Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 9 SN 18.6251

published on 28/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 9 SN 18.6251
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts E. vom 11. Juni 2018 erteilte Baugenehmigung, Az. M 9 K 18.3123, wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines, laut Betreff des Baugenehmigungsbescheids, Ersatzbaus zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung Markt … sowie mehrerer umliegender Grundstücke. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, die zu einem vor vielen Jahrzehnten als Sägewerk genutzten, mittlerweile aber stillgelegten Anwesen gehören. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein Ersatz- bzw. Neubau für das Gebäude S. … 1. Das Bestandsgebäude, das ersetzt bzw. neugebaut werden soll, ist in dem in den Behördenakten befindlichen Lageplan (Bl. 4 der Behördenakten, Az. AV-2011-1574) als Gebäude „E“ (sog. grünes Wohnhaus) gekennzeichnet. Wegen der Vorgeschichte im Übrigen wird auf das Verfahren Az. M 9 K 17.1099 und auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2017 Bezug genommen. Streitgegenstand war dort ein Vorbescheid (Bescheid des Landratsamts Ebersberg, im Folgenden: Landratsamt, vom 10. Februar 2017 auf Vorbescheidsantrag vom 19. Juli 2016) für einen Ersatzbau für das o.g. Gebäude. Dieser Vorbescheid wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2018 aufgehoben, hiergegen ist derzeit ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig (Az. 1 ZB 18.932).

Bereits mit Bescheid des Landratsamts vom 16. April 2015 war dem Beigeladenen ein Vorbescheid erteilt worden für einen Ersatzbau des o.g. Gebäudes (vgl. die Behördenakten Az. V-2014-1290, dort Bl. 88 - 90 und genehmigter Bauvorlage; mit Bescheid vom 20.12.2016, Bl. 110 - 112 desselben Behördenakts wurde der Vorbescheid ergänzt bzw. abgeändert in Bezug auf Stellplatzfragen und unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises einer gesicherten Erschließung). Dieser erging noch auf der Grundlage eines am 3. April 2014 ortsüblich bekanntgemachten und ausgefertigten, mit Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016 (Az. 2 N 15.713) aufgehobenen Bebauungsplans des Antragstellers. Der Vorbescheid vom 16. April 2015 ist bestandskräftig. Mit Klage vom 20. März 2018 (Az. M 9 K 18.1389) des Antragstellers gegen den Antragsgegner wird die Verpflichtung des Landratsamts zur Aufhebung dieses Vorbescheids beantragt, nachdem es das Landratsamt mit Schreiben vom 8. Februar 2018 abgelehnt hatte, den Vorbescheid aufzuheben. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 erteilte das Landratsamt, aufbauend auf dem Vorbescheid vom 16. April 2015, eine entsprechende - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung (vgl. die Behördenakten Az. B-2017-3121, dort Bl. 67 - 70 und genehmigten Bauvorlagen). Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Juni 2018 Klage erhoben (Az. M 9 K 18.3123). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2018 beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 11. Juni 2018 anzuordnen.

Zur Begründung wird auf die Klagebegründung im Verfahren Az. M 9 K 18.3123 verwiesen und weiter ausgeführt, dass mittlerweile eine Baubeginnsanzeige des Beigeladenen vorliege.

Der Antragsgegner lässt mit Schreiben des Landratsamts vom 15. Januar 2019, mit dem auch die fortgeführten Behördenakten zum behördlichen Vorgang Az. B-2017-3121 vorgelegt wurden, Antragsablehnung beantragen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung dem genehmigten Vorbescheid entspreche, der im Einvernehmen mit dem Antragsteller zum Zeitpunkt seines Erlasses den gesetzlichen Maßgaben entsprochen habe. Die Bindungswirkung dieses Vorbescheids sei hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte gegeben. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Der Beigeladene lässt ebenfalls Antragsablehnung beantragen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 4. Januar 2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren Az. M 9 K 18.1389 und M 9 K 18.3123 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht wägt die Interessen der Beteiligten in der Weise ab, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine vollendeten, nur mehr schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich zunächst an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Lassen sich diese nicht hinreichend beurteilen oder sind sie als offen anzusehen, wie hier, ist im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden und es ist danach zu fragen, welche Folgen schwerer wiegen, einerseits, wenn der Antrag abgelehnt würde, sich in der Hauptsache aber herausstellen würde, dass die Klage Erfolg hat, und andererseits, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, sich in der Hauptsache aber herausstellen würde, dass die Klage abgewiesen wird.

1. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind offen.

Für den Fall der Annahme eines strengen Gleichlaufs des Rechtsschutzes im Antrags- und im Klageverfahren ist dem Antragstellerbevollmächtigten zwar zuzugeben, dass dann nach dem derzeitigen Stand einiges dafür spricht, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung mit Bescheid vom 11. Juni 2018 keine großen Erfolgsaussichten hat. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO i.V.m. §§ 29ff. BauGB, ist wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids vom 16. April 2015 gegeben, andere Vorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens stehen dem Vorhaben, soweit ersichtlich, nicht entgegen. Daher wäre die Anfechtungsklage des Antragstellers, legt man das zu Grunde, zumindest unbegründet. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Auffassungen von Antragsgegner und Beigeladenenbevollmächtigtem nicht zutrifft, dass zum seinerzeit genehmigten Vorbescheid ein Einvernehmen des Antragstellers vorliegt. Der damalige Vorbescheid ist zu einem Zeitpunkt genehmigt worden, in dem das Vorhaben im Geltungsbereich eines (später für unwirksam erklärten) qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB lag. Für diesen Fall gibt es, wie der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zeigt, kein gemeindliches Einvernehmen, das vorliegen könnte.

Dem hier vorliegenden Fall wird aber das Abstellen auf den grundsätzlich anzuwendenden Gleichlauf von Antrags- und Hauptsacheverfahren nicht gerecht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in besonderen Ausnahmekonstellationen von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind (z.B. BayVGH, B.v. 23.8.1991 - 14 CS 91.2254 - juris; OVG Bautzen, B.v. 26.8.1992 - I S 150/92 - juris).

Hier liegt eine (weitere, von den genannten Entscheidungen, denen andere Sachverhalte zu Grunde liegen, nicht vorgegebene) Konstellation vor, bei der ebenfalls eine Ausnahme in Betracht kommt.

Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass der Vorbescheid vom 16. April 2015 zweifellos materiell rechtswidrig ist, das Landratsamt ihn aber nicht - auch für die Vergangenheit - zurücknimmt gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayVwVfG, was bei einem eindeutig rechtswidrigen, bestandskräftigen Verwaltungsakt der „Normalfall“ wäre, und der Antragsteller die Rücknahme nur beanspruchen kann, wenn er einen Anspruch darauf hat, dass das Landratsamt den Vorbescheid zurücknimmt, was nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null der Fall ist.

Der Vorbescheid ist materiell rechtswidrig. Die Normenkontrollentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016 (Az. 2 N 15.713) hat zur Folge, dass der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage der Vorbescheid erteilt wurde - und nach dem Urteil des Gerichts 25. Oktober 2017 im Verfahren Az. M 9 K 17.1099 steht auch fest, dass der Bebauungsplan die einzige Rechtsgrundlage gewesen wäre, auf Grund derer ein entsprechender Vorbescheid hätte rechtmäßig genehmigt werden können - als von Anfang an unwirksam anzusehen ist. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 VwGO erklärt das Normenkontrollgericht die Norm für unwirksam, womit nach allgemeiner Meinung (vgl. nur Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 47 Rn. 86) gemeint ist, dass die „eo ipso“ bestehende Unwirksamkeit deklaratorisch ausgesprochen wird. Danach ist der auf dieser zu keinem Zeitpunkt wirksamen Rechtsgrundlage erteilte Vorbescheid materiell rechtswidrig, was natürlich erst seit dem Ergehen der Normenkontrollentscheidung bekannt ist. Ab diesem Zeitpunkt aber hätte es pflichtgemäßem Ermessen entsprochen, diesen Bescheid auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG zurückzunehmen. Die hierfür zuständige Bauaufsichtsbehörde hätte unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsgebots, Art. 20 Abs. 3 GG, und der Systematik des Art. 48 BayVwVfG - sog. Nicht-Geldleistungs-Verwaltungsakte können wegen Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ohne tatbestandlichen Einschränkungen zurückgenommen werden, was bei einem „Normalfall“ durch eine entsprechende Ermessensausübung auch geschehen sollte - im Regelfall die Rücknahme verfügen, d.h. ihr durch Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eröffnetes Ermessen entsprechend ausüben und den Vorbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen sollen; nachvollziehbare, rechtlich determinierte Gründe, hiervon abzuweichen, hat das Landratsamt weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Soweit das Landratsamt in seinem Schreiben vom 17. April 2018 im Verfahren Az. M 9 K 18.1389 ausführt, dass „die Aufhebung des Vorbescheids und damit ein Vorgreifen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [über das Einzelbauvorhaben…] zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig wäre“, verkennt es die rechtlichen Bezugspunkte und auch die betroffenen Streitgegenstände. Denn im Gegenteil würde es unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, nämlich der Normenkontrollentscheidung, Az. 2 N 15.713, vorsichtig ausgedrückt, naheliegen, den Vorbescheid zurückzunehmen. Die Entscheidung, auf die das Landratsamt offensichtlich anspielt, nämlich die künftige Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren Az. 1 ZB 18.932, hat mit dem Vorbescheid, um dessen Rücknahme es geht und der bauplanungsrechtliche Grundlage für die streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, nichts zu tun; der hier relevante Vorbescheid vom 16. April 2015 und der Vorbescheid vom 10. Februar 2017 beruhen sowohl auf unterschiedlichen Vorbescheidsanträgen als auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Vielmehr greift das Landratsamt faktisch der Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren Az. 1 ZB 18.932 sehr wohl vor, indem es die hier streitgegenständliche Baugenehmigung auf der Grundlage des materiell rechtswidrigen Vorbescheids vom 16. April 2015 erteilt hat, anstatt diesen Vorbescheid zurückzunehmen, wodurch, würde die gegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgen, dem Berufungszulassungsstreit zumindest faktisch der rechte Sinn genommen wäre.

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Beurteilung der Rechtslage nach alledem darauf an, wie im Klageverfahren Az. M 9 K 18.1389 zu entscheiden sein wird, namentlich, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Rücknahme hat, was (nur) dann der Fall ist, wenn das Ermessen des Landratsamts insofern auf Null reduziert ist. Ob das der Fall sein wird, kann im heutigen Zeitpunkt aber noch nicht gesagt werden; insbesondere ist in diesem Verfahren zu klären, welche Maßstäbe bei der Prüfung eines Anspruchs des Antragstellers als Gemeinde anzulegen sind und ob diese Maßstäbe die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null rechtfertigen oder erfordern.

2. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung nach den oben (Seite 5) genannten Kriterien geht zu Gunsten des Antragstellers aus.

Wegen der oben angesprochenen Gefahr der Entstehung vollendeter, nur mehr schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen überwiegt sein Suspensivinteresse.

Nach alledem wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nrn. 9.10 und 1.5 Satz 1.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30/06/2016 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan des Markts Schwaben „Semptaue“, bekannt gemacht am 3. April 2014, wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsi
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.