Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2014 - M 8 S 14.4133

bei uns veröffentlicht am04.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 9.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Bauherrin des Bauvorhabens in der ... Str. 217 a, Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Bescheid vom ... November 2008 wurde der Antragstellerin die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage nach Plan-Nr. ... erteilt. Im Jahr 2010 begann die Antragstellerin mit der Ausführung des Vorhabens. Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 wurde der Änderungsantrag der Antragstellerin vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... genehmigt. Inzwischen ist das Vorhaben größtenteils fertig gestellt.

Am ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber folgende Verfügung:

1. Die Balkonbrüstungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- EUR angedroht.

Die Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Ortskontrolle am 07. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Plänen ausgeführt habe. Insbesondere seien die, im genehmigten Plan transparent dargestellten, Balkonbrüstungen weiter nach außen verschoben worden, wodurch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten werden. Da die Balkon- und Dachterrassenbrüstungen nun an den Außenkanten errichtet seien, finde eine weitere negative Entwicklung der abstandsflächenrechtlichen Situation statt.

In den Akten befindet sich eine Postzustellungsurkunde aus der sich ergibt, dass die Verfügung vom ... Januar 2014 am 13. Januar 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Die auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Adresse ist in dem Handelsregister als Geschäftsanschrift der Antragstellerin eingetragen.

Am ... August 2014 erließ die Antragsgegnerin den Bescheid, der unter I. die Fälligkeitsmitteilung bezüglich des mit Bescheid vom ... Januar 2014 angedrohten Zwangsgeldes enthält. In der Ziffer II des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall angedroht, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht binnen einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet wird.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 12. August 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Mit einem am 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2014 erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide vom ... Januar 2014 und vom ... August 2014 mit den Anträgen,

1. Der Rückbau-Bescheid nebst Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom ... August 2014 hinsichtlich Fälligstellung und erneuten Androhung von Zwangsgeld wird aufgehoben (M 3 K 14.4135).

Gleichzeitig stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, der Bescheid vom ... Januar 2014 sei der Antragstellerin nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

„die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet.“

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei bestandskräftig und überdies rechtmäßig. Aufgrund der Unzulässigkeit der Hauptsachenklage dürfte die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen. Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei nachweislich per Postzustellungsurkunde in einen Geschäftsbriefkasten der Antragstellerin eingeworfen worden. Eine spätere Rücksendung des Bescheids an die Antragsgegnerin vereitele die zuvor erfolgte Zustellung nicht. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld des Bescheids vom ... Januar 2014 eine Handelsregisterrecherche durchgeführt. Laut Handelsregistereintragung sei der Unternehmenssitz der Klägerin am 28.01.2013 zur ...straße 29 geändert worden. Die Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO seien nicht dargetan worden.

Hinsichtlich des Schreibens vom ... August 2014, das nur in Ziffer II Verwaltungsaktqualität besitze, sei ebenfalls kein Grund für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz erkennbar. Selbst wenn der Antrag der - anwaltlich vertretenen - Antragstellerin hinsichtlich Ziffer I des Schreibens vom ... August 2014 als Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung gemäß § 123 VwGO auszulegen wäre, so sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 sei unanfechtbar und die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 zum Rückbau der Balkonbrüstungen nicht nachgekommen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsachenklage betreffend die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes könne ebenso keinen Erfolg haben. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens dürfte zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung müsse unbedingt wiederhergestellt werden, da die Stadtkämmerei durch Zwangsvollstreckung versuche, die Existenz der Antragstellerin zu vernichten. Sie habe sämtliche Geschäftskonten der Antragstellerin gepfändet und eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin „die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet“, ist so zu verstehen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 und ... August 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anstrebt.

I.

Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheids vom ... Januar 2014 gerichtet war, kann es vorliegend offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig abzuweisen ist. Jedenfalls ist ein entsprechender Antrag unbegründet. Die von dem Gericht im Rahmen der Prüfung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs hat ergeben, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom ... Januar 2014 zu erkennen, denn dieser Bescheid der Antragsgegnerin ist bereits bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin am 13. Januar 2014 wirksam zugestellt. Die Antragsgegnerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Für die Ausführung der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gelten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn die Zustellung durch Übergabe nicht ausführbar ist und der Briefkasten zur Zeit der Zustellung erkennbar zu dem Geschäftsraum gehört und er in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Ferner muss der Briefkasten dem Zustellungsadressaten eindeutig zuzuordnen sein (Engelhardt/App/Schlatmann, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 3 Rn. 31).

Die Antragsgegnerin hat das Schreiben vom ... Januar 2014 an die Antragstellerin, vertreten durch den Geschäftsführer, der im vorliegenden Rechtsstreit die Antragstellerin auch anwaltlich vertritt und als solcher im Handelsregister eingetragen ist, an die ebenfalls im Handelsregister eingetragene Adresse gerichtet. Nach dem auf der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass sich der Briefkasten der Antragstellerin zur Zeit der Zustellung nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand oder ihr nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Damit ist die Zustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO am 13. Januar 2014 erfolgt. Auf den Gesichtspunkt des tatsächlichen Zugangs oder der tatsächlichen Kenntnisnahme kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Die Zustellung gilt nach § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten selbst dann als bewirkt, wenn das Schriftstück außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten in den Briefkasten eingelegt wird (vgl. BVerwG B. v. 02.08.2007 - 2 B 20/07 - juris; BGH B. v. 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06 - juris).

Demnach hat hier die Monatsfrist für die Anfechtungsklage gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am Dienstag, den14. Januar 2014 zu laufen begonnen. Die Klagefrist ist damit am 13. Februar 2014 um 24 Uhr abgelaufen (§§ 54 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Die am 12. September 2014 erhobene Klage ist daher verfristet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer I des Schreibens der Antragsgegnerin vom... August 2014 ist bereits unzulässig. Die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom ... August 2014 ist kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, weshalb hiergegen kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 7). Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG ist, der gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG bei Nichterfüllung der Verpflichtung kraft Gesetzes fällig wird.

III.

Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erneute Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer II des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... August 2014 begehrt wird, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Dieser ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des ein weiteres Zwangsgeld androhenden Bescheids der Antragsgegnerin vom ... August 2014 keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21 a BayVwZVG) bestehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom... August 2014 nachrangig.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom ... August 2014 ist vorliegend nicht erkennbar. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 hat ergeben, dass dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. Oben unter I). Die Antragstellerin ist mit der Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO in Ziffer 1 des Bescheids vom... Januar 2014 bestandskräftig dazu verpflichtet worden, die Balkonbrüstungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG unanfechtbar geworden ist, kann die Antragstellerin nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App/Schlatman, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 15 Rn. 8).

2. Vorliegend sind solche Gründe, die zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen.

Das im Bescheid vom ... August 2014 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorhaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber dem angedrohten Betrag von 7.500,- EUR im Bescheid vom ... Januar 2014 rechtlich unbedenklich. Schließlich ist auch die in dem Bescheid vom ... August 2014 gesetzte Frist von 4 Monaten für die Erfüllung der Verpflichtung zum Rückbau der Balkonbrüstungen ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

IV.

Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.