Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Juli 2015 - M 17 K 14.50722

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid vom 20. November 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste nach eigenen Angaben am … Juli 2014 unter anderem über Bulgarien und Ungarn auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 6. August 2014 Asylantrag.

Am 15. September 2014 wurde vom Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien gerichtet. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 13. November 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 20. November 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass Bulgarien aufgrund der illegalen Einreise für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen lägen in Bulgarien nicht vor, wie von vielen deutschen Verwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht der Schweiz bestätigt worden sei. Auch der UNHCR gehe in seinem aktuellsten Bericht vom 15. April 2014 davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr grundsätzlich ausgesetzt werden müssten. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 10. Dezember 2014, Klage und seine später bestellte Prozessbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid vom 20. November 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (M 17 S. 14.50723). In diesem Verfahren führte die Prozessbevollmächtigte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen Asylbewerber in Bulgarien tatsächlich Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Auf den Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 wurde Bezug genommen. In diesem Bericht sowie in den Berichten vom 7. und 21. Februar 2014 sei der UNHCR zu der Empfehlung gekommen, dass trotz einiger Bemühungen der bulgarischen Behörden die Situation immer noch derart unzureichend für Flüchtlinge sei, dass von Überstellungen nach Bulgarien nach wie vor abzusehen sei. Auch in dem Bericht vom April 2014 würde das Vorhandensein erheblicher Schwachstellen nach wie vor betont und eine weitere Beobachtung der Situation als erforderlich angesehen. Eine Verbesserung der Situation sei seither vom UNHCR nicht bekanntgegeben worden. Auch andere NGOs sähen die Lage in Bulgarien als unzureichend und instabil. Auf diverse Berichte von amnesty international (urgent action vom 06.01.2014, Presseerklärung vom 03.01.2014, Bericht „Suspensions of returns of Asyl-Seekers to Bulgaria must continue“) sowie auf Berichte von ECRE und Bordermonitoring.eu vom 4. und 23. April 2014 wurde verwiesen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Kläger in Bulgarien in zwei verschiedenen Kasernen inhaftiert und unerträglichen Lebensbedingungen ausgesetzt gewesen sei. Vor allem die Übergriffe gegen die Flüchtlinge, denen er schutzlos ausgesetzt gewesen sei, hätten ihn veranlasst, aus Bulgarien weiter zu flüchten. Auch in Ungarn habe sich der Kläger lange Zeit in Haft befunden und unter der Willkür des Wachpersonals gelitten, das auch mit Prügeln die Inhaftierten misshandelt habe. Die Unterbringungssituation und Versorgungslage seien völlig unzureichend in den bulgarischen Lagern und die überwiegend vorherrschenden Ressentiments gegen Flüchtlinge führten zu Misshandlungen und gewalttätigen Übergriffen. In dem neuesten Bericht des Vereins border monitoring Bulgarien (Stand Juni 2014) werde explizit eingegangen auf die Darstellungen des Berichts vom UNHCR vom April 2014, auf den sich die Beklagte berufe. Dort werde substantiiert dargelegt, dass eine deutliche Verbesserung der Situation für Flüchtlinge, die nicht Syrer seien, gerade nicht aufgezeigt werden könne. Auch der Bericht von amnesty international vom März 2014 komme zu ähnlichen Ergebnissen. Es sei daher weiterhin von menschenunwürdigen Bedingungen in Bulgarien für den Kläger auszugehen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2015, den Beteiligten zugestellt am 15. bzw. 19. Januar 2015, wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärte die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 28. Juli 2015 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 17 S. 14.50723 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. November 2014 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Diese sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist inzwischen auch dann abgelaufen ist, wenn man davon ausgeht, dass diese Frist mit der spätestens am 19. Januar 2015 erfolgten Zustellung des den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschlusses vom 8. Januar 2015 nochmals neu zu laufen begonnen hat. Die Überstellung hätte dann jedenfalls bis zum Ablauf des 20. Juli 2015 erfolgen müssen.

2. Wird die Überstellung - wie hier - nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, wurde weder von der Beklagten geltend gemacht noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

Der Asylantrag des Klägers ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG nicht mehr in Betracht (vgl. z.B. VG München, U.v. 8.6.2015 - M 12 K 14.50257; VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20). Dass Bulgarien sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit ist, ist weder mitgeteilt worden noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4).

3. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, wie dies bisher von der Beklagten in zahlreichen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde, da die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053 - juris Rn. 17; B.v. 9.2.2015 - 13a ZB 14.50081).

4. Der Kläger ist auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen. Wenn allerdings - wie hier - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden. (vgl. z.B. VG München, U.v. 8.6.2015 - M 12 K 14.50257; VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20). Der Kläger kann sich zumindest darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wonach feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das ist jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall, weil nicht erkennbar ist, dass Bulgarien, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen und die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist, nach wie vor ohne weiteres zur Aufnahme des Klägers bereit ist (vgl. a. VG München, B.v. 24.4.2015 - M 22 S7 15.50408; v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189).

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Juli 2015 - M 17 K 14.50722

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Juli 2015 - M 17 K 14.50722

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Juli 2015 - M 17 K 14.50722 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Juli 2015 - M 17 K 14.50722 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Juli 2015 - M 17 K 14.50722 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 13a ZB 15.50005

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2015 - M 12 K 14.50257

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 14.50257 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Juni 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Ablauf der Überstellungsfrist;

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 14.50257

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Juni 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Ablauf der Überstellungsfrist;

Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge senegalesischer Staatsangehöriger und reiste am 27. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte hier am 21. Januar 2014 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung am 21. Januar 2014 gab der Kläger an, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Frau und Kinder lebten im Senegal. Am 28. April 2011 sei er über Mauretanien nach Marokko gereist, wo er sich 2 ½ Jahre aufgehalten habe. Dann sei er mit einem Schlauchboot nach Tarifa/Spanien übergesetzt, wo er 43 Tage in einem Camp gelebt habe. Danach sei er weiter mit einem Bus nach Zaragossa gereist. Insgesamt habe er sich in Spanien 2 ½ Monate aufgehalten. Mit einem Fernbus sei er dann über Frankreich nach Deutschland gereist. Er habe die Wahl zwischen Frankreich und Deutschland gehabt und sich für letzteres entschieden, da er in Ruhe und Frieden leben wolle. Auf Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen, gab er an, dass dies der Fall sei, da er Sicherheit in seinem weiteren Leben wolle. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt.

Am 3. März 2014 erhielt die Beklagte einen EURODAC-Treffer für Spanien (ES...).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten an Spanien vom 10. März 2014 erklärte Spanien am 7. Mai 2014 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014, zugestellt am 16. Mai 2014, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des illegalen Grenzübertritts des Klägers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell geprüft.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Spanien unzumutbar sei, weil er dort menschenunwürdig behandelt worden sei. Er habe keine Unterkunft erhalten und habe auf der Straße schlafen müssen, was ihn sehr geängstigt habe. Er habe weder Geld noch Lebensmittel bekommen. Er habe Hunger gelitten und betteln müssen. Es habe auch jede elementare sanitäre Versorgung gefehlt. Er habe sich nicht waschen und ohne Schamgefühl seine Notdurft verrichten können. Da er keine Möglichkeit zur Körperreinigung gehabt habe, seien seine religiösen Gefühle als Moslem stark verletzt worden. Er habe unter großen Magenschmerzen und Herzproblemen gelitten, aber keinen Arzt aufsuchen können.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Juni 2014 wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass der Kläger bis auf Weiteres reiseunfähig sei. Die psychische Situation des Klägers sei zum einen auf die Erlebnisse in Spanien und zum anderen auf die Geschehnisse im Senegal zurückzuführen. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Insbesondere leide der Kläger unter einer schweren depressiven Episode, die mit suizidaler Neigung einhergehe, sowie unter Ein- und Durchschlafstörungen, innerer Unruhe und Appetitminderung. Daher sei eine ambulante Psychotherapie erforderlich. Die Abschiebung und Durchführung einer Therapie in Spanien sei jedoch nicht möglich. Während des ersten Aufenthalts sei keine Versorgung durch die Behörden erfolgt. Der Kläger habe keine finanziellen Mittel, um eine Therapie zu finanzieren. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Spanien Suizid begehe. Insofern bestehe erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Dem Schreiben waren zwei ärztliche Atteste vom ... Mai 2014 und ... Mai 2014 beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 erklärte die Beklagte, dass noch keine konkrete Überstellung des Klägers nach Spanien geplant sei. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung der Überstellung liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde. Eine evtl. Reiseunfähigkeit des Klägers werde am Tag der Überstellung durch diese berücksichtigt werden. Das Attest vom ... Mai 2014 sei der Ausländerbehörde übersandt worden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2014 erklärte der Kläger, dass eine Psychotherapie aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Situation nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein werde.

Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat das Gericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. M 12 S 14.50258). Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. September 2014 und dem Bundesamt am 15. September 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Eine Abschiebung des Klägers nach Spanien ist bislang mangels Reisefähigkeit nicht erfolgt.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er kann auch nicht im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.

Maßgebend ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), da der Asylantrag nicht vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden war (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).

Die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorliegend abgelaufen. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Spanien am 7. Mai 2014 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.

Der Bescheid ist damit objektiv rechtswidrig geworden. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

Der Kläger ist hierdurch auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG § 27a Rn. 30). Wenn allerdings - wie hier - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 a. a. O.; VG München, U. v. 7.11.2014 - M 21 K 14.30241).

Eine Umdeutung des maßgeblichen streitgegenständlichen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (s. zum Folgenden: VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 22 ff.).

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürften, da der Kläger ausweislich des vorgelegten Behördenakts nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört worden ist. Ausweislich des vorgelegten Behördenakts kam es im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ausschließlich zu einer Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, welche lt. Niederschrift mit dem Hinweis endete, dass aufgrund der gemachten Angaben das Bundesamt nunmehr zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde. Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides. Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand dagegen nicht. Die Beklagte konnte sich auf Basis der gegebenen Aktenlage deshalb auch nicht hilfsweise mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Zwar kann gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht möglich.

Auch eine Umdeutung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat) in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland scheidet angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG vorliegend aus. Eine Umdeutung in eine Androhung des Abschiebung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG würde dazu führen, dass der umgedeutete Verwaltungsakt nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre. Darüber hinaus würde eine solche Umdeutung für den Betroffenen entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG eine ungünstigere Rechtsfolge herbeiführen, da er nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat - anders als bei der Abschiebung nach Spanien - keine Möglichkeit mehr hätte, weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen (s. hierzu VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 26 ff; VG München, U. v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627).

Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Die Beklagte hat ein Asylverfahren durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Das Urteil betrifft die Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 mit dem Ausspruch, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist.

Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Übernahme bereit sei, und nehme dadurch Tatsachen an, von denen ein sachkundiger Prozessbeteiligter nicht ausgehen müsse. Sie sieht darin eine Überraschungsentscheidung und beruft sich somit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 12. November 2014 um Stellungnahme zum Ablauf der Überstellungsfrist gebeten. Dabei wurde Bezug genommen auf die Regelung in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), wonach der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Im Hinblick auf dieses gerichtliche Schreiben und einen fehlenden Hinweis der Beklagten, dass Ungarn vorliegend entgegen des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik ausnahmsweise dennoch zur Aufnahme bereit wäre, gibt die Einschätzung des Gerichts zur Übernahmebereitschaft Ungarns dem Rechtsstreit keine unerwartete Wende. Von einer Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist kann angesichts des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik grundsätzlich nicht ausgegangen werden, so dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht als fernliegend anzusehen sind. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass es Sache der Beklagten wäre, eine ausnahmsweise trotz Fristablaufs vorhandene Bereitschaft zur (Wieder-)Aufnahme entsprechend mitzuteilen. Die gegenteilige Annahme im Urteil kommt bei dem hier vorliegenden Verfahrensablauf nicht überraschend.

Das Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt schließlich auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen bzw. Maßgaben unterliegt und deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, dem folgend das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“. Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B. v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung gebliebenes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides insoweit hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Da hiernach die Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 14.50257

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Juni 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Ablauf der Überstellungsfrist;

Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge senegalesischer Staatsangehöriger und reiste am 27. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte hier am 21. Januar 2014 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung am 21. Januar 2014 gab der Kläger an, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Frau und Kinder lebten im Senegal. Am 28. April 2011 sei er über Mauretanien nach Marokko gereist, wo er sich 2 ½ Jahre aufgehalten habe. Dann sei er mit einem Schlauchboot nach Tarifa/Spanien übergesetzt, wo er 43 Tage in einem Camp gelebt habe. Danach sei er weiter mit einem Bus nach Zaragossa gereist. Insgesamt habe er sich in Spanien 2 ½ Monate aufgehalten. Mit einem Fernbus sei er dann über Frankreich nach Deutschland gereist. Er habe die Wahl zwischen Frankreich und Deutschland gehabt und sich für letzteres entschieden, da er in Ruhe und Frieden leben wolle. Auf Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen, gab er an, dass dies der Fall sei, da er Sicherheit in seinem weiteren Leben wolle. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt.

Am 3. März 2014 erhielt die Beklagte einen EURODAC-Treffer für Spanien (ES...).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten an Spanien vom 10. März 2014 erklärte Spanien am 7. Mai 2014 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014, zugestellt am 16. Mai 2014, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des illegalen Grenzübertritts des Klägers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell geprüft.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Spanien unzumutbar sei, weil er dort menschenunwürdig behandelt worden sei. Er habe keine Unterkunft erhalten und habe auf der Straße schlafen müssen, was ihn sehr geängstigt habe. Er habe weder Geld noch Lebensmittel bekommen. Er habe Hunger gelitten und betteln müssen. Es habe auch jede elementare sanitäre Versorgung gefehlt. Er habe sich nicht waschen und ohne Schamgefühl seine Notdurft verrichten können. Da er keine Möglichkeit zur Körperreinigung gehabt habe, seien seine religiösen Gefühle als Moslem stark verletzt worden. Er habe unter großen Magenschmerzen und Herzproblemen gelitten, aber keinen Arzt aufsuchen können.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Juni 2014 wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass der Kläger bis auf Weiteres reiseunfähig sei. Die psychische Situation des Klägers sei zum einen auf die Erlebnisse in Spanien und zum anderen auf die Geschehnisse im Senegal zurückzuführen. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Insbesondere leide der Kläger unter einer schweren depressiven Episode, die mit suizidaler Neigung einhergehe, sowie unter Ein- und Durchschlafstörungen, innerer Unruhe und Appetitminderung. Daher sei eine ambulante Psychotherapie erforderlich. Die Abschiebung und Durchführung einer Therapie in Spanien sei jedoch nicht möglich. Während des ersten Aufenthalts sei keine Versorgung durch die Behörden erfolgt. Der Kläger habe keine finanziellen Mittel, um eine Therapie zu finanzieren. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Spanien Suizid begehe. Insofern bestehe erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Dem Schreiben waren zwei ärztliche Atteste vom ... Mai 2014 und ... Mai 2014 beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 erklärte die Beklagte, dass noch keine konkrete Überstellung des Klägers nach Spanien geplant sei. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung der Überstellung liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde. Eine evtl. Reiseunfähigkeit des Klägers werde am Tag der Überstellung durch diese berücksichtigt werden. Das Attest vom ... Mai 2014 sei der Ausländerbehörde übersandt worden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... August 2014 erklärte der Kläger, dass eine Psychotherapie aufgrund der gravierenden gesundheitlichen Situation nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein werde.

Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat das Gericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az. M 12 S 14.50258). Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. September 2014 und dem Bundesamt am 15. September 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Eine Abschiebung des Klägers nach Spanien ist bislang mangels Reisefähigkeit nicht erfolgt.

Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er kann auch nicht im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.

Maßgebend ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), da der Asylantrag nicht vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden war (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).

Die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorliegend abgelaufen. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Spanien am 7. Mai 2014 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.

Der Bescheid ist damit objektiv rechtswidrig geworden. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

Der Kläger ist hierdurch auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG § 27a Rn. 30). Wenn allerdings - wie hier - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 a. a. O.; VG München, U. v. 7.11.2014 - M 21 K 14.30241).

Eine Umdeutung des maßgeblichen streitgegenständlichen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (s. zum Folgenden: VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 22 ff.).

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürften, da der Kläger ausweislich des vorgelegten Behördenakts nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört worden ist. Ausweislich des vorgelegten Behördenakts kam es im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ausschließlich zu einer Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, welche lt. Niederschrift mit dem Hinweis endete, dass aufgrund der gemachten Angaben das Bundesamt nunmehr zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde. Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides. Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand dagegen nicht. Die Beklagte konnte sich auf Basis der gegebenen Aktenlage deshalb auch nicht hilfsweise mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Zwar kann gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht möglich.

Auch eine Umdeutung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat) in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland scheidet angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG vorliegend aus. Eine Umdeutung in eine Androhung des Abschiebung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG würde dazu führen, dass der umgedeutete Verwaltungsakt nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre. Darüber hinaus würde eine solche Umdeutung für den Betroffenen entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG eine ungünstigere Rechtsfolge herbeiführen, da er nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat - anders als bei der Abschiebung nach Spanien - keine Möglichkeit mehr hätte, weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen (s. hierzu VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 26 ff; VG München, U. v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627).

Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Die Beklagte hat ein Asylverfahren durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.