Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2014 - 12 K 13.5252

published on 27/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Feb. 2014 - 12 K 13.5252
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Waisengeld in Höhe von 1.053,80 Euro.

Der Kläger, geb. am ... 1985, erhielt seit 1. April 2007 Waisengeld von der Beklagten. In der Zeit vom Sommersemester 2007 bis Wintersemester 2010/2011 belegte er den Studiengang Volkswirtschaftslehre (Bachelor) der G.-Universität G. Ab dem Wintersemester 2010/2011 belegte er den Studiengang International Economics (Master) der G.-Universität G.

Der Kläger übersandte im April 2012 eine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2012 (1.4.2012 bis 30.9.2012) aus der hervorgeht, dass er zum zweiten Mal im dritten Fachsemester des Studiengangs International Economics immatrikuliert war. Die Beklagte fragte daraufhin am 5. April 2012 nach, was der Grund dafür sei. Daraufhin übersandte der Kläger eine Bescheinigung der University of Delhi vom 12. Mai 2011, aus der hervorgeht, dass er von Juli bis Dezember 2011 ein Auslandssemester absolviert hat.

Nachdem keine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2012/2013 vorgelegt wurde, bat die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2012 für den Fall der Beendigung des Studiums um Einsendung einer Bescheinigung, aus der hervorgehe, zu welchem Zeitpunkt das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei. Eine Antwort erfolgte nicht. Am 24. Oktober 2012 wurde nochmals um eine solche Bescheinigung gebeten, alternativ die Vorlage einer Studienbescheinigung angefordert.

Der Kläger legte daraufhin am 15. November 2012 eine Immatrikulationsbescheinigung für das vierte Fachsemester im Masterstudiengang International Economics für das Wintersemester 2012/2013 vor.

Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass er bis 31. März 2013 weiterhin Waisengeld in Höhe von monatlich 209,50 Euro erhalte.

Mit E-Mail vom 9. Dezember 2012 bat der Kläger um Überweisung der Waisenrente auf ein Konto bei der ... B.

Mit Schreiben vom 30. April 2013 wurde erneut um Einsendung einer Bescheinigung gebeten, aus der der Zeitpunkt hervorgehe, zu dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei.

Der Kläger übersandte daraufhin eine Exmatrikulationsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass er zum 31. März 2013 exmatrikuliert wurde. Weiterhin übersandte er ein am 12. März 2013 ausgestelltes Prüfungszeugnis. Daraus geht hervor, dass er am 9. Oktober 2012 die Masterprüfung gemäß der Prüfungsordnung bestanden hat.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, dass das Waisengeld zum Ende des Monats Oktober 2012 einzustellen gewesen wäre und bat um Vorlage einer Bestätigung, dass ihm das Prüfungsergebnis erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei.

Der Kläger teilte mit E-Mail vom 18. Mai 2013 mit, dass in dem Studiengang vorgesehen sei, auch nach Abschluss aller Prüfungsleistungen weitere Kurse zu belegen um gegebenenfalls die Abschlussnote zu verbessern. Dies habe er im Wintersemester 2012/2013 getan, den Kurs jedoch nicht eingebracht.

Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2013 vom Kläger eine Bestätigung der Universität an, dass er nach Abschluss aller Prüfungsleistungen weitere Kurse belegt habe, um eine eventuelle Notenverbesserung zu erzielen oder eine Bescheinigung, aus der das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hervorgehe.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 wurde an die Erledigung des Schreibens vom 4. Juni 2013 erinnert. Eine Antwort des Klägers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 27. August 2013 wurde erneut an die Erledigung der Schreiben erinnert und darauf hingewiesen, dass der Kläger verpflichtet sei, Angaben zu machen.

Nachdem der Kläger wiederum keine Angaben machte, wurde ihm mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, dass für die Monate November 2012 bis März 2013 das Waisengeld ohne Rechtsgrund bezahlt worden sei. Er wurde um Rückzahlung von insgesamt 1.053,80 Euro innerhalb von drei Wochen gebeten.

Mit E-Mail vom 12. Oktober 2013 teilte der Kläger mit, dass er eine Rückzahlung ablehne. Der Abschluss des Studiums sei erst mit dem Antrag auf Zeugnisausstellung Ende März erfolgt. Er verwies hinsichtlich der Prüfungs- und Studienordnung auf einen Link im Internet.

Die Beklagte holte daraufhin am 16. Oktober 2013 eine telefonische Auskunft bei der Universität G. ein. Herr ... vom Prüfungsamt teilte mit, dass der Kläger die Masterarbeit am 20. August 2012 abgegeben und die letzte Prüfung am 9. Oktober 2012 bestanden habe. Freiwillige Zusatzleistungen habe er nicht erbracht.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 wurde dem Kläger von der Beklagten nochmals die Sachlage dargelegt und die Zustellung eines Leistungsbescheids in Aussicht gestellt. Zudem wurde beim Prüfungsamt der Universität der Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Prüfungsergebnisse erfragt. Nach Angaben des Prüfungsamts erfolgte dies am 18. Oktober 2012. Das Zeugnis sei erst später ausgestellt worden, weil es erst dann vom Kläger beantragt worden sei.

Der Kläger teilte mit E-Mail vom 19. Oktober 2013 mit, dass es bei einem Masterstudiengang keine Abschlussprüfung gäbe. Eine Notenverbesserung wie in seinem Fall sei durchaus erwünscht. Er habe im Wintersemester 2012/2013 zwei Vorlesungen besucht, am Ende aber entschieden, diese nicht einzubringen.

Daraufhin wurde mit Leistungsbescheid vom 29. Oktober 2013 das gewährte Waisengeld für die Zeit vom November 2012 bis März 2013 in Höhe von insgesamt 1.053,80 Euro zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Waisengeld sei zu Unrecht gewährt worden. Der Kläger habe am 9. Oktober 2012 die Masterprüfung bestanden, am 18. Oktober 2012 sei ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung sei Art. 49a BayVwVfG, da der die Leistung gewährende Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Der Bewilligungsbescheid habe sich durch die Beendigung der Ausbildung im Oktober 2012 ab dem 1. November 2012 auf andere Weise erledigt. Kraft Gesetzes, nämlich § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Satzung, erlösche der Anspruch auf Waisengeld mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte die Ausbildung beende. Ein Universitätsstudium sei regelmäßig beendet, wenn die Prüfungsentscheidung ergangen sei. Dies sei hier mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 18. Oktober 2012 der Fall.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 29. Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, es sei bei seinem Studiengang explizit vorgesehen, nach Erbringung der notwendigen Leistungspunkte durch Belegung weiterer Module eine bessere Note zu erreichen, bzw. weitere Ausbildungsschwerpunkte zu setzen und Qualifikationen zu erlangen. Deshalb habe er sich nach Ablegung der Prüfungen erneut eingeschrieben und im Wintersemester 2012/2013 als ordentlicher Student Vorlesungen besucht. Die Ausbildung sei damit im Oktober 2012 nicht abgeschlossen gewesen. Die Prüfungsordnung sehe die Verleihung des akademischen Grades mit der Ausstellung des Zeugnisses vor. Bis März 2013 sei er daher Student gewesen. Der Kläger legte die Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge der Universität G. (APO) vor. Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 APO ist die Masterprüfung bestanden, wenn die nach der Prüfungsordnung erforderliche Mindestanzahl an Anrechnungspunkten erworben wurde und alle erforderlichen Prüfungsleistungen bestanden sind. Nach § 16b Abs. 1 Satz 2 APO endet das Studium mit Ablauf des Semesters, in dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich abgelegt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid vom 19. November 2012 sei erloschen. Eine Rücknahme sei daher nicht erforderlich. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung erhalte eine Waise bis zum 27. Lebensjahr Waisengeld, wenn sie sich nachweislich in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Nach ständiger Verwaltungspraxis sei dies der Fall, solange das Berufsziel noch nicht erreicht sei, der Betreffende sich aber noch ernstlich darauf vorbereite. Ein Universitätsstudium sei regelmäßig dann abgeschlossen, wenn eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen sei. Die Ausbildung ende, wenn das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden sei. Zwar könne auch eine Zeit als Berufsausbildung anerkannt werden, in der ein Hochschulabsolvent als vollimmatrikulierter Studierender weitere Semester belege, mit der erklärten Absicht, die Abschlussprüfung mit einem besseren Notendurchschnitt zu wiederholen und eine Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung zugelassen sei. Nach § 4 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den vom Kläger belegten Master-Studiengang sei dies aber nicht möglich. Der Kläger habe ausweislich des Prüfungszeugnisses auch alle Prüfungen bestanden. Ob Prüfungen zur Notenverbesserung in Modulen, die der Kläger bisher noch nicht belegt hatte, möglich seien, sei zweifelhaft. Nach § 17 Abs. 2 der Prüfungsordnung darf an Prüfungen nicht teilnehmen, wer die Abschlussprüfung vor Beginn des laufenden Semesters bestanden hat. Jedenfalls fehlten für die Absicht, die Abschlussprüfung mit einem besseren Notendurchschnitt zu wiederholen, objektive Nachweise. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger durch eine Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu erkennen gegeben hätte, dass die weitere Immatrikulation dem Ziel der Wiederholungsprüfung gedient habe. Der Kläger habe aber nach Auskunft des Prüfungsamtes keine freiwilligen Zusatzleistungen erbracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte fordert zu Recht die Rückzahlung des für November 2012 bis März 2013 ausbezahlten Waisengeldes, weil der Kläger darauf keinen Anspruch hat.

Zutreffend stützt die Beklagte ihre Rückforderung auf § 49a Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Mit Schreiben vom 19. November 2012 wurde dem Kläger nach Vorlage seiner Immatrikulationsbescheinigung Waisengeld für das Wintersemester 2012/2013 gewährt. Während der Geltungsdauer dieses Bescheids ist der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenversorgung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. Dezember 1995 (BayStAnz 1995, Nr. 51/52 S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. November 2011 (BayStAnz 2011 Nr. 49 S. 1, weiterhin Satzung) im Oktober 2012 erloschen und weitere Leistungen wurden damit ohne Rechtsgrundlage gewährt.

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für Waisen mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs, spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Waisengeld mit Beendigung der Ausbildung automatisch erlischt. Ein Widerruf des Verwaltungsakts vom 19. November 2012 nach Art. 49 BayVwVfG war daher nicht erforderlich.

Der Anspruch des Klägers auf Waisengeld ist im Oktober 2012 erloschen, weil er in diesem Monat seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der Begriff der „Berufsausbildung“ muss im Lichte des Zwecks der Zuerkennung eines Waisengelds ausgelegt werden. Die Zahlung des Waisengelds soll monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten ausgleichen, solange das Kind aus Ausbildungsgründen daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (zur Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung BSG, U. v. 18.6.2003, B 4 RA 37/02 R, SozR 4-2600 § 48 Nr. 2). In Berufsausbildung steht deshalb nur eine Person, die für den gewählten Beruf notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse erwirbt (BSG, a. a. O.), solange sie durch die Teilnahme an Veranstaltungen, durch praktische Studienzeiten oder durch die Vorbereitung auf Prüfungen daran gehindert ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen (VG Karlsruhe, U. v. 3.4.2008, 2 K 3682/07 - juris). Die Berufsausbildung endet grundsätzlich spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, da der Betreffende dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 9. Oktober 2012 seine Masterprüfung bestanden und am 18. Oktober 2012 sind ihm die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden.

Soweit der Kläger anführt, seine Ausbildung sei noch nicht abgeschlossen gewesen, weil er noch weitere Leistungen zur Notenverbesserung erbracht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es nach § 17 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang in International Economics der G.-Universität G. (weiterhin Prüfungsordnung) auch nach Bestehen der Abschlussprüfung im Master-Studiengang International Economics möglich, weitere Prüfungen abzulegen, wenn die Abschlussprüfung nicht vor Beginn des laufenden Semesters sondern während des Semesters bestanden wurde. Dies traf auf den Kläger zu, weil er erst nach Beginn des Wintersemesters 2012/2013 zum 1. Oktober 2012 die Abschlussprüfung am 9. Oktober 2012 bestanden hatte.

Allerdings hat der Kläger keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass er zur Notenverbesserung Module besucht und Leistungsnachweise erbracht hat. Auch die Universitätsverwaltung hat mitgeteilt, dass der Kläger keine freiwilligen Leistungen erbracht hat. Nach § 5 der Prüfungsordnung i. V. m. Anlage 5 zur Prüfungsordnung „Modulkatalog“ sind für alle Module Leistungsnachweise entweder in Form von Klausuren, Hausarbeiten, Vorträgen, Übungsaufgaben usw. zu erbringen. Der bloße Besuch von Vorlesungen, so wie der Kläger vorträgt, taugt nicht für eine Notenverbesserung und lässt keine ernsthafte Absicht zur Notenverbesserung erkennen. Es kann deshalb nicht als Fortsetzung der Berufsausbildung im oben genannten Sinne anerkannt werden, denn die Masterprüfung besteht nach § 5 Prüfungsordnung aus benoteten Modulprüfungen und nicht nur aus dem Besuch von Vorlesungen. Der Kläger hätte zumindest die Leistungsnachweise in einem Modul ablegen müssen, um sein Bestreben um eine Notenverbesserung zu dokumentieren, selbst wenn es dann nicht zur Anrechnung des Moduls gekommen wäre.

Auch die Tatsache, dass der Kläger bis März 2013 immatrikuliert war, führt zu keiner anderen Einschätzung. Das Studium endet nach § 16b Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie sonstige Studienangebote an der Universität G. (APO) zwar erst mit Ablauf des Semesters, in dem die letzte erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich abgelegt wurde. Gleichwohl hat der Kläger keine weiteren Leistungen zum Erwerb seiner Berufsqualifikation mehr erbracht und befand sich damit nach Bekanntgabe seiner Prüfungsergebnisse im Oktober 2012 nicht mehr in Berufsausbildung. Es gibt zahlreiche Personen, die immatrikuliert sind und sich trotzdem nicht in einer Berufsausbildung befinden (vgl. z. B. für ein Promotionsstudium BSG, a. a. O.).

Soweit der Kläger vorträgt, er habe das Abschlusszeugnis erst im März 2013 erhalten und deshalb habe seine Ausbildung bis dahin angedauert, kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 21 Abs. 1 Prüfungsordnung erhält der Kandidat über die bestandene Master-Prüfung auf Antrag, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. Nachdem das Zeugnis nur auf Antrag ausgestellt wird und eine Ausschlussfrist nicht vorgegeben ist, liegt es alleine an dem jeweiligen Absolventen, wann er ein solches Zeugnis beantragt. Die Beendigung der Ausbildung muss aber an objektiven Kriterien gemessen werden und kann nicht in das Belieben des Studienabsolventen gestellt werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/04/2008 00:00

Tenor 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.