Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2014 - 1 K 13.5486

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren einen bauaufsichtlichen Vorbescheid für ein landwirtschaftlichtiertherapeutisches Vorhaben sowie eine Baugenehmigung für ein diesem Vorhaben zugeordnetes Brennholzlager mit Tierunterstand.

Die Kläger betreiben in der Gemeinde ... ein Altenpflegeheim. Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...3 und Pächter des Grundstücks FlNr. ...4 der Gemarkung ..., die beide im Außenbereich liegen. Die dort ehemals betriebene landwirtschaftliche Nutzung wurde aufgegeben.

Unter dem Datum des 1. Juni 2012 beantragten die Kläger beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung eines bauaufsichtlichen Vorbescheids für den „Umbau eines Freilaufstalls zur kombinierten landwirtschaftlichtiertherapeutischen Nutzung“; konkrete Fragen enthält der Antrag nicht. Nach den beiliegenden Plänen soll ein vorhandener, aber bauaufsichtlich wohl nicht genehmigter Freilaufstall (11 x 5,9 m) umgebaut werden in ein Gebäude mit Stallung (24 qm), Lager (19 qm), Vorraum und barrierefreiem WC (5 qm); südlich daran soll der Anbau eines Aufenthalts-, Beschäftigungs- und Therapieraums (75 qm) mit großer Terrasse erfolgen; nördlich davon soll ein überdachter Bewegungsplatz für Tiere entstehen. Westlich dieses Stallgebäudes soll ein weiterer Stall (16,7 x 7 m), nördlich davon ein Gebäude mit Heu-, Stroh- und Futterlager (43 qm) sowie Platz für Anhänger (21 qm), Kutsche (21 qm) und Traktor (21 qm) errichtet werden. Außerdem sollen zwei Gewächshäuser (je 45 qm) gebaut werden. Nach einem beigefügten Schreiben des Klägers zu 1) vom 22. April 2012 soll die vorhandene landwirtschaftliche Anlage nunmehr als naturverbundene, tier- und gartenbaulich gestützte Einrichtung für Beschäftigung und Therapie im Behinderten-, Alten- und Pflegebereich, vor allem für Demenzkranke, genutzt werden. Die positive Wirkung von Natur und Tier auf diesen Personenkreis sei von erheblicher Bedeutung. Der Transport der Bewohner des Altenpflegeheims zu der Außentherapieeinrichtung würde mit einem Kleinbus erfolgen. Wegen der besonderen Zweckbestimmung des Vorhabens werde um Genehmigung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. Nach einem ebenfalls beigefügten Schriftsatz des früheren Bevollmächtigten vom 4. Juni 2012 sei das Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

Die Kläger beantragten weiter unter dem Datum des 6. September 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Brennholzlagers mit angebautem Tierunterstand; hierzu solle eine vorhandene Kläranlage überdacht werden.

Die Beigeladene verweigerte zu beiden Anträgen mit Beschlüssen des Gemeinderats vom 3. Juli bzw. 18. September 2012 das Einvernehmen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... führte mit Schreiben vom 12. März 2013 aus, das mit Vorbescheid zur Genehmigung gestellte Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb; eine Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB werde jedoch vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 hörte das Landratsamt die Kläger zur beabsichtigten Versagung des Vorbescheids und der Baugenehmigung an. Die Bevollmächtigten äußerten sich mit Schriftsätzen vom 20. Juni und 6. September 2013.

Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2013 lehnte das Landratsamt sowohl den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids als auch den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand der Bauvoranfrage sei nach Auslegung des Antrags die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Das im Außenbereich liegende Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert; insoweit fehle es an der Gewinnerzielungsabsicht der Kläger, ihrer fachlichen Eignung und ausreichenden Flächen. Auch liege keine Privilegierung wegen der besonderen Zweckbestimmung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Das Vorhaben diene individuellen Interessen. Es stehe nur den Anwohnern des Pflegeheims der Kläger zur Verfügung; die Bereitschaft zur Öffnung stelle keine Zugänglichkeit für die Allgemeinheit dar. Die Frage der Standortprivilegierung sei eng auszulegen, wohingegen bei positiven Entscheidungen nicht mehr abgrenzbare Bezugsfälle entstehen würden. Zunächst sei der vorhandene umfangreiche Gebäudebestand zu nutzen, wobei ausreichend Flächen vor allem für die Lagerung von Brennholz vorhanden seien. Es liege ein sonstiges Vorhaben vor, das jedoch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 genannten öffentlichen Belange beeinträchtige. Deshalb sei auch die Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde nicht zu beanstanden. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten am 31. Oktober 2013 zugestellt.

Am Montag, den 2. Dezember 2013, erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2013 zu verpflichten, den Klägern den beantragten Vorbescheid und die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, da ein bauliches Gesamtprojekt vorliege, werde einheitlich Klage gegen beide Bescheide erhoben. Für beide Vorhaben ergebe sich wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Die gemeindliche Planungsmöglichkeit hindere diese Zulässigkeit nicht. Ein Außenbereichsbezug entstehe nach dem vorliegenden Therapiekonzept durch die Notwendigkeit der Unterbringung der Tiere, der Schaffung der Pflanzflächen und der Einbindung der erkrankten Personen in Erntevorgänge; für all dies sie eine Außenbereichsumgebung erforderlich. Es sei geplant, die Zugänglichkeit des Therapiehofs ohne finanzielle Hürden für alle in Reichweite untergebrachten, insbesondere demenzkranken Personen, sicherzustellen, ebenso für Kindergärten und besondere Schulen; die schriftliche Fixierung dieser Zusage komme in Betracht. Eine negative Bezugsfallwirkung erscheine ausgeschlossen, weil eine fachliche Ausbildung der Betreiber und entsprechende Örtlichkeiten Voraussetzungen für ein solches Vorhaben seien. Das besondere Allgemeininteresse, das der Begriff des „Sollens“ erfordere, liege in der Schaffung einer Therapieeinrichtung insbesondere für Demenzkranke; entsprechender Bautenbestand sei zudem vorhanden. Das Brennholzlager sei erforderlich für die Beschäftigung der untergebrachten Personen mit dem Material Holz und die diesbezüglichen täglichen Arbeiten; der Kläger zu 1) verfüge auch selbst über Waldflächen. Im Übrigen sei das Vorhaben selbst nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig.

Der Beklagte beantragt unter Verweisung auf die Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Die beigeladene Gemeinde stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO eingegangen. Die eigentlich am Samstag, den 30. November 2013, ablaufende Klagefrist verlängert sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den kommenden Montag.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Landratsamts ... vom 28. Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids noch der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Geklärt werden können solche Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind (Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB). Zwar enthält der Vorbescheidsantrag keine eindeutige Fragestellung. Angesichts des eingeschränkten Prüfumfangs im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) lässt sich aber durch Auslegung ermitteln, dass die Kläger die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, wie es in den vorgelegten Plänen dargestellt ist, beantwortet wissen wollen. Im Schreiben des Klägers zu 1) vom 22. April 2012 und im Schriftsatz des früheren Bevollmächtigten vom 4. Juni 2012, die dem Vorbescheidsantrag beilagen, wurde auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 2, insbesondere Abs. 1 Nr. 4 BauGB Bezug genommen. Im genannten Sinne hat die Baugenehmigungsbehörde den Antrag auch verstanden.

2. Das von den Klägern zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf landwirtschaftlichtiertherapeutische Nutzung mit einerseits Stallgebäuden, Lager- und Abstellräumen, Therapieraum, Terrasse, Bewegungsplatz für Tiere, Gewächshäusern und andererseits Brennholzlager, Terrasse und Tierunterstand auf den Grundstücken FlNr. ...3 und ...4 ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

2.1. Da das Bauvorhaben der Kläger weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Außenbereich verwirklicht werden soll, beurteilt sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.

2.2. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Die Kläger führen keinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb. Insoweit fehlt es schon an der Erfüllung des Begriffs der Landwirtschaft i. S. d. § 201 BauGB, weil die tiertherapeutische Arbeit mit alten oder kranken Menschen keinem der dort genannten Betätigungsfelder zugeordnet werden kann. Zudem liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb vor, weil ein möglicher Gewinn nicht aus der Landwirtschaft erzielt werden soll, die Kläger keine tiefergehenden Kenntnisse im landwirtschaftlichen Bereich aufweisen und nicht über ausreichende Flächen verfügen.

2.3. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Eine Privilegierung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn das Vorhaben „wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, vgl. U. v. 18.2.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33). Zusätzlich wird für alle drei Fälle verlangt, dass das Vorhaben wegen eines der genannten Merkmale „nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung „hier und so“ sachgerecht nur im Außenbereich der jeweiligen Gemeinde untergebracht werden kann. Hiervon kann noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.1975 - IV C 71.43 - juris). Die tatbestandliche Weite der Norm ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion - der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen - vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen.

Diese wertende Voraussetzung des „Sollens“ erfüllt das von den Klägern geplante Vorhaben nicht.

2.3.1. Ob ein Vorhaben „nur im Außenbereich“ ausgeführt werden soll, hängt auch davon ab, ob es nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Das aber entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen „im Allgemeinen“, sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs „hier und so, also in der jeweiligen Gemeinde“ (BVerwG, U. v. 9.6.1976 - 4 C 42.74 - BauR 1976, 261). Hier hat die beigeladene Gemeinde erklärt, dass es dort auch Dorfgebiete gibt, in denen sich aufgelassene Landwirtschaften befinden. In einer solchen können die Kläger ihr Vorhaben ebenfalls verwirklichen. Zwar mag die Einrichtung des landwirtschaftlichtiertherapeutischen Betriebs im Außenbereich nach dem Konzept der Kläger für die dort betreuten Personen förderlich und auch wünschenswert sein; das Vorhaben würde jedoch an anderer Stelle - auch im Dorfgebiet - seinen Zweck nicht verfehlen. Die Verfügungsbefugnis der Kläger über im Innenbereich vorhandene Grundstücke spielt dabei keine Rolle.

2.3.2. Weiter läuft der geplante tiertherapeutische Einrichtung der Kläger auch auf eine individuelle und die Allgemeinheit insoweit ausschließende Nutzung des Außenbereichs als Erholungslandschaft hinaus und „soll“ deshalb nicht (oder jedenfalls nicht bevorzugt) im Außenbereich ausgeführt werden. Auch wenn die Kläger sich grundsätzlich bereit erklären, allen in Reichweite untergebrachten, insbesondere demenzkranken Personen und auch Kindern aus Kindergärten oder besonderen Schulen ohne finanzielle Hürden Zugang zu der Einrichtung zu gewähren, wird sich diese Absicht praktisch nicht so ausgestalten lassen, dass der Zugang gleichermaßen wie zum nicht bebauten und genutzten Außenbereich gewährleistet ist. Besuchern und Passanten wird ein Besuch der Einrichtung allenfalls nach vorheriger Absprache mit dem Betreiber und zu dessen Konditionen möglich sein.

2.3.3. Ferner ist auch die Auffassung der Kläger nicht zutreffend, das Vorhaben löse keine Bezugsfallwirkung aus. Für die Steuerung von Vorhaben, die keinen singulären Charakter haben, sondern Vorbildwirkung für weitere gleichartige Bauwünsche entfalten können, stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 55 f.). Die in der Rechtsprechung vorhandenen Beispiele, in denen eine Privilegierung ebenfalls verneint wurde, zeigen, dass eine Mehrzahl vergleichbarer Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird (z. B. VG Neustadt, U. v. 30.10.2012 - 4 K 513/12.NW - juris: lerntherapeutische Praxis; BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - juris: Heim für therapeutische Nachkuren; OVG Münster, U. v. 30.5.1975 - IX B 170.75 - juris: Sanatorium; BVerwG, U. v. 3.5.1974 - IV C 10.71 - juris: Erwachsenenbildungsstätte; BayVGH, U. v. 15.11.1972 - 106 II 65 - VGHE BY 26, 94: Kurheim für Schlafgestörte).

2.3.4. Die Bejahung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die geplante Einrichtung die vorhandene Bebauung teilweise ausnützt. Grundsätzlich prägt eine aufgegebene (landwirtschaftliche) Nutzung den Außenbereich nicht. Deshalb begünstigt § 35 Abs. 4 BauGB in einem abschließenden Katalog nur in ausgewählten Einzelfällen die Nutzungsänderung oder Wiederherstellung von Gebäuden im Außenbereich. Im Übrigen ist fraglich, ob und inwieweit der vorhandene Gebäudebestand bauaufsichtlich genehmigt ist oder in zulässiger Weise genehmigungsfrei errichtet wurde.

2.4. Somit liegt hier ein „sonstiges Vorhaben“ i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB vor, das im Einzelfall nur zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt. Allerdings werden hier öffentliche Belange in diesem Sinne beeinträchtigt.

Das Vorhaben der Kläger widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der für den streitgegenständlichen Bereich landwirtschaftliche Nutzfläche vorsieht, weil es nicht als landwirtschaftliche Nutzung qualifiziert werden kann. Darüber hinaus beeinträchtigt es auch die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es eine dem Außenbereich grundsätzlich wesensfremde Bebauung darstellt. Weiter führt es zur Ausdehnung der bereits vorhandenen Bebauung und damit zur Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 163 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 30. Okt. 2012 - 4 K 513/12.NW

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin be

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2008 das Eigentum an dem im Außenbereich von A-Dorf gelegenen und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesenen Grundstück FlurNr. ..., um darauf eine reit- und lerntherapeutische Einrichtung für Kinder zu betreiben. Das Grundstück verfügt über Wald- und Wiesenbestand im Umfang von insgesamt rund 5 ha. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Klägerin befanden sich auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen (Gebäude, Einfriedungen).

3

Zum Zweck der Umnutzung des vorhandenen Baubestands reichte die Klägerin am 27. November 2008 über die Verbandsgemeindeverwaltung V einen Bauantrag zur „Nutzungsänderung und Türdurchbrüche im Gebäude – Bestand“ zusammen mit einem reit- und lerntherapeutischen Gesamtkonzept ein. Die Baupläne sahen im Kellergeschoss des bestehenden Gebäudes ein Futterlager, einen Pony- und Pferdestall, eine Werkstatt, einen Sattelbereich sowie im Anbau einen Geräteraum vor. Im Erdgeschoss waren ein Flachdach sowie eine „Therapeutische Praxis“ im Anbau vorgesehen. Der Bauantrag, der am 28. November 2008 beim Beklagten einging, wurde, nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen hierzu am 11. Dezember 2008 versagt hatte, in der Folgezeit nicht verbeschieden. Der Beklagte teilte der Klägerin vielmehr mit Schreiben vom 24. März 2009 mit, dass er den Bauantrag nicht für genehmigungsfähig halte und legte ihr die Rücknahme des Bauantrags nahe.

4

Unter dem 7. April 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Therapie-Reitplatzes auf dem Grundstück FlurNr. ...

5

Am 13. Juli 2009 meldete die Klägerin rückwirkend zum 15. April 2009 ihren Gewerbebetrieb unter der Anschrift „A-Straße …“ in A-Dorf an.

6

Die Klägerin reichte am 2. September 2009 einen neuen Bauantrag zwecks „Umbau und Nutzungsänderung eines Kellergeschosses und einer Doppelgarage zu Stallungen, Futterlager und Geräteraum sowie Errichtung eines Futterlagers über dem Kellergeschoss“ auf dem Grundstück FlurNr. ... ein. Der im November 2009 nochmals geänderte Bauplan für das Kellergeschoss war identisch mit dem Plan, den die Klägerin am 27. November 2008 zur Genehmigung gestellt hatte. Im Erdgeschoss waren nunmehr abweichend von der Planung vom 27. November 2008 ein Futterlager statt des Flachdachs und ein Sattelraum im Anbau statt der „Therapeutischen Praxis“ vorgesehen.

7

Unter dem 3. März 2010 erteilte der Beklagte der Klägerin eine weitere Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Wohnraumes im Erdgeschoss des Wohngebäudes „A-Straße ...“ in A-Dorf in eine therapeutische Praxis.

8

Da der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. November 2008 auf Nutzungsänderung bzgl. der Einrichtung einer reit- und lerntherapeutischen Einrichtung für Kinder in der Folgezeit weiterhin nicht verbeschied, forderte die Klägerin ihn mit anwaltlichen Schreiben vom 18. Juni 2010, 31. August 2010 und 29. September 2010 auf, dem nachzukommen.

9

Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin am 24. Februar 2012 eine Baugenehmigung für den „Umbau und Nutzungsänderung eines Kellergeschosses und einer Doppelgarage zu Stallungen, Futterlager und Geräteraum sowie Errichtung eines Futterlagers über dem Kellergeschoss“ auf dem Grundstück FlurNr. … auf der Grundlage der im November 2009 von der Klägerin eingereichten Baupläne. Die Baugenehmigung enthielt den folgenden „Hinweis“:

10

Der mit Datum vom 30. November 2009 vorgelegte überarbeitete Grundriss Erdgeschoss zeigt im bestehenden Gebäude die neue Nutzung als Sattelraum. Dieser wird somit Bestandteil der Genehmigung.
Die in den Ursprungsplänen vorgesehene Nutzung als „lerntherapeutische Praxis“ ist somit überholt, da dieses Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist.“

11

Mit Schriftsatz vom 1. März 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung ein, soweit die beantragte Nutzungsänderung bzgl. einer reit- und lerntherapeutischen Einrichtung für Kinder als nicht genehmigungsfähig und somit überholt beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 9. März 2011 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und sicherte eine eingehende Überprüfung im Hinblick auf eine evtl. Abhilfe zu. Trotz Erinnerung der Klägerin traf der Beklagte in der Folgezeit keine Entscheidung.

12

Die Klägerin hat am 6. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führt aus, die Klage sei infolge der Untätigkeit des Beklagten zulässig. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gegeben seien. Dies habe die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bestätigt. Das Vorhaben könne wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung und wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt werden. Sie führe einen lerntherapeutischen Reitbetrieb zur Förderung von lern-, lese- und rechtschreibeschwachen Kindern. Der zur Therapiearbeit benötige Tierbesatz belaufe sich auf 2 Großpferde sowie auf 2 speziell für Therapiezwecke ausgebildete Ponys. Nachdem ihr Anwesen in ... nicht mehr zur Verfügung stehe, sei sie zur Sicherung der Weiterführung ihres Praxisbetriebs gehalten, einen entsprechenden Alternativstandort zu suchen. Der jetzige Standort sei 5 ha groß; der Wald- und Wiesenbestand sei für den angegebenen Tierbestand ausreichend groß. Ihr Betriebskonzept stelle besonders hohe Anforderungen an den geplanten Praxisbetrieb und verlange ein möglichst störungsfreies Umfeld. Ein bedeutender Aspekt für die Ganzheitlichkeit sei die Nähe von Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Beklagte zu verpflichten, ihr die Genehmigung für die Einrichtung einer reit- und lerntherapeutischen Praxis gemäß dem „Grundriss Erdgeschoss“ des Bauantrags vom 27. November 2008 zu erteilen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er führt aus, nachdem die Klägerin im September 2009 einen neuen Bauantrag eingereicht habe, der statt der „Therapeutischen Praxis“ im Anbau einen Sattelraum vorgesehen habe, habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, über den ursprünglichen Bauantrag zu entscheiden. Die Einrichtung eines Therapieraumes in dem Gebäude auf dem auf dem Grundstück FlurNr. ... sei im Übrigen bauplanungsrechtlich unzulässig.

18

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie führt aus, die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien nicht gegeben.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.).

I.

23

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Klägerin hatte im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass ihr Bauantrag vom 27. Oktober 2008 sich nicht mit dem späteren Antrag vom 2. September 2009, in dem in den Bauplänen im Erdgeschoss abweichend von der Planung vom 27. November 2008 ein Sattelraum im Anbau statt der „Therapeutischen Praxis“ eingezeichnet war, erledigt hatte. Die Klägerin durfte beide Begehren nebeneinander verfolgen. Zwar bestimmt der Bauherr mit dem Bauantrag gemäß § 63 Abs. 1 LBauO das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Er kann jedoch gleichzeitig oder hintereinander mehrere Anträge alternativ stellen und später von der einen oder anderen Genehmigung Gebrauch machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - 2 BV 02.690 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1988, 554; VG Göttingen, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 2 A 247/07 -, juris). Die Klägerin hat ihre Pläne auf Einrichtung einer „Therapeutischen Praxis“ in dem Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... trotz der Genehmigung vom 24. Februar 2011 nicht aufgegeben, wie sie in der mündlichen Verhandlung versichert hat. Da die Klägerin von der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 mit Ausnahme des streitgegenständlichen Raumes, in dem die „Therapeutischen Praxis“ verwirklicht werden soll, nach wie vor Gebrauch machen will, prüft die Kammer vorliegend nur die Genehmigungsfähigkeit des Therapieraumes.

II.

24

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung für den Einbau eines Raumes für eine „Reit- und lerntherapeutische Praxis“ in das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO).

25

Da sich das Bauvorhaben der Klägerin im Außenbereich befindet, beurteilt sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.

26

a. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Denn die Klägerin führt keinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb (vgl. dazu, dass eine reittherapeutische Praxis bereits grundsätzlich ungeeignet ist, den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB auszufüllen Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 25 ZB 06.2528 -; vgl. auch BVerwG, BRS 57 Nr. 99 zu einer Trainingseinrichtung für Rennpferde).

27

b. Es kommt auch keine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62; BayVGH, BayVBl 2010, 565). Die tatbestandliche Weite der Norm ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion – der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen – vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Denn mit der Privilegierung verbindet sich ein erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell störende Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des Vorhabens rechtfertigen lassen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung „hier und so“ sachgerecht nur im Außenbereich der jeweiligen Gemeinde untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob ein Bauherr auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BVerwG, NVwZ 2000, 678 sowie BVerwGE 96, 95).

28

Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (BayVGH, BayVBl 2010, 565). Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt noch nicht, dass es nach Bauplanungsrecht bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll (BVerwGE 48, 109).

29

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des Sollens i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG, BauR 2005, 1136 und BRS 74 Nr. 108). Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Unterfangens erfordert wird. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist, dass das Vorhaben an anderer Stelle seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 484; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62).

30

Nach diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin geplante Raum für eine „Reit- und lerntherapeutische Praxis“ in dem bestehenden Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... kein Vorhaben, das im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll.

31

Die Klägerin hat sich für die Privilegierung ihres Vorhabens in den Beschreibungen ihres lerntherapeutisches Konzepts darauf gestützt, bei dem Grundstück FlurNr. …. handele es sich um ein geeignetes, abgeschiedenes und großes, umzäuntes Areal, das auf kurzem Wege einen Reitplatz und einen Lehrraum verbinde; hier könne sie ihr lerntherapeutisches Konzept unter bestmöglichen Bedingungen durchführen. Ziel der Reittherapie sei immer, den Kindern die freie Beherrschung des Pferdes zu vermitteln. Das Medium Pferd und der therapeutische Unterricht seien in ihrem Konzept untrennbar verbunden. Sie halte es für äußerst wichtig, dass sich Kinder frei und ungezwungen auf einem Gelände bewegen könnten, um ihre Selbstständigkeit zu trainieren. Ein bedeutender Aspekt für die Ganzheitlichkeit sei die Nähe von Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall. Ein Lernraum in einem Naturparadies sei ein Ort der besonderen Art, insbesondere dann, wenn auch dort eine schöne Freizeit verbracht werden könne. Der Lernraum müsse groß genug sein, um auch Kleingruppen unterrichten zu können. Längere Wanderungen von Lehrraum zur "Pferdewelt" erschienen unprofessionell und wären ein Makel am Konzept.

32

Auch unter Würdigung dieses Vortrags der Klägerin ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine privilegierte Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hier nicht gegeben sind.

33

Zwar ist die Einrichtung eines Therapieraumes in dem Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. …. im Hinblick auf den ganzheitlichen Ansatz der Klägerin und der dann vorhandenen Nähe von Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall für den Betrieb der Klägerin förderlich, für die Verwirklichung ihres Konzepts sogar wünschenswert. Jedoch würde das Vorhaben nach Ansicht der Kammer an anderer Stelle seinen Zweck nicht verfehlen. Denn die Klägerin kann den Therapieraum - oder den gesamten Komplex mit Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall - auch im Innenbereich von A-Dorf einrichten. Dazu haben der Beklagte und die Beigeladene - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, dass das Vorhaben ebenso im Bereich A-Hof, Unterdorf sowie D- und E-Straße verwirklicht werden kann. Der Umstand, dass die Klägerin in diesem Bereich über keine Grundstücke verfügt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Letztlich läuft der geplante lerntherapeutische Betrieb der Klägerin auch auf eine individuelle und die Allgemeinheit insoweit ausschließende Nutzung des Außenbereichs als Erholungslandschaft hinaus und „soll“ deshalb nicht (oder doch nicht bevorzugt) im Außenbereich ausgeführt werden. Die therapeutische Praxis der Klägerin ist nicht für Kinder und Jugendliche allgemein zugänglich, sondern setzt bei den Betreffenden Lernschwächen oder Verhaltensauffälligkeiten voraus. Darüber hinaus führen die anfallenden Kosten für eine Reittherapie zu Behinderungen, die praktisch dazu führen, dass der Kreis der Benutzer „bestimmungsgemäß ... mehr oder weniger“ begrenzt ist (vgl. dazu BVerwG, BauR 1976, 347).

34

c. Das beantragte Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Abs. 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Abs. 3 sind.

35

Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass die genannten öffentlichen Belange der beantragten Umnutzung entgegengehalten werden können. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden (BVerwG, NJW 1983, 949). Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betroffen sein muss (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (vgl. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1c) und das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e). Die genannten Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

36

d. Somit ist die Einrichtung eines Therapieraumes auf dem Grundstück FlurNr. …. nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ möglich. Danach kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die genannte Vorschrift ist vor dem Hintergrund, dass „sonstige Vorhaben“ im Außenbereich in aller Regel unzulässig sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10059/12.OVG -, juris), eng auszulegen. Hier scheidet eine Genehmigungsfähigkeit aus, denn das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

37

Dabei braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob dem geplanten Therapieraum bereits deshalb öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, weil das streitgegenständliche Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ vom 22. Januar 2007 (GVBl. S.42 ff) liegt. Jedenfalls ist eine Beeinträchtigung hier deshalb anzunehmen, weil das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des maßgeblichen Flächennutzungsplans widerspricht, der im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine „Fläche für die Landwirtschaft“ vorsieht. Die Bedeutung dieses Belangs ist städtebaulich darin zu sehen, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan Grundlage der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist und insofern eine eigenständige Bedeutung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich haben soll, der grundsätzlich – auch zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung – ohne Aufstellung von Bebauungsplänen von Bebauung freigehalten werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 A 10506/12.OVG -). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass den Festsetzungen des Flächennutzungsplans nur eine eingeschränkte Verbindlichkeit zukomme, bzw. eine zwingende Ausnahme von diesen Grundsätzen vorliegen sollte, so dass die im Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ für die Planungsabsichten der Klägerin ohne Belang wäre.

38

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

39

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

42

Gründe

43

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Dieser sieht für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einem Einfamilienhaus einen Streitwert von 20.000 € vor, während bei sonstigen Anlagen regelmäßig ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung in Ansatz zu bringen ist. Ausgehend hiervon hält die Kammer vorliegend einen Streitwert in Höhe von 5.000 € für sachgerecht.

44

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.