I.
Die Antragstellerin betreibt im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 18 b in ca. 160 m² großen Räumlichkeiten das Wettbüro „...“. Für die Nutzung dieser Räumlichkeiten besteht eine Baugenehmigung vom ... September 1999 nach Plan-Nr. ... als Sonnenstudio.
Bereits seit mehreren Jahren werden hier mit Unterbrechungen Wettbüros von verschiedenen Betreibern unterhalten. Am 24. August 2005 stellte die ursprüngliche Betreiberin, die Firma ... GmbH, einen Bauantrag bei der Antragsgegnerin, der mit Bescheid vom ... April 2006 abgelehnt wurde. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 08.878) wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2009 aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen nach Zurückziehung des Bauantrages eingestellt. Zwischenzeitliche Untersagungsverfügungen des Kreisverwaltungsreferates führten wohl mehrfach zur Einstellung des Betriebes. Eine Ortskontrolle im November 2009 ergab, dass zum Zeitpunkt dieser Kontrolle offensichtlich keine Nutzung in den Räumen vorhanden war, wohingegen ein auf der Straßenseite angebrachtes Schild auf einen „Club ...“ hinwies (Aktenvermerk v. 20.11.2009).
Im Hinblick auf die ab Ende 2010 einsetzende Duldungspraxis des Kreisverwaltungsreferates wurde der Betrieb wohl später erneut aufgenommen.
Aufgrund eines Hinweises im März 2012 führte die Antragsgegnerin am 7. August 2012 eine Ortskontrolle durch, bei der festgestellt wurde, dass ein dem Bauantrag vom 24. August 2005 entsprechendes Wettbüro in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betrieben wird. Die Ausstattung bestand bei der Ortskontrolle am 7. August 2012 aus 9 Tischen mit etwa 60 Sitzplätzen und ca. 30 Flachbildschirmen, auf denen Daten unter der Rubrik „live Wettkonferenz“ dargestellt waren.
Mit Schreiben vom 19. September 2013 bzw. vom 20. September 2013 hörte die Antragsgegnerin die Eigentümerin und die Antragstellerin zur Nutzungsänderung der als Sonnenstudio genehmigten Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 18 b in ein Wettbüro an.
Nachdem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter der Eigentümerin ist, Bedenken hinsichtlich der Adressatenstellung sowohl der angeschriebenen Eigentümerin als auch der angeschriebenen Betreiberin geltend gemacht wurden, hörte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 die Firma ... GmbH, die nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferates noch als Betreiber des Wettbüros gewerberechtlich gemeldet war, zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.
Unter dem ... Dezember 2013 erging gegenüber der Eigentümerin der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 18 b - einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - die Verfügung, die Nutzung als Wettbüro zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.
Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde an die GbR am 11. Dezember 2013 zugestellt.
In der Folgezeit wurde im Auftrag der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Wettbüro durch die Polizeiinspektion ... kontrolliert und hierbei festgestellt, dass der im Wettbüro verantwortlich handelnde Herr ... eine Firma „...“ betreibe, die als Franchiseunternehmen für die Firma „...“ tätig ist. Die Firma „...“ erhält dafür offenbar eine Vermittler- und Nutzungsgebühr.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 teilten die Bevollmächtigten der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin bezugnehmend auf die Verfügung vom ... Dezember 2013 mit, dass insoweit zivilrechtliche Hinderungsgründe bestehen würden, da die GbR das Mietobjekt an einen Franchisenehmer der Firma „... Co. Ltd.“ vermietet habe und sich schadensersatzpflichtig machen würde. Gemäß dem Hinweis im Bescheid werde daher um eine entsprechende Anordnung gebeten.
Auf entsprechende Nachfrage seitens der Antragsgegnerin hinsichtlich des Namens sowie der Adresse des Betreibers des Wettbüros in der ...str. 18 b teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin sowie der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit, dass Mieter dieser Räumlichkeiten Herr ... sei, aber nach dem aktuellen Kenntnisstand die Wettvermittlung heute nicht mehr von Herrn ... betrieben werden würde. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ übersandt.
Unter dem ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Firma „Mari...imo Sport- und Entertainment GmbH“ - vertreten durch ... - folgende Verfügung:
1. Die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des oben genannten Anwesens (Wettbüro ...), zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Ortskontrolle am 7. August 2012 die Nutzung des oben genannten Anwesens als Wettbüro festgestellt worden sei. Die Nutzungsuntersagung ergehe auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden könne, sofern sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Da vorliegend keine reine Wettannahme, sondern eine Vergnügungsstätte betrieben werde, sei diese nicht genehmigte Nutzung formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von einem Sonnenstudio in ein Wettbüro genehmigungspflichtig gewesen sei. Für die Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Die Antragsgegnerin handele in pflichtgemäßem Ermessen; die ungenehmigte Nutzung diene als Bezugsfall für andere Wettbüronutzungen (z.B. im Anwesen ...str. 17). Eine Belassung führe dazu, dass gegen diese Nutzung nicht mehr bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten eingeschritten werden könne. Im Unterschied zu anderen, der Antragsgegnerin bekannten Wettbüronutzungen in der Umgebung, liege hier weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sowohl das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der umgebenden Wohnbebauung verletzt sein könnte als auch fraglich sei, ob die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Der Betreiber sei der richtige Adressat; es sei auch wahrscheinlich, dass dem Betreiber aus dem vorausgehenden Verfahren die Unzulässigkeit der Nutzung ohne erforderliche Baugenehmigung bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung wurde dargelegt, dass eine Weiterführung dieser Nutzung eine Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes bringen würde und möglicherweise als Bezugsfall für andere Wettbüronutzungen in der Umgebung diene. Insoweit fordere das öffentliche Interesse ein sofortiges Einschreiten gegen die widerrechtliche Nutzung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei einer Nutzungsuntersagung regelmäßig der Sofortvollzug angeordnet werden könne, da es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, dass Nutzungsaufnahmen ohne die erforderliche Genehmigung wirksam unterbunden würden. Nur so könne der sonst entstehende Anreiz vermieden werden, Nutzungsänderungen ohne Genehmigung ins Werk zu setzen, um sich dadurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber rechtstreuen Bürgern zu verschaffen und sich eine Rechtsposition durch die Einlegung von Rechtsmitteln anzumaßen, die ihnen nicht zustehe.
Der Bescheid vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 18. Januar 2014 zugestellt.
Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).
Mit Schreiben/Bescheid vom ... Februar 2014 wurde das Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR fällig gestellt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht falls nicht innerhalb eines Tages der Verfügung vom ... Januar 2014 Folge geleistet werde.
Am 18. Februar 2014 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragten,
die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.
Der diesen Antrag ablehnende Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. März 2014 zugestellt, allerdings trägt das Empfangsbekenntnis - wohl irrtümlicherweise - Anm. des Verfassers - die Jahreszahl 2013.
Mit einem am 21. März 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 20. März 2014 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag vom 18. Februar 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück.
Mit Beschluss vom 19. September 2014 wurde das Verfahren M 8 S 14.667 daraufhin eingestellt und der Beschluss vom 25. Februar 2014 für unwirksam erklärt.
Nach den Akten der Antragsgegnerin wurde am 15. April 2014 gegen 11.30 Uhr eine Kontrolle der Polizeiinspektion ... durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass der Zutritt zum Wettbüro ungehindert möglich gewesen sei und sich im Wettbüro sieben Personen aufgehalten hätten. Die an den Wänden angebrachten Fernseher für Übertragungen seien nicht in Betrieb gewesen; im hinteren Bereich seien jedoch einige Fernseher gelaufen, auf denen Spielpaarungen und Quoten von Live-Wetten angezeigt worden seien. Dem Kontrollbericht waren 5 Fotos beigefügt.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass zur Vermeidung der Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR dringend empfohlen werde, die Bildschirmgeräte zu entfernen; hierfür sei eine Frist bis zum 21. Mai 2014 vorgemerkt. Auch sei sicherzustellen, dass eine Nutzung als reine Annahmestelle nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten erfolge und die Räumlichkeiten sowie die Nutzung nicht zum dauerhaften Aufenthalt sowie zur Befriedigung des Spieltriebes animierten.
Bei einer Ortskontrolle durch die Antragsgegnerin am 27. Mai 2014 wurden im geöffneten Wettbüro drei Kunden sowie ein Angestellter angetroffen. Von den 15 vorhandenen Fernsehern seien 9 eingeschaltet gewesen.
Weiterhin wurde festgestellt, dass im Wettbüro Stehtische und an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank vorhanden waren. Eine Getränkeabgabe, Getränke oder auch ein Getränkeautomat wurden nicht festgestellt.
Dem Protokoll der Ortskontrolle waren 4 Fotos beigefügt.
Mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 stellte die Antragsgegnerin das in der Verfügung vom ... Februar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR fällig.
Weiterhin wurde für den Fall, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Tag nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 27. Mai 2014 Bezug genommen.
Bei einer weiteren Ortskontrolle am 30. Mai 2014 durch die Antragsgegnerin wurde festgestellt, dass durch Werbung mit Großschrift Sportwetten, Live-Wetten und Bundesligaübertragungen angeboten würden.
Weiterhin werde durch einen schriftlichen Aushang darauf hingewiesen, dass derzeit aufgrund behördlicher Forderung das Mobiliar entfernt werde und kein Live-Sport gezeigt bzw. Getränke verkauft werden dürften. Nach dem angebrachten Anschlag waren als Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 11.00 - 23.00 Uhr
Sa. - So. 10.00 - 23.00 Uhr
vorgesehen.
Als vorübergehende Öffnungszeiten vom 27. Mai - 11. Juni 2014 seien
Mo. - Fr. 11.00 - 22.00 Uhr
Sa. - So. 10.00 - 22.00 Uhr
angeschlagen worden.
Dem Protokoll über die Ortseinsicht vom 30. Mai 2014 waren noch 4 Fotos, die sich auf das Angebot und die Öffnungszeiten bezogen, beigefügt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ein Betrieb, der als reine Wettannahmestelle (Laden) geführt werden solle, die gesetzlichen Ladenschlusszeiten einhalten müsse.
Bei einer Ortskontrolle am 20. August 2014 wurde bei einer Anwesenheit von vier Kunden in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten festgestellt, dass 9 Bildschirme, die dort verblieben seien (davon 3 große) eingeschaltet gewesen seien; auf den Bildschirmen seien nur Ergebnisse und Quoten angezeigt worden.
Weiterhin befand sich in den Räumlichkeiten ein Tresen zur Abgabe der Wetten, Stehtische sowie an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank, die durch ein Flatterband mit dem Hinweis, dass die Sitzgelegenheit nicht genutzt werden dürfe, abgegrenzt worden sei. Es seien keine Getränke ausgegeben worden, die Geschäftszeiten laut Aushang beschränken sich auf Mo. - Sa. 10.00 - 20.00 Uhr.
Weiterhin bestehe der Aushang, dass das Mobiliar habe entfernt werden müssen und kein Live-Sport übertragen werde.
Dem Protokoll über den Ortstermin vom 20. August 2014 waren 4 Fotos der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und 1 Foto von dem gegenüberliegenden Wettbüro ...str. 17 beigefügt.
Bei der Ortskontrolle am 28. August 2014 um 19.30 Uhr seien 5 Bildschirme (3 große) - alle mit Live-Wetten - in Betrieb gewesen; im Übrigen sei die Situation mit der am 20. August 2014 vorgefundenen vergleichbar.
Mit einem am 28. August 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 „insoweit wiederherzustellen, als sich diese auf eine Nutzung der Räumlichkeit im Erdgeschoss des Anwesens ... Str. 18 b als Wettbüro in einer nicht vergnügungsstättenartigen Weise bezieht, auch insoweit, als sich in den Räumlichkeiten Gegenstände wie zum Beispiel Fernseher oder eine Sitzbank befinden, die für einen vergnügungsstättenartigen Betrieb genutzt werden könnten, tatsächlich aber nicht genutzt werden.“ (M 8 S 14.3803).
Mit Schreiben vom 29. August 2014 wurde das in der Verfügung vom ... Mai 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- EUR fällig gestellt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 7.000,-- EUR angedroht, falls nicht innerhalb eines Tages der Verfügung vom ... Januar 2014 Folge geleistet werde.
Das Schreiben/der Bescheid vom ... August 2014 wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 29. August 2014 zugestellt.
Auf die Begründung des Schreibens/Bescheides vom ... August 2014 wird verwiesen.
Zur Begründung beider Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Vorgeschichte dargelegt, dass die Antragstellerin den Betrieb tiefgreifend verändert und zu einer rein ladenmäßigen Annahmestelle zurückgebaut habe. Die Fernsehgeräte würden nicht mehr als solche genutzt, sondern seien entfernt worden oder würden nur noch zur elektronischen Anzeige von Wettprogrammen genutzt. Auch seien die Tische mit den Stühlen komplett aus dem Betrieb entfernt. Dennoch habe sich die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Mai 2014 auf den Standpunkt gestellt, dass die Antragstellerin der Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen sei; mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 sei das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR fällig gestellt worden, da nach Behauptungen der Antragsgegnerin am 27. Mai 2014 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten 15 Bildschirmgeräte angebracht, von denen 9 in Betrieb gewesen seien. Weiter sei an der Straßenseite eine lange Sitzbank angebracht worden. Hiergegen sei am 30. Juni 2014 Klage erhoben worden (M 8 K 14.2756).
Am 27. August 2014 sei die Antragstellerin von einem Vollstreckungsbeamten der Antragsgegnerin zum Zwecke der Beitreibung aufgesucht worden. Der hier gestellte Eilantrag verfolge ausschließlich den Zweck, „die Beitreibung des Zwangsgeldes von 5.000,-- EUR“. Es gehe der Antragstellerin hingegen nicht um die Rückverbringung bereits ausgeräumter, nutzlos gewordener Gegenstände in der Annahmestelle oder die Entfernung des Absperrbandes an der Sitzbank.
Die Anträge seien zulässig und begründet, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, indem sie lediglich pauschal ein „Wettbüro“ untersage, ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren. Es könne unterstellt werden, dass in nahezu allen Fällen des unerlaubten Betriebes eines Vergnügungsstätten-Wettbüros die Betroffenen, ließe man ihnen die Möglichkeit, den Wettbetrieb in einer nicht vergnügungsstättenartigen Form fortführen würden. Dies unterscheide Vergnügungsstätten-Wettbüros von praktisch allen anderen Formen unerlaubter Gebäudenutzungen, bei denen es für die Betroffenen typischerweise keine „Ausweichmöglichkeit“ gebe. Im Bescheid erschließe sich nicht deutlich, ob sich die Nutzungsuntersagung tatsächlich nur auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte „Wettbüro“ beziehe. Soweit man die Untersagungsverfügung dahingehend auslegen sollte, dass auch eine Nutzung der Räumlichkeiten als „Wettbüro“ in nicht vergnügungsstättenartiger Form untersagt werde, stelle sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar. Von besonderer Bedeutung erscheine im vorliegenden Zusammenhang eine Nutzung der bisherigen Wettbüroräumlichkeiten bei teilweiser Beibehaltung des bisherigen, zu einer Vergnügungsstättennutzung verwendeten Inventars, wobei indessen die faktisch ausgeübte Nutzung nicht mehr vergnügungsstättenartig sei. Für den Charakter einer Betriebstätte als Vergnügungsstätte habe das Vorhandensein bestimmter Einrichtungsgegenstände lediglich indiziellen Charakter. Wenn es sich hingegen lediglich um Hinterlassenschaften einer früheren Vergnügungsstättennutzung handele, die in der Betriebsstätte ungenutzt „zwischengelagert“ würden, könnten sie keine Vergnügungsstätteneigenschaft bewirken. Dass die Antragsgegnerin der Auffassung sei, dass sich die Nutzungsuntersagung auch auf einen Wettbürobetrieb unter Vorhandensein einer vergnügungsstättenartigen Ausstattung beziehe, selbst wenn der tatsächliche Betrieb nicht mehr den Charakter einer Vergnügungsstätte im eigentlichen Sinn habe, sei für die Antragstellerin in keiner Weise erkennbar gewesen. Auch erscheine dieser - über die eigentliche Vergnügungsstättennutzung hinausgehende - „überschießende“ Teil der Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Die am 27. Mai 2014 und bei der vorausgegangenen Kontrolle der Polizeiinspektion vorgefundene Nutzung sei eindeutig keine einer Vergnügungsstätte gewesen, weil weder das Vorhandensein ausgeschalteter Fernseher noch eine Sitzbank zum Verweilen animieren könne, zumal es schlechterdings nichts gebe, für das sich ein Aufenthalt auf dieser Sitzbank lohnen würde. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin mehr als 2 Monate nach der Betriebsumstellung nicht etwa das von ihrem Rechtsstandpunkt aus längst fällig gewordene Zwangsgeld beigetrieben habe, sondern stattdessen empfohlen habe, „zur Vermeidung der Fälligstellung (!)“ die Bildschirmgeräte zu entfernen, belege, dass der Antragsgegnerin sowohl die fehlende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung als auch deren Unverhältnismäßigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Dass eine Betriebsausstattung wie die am 27. Mai 2014 vorgefundene, wegen der Missbrauchsgefahr in einem Baugenehmigungsverfahren Probleme hätte aufwerfen können, rechtfertige es nicht, die Nutzung des Raumes in nicht vergnügungsstättenartiger Form trotz vorhandener Präsenz von Relikten einer ehemaligen Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich mit einer solchen gleich zu behandeln.
Mit Schreiben vom 30. August 2014 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf das Schreiben/den Bescheid vom ... August 2014 hin.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung um eine verbindliche Aussage gebeten habe, welche Merkmale bei der Nutzung der Betriebsstätte bereits den Charakter eines „Wettbüros“ begründe. Die Antragsgegnerin habe daraufhin geantwortet, dass die Fragestellung nicht abschließend geprüft worden sei. Dies bestätige eindrucksvoll die hiesige Auffassung, dass die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge.
Auf die weiteren Ausführungen des Schriftsatzes vom 1. September 2014 wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen,
und nahm zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Verfahren M 8 S 14.3803.
Hier wurde dargelegt, dass der Antrag jedenfalls abzulehnen sei, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Der streitgegenständliche Bescheid vom ... Januar 2014 untersage die bei der Ortskontrolle festgestellte Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Diese Nutzung sei hinreichend bestimmt untersagt worden. Die nun vorgetragenen Fragestellungen nach einer Modifikation des Betriebes seien nicht nachvollziehbar. Die Nutzungsuntersagung enthalte die Pflicht, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen. Eine mögliche Ausgestaltung des Vorhabens sei in einem Baugenehmigungsverfahren zu klären.
Der Antragspartei wurden am 8. Oktober 2014 die Behördenakten wunschgemäß zur Einsicht übersandt und bis zum 20. Oktober 2014 die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme gegeben.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass außer Frage stehe, dass die Bildschirme nicht zur Präsentation von Livesport, sondern ausschließlich zur Anzeige elektronischer Wettprogramme genutzt worden seien. Die Antragsgegnerin habe mutmaßlich Touchscreengeräte, die der SB-Wettannahme dienten, zu den „Bildschirmgeräten“ gezählt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach Art. 21 a BayVwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... August 2014 (Art. 31, 36 BayVwZVG) ist mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll.
Da der der streitgegenständlichen - erneuten - Androhung zugrunde liegende Verwaltungsakt vom ... Januar 2014 wegen der hiergegen erhobenen Klage (M 8 K 14.389) noch nicht unanfechtbar geworden ist, ist die Anfechtung der Androhung nicht auf eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst beschränkt (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG).
2. Die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 wird aber voraussichtlich Bestand haben.
Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.
Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris, m.w.N.). Nach diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin gegen die Wettbüronutzung der als Sonnenstudio genehmigen Räumlichkeiten einschreiten, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, weil die untersagte Nutzung formell illegal und in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich zulässig ist.
Die ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist - unabhängig davon, ob in vergnügungsstättenartiger Form oder als Wettannahmestelle - in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung, Art. 55 Abs. 1 BayBO, nicht vorliegt.
Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG v. 18.11.2010, DVBl 2011, 358, m.w.N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird.
Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde eine Nutzung als Sonnenstudio genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die Nutzung als Wettbüro ersichtlich überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.
Die als „Sonnenstudio“ genehmigte Nutzung unterfällt begrifflich dem Nutzungstyp „sonstiger nicht störender Gewebebetrieb“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. VGH BW, U.v. 16.10.1985 - 3 S 1831/85, BRS 44 Nr. 40). Gegenüber einem Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte unterliegt die genehmigte Nutzung schon deshalb einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung, weil die Baunutzungsverordnung die Vergnügungsstätte als einen eigenständig städtebaulich bedeutsamen Nutzungstyp benennt (vgl. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).
Die zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am ... Januar 2014 vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der Antragspartei entsprach einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden (sollen), sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen (OVR Rheinland-Pfalz v. 14.4.2011, NVwZ-RR 2011, 635; Hess. VGH v. 25.8.2008, NVwZ-RR 2009, 143 und BayVGH, U.v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513).
Aber auch eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als bloße Wettannahmestelle wäre nicht mehr von der Baugenehmigung vom ... September 1999 erfasst.
Selbst wenn man eine reine Wettannahmestelle nicht als Laden - gegenüber einem sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb ein eigenständiger städtebaulicher Nutzungstyp - sondern ebenfalls als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb qualifizieren würde, fällt diese Nutzung als Wettannahmestelle nicht mehr in die Variationsbreite des genehmigten Sonnenstudios. Bei der Vielfalt der möglichen Nutzungen als „nicht störender Gewerbebetrieb“ und der damit verbundenen Unterschiedlichkeit mit möglichen planungsrechtlichen Auswirkungen, kann die Variationsbreite einer Genehmigung nicht mit dem städtebaulichen Nutzungstyp im Sinne der BauNVO gleichgesetzt werden. Vielmehr wird die Variationsbreite der bisherigen Nutzung schon dann überschritten, wenn das bisherige charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert oder verändert wird (vgl. BVerwG v. 18.11.2010, a.a.O.). Das charakteristische Nutzungsspektrum eines Sonnenstudios ist dem einer Wettannahmestelle nicht vergleichbar, die Art der jeweils erbrachten Dienstleistungen weisen keine Ähnlichkeiten auf. An die gegenüber der genehmigten Nutzung als Sonnenstudio geänderte Nutzung als Wettbüro in Form einer Wettannahmestelle kommen gemäß Art. 58 Abs. 4 Nr. 1 BayBO auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht, weshalb die Nutzungsänderung vorliegend nicht genehmigungsfrei ist.
Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen kommen schon deshalb in Betracht, da sowohl das Störpotential als auch die planungsrechtliche Einordnung - gegebenenfalls doch als Vergnügungsstätte - ganz entscheidend von einer entsprechenden Betriebsbeschreibung abhängt, die im Baugenehmigungsverfahren in jedem Fall zu fordern und zu prüfen ist. Eine Verfahrensfreiheit hinsichtlich der Nutzungsänderung auch als bloße Wettannahmestelle scheidet daher aus, da diese nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nur dann gegeben ist, wenn andere öffentliche Vorschriften für die neue Nutzung nicht „in Betracht kommen“. Ob tatsächlich andere öffentliche Vorschriften zur Anwendung kommen, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Unabhängig von einer eventuellen materiellen Genehmigungsfähigkeit einer bloßen Wettannahmestelle hat die Nutzungsuntersagung daher voraussichtlich auch deshalb weiterhin Bestand, wenn die Antragstellerin den Betrieb auf eine bloße Wettannahmestelle umgeändert hätte, da auch dieser formell rechtswidrig ist. Insoweit sind auch die Einwendungen im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 nicht zielführend, ganz abgesehen davon, dass die Notwendigkeit des Vorhandenseins von neun Bildschirmen und des Betriebs von fünf Bildschirmen in einer reinen Annahmestelle nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist.
2.2 Aus den genannten Gründen und der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Tenor der Verfügung vom ... Januar 2014 die Nutzung als Wettbüro ohne Einschränkung auf einen vergnügungsstättenartigen Betrieb untersagt hat, erfasst die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung den Betrieb der Antragstellerin auch nach eventuellen - für die Bewertung als Vergnügungsstätte behaupteten maßgeblichen - Veränderungen (vgl. VG München, B.v. 1.10.2014 - M 8 S 14.3803).
Die Nutzungsuntersagung als Wettbüro - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung - ist auch verhältnismäßig, da eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit schon deshalb nicht vorliegt, da diese u.a. auch maßgeblich von einer im Bauantragsverfahren vorzulegenden Betriebsbeschreibung abhängen kann.
3. Die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... August 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin, zuletzt bei den Ortskontrollen vom 20. August 2014 und 28. August 2014, ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 nicht - vollständig - erfüllt hat, und zwar unabhängig davon, ob das Wettbüro derzeit noch in einer vergnügungsstättenartigen Form betrieben wird (vgl. die Feststellungen unter 2.).
Abgesehen davon ist nach wie vor davon auszugehen, dass in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht nur eine bloße Wettannahmestelle betrieben wird. Allein der Größe der Räume kommt eine erhebliche indizielle Wirkung zu. Eine Wettannahmestelle mit 160 m² Größe widerspricht jedweder ökonomischer Vernunft. Vielmehr machen solche Räumlichkeiten nur Sinn, wenn sich die Kunden dort längerfristig aufhalten sollen.
Auch die nach wie vor vorgefundene Ausstattung spricht gegen den Betrieb einer reinen Wettannahmestelle. Bei der Ortskontrolle am 20. und 28. August 2014 waren nach wie vor 9 Bildschirme vorhanden und zumindest zum großen Teil in Betrieb gewesen. Auch finden sich in den Räumlichkeiten wie bisher Sitzgelegenheiten und Stehtische und damit Ausstattungsmerkmale, die ebenfalls nicht für eine Wettannahmestelle üblich sind. Das rote Absperrband vor den vor dem Schaufenster aufgestellten Sitzbänken ändert hieran nichts. Da es sich leicht überwinden lässt, sind die Sitzbänke nach wie vor benutzbar; es stellt sich in diesem Zusammenhang durchaus die Frage, weshalb die - offensichtlich nicht fest eingebauten - Sitzbänke nicht entfernt wurden. Die Behauptung der Antragspartei, die vorhandenen Einrichtungsgegenstände - die zwar geeignet seien den vergnügungsstättenartigen Betrieb zu begründen - würden objektiv nicht dazu hergenommen, weshalb auch keine Bewertung als Vergnügungsstätte erfolgen dürfe, vermag wenig zu überzeugen.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht aufgrund der Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2014 und vom 2. Mai 2014 angezeigt. Abgesehen davon, dass nach den Ausführungen unter Ziff. 2. dieses Beschlusses die bloße Entfernung der Bildschirmgeräte nicht die Befolgung der Verfügung vom ... Januar 2014 gewährleitstet (vgl. auch die Ausführungen im B.v. 1.10.2014 - M 8 S 14.3806 auf S. 16 Mitte) ist die Antragsgegnerin dieser Forderung bislang auch nicht nachgekommen.
Aus alledem folgt, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen.
Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat auch im Bescheid vom ... August 2014 das zuvor angedrohte Zwangsgeld nur maßvoll erhöht, obwohl die bisherigen Androhungen und Fälligstellungen erfolglos geblieben sind. Das offensichtlich nach wie vor vorhandene wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG, die streitgegenständlichen Räume weiterhin als Wettbüro zu betreiben, wurde dementsprechend keineswegs unverhältnismäßig berücksichtigt.
Auch die gesetzte Frist ist angemessen. Im Hinblick darauf, dass bereits mehrfach Fristen gesetzt worden sind und die Einstellung des Wettbürobetriebes keinen nennenswerten Aufwand verursacht, ist auch die Fristsetzung von einem Tag angemessen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.