Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2014 - M 8 S 14.3803

published on 21/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2014 - M 8 S 14.3803
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 18 b in ca. 160 m² großen Räumlichkeiten das Wettbüro „...“.

Bereits seit mehreren Jahren werden hier mit Unterbrechungen Wettbüros von verschiedenen Betreibern unterhalten. Im Jahr 2005 stellte die ursprüngliche Betreiberin, die Firma ... GmbH, einen Bauantrag bei der Antragsgegnerin, der mit Bescheid vom ... April 2006 abgelehnt wurde. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 08.878) wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2009 aufgrund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen nach Zurückziehung des Bauantrages eingestellt. Zwischenzeitliche Untersagungsverfügungen des Kreisverwaltungsreferates führten wohl mehrfach zur Einstellung des Betriebes. Eine Ortskontrolle im November 2009 ergab, dass zum Zeitpunkt dieser Kontrolle offensichtlich keine Nutzung in den Räumen vorhanden war, wohingegen ein auf der Straßenseite angebrachtes Schild auf einen „Club ...“ hinwies (Aktenvermerk v. 20.11.2009).

Im Hinblick auf die ab Ende 2010 einsetzende Duldungspraxis des Kreisverwaltungsreferates wurde der Betrieb wohl später erneut aufgenommen.

Aufgrund eines Hinweises im März 2012 führte die Antragsgegnerin am 7. August 2012 eine Ortskontrolle durch, bei der festgestellt wurde, dass ein dem Bauantrag vom 24. August 2005 in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten entsprechendes Wettbüro betrieben wird. Die Ausstattung bestand bei der Ortskontrolle am 7. August 2012 aus 9 Tischen mit etwa 60 Sitzplätzen und ca. 30 Flachbildschirmen, auf denen Daten unter der Rubrik „live Wettkonferenz“ dargestellt waren.

Mit Schreiben vom 19. September 2013 bzw. vom 20. September 2013 hörte die Antragsgegnerin die Eigentümerin und die Antragstellerin zur Nutzungsänderung der als Sonnenstudio genehmigten Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 18 b in ein Wettbüro an.

Nachdem vom Bevollmächtigten der Antragstellerin, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter der Eigentümerin ist, Bedenken hinsichtlich der Adressatenstellung sowohl der angeschriebenen Eigentümerin als auch der angeschriebenen Betreiberin geltend gemacht wurden, hörte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 die Firma ... GmbH, die nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferates noch als Betreiber des Wettbüros gewerberechtlich gemeldet war, zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.

Unter dem ... Dezember 2013 erging gegenüber der Eigentümerin der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Anwesens ...str. 18 b - einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - die Verfügung, die Nutzung als Wettbüro zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde an die GbR am 11. Dezember 2013 zugestellt.

In der Folgezeit wurde im Auftrag der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Wettbüro durch die Polizeiinspektion ... kontrolliert und hierbei festgestellt, dass der im Wettbüro verantwortlich handelnde Herr ... eine Firma „...“ betreibe, die als Franchiseunternehmen für die Firma „...“ tätig ist. Die Firma „...“ erhält dafür offenbar eine Vermittler- und Nutzungsgebühr.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 teilten die Bevollmächtigten der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin bezugnehmend auf die Verfügung vom ... Dezember 2013 mit, dass insoweit zivilrechtliche Hinderungsgründe bestehen würden, da die GbR das Mietobjekt an einen Franchisenehmer der Firma „... Co. Ltd.“ vermietet habe und sich schadensersatzpflichtig machen würde. Gemäß dem Hinweis im Bescheid werde daher um eine entsprechende Anordnung gebeten.

Auf entsprechende Nachfrage seitens der Antragsgegnerin hinsichtlich des Namens sowie der Adresse des Betreibers des Wettbüros in der ...str. 18 b teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin sowie der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit, dass Mieter dieser Räumlichkeiten Herr ... sei, aber nach dem aktuellen Kenntnisstand die Wettvermittlung heute nicht mehr von Herrn ... betrieben werden würde. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ übersandt.

Unter dem ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ - vertreten durch ... - folgende Verfügung:

1. Die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des oben genannten Anwesens (Wettbüro ...), zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,-- EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Ortskontrolle am 7. August 2012 die Nutzung des oben genannten Anwesens als Wettbüro festgestellt worden sei. Die Nutzungsuntersagung ergehe auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden könne, sofern sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Da vorliegend keine reine Wettannahme, sondern eine Vergnügungsstätte betrieben werde, sei diese nicht genehmigte Nutzung formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von einem Sonnenstudio in ein Wettbüro genehmigungspflichtig gewesen sei. Für die Nutzungsuntersagung genüge bereits das Vorliegen der formellen Rechtswidrigkeit. Die Antragsgegnerin handele in pflichtgemäßem Ermessen; die ungenehmigte Nutzung diene als Bezugsfall für andere Wettbüronutzungen (z.B. im Anwesen ...str. 17). Eine Belassung führe dazu, dass gegen diese Nutzung nicht mehr bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten eingeschritten werden könne. Im Unterschied zu anderen, der Antragsgegnerin bekannten Wettbüronutzungen in der Umgebung liege hier weder ein Bauantrag noch eine Baugenehmigung vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sowohl das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der umgebenden Wohnbebauung verletzt sein könnte als auch fraglich sei, ob die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Der Betreiber sei der richtige Adressat; es sei auch wahrscheinlich, dass dem Betreiber aus dem vorausgehenden Verfahren die Unzulässigkeit der Nutzung ohne erforderliche Baugenehmigung bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung wurde dargelegt, dass eine Weiterführung dieser Nutzung eine Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes bringen würde und möglicherweise als Bezugsfall für andere Wettbüronutzungen in der Umgebung diene. Insoweit fordere das öffentliche Interesse ein sofortiges Einschreiten gegen die widerrechtliche Nutzung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei einer Nutzungsuntersagung regelmäßig der Sofortvollzug angeordnet werden könne, da es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, dass Nutzungsaufnahmen ohne die erforderliche Genehmigung wirksam unterbunden würden. Nur so könne der sonst entstehende Anreiz vermieden werden, Nutzungsänderungen ohne Genehmigung ins Werk zu setzen, um sich dadurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber rechtstreuen Bürgern zu verschaffen und sich eine Rechtsposition durch die Einlegung von Rechtsmitteln anzumaßen, die ihnen nicht zustehe.

Der Bescheid vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 18. Januar 2014 zugestellt.

Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).

Am 18. Februar 2014 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragten,

die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.

Der diesen Antrag ablehnende Beschluss vom 25. Februar 2014 (M 8 S 14.667) wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. März 2014 zugestellt, allerdings trägt das Empfangsbekenntnis wohl irrtümlicherweise die Jahreszahl 2013.

Mit einem am 21. März 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 20. März 2014 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag vom 18. Februar 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück.

Mit Beschluss vom 19. September 2014 wurde das Verfahren M 8 S 14.667 daraufhin eingestellt und der Beschluss vom 25. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Nach den Akten der Antragsgegnerin wurde am 15. April 2014 gegen 11.30 Uhr eine Kontrolle der Polizeiinspektion ... durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass der Zutritt zum Wettbüro ungehindert möglich gewesen sei und sich im Wettbüro sieben Personen aufgehalten hätten. Die an den Wänden angebrachten Fernseher für Übertragungen seien nicht in Betrieb gewesen; im hinteren Bereich seien jedoch einige Fernseher gelaufen, auf denen Spielpaarungen und Quoten von Live-Wetten angezeigt worden seien. Dem Kontrollbericht waren 5 Fotos beigefügt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass zur Vermeidung der Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR dringend empfohlen werde, die Bildschirmgeräte zu entfernen; hierfür sei eine Frist bis zum 21. Mai 2014 vorgemerkt. Auch sei sicherzustellen, dass eine Nutzung als reine Annahmestelle nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten erfolge und die Räumlichkeiten sowie die Nutzung nicht zum dauerhaften Aufenthalt sowie zur Befriedigung des Spieltriebes animierten.

Bei einer Ortskontrolle durch die Antragsgegnerin am 27. Mai 2014 wurden im geöffneten Wettbüro drei Kunden sowie ein Angestellter angetroffen. Von den 15 vorhandenen Fernsehern seien 9 eingeschaltet gewesen.

Weiterhin wurde festgestellt, dass im Wettbüro Stehtische und an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank vorhanden waren. Eine Getränkeabgabe, Getränke oder auch ein Getränkeautomat wurden nicht festgestellt.

Dem Protokoll der Ortskontrolle waren 4 Fotos beigefügt.

Mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 stellte die Antragsgegnerin das in der Verfügung vom ... Februar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR fällig.

Weiterhin wurde für den Fall, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Tag nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 27. Mai 2014 Bezug genommen.

Bei einer weiteren Ortskontrolle am 30. Mai 2014 durch die Antragsgegnerin wurde festgestellt, dass durch Werbung mit Großschrift Sportwetten, Live-Wetten und Bundesligaübertragungen angeboten würden.

Weiterhin werde durch einen schriftlichen Aushang darauf hingewiesen, dass derzeit aufgrund behördlicher Forderung das Mobiliar entfernt werde und kein Live-Sport gezeigt bzw. Getränke verkauft werden dürften. Nach dem angebrachten Anschlag waren als Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 11.00 - 23.00 Uhr
Sa. - So. 10.00 - 23.00 Uhr

vorgesehen.

Als vorübergehende Öffnungszeiten vom 27. Mai - 11. Juni 2014 seien

Mo. - Fr. 11.00 - 22.00 Uhr
Sa. - So. 10.00 - 22.00 Uhr

angeschlagen worden.

Der Ortseinsicht vom 30. Mai 2014 waren noch 4 Fotos, die sich auf das Angebot und die Öffnungszeiten bezogen, beigefügt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ein Betrieb, der als reine Wettannahmestelle (Laden) geführt werden solle, die gesetzlichen Ladenschlusszeiten einhalten müsse.

Bei einer Ortskontrolle am 20. August 2014 wurde bei einer Anwesenheit von vier Kunden in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten festgestellt, dass 9 Bildschirme, die dort verblieben seien (davon 3 große) eingeschaltet gewesen seien; auf den Bildschirmen seien nur Ergebnisse und Quoten angezeigt worden.

Weiterhin befand sich in den Räumlichkeiten ein Tresen zur Abgabe der Wetten, Stehtische sowie an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank, die durch ein Flatterband mit dem Hinweis, dass die Sitzgelegenheit nicht genutzt werden dürfe, abgegrenzt worden sei. Es seien keine Getränke ausgegeben worden, die Geschäftszeiten laut Aushang beschränken sich auf Mo. - Sa. 10.00 - 20.00 Uhr.

Weiterhin bestehe der Aushang, dass das Mobiliar habe entfernt werden müssen und kein Live-Sport übertragen werde.

Dem Ortstermin vom 20. August 2014 waren 4 Fotos der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und 1 Foto von dem gegenüberliegenden Wettbüro ...str. 17 beigefügt.

Bei der Ortskontrolle am 28. August 2014 um 19.30 Uhr seien 5 Bildschirme (3 große) - alle mit Live-Wetten - in Betrieb gewesen; im Übrigen sei die Situation mit der am 20. August 2014 vorgefundenen vergleichbar.

Mit einem am 28. August 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) gegen die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 „insoweit wiederherzustellen, als sich diese auf eine Nutzung der Räumlichkeit im Erdgeschoss des Anwesens ... Str. 18 b als Wettbüro in einer nichtvergnügungsstättenartigen Weise bezieht, auch insoweit, als sich in den Räumlichkeiten Gegenstände wie zum Beispiel Fernseher oder eine Sitzbank befinden, die für einen vergnügungsstättenartigen Betrieb genutzt werden könnten, tatsächlich aber nicht genutzt werden.“.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Vorgeschichte dargelegt, dass die Antragstellerin den Betrieb tiefgreifend verändert und zu einer rein ladenmäßigen Annahmestelle zurückgebaut habe. Die Fernsehgeräte würden nicht mehr als solche genutzt, sondern seien entfernt worden oder würden nur noch zur elektronischen Anzeige von Wettprogrammen genutzt. Auch seien die Tische mit den Stühlen komplett aus dem Betrieb entfernt. Dennoch habe sich die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Mai 2014 auf den Standpunkt gestellt, dass die Antragstellerin der Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen sei; mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 sei das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR fällig gestellt worden, da nach Behauptungen der Antragsgegnerin am 27. Mai 2014 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten 15 Bildschirmgeräte angebracht, von denen 9 in Betrieb gewesen seien. Weiter sei an der Straßenseite eine lange Sitzbank angebracht worden. Hiergegen sei am 30. Juni 2014 Klage erhoben worden (M 8 K 14.2756).

Am 27. August 2014 sei die Antragstellerin von einem Vollstreckungsbeamten der Antragsgegnerin zum Zwecke der Beitreibung aufgesucht worden. Der hier gestellte Eilantrag verfolge ausschließlich den Zweck, die Beitreibung des Zwangsgeldes von 5.000,-- EUR. Es gehe der Antragstellerin hingegen nicht um die Rückverbringung bereits ausgeräumter, nutzlosgewordener Gegenstände in der Annahmestelle oder die Entfernung des Absperrbandes an der Sitzbank.

Der Antrag sei zulässig und begründet, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, indem sie lediglich pauschal ein „Wettbüro“ untersage, ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren. Es könne unterstellt werden, dass in nahezu allen Fällen des unerlaubten Betriebes eines Vergnügungsstätten-Wettbüros die Betroffenen, ließe man ihnen die Möglichkeit, den Wettbetrieb in einer nichtvergnügungsstättenartigen Form fortführen würden. Dies unterscheide Vergnügungsstätten-Wettbüros von praktisch allen anderen Formen unerlaubter Gebäudenutzungen, bei denen es für die Betroffenen typischerweise keine „Ausweichmöglichkeit“ gebe. Im Bescheid erschließe sich nicht deutlich, ob sich die Nutzungsuntersagung tatsächlich nur auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte „Wettbüro“ beziehe. Soweit man die Untersagungsverfügung dahingehend auslegen sollte, dass auch eine Nutzung der Räumlichkeiten als „Wettbüro“ in nichtvergnügungsstättenartiger Form untersagt werde, stelle sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar. Von besonderer Bedeutung erscheine im vorliegenden Zusammenhang eine Nutzung der bisherigen Wettbüroräumlichkeiten bei teilweiser Beibehaltung des bisherigen, zu einer Vergnügungsstättennutzung verwendeten Inventars, wobei indessen die faktisch ausgeübte Nutzung nicht mehr vergnügungsstättenartig sei. Für den Charakter einer Betriebstätte als Vergnügungsstätte habe das Vorhandensein bestimmter Einrichtungsgegenstände lediglich indiziellen Charakter. Wenn es sich hingegen lediglich um Hinterlassenschaften einer früheren Vergnügungsstättennutzung handele, die in der Betriebsstätte ungenutzt „zwischengelagert“ würden, könnten sie keine Vergnügungsstätteneigenschaft bewirken. Dass die Antragsgegnerin der Auffassung sei, dass sich die Nutzungsuntersagung auch auf einen Wettbürobetrieb unter Vorhandensein einer vergnügungsstättenartigen Ausstattung beziehe, selbst wenn der tatsächliche Betrieb nicht mehr den Charakter einer Vergnügungsstätte im eigentlichen Sinn habe, sei für die Antragstellerin in keiner Weise erkennbar gewesen. Auch erscheine dieser - über die eigentliche Vergnügungsstättennutzung hinausgehende - „überschießende“ Teil der Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Die am 27. Mai 2014 und bei der vorausgegangenen Kontrolle der Polizeiinspektion vorgefundene Nutzung sei eindeutig keine einer Vergnügungsstätte gewesen, weil weder das Vorhandensein ausgeschalteter Fernseher noch eine Sitzbank zum Verweilen animieren könne, zumal es schlechterdings nichts gebe, für das sich ein Aufenthalt auf dieser Sitzbank lohnen würde. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin mehr als 2 Monate nach der Betriebsumstellung nicht etwa das von ihrem Rechtsstandpunkt aus längst fällig gewordene Zwangsgeld beigetrieben habe, sondern stattdessen empfohlen habe, „zur Vermeidung der Fälligstellung (!)“ die Bildschirmgeräte zu entfernen, belege, dass der Antragsgegnerin sowohl die fehlende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung als auch deren Unverhältnismäßigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Dass eine Betriebsausstattung wie die am 27. Mai 2014 vorgefundene, wegen der Missbrauchsgefahr in einem Baugenehmigungsverfahren Probleme hätten aufwerfen können, rechtfertige es nicht, die Nutzung des Raumes in nichtvergnügungsstättenartiger Form trotz vorhandener Präsenz von Relikten einer ehemaligen Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich mit einer solchen gleich zu behandeln.

Mit Schreiben vom ... August 2014 wurde das in der Verfügung vom ... Mai 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- EUR fällig gestellt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 7.000,-- EUR angedroht.

Auf die Begründung des Schreibens/Bescheides vom ... August 2014 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 30. August 2014 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf das Schreiben/den Bescheid vom ... August 2014 hin.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin unter Fristsetzung um eine verbindliche Aussage gebeten habe, welche Merkmale bei der Nutzung der Betriebsstätte bereits den Charakter eines „Wettbüros“ begründe. Die Antragsgegnerin habe daraufhin geantwortet, dass die Fragestellung nicht abschließend geprüft worden sei. Dies bestätige eindrucksvoll die hiesige Auffassung, dass die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge.

Auf die weiteren Ausführungen des Schriftsatzes vom 1. September 2014 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. September 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antrag sei unzulässig, weil hierüber bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2014 entschieden worden sei. Insoweit sei kein Rechtschutzbedürfnis mehr gegeben.

Darüber hinaus sei unklar, welchen Zweck die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Antrag verfolge da dieser nach ihren eigenen Ausführungen die Beitreibung des Zwangsgeldes verfolgen solle, zumal gegen die Androhung des Zwangsgeldes vom ... Februar 2014 keine Klage erhoben worden sei.

Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls abzulehnen, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.

Der streitgegenständliche Bescheid untersage die bei der Ortskontrolle festgestellte Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Diese Nutzung sei hinreichend bestimmt untersagt worden. Die nun vorgetragenen Fragestellungen nach einer Modifikation des Betriebes seien nicht nachvollziehbar. Die Nutzungsuntersagung enthalte die Pflicht, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen. Eine mögliche Ausgestaltung des Vorhabens sei in einem Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Der Antragspartei wurden am 8. Oktober 2014 die Behördenakten wunschgemäß zur Einsicht übersandt und bis zum 20. Oktober 2014 die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

1. Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin,

„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom ... Januar 2014 insoweit wiederherzustellen, als sich diese auf eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro in einer nicht vergnügungsstättenartigen Weise bezieht, auch insoweit, als sich in den Räumlichkeiten Gegenstände wie zum Beispiel Fernseher oder eine Sitzbank befinden, die für einen vergnügungsstättenartigen Betrieb genutzt werden könnten, tatsächlich aber nicht genutzt werden“,

ist auf ein nicht ausreichend bestimmtes bzw. bestimmbares Rechtschutzziel gerichtet, da die Untersagungsverfügung nicht in eine Untersagung eines Wettbüros mit bestimmten Einrichtungsgegenständen und in eine Untersagung eines Wettbüros ohne entsprechende Einrichtungsgegenstände rechtlich teilbar ist, zumal der Bevollmächtigte der Antragstellerin hier noch eine weitere Unterscheidung hinsichtlich vorhandener nutzbarer, aber tatsächlich nicht genutzter Einrichtungsgegenstände vorgenommen haben will.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 14.389) kann daher auch nicht in der beantragten Weise hergestellt werden.

2. Die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 erfasst einen einheitlich rechtlich zu bewertenden Sachverhalt, nämlich die Nutzung der streitgegenständlichen Räume als Wettbüro. Soweit man - wie offensichtlich die Antragspartei - die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 als Nutzungsuntersagung beschränkt auf ein als Vergnügungsstätte geführtes Wettbüro verstanden haben will, würde dem Antrag das Rechtschutzbedürfnis fehlen, weil ein nicht vergnügungsstättenartiger Wettbürobetrieb - wie ihn die Antragspartei behauptet nunmehr zu führen - von einer solchen Nutzungsänderungsverfügung nicht erfasst würde.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auch nicht dem Rechtschutzziel dienen, eine andere, von der Verfügung - vermutlich - nicht erfasste, aber ebenfalls angemaßte Rechtsposition beibehalten zu dürfen.

2.1 Nach Auffassung des Gerichts greift diese Auslegung der Untersagung vom ... Januar 2014 ohnehin zu kurz, weil auch ein Wettbüro, das als bloße Annahmestelle geführt würde, nicht mehr von der Variationsbreite der bisherigen Genehmigung vom ... September 1999 (Plan-Nr. ... - Sonnenstudio in einem Ladengeschäft) erfasst wird. Die Nutzungsänderung von einem Sonnenstudio in eine Wettannahmestelle/ein Wettbüro ist in jedem Falle genehmigungspflichtig (Art. 57 Abs. 4 BayBO).

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nach Art. 60 Satz 1 BayBO und Art. 62 BayBO kommen schon deshalb in Betracht, da die planungsrechtliche Zulässigkeit in Frage steht, die bei dieser Art des Betriebes in ganz besonderem Maße von der Betriebsbeschreibung abhängt (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO). Daher rechtfertigt allein die formelle Rechtswidrigkeit jedweder Art von Wettbüro eine Nutzungsuntersagung - eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nicht gegeben. Im Übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Nutzungsuntersagung nur für ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte ausgesprochen werden sollte. Eine solche modifizierte Nutzungsuntersagung hätte in Form einer insoweit eindeutig einschränkenden Formulierung im Tenor der Verfügung ihren Niederschlag finden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr hat die Antragsgegnerin ausdrücklich auch auf die formelle Rechtswidrigkeit hingewiesen - die wie ausgeführt auch bei einer Wettannahmestelle gegeben wäre - und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Da die Begründung der Nutzungsuntersagung nur die aktuelle Ausgestaltung des Betriebes in Bezug nehmen kann, kann dieser per se keine Einschränkung entnommen werden. Die Begründung bedeutet daher weder eine Modifikation des Tenors des Bescheides, wonach „die Nutzung als Wettbüro“ zu unterlassen ist, noch eine entsprechende Einschränkung.

Gleiches gilt auch für die Hinweise der Antragsgegnerin in den Schreiben vom 15. Mai 2014 und 2. Juni 2014, wonach zur Vermeidung der Fälligstellung von Zwangsgeldern bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind. Eine rechtliche Notwendigkeit die Fälligstellung hiervon abhängig zu machen, besteht nicht, zumal die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit einer modifizierten bzw. anders artigen Betriebsführung nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen ist, sondern hierfür ausschließlich das Bauantragsverfahren das gesetzlich vorgesehene Instrument darstellt. Insoweit entbehren die im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 1. September 2014 gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe jeder Grundlage. Ebenso kann das Gericht keine Berechtigung der Antragspartei zu einer entsprechenden Fristsetzung gegenüber der Antragsgegnerin erkennen; eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren darzulegen, bei welchen Einschränkungen des Betriebes sie auf eine Beitreibung fällig gewordener Zwangsgelder trotz Beibehaltung der angemaßten Rechtsposition durch die Antragspartei - Führung eines Wettbüros/Wettannahmestelle ohne Baugenehmigung - verzichten würde, besteht nicht.

3. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 28. August 2014 auf S. 4 unten erklärt,

„der hiesige Eilantrag verfolgt ausschließlich den Zweck, die Beitreibung des Zwangsgeldes von 5.000,-- EUR.“ - gemeint ist wohl zu verhindern (Anm. des Verfassers) - ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom ... Mai 2014 ist kein mit einer Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, weshalb hiergegen kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 7). Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Fälligkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG de lege lata fällig wird.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt im Erdgescho
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.