Verwaltungsgericht München Urteil, 06. März 2014 - 12 K 13.4226

bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die wiederholte Nichtanpassung seines Ruhegelds.

Der Kläger ist Schauspieler und erhält seit 1. Februar 2010 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Von der Beklagten erhält er seit 1. August 2010 ein Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Satzung VddB) in Höhe von derzeit 347,42 Euro monatlich.

Mit Schreiben vom Dezember 2012 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass seine Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2013 nicht erhöht werden. Mit Schreiben datiert auf „ im Januar 2013“, am 28. Januar 2013 bei der Beklagten eingegangen, legte der Kläger dagegen Widerspruch ein.

Der Kläger wies dabei auf das zwischen ihm und der Beklagten anhängige Verfahren am Bayerischen Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 12 K 12.686 hin. In diesem Verfahren war die Erhöhung des Ruhegelds wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2012 um 2,3 Prozent als Inflationsausgleich umstritten. Daher beantragte der Kläger Ruhen des Verfahrens gegen den Bescheid vom Dezember 2012, bis das Klageverfahren unter dem eben genannten Aktenzeichen abgeschlossen ist. Im Verfahren M 12 K 12.686 wurde die Klage durch die erkennende Kammer mit Urteil vom 10. Januar 2013 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2013, 21 ZB 13.365, abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2013 (21 ZB 13.365), kein Anspruch auf regelmäßige Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen ergäbe.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. September 2013 Klage erhoben. Weder der Kläger noch der Klägervertreter haben jedoch einen konkreten Antrag gestellt. Es wird ausgeführt, dass eine Dynamisierung der Rente vorzunehmen sei, damit diese nicht durch die Inflation entwertet werde.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die minimale vorgenommene Rentenerhöhung nicht einmal die Inflationsrate ausgleiche und daher die entsprechenden Gesetzesgrundlagen verfassungswidrig sein müssten. So sei die Satzung, welche eine Anpassung des Rentengelds nicht vorsehe, rechtswidrig, da Sinn und Zweck der Beklagten sei, Pflichtmitglieder vor Altersarmut zu schützen und einen Gang zum Sozialamt oder ähnlichen Behörden zu verhindern. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 14 GG zu bejahen, da die Rentenerhöhung nicht mehr anhand der Lohnentwicklung angepasst werde, so dass eine dauerhafte Entwertung der Rente vorliege und der Kläger enteignet werde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2005, 1 BvR 368/97, zeige, dass Rentenansprüche und -anwartschaften der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegen würden und damit eine entsprechende Dynamisierung vorzunehmen sei, da andernfalls eine Enteignung vorläge. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2005, B 6 C 3/05 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche, sei erstere unbeachtlich.

Darüber hinaus sei eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessen des Verwaltungsrats nicht erkennbar, da ein Beschluss im Sinne des § 42 der Satzung VddB zur Erhöhung der Versorgungsleistungen ab dem 1. Januar 2013 vom Verwaltungsrat der Beklagten nicht gefasst worden sei, sondern vielmehr der Verwaltungsrat die Priorität der Sicherung der bestehenden Versorgungsanwartschaften und der Bildung zusätzlicher Rücklagen eingeräumt habe. Im Übrigen habe der Verwaltungsrat in seiner Hauptsitzung vom 26. Oktober 2012 ermessenswidrig entschieden. Durch die fehlende Rentenanpassung liege eine Umkehr des Solidarprinzips vor.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass nach § 42 der Satzung VddB im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungsverbesserungen gewährt werden könnten, insbesondere könnten laufende Versorgungsleistungen angepasst werden, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt sei. Die Entscheidung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsrats der Beklagten. Der Verwaltungsrat habe eine Erhöhung der Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2013 nicht beschlossen, sondern es sei der Sicherung der bestehenden Versorgungsanwartschaften und der Bildung zusätzlicher Rücklagen Priorität eingeräumt worden. Der Grund für diese Entscheidung bestehe insbesondere im anhaltend niedrigen Niveau der Renditen für festverzinsliche Geldanlagen.

Die Hauptlast der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten treffe nicht die Versorgungsempfänger sondern die aktiv Versicherten, deren Rechnungszins und damit die Verrentung künftiger Beiträge bereits zweimal abgesenkt worden sei. Daher erscheine es vertretbar, die Versorgungsempfänger in Sicherungsmaßnahmen einzubeziehen.

Zudem habe der Kläger durch seine Zugehörigkeit zur Beklagten lediglich einen Anspruch auf Ruhegeld, der keiner Dynamisierung unterliege. Im Übrigen handle es sich bei dem der Beklagten zugrunde liegenden Finanzierungssystem um ein reines Kapitaldeckungssystem, das lediglich einen Anspruch auf Ruhegeld garantiere. Schließlich unterliege die Beklagte dem Anwartschaftsdeckungsverfahren, so dass anders als im Umlageverfahren das Solidaritätsprinzip gerade nicht gelte.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und 20. Dezember 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dazu ihr Einverständnis erteilt haben.

Es kann dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist, weil kein konkreter Antrag gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Rente um einen Inflationsausgleich (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Satzung VddB), noch aus Art. 14 Grundgesetz (GG) oder anderweitigen gesetzlichen Regelungen.

Die Satzung VddB ist insoweit rechtmäßig, als diese keine Dynamisierung regelt, insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 14 GG (1). Die Satzung ist auch nicht insoweit rechtswidrig, als Sinn und Zweck der Satzung gefährdet wird (2). Ermessensfehler seitens des Verwaltungsrats sind keine ersichtlich (3). Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen das Solidaritätsprinzip vor (4).

1. Nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Satzung VddB bemisst sich das jährliche Ruhegeld nach den für den Versicherten entrichteten Beiträgen sowie den gutgeschriebenen Zulagen. Die Beiträge und Zulagen werden nach § 30 Abs. 5 Satz 3 Satzung VddB mit dem jeweils versicherungsmathematisch zutreffenden altersgerechten Prozentsatz (Verrentungssatz) bewertet. Der Verrentungssatz hängt von dem Lebensalter im Geschäftsjahr ab, für das die Beiträge gezahlt oder in dem die Zulagen gutgeschrieben wurden (§ 30 Abs. 5 Satz 4 Satzung VddB). Es handelt sich um eine beitragsbasierte Versorgung, deren Höhe sich alleine aus der Höhe der Beitragszahlungen errechnet (Kapitaldeckungsverfahren). Eine regelmäßige Erhöhung der Leistungen ist in der Satzung VddB nicht vorgesehen.

Das Fehlen einer solchen Regelung verstößt, soweit es an der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu messen ist, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Art. 14 GG den Einzelnen vor der Aushöhlung einer erworbenen Eigentumsstellung schützt, ihm wird aber kein Mindestbestand an Eigentum garantiert. Insoweit ist Art. 14 GG nicht geeignet, die Rechtstellung eines Versorgungsberechtigten, der durch seine Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk nur einen Anspruch auf Rente ohne Dynamisierung hat, zu verbessern (BVerwG, U. v. 21.9.2005 - 6 C 3/05 - NJW 2006, 711ff.). Damit ist ein Anspruch auf Rente ohne Dynamisierung und mithin eine Satzung, die keine Regelungen betreffend die Dynamisierung vorsieht, zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der Tatsache, dass die Versorgung durch die Beklagte einem reinen Kapitaldeckungsverfahren unterliegt und dieses Verfahren von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist.

Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass der Schutzbereich von Art. 14 GG gleichwohl eröffnet ist, obgleich die Satzung VddB zulässigerweise keine Dynamisierung vorsieht, so liegt der Satzungsinhalt jedoch zumindest innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Satzungsgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet hat. Der weite Gestaltungsspielraum besteht dabei insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Damit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsrente, weil sich diese ebenfalls als Solidarleistung der Mitversicherten darstellt. Voraussetzung für die Befugnis die Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken ist jedoch, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Sieht man in der fehlenden Dynamisierung bzw. in der fehlenden Anpassung von laufenden Versorgungsleistungen eine Anwartschaftsbeschränkung und damit einen Eingriff in Art. 14 GG, ist dieser Eingriff zumindest gerechtfertigt. Denn gemäß § 42 Satzung VddB können laufende Versorgungsleistungen angepasst werden, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt ist. Soweit die Voraussetzungen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten vorliegen, kann ein Eingriff in Art. 14 GG nicht mehr gerechtfertigt werden, soweit das in § 42 Satzung VddB eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt wird. Stehen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten legitime Gründe gegenüber, die einer Anpassung entgegenstehen, liegt keine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor. Demgemäß ist die Sicherung der bestehenden Versorgungsanwartschaften und die Bildung zusätzlicher Rücklagen als legitimer Zweck geeignet und erforderlich, keine Anpassung der Versorgungsleistungen durchzuführen.

2. Nach § 1 Abs. 2 Satzung VddB hat die Beklagte den Zweck, den an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Dieser Zweck wird durch die unterbliebene Anpassung der Versorgungsleistungen nach dem unter 1. Genannten gerade nicht vereitelt, sondern vielmehr dauerhaft verfolgt.

3. Entgegen der klägerischen Auffassung besteht kein Anspruch auf ein höheres Ruhegeld, weil der Verwaltungsrat angesichts der derzeitigen Inflationsrate verpflichtet wäre, einen entsprechenden Beschluss zur Festsetzung von freiwilligen Leistungen nach § 42 Satz 2 Satzung VddB zu fassen. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) noch aus Art. 14 GG abgeleitet werden.

Nach dem VI. Teil Abschnitt 2 Satzung VddB sind auch freiwillige Leistungen möglich. Gemäß § 42 Satz 2 Satzung VddB können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die laufenden Versorgungsleistungen angepasst werden, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt ist. Nach § 42 Satz 3 Satzung VddB steht nach einer Anpassung der Anspruch auf die erhöhten Versorgungsleistungen dem Anspruch auf Pflichtleistungen gleich. Die Festsetzung dieser freiwilligen Leistungen obliegt nach § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Satzung VddB dem Verwaltungsrat, der nach § 5 Abs. 3 Satzung VddB paritätisch mit je 15 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist und nach § 7 Abs. 1 Satzung VddB die Richtlinien der Versorgungspolitik bestimmt. Ein Beschluss des Verwaltungsrats zur Festsetzung von freiwilligen Leistungen nach § 42 Satz 2 Satzung VddB ab 1. Januar 2013, aus dem sich ein Anspruch des Klägers ableiten könnte, wurde nicht gefasst.

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verwaltungsrat in der Hauptsitzung vom 26. Oktober 2013 ermessenswidrig entschieden hat, weil er keinen solchen Beschluss über die Anpassung von laufenden Versorgungsleistungen gefasst hat. In der Hauptsitzung hat der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Befugnis zur Gewährung von Leistungsverbesserungen über die Verwendung der Mittel in der Rückstellung entschieden. Danach sollten die Mittel angesichts der finanziellen Lage und des weiter zu erwartenden schwierigen wirtschaftlichen Umfelds zurückgehalten werden. Hinzu kam die Neuregelung einer Versicherung von Mutterschutzzeiten, die zu finanzieren ist. Unter diesen Voraussetzungen beschloss der Verwaltungsrat nur den Anwartschaftsverband 3 mit derzeit 2,00% Rechnungszins auf das Niveau der von 2006 bis 2010 erworbenen Anwartschaften (Anwartschaftsverband 2 mit 3,25% Rechnungszins) anzuheben. Nach diesem Beschluss werden zum 1. Januar 2013 die Anwartschaften des Anwartschaftsverbandes 3 auf laufende Versorgungsleistungen, die bis zum 31. Dezember 2011 erworben wurden, um 1,25% erhöht. Dies ist nicht zu beanstanden und insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, da dem Verwaltungsrat insoweit zum einen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und zum anderen legitime Ziele, die geeignet und erforderlich sind, den Zweck der Beklagten auf Dauer zu verfolgen, eine solche Entscheidung rechtfertigen. Der Sicherung der bestehenden nicht dynamisierten Versorgungsanwartschaften und der Bildung zusätzlicher Rücklagen die Priorität zu geben war damit nicht ermessensfehlerhaft.

4. Soweit der Kläger meint, es liege ein Verstoß gegen das Solidaritätsprinzip vor, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Beklagte unterliegt dem Anwartschaftsdeckungsverfahren und nicht wie die gesetzliche Rentenversicherung dem Umlageverfahren. Damit werden die Ruhegelder für die Versorgungsempfänger nicht im Rahmen des Solidaritätsprinzips sondern im Rahmen des Äquivalenzprinzips angespart. Insoweit kann keine Umkehrung des Solidaritätsprinzips durch die Beklagte geltend gemacht werden.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.