Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2017 - M 8 SN 16.4985

published on 15/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2017 - M 8 SN 16.4985
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Tenor

I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die sofortige Vollziehbarkeit der ihr von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. August 2016 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes (256 Wohneinheiten) mit Tiefgarage (179 Stellplätze) und Bewohnertreff, nachdem die Kammer mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (M 8 SN 16.4985) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 3. August 2016 angeordnet hat.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Das Grundstück der Antragstellerin …-Straße 14-34, Fl.Nr. …, Gem. …, liegt westlich der geplanten Wohnanlage und grenzt mit seiner Ostseite unmittelbar an die Vorhabengrundstücke …-Str., Fl.Nr. …, …, …, …, …, Gem. …, an.

Die Beigeladene ist die Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf den Vorhabengrundstücke Fl.Nr. …, …, …, …, … Die Vorhaben-grundstücke sowie die nördlich liegenden Grundstücke Fl.Nr. … und … sind unbebaut und bilden ein ca. 4 ha großes Areal, das im Nordosten von der …-Straße, im Norden durch die …-Allee, im Westen durch das mit Wohngebäuden bebaute Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Nr. … und im Süden durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt ist.

Das Areal liegt im Geltungsbereich des seit dem 31. März 2013 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans mir Grünordnung Nr. … (1. Teilbereich). Der Bebauungsplan setzt für den Bereich östlich des Grundstücks der Antragstellerin als Art der baulichen Nutzung zwei allgemeine Wohngebiete (WA 1 und WA 2) fest. Innerhalb des Areals sind durch Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen zwei Bauräume festgesetzt, durch die die Errichtung eines gebogenen, hufeisenförmigen Baukörpers im südlichen und eines schlangen- bzw. wellenartigen Baukörpers im nördlichen Bereich ermöglicht wird. Als Maß der baulichen Nutzung sind für die südliche Bebauung sechs Vollgeschosse als Höchstmaß, eine maximale Geschossfläche von 17.500 m² sowie eine maximale Grundfläche von 8.800 m² festgesetzt. Um die festgesetzten Bauräume ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Mit Bauantrag vom 8. April 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 272 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 179 Stellplätzen nach Plan-Nr. … in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet WA 2. Mit Bescheid vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die begehrte Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage im Allgemeinen Wohngebiet WA 2.

Gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 (Az.: …) ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. September 2016, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangenen, Klage erheben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.4101 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Am 3. November 2016 wurde gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO von den Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (M 8 SN 16.4985). Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage an, da der Bescheid vom 3. August 2016 nach summarischer Prüfung insbesondere gegen im Prüfprogramm des Art. 59 BayBO enthaltenes Abstandsflächenrecht verstieß und dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzte.

Daraufhin stellte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin am 24. Februar 2017 einen Änderungsantrag nach Plan Nr. … für den Neubau eines Wohngebäudes (256 Wohneinheiten) mit Tiefgarage (179 Stellplätze) und Bewohnertreff, den die Antragsgegnerin mit Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 (Az.: …) genehmigte.

Das geänderte Bauvorhaben weicht insoweit von dem mit der Baugenehmigung vom 3. August 2016 genehmigten Vorhaben ab, als der nordwestliche Gebäudeteil, der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegt (Haus 7), von sieben und sechs Geschossen auf nunmehr fünf und zwei Geschosse abgetreppt wurde. Die Höhe des zweigeschossigen, auf der Baulinie situierten Gebäudeteils beträgt 6,60 m (+ 5,60 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN), die des fünfgeschossigen Gebäudeteils 15,15 m (+ 14,15 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN) und die des achtgeschossigen Gebäudeteils beträgt 23,70 m (+ 22,70 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN). Der Abstand des nordwestlichen Gebäudeteils zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin beträgt nach wie vor ca. 13 Meter (abgegriffen aus dem Lageplan). Zusätzlich ist der südwestliche Gebäudeteil (Haus 15) von acht auf nunmehr acht und sechs Geschosse abgetreppt worden. Die Höhe des sechsgeschossigen, auf der Baulinie situierten Gebäudeteils beträgt 19,00 m (+ 18 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN). Das Haus 10 erhält statt einer Wohnung einen Bewohnertreff im Erdgeschoss. Der Abstand des südwestlichen Gebäudeteils zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin beträgt nach wie vor ca. 62 Meter (abgegriffen aus dem Lageplan). Die Anzahl der Wohnungen hat sich durch diese Änderungen von 272 Wohneinheiten auf 256 Wohneinheiten reduziert. Die Geschoßfläche hat sich von 23.377,4 m² auf 21.885,5 m² reduziert. Laut Bauunterlagen, insbesondere nach der Betriebsbeschreibung, ist der Bewohnertreff 111 m² groß, kann bis zu 100 Personen fassen und dient nachbarschaftlichen Aktivitäten der Bewohner.

Die Änderungsgenehmigung enthält neben einer Auflage zu den Fahrradabstellplätzen zwei Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Abstandsflächen in der öffentlichen Grünfläche über deren Mitte im Norden und im Süden, die - so die Antragsgegnerin - die mit der Baugenehmigung vom 3. August 2016 erteilte Abweichung Nr. 4 ersetzen. Im Übrigen verweist die Änderungsgenehmigung darauf, dass die Auflagen, Befreiungen und Abweichungen sowie Hinweise des Genehmigungsbescheides vom 3. August 2016 weitergelten, soweit sie nicht durch die Änderungsgenehmigung abgeändert oder ersetzt werden.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, hat die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen lassen und beantragt,

den Beschluss vom 7. Februar 2017 zu ändern.

Zur Begründung führen die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Wesentlichen aus, mit dem Bauantrag vom 24. Februar 2017 und der Änderungsbaugenehmigung vom 19. April 2017 seien den Beanstandungspunkten im Beschluss vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, abgeholfen worden, indem der Abstandsflächenplan überarbeitet worden sei.

Beim nordwestlichen Gebäudeteil liege keine Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück der Antragstellerin mehr vor. Es komme nicht zu einer Inanspruchnahme der künftigen öffentlichen Grünfläche. Einer Abweichung habe es daher nicht bedurft.

Beim südwestlichen Gebäudeteil (Haus 15) komme es im Westen zu einer Inanspruchnahme der künftigen Grünfläche über die Mitte hinaus, aber ebenfalls zu keiner Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück der Antragstellerin. Mit der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 habe die Antragsgegnerin hierfür einzelfallbezogen eine Abweichung zugelassen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben sinngemäß beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führen sie aus, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO nicht vorlägen. Da ein „aliud“ vorläge, hätte ein neues Genehmigungsverfahren angestrebt werden müssen. Für den Bewohnertreff sei die Genehmigung ohne expliziten Antrag auf Nutzungsänderung erteilt worden. Diesbezüglich sei auch, zu den Änderungen im nördlichen und südlichen Bereich des Gebäudes, im östlichen Teilbereich Wohnraum in eine andere Nutzung umgewandelt worden. Hinsichtlich der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hätte eine neue Gesamtabwägung erfolgen müssen. Die Bauvorlagen hätten schließlich vollumfänglich neu eingereicht werden müssen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 8 K 16.4101 und M 8 SN 16.4985 Bezug genommen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, ist begründet und hat daher Erfolg.

Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg mehr, da die angefochtene Baugenehmigung vom 3. August 2016 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 bei summarischer Prüfung keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beschluss vom 7. Februar 2017 ist folglich abzuändern und der Antrag abzulehnen.

1. Der Antrag der Beigeladenen vom 20. April 2017, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, ist zulässig.

Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen durch den Erlass der Änderungsgenehmigung vor, da sich die Sachlage - in Form der streitgegenständlichen Baugenehmigung - geändert hat und dies ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung der Kammer rechtfertigen kann.

Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags unerheblich, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit des Antrags (VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2303/15 - juris Rn. 20).

Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Ziel des Antrags ist die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags der Antragstellerin nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung(B.v. 29.1.2003 - 23 CS 02.3176 - BayVBl 2003, 405; B.v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris). Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon ipso jure mit dem Erlass eines Änderungs-/Tekturbescheids erledigt. Das Rechtsschutzinteresse ist für einen Änderungsantrag, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist, folglich zu bejahen. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach vom Bauherrn ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (VG München, B.v. 7.9.2013 - M 1 S7 16.3394 - juris; BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2303/15 - juris).

Wann die Identität eines Vorhabens trotz Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wegen der Situationsbezogenheit der für die Zulassung von Bauvorhaben entscheidenden Umstände lässt sich die Erheblichkeitsschwelle nicht abstrakt mit allgemeinen Kriterien bestimmen. Maßgebend ist vielmehr, ob die oder einige der Belange, die bei der Genehmigung zu berücksichtigen gewesen wären, neuerlich oder ob andere oder zusätzliche Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Als Wesensmerkmale eines Vorhabens kommen dabei insbesondere Standort, Grundfläche, Geschossfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild in Betracht (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 26.7.1991 - 20 CS 89.1224 - BayVBl.1992, 88 f. = juris Rn. 15).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat sich der Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2017 nicht erledigt, da es sich bei der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 um eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung handelt; der Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist daher zulässig. Hierfür spricht zunächst, dass es sich bei der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 bereits ihrem Inhalt nach um keine selbständige Baugenehmigung handelt. Dies zeigt die Bezeichnung als Änderungsgenehmigung und die Verweise auf den Inhalt der Baugenehmigung vom 3. August 2016, deren Regelungsgehalt, insbesondere im Hinblick auf die Auflagen, Befreiungen und Abweichungen, durch die Änderungsgenehmigung nur ergänzt bzw. modifiziert werden soll. Weiterhin bleiben die Art der baulichen Nutzung, die Grundfläche, die überwiegend achtgeschossige Bauweise, die maximale Höhe, die Dachform und die Situierung auf den Vorhabengrundstücken unverändert. Diesbezüglich stellt sich die Frage nach der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit also nicht neu.

Die Änderungen sind nicht derart erheblich, dass von einem anderen Vorhaben auszugehen wäre. Durch die weiteren Abtreppungen wird die grundsätzliche Kubatur des Vorhabengebäudes nicht in Frage gestellt, denn sie erfolgen nur an den Schmalseiten; das überwiegend achtgeschossige Gebäude bleibt unverändert. Die Überprüfung des Abstandsflächenrechts muss zwar insbesondere hinsichtlich der dem Anwesen der Antragstellerin zugewandten Außenwände an den Schmalseiten neu erfolgen, jedoch macht dies nur einen untergeordneten, wenn auch für die Antragstellerin entscheidenden, Teil der Überprüfung der Abstandsflächen des Vorhabengebäudes aus. Die Reduzierung der Geschossfläche von 23.377,4 m² auf 21.885,5 m², also um lediglich 1.491,9 m² oder 6,38%, ist bei einem derart großen Bauvorhaben unwesentlich. Gleiches gilt für die Zahl der Wohneinheiten (Reduzierung von 272 auf 256; 5,88%). Auch der Bewohnertreff beeinflusst die Identität des Vorhabens nicht. Bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Belange sind diesbezüglich nicht in erheblichem Umfang betroffen. Denn nach der Betriebsbeschreibung für den Bewohnertreff werden die Räumlichkeiten als Gemeinschaftsfläche für nachbarschaftliche Aktivitäten von den Bewohnern der Anlage genutzt; eine Vermietung der Räumlichkeiten an Dritte mit potentiell einhergehenden Beeinträchtigungen der Antragstellerin, z.B. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, ist somit ausgeschlossen. Zudem stellt der Bewohnertreff mit einer Fläche von 111 m² und einer Nutzung durch bis zu 100 Personen keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO dar, der zu einer Änderung des Prüfprogramms (vgl. Art. 60 BayBO) führen könnte. Im Vergleich zur ursprünglichen Wohnnutzung an selber Stelle ist diese Veränderung daher unerheblich. Schließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bewohnertreff, wie sich z.B. aus Plan-Nr. … … (Datum: 24. Februar 2017) ergibt, von Anfang an Teil des Bauantrags vom 24. Februar 2017 war und daher eine diesbezügliche Genehmigung beantragt war, auch wenn die Erwähnung des Bewohnertreffs in der Bezeichnung des Vorhabens zunächst übersehen worden ist.

2. Der Änderungsantrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen (geänderten) Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht (mehr) gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 3. August 2016 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 sind infolgedessen nicht mehr gegeben, sodass der Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2017 abzuändern und der Antrag der Antragstellerin nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen ist.

3. Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg mehr, da die angefochtene Baugenehmigung vom 3. August 2016 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 bei summarischer Prüfung keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin (mehr) verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB aus-geschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 3. August 2016 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 wurde in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, sodass sich der Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung grundsätzlich auf die im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Vorschriften beschränkt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Nr. 1), die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen der Baugenehmigung entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

3.2 Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verletzung ihrer Rechte durch die erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sowie des vorgetragenen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, verwiesen werden, die auch für das geänderte Vorhaben anwendbar sind. Ein Verstoß gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) ist nicht gegeben.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass durch die weiteren Abtreppungen erst recht nicht von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden kann. Dem Anwesen der Antragstellerin liegt nunmehr ein nur zweigeschossiger Gebäudeteil unmittelbar gegenüber, also eine um zwei Geschosse niedrigere bauliche Anlage als das eigene Gebäude. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens kommt daher nicht in Betracht. Gleiches gilt für die südwestliche Schmalseite der geplanten Wohnanlage, die sogar mindestens 62 m (abgegriffen aus dem Lageplan) vom Anwesen der Antragstellerin entfernt liegt. Auch hier ist die Abtreppung zu berücksichtigen, die dazu geführt hat, dass nunmehr nur noch eine sechsgeschossige Bebauung an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt. Einer vollständig neuen Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte es daher bei den die Identität des Vorhabens wahrenden Änderungen nicht; auf die bereits erfolgte Abwägung konnte zurückgegriffen werden.

Im Hinblick auf die auch für das geänderte Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kann offen bleiben, ob diese von den ursprünglichen Befreiungen in der Baugenehmigung vom 3. August 2016 erfasst sind. Denn diese sind jedenfalls ebenfalls nicht drittschützend.

3.3 Ein Verstoß gegen drittschützende Normen des Bauordnungsrechts, die Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu prüfen sind, liegt nicht (mehr) vor.

Die auf Seite 7 und 8 der Baugenehmigung vom 3. August 2017 erteilten Abweichungen Nr. 1 bis 3 und 5 von § 12 GaStellV, Art. 27 Abs. 7 BayBO, Art. 6 Abs. 3 BayBO (Abstandsflächenüberlappung zwischen dem streitgegenständlichen Gebäude und dem im Norden gegenüberliegenden, schlangen- bzw. wellenartigen Baukörper) und § 2 Abs. 2 der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin betreffen die Rechte der Antragstellerin nicht. Eine Verletzung sie schützender Normen kommt daher nicht in Betracht.

Auch die erteilten Abweichungen in der durch die Änderungsgenehmigung vom 19. April 2017 neu gefassten Nr. 4 vermitteln keinen Drittschutz. Denn eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen kommt nur für den Nachbarn in Betracht, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; B.v. 17.4.2000 - Gr.S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin hat jedoch die Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 BayBO für Abstandsflächen erteilt, die sich im Norden und im Südosten des Bauvorhabens befinden und nicht an das Grundstück der Antragstellerin angrenzen. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt daher nicht in Betracht.

Offen bleiben kann die Frage, ob die Antragstellerin eine eigene Rechtsverletzung durch die Abstandsflächen, die durch die Schmalseiten des Vorhabengebäudes ausgelöst werden, überhaupt geltend machen kann. Denn diesbezüglich hat die Beigeladene keine Abweichungen beantragt und die Antragsgegnerin hat keine solchen erteilt. Nach Ansicht des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36) gehören in einem solchen Fall ausschließlich die vom Bauherrn tatsächlich beantragten Abweichungen zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, sodass der Nachbar das Abstandsflächenrecht im Übrigen nicht beanstanden kann und auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen ist. Die Antragstellerin könnte demnach die mögliche Verletzung von Abstandsflächen dem geänderten Vorhaben nicht entgegenhalten.

Aber auch wenn man der überzeugenden Entscheidung des 15. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 14 ff.) folgt, die das Abstandsflächenrecht für nicht disponibel hält und bei einer beantragten Abweichung im Sinne des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 BayBO eine volle Prüfung des Art. 6 BayBO hinsichtlich aller Außenwände für geboten hält, liegt keine eigene Rechtsverletzung durch das Vorhaben vor, da die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind.

Die Tiefe der Abstandsfläche von der westlichen Außenwand des nordwestlichen, zweigeschossigen Gebäudeteils beträgt gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BayBO 1 H, also 7,60 m (+ 6,60 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN), die von der westlichen Außenwand des nordwestlichen, fünfgeschossigen Gebäudeteils 16,15 m (+ 15,15 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN), die von der westlichen Außenwand des achtgeschossigen Gebäudeteils 24,70 m (+ 23,70 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN) und die von der westlichen Außenwand des südwestlichen, sechsgeschossigen Gebäudeteils 19,00 m (+ 18,00 m vermasst, entspricht 564 m üNN, bei einer Geländeoberkante von - 1 m, 545 üNN). Alle Abstandsflächen liegen - wie aus dem nicht zu beanstandenden Abstandsflächenplan (vgl. sogleich im Anschluss) ersichtlich wird - auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und überschreiten entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Mitte des öffentlichen Grünzugs nicht. Gleiches gilt für die 50 cm hohen Dachaufbauten.

Die Darstellung dieser Abstandsflächen im neuen Abstandsflächenplan (…; Plannummer … …) ist nunmehr auch richtig und entspricht den Vorgaben der BauVorlV, insbesondere § 7 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 13 BauVorlV. Der Plan ist auch Bestandteil der Änderungsgenehmigung, wie aus den Stempeln und Unterschriften auf dem Plan ersichtlich wird. Vollständig neuer Bauunterlagen bedurfte es dabei nicht, da das Vorhaben im Wesentlichen - wie oben ausgeführt - unverändert geblieben ist. Eine Verletzung von drittschützenden Rechten durch fehlende oder unrichtige Bauunterlagen in Bezug auf den Bauantrag vom 24. Februar 2017 ist im Übrigen von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Allein die nachträglichen Änderungen an den Plänen entfalten keinen Drittschutz.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, wird der Antrag abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beig
published on 29/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str
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published on 15/05/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses vom 7. Februar 2017, M 8 SN 16.4985, wird der Antrag abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beig
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.