Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 9 M 13.5788

16.12.2014

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 15. November 2013 wird dahin gehend geändert, dass der Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.371,85 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 15%, die Antragsgegnerin 85%.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013, soweit in diesem ein zu erstattender Betrag von über 1.249,50 Euro festgesetzt wird.

Im Klageverfahren M 9 K 11.2941 wandten sich die Antragsteller als Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 zu einer der Antragsgegnerin am 4. November 1999 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Tankstelle. Im Bescheid vom 17. Mai 2011 werden mehrere immissionsschutzrechtliche Auflagen der Baugenehmigung vom 4. November 1999 neu gefasst.

Nach mündlichen Verhandlungen am 20. Juni 2012 und am 23. Januar 2013 wies das Gericht die Klage gegen den Änderungsbescheid ab und erlegte die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. (Antragsgegnerin in diesem Verfahren) den Antragstellern als Gesamtschuldner auf. Die damalige Beigeladene zu 2. hatte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 beantragte die Antragsgegnerin unter anderem die Festsetzung der Kosten für die Einholung einer schalltechnischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro … sowie für die Teilnahme des Sachverständigen am Ortstermin vom 20. Juni 2012.

Die Antragsteller äußerten mit Schreiben vom 29. April 2013, die im Kostenfestsetzungsgesuch der Antragsgegnerin enthaltenen Kosten seien in weiten Teilen nicht erstattungsfähig. Sie seien nicht im Gerichtsverfahren entstanden, sondern im Baugenehmigungsverfahren, das aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wieder aufzugreifen gewesen sei. Der dem Ortstermin beiwohnende Sachverständige sei auch nicht als vom Gericht bestellter Sachverständiger anwesend gewesen, sondern als Privatgutachter. Privatgutachten seien grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013, dass die Kosten für das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dieses Gutachten, auf das im Urteil vom 23. Januar 2013 mehrfach Bezug genommen worden sei, sei für den Ausgang des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung gewesen. Gleiches gelte für die Teilnahme des Gutachters an der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2012. Der Gutachter habe in diesem Termin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der auch von den Antragstellern akzeptiert worden sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 setzte der Urkundsbeamte des Gerichts die der Beigeladenen zu 1. entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 8.753,15 Euro fest (Ziffer I.). Diese Kosten hätten nach dem Urteil vom 23. Januar 2013 die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen (Ziffer II.).

Die Aufwendungen für den Sachverständigen, der für die Beigeladene zu 1. tätig geworden sei, seien ausnahmsweise erstattungsfähig, da dieser auf schwierige technische Fragen habe eingehen müssen, hinsichtlich derer ihr und einem anwaltschaftlichen Vertreter die notwendige technische Sachkunde gefehlt habe. Nachdem das Gutachten auch vom Beklagten angefordert und Bestandteil des angefochtenen Bescheides und somit auch des Klageverfahrens geworden sei und auch das Gericht sich in seinem Urteil mehrere Male auf die schalltechnische Untersuchung berufen habe, sei es auch in seinem Umfang als notwendig anzusehen.

Am 22. November 2013 ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten die Entscheidung des Gerichts dahin gehend beantragen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 aufzuheben und den zu erstattenden Betrag auf 1.249,50 € festzusetzen.

Die Antragsteller tragen zur Begründung der Erinnerung vor, der Kostenbeamte sei nicht auf den Vortrag der Antragsteller eingegangen, warum es sich nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten handle. Das Gutachten sei nicht anlässlich eines Gerichtsverfahrens entstanden. Auch die Teilnahme des Gutachters am Termin am 20. Juni 2012 sei nicht vom Gericht veranlasst oder aufgrund der Prozesssituation erforderlich gewesen. Auch betrage die Entfernung der Kanzlei des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. zum Ort des Augenscheins nicht 45, sondern 35 Kilometer, weshalb nur 70 gefahrene Kilometer anzusetzen seien.

Die Antragsgegnerin führt aus, die Erinnerung sei zurückzuweisen.

Der Kostenbeamte half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang am 18. Dezember 2013 der Kammer zur Entscheidung vor. Er verwies auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. November 2013 und auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. und Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Kostenerinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben.

Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2013 zu Unrecht die Kosten für das schalltechnische Gutachten vom 15. April 2011 für erstattungsfähig erklärt worden sind (1.). Im Übrigen, also auch hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen am Ortstermin am 20. Juni 2012 war die Erinnerung zurückzuweisen (2.).

1. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen, im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Sie ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

a) Das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Privatgutachten wurde nicht vom Gericht, sondern von der Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22. Juli 2010 im Rahmen des wiederaufgegriffenen Verwaltungsverfahrens angefordert. Derartige Fälle werden nicht von § 162 Abs. 1 VwGO erfasst (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.1998 - 20 A 93.40082 - 40085 - NVwZ-RR 1999, 614; OVG Lüneburg, B.v. 2.11.2006 – 1 OA 187/06 – NVwZ-RR 2007, 76). Einen allgemeinen Grundsatz, dass der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene - bei späterem Obsiegen - von allen bei ihm angefallenen Kosten freizustellen ist, gibt es nicht. Vielmehr gehen die Verfahrensgesetze wie auch die VwGO davon aus, dass die einem Bürger in einem Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten von diesem selbst zu tragen sind (OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Mannheim, B.v. 5.6.1991 – 5 S 923/91 – NVwZ-RR 1992, 53).

b) Im vorliegenden Fall scheitert die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung des privaten Sachverständigengutachtens daran, dass das Gutachten nicht von der Prozesssituation herausgefordert war.

Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens war noch kein gerichtliches Verfahren anhängig. Die Klageerhebung im Verfahren M 9 K 11.2941 erfolgte am 22. Juni 2011. Zwar wird vertreten, dass auch Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten erstattungsfähig sein können, wenn sie im Hinblick auf einen gegebenenfalls beabsichtigten oder konkret drohenden Prozess oder zur Vermeidung eines solchen eingeholt wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 162 Rn. 8 a. E. mit weiteren Nachweisen).

Selbst wenn man sich dieser Meinung anschließen würde, liegt hier eine solche Konstellation aber nicht vor, da im Zeitpunkt, in dem das Gutachten in Auftrag gegeben wurde, noch nicht erkennbar war, dass es (wieder) zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Klägern und Antragstellern kommen würde.

Im Zeitpunkt der Beauftragung und Erstellung des Privatgutachtens war noch in keiner Weise absehbar, dass das aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 (1 B 08.2890) wiederaufgegriffene Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der Tankstelle zu einer Abänderung des Baugenehmigungsbescheides und in der Folge zu einem weiteren Klageverfahren führen würde. Daher fehlt es bereits an der Mindestvoraussetzung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das im wiederaufgegriffenen Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten diente gerade nicht dazu, eine von Seiten der Kläger und Antragsteller drohende gerichtliche Auseinandersetzung abzuwenden, sondern war die Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung, durch die eine Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren, ob vom Betrieb der Tankstelle unzumutbare Immissionen ausgehen, veranlasst war. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist es Sache des Bauherrn, auf eigene Kosten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auszuräumen (OVG Lüneburg, B.v. 6.5.1999 – 1 O 182/99 –).

c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Gutachten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung einzuholen war, deren Folge das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens war. Die Möglichkeit des Wiederaufgreifens hat die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG. Zudem stand aufgrund der gerichtlichen Entscheidung auch nicht von vorneherein fest, in welcher Form das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen ist.

2. Anders verhält sich die Situation dagegen hinsichtlich der Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Sachverständigen am Ortstermin und an der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2012 entstanden sind. Insoweit besteht eine Erstattungspflicht der Kläger und Antragsteller.

a) Auch an die Notwendigkeit derartiger prozessbegleitender Gutachterkosten sind „besonders strenge Anforderungen“ (Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 162, RdNr. 58a m.w.N.) zu stellen, weil davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht eine ggf. notwendige Klärung durch sachverständige Begutachtung selbst vornimmt.

Unter Beachtung der Maßstäbe zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines nicht vom Gericht bestellten Sachverständigen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2001 - 9 KSt 2/01, 11 A 13.97 - NVwZ 2001, 919 = DVBl. 2001, 1763) ergibt sich insoweit die Erstattungsfähigkeit, weil die Verfahrenslage die Teilnahme des privaten Gutachters am Ortstermin und der mündlichen Verhandlung ausnahmsweise erforderte und die Teilnahme auch wesentlich zur Verfahrensförderung beigetragen hat

b) Die Erstattungsfähigkeit der durch die Teilnahme des Sachbeistands an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser den im vorangegangenen Verwaltungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung erstellt hatte. Zwar wäre eine Mitwirkung des Sachverständigen, die nicht über eine bloße Ergänzung und Erläuterung etwaiger Unklarheiten des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens hinausgeht, nicht zur Rechtsverteidigung notwendig; denn sie wäre noch der Erfüllung der im bauaufsichtlichen Verfahren dem Bauherrn obliegenden Pflicht zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zuzurechnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 23.11.2005 - 8 C 11145/04 -, NJW 2006, 1689).

Darauf beschränkte sich die Mitwirkung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht. Ausweislich der Niederschrift über den Termin am 20. Juni 2012 war es gerade der Sachverständige, der einen Einigungsvorschlag zur Errichtung einer Lärmschutzwand unterbreitet hat, auf den sich die Beteiligten zunächst auch geeinigt hatten und der erst im Nachhinein von den Antragstellern nicht weiterverfolgt worden ist.

c) Die Zuziehung des Sachbeistands war auch „durch die Prozesssituation herausgefordert“. Wenngleich auch keine Aufforderung des Gerichts mit der Ladung zum Termin am 20. Juni 2012 ergangen ist (die Ladung enthielt den Hinweis an den Beklagten, einen fachkundigen Vertreter des Sachgebiets technischer Umweltschutz zum Termin mitzubringen), sind die Kosten, die durch die Teilnahme des Sachverständigen an dem Termin entstanden sind, auch in Anbetracht des strengen Erforderlichkeitsmaßstabes des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig.

Die Kläger haben in ihrem Klagevorbringen in vielfacher Hinsicht die Behandlung der Lärmproblematik wie auch die der Begutachtung zugrundeliegenden Annahmen als fehlerhaft angegriffen. Die damit aufgeworfenen Fragen betrafen durchweg komplexe Sachverhalte auf Grundlage teilweise schwieriger physikalischer und technischer Zusammenhänge, die von der Beigeladenen nicht aus eigener Sachkunde im Termin hätten beantworten werden können. Die Beigeladene durfte es daher auch aus der Sicht eines objektiven, sich kostenbewusst verhaltenden Prozessbeteiligten für notwendig und prozessförderlich halten, unter diesen Voraussetzungen den bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten Gutachter in die mündliche Verhandlung mitzubringen, da dessen Stellungnahmen, die auch Grundlage für die im angegriffenen Bescheid abgeänderten Nebenbestimmungen waren, angegriffen waren. Durch die Bitte des Gerichts an den Beklagten auf Mitnahme eines fachkundigen Vertreters des Sachgebiets technischer Umweltschutz durfte sich die Beigeladene auch veranlasst sehen, ihrerseits auf den Sachverstand des Gutachtenerstellers zurückzugreifen, da sie davon ausgehen durfte, dass es im Termin gerade auch um den Inhalt und die zugrunde liegenden Annahmen des Gutachtens vom 15. April 2011 gehen wird. Da die Lärmschutzfrage einen zentralen Streitpunkt im Prozess und auch in den vorangegangenen Prozessen bildete, war die Klärung dieser Frage erkennbar entscheidungserheblich.

Die Beigeladene konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass das beklagte Amt, das das Lärmgutachten nicht selbst erstellt, sondern lediglich das von der Beigeladenen im wiederaufgegriffenen Baugenehmigungsverfahren vorlegte Gutachten geprüft hatte, ohne Unterstützung des Erstellers dieses Gutachtens in der Lage sein würde, alle Rügen der Klägerseite hinreichend fachkundig auszuräumen.

d) Die von den Antragstellern nur dem Grunde nach als nicht erstattungsfähig gerügten Kosten des Privatgutachters sind auch in der festgesetzten Höhe nicht zu beanstanden. Notwendig war danach der Aufwand, wie er in der Rechnung vom 21. Juni 2013 ausgewiesen und vom Kostenbeamten handschriftlich auf den Gesamtbetrag von 1.259,85 € korrigiert worden ist. Der insoweit vom Gutachter angesetzte Zeitaufwand ist plausibel und nicht zu beanstanden.

3. Auch die vom Bevollmächtigten der Beigeladenen in Ansatz gebrachten Reisekosten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf den vom Bevollmächtigten gewählten Fahrt Weg. Dieser ist zwar ca. 7 km (einfach) länger als die vom Klägerbevollmächtigten angegebene Fahrstrecke. Allerdings muss ein Bevollmächtigter nicht stets die kürzeste Verbindung wählen. Er darf für seine Reise den zweckmäßigsten oder der Verkehrssitte entsprechenden Reiseweg wählen, auch wenn dieser etwas länger ist (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, VV 7003 Rn. 35 f.). Vorliegend war der vom Beigeladenenbevollmächtigten gewählte Weg in diesem Sinne zweckmäßig, wie der Kammer aus eigenen Fahrten zu Ortsterminen im Landkreis … bekannt ist. Er ist nur unwesentlich länger, gestattet dafür aber im Gegensatz zu einem evtl. „Alternativ Weg“ die Benutzung der Autobahn bis kurz vor den Zielort. Der auf der Bundesautobahn begegnungsfreie Kraftfahrzeugverkehr ermöglicht ein rascheres und entspannteres Reisen als der auf Bundesstraßen oder anderen untergeordneten Straßen vorherrschende Begegnungsverkehr. Anhaltspunkte dafür, dass dies im konkreten Fall nicht so sein könnte, liegen nicht vor.

Der Erinnerung war deshalb teilweise stattzugeben. Die erforderliche Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. November 2013 wird gemäß § 173 VwGO, §§ 573 Abs. 1 Satz 3, 572 Abs. 3 ZPO dem Urkundsbeamten übertragen (BayVGH B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 – juris Rn.20; Eyermann, a.a.O., § 165, Rn. 9).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Festsetzung des Streitwerts deshalb entbehrlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 9 M 13.5788

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 9 M 13.5788

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 9 M 13.5788 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 573 Erinnerung


(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich o

Referenzen

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.