Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 12 K 13.3821
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, geb. am ... 1970, ist serbischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Er reiste am 30. Dezember 1974 zusammen mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Bis zum 16. Lebensjahr war er vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.
Am 9. November 1986 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm am 21. November 1986 befristet bis 8. September 1987 erteilt wurde (Bl. 26 ff. der Behördenakte).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit mehrmals verlängert.
Der Kläger hat vier Kinder: ... geb. 26. ... 1994, ... geb. 10. ... 1997, ... geb. 5. ... 1999, und ... ..., geb. 18. ... 2001.
Am 6. September 2005 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 134 ff. der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 (Bl. 142 ff. der Behördenakte) wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, da der Kläger seit 4. Dezember 2002 auf den Bezug von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II angewiesen war.
Der Kläger beantragte am 11. Januar 2006 und am 13. Januar 2006 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Anträge wurden mit Bescheid vom 20. Februar 2006 (Bl. 156 ff. der Behördenakte) mit derselben Begründung abgelehnt.
Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen wurden für erledigt erklärt, nachdem der Kläger eine Beschäftigung aufgenommen hatte und sich bereit erklärt hatte, im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Am 11. September 2007 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG bis 26. September 2009 erteilt (Bl. 207 der Behördenakte). Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit verlängert.
Am 10. Dezember 2012 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gab als Zweck „Arbeitsaufnahme“ an (Bl. 275 ff. der Behördenakte). Er legte einen Bescheid des Jobcenters vor, nach dem ihm für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Die Ausländerbehörde erfuhr am 10. Dezember 2012 vom Jobcenter, dass der Kläger Bauarbeiter sei und aufgrund einer Allergie seine letzte Tätigkeit habe aufgeben müssen. Er sei an beiden Schultern operiert, könne die Arme nicht über Schulterhöhe heben und auch nichts Schweres mehr heben. Ende Januar 2013 werde er am Ohr operiert und sei dann 4-6 Wochen auf Reha. Am 12. März 2013 teilte das Jobcenter mit, dass der Kläger am Rücken und an der Hüfte operiert werde. OP-Termin sei der 25. März 2013. Der Kläger sei bis 8. April 2013 krank geschrieben.
Mit Schreiben vom 12. März 2013 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass in der Regel für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 22. März 2013 den aktuellen Bewilligungsbescheid des Jobcenters sowie eine Bestätigung der behandelnden Ärzte über die stattgefundene Operation und die jetzt anstehende Operation vorzulegen, aus denen hervorgehen solle, ob und ab wann der Kläger wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Der Kläger teilte mit, dass aus versicherungstechnischen Gründen die Bestätigung erst kurz vor der Entlassung ausgestellt werden könne (Bl. 302 der Behördenakte). Er übersandte die erste Seite des Bescheids des Jobcenters, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 29. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 sowie eine Bescheinigung des Klinikums ...- Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, aus der hervorgeht, dass sich der Kläger vom 30. Januar 2013 bis 1. Februar 2013 in stationärer Behandlung befand.
Mit Schreiben vom 22. März 2013 teilte die Beklagte mit, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien und setzte eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 12. April 2013. Mit Schreiben vom 25. März 2013 übersandte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 25. März 2013 bis 28. März 2013 (Bl. 312 der Behördenakte) sowie den aktuellen Bescheid des Jobcenters über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, aus dem sich ergibt, dass dem Kläger vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden.
Mit Schreiben vom 16. April 2013 wurden dem Kläger u. a. verschiedene Fragen zu seinen Kindern gestellt. Der Kläger teilte mit, er habe keinen Kontakt zu seinen Kindern.
Aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 23. April 2013 (Bl. 328 ff. der Behördenakte) ergibt sich, dass der Kläger seit 14. Februar 2011 mit mehreren Unterbrechungen Arbeitslosengeld II bezog. Unterbrechungen erfolgten zwischen 1. März 2009 und 31. März 2009, 16. August 2010 und 27. August 2010 und 21. September 2010 und 7. Februar 2011.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da die letzte Krankschreibung bis 28. März 2013 gegolten habe und eine Arbeitsaufnahme nicht mehr erfolgt sei. Der Kläger habe zu den Kindern keinen Kontakt und leiste keine Unterhaltszahlungen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. Mai 2013 gegeben.
Mit Bescheid vom 5. August 2013, zugestellt am 7. August 2013, wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Dezember 2012 abgelehnt und dem Kläger eine Frist zur Ausreise bis 5. September 2013 gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise, wurde die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setze gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Er beziehe seit 14. Februar 2009 mit kurzfristigen Unterbrechungen durchgehend öffentliche Leistungen. Ein Ende der Hilfebedürftigkeit sei nicht absehbar. Es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die wegen eines atypischen Ausnahmefalles ein Abweichen von diesem Regelversagungsgrund nahe legen würden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass wegen des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein atypischer Ausnahmefall vorliege, müsse der Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgelehnt werden. Der Kläger halte sich zwar seit 1974 im Bundesgebiet auf, könne aber seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten und habe dies auch in der Vergangenheit überwiegend nicht gekonnt. Er sei offensichtlich wirtschaftlich nicht integriert und eine wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik sei nicht mehr zu erwarten. Die Kinder des Klägers lebten in Pflegefamilien oder in einem Heim. Der Kläger habe keinen Kontakt zu ihnen und leiste keine Unterhaltszahlungen. Besondere familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Die Mutter des Klägers lebe seit 2002 in Serbien. Eine übermäßige Härte sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation mit der Beendigung des Aufenthalts nicht verbunden.
Am 28. August 2013 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit den Anträgen:
1. Der Bescheid vom 5. August 2013 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Dezember 2012 positiv zu verbescheiden.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Dezember 2012 auf Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
Zur Begründung trug der Klägerbevollmächtigte Folgendes vor: Der Kläger sei der serbokroatischen Sprache nicht mächtig. Er habe nur zwischen 1970 und 1974 in Serbien gelebt und später nur Urlaube in Serbien verbracht. Er sei nahezu ausschließlich in Deutschland sozialisiert und spreche ausschließlich deutsch. Die Mutter sei 2010 in Serbien verstorben. Die zwei Schwestern des Klägers lebten in München und Ansbach. Beide Schwestern seien deutsche Staatsbürger. Der Sozialhilfebezug sei dem Kläger nicht vorwerfbar. Aus dem Versicherungskonto ergäben sich erhebliche Beschäftigungszeiten. Aktuell befinde sich der Kläger in einem Wiedereingliederungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit. Hierzu wurde die Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2013 vorgelegt. Er habe verschiedene Bewerbungen als Lagerhelfer und Staplerfahrer abgegeben. Diese wurden zum Nachweis vorgelegt. Zuletzt habe er sich an beiden Unterarmen operieren lassen müssen. Er sei in seinen Arbeitsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Hierzu wurde ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Kläger vollschichtig überwiegend sitzend, gelegentlich gehend und gelegentlich stehend arbeiten kann. Auszuschließen seien besondere Belastungen der Arme, schweres Heben oder Tragen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, hoher Zeitdruck, Nachtschicht. Der Klägerbevollmächtigte führt aus, die Unterlagen belegten, dass der Sozialhilfebezug dem Kläger nicht vorwerfbar sei. Der Kläger genieße aufgrund der Verwurzelung in Deutschland den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ausgeführt, aus dem Rentenversicherungsverlauf ließen sich die langen Zeiten der Nichtbeschäftigung bzw. des Leistungsbezuges ersehen. Seit Februar 2009 sei der Kläger ca. 6 ½ Monate einer Beschäftigung nachgegangen, in der übrigen Zeit habe er öffentliche Leistungen bezogen. Aus den Eingliederungsvereinbarungen ergäbe sich die Pflicht des Klägers, sich selbstständig eine Arbeitsstelle zu suchen, sobald sich seine gesundheitliche Situation stabilisiert habe (Ende Juni 2013). Danach werde er mind. 5 Bewerbungen pro Monat schreiben (bis Ende September 2013). Alle Bewerbungen seien dem Jobcenter vorzulegen. Im Rahmen der Klage sei eine Bewerbung vom 5. August 2013 bei einer Zeitarbeitsfirma vorgelegt worden. Aus dem Attest vom 19. Juni 2012 ergebe sich, dass der Kläger vollschichtig arbeitsfähig sei. Einschränkungen bestünden lediglich hinsichtlich besonderer Belastungen der Arme, schwerem Heben und Tragen, etc.
Der Begriff der Familie decke außerdem nicht den Personenkreis volljähriger Geschwister untereinander ab.
Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zum jetzigen Zeitpunkt steht dem Kläger kein Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu, denn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG sind nicht erfüllt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzen die Erteilung und die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss grundsätzlich auf Dauer gegeben sein. Zumindest muss sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen, die im Rahmen einer Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung gegeben sein muss (vgl. Dienelt, in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 25).
Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt, da er seit Jahren immer wieder Sozialleistungen in nicht unerheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. Wie dem Versicherungsverlauf zu entnehmen ist, hat der Kläger seit 2009 insgesamt nur ca. sechseinhalb Monate gearbeitet. Zwar ist der Kläger laut Gutachten der Bundesagentur für Arbeit mit einigen Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig. Seine derzeitigen Bemühungen, Arbeit zu finden, waren jedoch nicht erfolgreich. Trotz der Verpflichtung des Klägers in der Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2013, in den nächsten drei Monaten mindestens fünf Bewerbungen pro Monat zu schreiben, legte er nur zwei Bewerbungen vor. Seit 2. Oktober 2013 nimmt er an einem Projekt zur Verbesserung der beruflichen Integration teil, das im Auftrag des Jobcenters durchgeführt wird. Eine Anstellung hat der Kläger nach eigener Aussage bis jetzt nicht gefunden. Dass seine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt wohl hauptsächlich durch seinen schlechten Gesundheitszustand begründet sind, ändert nichts daran, dass die zu treffende Prognoseentscheidung über die künftige Lebensunterhaltssicherung negativ ausfällt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Ausländer „unverschuldet“ Leistungen nach dem SGB II oder XII in Anspruch nehmen würde. Anders als im Einbürgerungsrecht, in dem die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung auch dann erfüllt ist, wenn der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht zu vertreten hat (vgl. § 10 I 1 Nr. 3 StAG), lässt sich § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Vielmehr räumt das Aufenthaltsgesetz den fiskalischen Interessen, die mit dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt werden, ein größeres Gewicht ein als das Einbürgerungsrecht (Dienelt, a. a. O., Rn. 26).
Es liegt auch keine Ausnahme von der Regelbeurteilung vor. Die Frage, ob eine Ausnahme anzunehmen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein von der Regel abweichender Fall liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigt. Es muss sich dabei um eine Abweichung handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn u. Zweck unpassend, grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt (Dienelt, a. a. O., Rn. 11). Eine solche Ausnahme könnte z. B. dann angenommen werden, wenn der Kläger wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Krankheit kurzzeitig ergänzend Sozialleistungen in Anspruch nehmen würde. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, da der Kläger schon seit dem Jahr 2009 immer wieder Sozialleistungen in erheblichem Ausmaß in Anspruch nimmt. Von kurzzeitiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann keine Rede sein.
Auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK gebietet es nicht, vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Zwar lebt der Kläger schon seit vierzig Jahren in Deutschland. Allein der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ohne weitere Integrationsleistungen rechtfertigt jedoch (noch) nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles (BayVGH, B. v. 04.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris). Die berufliche und wirtschaftliche Integration ist trotz des langjährigen Aufenthalts gescheitert. Zu seinen Kindern hat der Kläger keinen Kontakt. Der Kläger sowie seine beiden Schwestern, die in Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind volljährig. Dass die Mutter des Klägers verstorben ist und der Kläger keine Verwandten im Heimatland hat, ist unbeachtlich für die Beurteilung der Verwurzelung in Deutschland nach Art. 8 EMRK. Ebenso die Tatsache, dass der Kläger vorträgt, der serbokroatischen Sprache nicht mächtig zu sein, was im Übrigen angesichts dessen, dass er als Vierjähriger mit seiner Mutter eingereist ist und die Mutter später wieder nach Serbien gezogen ist, unglaubhaft erscheint. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Verwurzelung gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK sind nicht ersichtlich, so dass die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK dahinstehen kann.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Eine solche kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen, das Verlassen des Bundesgebiets aber für den Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Anforderungen für die von dieser Vorschrift vorausgesetzte besondere Härte sind hoch. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation; die Aufenthaltsbeendigung muss für den Ausländer bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2009 - BVerwGE 133, 72/81 Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 10 CS 09.2134, juris, Rn. 16). Bei dieser Frage kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 8 EMRK und des Art. 2 Abs. 1 GG zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (BayVGH, B. v. 3.1.2011 - 10 ZB 10.2464, juris, Rn. 3 mit Hinweis auf BVerwG, U. v. 27.1.2009, a. a. O., Rn. 20). Gemessen hieran führt - wie oben entsprechend ausgeführt - nicht einmal der vierzigjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland zu einer unangemessenen Härte. Denn dem steht gegenüber, dass keinerlei nennenswerte Integrationsleistungen erbracht wurden. Der Kläger ist wirtschaftlich und beruflich nicht integriert. In familiärer Hinsicht findet sich kein Anknüpfungspunkt für eine Verwurzelung in Deutschland. Die Folgen der Aufenthaltsbeendigung für den volljährigen Kläger, von dem - wie oben erwähnt - angenommen werden muss, dass er sich in serbokroatischer Sprache zumindest verständigen kann, können die Gründe, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, nicht überwiegen. Der zu erwartenden Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland bei zu erwartendem weiteren Bezug öffentlicher Mittel durch den Kläger kann der Kläger nichts weiter als seinen bloßen langjährigen Aufenthalt in Deutschland entgegenhalten.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
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ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.