Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 09. Okt. 2018 - M 10 K 18.3371

published on 09/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 09. Okt. 2018 - M 10 K 18.3371
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid zur Gewerbesteuer.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 hat die Beklagte die Klägerin in Höhe von 1.073.938,40 € als Haftungsschuldnerin für die Gewerbesteuer der Gewerbe Immobilie Errichtungs- und Verwaltung GmbH & Co. Objekt … KG i. L., deren Komplementärin die Klägerin war, in Anspruch genommen. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Haftungsbescheid der Klägerin am 23. Mai 2015 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt.

Am 26. Juni 2015 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 20. Mai 2015 ein. Es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er verspätet bei der Beklagten eingegangen sei. Die Zustellung an einem Samstag sei maßgeblich und wirksam. Auch der Samstag sei ein Werktag.

Am 11. Juli 2018 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Haftungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 sei der Klägerin am 23. Mai 2015, dem Samstag vor Pfingsten, in den Briefkasten eingelegt worden. Die Klägerin habe am darauffolgenden Arbeitstag, dem 26. Mai 2015 (Dienstag nach Pfingsten), den Bescheid mit einem Eingangsstempel versehen und ihn verbunden mit der Information, der Bescheid sei am 26. Mai 2015 zugestellt worden, an den Bevollmächtigten weitergeleitet. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass der Bescheid bereits am Samstag in den Briefkasten gelegt worden sei. Wenn eine Zustellung nicht eindeutig oder der Zugang eines zuzustellenden Schriftstückes nicht unstreitig oder nachweisbar sei, gelte die gesetzliche Fiktion, dass dieses Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte. Das vom 20. Mai 2015 stammende Schriftstück könne frühestens am 21. Mai 2015 in die Post gegeben worden sein, somit wäre Fristbeginn der 26. Mai 2015. Gehe man davon aus, dass es auf eine förmliche Zustellung ankomme, könne die Einlage des Schriftstücks in den Briefkasten an einem arbeitsfreien Samstag keinen Fristablauf erkennen lassen. Entscheidend für den Fristbeginn sei vielmehr die Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes gewesen. Es sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass das am Dienstag nach Pfingsten vorgefundene Schriftstück zu einem früheren Fristbeginn als dem 26. Mai 2015 führen könne. Die Gewerbesteuerschulden sei beglichen worden, sodass der Bescheid von Amts wegen aufgehoben werden müsse.

Die Beklagte hat beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: der Widerspruch sei unzulässig. Die Beklagte habe den Haftungsbescheid mittels Zustellung durch die Post per Postzustellungsurkunde bekannt gegeben, die Post habe die Zustellung durch Einlegen in dem zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten durchgeführt. Dies werde bewiesen durch die Zustellungsurkunde. Bei Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde gelte als Frist auslösendes Ereignis der Tag der Zustellung. Es sei unerheblich, ob der Einwurf in den Briefkasten während der Geschäftszeiten erfolgt sei bzw. ob die Geschäftsräume zu dieser Zeit gewöhnlich noch besetzt seien. Die Widerspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid vom 20. Mai 2015 habe mit Ablauf des 23. Mai 2015 begonnen und mit Ablauf des 23. Juni 2016 geendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Die Klägerin hätte unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt das auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkte Zustellungsdatum beachten müssen und sich über die Besonderheiten einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde kundig machen müssen. Es handele sich um einen vermeidbaren Irrtum der Klägerin. Im Empfängerfeld des Haftungsbescheides werde durch die Angabe „gegen Postzustellungsurkunde“ auf die besondere Zustellart hingewiesen. Dies hätte der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten auffallen müssen. Die Klägerin müsse sich zurechnen lassen, wenn der Bevollmächtigte den Vermerk übersehen habe und sich auf die Angaben der Klägerin verlassen habe. Eine Rücknahme des Bescheides komme noch nicht in Betracht, nachdem der Haftungsbescheid, auf dessen Grundlage ein anderer Schuldner gezahlt habe, noch nicht bestandskräftig sei.

Mit Bescheid vom 23. August 2018 hat die Beklagte die Haftungssumme auf 1.068.825,48 € herabgesetzt.

Mit Schreiben vom 28. August 2018, dem Bevollmächtigten der Klägerin sowie der Beklagten am 30. August 2018 zugestellt, hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Mit Schreiben vom selben Datum hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage nach vorläufiger Rechtsauffassung wegen Bestandskraft des Bescheides unzulässig ist.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage hatte keinen Erfolg, sie ist unzulässig.

Der Haftungsbescheid vom 20. Mai 2015 ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig gewesen. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann am 23. Mai 2015 mit der Zustellung an die Klägerin zu laufen und ist am 23. Juni 2015, somit vor Einlegung des Widerspruchs am 26. Juni 2015 abgelaufen. Der Klägerin wurde der Haftungsbescheid am 23. Mai 2015 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt, wie die Postzustellungsurkunde beweist. Die Zustellung an einem Samstag erfolgte wirksam nach § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. §§ 178, 180 Satz 1 ZPO durch Niederlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten der Klägerin, welche durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen ist. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Zustellung in Geschäftsräumen nur innerhalb der Öffnungszeiten oder Anwesenheitszeiten des Personals möglich ist. Ob die Klägerin von dieser Zustellung Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hatte der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde hat die Klägerin nicht erschüttert.

Gründe für die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO sind nicht glaubhaft gemacht. Denn die Unkenntnis der Klägerin über den Beginn der Klagefrist ist ein Rechtsirrtum, den sie durch Recherche oder anwaltliche Beratung hätte vermeiden können. Die Klägerin kannte die tatsächlichen Umstände. Dass man auf Klägerseite von einem späteren Zugang ausging, beruht auf einem Irrtum, der nicht unverschuldet im Sinne des § 60 VwGO ist. Mangelnde Rechtskenntnisse, etwa eine unrichtige Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, entschuldigen ein Fristversäumnis nicht (BeckOK VwGO/Brink VwGO § 60 Rn. 9-11, m.w.N.). Berechnet ein Rechtsunkundiger den Beginn oder den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist selbst, muss er die Folgen einer unrichtigen Berechnung auf sich nehmen. Mangelnde Rechtskenntnis vermag eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht zu entschuldigen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen unverschuldeter Fristversäumnis kommt nicht in Betracht (BVerwG, B.v. 15.08.2017 - 4 B 38.17 - juris).

Die Klage ist daher unzulässig erhoben und abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.