Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.3630

06.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde am 15. Januar 2012 für den Kehrbezirk ... IV der Stadt ... als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt (Blatt 1 und 2 der Behördenakte).

Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 13. März 2012 mit, dass er Mitglied des Versorgungswerkes ist und der Beitrag sich auf jährlich 7.256 € belaufe (Blatt 3 der Behördenakte).

Mit E-Mail vom 23. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Beitragserstattung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs i. V. m. § 210 des SGB VI auf sein Konto (Blatt 4 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 hat die Beklagte dem Kläger eine Beitragserstattung in Höhe von 3.486,94 € gewährt. In der Begründung ist ausgeführt, dass dies die Hälfte der vom Kläger eingezahlten Beiträge sei (Blatt 5 der Behördenakte).

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger gegenüber der Beklagten und führte aus, der Kläger habe am 7. Mai 2013 gegen den Bescheid über die nur anteilige Beitragserstattung Widerspruch eingelegt. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig werde erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2013 erhoben. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruchführer habe die Frist zur Einlegung des Widerspruchs unverschuldet versäumt. Dies habe zum einen auf dem ganz stark erhöhten Arbeitsaufkommen in seinem Kehrbezirk beruht. Hintergrund sei die krankheitsbedingte Abwesenheit und bestehende Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ... gewesen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde vorgelegt). Darüber hinaus sei der Kläger selbst gesundheitlich stark angeschlagen gewesen durch seine bestehende Asthmaerkrankung. Insofern werde das ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis Kramer, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Diabetologie, vom 14. Juni 2013 übersandt. Aus diesem Attest ergebe sich, dass der Kläger im Januar und Februar 2013 nicht in der Lage gewesen sei, seinen privaten und geschäftlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Der Kläger betreibe im Nebengewerbe ein Ofenstudio. Dort habe während des Zeitraums ein erhöhtes Arbeitsaufkommen aufgrund der großen Nachfrage nach Öfen bestanden. Insofern sei auch der Kläger zusätzlich belastet gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2013 wies die Beklagte den am 1. Juli 2013 eingelegten Widerspruch als unzulässig zurück.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei elf Monate und sechzehn Tage als bestellter Bezirksschornsteinfeger Mitglied der Versorgungsanstalt gewesen. Für diesen Zeitraum seien Beitragsforderungen in Höhe von 6.973,87 € festgesetzt worden. Der Widerspruch vom 1. Juli 2013 sei unzulässig, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei ebenfalls nicht fristgerecht gestellt worden und sei unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde nicht gewährt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Laut den Ausführungen im Schreiben vom 1. Juli 2013 sei Grund für die Fristversäumnis die gesundheitliche und berufliche Überlastung im Januar und Februar 2013 gewesen. Ab März 2013 habe dieser Grund nicht mehr vorgelegen. Der Widerspruchsführer hätte daher innerhalb von zwei Wochen den Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Übrigen sei der Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass selbst die Kenntnisnahme eines behördlichen Schreibens nicht mehr erwartet werden konnte. Darüber hinaus hätten Hilfskräfte eingesetzt oder bereits früher eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Widerspruchseinlegung beauftragt werden können. Der Berechtigte müsse Arbeitsüberlastungen bei seinen Vorkehrungen zur Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen (BGH NJW 1996, 997; NJW 03, 1528). Gesetzlich angeordnete Fristen seien einzuhalten (Blatt 11 der Behördenakte).

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers lt. PZU am 24. Juli 2013 zugestellt.

Am 19. August 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

1.) die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 zu verurteilen, dem Kläger eine Beitragserstattung in Höhe von 6.973,87 € zu gewähren.

2.) Den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2013 aufzuheben und dem Kläger wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe in der Begründung ausgeführt, der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2013 selbst Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig hätte gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müssen. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die erhebliche berufliche Überlastung und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bereits Anfang März 2013 insgesamt entfallen seien. Tatsächlich sei zunächst vom 30. Januar 2013 bis Ende Februar 2013 die Ehefrau des Klägers Annika Hammes an einer Influenza erkrankt. Die sei so schwerwiegend gewesen, dass die Betriebskrankenkasse eine Haushaltshilfe bewilligt habe, die allerdings nur fünf Stunden am Tag abgedeckt habe, so dass familiär eine große Unterstützung seitens des Klägers notwendig gewesen sei. Schon lange vorher habe für Februar eine Abordnung eines an sich beim Kläger beschäftigten Gesellen ... an den Schornsteinfegermeister ... bestanden. Zusätzlich sei es beim Kläger im Frühjahr 2013, andauernd bis Ende Juni 2013, zu einer Verschlimmerung der pulmonalen Atemwegserkrankung in Form des Asthmas gekommen. Im Ergebnis sei der unter dem 1. Juli 2013 gestellte Wiedereinsetzungsantrag daher innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch begründet, weil der Kläger die Widerspruchsfrist unverschuldet versäumt habe. Aufgrund der Arbeitsüberlastung, der familiären Belastung und der Erkrankung sei es für den Kläger schlechthin unmöglich und unzumutbar gewesen, die Widerspruchsfrist von einem Monat einzuhalten und nach Fristablauf sofort einen Rechtsanwalt mit der Wiedereinsetzung zu beauftragen. Materiell und verfassungsrechtlich stelle die Erstattung der Hälfte der eingezahlten Beiträge einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung der Beiträge sei § 210 SGB VI, auf den in § 31 Abs. 3 SchfHwG verwiesen werde. Diese Norm sei aber nach dem Sinn und Zweck nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Sinn und Zweck des § 210 SGB VI bestehe darin, Personen, denen aufgrund fehlender Voraussetzungen keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen, durch die Auszahlung ihrer gezahlten Beiträge eine private Altersversorgung zu ermöglichen. Das Gesetz gehe dabei insbesondere davon aus, dass diese Personen eine alternative Altersversorgung aufgebaut hätten und daher kein Interesse an Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe (Reinhardt, SGB VI, § 210, RdNr. 6). Die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI soll gerade nur solchen Personen möglich sein, die keine weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen konnten und deren Anwartschaften auch nicht mehr zu einem Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erstarken könnten. Dies gelte nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zum einen für Personen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig seien. Nach der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister sei der Kläger zukünftig aber gerade in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Beklagte beziehe sich vor allem auf die nicht erfüllte Wartezeit und somit auf den § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Diese Norm sehe einen Erstattungsanspruch für Personen vor, welche die Regelaltersgrenze erreicht und gleichzeitig die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten. Diese Regelung erfasse also Personen, welche aufgrund ihres Alters keine vollwertigen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erwerben konnten. Der Kläger habe die Regelaltersgrenze nicht erreicht und könne somit sehr wohl noch durch Beitragszahlungen in der Zukunft Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Darüber hinaus gehe § 210 SGB VI von einem freiwilligen Antrag auf Erstattung der Beiträge aus. Eine solche Freiwilligkeit sei vorliegend nicht gegeben. Die Nachzahlung der restlichen Monatsbeiträge sei dem Kläger aufgrund des damit einhergehenden finanziellen Aufwands nicht zumutbar. Die Begründung, dass aus Billigkeitserwägungen die Hälfte der eingezahlten Beiträge der Solidargemeinschaft als Ausgleich für das von ihr zuvor getragene Zahlungsrisiko verbleiben solle, sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Im Fall der Auflösung der Versorgungsanstalt bleibe gar keine Solidargemeinschaft zurück. Die konkrete Solidargemeinschaft der Bezirksschornsteinfegermeister werde gerade auch aufgelöst und gehe in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Zu beachten sei auch, dass die Beitragserstattungspraxis der Beklagten im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgesetzes stehe. Dieses habe wiederholt festgestellt, dass sozialrechtliche Ansprüche umso schutzwürdiger seien, je mehr sie auf eigenen Leistungen der Berechtigten beruhten (BVerfGE 100, 1, 38; 117, 272, 294). Die nur hälftige Beitragserstattung stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Kläger werde im Vergleich zu anderen Beitragszahlern unangemessen benachteiligt. Während bei der Berechnung von Leistungen an die Beitragszahler grundsätzlich die vollen gezahlten Beiträge berücksichtigt wurden, sei dies bei der Beitragserstattung gerade nicht der Fall. Die Beitragserstattung gehöre aber ebenso wie etwa die Rentenauszahlung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Grintsch in: Kreikebohm, SGB VI, § 210 RdNr. 2). Die Leistungen dienten auch demselben Zweck, der Altersversorgung der Beitragszahler.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 übersandte die Beklagte die Ausarbeitung des Bereichs Mathematik der Beklagten vom 30. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 begründete die Beklagte den gestellten Antrag im Wesentlichen wie folgt: Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Der vom Kläger behauptete Widerspruch vom 7. Mai 2013 sei der Beklagten nicht zugegangen. Insoweit sei der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung vom 19. September 2013 richtig zu stellen. Allerdings wäre auch der nicht zugegangene Widerspruch vom 7. Mai 2013 verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen. Im Widerspruch vom 1. Juli 2012 habe der Kläger lediglich vorgetragen, dass die unverschuldete Fristversäumnis auf dem „ganz stark erhöhten Arbeitsaufkommen im Kehrbezirk“ beruht habe. Hintergrund sei die arbeitsbedingte Abwesenheit und bestehende Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ... gewesen. Der Kläger habe dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass ... vom 21. Januar 2013 bis 23. Januar 2013 sowie vom 20. Februar 2013 bis 22. Februar 2013 arbeitsunfähig gewesen, d. h. drei Tage im Januar und drei Tage im Februar nicht anwesend gewesen sei. Außerdem sei der Kläger selbst in den Monaten Januar und Februar 2013 gesundheitlich angeschlagen gewesen, was zu einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit geführt habe. Darüber habe er ein Attest vorgelegt, in dem nicht weiter konkretisiert von beruflicher und familiärer Belastung die Rede gewesen sei, aufgrund derer der Kläger seinen privaten und geschäftlichen Verpflichtungen im Januar und Februar nicht in vollem Umfang habe nachkommen können. Außerdem werde vorgetragen, dass sein Ofenstudio, das er als Nebengewerbe führe, aufgrund der großen Nachfrage an Öfen und erhöhtem Arbeitsaufkommen zu zusätzlicher Belastung geführt habe. In der Klagebegründung trage der Kläger hingegen vor, dass vom 30. Januar 2013 bis Ende Februar die Ehefrau des Klägers an einer Influenza erkrankt gewesen sei. Des Weiteren sei der beim Kläger beschäftigte Geselle ... im Februar an den Schornsteinfegermeister ... abgeordnet gewesen. Von diesem werde eine Bestätigung vorgelegt, die lediglich belege, dass ... im Februar 15 Tage für Herrn ... gearbeitet habe. Darüber hinaus werde als Wiedereinsetzungsgrund eine Atemwegserkrankung in Form des Asthmas dargelegt. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 27. August 2013 treffe jedoch keine Aussage über den Zeitraum der Erkrankung. Für eine Wiedereinsetzung reiche der Vortrag nicht aus. Hilfsweise werde zu den materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Die lediglich hälftige Beitragsrückerstattung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoße die Verweisung des § 31 Abs. 3 SchfHwG auf die entsprechende Beitragserstattungsregelung in § 210 SGB VI nicht gegen den Normzweck des § 210 SGB VI. § 210 SGB VI regele die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge. Auf die Motivation der Erstattungsberechtigten und die Beweggründe, warum der Erstattungstatbestand eintrete, stelle § 210 SGB VI nicht ab. Die Vorschrift lege vielmehr den begünstigten Personenkreis sowie den Umfang und die Einschränkungen des Erstattungsanspruchs fest. Darüber hinaus trete in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann Versicherungspflicht ein, wenn der Versicherte nach einer bislang versicherungsfreien Tätigkeit erst im rentennahen Alter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme und deshalb die Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs. 1 SGVB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreichen könne. Auch in diesen Fällen sei die Wartezeiterfüllung für den Bezug einer Altersrente durch eine reguläre tätigkeitsbezogene Beitragszahlung von vornherein nicht mehr möglich, gleichwohl bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesen Fällen habe es der Versicherte nicht in der Hand, ob er der Sozialversicherungspflicht unterfällt und in regulärer, monatlicher und tätigkeitsbezogener Beitragsentrichtung noch die Wartezeit zu erfüllen vermag. Als Normzweck sehe § 210 SGB VI eine Beitragserstattung in solchen Fällen vor, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung vorrangig verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden könne (Hauck/Haines, SGB VI, Loseblattsammlung, RdNr. 1 zu § 210). Die Regelung gebe aus Billigkeitsgründen bestimmten Versicherten einen Ausgleich, deren Beiträge zwar zu der Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen hätten, die dadurch jedoch ihrerseits keinen Vorteil erlangen (Hauck/Haines, a. a. O., RdNr. 2 zu § 210). Durch den Wegfall der Zusatzversorgung im Versorgungswerk und der gesetzlichen Regelung gemäß § 27 Abs. 1 SchfHwG, dass ab dem 1. Januar 2013 keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben würden, sei das Ziel eines Rentenanspruchs bei Mitgliedern mit weniger als fünf Beitragsjahren im Rahmen der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung nicht mehr zu erreichen. Der Normzweck des § 210 SGB VI umfasse damit auch die besondere Situation der Bezirksschornsteinfegermeister mit weniger als fünf Beitragsjahren, die anders als in der direkten Anwendung des § 210 SGB VI nicht durch Änderung der eigenen Lebensumstände aus der Versicherungspflicht ausscheiden und den Anspruch auf Beitragserstattung erhalten, sondern durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung keine unverfallbare Anwartschaft mehr erwerben können. Auch die Beschränkung der Erstattung der Höhe nach auf nur die Hälfte der eingezahlten Beiträge sei rechtmäßig. Grundsätzlich würden gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Dies wäre bei Selbstständigen der volle Beitrag, da nach § 169 Nr. 1 SGB VI selbstständig Tätige den Beitrag selbst tragen. Der Gesetzgeber gewähre gleichwohl nach § 210 Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 SGB VI auch den Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Erstattung der Hälfte der eingezahlten Beiträge. Der Wortlaut des Gesetzes und auch die Gesetzesbegründung ließen keinen Raum für eine höhere, über die Hälfte der Einzahlungen hinausgehende Erstattung. Der Gesetzgeber gehe in der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze auf der Grundlage de Verweisungsnorm ausdrücklich von einer nur hälftigen Beitragserstattung auch der selbstständigen Bezirksschornsteinfegermeister aus. Der Gesetzgeber sei sich dabei der Situation bewusst gewesen, dass den betroffenen Personen, die erst in den letzten fünf Jahren vor der Schließung des Zusatzversorgungssystems Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt geworden sind und wegen der Wartezeit noch keinen unverfallbaren Anspruch auf Ruhegeld erworben haben, mit der Schließung ein Teil der gezahlten Beiträge verloren gehe (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11185, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 24.10.2012, Seite 4, B. Besonderer Teil, Zu Nr. 1a). Die Entscheidung halte auch im Lichte höherrangigen Rechts einer weiteren Prüfung stand. Es läge kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Es fehle bereits an einer verfestigten, eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition des Klägers im Sinne des Art. 14 GG. Es handele sich nicht um eine Enteignung bestehender Rechtspositionen, sondern sofern überhaupt, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Als solche ist die Regelung auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels müssen geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürften sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deshalb unzumutbar sein (BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, Az: 1 BvR 564/84 u. a., juris). Der Gesetzgeber ordne die Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vor dem Hintergrund neu, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ab dem 1. Januar 2013 mit Ausnahme weniger hoheitlicher Aufgaben weitgehend im freien Wettbewerb mit anderen Handwerkern stehen. Die verbliebenen hoheitlichen Aufgaben erlauben nach Einschätzung des Gesetzgebers keine gesicherte finanzielle Grundlage, aus der allein die Umlagezahlungen an die Zusatzversorgung im bisherigen Umfang und damit die Zusatzversorgung als solche mit den bereits bestehenden Versorgungsverpflichtungen aufrechterhalten werden könne (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/10749, 24.9.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Seite 16). Durch die Schließung der Zusatzversorgung reagiere der Gesetzgeber auf die geänderten europarechtlichen beruflichen Rahmenbedingungen bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, die mittel- bis langfristig - aus der ex ante Betrachtung - zu einer Überlastung des Zusatzversorgungssystems geführt hätten. Die Regelung des Gesetzgebers zur Neuordnung der Altersversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister sei in seinen einzelnen Regelungen als gesetzliches Gesamtpaket zu verstehen. Alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger würden durch die Abschaffung finanziell von der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung entlastet und erhielten die Möglichkeit, die nun eingesparten Beiträge anderweitig zur Vorsorge zu verwenden. Die Neuregelung der Altersversorgung verfolge damit einen grundsätzlich legitimen Zweck. Die Schließung der Zusatzversorgung sei zur Zielerreichung geeignet. Die Maßnahme des Gesetzgebers sei grundsätzlich zur Zielerreichung auch erforderlich. Hierbei habe der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum. Die Begründung des Gesetzes führe zur Höhe der übernommenen Belastungen für den Bundeshaushalt aus, dass die Belastung des Bundeshaushalts voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 mit rund 63 Millionen Euro eintrete. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch angemessen. Der Gesetzgeber gewähre auch allen Mitgliedern, die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 die Anwartschaft nicht mehr zu einem Vollrecht ausbauen können, die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge nachzuzahlen (§ 31 Abs. 4 SchfHwG). Die Beschränkung der Nachzahlmöglichkeit auf das Altersruhegeld sowie die Hinterbliebenenversorgung sei verhältnismäßig und für die Betroffenen nicht unzumutbar. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt also nicht vor. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG sei nicht gegeben. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 12 Satz 1 GG gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie schon unzulässig ist.

Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid vom 1. Februar 2013 bestandskräftig ist. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht nicht gewährt, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt hat.

Gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Kein Verschulden liegt vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist also dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Schmidt, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 60 Rn. 6 m. w. N.). Der Kläger trägt als Wiedereinsetzungsgrund seine erhebliche Arbeitsüberlastung vor, die ihn an der Einlegung des Widerspruchs gehindert habe. Auch trägt er vor, er und seine Ehefrau seien krank gewesen, ein Mitarbeiter sei ebenfalls krank gewesen und sei im Februar 2013 zu einem anderen Schornsteinfegermeister abgeordnet gewesen.

Grundsätzlich stellt Arbeitsüberlastung ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. zur Arbeitsüberlastung des Anwalts BayVGH, B. v. 29.9.1997 - 8 ZS 97.2401; BGH, B. v. 8.5.2013 - XII ZB 396/12, beide juris). Besondere Umstände liegen beispielweise vor, wenn die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (BGH, a. a. O).

Vorliegend trägt der Kläger selbst vor, dass er über die monatelange Mehrbelastung und seine Erkrankung sowie die der Ehefrau und des Mitarbeiters Bescheid wusste. Er hätte somit rechtzeitig Vorkehrungen zu seiner Entlastung treffen können. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er mit Schreiben vom 23. Dezember 2012 bei der Beklagten die Beitragserstattung beantragt hatte und somit mit dem Zugang eines Bescheids rechnen konnte. Darüber hinaus geht es hier um das Verstreichenlassen der Widerspruchsfrist. Der Kläger hätte den Widerspruch lediglich einlegen müssen, was keinen erheblichen Aufwand erfordert. Für die weitere Begründung und Verfolgung des Verfahrens hätte er auch nach der Einlegung des Widerspruchs noch einen Rechtsanwalt beauftragen können, was ebenfalls ohne größeren Aufwand möglich ist. Alldem zufolge liegen hier keine besonderen Umstände vor, die dazu führen würden, dass die vorgetragene Arbeitsüberlastung einen Wiedereinsetzungsgrund begründen könnte.

Auch die vorgetragenen Erkrankungen des Klägers, der Ehefrau und des Mitarbeiters H. führen nicht dazu, dass Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Zwar können ernsthafte Erkrankungen eine Fristversäumung entschuldigen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Erkrankung so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht selbst handeln konnte und auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 60 RdNr.12; BVerwG Buchholz 310 § 60 Nr. 185). Vorliegend lag keine ernsthafte Erkrankung vor, die den Kläger daran gehindert hätte, tätig zu werden und zwar entweder selbst Widerspruch einzulegen oder zumindest den Prozessbevollmächtigten mit der Widerspruchseinlegung zu beauftragen. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten hat der Kläger an einer pulmonalen Atemwegserkrankung gelitten (vgl. Attest der Dr. ... vom 27.8. 2013; Bl. 32 der Behördenakte). Beschwerden habe der Kläger insbesondere bei Arbeiten am Kamin mit Rußexposition gehabt. Aus dem Attest ergibt sich nicht, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage war, selbst tätig zu werden oder den Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Auch die vorgetragenen Erkrankungen der Ehefrau (Influenza) und des Gesellen H. (3 Krankheitstage im Januar 2013 und 3 Krankheitstage im Februar 2013) führen nicht dazu, dass der Kläger nicht den (geringen) Zeitaufwand zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten oder zur Einlegung des Widerspruchs hätte aufbringen können. Dasselbe gilt für die Abordnung des Mitarbeiters H. an einen anderen Schornsteinfegermeister. Insbesondere für den Arbeitsausfall durch Abordnung des Mitarbeiters hätte der Kläger rechtzeitig Vorkehrungen treffen können.

Darüber hinaus ist (wohl) auch die Antragsfrist gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht eingehalten. Danach ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zum Wegfall des Hindernisses hat der Klägerbevollmächtigte zuerst vorgetragen, die arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Probleme in der Familie hätten in den Monaten Januar und Februar 2013 bestanden (Schriftsatz vom 1.7.2013 an die Beklagte; Bl 10 der Behördenakte). Insofern wäre die 2-Wochen-Frist spätestens Mitte März 2013 verstrichen gewesen. Erst im Klageverfahren wurde vorgetragen, dass sich die gesundheitlichen Probleme, insbesondere die Atemwegserkrankung des Klägers, bis „in den Juni 2013“ hingezogen haben. Abgesehen davon, dass der Vortrag widersprüchlich ist, ist selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben (wohl) bei Widerspruchseinlegung am 3. Juli 2013 die Frist abgelaufen gewesen. Jedenfalls hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die 2-Wochen-Frist eingehalten wurde.

Demzufolge war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 27 Schließung der Zusatzversorgung


(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen


Die Beiträge werden getragen 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,4. bei Hausgewerbetreibenden, d

Referenzen

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Die Beiträge werden getragen

1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.