamt mit der Eigentümerin vereinbart habe, sei für ihn irrelevant. Die „...-wiesen“ seien jahrelang als Schafweide landwirtschaftlich genutzt worden. Da diese Wiesen kein Moorstandort seien, stehe das Bundesnaturschutzgesetz einem Grünlandumbruch nicht entgegen. Ein solcher Umbruch sei, wenn ihn ein Landwirt ausführe, kein Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts. Die Baunutzungsverordnung lasse die Festsetzung des Gebietes als Wiesenbrüterfläche nicht zu. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung könne weder von ihm noch von der Eigentümerin verlangt werden. Das Landratsamt habe seine Anordnung nur auf Vermutungen gestützt. In der Bescheidsbegründung würden ihm zusätzlich Tätigkeiten untersagt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die naturschutzrechtliche Landwirtschaftsklausel stehe unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes. Deshalb sei die Vorlage einer artenschutzrechtlichen Prüfung unabdingbar. Es sei nicht die ordnungsgemäße Bewirtschaftung untersagt worden, sondern der Eingriff in die Flächen. Die „...-wiese“ sei jahrzehntelang nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Noch immer befänden sich Kupferkabel der ehemaligen Sendeanlage im Erdboden.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 ergänzte das Landratsamt sein Vorbringen. Die Eigentümerin habe inzwischen eine artenschutzrechtliche Prüfung vom ... Juli 2014 vorgelegt, die am ... August 2014 vom Landratsamt naturschutzfachlich ausgewertet worden sei. Das Auswertungsergebnis bestätige die Richtigkeit der Untersagungsverfügung.

In der mündlichen Verhandlung am 11. November 2014 trug ein Vertreter des Landratsamtes u. a. vor, die sog. Stoßbeweidung der „...-wiese“ durch Schafe zweimal im Jahr seit mindestens 10 Jahren stelle aus naturschutzfachlicher Sicht kein Problem dar und beeinträchtige insbesondere keine vorhandenen Brutvögel. Der Kläger trug vor, nach seiner Information habe bereits vor 20 bis 25 Jahren ein Landwirt seine Kühe auf der „...-wiese“ weiden lassen. Der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts äußerte sich zu den durch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nachgewiesenen und unabhängig davon auf der „...-wiese“ beobachteten (seltenen) Vogelarten. Der Kläger legte eine Untersuchung vom ... März 2014 vor, wonach die „...-wiese“ kein Moor im naturschutzrechtlichen Sinne sei; dort sei nur ein kleiner Teilbereich Moorboden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Untersagungsbescheid des Landratsamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) kann ein Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermeidbar oder unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. Nach Satz 2 dieser Regelung kann die Durchführung des Eingriffs vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Während eine Untersagung nach Satz 1 demnach eine Gewissheit der Behörde voraussetzt, dass ein Eingriff zu solchen erheblichen Beeinträchtigungen führen werde, lässt Satz 2 als Voraussetzung für eine vorläufige Untersagung der Durchführung des Eingriffs genügen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind.

2. Das Landratsamt hat seine Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt. Insbesondere aus den Gründen des Bescheids wird deutlich, dass mit der darin enthaltenen Anordnung eine vorübergehende Einstellung von Umbruchmaßnahmen bis zur Klärung der artenschutzrechtlichen Wertigkeit der Flächen beabsichtigt war. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger am ... Februar 2014 erneut (und diesmal unter Einsatz von noch schwererem Gerät als noch am ...1.2014) mit Umbruchmaßnahmen begonnen hatte, war der Erlass dieser vorläufigen Anordnung veranlasst, um zu verhindern, dass durch solche Umbruchmaßnahmen unumkehrbare artenschutzwidrige Zustände hergestellt werden, bevor Klarheit über die artenschutzrechtliche Wertigkeit der Flächen besteht. Nachdem seit Vorlage und Auswertung entsprechender gutachterlicher Prüfungen und Stellungnahmen im Juli und August dieses Jahres diese Wertigkeit eingeschätzt werden kann, ist es dem Landratsamt nunmehr möglich, eine dauerhafte Regelung zu treffen.

3. Das Landratsamt hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger bereits eingeleiteten Maßnahmen zum Umbruch des Grünlandes „...-wiese“ in Ackerland als Eingriff im Sinn von § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu werten sind, also als „Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann“. Dass das Umpflügen dieser ca. 76 ha großen Freiflächen in tatsächlicher Hinsicht eine solche Beeinträchtigung ist, ist offensichtlich.

3.1 Allerdings läge ein solcher Eingriff rechtlich dann nicht vor, wenn sich der Kläger, wie er vorträgt, auf eine landwirtschaftliche Privilegierungsklausel („Landwirtschaftsklausel“) nach § 14 Abs. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG berufen könnte. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist u. a. die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. In Satz 2 dieser Regelung ist ausgeführt, dass diese Bodennutzung in der Regel diesen Zielen nicht widerspricht, wenn sie u. a. den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht. Die Regelung in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayNatSchG enthält eine gleichlautende Formulierung.

3.2 Die erstmalige Umwandlung von Grünland in Ackerland unterliegt jedoch nicht diesen Privilegierungsklauseln. Die „Landwirtschaftsklausel“ will die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart gehört jedoch nicht dazu. Das in diesen Klauseln enthaltene Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gilt nicht für solche Veränderungen der Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen (BVerwG, B.v. 14.4.1988 - 4 B 55.88 - juris Rn. 4; B.v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - juris Rn. 9, jeweils zu § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 7 BNatSchG a. F. - st Rspr.; ähnlich BayVGH, B.v. 18.9.2014 - 14 ZB 11.603 - juris Rn. 10 zu Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG). Der Umbruch von Wiesenflächen zur erstmaligen Aufnahme von Ackernutzung ist daher von der landwirtschaftlichen Privilegierungsklausel nicht gedeckt (vgl. HessVGH, B.v. 6.9.1991 - 3 TH 1077/91 - juris Rn. 12 zu § 5 Abs. 3 HENatG, unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.4.1988 a. a. O.).

3.3 Die vom Kläger beabsichtigte und bereits begonnene Maßnahme stellt einen solchen „Umbruch von Wiesenflächen zur erstmaligen Aufnahme von Ackernutzung“ dar. Erst durch das Umpflügen der „...-wiese“ wird eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Form von Ackerbau möglich. Dass eine solche Bewirtschaftung auf der „...-wiese“ bislang nicht stattgefunden hatte, lässt sich allein daran erkennen, dass im Erdboden noch Reste von Kupferkabeln aus der Zeit der Nutzung der „...-wiese“ als „...-wiese“ liegen, mit deren Beseitigung ebenfalls offensichtlich Anfang 2014 begonnen wurde. Seit Ende des Sendebetriebes und Beseitigung des Sendemasts im Jahre 1989 hat allenfalls extensive Weidewirtschaft durch Schafe (sog. Stoßbeweidung, zweimal jährlich) stattgefunden. Zur Überzeugung des Gerichts und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 hat es auf diesen Flächen bis heute jedoch keine intensiven landwirtschaftlichen Ackerbaumaßnahmen gegeben. Deshalb sind die bundes- und landesrechtlichen landwirtschaftlichen Privilegierungsklauseln auf das Vorhaben des Klägers nicht anwendbar und die von ihm begonnenen Maßnahmen (Grünlandumbruch) als Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG können sie bei Erwartung erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorläufig untersagt werden.

3.4 Dass solche Beeinträchtigungen zu erwarten waren, hat im Nachhinein die von der Eigentümerin vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bestätigt, wonach zahlreiche geschützte Brutvögel (u. a. das Braunkehlchen, der Kiebitz und der Steinschmätzer) als Durchzügler, als wahrscheinlicher und zum Teil sogar als sicherer Brutvogel festgestellt wurden. Die Auswertung dieser artenschutzrechtlichen Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts vom ... August 2014 hat diese Feststellungen bestätigt und die Flächen als überregional landesweit bedeutsam eingestuft. Das Landratsamt konnte bei Erlass des angefochtenen Bescheides die erhebliche Beeinträchtigung eines solchen Naturraumes im Hinblick darauf erwarten, dass die „...-wiesen“ bis 1989 jahrzehntelang als „...-wiesen“ genutzt wurden, somit als Gebiet ohne Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Intensivnutzung. Dass sich in solchem für die Öffentlichkeit unzugänglichen Gelände unter solchen Umständen bevorzugt Brutvögel niederlassen, ist allgemein bekannt.

3.5 Da der angegriffene Bescheid auch Ausführungen zum Ermessen enthält, ist er auch in dieser Hinsicht rechtlich unbedenklich. Seine Verhältnismäßigkeit lässt sich u. a. auch daran erkennen, dass das Landratsamt dem Kläger zumindest das Abschleppen der Wiese bis Mitte März 2014 und die bisherige (extensive) Schafbeweidung weiterhin gestattet hat. Dagegen beziehen sich die näheren Ausführungen zu verbotenen Tätigkeiten in den Bescheidsgründen offenkundig auf intensive landwirtschaftliche Ackernutzung, insbesondere auf das Pflügen und Düngen.

3.6 Darauf, ob die „...-wiese“ einen Moorstandort darstellt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in Anbetracht dieser Rechtslage ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Landratsamt berechtigt war, von der Eigentümerin die Vorlage einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu fordern.

4. Da auch die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung rechtlich unbedenklich ist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis zur Befestigung dreier, im Eigentum des Klägers befindlicher und im Landschaftsschutzgebiet Spessart (im Folgenden: Landschaftsschutzgebiet) gelegener Wege mit einer 5 bis 10 cm starken Schotterschicht (alternativ mit Schotterrasen) mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Spessart (im Folgenden: LSG-VO) unabhängig davon erlaubnispflichtig sei, ob es sich um eine Neuanlage von Wegen (so der Beklagte) oder eine Befestigung von Erdwegen (so der Kläger) handele, sei als wesentliche Änderung von Wegen nach § 6 Abs. 2 LSG-VO nicht erlaubnisfähig, weil das Vorhaben Wirkungen nach § 5 LSG-VO hervorrufe, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten und weder eine Ausnahme nach § 7 Nr. 1 oder 3 LSG-VO vorliege noch eine Befreiung nach § 8 LSG-VO i. V. m. Art. 49 BayNatSchG (in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung; im Folgenden: BayNatSchG a. F.) erteilt werden könne. Darüber hinaus stellten die geplanten Wege(-um)baumaßnahmen einen vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar, der gemäß Art. 6, 6a BayNatSchG a. F. zu unterlassen sei.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Kläger hat die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes nicht gerügt. Somit braucht wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 2009 für Art. 6, 6a und 49 BayNatSchG a. F. hatte. Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes hatte der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für den Naturschutz und die Landschaftspflege nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht (vgl. BR-Drs. 278/09 S. 1, 211), die mit Wirkung zum 1. September 2006 (vgl. Gesetz vom 28.8.20062006, BGBl I S. 2034, sog. Föderalismusreform) die früher gemäß Art. 75 GG a. F. bestehende Rahmenkompetenz abgelöst hatte. Da die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht, hatte der Erlass des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zur Folge, dass landesrechtliche Normen, die denselben Sachbereich regeln, wegen der Sperrwirkung des (konkurrierenden) Bundesrechts und des damit verbundenen Wegfalls der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unzulässig und nichtig wurden (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.12.2010 - Vf. 6-VII-10 - NuR 2011, 133). Da der Kläger hierzu nichts dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, inwieweit das Verwaltungsgericht die beantragte Maßnahme im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhand der Vorgaben von Art. 6, 6a und 49 BayNatSchG a. F. beurteilen durfte.

Soweit der Kläger gegen die Richtigkeit des Urteils einwendet, die Landschaftsschutzgebietsverordnung komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie hinsichtlich der Festlegung der ausgewiesenen Gebiete gegen das Willkürverbot verstoße und im Übrigen unverhältnismäßig sei, hat er nicht dargelegt, wie er zu dieser Einschätzung kommt. Hierfür hätte der Kläger substantiiert dartun müssen, welche konkreten Grundstücke aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommen wurden - aus den lediglich als Fax vorgelegten Anlagen lässt sich allenfalls mutmaßen, welche Grundstücke der Kläger meint -, inwiefern diese Grundstücke mit denen des Klägers vergleichbar sind und warum es aus Gleichbehandlungsgründen nicht gerechtfertigt war, die klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu belassen. Nach Vortrag des Beklagten hat es sich bei den herausgenommenen Flächen insbesondere um bebaute Flächen gehandelt. Um mit seinem diesbezüglichen Vorbringen durchdringen zu können, hätte der Kläger auch die Gründe dafür nennen müssen, warum er die Landschaftsschutzgebietsverordnung für unverhältnismäßig hält. Soweit sich der Kläger zum Beleg für seine Einschätzungen auf eine vergleichbar „willkürliche und schikanöse“ Behandlung „bei der Erstellung des Bebauungsplans für den Weiler Deutelbach“ oder andere ihm gegenüber ergangene „ähnlich schikanöse und willkürliche Maßnahmen des Beklagten“ beruft, erfüllt er damit die Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren nicht. Die Richtigkeit des Urteils wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht sich zur Wirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung nicht explizit geäußert hat. Der Kläger legt nicht ausreichend dar, dass er deren Unwirksamkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gerügt hat; die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bietet grundsätzlich keinen Anlass, dass das Gericht von sich aus und gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift eintritt (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.1989 - 4 B 149.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19 m. w. N. zur Prüfung eines Bebauungsplans).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den die Erlaubnispflicht der streitgegenständlichen Maßnahme betreffenden Einwendungen des Klägers. Soweit er allgemein meint, er habe grundrechtliche Ansprüche aus Art. 14 GG auf die Durchführung der von ihm beantragten Maßnahme, verkennt der Kläger, dass natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen wie die der vorliegend anzuwendenden Landschaftsschutzgebietsverordnung „Spessart“ grundsätzlich zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind. Denn jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie durch die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen tragen damit nur den natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten und der dem Grundstück selbst anhaftenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse Rechnung (BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 18). Wenn er zudem rügt, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die streitgegenständlichen Erdwege bereits seit vielen Jahren bestanden hätten und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, bei der Schotterung der Wege handele es sich um eine wesentliche Änderung von Wegen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO, übersieht der Kläger Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der von ihm ausgewerteten Luftbilder sehr wohl festgestellt, dass - mit Ausnahme des östlichen Teils des Weges Nr. 3 - Wege vorhanden sind und es sich hierbei - wie auch der Kläger meint - um reine Erdwege handelt (UA S. 11). Bezüglich der Erlaubnispflichtigkeit der beantragten Maßnahme konnte das Verwaltungsgericht offenlassen, ob es sich hierbei um eine - wie der Beklagte meint - nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO erlaubnispflichtige Errichtung eines Weges in Form einer Neuanlage handelt. Seine Einschätzung, die am 18. November 2009 beantragte Profilierung und Befestigung der Erdwege mit einer 5 bis 10 cm dicken Schotterschicht bzw. einer Ausführung in Schotterrasenbauweise stelle jedenfalls eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO erlaubnispflichtige wesentliche Änderung der vorhandenen Erdwege dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Kläger zu seiner gegenteiligen Einschätzung kommt, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO liege erst dann vor, wenn die Wegführung geändert werde, ist rechtlich bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht nachvollziehbar. Durch die geplante Maßnahme sollen nach dem Willen des Klägers profilierte, geschotterte und damit befestigte Wege entstehen. Eine derartige Befestigung von Wegen stellt eine nicht landschaftsgerechte Veränderung dar, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO erlaubnispflichtig ist. Sein Einwand, er sei verpflichtet, die betreffenden Grundstücke für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, lässt die Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift ebenso wenig entfallen wie die zivilrechtliche Bewertung von wegebaulichen Maßnahmen oder sein Hinweis, durch das Auftragen der Schotterschicht könne er seine Wege wieder nutzen und es würden keine weiteren Schäden verursacht.

Auch seine Ausführungen zur Verbotsregelung des § 5 LSG-VO, wonach es im Landschaftsschutzgebiet verboten ist, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Wenn der Kläger meint, durch die Ausbesserung der vorhandenen Erdwege würden keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorgerufen, es komme im Gegenteil zu geringeren Beeinträchtigungen und einer Verbesserung des Landschaftsbilds, setzt er die Einschätzung der von ihm benannten Zeugen bzw. seine eigene Einschätzung an die Stelle der gegenteiligen Einschätzung von Verwaltungsgericht und Fachbehörde, ohne diese substantiiert in Zweifel zu ziehen. Lediglich seine eigene Auffassung darzutun, belegt noch nicht die Unvertretbarkeit der anderslautenden fachbehördlichen Auffassung (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 94), die sich das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) zu eigen gemacht hat. Die Ausführungen des Klägers zu den von ihm getätigten Investitionen in den Tier- und sonstigen Naturschutz sind nicht entscheidungserheblich. Sie sind nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beantragte Maßnahme sei nach § 5 LSG-VO verboten, in Zweifel zu ziehen.

Mit seinem Zulassungsvorbringen, die von ihm beantragte Maßnahme falle unter die Ausnahmeregelung des § 7 LSG-VO, weil in seinem Fall gleich mehrere der dort genannten Ausnahmetatbestände einschlägig seien, kann er die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Seine Ausführungen zu § 7 Nr. 1, 3 und 5 LSG-VO rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung der beantragten Maßnahme. In Bezug auf § 7 Nr. 1 LSG-VO verkennt der Kläger bereits die Voraussetzungen der sog. Landwirtschaftsklausel. Nach dieser Vorschrift bleibt die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder der Bau von Forststraßen oder -wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag von den Beschränkungen der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, überschreiten die vom Kläger geplanten Schotterungen bereits den Rahmen der auch im Schutzgebiet zulässigen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung (vgl. § 7 Nr. 1 LSG-VO, Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG). Denn Veränderungen der Form und Gestalt von geschützten Grünflächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen bzw. sinnvoll gestalten sollen, sind von der im Gesetz bestimmten Privilegierung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfasst (BayVGH, U. v. 8.11.1999 - 9 B 96.3273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.4.1988 - 4 B 55.88 - BauR 1988, 587; BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn.19). Ungeachtet dessen wäre aber auch das Vorliegen einer Bodenertragsnutzung, wie sie der Kläger mit seinem Einwand, er erziele die Nahrung seiner Tiere land- und forstwirtschaftlich aus den streitbefangenen Liegenschaften, für sich in Anspruch nimmt, nur ein Kennzeichen der naturschutzrechtlich privilegierten (ordnungsgemäßen) Landwirtschaft. Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrags planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (BVerwG, U. v. 18.6.1997 - 6 C 3.97 - BayVBl 1998, 440 m. w. N.), was nur dann der Fall ist, wenn der Kläger ernsthaft und auf Dauer einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb führen würde. Hiervon kann mit dem Verwaltungsgericht aber nicht ausgegangen werden. Denn ein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln. Diese vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für das Baurecht entwickelte Definition (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - BauR 2013, 207 Rn. 7 zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB m. w. N.) kann wegen der vergleichbaren Privilegierung auch für Fälle der vorliegenden Art herangezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.1997 a. a. O.). Der naturschutzrechtlich privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Hobbynutzungen scheiden aus. Dass die Tätigkeit des Klägers die geforderten Merkmale erfüllt, hat er nicht vorgetragen. Vielmehr spricht auch das neuerliche Vorbringen des Klägers, er verfüge neben zahlreichen anderen Tieren über mehrere Dutzend Wildschweine, Ziegen, Schafe, Hunde dafür, dass er keinen privilegierten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb führt. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger eine Forstwirtschaft betreibt, fällt sein Vorhaben auch nicht unter § 7 Nr. 1 Alt. 2 LSG-VO.

Soweit sich der Kläger auf die Ausnahme nach § 7 Nr. 3 LSG-VO beruft, wonach von den Beschränkungen der Verordnung Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen und Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ausgenommen bleiben, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind, ist er seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn der Kläger stellt lediglich Behauptungen auf, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch seine Ausführungen zu § 7 Nr. 5 LSG-VO sind in der Sache nicht durchgreifend. Nach dieser Vorschrift bleiben von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen die zum Schutz, zur Überwachung, wissenschaftlichen Untersuchung, Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen. Ohne weitere Erläuterung und Begründung nimmt der Kläger an, dass mit der Betreuung der sog. Benjes-Hecken die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und zudem Wegebauarbeiten von den in § 7 Nr. 5 LSG-VO genannten Maßnahmen mitumfasst sind. Ungeachtet dessen bleibt offen, ob es sich um die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 10.1503 - (juris) streitgegenständlichen Benjes-Hecken handelt. Darüber hinaus kann das Fehlen der nach § 7 Nr. 5 LSG-VO erforderlichen naturschutzbehördlichen Anordnung oder Zulassung der dort genannten Maßnahmen nicht einfach mit dem Hinweis abgetan werden, diese könne jederzeit beantragt werden.

Aus den zuvor genannten Gründen kann der Kläger auch mit seinen Ausführungen, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 8 LSG-VO i. V. m. Art. 49 BayNatSchG a. F. rechtsfehlerhaft abgelehnt, nicht durchdringen.

Soweit der Kläger Bezug auf das Zulassungsverfahren wegen Baueinstellung - 9 ZB 10.1503 - nimmt, genügt sein Vortrag ebenfalls nicht dem aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Darlegungsgebot. Das Gericht braucht sich nicht aus einem Darlegungsgemenge das herauszusuchen, was möglicherweise bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - BayVBl 1996, 1554 m. w. N.). Das gilt umso mehr, wenn das Dargelegte - wie hier - einen anderen Streitgegenstand betrifft.

2. Zudem weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar hat der Kläger beide Zulassungsgründe benannt. Da jedoch insoweit jegliches Zulassungsvorbringen fehlt, ist dem Zulassungsantrag bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen. Im Übrigen vermag der Senat besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Sofern der Kläger - mit dem Hinweis, durch die ungeprüfte Übernahme der Darstellung des Beklagten habe das Verwaltungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung schon deshalb nicht zuzulassen, weil der Kläger auch insoweit seinen Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht gerade nicht der Ansicht des Beklagten gefolgt, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen zum großen Teil um Neuanlagen der Wege handelt, sondern hat diese Frage offen gelassen. Zudem hat es aufgrund der ausgewerteten Luftbilder festgestellt, dass - mit Ausnahme des östlichen Teils des Weges Nr. 3 - Wege vorhanden sind und es sich hierbei - wie auch der Kläger meint - um reine Erdwege handelt (vgl. oben Nr. 1).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.