Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 10 K 13.3189

16.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer.

Die Klägerin lebt in der Hauptwohnung ...-straße 13 in ... Des Weiteren ist sie nach Aktenlage Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 in der ...-straße 12 im Gemeindegebiet der Beklagten, die sie unbestritten als Zeitwohnung nutzt.

Die Beklagte erhebt von den Inhabern einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet eine Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom ... Dezember 2004 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS), die inzwischen durch die Zweitwohnungsteuersatzung vom ... Juni 2013, in Kraft getreten zum 1. Januar 2013, abgelöst wurde.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 zog die Beklagte die Klägerin zur Zweitwohnung-steuer für die Wohnung Nr. 2 in der ...-straße 12 für das Jahr 2013 sowie für die Folgejahre in Höhe von jährlich 1.713,72 Euro heran. Der Bescheid ging dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Januar 2013 zu.

Gegen den Bescheid vom ... Januar 2013 ließ die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2013, bei der Beklagten am 8. Februar 2013 eingegangen, Widerspruch erheben. Der Widerspruch wurde nicht begründet.

Mit Schreiben vom 4. März 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden. Der Bescheid beruhe auf der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten, die Steuer sei nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 7 ZwStS berechnet und festgesetzt worden

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 wies das Landratsamt ... den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom ... Januar 2013 zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013, eingegangen am 23 Juli 2013, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und unter dem 4. November 2013 beantragt,

den Zweitwohnungsteuerabgabenbescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom ... Juni 2013 aufzuheben und

die Beklagte zur Erstattung der für das Jahr 2013 gezahlten Steuer in Höhe von 1.713,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von einem halben Prozent für jeden Monat seit dem 7. Februar 2013 zu verpflichten.

Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei bereits formell fehlerhaft, weil er entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG die Ermächtigungsnorm nicht erkennen lasse.

Darüber hinaus könne die Zweitwohnungsteuersatzung den Bescheid nicht als Ermächtigungsgrundlage stützen, da sie ihrerseits nichtig sei. Eine Gesamtschau und Auswertung der §§ 2 und 3 ZwStS ergebe, dass die in der Satzung enthaltene Definition des Steuerpflichtigen gegen das Grundgesetz verstoße, was zur Gesamtnichtigkeit führe. Die Satzung knüpfe in § 8 an das Melderecht an. Sie besteuere damit auch den Ehegatten, der aus beruflichen Gründen eine Wohnung in einer anderen Gemeinde inne habe und dessen Hauptwohnung sich gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Meldegesetz am Ort seiner Familie befinde. Zur Problematik der ehelichen Nebenwohnung aus beruflichen Gründen habe das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiere und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Da der Wortlaut der Satzung der Beklagten keine Differenzierung insoweit vorsehe, verstoße die Definition des Steuerpflichtigen gegen das Grundgesetz, was zur Nichtigkeit des § 3 Abs. 1 ZwStS führe. Daher fehle es an der Bestimmung des Abgabeschuldners. Die Satzung enthalte somit nicht die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestbestandteile einer Satzung und sei deshalb insgesamt zur Erhebung einer Steuer untauglich und nichtig. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Satzung der Beklagten nicht an das Bayerische Meldegesetz anknüpfe, fehle es der Satzung an einer hinreichend bestimmten Definition des Steuerpflichtigen. Die Zweitwohnung sei lediglich negativ definiert als die Wohnung, die nicht Hauptwohnung sei. Die Hauptwohnung selbst werde dagegen in der Satzung nicht definiert und könne somit aufgrund der Satzungsregelungen nicht festgestellt werden. Auch insoweit könne der Steuerpflichtige entgegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht hinreichend aus der Satzung bestimmt werden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagte die Jahresrohmiete festgelegt habe. Die Klägerin habe, da der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei, gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m. §§ 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 AO in Höhe von 1.713,72 Euro. Der Zinsanspruch folge aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb und dd KAG i. V. m. den §§ 236 Abs. 1, 238 AO.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die Behördenakten vor und führte aus, die Zweitwohnungsteuer sei als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar werde. Steuergegenstand sei das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten.

Ergänzend legte die Beklagte unter dem 31. Dezember 2013 die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahrespreisindexes für das Veranlagungsjahr 2012 vor.

Klägerin und Beklagte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht entscheidet nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2013 entrichteten Steuer (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er enthält alle nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Kommunalabgabengesetz - KAG - i. V. m. § 157 Abgabenordnung - AO - für einen Steuerbescheid notwendigen Mindestangaben, namentlich die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag sowie den Steuerschuldner. Ein beachtlicher Verstoß gegen die aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO folgende Begründungspflicht liegt nicht vor. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass zur Begründung eines kommunalen Steuerbescheids grundsätzlich auch die Angabe der Rechtsgrundlage gehört, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 4. März 2013 bereits im Abhilfeverfahren auf die Regelungen ihrer Zweitwohnung-steuersatzung, insbesondere die § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 7 ZwStS als Berechnungsgrundlagen hingewiesen; dadurch wäre ein etwaiger Mangel jedenfalls nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt.

2. Auch inhaltlich hält der Zweitwohnungsteuerbescheid vom ... Januar 2013 einer Überprüfung Stand.

2.1. Rechtsgrundlage für die Steuererhebung ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom ... Dezember 2004 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS). Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 3 Abs. 1 KAG zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern Gebrauch gemacht.

Nach Auffassung der Kammer bestehen Bedenken weder hinsichtlich der formellen noch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung.

2.1.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten in § 2 einen hinreichend definierten Steuergegenstand sowie in § 3 eine hinreichende Bestimmung des Steuerpflichtigen.

Der Einwand der Klägerin, der Begriff der Zweitwohnung werde in der Satzung lediglich negativ definiert als die Wohnung, die nicht Hauptwohnung sei, und eine Definition der Hauptwohnung fehle gänzlich, greift nicht durch. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, in der Satzung selbst oder durch ausdrücklichen Verweis auf entsprechende Rechtsvorschriften zu beschreiben, was unter einer „Haupt“- bzw. „Zweitwohnung“ zu verstehen ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. zuletzt B. v. 16.09.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet nicht dazu, auch solche Tatbestandsmerkmale, deren Inhalt sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt, bereits in der Satzung näher zu erläutern oder im Wege einer Legaldefinition zu konkretisieren (BayVGH, B. v. 16.09.2013 a. a. O.; BVerfG, B. v. 9.11.1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106/120). Im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ nahe, bei der Auslegung des Begriffs auf das Melderecht zurückzugreifen (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - BayVBl 2006, 505; B. v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz (MeldeG) ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung; in Zweifelsfällen ist sie dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG). Die Tragfähigkeit des Rückgriffs auf das Melderecht wird systematisch durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ZwStS - auf die die Klägerin selber hinweist - belegt, wonach die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift gilt.

Die Regelung zur Steuerpflicht in § 3 ZwStS schließt als Steuerpflichtige damit diejenigen Personen aus, die nach den melderechtlichen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 MeldeG im Gemeindegebiet der Beklagten ihren ausschließlichen Hauptwohnsitz begründen. Die Anknüpfung an das Melderecht führt dazu, dass der Kreis der Steuerpflichtigen eindeutig abgegrenzt werden kann. Denn durch die Herausnahme derjenigen Personen, die im Gemeindegebiet der Beklagten ausschließlich ihren Hauptwohnsitz und keinen weiteren Wohnsitz begründen, ist ohne weiteres erkennbar, welche Personengruppe nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden kann (VG Augsburg, U. v. 28.11.2007 - AU 6 K 07.749 - juris Rn. 32; ebenso BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl. 2006, S. 500 ff., S. 502; bestätigt durch BVerwG, B. v. 21.3.2007 - 10 BN 4/06 - BayVBl. 2007, S. 536 f.).

Damit ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Norminhalts hinreichend Genüge getan.

2.1.2. Die Zweitwohnungsteuersatzung verstößt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung auch nicht gegen Art. 6 GG, weil sie, wie die Klägerin bemängelt, keine Ausnahmeregelung für sog. Erwerbszweitwohnungen von Ehegatten enthält.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - (BVerfGE 114, 316-338 - juris LS) einen Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG gesehen, wenn Verheiratete aufgrund der besonderen melderechtlichen (Zwangs-)Lage (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG, wonach als Hauptwohnsitz bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Familienwohnung gilt) ihren Erstwohnsitz nicht am Ort der Berufsausübung und ihres überwiegenden Aufenthalts anmelden können und deswegen Zweitwohnungsteuer erhoben wird.

Es ist aufgrund dieser Erwägung im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, dass die Zweitwohnungsteuersatzung selbst diesen Umstand im Rahmen einer Befreiung regelt. Vielmehr ist er im Rahmen der Auslegung des § 2 ZwStS zu berücksichtigen.

Hierzu kann, wie ausgeführt, grundsätzlich auf das Melderecht zurückgegriffen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Zweitwohnung-steuer beanstandete Fiktion des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG kommt dabei jedoch gerade nicht zur Anwendung.

Bei der Norminterpretation sind auch solche partiellen Anleihen an Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsbereichen - hier des Melderechts - zulässig; wegen möglicherweise im Detail voneinander abweichender Normzwecke gibt es kein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 44).

Außerdem würde die Inbezugnahme auch des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG bei der Auslegung des § 2 ZwStS jedenfalls mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (a. a. O.) zu den sog. Erwerbszweitwohnungen gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Lassen - wie hier - Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer Regelung mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, so ist die Wahl dieser Auslegungsvariante dem Richter verwehrt. Im Sinne geltungserhaltender Reduktion einer Norm kann ein Verfassungsverstoß nur festgestellt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfG, B. v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201/214 f.; BayVGH, U. v. 4.4.2006 a. a. O.).

Nach diesen Maßgaben fallen sog. Erwerbszweitwohnungen, in denen sich ein Ehegatte aus beruflichen Gründen überwiegend aufhält, nicht unter die Steuerpflicht.

2.1.3. Schließlich sind auch die Regelungen in § 4 ZwStS zum Steuermaßstab nicht zu beanstanden.

Mit ihrem Anknüpfen an die indexierte Jahresrohmiete für den heranzuziehenden Mietwert der Wohnung legt die Zweitwohnungsteuersatzung einen geeigneten Steuermaßstab zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 117, 345). Auch der lineare Steuersatz von jährlich 15 v. H. der Bemessungsgrundlage ist nach der Rechtsprechung zulässig (Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, Stand: Juni 2012, Art. 3 Rn. 27fd).

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten ist damit wirksam.

2.2. Die Satzung wurde mit dem Steuerbescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom ... Juni 2013 auch fehlerfrei vollzogen. Die der Zweitwohnungsteuer zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen wurden von der Beklagten vorgelegt. Die Klägerin hat hiergegen keine substantiierten und nachvollziehbaren Einwände erhoben.

2.3. Da der Anfechtungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich ist, kann auch der erhobene Leistungsantrag auf Rückzahlung geleisteter Steuern nicht erfolgreich sein (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

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(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

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(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.