Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 SN 14.5621
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Dezember 2014 anzuordnen.
II.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4446/14 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Juni 2014 zur Errichtung eines Wohnhauses für asylbegehrende Personen auf dem Grundstück T. Weg 5 in T1. , Flur 32, Flurstücke 216, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Ein solcher bestehe nicht im baurechtlichen Außenbereich. Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht auszugehen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
81. Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dem Antragsteller stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
9Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB gilt (nur) für Vorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden sollen. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das bloße Aufeinanderfolgen einzelner Bauten in Form eines Siedlungsansatzes - wie er hier allein in Rede steht - reicht dazu nicht aus. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011- 9 B 11.11. -, juris Rn. 8, vom 2. April 2007- 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4, vom8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = juris Rn. 8, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 6, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = juris Rn. 12, vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 7, und vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 23.
11Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ‑RR 2008, 682 = juris Rn. 31f.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die in der Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung, die im amtlichen Lageplan als „T. Siedlung“ gekennzeichnet ist, ersichtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. In Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet zugänglichen Luftbilder (vgl. z.B. www.tim-online.nrw.de) weist die benachbarte Bebauung am T. Weg weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit entfernter gelegener Bebauung das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht auf, noch ergeben sich Anknüpfungspunkte für eine organische Siedlungsstruktur. Der Beschwerde ist nichts anders zu entnehmen. Sie selbst spricht von "einer Art Splittersiedlung".
14Damit entfällt auch ein Gebietsgewährleistungsanspruch.
15Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
16Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35.
17Der auf die Einhaltung der Gebietsart gerichtete Anspruch setzt also Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind und eine Bindung der Grundstückseigentümer begründen. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 63.
19Dies gilt gleichermaßen für Splittersiedlungen, die noch nicht das erforderliche Gewicht bzw. die organische Siedlungsstruktur eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufweisen, auch wenn in ihnen - wie hier von der Beschwerde für die Siedlung „T. Weg“ geltend gemacht - im Wesentlichen nur Wohnnutzung stattfinden sollte. Denn die entscheidende Prägung erhält die Splittersiedlung durch ihre Lage im Außenbereich; sie kann von daher kein Baugebiet darstellen und unterstellt die Grundeigentümer darüber hinaus auch keinen spezifischen - über die Anforderungen des § 35 BauGB hinausgehenden - Beschränkungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Der Antragsteller kann sich entsprechend auf eine Verletzung öffentlicher Belange, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen nur berufen, wenn hierdurch zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot vorliegt.
202. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das nach dem Vorstehenden zu seinen Gunsten somit allein eingreifende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
21Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, der Antragsteller habe reale unzumutbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks nicht substantiiert geltend gemacht. Die Frage der Erschließung, eines Eingriffs in die Natur und die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung wiesen keinen nachbarschützenden Bezug auf. Gleiches gelte für die von dem Antragsteller geäußerte Befürchtung einer Ausgrenzung der das Wohnhaus bewohnenden Asylbewerber. Angesichts dessen, dass das Vorhaben der Beigeladenen lediglich 6 Schlafräume mit 10 Schlafstellen aufweise und zu dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von rund 75 m bestehen werde und sich dazwischen mehrere andere Wohngrundstücke befänden, seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch keine sonstigen Beeinträchtigungen zu befürchten.
22Diesen überzeugenden Ausführungen setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Erhebliches entgegen.
23Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage nach einem Gebietsgewährleistungsanspruch erörterte Frage, ob die zur Genehmigung gestellte Unterkunft für Asylbewerber dem „Wohnen“ diene oder eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, ist auch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen.
24Unerheblich ist auch, ob das Grundstück des Antragstellers eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 ‑, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, m.w.N; OVG NRW Beschluss vom 2. Juni 1998 - 10 B 946/98 -, juris Rn. 17.
26Dafür besteht hier indes kein Anhalt. Soweit die Beschwerde sozialen Sprengstoff insbesondere auch aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Asylbewerber begründet sieht, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan WE 135 - I. -Änderung Nr. 9 „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“.
3Die Antragstellerin ist hälftige Miteigentümerin des außerhalb des Gebiets des Änderungsplans liegenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H.------------straße 61a in E. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 757).
4Das Plangebiet umfasst die Fläche der ehemaligen „Westfälischen Schule für Gehörlose“ zwischen dem I. im Westen und im Norden, der Straße S. im Osten und der H.------------straße im Süden in E. -I. .
5Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet u. a. eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“ und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest.
6Die Erstaufnahmeeinrichtung ist - genehmigt mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und ebenfalls bestandskräftigem Befreiungsbescheid bezüglich der Art der Nutzung „Gehörlosenschule“ vom 28. Februar 2011 - seit 2011 an diesem Standort in Betrieb. Auf den am 15. September 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag erteilte diese die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 zur Nutzungsänderung des Gebäudes 6 der ehemaligen Gehörlosenschule für eine provisorische Nutzung als Aufwärmküche und Speiseraum im Erdgeschoss.
7Die Regelbelegung soll bei 300 Flüchtlingen mit 50 zusätzlichen Reserveplätzen für den Notfall liegen, für deren Betreuung 40 Mitarbeiter vorgesehen sind (1. Stufe). In einer möglichen zweiten Ausbaustufe sollen auf dem Gelände perspektivisch zwei Referate des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit ca. 150 weiteren Mitarbeitern angesiedelt werden (2. Stufe).
8Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien beschloss gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8 i. V. m. § 13a BauGB am 13. April 2011 zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Erstaufnahmeeinrichtung den Bebauungsplan WE 135 - I. - hinsichtlich der bisherigen Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Gehörlosenschule -“ in „Fläche für den Gemeinbedarf - Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung -“ zu ändern (Änderung Nr. 9) und öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins in den E1. Bekanntmachungen (Amtsblatt der Stadt E. ) vom 21. April 2011 - in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis zum 3. Juni 2011 durch Auslegung der Planunterlagen im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Burgwall 14, in E. .
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Mai 2011 u. a. ein, die Antragsgegnerin habe die erheblichen Lärmbelästigungen und sonstigen „sozialen“ Beeinträchtigungen nicht erkannt.
11Der Rat beschloss am 29. September 2011 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in den E1. Bekanntmachungen erfolgte am 14. Oktober 2011.
12Am 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
13Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei auch mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Die Behauptung, die planbedingte Steigerung des Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, sei falsch. Das Verkehrsaufkommen habe sich gegenüber dem Verkehr der Gehörlosenschule deutlich erhöht. Auch habe die Antragsgegnerin die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen Störungen und Belästigungen nicht hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass der einzige Ein- und Ausgang des ansonsten vollständig umzäunten Areals der Erstaufnahmeeinrichtung unmittelbar an der Grenze des südlich gelegenen Wohngebietes liege, so dass sich sämtlicher Zu- und Abgangsverkehr durch das Nadelöhr an der H.------------straße zwängen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt, indem sie die abwägungserheblichen Auswirkungen der Erstaufnahmeeinrichtung auf das benachbarte Wohngebiet an der H.------------straße und dessen Bewohner im Wesentlichen auf die verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere den Verkehrslärm reduziert habe. Der Verkehrslärm sei lediglich für den Tageszeitraum ermittelt und berücksichtigt worden. Der abwägungserhebliche Belang des Schutzes zur Nachtzeit sei gänzlich übersehen und nicht in die Abwägung eingestellt worden. Auch berücksichtige die schalltechnische Untersuchung nicht die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung verbundenen sonstigen Lärmimmissionen, etwa laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße . Die Belegungszahlen in der schalltechnischen Stellungnahme seien deutlich zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegnerin habe auch die Frage der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens fehlerhaft beurteilt. Sie hätte einen gerechten planerischen Ausgleich der aufeinandertreffenden Baugebietskategorien vornehmen müssen. Die mit dem Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen verhaltensbedingten Störungen seien abwägungserheblich. Insbesondere sei es nicht damit getan, die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts auf „soziale Konflikte“ zu verneinen und auf den Vollzug des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Festsetzungen einer Fläche für den Gemeinbedarf müsse sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzen, ob die festzusetzende Nutzung nach dem zu berücksichtigenden Belang des Schutzes angemessener Wohnbedürfnisse, des Trennungsgebotes und der Gebietsverträglichkeit an dem betreffenden Standort überhaupt angesiedelt werden könne. Weiterhin erweise sich die Änderung des Bebauungsplans aufgrund einer nicht zulässigen Vorabbindung des Rates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die 9. Änderung des Bebauungsplans X. „I. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Steigerung des vorhabenbedingten Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) und im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Am 18. Dezember 2013 sei zudem eine neue Zufahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung eröffnet worden. Die steuerbaren Verkehre würden nunmehr ohne Inanspruchnahme der H.------------straße abgewickelt. Dort seien entsprechende Verkehrszeichen mit Lkw-Verboten angebracht worden. Eine Verkehrszählung im November/Dezember 2013 habe ergeben, dass der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung verursachten Verkehrs tagsüber lediglich 36 % des Gesamtverkehrs der H.------------straße ausmache. 64 % des Verkehrs der H.------------straße werde durch die Anwohner erzeugt. Nachts liege die Verkehrserzeugung durch die Erstaufnahmeeinrichtung nach der Verkehrszählung an der Zufahrt im Wochenmittel bei 18 Kfz im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Damit liege die tatsächliche nächtliche Verkehrsbelastung lediglich leicht oberhalb der bisher für den Nachtzeitraum zugrunde gelegten Verkehrsmenge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Antragstellerin in einem lärmvorbelasteten allgemeinen Wohngebiet liege. Aufgrund der unanfechtbaren Baugenehmigungen fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Hinsichtlich des Lärms zur Nachtzeit sowie des Fußgängerverkehrs ergebe sich bereits aus der Anlage 8 zur schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2011, dass der Lärmwert unterhalb des gesundheitskritischen Wertes von 60 dB(A), nämlich bei unter 55 dB(A) liege. Zudem entziehe sich der Fußgängerverkehr von und zu der Anlage einer genauen schalltechnischen Untersuchung. Die von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Konflikte“ seien hinreichend abgewogen worden. Rechtswidrige „soziale Konflikte“ im öffentlichen Straßenraum außerhalb der festgesetzten und genehmigten Nutzung seien mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des privaten Hausrechts zu lösen und bedürften keiner Regelung im Bebauungsplan bzw. seien nicht in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Auch die Erschließung der Erstaufnahmeeinrichtung sei fehlerfrei abgewogen worden. Es habe auch keine unzulässige Vorabbindung des Rates vorgelegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des Bebauungsplanes und der Planurkunde des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
22Der Antrag ist ‑ entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ‑ zulässig.
23Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt.
24Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003
26- 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58, und Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
27Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011
29- 7 D 51/09.NE -.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001
32- 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214.
33Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48.
35Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis bereits im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Die Antragstellerin macht substantiiert eine Minderung des Wohnwerts ihres Grundstücks und damit einen abwägungsrelevanten Belang geltend. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Ausweisung zu einer Minderung des Wohnwertes der angrenzenden Grundstücke führen könnte.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 ‑ 4 NB 1.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 71.
37Eine solche Minderung kommt hier schon wegen der Belastung durch zusätzlichen Straßenverkehrslärm in Betracht. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV oder der Orientierungswerte der DIN 18005 gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Selbst eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle sind allerdings nicht stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007
39- 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35, und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
40Nach diesen Maßstäben führt die für das Grundstück der Antragstellerin zu erwartende planbedingte Verkehrslärmerhöhung zur Annahme ihrer Antragsbefugnis. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die insoweit geltend gemachten Belange nur marginal berührt und deswegen von vornherein nicht abwägungsbeachtlich sind. Zwar ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin nur mit Lärmzuwächsen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit zu rechnen, wobei die Verkehrsgesamtbelastungen auch nicht den Bereich der Gesundheitsgefährdung erreichen. Die Antragstellerin hält der Antragsgegnerin indes vor, dass sie bei ihren Feststellungen hinsichtlich der Nutzung der Erstaufnahmeeinrichtung von zu engen Voraussetzungen ausgegangen sei; die Zahl der tatsächlich in der Erstaufnahmeeinrichtung anwesenden Asylbewerber sei zum Teil erheblich höher und im Übrigen seien nach dem Bebauungsplan auch bauliche Erweiterungen, etwa auch durch Containeraufstellung, ohne weiteres möglich und mit Blick auf die Entwicklung der Flüchtlingszahlen auch nicht fernliegend. Ob und inwieweit diese Einwände der Antragstellerin zutreffen, muss der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrages vorbehalten bleiben.
41Letztlich ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch im Hinblick auf ihren sinngemäßen Einwand der Verschlechterung der ‑ für die Abwägung relevanten ‑ Erschließungssituation ihres Grundstücks durch den fließenden und insbesondere durch den ruhenden Verkehr, der nach ihrem Vorbringen zu chaotischen Parkverhältnissen führt.
42Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 14. Oktober 2011. Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 15. Oktober 2012, einem Montag, erhoben.
43Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
44Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 1. Juni 2011 eingegangenem Schreiben vom 26. Mai 2011 Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
47Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. Dieses ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch die erteilten und inzwischen bestandskräftigen Baugenehmigungen entfallen. Die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung sind damit nicht ausgeschöpft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze und Grundflächenzahl 0,4) lassen erhebliche bauliche Erweiterungen zu; auch ist die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 zu einem Verzicht auf eine weitere Ausnutzung des Bebauungsplanes nicht bereit.
48Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan We- I. - Änderung Nr. 9 der Antragsgegnerin ist insgesamt wirksam.
49Beachtliche formelle Mängel sind nicht zu erkennen.
50Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
51Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
52Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
54Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Antragsgegnerin mit der Ansiedlung der Erstaufnahmeeinrichtung an diesem Standort die Sicherung des E1. Standortes der Zentralen Ausländerbehörde. Die Notwendigkeit der Umsiedlung der bislang auf dem Gelände der ehemaligen britischen Kaserne am Westfalendamm betriebenen Erstaufnahmeeinrichtung habe sich aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des Jahres 2010 ergeben. Im Rahmen der Standortsuche sei die ehemalige Gehörlosenschule als geeigneter Standort ermittelt worden. Da mit einer Wiederaufnahme der Nutzung des Standortes als Gehörlosenschule nicht mehr zu rechnen sei, solle aus Gründen der Planklarheit und Planwahrheit der geänderte Bebauungsplan erlassen werden.
55Der angefochtene Bebauungsplan ist auch hinreichend bestimmt.
56Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
57Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 D 66/08.NE -, und vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
58Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine "neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich "konkret-individuell", d.h. "im Angesicht der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Bauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie erforderlich sind. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Dessen spezifische Aufgabe ist es nämlich, gleichsam zwischen dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung eines konkreten Vorhabens stehend einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für eigene Gestaltung belässt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben nicht vorwegnimmt.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.
60Bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fordert der Bestimmtheitsgrundsatz eine hinreichend exakte Zweckbestimmung.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, juris m. w. N.
62Danach ist die getroffene Festsetzung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/Verwaltung“ hinreichend bestimmt. Die Zweckfestsetzung "Erstaufnahmeeinrichtung/Verwaltung" betrifft funktionell zusammenhängende Einrichtungen und muss deswegen auch gelesen werden als "Erstaufnahmeeinrichtung mit Verwaltung". Auch die auf der zweiten Entwicklungsstufe angedachte Ansiedlung der zwei Bundesamtsreferate steht mit der Erstaufnahmeeinrichtung in enger funktioneller Verbindung, wie sich aus dem Hinweis auf Seite 6 der Bebauungsplanbegründung ergibt, nach dem sich mit der Verwirklichung der zweiten Entwicklungsstufe die Bustransferfahrten in die Außenstelle des Bundesamtes nach E. reduzieren würden.
63Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
64Der Plangeber kann auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in besonderer Weise "planerische Zurückhaltung" üben und zugrundelegen, dass eine den Nachbarbelangen genügende bauliche Nutzung der Gemeinbedarfsfläche durch Anwendung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren hinreichend sicher gestellt ist.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 41, 42; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 61; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 148, 149; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 9 Rn. 26.
66Bei einer bereits bestehenden oder jedenfalls genehmigten Nutzung sind allerdings im Regelfall höhere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu stellen. In diesen Fällen obliegt es dem Plangeber grundsätzlich, sich mit den nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen der jeweiligen Nutzung konkret auseinander zu setzen.
67Vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 42 (zum korrespondierenden Gesichtspunkt der Konkretisierung der Festsetzung).
68Nach diesen Maßstäben ist die der vorliegend streitigen Planung zugrunde liegende Abwägung nicht zu beanstanden.
69Die Antragsgegnerin hat sich mit den für die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets relevanten Auswirkungen, so wie sie durch die Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und die vor dem Satzungsbeschluss beantragte und in zeitlicher Nähe zum Satzungsbeschluss erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 vorgezeichnet waren, hinreichend auseinandergesetzt.
70Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik. Die den Feststellungen über Verkehrsbelastungen und Verkehrslärm zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen decken das durch die Baugenehmigungen gestattete Nutzungsspektrum hinreichend ab. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin von der geplanten Regelbelegung ausgehen. Die darauf fußende Abwägung, die feststellbaren Lärmzuwächse sowie die übrigen verkehrlichen Auswirkungen seien hinzunehmen, wobei auch die Vorbelastung durch die an dem Standort der Erstaufnahmeeinrichtung vorher befindliche Gehörlosenschule zu berücksichtigen sei, ist nicht zu beanstanden.
71Die Verkehrszunahme außerhalb des Plangebietes führt ausweislich der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen vom 29. November 2010 und vom 9. Januar 2013 - selbst in der 2. Ausbaustufe - lediglich zu einer Zunahme der Lärmbelastung von maximal 1,4 dB(A) (IO 63). Sie ist für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2008
73- 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 und vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
74Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
7619. Dezember 2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
77Diese Werte werden nach den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen nicht erreicht (tags in der 2. Ausbaustufe maximal 65,6 dB(A) am IO 68 und nachts maximal 57,8 dB(A) am IO 68).
78Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegen.
79Der Einwand der Antragstellerin, tatsächlich seien tagsüber bis zu 707 Kfz-Bewegungen in der H.------------straße zu zählen, vermag die Grundlage der Prognose nicht zu erschüttern. Sie steht im Einklang mit den seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen Daten. Ausweislich der jüngsten Verkehrszählung der Antragsgegnerin Ende 2013 liegt die Gesamtverkehrsbelastung der H.------------straße von Montag bis Freitag im Mittel bei 727 Kfz am Tag. Davon seien 36 % des Verkehrs der Erstaufnahmeeinrichtung zuzurechnen (= 261 Verkehrsbewegungen am Tag). Am Wochenende beträgt der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung erzeugten Verkehrs 52 Kfz-Bewegungen am Tag. Im Mittel gelangt die Verkehrszählung zu einem durch die Einrichtung erzeugten Verkehr von Montag bis Sonntag von ca. 202 Kfz pro 24 Stunden, also 8,4 Kfz pro Stunde. Der der schalltechnischen Untersuchung zugrundegelegte Verkehrsmengenvergleich geht in der zweiten Stufe von 296 Fahrten insgesamt ‑ und damit einer deutlich höheren Belastung ‑ am Tag aus. Auch unter Berücksichtigung der in der 2. Stufe im Verkehrsmengenvergleich veranschlagten 148 Mitarbeiterfahrten pro Tag (Montag - Freitag) ergibt sich lediglich eine Gesamtverkehrstagesbelastung von 349 Kfz-Bewegungen und damit ein um 53 Kfz-Bewegungen höherer Wert, als der schalltechnischen Untersuchung von November 2010 zugrundegelegt. Unter Zugrundelegung der in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2010 ausgewiesenen Lärmsteigerung der Verkehre der 2. Stufe zur 1. Stufe von 0,3 dB(A) (bei 186 zusätzlichen Kfz-Bewegungen) wird auch unter Berücksichtigung dieser 53 zusätzlichen Fahrten keine relevante Lärmsteigerung erreicht.
80Soweit die Antragstellerin die schalltechnische Untersuchung der verkehrsbedingten Immissionen im Nachtzeitraum vom 9. Januar 2013 mit der Begründung angreift, der tatsächliche Nachtverkehr auf der H.------------straße liege über den dort zugrundegelegten 1,25 Kfz pro Stunde (an der Zufahrt der Erstaufnahmeeinrichtung), kann der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. September 2013 vorgelegten Verkehrszählung schon nicht entnommen werden, an welchem konkreten Standort die Zählung durchgeführt wurde. Insoweit ist eine Differenzierung des Anwohnerverkehrs und des - hier maßgeblichen - durch die Erstaufnahmeeinrichtung veranlassten Verkehrs nicht möglich. Nach den Ende 2013 seitens der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen beträgt der durchschnittliche durch die Erstaufnahmeeinrichtung ausgelöste Nachtverkehr 2,25 Kfz pro Stunde (18 Kfz im Zeitraum 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und liegt damit unwesentlich höher als die veranschlagten 1,25 Kfz pro Stunde. Daran ändert auch der Ausbau der Stufe 2 nichts, da die Beschäftigten des Bundesamtes voraussichtlich nicht in den Nachtstunden arbeiten werden.
81Der Einwand der Antragstellerin, die schalltechnische Untersuchung von November 2010 sei deshalb nicht brauchbar, weil lediglich der Verkehrslärm, nicht aber sonstige mit der Erstaufnahmeeinrichtung verbundene Lärmimmissionen - wie z. B. laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße auch nach 22:00 Uhr, stundenlanger Aufenthalt von Personen vor ihrem Grundstück, Vorbeiziehen größerer Fußgängergruppen Richtung Stadt mit nächtlicher Rückkehr und Alkoholkonsum vor dem Tor der Erstaufnahmeeinrichtung - untersucht worden seien, ist unbeachtlich. Es fehlt an der planungsrechtlichen Abwägungsrelevanz solcher Verhaltensweisen der Asylbewerber. Die von der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit in die Abwägung des Plangebers einzubeziehen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1992 ‑ 10 B 3144/92 -, juris, vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 279, vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 -, juris, und vom 3. März 2004 - 7 B 284/04 -, juris.
83Insoweit brauchte der Plangeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung nur die Tatsachen ermitteln, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erstaufnahmeeinrichtung entsprechen. Dazu gehören eindeutig nicht der Alkoholkonsum vor dem Tor, „stundenlanges Verharren“ sowie nächtliche Gespräche bzw. Telefonate vor dem Haus der Antragstellerin. Bei den „normalen“ Lebensäußerungen der Passanten handelt es sich um ebenfalls nicht abwägungsrelevante und von der Antragstellerin hinzunehmende Geräusche.
84Vgl. VGH Bay., Urteil vom 13. September 2012 ‑ 2 B 12.109 -, BRS 79 Nr. 106.
85Aus diesen Gründen kommt auch den sonstigen von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Aspekten“ wie z. B. Müll im Garten und aggressives Verhalten einzelner Personen keine bodenrechtliche Relevanz zu. Ebenso hat eine kurzfristige - nicht bestimmungsgemäße - Überbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung außer Betracht zu bleiben. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren ungeachtet dessen dargetan, dass zwischenzeitlich Vorkehrungen getroffen worden sind, mit denen eine Regelbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung sichergestellt werden kann.
86Hiervon ausgehend greift der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Gebietsverträglichkeit der Einrichtung bejaht und ihr Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters des Wohngebiets, in dem sich ihr Grundstück befindet, nicht angemessen berücksichtigt, nicht durch.
87Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der Abwägungsvorgang deshalb fehlerhaft war, weil sich die Stadt zuvor gegenüber dem Land NRW hinsichtlich des Planungsergebnisses bereits gebunden habe. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das Land zwar für den Fall der Einrichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung bestimmte Zusicherungen abgegeben. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Absprachen eine bindende Verpflichtung des Inhalts eingegangen war, an dem Standtort in I. eine Erstaufnahmeeinrichtung in dem inzwischen realisierten Umfang einzurichten, ist hingegen nicht feststellbar.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.