Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2016 - M 8 K 14.4135

bei uns veröffentlicht am22.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. September 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klagen werden abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 9. Januar 2014 und 8. August 2014, mit denen gegen sie eine Baubeseitigungsverfügung ausgesprochen und ein Zwangsgeld angedroht bzw. die Fälligkeit des im Bescheid vom 9. Januar 2014 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde.

Mit Bescheid vom 04. November 2008 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück ... Str. 217 a, Fl. Nr. ..., der Gemarkung ... nach Plan-Nr. ... erteilt. Im Jahr 2010 begann die Klägerin mit der Ausführung des genehmigten Vorhabens. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 wurde der Änderungsantrag der Klägerin vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... genehmigt. Inzwischen ist das Vorhaben größtenteils fertiggestellt.

Am 9. Januar 2014 erließ die Beklagte der Klägerin gegenüber folgende Verfügung:

1. Die Balkonbrüstungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom 4. November 2008) zu situieren.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- EUR angedroht.

Die Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Ortskontrolle am 07. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Klägerin das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Plänen ausgeführt habe. Insbesondere seien die, im genehmigten Plan transparent dargestellten, Balkonbrüstungen weiter nach außen verschoben worden, wodurch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten würden. Da die Balkon- und Dachterrassenbrüstungen nun an den Außenkanten errichtet seien, finde eine weitere negative Entwicklung der abstandsflächenrechtlichen Situation statt.

In den Akten findet sich eine Postzustellungsurkunde mit dem Vermerk, dass die Verfügung vom 9. Januar 2014 am 13. Januar 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Die auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Adresse ist bis heute in dem Handelsregister als Geschäftsanschrift der Klägerin eingetragen.

Am 8. August 2014 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, der unter Ziffer I das mit dem Bescheid vom 9. Januar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- Euro für fällig erklärte und unter Ziffer II ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- Euro für den Fall der Nichterfüllung der Verfügung vom 9. Januar 2014 binnen einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheids androhte.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde auch dieser Bescheid am 12. August 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Mit einem am 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2014 erhob die Klägerin Klage gegen die Bescheide vom 9. Januar 2014 und vom 8. August 2014 mit den Anträgen,

1. Der Rückbau-Bescheid nebst Zwangsgeldandrohung vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom 8. August 2014 hinsichtlich Fälligstellung und erneuter Androhung von Zwangsgeld wird aufgehoben.

Gleichzeitig wurde Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel gestellt, „die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der Bescheide vom9. Januar 2014 und 8. August 2014 anzuordnen“.

Hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrages stellte der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte die Klägerin aus, der Bescheid vom 9. Januar 2014 sei der Klägerin nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 (M 8 S 14.4133) lehnte das Gericht die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird zunächst gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des Beschlussesvom 4. November 2014 (M 8 S 14.4133) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 beantragte die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei im Hinblick auf Ziffer I des Klageantrags nicht fristgemäß erhoben worden und bereits daher unzulässig. Hinsichtlich Ziffer II des Klageantrags sei die Anfechtungsklage nicht statthaft, soweit der Antrag die Fälligkeitsmitteilung des Zwangsgeldes betreffe.

Anders als die Klägerin meine, sei die Zustellung des Bescheids vom 9. Januar 2014 als Voraussetzung für den Beginn der Klagefrist durchaus erfolgreich und wirksam gewesen. Die gegen eine wirksame Zustellung vorgebrachten Argumente seien dagegen nicht tragend. Fakt sei, dass der Bescheid vom 9. Januar 2014 nachweislich per Postzustellungsurkunde in einen der Klägerin zuordnenbaren Geschäftsbriefkasten eingelegt worden sei. Eine spätere Rücksendung des Bescheids an die Beklagte vereitele die zuvor erfolgte Zustellung nicht. Ob Herr Rechtsanwalt ... in diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer gewesen sei oder nicht, sei schon nach den Grundsätzen der Vollmacht kraft Rechtsschein unerheblich. Im Falle einer vorsätzlichen Zugangsvereitelung werde der Zugang fingiert bzw. die Klägerin könne sich jedenfalls gemäß § 242 BGB analog nicht auf einen fehlenden Zugang berufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO seien nicht dargetan worden.

Auch inhaltlich leide der Bescheid an keinem Mangel. Die Beklagte könne bei planabweichender und daher ungenehmigter, materiell nicht rechtmäßiger Bebauung ermessensfehlerfrei den Rückbau auf das genehmigte Maß verlangen.

Die Klage sei im Hinblick auf die Fälligkeitssmitteilung bereits unzulässig erhoben worden. Sie sei aber auch in der Sache unbegründet. Insbesondere sei die grundlegende Verfügung verbunden mit der Zwangsgeldandrohung vom 9. Januar 2014 unanfechtbar, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 9. Januar 2014 zum Rückbau der Balkonbrüstungen nach wie vor nicht nachgekommen.

Die Klage sei im Hinblick auf die Androhung des weiteren Zwangsgeldes ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Ausgangsbescheid bislang nicht nachgekommen und daher eine erneute Zwangsgeldandrohung zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 begründete die Klägerin ihre Klage. Der Bescheid vom 9. Januar 2014 sei der Klägerin nicht wirksam zugestellt worden. Das entsprechende Kuvert sei auch nicht in einen Briefkasten der Klägerin eingelegt worden, sondern vielmehr in denjenigen der Anwaltskanzlei .... Dies resultiere nachvollziehbar aus der Adressierung des Schreibens zu Händen des „Geschäftsführers“ Herrn Rechtsanwalt ... .... Dieser sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen, sondern sei laut Gesellschafterversammlung vom 26. November 2013 bereits mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 als solcher ausgeschieden gewesen.

Hinsichtlich des Bescheids vom 8. August 2014 treffe der Beklagtenvortrag zu, dass dieses Kuvert in einen gemeinsamen Briefkasten der Kanzlei ... und der Klägerin an der neuen Anschrift eingeworfen worden sei. Bei diesem Briefkasten habe es sich um ein Provisorium gehandelt, bis die neuen separaten Briefkästen gefertigt worden seien. Dem Schreiben sei ein nicht im Original unterzeichneter Abdruck des vorerwähnten Bescheids vom 9. Januar 2014 angeheftet gewesen. Deshalb habe die Klägerin auch von dem ursprünglichen Bescheid erstmals Kenntnis nehmen können.

Des Weiteren machte die Klägerin detaillierte Ausführungen hinsichtlich der Abstandsflächenproblematik und legte im Einzelnen dar, weshalb der Bescheid vom 9. Januar 2014 aus ihrer Sicht inhaltlich unrichtig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

Am 22. Februar 2016 hat das Gericht die Sache mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre angekündigten Anträge stellten, Bezug genommen.

Gründe

I.

Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen der versäumten Klagefrist des § 42 Abs. 1 VwGO war abzulehnen, da bereits formale Voraussetzungen eines entsprechenden Antrages nicht gegeben sind.

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die Klägerin hat vorliegend keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergeben würde, dass die Klagefrist bezüglich des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 2014 ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Im Schreiben vom 10. September 2014 führte sie lediglich aus, der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Januar 2014 sei der Klägerin nicht wirksam bekannt gemacht worden. Eine weitere Begründung und Glaubhaftmachung der vorgebrachten Tatsachen erfolgte nicht.

Im Übrigen lag eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 9. Januar 2014 an die Klägerin vor (vgl. unter II, 1), so dass der Antrag auch in der Sache ohne Erfolg bleibt.

II.

Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 4. November 2014 im Verfahren M 8 S 14.4133 verwiesen.

1. Die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2016 und in der mündlichen Verhandlung klägerseits vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung als im Beschluss der Kammer vom 4. November 2014. Insbesondere greift die Argumentation der Klägerin, Herr Rechtsanwalt ... sei zum Zeitpunkt der Einlegung des Bescheids vom 9. Januar 2014 in den Geschäftsbriefkasten der Klägerin nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen, weshalb eine Adressierung des Bescheids zu seinen Händen einer wirksamen Zustellung entgegenstehe, nicht durch.

Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin die Wirksamkeit des als Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom 26. November 2013 unterstellt wird, liegt eine wirksame Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an die Klägerin vor. Aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung geht zwar hervor, dass Herr ... ... mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und gleichzeitig ein anderer Geschäftsführer bestellt wurde. Mit der Abberufung des Geschäftsführers (§ 38 GmbHG) wird seine Organstellung beendet. Die Wirksamkeit der Abberufung setzt grundsätzlich keine Eintragung in das Handelsregister voraus (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 99). Allerdings ist für die Beseitigung des Verkehrsschutzes eine Eintragung in das Handelsregister gleichwohl erforderlich. Bis zur Eintragung des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer gilt zum Schutz Dritter die Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 HGB (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 99 und 101). Dritte können sich über § 15 Abs. 1 HGB auf die Vertretungsbefugnis beziehen, solange die Beendigung der Organstellung nicht im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 101). Die Tatsache, dass es sich bei der Eintragung des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH um eine deklaratorische Eintragung handelt, ändert nichts an den Wirkungen des § 15 Abs. 1 HGB, da diese Vorschrift sowohl für deklaratorische als auch für konstitutive Eintragungen gilt (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 5). Nach § 15 Abs. 1 HGB soll sich ein Dritter beim geschäftlichen Verhalten auf das Handelsregister verlassen können. Entsprechendes gilt auch für prozessuale und sonstige Zustellungen (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 8 m. w. N.).

In den dem Gericht vorliegenden Behördenakten findet sich eine elektronische Auskunft aus dem Handelsregister, wonach Herr ... ... noch am 27. Dezember 2013 - und auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen war. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. Januar 2014 durfte die Beklagte nach § 15 Abs. 1 HGB darauf vertrauen, dass Herr... ... als Geschäftsführer der Klägerin eine wirksame Vertretungsbefugnis besitzt.

Die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB scheitert vorliegend auch nicht an der Kenntnis der Beklagten von der Abberufung des Geschäftsführers. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB ist nur positive Kenntnis der fehlenden Vertretungsbefugnis beachtlich. Ein Kennenmüssen reicht hierzu nicht aus, weil der Dritte nicht zu Nachforschungen verpflichtet sein soll (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rn. 7). Hier hatte die Beklagte keine Kenntnis von der Abberufung des Geschäftsführers. Insbesondere ist eine handschriftliche Aufschrift auf dem an die Beklagte zurückgesendeten Umschlag „RA ... nicht mehr Geschäftsführer“ nicht geeignet, die Kenntnis der Beklagten von dem Geschäftsführerwechsel zu begründen, da die Rücksendung des Umschlags an die Beklagte erst nach Zustellung des Bescheids durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 22.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2014 - M 8 S 14.4133

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 9.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 9.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Bauherrin des Bauvorhabens in der ... Str. 217 a, Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Bescheid vom ... November 2008 wurde der Antragstellerin die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage nach Plan-Nr. ... erteilt. Im Jahr 2010 begann die Antragstellerin mit der Ausführung des Vorhabens. Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 wurde der Änderungsantrag der Antragstellerin vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... genehmigt. Inzwischen ist das Vorhaben größtenteils fertig gestellt.

Am ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber folgende Verfügung:

1. Die Balkonbrüstungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- EUR angedroht.

Die Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Ortskontrolle am 07. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Plänen ausgeführt habe. Insbesondere seien die, im genehmigten Plan transparent dargestellten, Balkonbrüstungen weiter nach außen verschoben worden, wodurch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten werden. Da die Balkon- und Dachterrassenbrüstungen nun an den Außenkanten errichtet seien, finde eine weitere negative Entwicklung der abstandsflächenrechtlichen Situation statt.

In den Akten befindet sich eine Postzustellungsurkunde aus der sich ergibt, dass die Verfügung vom ... Januar 2014 am 13. Januar 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Die auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Adresse ist in dem Handelsregister als Geschäftsanschrift der Antragstellerin eingetragen.

Am ... August 2014 erließ die Antragsgegnerin den Bescheid, der unter I. die Fälligkeitsmitteilung bezüglich des mit Bescheid vom ... Januar 2014 angedrohten Zwangsgeldes enthält. In der Ziffer II des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall angedroht, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht binnen einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet wird.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 12. August 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Mit einem am 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2014 erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide vom ... Januar 2014 und vom ... August 2014 mit den Anträgen,

1. Der Rückbau-Bescheid nebst Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom ... August 2014 hinsichtlich Fälligstellung und erneuten Androhung von Zwangsgeld wird aufgehoben (M 3 K 14.4135).

Gleichzeitig stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, der Bescheid vom ... Januar 2014 sei der Antragstellerin nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

„die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet.“

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei bestandskräftig und überdies rechtmäßig. Aufgrund der Unzulässigkeit der Hauptsachenklage dürfte die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen. Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei nachweislich per Postzustellungsurkunde in einen Geschäftsbriefkasten der Antragstellerin eingeworfen worden. Eine spätere Rücksendung des Bescheids an die Antragsgegnerin vereitele die zuvor erfolgte Zustellung nicht. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld des Bescheids vom ... Januar 2014 eine Handelsregisterrecherche durchgeführt. Laut Handelsregistereintragung sei der Unternehmenssitz der Klägerin am 28.01.2013 zur ...straße 29 geändert worden. Die Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO seien nicht dargetan worden.

Hinsichtlich des Schreibens vom ... August 2014, das nur in Ziffer II Verwaltungsaktqualität besitze, sei ebenfalls kein Grund für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz erkennbar. Selbst wenn der Antrag der - anwaltlich vertretenen - Antragstellerin hinsichtlich Ziffer I des Schreibens vom ... August 2014 als Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung gemäß § 123 VwGO auszulegen wäre, so sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 sei unanfechtbar und die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 zum Rückbau der Balkonbrüstungen nicht nachgekommen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsachenklage betreffend die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes könne ebenso keinen Erfolg haben. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens dürfte zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung müsse unbedingt wiederhergestellt werden, da die Stadtkämmerei durch Zwangsvollstreckung versuche, die Existenz der Antragstellerin zu vernichten. Sie habe sämtliche Geschäftskonten der Antragstellerin gepfändet und eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin „die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet“, ist so zu verstehen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 und ... August 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anstrebt.

I.

Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheids vom ... Januar 2014 gerichtet war, kann es vorliegend offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig abzuweisen ist. Jedenfalls ist ein entsprechender Antrag unbegründet. Die von dem Gericht im Rahmen der Prüfung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs hat ergeben, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom ... Januar 2014 zu erkennen, denn dieser Bescheid der Antragsgegnerin ist bereits bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin am 13. Januar 2014 wirksam zugestellt. Die Antragsgegnerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Für die Ausführung der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gelten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn die Zustellung durch Übergabe nicht ausführbar ist und der Briefkasten zur Zeit der Zustellung erkennbar zu dem Geschäftsraum gehört und er in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Ferner muss der Briefkasten dem Zustellungsadressaten eindeutig zuzuordnen sein (Engelhardt/App/Schlatmann, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 3 Rn. 31).

Die Antragsgegnerin hat das Schreiben vom ... Januar 2014 an die Antragstellerin, vertreten durch den Geschäftsführer, der im vorliegenden Rechtsstreit die Antragstellerin auch anwaltlich vertritt und als solcher im Handelsregister eingetragen ist, an die ebenfalls im Handelsregister eingetragene Adresse gerichtet. Nach dem auf der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass sich der Briefkasten der Antragstellerin zur Zeit der Zustellung nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand oder ihr nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Damit ist die Zustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO am 13. Januar 2014 erfolgt. Auf den Gesichtspunkt des tatsächlichen Zugangs oder der tatsächlichen Kenntnisnahme kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Die Zustellung gilt nach § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten selbst dann als bewirkt, wenn das Schriftstück außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten in den Briefkasten eingelegt wird (vgl. BVerwG B. v. 02.08.2007 - 2 B 20/07 - juris; BGH B. v. 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06 - juris).

Demnach hat hier die Monatsfrist für die Anfechtungsklage gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am Dienstag, den14. Januar 2014 zu laufen begonnen. Die Klagefrist ist damit am 13. Februar 2014 um 24 Uhr abgelaufen (§§ 54 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Die am 12. September 2014 erhobene Klage ist daher verfristet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer I des Schreibens der Antragsgegnerin vom... August 2014 ist bereits unzulässig. Die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom ... August 2014 ist kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, weshalb hiergegen kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 7). Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG ist, der gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG bei Nichterfüllung der Verpflichtung kraft Gesetzes fällig wird.

III.

Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erneute Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer II des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... August 2014 begehrt wird, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Dieser ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des ein weiteres Zwangsgeld androhenden Bescheids der Antragsgegnerin vom ... August 2014 keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21 a BayVwZVG) bestehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom... August 2014 nachrangig.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom ... August 2014 ist vorliegend nicht erkennbar. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 hat ergeben, dass dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. Oben unter I). Die Antragstellerin ist mit der Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO in Ziffer 1 des Bescheids vom... Januar 2014 bestandskräftig dazu verpflichtet worden, die Balkonbrüstungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG unanfechtbar geworden ist, kann die Antragstellerin nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App/Schlatman, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 15 Rn. 8).

2. Vorliegend sind solche Gründe, die zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen.

Das im Bescheid vom ... August 2014 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorhaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber dem angedrohten Betrag von 7.500,- EUR im Bescheid vom ... Januar 2014 rechtlich unbedenklich. Schließlich ist auch die in dem Bescheid vom ... August 2014 gesetzte Frist von 4 Monaten für die Erfüllung der Verpflichtung zum Rückbau der Balkonbrüstungen ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

IV.

Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 9.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Bauherrin des Bauvorhabens in der ... Str. 217 a, Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Bescheid vom ... November 2008 wurde der Antragstellerin die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage nach Plan-Nr. ... erteilt. Im Jahr 2010 begann die Antragstellerin mit der Ausführung des Vorhabens. Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 wurde der Änderungsantrag der Antragstellerin vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... genehmigt. Inzwischen ist das Vorhaben größtenteils fertig gestellt.

Am ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber folgende Verfügung:

1. Die Balkonbrüstungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- EUR angedroht.

Die Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Ortskontrolle am 07. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Plänen ausgeführt habe. Insbesondere seien die, im genehmigten Plan transparent dargestellten, Balkonbrüstungen weiter nach außen verschoben worden, wodurch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten werden. Da die Balkon- und Dachterrassenbrüstungen nun an den Außenkanten errichtet seien, finde eine weitere negative Entwicklung der abstandsflächenrechtlichen Situation statt.

In den Akten befindet sich eine Postzustellungsurkunde aus der sich ergibt, dass die Verfügung vom ... Januar 2014 am 13. Januar 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Die auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Adresse ist in dem Handelsregister als Geschäftsanschrift der Antragstellerin eingetragen.

Am ... August 2014 erließ die Antragsgegnerin den Bescheid, der unter I. die Fälligkeitsmitteilung bezüglich des mit Bescheid vom ... Januar 2014 angedrohten Zwangsgeldes enthält. In der Ziffer II des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall angedroht, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht binnen einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet wird.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 12. August 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Mit einem am 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2014 erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide vom ... Januar 2014 und vom ... August 2014 mit den Anträgen,

1. Der Rückbau-Bescheid nebst Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom ... August 2014 hinsichtlich Fälligstellung und erneuten Androhung von Zwangsgeld wird aufgehoben (M 3 K 14.4135).

Gleichzeitig stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, der Bescheid vom ... Januar 2014 sei der Antragstellerin nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

„die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet.“

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei bestandskräftig und überdies rechtmäßig. Aufgrund der Unzulässigkeit der Hauptsachenklage dürfte die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen. Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei nachweislich per Postzustellungsurkunde in einen Geschäftsbriefkasten der Antragstellerin eingeworfen worden. Eine spätere Rücksendung des Bescheids an die Antragsgegnerin vereitele die zuvor erfolgte Zustellung nicht. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld des Bescheids vom ... Januar 2014 eine Handelsregisterrecherche durchgeführt. Laut Handelsregistereintragung sei der Unternehmenssitz der Klägerin am 28.01.2013 zur ...straße 29 geändert worden. Die Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO seien nicht dargetan worden.

Hinsichtlich des Schreibens vom ... August 2014, das nur in Ziffer II Verwaltungsaktqualität besitze, sei ebenfalls kein Grund für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz erkennbar. Selbst wenn der Antrag der - anwaltlich vertretenen - Antragstellerin hinsichtlich Ziffer I des Schreibens vom ... August 2014 als Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung gemäß § 123 VwGO auszulegen wäre, so sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 sei unanfechtbar und die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 zum Rückbau der Balkonbrüstungen nicht nachgekommen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsachenklage betreffend die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes könne ebenso keinen Erfolg haben. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens dürfte zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung müsse unbedingt wiederhergestellt werden, da die Stadtkämmerei durch Zwangsvollstreckung versuche, die Existenz der Antragstellerin zu vernichten. Sie habe sämtliche Geschäftskonten der Antragstellerin gepfändet und eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin „die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet“, ist so zu verstehen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 und ... August 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anstrebt.

I.

Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheids vom ... Januar 2014 gerichtet war, kann es vorliegend offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig abzuweisen ist. Jedenfalls ist ein entsprechender Antrag unbegründet. Die von dem Gericht im Rahmen der Prüfung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs hat ergeben, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom ... Januar 2014 zu erkennen, denn dieser Bescheid der Antragsgegnerin ist bereits bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin am 13. Januar 2014 wirksam zugestellt. Die Antragsgegnerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Für die Ausführung der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gelten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn die Zustellung durch Übergabe nicht ausführbar ist und der Briefkasten zur Zeit der Zustellung erkennbar zu dem Geschäftsraum gehört und er in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Ferner muss der Briefkasten dem Zustellungsadressaten eindeutig zuzuordnen sein (Engelhardt/App/Schlatmann, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 3 Rn. 31).

Die Antragsgegnerin hat das Schreiben vom ... Januar 2014 an die Antragstellerin, vertreten durch den Geschäftsführer, der im vorliegenden Rechtsstreit die Antragstellerin auch anwaltlich vertritt und als solcher im Handelsregister eingetragen ist, an die ebenfalls im Handelsregister eingetragene Adresse gerichtet. Nach dem auf der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass sich der Briefkasten der Antragstellerin zur Zeit der Zustellung nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand oder ihr nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Damit ist die Zustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO am 13. Januar 2014 erfolgt. Auf den Gesichtspunkt des tatsächlichen Zugangs oder der tatsächlichen Kenntnisnahme kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Die Zustellung gilt nach § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten selbst dann als bewirkt, wenn das Schriftstück außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten in den Briefkasten eingelegt wird (vgl. BVerwG B. v. 02.08.2007 - 2 B 20/07 - juris; BGH B. v. 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06 - juris).

Demnach hat hier die Monatsfrist für die Anfechtungsklage gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am Dienstag, den14. Januar 2014 zu laufen begonnen. Die Klagefrist ist damit am 13. Februar 2014 um 24 Uhr abgelaufen (§§ 54 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Die am 12. September 2014 erhobene Klage ist daher verfristet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer I des Schreibens der Antragsgegnerin vom... August 2014 ist bereits unzulässig. Die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom ... August 2014 ist kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, weshalb hiergegen kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 7). Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG ist, der gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG bei Nichterfüllung der Verpflichtung kraft Gesetzes fällig wird.

III.

Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erneute Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer II des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... August 2014 begehrt wird, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Dieser ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des ein weiteres Zwangsgeld androhenden Bescheids der Antragsgegnerin vom ... August 2014 keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21 a BayVwZVG) bestehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom... August 2014 nachrangig.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom ... August 2014 ist vorliegend nicht erkennbar. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 hat ergeben, dass dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. Oben unter I). Die Antragstellerin ist mit der Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO in Ziffer 1 des Bescheids vom... Januar 2014 bestandskräftig dazu verpflichtet worden, die Balkonbrüstungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG unanfechtbar geworden ist, kann die Antragstellerin nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App/Schlatman, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 15 Rn. 8).

2. Vorliegend sind solche Gründe, die zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen.

Das im Bescheid vom ... August 2014 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorhaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber dem angedrohten Betrag von 7.500,- EUR im Bescheid vom ... Januar 2014 rechtlich unbedenklich. Schließlich ist auch die in dem Bescheid vom ... August 2014 gesetzte Frist von 4 Monaten für die Erfüllung der Verpflichtung zum Rückbau der Balkonbrüstungen ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

IV.

Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 9.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Bauherrin des Bauvorhabens in der ... Str. 217 a, Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Bescheid vom ... November 2008 wurde der Antragstellerin die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage nach Plan-Nr. ... erteilt. Im Jahr 2010 begann die Antragstellerin mit der Ausführung des Vorhabens. Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 wurde der Änderungsantrag der Antragstellerin vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... genehmigt. Inzwischen ist das Vorhaben größtenteils fertig gestellt.

Am ... Januar 2014 erließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber folgende Verfügung:

1. Die Balkonbrüstungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

2. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,- EUR angedroht.

Die Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bei einer Ortskontrolle am 07. November 2013 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Plänen ausgeführt habe. Insbesondere seien die, im genehmigten Plan transparent dargestellten, Balkonbrüstungen weiter nach außen verschoben worden, wodurch die Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken nicht mehr eingehalten werden. Da die Balkon- und Dachterrassenbrüstungen nun an den Außenkanten errichtet seien, finde eine weitere negative Entwicklung der abstandsflächenrechtlichen Situation statt.

In den Akten befindet sich eine Postzustellungsurkunde aus der sich ergibt, dass die Verfügung vom ... Januar 2014 am 13. Januar 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Die auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Adresse ist in dem Handelsregister als Geschäftsanschrift der Antragstellerin eingetragen.

Am ... August 2014 erließ die Antragsgegnerin den Bescheid, der unter I. die Fälligkeitsmitteilung bezüglich des mit Bescheid vom ... Januar 2014 angedrohten Zwangsgeldes enthält. In der Ziffer II des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall angedroht, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht binnen einer Frist von 4 Monaten nach Zustellung des Bescheids Folge geleistet wird.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 12. August 2014 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Mit einem am 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. September 2014 erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen die Bescheide vom ... Januar 2014 und vom ... August 2014 mit den Anträgen,

1. Der Rückbau-Bescheid nebst Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom ... August 2014 hinsichtlich Fälligstellung und erneuten Androhung von Zwangsgeld wird aufgehoben (M 3 K 14.4135).

Gleichzeitig stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, der Bescheid vom ... Januar 2014 sei der Antragstellerin nicht wirksam bekannt gemacht worden.

Mit Schriftsatz vom selben Tag stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,

„die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet.“

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei bestandskräftig und überdies rechtmäßig. Aufgrund der Unzulässigkeit der Hauptsachenklage dürfte die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen. Der Bescheid vom ... Januar 2014 sei nachweislich per Postzustellungsurkunde in einen Geschäftsbriefkasten der Antragstellerin eingeworfen worden. Eine spätere Rücksendung des Bescheids an die Antragsgegnerin vereitele die zuvor erfolgte Zustellung nicht. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld des Bescheids vom ... Januar 2014 eine Handelsregisterrecherche durchgeführt. Laut Handelsregistereintragung sei der Unternehmenssitz der Klägerin am 28.01.2013 zur ...straße 29 geändert worden. Die Gründe für eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO seien nicht dargetan worden.

Hinsichtlich des Schreibens vom ... August 2014, das nur in Ziffer II Verwaltungsaktqualität besitze, sei ebenfalls kein Grund für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz erkennbar. Selbst wenn der Antrag der - anwaltlich vertretenen - Antragstellerin hinsichtlich Ziffer I des Schreibens vom ... August 2014 als Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung gemäß § 123 VwGO auszulegen wäre, so sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung vom ... Januar 2014 sei unanfechtbar und die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 zum Rückbau der Balkonbrüstungen nicht nachgekommen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsachenklage betreffend die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes könne ebenso keinen Erfolg haben. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens dürfte zu einem Obsiegen der dortigen Beklagten und hiesigen Antragsgegnerin führen.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung müsse unbedingt wiederhergestellt werden, da die Stadtkämmerei durch Zwangsvollstreckung versuche, die Existenz der Antragstellerin zu vernichten. Sie habe sämtliche Geschäftskonten der Antragstellerin gepfändet und eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin „die aufschiebende Wirkung bezüglich der betroffenen Teile der 2 vorstehenden Bescheide wird angeordnet“, ist so zu verstehen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 und ... August 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anstrebt.

I.

Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheids vom ... Januar 2014 gerichtet war, kann es vorliegend offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig abzuweisen ist. Jedenfalls ist ein entsprechender Antrag unbegründet. Die von dem Gericht im Rahmen der Prüfung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs hat ergeben, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom ... Januar 2014 zu erkennen, denn dieser Bescheid der Antragsgegnerin ist bereits bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin am 13. Januar 2014 wirksam zugestellt. Die Antragsgegnerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 BayVwZVG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Für die Ausführung der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gelten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn die Zustellung durch Übergabe nicht ausführbar ist und der Briefkasten zur Zeit der Zustellung erkennbar zu dem Geschäftsraum gehört und er in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Ferner muss der Briefkasten dem Zustellungsadressaten eindeutig zuzuordnen sein (Engelhardt/App/Schlatmann, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 3 Rn. 31).

Die Antragsgegnerin hat das Schreiben vom ... Januar 2014 an die Antragstellerin, vertreten durch den Geschäftsführer, der im vorliegenden Rechtsstreit die Antragstellerin auch anwaltlich vertritt und als solcher im Handelsregister eingetragen ist, an die ebenfalls im Handelsregister eingetragene Adresse gerichtet. Nach dem auf der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass sich der Briefkasten der Antragstellerin zur Zeit der Zustellung nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand oder ihr nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Damit ist die Zustellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO am 13. Januar 2014 erfolgt. Auf den Gesichtspunkt des tatsächlichen Zugangs oder der tatsächlichen Kenntnisnahme kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Die Zustellung gilt nach § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten selbst dann als bewirkt, wenn das Schriftstück außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten in den Briefkasten eingelegt wird (vgl. BVerwG B. v. 02.08.2007 - 2 B 20/07 - juris; BGH B. v. 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06 - juris).

Demnach hat hier die Monatsfrist für die Anfechtungsklage gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am Dienstag, den14. Januar 2014 zu laufen begonnen. Die Klagefrist ist damit am 13. Februar 2014 um 24 Uhr abgelaufen (§§ 54 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Die am 12. September 2014 erhobene Klage ist daher verfristet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer I des Schreibens der Antragsgegnerin vom... August 2014 ist bereits unzulässig. Die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom ... August 2014 ist kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt, weshalb hiergegen kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann (vgl. Eyermann, Komm. zur VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 7). Die Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorischen Charakter, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG ist, der gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG bei Nichterfüllung der Verpflichtung kraft Gesetzes fällig wird.

III.

Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erneute Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer II des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... August 2014 begehrt wird, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Dieser ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des ein weiteres Zwangsgeld androhenden Bescheids der Antragsgegnerin vom ... August 2014 keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21 a BayVwZVG) bestehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom... August 2014 nachrangig.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom ... August 2014 ist vorliegend nicht erkennbar. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 hat ergeben, dass dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. Oben unter I). Die Antragstellerin ist mit der Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO in Ziffer 1 des Bescheids vom... Januar 2014 bestandskräftig dazu verpflichtet worden, die Balkonbrüstungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit entsprechend der Baugenehmigung vom ... Dezember 2012 (Änderungsgenehmigung zur Erstgenehmigung vom ... November 2008) zu situieren.

Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG unanfechtbar geworden ist, kann die Antragstellerin nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App/Schlatman, 10. Aufl. Komm. zu VwVG und VwZG, § 15 Rn. 8).

2. Vorliegend sind solche Gründe, die zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung der Antragstellerin eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen.

Das im Bescheid vom ... August 2014 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorhaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 9.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung der Rückbauverpflichtung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Erhöhung des Zwangsgeldes gegenüber dem angedrohten Betrag von 7.500,- EUR im Bescheid vom ... Januar 2014 rechtlich unbedenklich. Schließlich ist auch die in dem Bescheid vom ... August 2014 gesetzte Frist von 4 Monaten für die Erfüllung der Verpflichtung zum Rückbau der Balkonbrüstungen ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

IV.

Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.