Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 9 SN 18.6251

published on 28.02.2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 9 SN 18.6251
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts E. vom 11. Juni 2018 erteilte Baugenehmigung, Az. M 9 K 18.3123, wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines, laut Betreff des Baugenehmigungsbescheids, Ersatzbaus zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung Markt … sowie mehrerer umliegender Grundstücke. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, die zu einem vor vielen Jahrzehnten als Sägewerk genutzten, mittlerweile aber stillgelegten Anwesen gehören. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein Ersatz- bzw. Neubau für das Gebäude S. … 1. Das Bestandsgebäude, das ersetzt bzw. neugebaut werden soll, ist in dem in den Behördenakten befindlichen Lageplan (Bl. 4 der Behördenakten, Az. AV-2011-1574) als Gebäude „E“ (sog. grünes Wohnhaus) gekennzeichnet. Wegen der Vorgeschichte im Übrigen wird auf das Verfahren Az. M 9 K 17.1099 und auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2017 Bezug genommen. Streitgegenstand war dort ein Vorbescheid (Bescheid des Landratsamts Ebersberg, im Folgenden: Landratsamt, vom 10. Februar 2017 auf Vorbescheidsantrag vom 19. Juli 2016) für einen Ersatzbau für das o.g. Gebäude. Dieser Vorbescheid wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2018 aufgehoben, hiergegen ist derzeit ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig (Az. 1 ZB 18.932).

Bereits mit Bescheid des Landratsamts vom 16. April 2015 war dem Beigeladenen ein Vorbescheid erteilt worden für einen Ersatzbau des o.g. Gebäudes (vgl. die Behördenakten Az. V-2014-1290, dort Bl. 88 - 90 und genehmigter Bauvorlage; mit Bescheid vom 20.12.2016, Bl. 110 - 112 desselben Behördenakts wurde der Vorbescheid ergänzt bzw. abgeändert in Bezug auf Stellplatzfragen und unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises einer gesicherten Erschließung). Dieser erging noch auf der Grundlage eines am 3. April 2014 ortsüblich bekanntgemachten und ausgefertigten, mit Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016 (Az. 2 N 15.713) aufgehobenen Bebauungsplans des Antragstellers. Der Vorbescheid vom 16. April 2015 ist bestandskräftig. Mit Klage vom 20. März 2018 (Az. M 9 K 18.1389) des Antragstellers gegen den Antragsgegner wird die Verpflichtung des Landratsamts zur Aufhebung dieses Vorbescheids beantragt, nachdem es das Landratsamt mit Schreiben vom 8. Februar 2018 abgelehnt hatte, den Vorbescheid aufzuheben. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 erteilte das Landratsamt, aufbauend auf dem Vorbescheid vom 16. April 2015, eine entsprechende - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung (vgl. die Behördenakten Az. B-2017-3121, dort Bl. 67 - 70 und genehmigten Bauvorlagen). Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Juni 2018 Klage erhoben (Az. M 9 K 18.3123). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2018 beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 11. Juni 2018 anzuordnen.

Zur Begründung wird auf die Klagebegründung im Verfahren Az. M 9 K 18.3123 verwiesen und weiter ausgeführt, dass mittlerweile eine Baubeginnsanzeige des Beigeladenen vorliege.

Der Antragsgegner lässt mit Schreiben des Landratsamts vom 15. Januar 2019, mit dem auch die fortgeführten Behördenakten zum behördlichen Vorgang Az. B-2017-3121 vorgelegt wurden, Antragsablehnung beantragen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung dem genehmigten Vorbescheid entspreche, der im Einvernehmen mit dem Antragsteller zum Zeitpunkt seines Erlasses den gesetzlichen Maßgaben entsprochen habe. Die Bindungswirkung dieses Vorbescheids sei hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte gegeben. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Der Beigeladene lässt ebenfalls Antragsablehnung beantragen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 4. Januar 2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren Az. M 9 K 18.1389 und M 9 K 18.3123 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht wägt die Interessen der Beteiligten in der Weise ab, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine vollendeten, nur mehr schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich zunächst an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Lassen sich diese nicht hinreichend beurteilen oder sind sie als offen anzusehen, wie hier, ist im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden und es ist danach zu fragen, welche Folgen schwerer wiegen, einerseits, wenn der Antrag abgelehnt würde, sich in der Hauptsache aber herausstellen würde, dass die Klage Erfolg hat, und andererseits, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, sich in der Hauptsache aber herausstellen würde, dass die Klage abgewiesen wird.

1. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind offen.

Für den Fall der Annahme eines strengen Gleichlaufs des Rechtsschutzes im Antrags- und im Klageverfahren ist dem Antragstellerbevollmächtigten zwar zuzugeben, dass dann nach dem derzeitigen Stand einiges dafür spricht, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung mit Bescheid vom 11. Juni 2018 keine großen Erfolgsaussichten hat. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO i.V.m. §§ 29ff. BauGB, ist wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids vom 16. April 2015 gegeben, andere Vorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens stehen dem Vorhaben, soweit ersichtlich, nicht entgegen. Daher wäre die Anfechtungsklage des Antragstellers, legt man das zu Grunde, zumindest unbegründet. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Auffassungen von Antragsgegner und Beigeladenenbevollmächtigtem nicht zutrifft, dass zum seinerzeit genehmigten Vorbescheid ein Einvernehmen des Antragstellers vorliegt. Der damalige Vorbescheid ist zu einem Zeitpunkt genehmigt worden, in dem das Vorhaben im Geltungsbereich eines (später für unwirksam erklärten) qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB lag. Für diesen Fall gibt es, wie der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zeigt, kein gemeindliches Einvernehmen, das vorliegen könnte.

Dem hier vorliegenden Fall wird aber das Abstellen auf den grundsätzlich anzuwendenden Gleichlauf von Antrags- und Hauptsacheverfahren nicht gerecht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in besonderen Ausnahmekonstellationen von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind (z.B. BayVGH, B.v. 23.8.1991 - 14 CS 91.2254 - juris; OVG Bautzen, B.v. 26.8.1992 - I S 150/92 - juris).

Hier liegt eine (weitere, von den genannten Entscheidungen, denen andere Sachverhalte zu Grunde liegen, nicht vorgegebene) Konstellation vor, bei der ebenfalls eine Ausnahme in Betracht kommt.

Die Besonderheit dieses Falles besteht darin, dass der Vorbescheid vom 16. April 2015 zweifellos materiell rechtswidrig ist, das Landratsamt ihn aber nicht - auch für die Vergangenheit - zurücknimmt gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayVwVfG, was bei einem eindeutig rechtswidrigen, bestandskräftigen Verwaltungsakt der „Normalfall“ wäre, und der Antragsteller die Rücknahme nur beanspruchen kann, wenn er einen Anspruch darauf hat, dass das Landratsamt den Vorbescheid zurücknimmt, was nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null der Fall ist.

Der Vorbescheid ist materiell rechtswidrig. Die Normenkontrollentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2016 (Az. 2 N 15.713) hat zur Folge, dass der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage der Vorbescheid erteilt wurde - und nach dem Urteil des Gerichts 25. Oktober 2017 im Verfahren Az. M 9 K 17.1099 steht auch fest, dass der Bebauungsplan die einzige Rechtsgrundlage gewesen wäre, auf Grund derer ein entsprechender Vorbescheid hätte rechtmäßig genehmigt werden können - als von Anfang an unwirksam anzusehen ist. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 VwGO erklärt das Normenkontrollgericht die Norm für unwirksam, womit nach allgemeiner Meinung (vgl. nur Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 47 Rn. 86) gemeint ist, dass die „eo ipso“ bestehende Unwirksamkeit deklaratorisch ausgesprochen wird. Danach ist der auf dieser zu keinem Zeitpunkt wirksamen Rechtsgrundlage erteilte Vorbescheid materiell rechtswidrig, was natürlich erst seit dem Ergehen der Normenkontrollentscheidung bekannt ist. Ab diesem Zeitpunkt aber hätte es pflichtgemäßem Ermessen entsprochen, diesen Bescheid auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG zurückzunehmen. Die hierfür zuständige Bauaufsichtsbehörde hätte unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsgebots, Art. 20 Abs. 3 GG, und der Systematik des Art. 48 BayVwVfG - sog. Nicht-Geldleistungs-Verwaltungsakte können wegen Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ohne tatbestandlichen Einschränkungen zurückgenommen werden, was bei einem „Normalfall“ durch eine entsprechende Ermessensausübung auch geschehen sollte - im Regelfall die Rücknahme verfügen, d.h. ihr durch Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eröffnetes Ermessen entsprechend ausüben und den Vorbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen sollen; nachvollziehbare, rechtlich determinierte Gründe, hiervon abzuweichen, hat das Landratsamt weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Soweit das Landratsamt in seinem Schreiben vom 17. April 2018 im Verfahren Az. M 9 K 18.1389 ausführt, dass „die Aufhebung des Vorbescheids und damit ein Vorgreifen der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [über das Einzelbauvorhaben…] zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig wäre“, verkennt es die rechtlichen Bezugspunkte und auch die betroffenen Streitgegenstände. Denn im Gegenteil würde es unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, nämlich der Normenkontrollentscheidung, Az. 2 N 15.713, vorsichtig ausgedrückt, naheliegen, den Vorbescheid zurückzunehmen. Die Entscheidung, auf die das Landratsamt offensichtlich anspielt, nämlich die künftige Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren Az. 1 ZB 18.932, hat mit dem Vorbescheid, um dessen Rücknahme es geht und der bauplanungsrechtliche Grundlage für die streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, nichts zu tun; der hier relevante Vorbescheid vom 16. April 2015 und der Vorbescheid vom 10. Februar 2017 beruhen sowohl auf unterschiedlichen Vorbescheidsanträgen als auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Vielmehr greift das Landratsamt faktisch der Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren Az. 1 ZB 18.932 sehr wohl vor, indem es die hier streitgegenständliche Baugenehmigung auf der Grundlage des materiell rechtswidrigen Vorbescheids vom 16. April 2015 erteilt hat, anstatt diesen Vorbescheid zurückzunehmen, wodurch, würde die gegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgen, dem Berufungszulassungsstreit zumindest faktisch der rechte Sinn genommen wäre.

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Beurteilung der Rechtslage nach alledem darauf an, wie im Klageverfahren Az. M 9 K 18.1389 zu entscheiden sein wird, namentlich, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Rücknahme hat, was (nur) dann der Fall ist, wenn das Ermessen des Landratsamts insofern auf Null reduziert ist. Ob das der Fall sein wird, kann im heutigen Zeitpunkt aber noch nicht gesagt werden; insbesondere ist in diesem Verfahren zu klären, welche Maßstäbe bei der Prüfung eines Anspruchs des Antragstellers als Gemeinde anzulegen sind und ob diese Maßstäbe die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null rechtfertigen oder erfordern.

2. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung nach den oben (Seite 5) genannten Kriterien geht zu Gunsten des Antragstellers aus.

Wegen der oben angesprochenen Gefahr der Entstehung vollendeter, nur mehr schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen überwiegt sein Suspensivinteresse.

Nach alledem wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nrn. 9.10 und 1.5 Satz 1.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 30.06.2016 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan des Markts Schwaben „Semptaue“, bekannt gemacht am 3. April 2014, wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der...
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Tenor

I.

Der Bebauungsplan des Markts Schwaben „Semptaue“, bekannt gemacht am 3. April 2014, wird für unwirksam erklärt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 1455, 1455/2 und 1458 der Gemarkung Markt Schwaben gegen den Bebauungsplan „Semptaue“ des Antragsgegners.

Die Grundstücke des Antragstellers befinden sich im Plangebiet. Auf dem Grundstück FlNr. 1455 befinden sich verschiedene Gebäude, darunter ein Wohnhaus aus dem Jahr 1903, eine Sägmühle, eine Sägehalle und Nebengebäude. Die Nutzung der Gebäude wurde endgültig im Jahr 1984 (oder Anfang der 1990er Jahre nach Angaben des Antragstellers) aufgegeben. Danach standen die gesamten Gebäudlichkeiten leer. Der Antragsteller erwarb die Grundstücke samt Gebäuden im Juni 2011.

Der Bebauungsplan „Semptaue“ wurde am 3. April 2014 ortsüblich bekanntgemacht und am selben Tag ausgefertigt. Das Plangebiet ist im Wesentlichen als „private Grünfläche - Weiden, Wiesen, Obstgärten“ festgesetzt. Ein Teilbereich ist gelb gekennzeichnet und durch die Festsetzung A.2 näher definiert. Danach sind bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Verschiedene privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 BauGB werden ausgenommen. In der gelb gekennzeichneten Fläche befinden sich mehrere Bauräume für Haupt- und Nebenanlagen. Teilweise sind die Hauptanlagen mit „Wo“ gekennzeichnet. Nach der Festsetzung A.2 soll in diesen Bereichen Wohnen zulässig sein. In der gelb gekennzeichneten Fläche befindet sich die Darstellung „GR 1400“, die in der Festsetzung A3.1 als höchstzulässige Grundfläche der baulichen Anlagen in qm pro Baugrundstück beschrieben wird. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan eine das Gebiet durchquerende nicht näher gekennzeichnete öffentliche Verkehrsfläche. In den Uferbereichen der Sempt sowie des Weihers ist zudem ein Schutzstreifen Uferzone festgesetzt (A.5.3).

Anlässlich eines Vorbescheidsantrags für die Errichtung eines Pferdepensionsbetriebs für den Hochleistungssport beschloss der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 13. April 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans „Semptaue“ sowie gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre. Am 8. November 2010 fand im Rahmen eines Scoping-Termins eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. In der Zeit vom 26. März bis 26. April 2012 fand die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die vorzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Mit Schreiben vom 26. April 2012 machte der Antragsteller Einwendungen geltend. Der für eine Bebauung nach § 35 BauGB zulässige Bereich werde deutlich eingeschränkt. Die Bauräume verkleinerten den Bereich nochmals. Die Bauräume für Nebengebäude seien indifferent. Der quer über das Plangebiet verlaufende Weg sei nicht zur Erschließung erforderlich. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 2. Januar bis 4. Februar 2013. Weitere Auslegungen erfolgten in den Zeiträumen vom 11. Juli bis 12. August 2013 und 2. Januar bis 17. Januar 2014. Der Antragsteller machte auch insoweit mit Schreiben vom 4. Februar 2013, 12. August 2013 sowie 16. Januar 2014 Einwendungen geltend. Am 4. Februar 2014 beschloss der Antragsgegner den Bebauungsplan als Satzung.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

den vom Antragsgegner am 4. Februar 2014 als Satzung beschlossenen und am 3. April 2014 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Semptaue“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, es sei bereits in formeller Hinsicht zweifelhaft, ob die Bekanntmachung vor der Ausfertigung erfolgt sei, da diese taggleich erfolgte. Für die Festsetzung A.2, nach welcher bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb der gelb gekennzeichneten Flächen zulässig sind, sei keine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB erkennbar. Der abschließende Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB ermögliche eine solche Festsetzung nicht. Weder handle es sich um die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, noch werde eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a) BauGB festgesetzt. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB decke die Festsetzung nicht, da kein Sondergebiet vorliege und die allgemeine Außenbereichsregelung des § 35 BauGB dadurch nicht räumlich oder inhaltlich differenziert werden könne. Weiterhin würden durch die Festsetzung verschiedene privilegierte Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Auch für diese Differenzierung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dies gelte auch für die Festsetzung, wonach Wohnnutzung nur innerhalb der hierfür ausdrücklich gekennzeichneten Bauräume zulässig sei. Für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB fehle es an einer Definition einer Personengruppe mit besonderem Wohnbedarf.

Weiterhin fehle der textlichen Festsetzung A.3.1 zur höchstzulässigen Grundfläche die erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Grundfläche solle nach dieser Festsetzung maximal 1.400 m² betragen. Der gelb gekennzeichnete Bereich erstrecke sich über zwei Buchgrundstücke. Die Festsetzung beziehe sich ausdrücklich auf Baugrundstücke. Andererseits solle dieses Maß der baulichen Nutzung eine maximale Grundfläche für alle baulichen Anlagen im abgegrenzten Bereich darstellen.

Die Festsetzung von Wasserflächen nach A.5.2 finde keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung A.5.3 zum Schutz der Uferzonen sei zu unbestimmt. Die nach A.5.5 festgesetzten privaten Grünflächen sollen von baulichen Anlagen frei gehalten werden. Andererseits sei eine Weidenutzung erlaubt. Hierfür seien jedoch bauliche Anlagen wie Weidezäune oder Tierunterstände nötig. Den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen fehle es an der nötigen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, da die Festsetzung dauerhaft nicht realisiert werden könne. Der Antragsteller sei Eigentümer der Flächen. Eine Enteignung scheide aus, da ein ausreichendes Fuß- und Radwegenetz bereits existiere. Die Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da wesentliche mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan leide nicht an einem Ausfertigungsmangel. Die bloße Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne zwar ein Indiz darstellen, dass die richtige Reihenfolge nicht eingehalten worden sei, jedoch nur, wenn eine Bekanntmachung in einem Amtsblatt oder einer Tageszeitung erfolge, da dies taggleich nicht möglich sei. Vorliegend sei die Bekanntmachung jedoch durch Anschlag an der Gemeindetafel erfolgt. Das Plangebiet befinde sich im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Sempt- und Schwillachtal, im Regionalen Grünzug Sempttal und in einem Vorranggebiet zur Trinkwasserversorgung. Im gemeindlichen Landschaftsplan sei für die Moosgrundstücke an der Sempt als Planungsziel die Rekultivierung und Stärkung zu einem weitläufig wirksamen Regenerationszentrum festgeschrieben. Der in Ost-West-Richtung verlaufende Weg erschließe die vorhandenen baulichen Nutzungen sowie die landwirtschaftlichen Flächen östlich des Fehlbachs. Zudem stelle er einen wichtigen Teil des für die Naherholung vorgehaltenen Fuß- und Radwegenetzes dar und stehe der Öffentlichkeit seit Jahrzehnten zur Verfügung. Ziel des Bebauungsplans sei es einerseits, die weitgehend noch naturnahen und schützenswerten Feucht- und Grünflächen zu erhalten und aufzuwerten, andererseits den Bereich der bestehenden Bebauung auch künftig solchen baulichen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, die in diesem sensiblen Bereich städtebaulich vertretbar sind. Die Festsetzung A.2 stelle eine Fläche besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB dar. Es handle sich hier um eine besondere städtebauliche Situation. Die vorhandene Bebauung befinde sich inselartig inmitten eines ökologisch besonders sensiblen Bereichs. Es sei für den Antragsgegner wichtig gewesen, diese Bebauung grundsätzlich zu erhalten und einer Nutzung zuzuführen. Diese müsse jedoch die Besonderheiten dieses Bereichs berücksichtigen und daher seien nur solche Nutzungen möglich, die mit den umliegenden Grün- und Feuchtflächen sowie Uferbereichen vereinbar seien. Daher sei nur ein einfacher Bebauungsplan ohne Festsetzung einer Art der baulichen Nutzung aufgestellt worden, um es grundsätzlich bei der Außenbereichsqualität der Grundstücke zu belassen. Es mache keinen Unterschied, ob eine solche Fläche besonderer Zweckbestimmung positiv oder negativ durch Ausschluss bestimmter unverträglicher Nutzungen festgesetzt werde. Die besondere Zweckbestimmung bestehe in der Schaffung eines modifizierten Außenbereichs. Selbst wenn diese Festsetzung unzulässig wäre, so würde dies nur zu einer Teilunwirksamkeit führen, denn der übrige Teil für sich betrachtet bewirke noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung.

Die textliche Festsetzung A.3.1 sei wirksam. Es handle sich um eine Mindestfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Festgesetzt sei eine höchstzulässige absolute Grundfläche von 1.400 m² pro Baugrundstück. Die Festsetzung gelte für die gelb gekennzeichnete Fläche, die insoweit als Baugrundstück definiert sei. Auch im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung würde dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die bauliche Nutzung sei durch die Festsetzung von Bauräumen hinreichend begrenzt.

Die Festsetzung A.5.2 sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig. Zudem würde auch die Unwirksamkeit dieser Festsetzung die Gesamtwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt lassen. Die Festsetzung A.5.3 beruhe ebenfalls auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Sie bestimme hinreichend konkret einen 5 m breiten engeren Uferbereich ab dem Gewässerufer. Die Festsetzung A.5.5 sei nicht in sich widersprüchlich. Es sollten bauliche Anlagen im Sinn von Gebäude ausgeschlossen werden nicht aber Weidezäune. Dies lasse sich der Begründung entnehmen. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für den S...weg sei erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Dieser Weg werde seit urvordenklicher Zeit durch die Bevölkerung genutzt und sei immer durchgängig gewesen. Eine Sperrung hätte eine Beschneidung der überörtlich bedeutsamen Wegverbindung zwischen den Landkreisen Ebersberg und Erding zur Folge. Der Weg sei auch in Wanderkarten als Wanderweg eingezeichnet. Der Erhalt der Wegeverbindung liege somit im Wohl der Allgemeinheit. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche sei auch deshalb erforderlich, da der Antragsteller seit geraumer Zeit versuche, die Benutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zu verhindern. Ob der Vollzug des Bebauungsplans eine Enteignung zur Folge habe, sei in einem künftigen Enteignungsverfahren gegebenenfalls zu klären. Der Bebauungsplan habe keine enteignungsgleiche Vorwirkung.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat Erfolg.

1. Der Bebauungsplan „Semptaue“ ist nicht bereits aufgrund formeller Mängel unwirksam. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410). Dabei kann die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist, denn es dürfte regelmäßig nicht möglich sein, die Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Diese Vermutung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Satzungsbeschluss in einem Amtsblatt oder in einer Tageszeitung bekannt gemacht wird (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). In diesem Fall wird die Bekanntmachung in der Regel nicht noch an dem Tag möglich sein, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung allerdings durch Anschlag an den Gemeindetafeln (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO), so spricht die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum noch nicht dagegen, dass diese Reihenfolge eingehalten wurde (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2015 - 8 A 14.40029 - juris; U.v. 3.9.2002 - 1 B 00.817 - BayVBl 2003, 273). Vorliegend erfolgten zwar die Ausfertigung und die Bekanntmachung am 3. April 2014. Die Bekanntmachung geschah jedoch durch Anschlag an die Gemeindetafeln, so dass diese Übereinstimmung der Daten von Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung nicht dagegen spricht, dass die richtige Reihenfolge eingehalten wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die richtige Reihenfolge im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum. Er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt insbesondere nicht, dass für die Planung als Ganzes oder für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Es genügt, wenn eine Regelung im Rahmen eines Gesamtkonzepts vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris). Der Antragsteller rügt insoweit, dass die öffentliche Verkehrsfläche zwischen dem S...weg und dem Fehlbach, welche über sein Grundstück führt, dauerhaft nicht realisiert werden könne. Eine Widmung sei nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich, die dieser verweigern würde. Eine Enteignung würde bereits daran scheitern, dass bereits ausreichende Wegeverbindungen als Alternativen bestünden. Für die Erschließung der Gebäude des Antragstellers sei zumindest die Weiterführung bis zum Fehlbach nicht notwendig.

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 3) ist aber die Erhaltung der Zugängigkeit und Durchlässigkeit bestehender Wegverbindungen gemäß dem gemeindlichen Radwegkonzept eines der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans. Der Weg vorbei an der ehemaligen Sägmühle ist sowohl bei Radfahrern als auch Wanderern beliebt. Er wird seit urvordenklicher Zeit durch die Bevölkerung benutzt. Zudem ist er Teil einer überörtlich bedeutsamen Wegeverbindung zwischen den Landkreisen Erding und Ebersberg. Der Weg durch die Sägmühle ist weiterhin in Wanderkarten als Wanderweg in einem beliebten Wandergebiet eingezeichnet. Daher liegt der Erhalt der Wegeverbindung auch aus Sicht des Senats im Wohl der Allgemeinheit. Hingegen ist es nicht erkennbar, dass diese Wegeverbindung dauerhaft nicht realisiert werden könnte. Eine Realisierung hängt auch nicht allein vom derzeitigen Willen des Antragstellers ab. Dieser hat in der jüngsten Vergangenheit versucht, durch diverse Einzäunungen sowie den Abbruch der Brücke über die Sempt die Wegeverbindung zu unterbrechen. Im vom Antragsteller im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegten Entwurf über zukünftige Nutzungsmöglichkeiten der Sägmühle vom 4. September 2011 hatte er aber noch ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt, dass der Weg der Öffentlichkeit als Fuß- und Radweg zugänglich gemacht wird (vgl. S. 12). Bereits dies zeigt, dass sich auch der Wille des Antragstellers ändern kann und somit kein dauerhaftes Planungshindernis darstellt, welches die Erforderlichkeit der konkreten Planung entfallen lassen könnte. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller das Anwesen verkauft und ein Rechtsnachfolger einer straßen- und wegerechtlichen Widmung zustimmen würde. Ob eine Enteignung der Wegefläche möglich ist, wäre gegebenenfalls in einem entsprechenden Enteignungsverfahren zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 - BayVBl 1998, 314). Der Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerfG, U.v. 24.3.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264; BVerwG, B.v. 21.2.1991 - 4 BN 16.90 - NVwZ 1991, 873). Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass eine Enteignung von vorneherein ausgeschlossen wäre. Zwar mögen andere Verbindungen grundsätzlich existieren. Jedoch ist nicht hinreichend von Seiten des Antragstellers dargelegt, dass diese Alternativen einen ausreichenden Ersatz für die vorliegend festgesetzte Verbindung darstellen. Insbesondere führt die nächstgelegene Verbindung über die Staatsstraße 2332 und ist damit für Wanderer und Radfahrer weniger geeignet. Zudem führt die Wegeverbindung über die Sägmühle durch ein landschaftlich reizvolles Gebiet.

3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an zahlreichen materiellen Mängeln, die in der Gesamtheit gesehen zu seiner Unwirksamkeit führen. So sind die textlichen Festsetzungen A.2, A.3.1 sowie A.5.5 unwirksam.

a) Für die textliche Festsetzung A.2, nach welcher bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb der gelb gekennzeichneten Flächen zulässig sind, fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage im Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB. Im Weiteren werden einzelne Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Zudem wird über ein Planzeichen „Wo“ bestimmt, in welchen Bereichen der bestehenden Gebäude eine Wohnnutzung zulässig sein soll.

Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, wonach der besondere Nutzungszweck von Flächen festgesetzt werden kann. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, bestimmte Flächen für bestimmte, und zwar besondere Nutzungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorzusehen. Diese Festsetzungsmöglichkeit muss allerdings im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich im Verhältnis zu den übrigen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB und der Baunutzungsverordnung beurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist daher darauf beschränkt, für bestimmte Standorte wegen Besonderheiten bestimmter Nutzungen Festsetzungen zu ermöglichen. Dabei kann auch ein bestimmter privater Nutzungszweck Gegenstand einer Festsetzung sein. Der besondere Nutzungszweck muss sich von den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden, wobei im Gegensatz zum Sondergebiet nach § 11 BauNVO gerade kein Baugebiet festgesetzt werden muss. Wesentlich ist insoweit auch die Standortfrage, denn Standort und Nutzung müssen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2016, § 9 BauGB Rn. 88). Eine Festsetzung nach der Nummer 9 erfordert zudem eine eindeutig bestimmte Festlegung in Bezug auf den besonderen Nutzungszweck und die hierfür vorgesehene Fläche. Insbesondere dürfen auch alternative Nutzungszwecke nicht festgesetzt werden (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 35).

Gemessen an Vorstehendem ist die textliche Festsetzung A.2 des Bebauungsplans nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gedeckt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4) sollte ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden, der gerade keine Art der baulichen Nutzung regelt. Zwar mag im Hinblick auf die besondere Lage und den historischen Baubestand der Sägmühle noch ein städtebaulich besonderer Standort vorliegen. Jedoch kann weder ein hinreichend bestimmter besonderer Nutzungszweck im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB erkannt werden noch ist ein solcher ausdrücklich genannt. Insbesondere fehlt es an einer Abgrenzung zur Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr.18a) BauGB, welche die Möglichkeit gibt, eine Fläche für die Landwirtschaft festzusetzen. Durch den Ausschluss von lediglich einzelnen privilegierten Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB findet jedoch auch keine eindeutige Festlegung auf einen konkret bestimmten Nutzungszweck statt. Vielmehr verbleibt es bei den übrigen privilegierten Nutzungen, aber auch den nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Selbst die Teilprivilegierungen nach § 35 Abs. 4 BauGB wären in vollem Umfang zulässig. Damit bestünden zu viele Nutzungsmöglichkeiten, welche weit über den Rahmen des besonderen Nutzungszwecks des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB hinausgehen.

Auch hinsichtlich der Festsetzung „Wo“ fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Eine solche fände sich allenfalls in § 1 Abs. 4 BauNVO, der hier jedoch in Ermangelung der Festsetzung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung gerade nicht zur Anwendung kommt.

b) Ebenfalls unwirksam ist die textliche Festsetzung A.3.1, nach welcher zum Maß der baulichen Nutzung als höchstzulässige Grundfläche der baulichen Anlagen in Quadratmeter pro Baugrundstück eine Grundfläche (GR) von 1.400 m² festgesetzt wurde. Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist grundsätzlich § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, wonach im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen bestimmt werden kann. In diesem Zusammenhang muss jedoch das Maß der baulichen Nutzung ausreichend bestimmt sein. Fraglich ist vorliegend, auf was sich dieses festgesetzte Maß von 1.400 m² beziehen soll. Nach der textlichen Festsetzung heißt es „pro Baugrundstück“. Als Baugrundstück wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise ein Buchgrundstück im zivilrechtlichen Sinn definiert (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2000 - 4 BN 57.00 - BRS 63 Nr. 94). Vorliegend wollte der Antragsgegner aber wohl dieses von ihm bestimmte Maß auf den gelb markierten Bereich beziehen. Dafür spricht auch die Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4), die von der „Festsetzung einer maximalen Grundfläche für alle baulichen Anlagen, die sich wiederum auf den abgegrenzten Bereich der heutigen genehmigten baulichen Nutzungen beschränken sollen“, spricht. Dagegen spricht die textliche Festsetzung von „pro Baugrundstück“. Der gelb markierte Bereich besteht aber aus zwei zivilrechtlichen Buchgrundstücken, die zudem durch die Sempt getrennt sind. Die Begründung des Bebauungsplans definiert den gelb markierten Bereich jedoch nicht eindeutig als von den vorhandenen Buchgrundstücken abweichendes Baugrundstück. Auch fehlt eine ausdrückliche textliche Festsetzung, welche den gelben Bereich als das eine Baugrundstück festlegt. Im Ergebnis erweist sich die getroffene Festsetzung daher als nicht hinreichend bestimmt.

c) Ferner erweist sich die textliche Festsetzung A.5.5 als unwirksam. Darin werden private Grünflächen mit der Beschränkung auf Weiden, Wiesen und Obstgärten festgesetzt. Weiterhin enthält diese Festsetzung den Ausschluss baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Insoweit ist die Festsetzung jedoch widersprüchlich, da eine tierschutzgerechte Weidenutzung, die ausdrücklich erlaubt ist, in gewissem Umfang je nach Tierart auch die Errichtung baulicher Anlagen erfordert. Zwar mag die Festsetzung noch auslegungsfähig im Hinblick auf die Errichtung von Weidezäunen sein. Dies könnte noch mit viel Wohlwollen aus der Begründung entnommen werden, die unter Ziffer 4 davon spricht, dass die vorhandenen Grün- und Freiflächen von weiterer Bebauung freizuhalten sind. Jedoch erfordert die tierschutzgerechte Weidenutzung in vielen Fällen auch die Errichtung von Tierunterständen, welche jedenfalls als ausgeschlossen zu betrachten sind.

d) Die übrigen vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen sind hingegen wirksam. Dies gilt für die textliche Festsetzung von Wasserflächen (A.5.2), die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB findet. Der weitere Text zur Steuerung der Wasserqualität hat eher Hinweischarakter, da er lediglich auf die allgemein geltenden wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Vorgaben verweist. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung als solcher. Gleiches gilt für die Festsetzung zum Schutz von Uferzonen (A.5.3), die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB findet. Insbesondere ist diese Festsetzung bestimmt genug, wenngleich sie in Teilbereichen ebenfalls wohl eher Hinweischarakter hat. Der Begriff der „intensiveren landwirtschaftlichen Nutzung“ bezieht sich beispielsweise auf eine intensive Ackernutzung mit entsprechender Düngung, welche in den sensiblen Uferstreifen gerade nicht erfolgen soll. Insoweit gibt die Begründung unter Ziffer 6.3.1 auch weiterführende Erläuterungen.

e) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Kumulation der einzelnen unwirksamen Festsetzungen vorliegend zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzu kommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Begründung des Bebauungsplans war es gerade Ziel, eine umgebungsverträgliche Bauraumausweisung auf dem Sägmühlengrundstück zu erreichen sowie Naturerfahrungsräume im Weg des weitgehenden Verzichts auf weitergehende Bebauung einzurichten und eine zusätzliche Versiegelung von Flächen zu vermeiden. Mit den Festsetzungen A. 2 und A.5.5 entfallen diese Festsetzungen für den überwiegenden Teil des Bebauungsplans, nämlich die gesamten privaten Grünflächen sowie die „gelbe Fläche“, auf welcher gerade die zulässige Bebauung geregelt werden sollte, einschließlich des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung (A.3.1). Ebenfalls ein wesentlicher Inhalt war die Beschränkung der zulässigen Bebauung auf den Bestand, der unter anderem durch die Festsetzung A.2 gesichert werden sollte. Es verblieben im Wesentlichen die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Wasserflächen, welche jedoch allein einen Bebauungsplan nicht mehr tragen können. Da gerade Auslöser für die Planung Bauwünsche für das Sägmühlengelände waren, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei Wegfall der Regelungen zur Bebauung dennoch den Bebauungsplan in der verbliebenen Form beschlossen hätte. Dies gilt umso mehr als auch die Regelungen zu den Grünflächen entfallen und damit der Erhalt dieses ökologisch schützenswerten Gebiets nicht mehr geregelt ist.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemeinverbindlich und muss vom Antragsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan des Markts Schwaben „Semptaue“, bekannt gemacht am 3. April 2014, wird für unwirksam erklärt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 1455, 1455/2 und 1458 der Gemarkung Markt Schwaben gegen den Bebauungsplan „Semptaue“ des Antragsgegners.

Die Grundstücke des Antragstellers befinden sich im Plangebiet. Auf dem Grundstück FlNr. 1455 befinden sich verschiedene Gebäude, darunter ein Wohnhaus aus dem Jahr 1903, eine Sägmühle, eine Sägehalle und Nebengebäude. Die Nutzung der Gebäude wurde endgültig im Jahr 1984 (oder Anfang der 1990er Jahre nach Angaben des Antragstellers) aufgegeben. Danach standen die gesamten Gebäudlichkeiten leer. Der Antragsteller erwarb die Grundstücke samt Gebäuden im Juni 2011.

Der Bebauungsplan „Semptaue“ wurde am 3. April 2014 ortsüblich bekanntgemacht und am selben Tag ausgefertigt. Das Plangebiet ist im Wesentlichen als „private Grünfläche - Weiden, Wiesen, Obstgärten“ festgesetzt. Ein Teilbereich ist gelb gekennzeichnet und durch die Festsetzung A.2 näher definiert. Danach sind bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Verschiedene privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 BauGB werden ausgenommen. In der gelb gekennzeichneten Fläche befinden sich mehrere Bauräume für Haupt- und Nebenanlagen. Teilweise sind die Hauptanlagen mit „Wo“ gekennzeichnet. Nach der Festsetzung A.2 soll in diesen Bereichen Wohnen zulässig sein. In der gelb gekennzeichneten Fläche befindet sich die Darstellung „GR 1400“, die in der Festsetzung A3.1 als höchstzulässige Grundfläche der baulichen Anlagen in qm pro Baugrundstück beschrieben wird. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan eine das Gebiet durchquerende nicht näher gekennzeichnete öffentliche Verkehrsfläche. In den Uferbereichen der Sempt sowie des Weihers ist zudem ein Schutzstreifen Uferzone festgesetzt (A.5.3).

Anlässlich eines Vorbescheidsantrags für die Errichtung eines Pferdepensionsbetriebs für den Hochleistungssport beschloss der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 13. April 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans „Semptaue“ sowie gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre. Am 8. November 2010 fand im Rahmen eines Scoping-Termins eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. In der Zeit vom 26. März bis 26. April 2012 fand die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die vorzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Mit Schreiben vom 26. April 2012 machte der Antragsteller Einwendungen geltend. Der für eine Bebauung nach § 35 BauGB zulässige Bereich werde deutlich eingeschränkt. Die Bauräume verkleinerten den Bereich nochmals. Die Bauräume für Nebengebäude seien indifferent. Der quer über das Plangebiet verlaufende Weg sei nicht zur Erschließung erforderlich. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 2. Januar bis 4. Februar 2013. Weitere Auslegungen erfolgten in den Zeiträumen vom 11. Juli bis 12. August 2013 und 2. Januar bis 17. Januar 2014. Der Antragsteller machte auch insoweit mit Schreiben vom 4. Februar 2013, 12. August 2013 sowie 16. Januar 2014 Einwendungen geltend. Am 4. Februar 2014 beschloss der Antragsgegner den Bebauungsplan als Satzung.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

den vom Antragsgegner am 4. Februar 2014 als Satzung beschlossenen und am 3. April 2014 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Semptaue“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, es sei bereits in formeller Hinsicht zweifelhaft, ob die Bekanntmachung vor der Ausfertigung erfolgt sei, da diese taggleich erfolgte. Für die Festsetzung A.2, nach welcher bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb der gelb gekennzeichneten Flächen zulässig sind, sei keine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB erkennbar. Der abschließende Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB ermögliche eine solche Festsetzung nicht. Weder handle es sich um die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, noch werde eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a) BauGB festgesetzt. Auch § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB decke die Festsetzung nicht, da kein Sondergebiet vorliege und die allgemeine Außenbereichsregelung des § 35 BauGB dadurch nicht räumlich oder inhaltlich differenziert werden könne. Weiterhin würden durch die Festsetzung verschiedene privilegierte Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Auch für diese Differenzierung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dies gelte auch für die Festsetzung, wonach Wohnnutzung nur innerhalb der hierfür ausdrücklich gekennzeichneten Bauräume zulässig sei. Für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB fehle es an einer Definition einer Personengruppe mit besonderem Wohnbedarf.

Weiterhin fehle der textlichen Festsetzung A.3.1 zur höchstzulässigen Grundfläche die erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Grundfläche solle nach dieser Festsetzung maximal 1.400 m² betragen. Der gelb gekennzeichnete Bereich erstrecke sich über zwei Buchgrundstücke. Die Festsetzung beziehe sich ausdrücklich auf Baugrundstücke. Andererseits solle dieses Maß der baulichen Nutzung eine maximale Grundfläche für alle baulichen Anlagen im abgegrenzten Bereich darstellen.

Die Festsetzung von Wasserflächen nach A.5.2 finde keine Rechtsgrundlage. Die Festsetzung A.5.3 zum Schutz der Uferzonen sei zu unbestimmt. Die nach A.5.5 festgesetzten privaten Grünflächen sollen von baulichen Anlagen frei gehalten werden. Andererseits sei eine Weidenutzung erlaubt. Hierfür seien jedoch bauliche Anlagen wie Weidezäune oder Tierunterstände nötig. Den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen fehle es an der nötigen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, da die Festsetzung dauerhaft nicht realisiert werden könne. Der Antragsteller sei Eigentümer der Flächen. Eine Enteignung scheide aus, da ein ausreichendes Fuß- und Radwegenetz bereits existiere. Die Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da wesentliche mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan leide nicht an einem Ausfertigungsmangel. Die bloße Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne zwar ein Indiz darstellen, dass die richtige Reihenfolge nicht eingehalten worden sei, jedoch nur, wenn eine Bekanntmachung in einem Amtsblatt oder einer Tageszeitung erfolge, da dies taggleich nicht möglich sei. Vorliegend sei die Bekanntmachung jedoch durch Anschlag an der Gemeindetafel erfolgt. Das Plangebiet befinde sich im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Sempt- und Schwillachtal, im Regionalen Grünzug Sempttal und in einem Vorranggebiet zur Trinkwasserversorgung. Im gemeindlichen Landschaftsplan sei für die Moosgrundstücke an der Sempt als Planungsziel die Rekultivierung und Stärkung zu einem weitläufig wirksamen Regenerationszentrum festgeschrieben. Der in Ost-West-Richtung verlaufende Weg erschließe die vorhandenen baulichen Nutzungen sowie die landwirtschaftlichen Flächen östlich des Fehlbachs. Zudem stelle er einen wichtigen Teil des für die Naherholung vorgehaltenen Fuß- und Radwegenetzes dar und stehe der Öffentlichkeit seit Jahrzehnten zur Verfügung. Ziel des Bebauungsplans sei es einerseits, die weitgehend noch naturnahen und schützenswerten Feucht- und Grünflächen zu erhalten und aufzuwerten, andererseits den Bereich der bestehenden Bebauung auch künftig solchen baulichen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, die in diesem sensiblen Bereich städtebaulich vertretbar sind. Die Festsetzung A.2 stelle eine Fläche besonderer Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB dar. Es handle sich hier um eine besondere städtebauliche Situation. Die vorhandene Bebauung befinde sich inselartig inmitten eines ökologisch besonders sensiblen Bereichs. Es sei für den Antragsgegner wichtig gewesen, diese Bebauung grundsätzlich zu erhalten und einer Nutzung zuzuführen. Diese müsse jedoch die Besonderheiten dieses Bereichs berücksichtigen und daher seien nur solche Nutzungen möglich, die mit den umliegenden Grün- und Feuchtflächen sowie Uferbereichen vereinbar seien. Daher sei nur ein einfacher Bebauungsplan ohne Festsetzung einer Art der baulichen Nutzung aufgestellt worden, um es grundsätzlich bei der Außenbereichsqualität der Grundstücke zu belassen. Es mache keinen Unterschied, ob eine solche Fläche besonderer Zweckbestimmung positiv oder negativ durch Ausschluss bestimmter unverträglicher Nutzungen festgesetzt werde. Die besondere Zweckbestimmung bestehe in der Schaffung eines modifizierten Außenbereichs. Selbst wenn diese Festsetzung unzulässig wäre, so würde dies nur zu einer Teilunwirksamkeit führen, denn der übrige Teil für sich betrachtet bewirke noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung.

Die textliche Festsetzung A.3.1 sei wirksam. Es handle sich um eine Mindestfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Festgesetzt sei eine höchstzulässige absolute Grundfläche von 1.400 m² pro Baugrundstück. Die Festsetzung gelte für die gelb gekennzeichnete Fläche, die insoweit als Baugrundstück definiert sei. Auch im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung würde dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die bauliche Nutzung sei durch die Festsetzung von Bauräumen hinreichend begrenzt.

Die Festsetzung A.5.2 sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig. Zudem würde auch die Unwirksamkeit dieser Festsetzung die Gesamtwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt lassen. Die Festsetzung A.5.3 beruhe ebenfalls auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Sie bestimme hinreichend konkret einen 5 m breiten engeren Uferbereich ab dem Gewässerufer. Die Festsetzung A.5.5 sei nicht in sich widersprüchlich. Es sollten bauliche Anlagen im Sinn von Gebäude ausgeschlossen werden nicht aber Weidezäune. Dies lasse sich der Begründung entnehmen. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für den S...weg sei erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Dieser Weg werde seit urvordenklicher Zeit durch die Bevölkerung genutzt und sei immer durchgängig gewesen. Eine Sperrung hätte eine Beschneidung der überörtlich bedeutsamen Wegverbindung zwischen den Landkreisen Ebersberg und Erding zur Folge. Der Weg sei auch in Wanderkarten als Wanderweg eingezeichnet. Der Erhalt der Wegeverbindung liege somit im Wohl der Allgemeinheit. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche sei auch deshalb erforderlich, da der Antragsteller seit geraumer Zeit versuche, die Benutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zu verhindern. Ob der Vollzug des Bebauungsplans eine Enteignung zur Folge habe, sei in einem künftigen Enteignungsverfahren gegebenenfalls zu klären. Der Bebauungsplan habe keine enteignungsgleiche Vorwirkung.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO hat Erfolg.

1. Der Bebauungsplan „Semptaue“ ist nicht bereits aufgrund formeller Mängel unwirksam. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410). Dabei kann die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist, denn es dürfte regelmäßig nicht möglich sein, die Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Diese Vermutung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Satzungsbeschluss in einem Amtsblatt oder in einer Tageszeitung bekannt gemacht wird (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). In diesem Fall wird die Bekanntmachung in der Regel nicht noch an dem Tag möglich sein, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung allerdings durch Anschlag an den Gemeindetafeln (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO), so spricht die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum noch nicht dagegen, dass diese Reihenfolge eingehalten wurde (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2015 - 8 A 14.40029 - juris; U.v. 3.9.2002 - 1 B 00.817 - BayVBl 2003, 273). Vorliegend erfolgten zwar die Ausfertigung und die Bekanntmachung am 3. April 2014. Die Bekanntmachung geschah jedoch durch Anschlag an die Gemeindetafeln, so dass diese Übereinstimmung der Daten von Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung nicht dagegen spricht, dass die richtige Reihenfolge eingehalten wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die richtige Reihenfolge im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum. Er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt insbesondere nicht, dass für die Planung als Ganzes oder für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Es genügt, wenn eine Regelung im Rahmen eines Gesamtkonzepts vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris). Der Antragsteller rügt insoweit, dass die öffentliche Verkehrsfläche zwischen dem S...weg und dem Fehlbach, welche über sein Grundstück führt, dauerhaft nicht realisiert werden könne. Eine Widmung sei nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich, die dieser verweigern würde. Eine Enteignung würde bereits daran scheitern, dass bereits ausreichende Wegeverbindungen als Alternativen bestünden. Für die Erschließung der Gebäude des Antragstellers sei zumindest die Weiterführung bis zum Fehlbach nicht notwendig.

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 3) ist aber die Erhaltung der Zugängigkeit und Durchlässigkeit bestehender Wegverbindungen gemäß dem gemeindlichen Radwegkonzept eines der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans. Der Weg vorbei an der ehemaligen Sägmühle ist sowohl bei Radfahrern als auch Wanderern beliebt. Er wird seit urvordenklicher Zeit durch die Bevölkerung benutzt. Zudem ist er Teil einer überörtlich bedeutsamen Wegeverbindung zwischen den Landkreisen Erding und Ebersberg. Der Weg durch die Sägmühle ist weiterhin in Wanderkarten als Wanderweg in einem beliebten Wandergebiet eingezeichnet. Daher liegt der Erhalt der Wegeverbindung auch aus Sicht des Senats im Wohl der Allgemeinheit. Hingegen ist es nicht erkennbar, dass diese Wegeverbindung dauerhaft nicht realisiert werden könnte. Eine Realisierung hängt auch nicht allein vom derzeitigen Willen des Antragstellers ab. Dieser hat in der jüngsten Vergangenheit versucht, durch diverse Einzäunungen sowie den Abbruch der Brücke über die Sempt die Wegeverbindung zu unterbrechen. Im vom Antragsteller im Rahmen des Bauleitplanverfahrens vorgelegten Entwurf über zukünftige Nutzungsmöglichkeiten der Sägmühle vom 4. September 2011 hatte er aber noch ausdrücklich sein Einverständnis damit erklärt, dass der Weg der Öffentlichkeit als Fuß- und Radweg zugänglich gemacht wird (vgl. S. 12). Bereits dies zeigt, dass sich auch der Wille des Antragstellers ändern kann und somit kein dauerhaftes Planungshindernis darstellt, welches die Erforderlichkeit der konkreten Planung entfallen lassen könnte. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller das Anwesen verkauft und ein Rechtsnachfolger einer straßen- und wegerechtlichen Widmung zustimmen würde. Ob eine Enteignung der Wegefläche möglich ist, wäre gegebenenfalls in einem entsprechenden Enteignungsverfahren zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 - BayVBl 1998, 314). Der Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerfG, U.v. 24.3.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264; BVerwG, B.v. 21.2.1991 - 4 BN 16.90 - NVwZ 1991, 873). Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass eine Enteignung von vorneherein ausgeschlossen wäre. Zwar mögen andere Verbindungen grundsätzlich existieren. Jedoch ist nicht hinreichend von Seiten des Antragstellers dargelegt, dass diese Alternativen einen ausreichenden Ersatz für die vorliegend festgesetzte Verbindung darstellen. Insbesondere führt die nächstgelegene Verbindung über die Staatsstraße 2332 und ist damit für Wanderer und Radfahrer weniger geeignet. Zudem führt die Wegeverbindung über die Sägmühle durch ein landschaftlich reizvolles Gebiet.

3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an zahlreichen materiellen Mängeln, die in der Gesamtheit gesehen zu seiner Unwirksamkeit führen. So sind die textlichen Festsetzungen A.2, A.3.1 sowie A.5.5 unwirksam.

a) Für die textliche Festsetzung A.2, nach welcher bauliche Nutzungen nach § 35 BauGB nur innerhalb der gelb gekennzeichneten Flächen zulässig sind, fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage im Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB. Im Weiteren werden einzelne Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Zudem wird über ein Planzeichen „Wo“ bestimmt, in welchen Bereichen der bestehenden Gebäude eine Wohnnutzung zulässig sein soll.

Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, wonach der besondere Nutzungszweck von Flächen festgesetzt werden kann. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, bestimmte Flächen für bestimmte, und zwar besondere Nutzungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan vorzusehen. Diese Festsetzungsmöglichkeit muss allerdings im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich im Verhältnis zu den übrigen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB und der Baunutzungsverordnung beurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ist daher darauf beschränkt, für bestimmte Standorte wegen Besonderheiten bestimmter Nutzungen Festsetzungen zu ermöglichen. Dabei kann auch ein bestimmter privater Nutzungszweck Gegenstand einer Festsetzung sein. Der besondere Nutzungszweck muss sich von den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden, wobei im Gegensatz zum Sondergebiet nach § 11 BauNVO gerade kein Baugebiet festgesetzt werden muss. Wesentlich ist insoweit auch die Standortfrage, denn Standort und Nutzung müssen in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2016, § 9 BauGB Rn. 88). Eine Festsetzung nach der Nummer 9 erfordert zudem eine eindeutig bestimmte Festlegung in Bezug auf den besonderen Nutzungszweck und die hierfür vorgesehene Fläche. Insbesondere dürfen auch alternative Nutzungszwecke nicht festgesetzt werden (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 35).

Gemessen an Vorstehendem ist die textliche Festsetzung A.2 des Bebauungsplans nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gedeckt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4) sollte ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden, der gerade keine Art der baulichen Nutzung regelt. Zwar mag im Hinblick auf die besondere Lage und den historischen Baubestand der Sägmühle noch ein städtebaulich besonderer Standort vorliegen. Jedoch kann weder ein hinreichend bestimmter besonderer Nutzungszweck im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB erkannt werden noch ist ein solcher ausdrücklich genannt. Insbesondere fehlt es an einer Abgrenzung zur Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr.18a) BauGB, welche die Möglichkeit gibt, eine Fläche für die Landwirtschaft festzusetzen. Durch den Ausschluss von lediglich einzelnen privilegierten Nutzungen des § 35 Abs. 1 BauGB findet jedoch auch keine eindeutige Festlegung auf einen konkret bestimmten Nutzungszweck statt. Vielmehr verbleibt es bei den übrigen privilegierten Nutzungen, aber auch den nicht privilegierten Nutzungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Selbst die Teilprivilegierungen nach § 35 Abs. 4 BauGB wären in vollem Umfang zulässig. Damit bestünden zu viele Nutzungsmöglichkeiten, welche weit über den Rahmen des besonderen Nutzungszwecks des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB hinausgehen.

Auch hinsichtlich der Festsetzung „Wo“ fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Eine solche fände sich allenfalls in § 1 Abs. 4 BauNVO, der hier jedoch in Ermangelung der Festsetzung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung gerade nicht zur Anwendung kommt.

b) Ebenfalls unwirksam ist die textliche Festsetzung A.3.1, nach welcher zum Maß der baulichen Nutzung als höchstzulässige Grundfläche der baulichen Anlagen in Quadratmeter pro Baugrundstück eine Grundfläche (GR) von 1.400 m² festgesetzt wurde. Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist grundsätzlich § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, wonach im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen bestimmt werden kann. In diesem Zusammenhang muss jedoch das Maß der baulichen Nutzung ausreichend bestimmt sein. Fraglich ist vorliegend, auf was sich dieses festgesetzte Maß von 1.400 m² beziehen soll. Nach der textlichen Festsetzung heißt es „pro Baugrundstück“. Als Baugrundstück wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise ein Buchgrundstück im zivilrechtlichen Sinn definiert (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2000 - 4 BN 57.00 - BRS 63 Nr. 94). Vorliegend wollte der Antragsgegner aber wohl dieses von ihm bestimmte Maß auf den gelb markierten Bereich beziehen. Dafür spricht auch die Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 4), die von der „Festsetzung einer maximalen Grundfläche für alle baulichen Anlagen, die sich wiederum auf den abgegrenzten Bereich der heutigen genehmigten baulichen Nutzungen beschränken sollen“, spricht. Dagegen spricht die textliche Festsetzung von „pro Baugrundstück“. Der gelb markierte Bereich besteht aber aus zwei zivilrechtlichen Buchgrundstücken, die zudem durch die Sempt getrennt sind. Die Begründung des Bebauungsplans definiert den gelb markierten Bereich jedoch nicht eindeutig als von den vorhandenen Buchgrundstücken abweichendes Baugrundstück. Auch fehlt eine ausdrückliche textliche Festsetzung, welche den gelben Bereich als das eine Baugrundstück festlegt. Im Ergebnis erweist sich die getroffene Festsetzung daher als nicht hinreichend bestimmt.

c) Ferner erweist sich die textliche Festsetzung A.5.5 als unwirksam. Darin werden private Grünflächen mit der Beschränkung auf Weiden, Wiesen und Obstgärten festgesetzt. Weiterhin enthält diese Festsetzung den Ausschluss baulicher Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Insoweit ist die Festsetzung jedoch widersprüchlich, da eine tierschutzgerechte Weidenutzung, die ausdrücklich erlaubt ist, in gewissem Umfang je nach Tierart auch die Errichtung baulicher Anlagen erfordert. Zwar mag die Festsetzung noch auslegungsfähig im Hinblick auf die Errichtung von Weidezäunen sein. Dies könnte noch mit viel Wohlwollen aus der Begründung entnommen werden, die unter Ziffer 4 davon spricht, dass die vorhandenen Grün- und Freiflächen von weiterer Bebauung freizuhalten sind. Jedoch erfordert die tierschutzgerechte Weidenutzung in vielen Fällen auch die Errichtung von Tierunterständen, welche jedenfalls als ausgeschlossen zu betrachten sind.

d) Die übrigen vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen sind hingegen wirksam. Dies gilt für die textliche Festsetzung von Wasserflächen (A.5.2), die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB findet. Der weitere Text zur Steuerung der Wasserqualität hat eher Hinweischarakter, da er lediglich auf die allgemein geltenden wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Vorgaben verweist. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung als solcher. Gleiches gilt für die Festsetzung zum Schutz von Uferzonen (A.5.3), die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB findet. Insbesondere ist diese Festsetzung bestimmt genug, wenngleich sie in Teilbereichen ebenfalls wohl eher Hinweischarakter hat. Der Begriff der „intensiveren landwirtschaftlichen Nutzung“ bezieht sich beispielsweise auf eine intensive Ackernutzung mit entsprechender Düngung, welche in den sensiblen Uferstreifen gerade nicht erfolgen soll. Insoweit gibt die Begründung unter Ziffer 6.3.1 auch weiterführende Erläuterungen.

e) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt die Kumulation der einzelnen unwirksamen Festsetzungen vorliegend zur Gesamtunwirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur dann nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzu kommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Begründung des Bebauungsplans war es gerade Ziel, eine umgebungsverträgliche Bauraumausweisung auf dem Sägmühlengrundstück zu erreichen sowie Naturerfahrungsräume im Weg des weitgehenden Verzichts auf weitergehende Bebauung einzurichten und eine zusätzliche Versiegelung von Flächen zu vermeiden. Mit den Festsetzungen A. 2 und A.5.5 entfallen diese Festsetzungen für den überwiegenden Teil des Bebauungsplans, nämlich die gesamten privaten Grünflächen sowie die „gelbe Fläche“, auf welcher gerade die zulässige Bebauung geregelt werden sollte, einschließlich des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung (A.3.1). Ebenfalls ein wesentlicher Inhalt war die Beschränkung der zulässigen Bebauung auf den Bestand, der unter anderem durch die Festsetzung A.2 gesichert werden sollte. Es verblieben im Wesentlichen die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Wasserflächen, welche jedoch allein einen Bebauungsplan nicht mehr tragen können. Da gerade Auslöser für die Planung Bauwünsche für das Sägmühlengelände waren, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei Wegfall der Regelungen zur Bebauung dennoch den Bebauungsplan in der verbliebenen Form beschlossen hätte. Dies gilt umso mehr als auch die Regelungen zu den Grünflächen entfallen und damit der Erhalt dieses ökologisch schützenswerten Gebiets nicht mehr geregelt ist.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist die Ziffer I. der Entscheidungsformel allgemeinverbindlich und muss vom Antragsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlicht werden wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.