Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Mai 2017 - M 6 S 17.1074

bei uns veröffentlicht am30.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis mit der Nummer … … und die für sofort vollziehbar erklärte Aufforderung, seinen tschechischen EU-Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks für das Inland vorzulegen.

Dem Antragsteller wurde erstmals am … August 2000 eine (damals deutsche) Fahrerlaubnis der Klasse A, B, CE, M und L erteilt.

Am … Juni 2007 um 00:47 Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug (PKW), obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war. Infolge überhöhter Geschwindigkeit geriet er in eine polizeiliche Kontrolle. Bei der Kontrolle wurde ein auffällig verlangsamtes Reaktionsverhalten des Antragstellers festgestellt. Ein Mahsan-Drogenschnelltest verlief positiv. Das daraufhin in Auftrag gegebene toxikologische Gutachten vom … Juli 2007 ergab eine Konzentration von 12,4 ng/ml THC, 272,2 ng/ml THC-COOH, 6,4 ng/ml 11-OH_THC, 26,0 ng/ml MDA sowie eine Konzentration von 97,6 ng/ml MDMA im Blut des Antragstellers (Blutprobe laut Untersuchungsauftrag am …6.2007 um 1:50 Uhr entnommen). Der Führerschein wurde nach § 94 StPO an der Wohnadresse des Antragstellers sichergestellt und in Verwahrung genommen. Am … August 2007 wurde die Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 111a Strafprozessordnung - StPO - vorläufig entzogen.

Mit Strafbefehl vom … September 2007, rechtskräftig seit … Januar 2008, wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a Strafgesetzbuch - StGB - eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde wurde auf 9 Monate festgesetzt.

Anlässlich eines Bußgeldverfahrens - der Antragsteller lenkte am … März 2016 einen PKW und unterschritt den Mindestabstand - wurde das Landratsamt L. ... von der Zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts mit Schreiben vom 14. April 2016 um Amtshilfe bei der Prüfung gebeten, ob eventuell ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beim Antragsteller vorliege, da aus dem Fahrerlaubnisregister kein Fahrerlaubnis-Wiedererteilungsvermerk ersichtlich sei.

Die vom Landratsamt L. am ...eingeholte Einwohnermeldeauskunft ergab, dass der Antragsteller durchgehend mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war (vom …12.1979 bis …1.2013 in A. vom …1.2013 bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids in B.). Aus der von der Stadt A. an das Landratsamt L. ... übersandten Fahrerlaubnisakte (Blatt 44 der Behördenakte) geht hervor, dass dem Antragsteller am … August 2008 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 bat die Fahrerlaubnisbehörde die Polizeiinspektion B., eine Anfrage an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit zu richten, mit der Bitte mitzuteilen, in welchem Zeitraum und unter welcher Wohnanschrift der Antragsteller in Tschechien gemeldet war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 übersandte die Polizeiinspektion die Antwort des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei-und Zollzusammenarbeit (Blatt 98 der Behördenakte). Von der tschechischen Polizei wurden folgende Daten weitergegeben:

1. Gemäß dem tschechischen Führerscheinregister sei der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnisklassen AM, B und B1.

2. Der Führerschein mit der Nr. … sei am … August 2008 vom Magistrat der Stadt C. … ausgestellt worden. Es handele sich um eine Erstausstellung.

3. Gemäß dem tschechischen Ausländerregister sei der Antragsteller vom … Dezember 2007 bis … April 2008 in der Tschechischen Republik unter der Adresse - … - gemeldet gewesen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wurde dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, er sei nicht berechtigt, mit seinem tschechischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Blatt 105 der Behördenakte). Er wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von 2 Wochen zwecks Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Mit Schreiben vom … August 2016 übersandte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde Kopien seines Führerscheins sowie tschechischer Dokumente.

Mit Bescheid vom 24. August 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. August 2016, stellte die Antragsgegnerin fest, dass für den Antragsteller mit seinem tschechischen Führerschein keine Fahrberechtigung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehe (Nr. 1 des Bescheids).

Unter Nr. 2 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen am … August 2008 ausgestellten tschechischen Führerschein mit der Nr. … spätestens 7 Tage nach Zustellung des Bescheids zwecks Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids angeordnet. In Nr. 4 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht, falls der Antragsteller der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht fristgerecht nachkommen sollte.

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Eintragung eines Sperrvermerks auf dem ausländischen Führerschein werde sichergestellt, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken könne. Die tschechische EU-Fahrerlaubnis vom … August 2008 sei ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen wegen eines Wohnsitzverstoßes inlandsungültig.

Die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids lautete dahingehend, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.

Der Antragsteller war am … September 2016 der Aufforderung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids nachgekommen. Nach Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland wurde dem Antragsteller der Führerschein wieder ausgehändigt (Blatt 122 der Behördenakte).

Mit Schriftsatz vom 21. September 2016, per Telefax beim Landratsamt L. ... am gleichen Tag eingegangen, legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. August 2016 ein. Der Widerspruch wurde von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) handle und ein Widerspruch deshalb nicht zulässig sei.

Die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers erhoben mit Schriftsatz vom 14. März 2017, per Telefax am gleichen Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid des Landratsamts L. ... vom 24.08.2016 aufzuheben, sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Nutzungsberechtigung seines tschechischen Führerscheins mit der Nummer … auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen (M 6 K 17.1073). Außerdem stellten sie den Antrag:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts L. ... vom 24.8.2016 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

Dem Beklagten wird beschieden, den vorgelegten tschechischen Führerschein mit der Nummer … unverzüglich wieder an den Kläger zurückzugeben und ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit sei falsch. Der Kläger sei mehr als 185 Tage in Tschechien wohnhaft gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 24. März 2017, den Antrag abzulehnen.

Die vom gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei-und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse beruhten auf Informationen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammten, sodass es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 17.1073 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bescheid vom 24. August 2016 ist nicht bestandskräftig geworden. Die Klage vom 14. März 2017 ist nicht wegen Versäumnis der Klagefrist i. S. d. § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig, denn gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist vorliegend die Einlegung der Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids (am 27.8.2016) zulässig, da diesem eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: beigefügt war.

Die Aufforderung den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen (Nr. 2) hat sich nicht erledigt. Diese Anordnung des Bescheids ist der - nach wie vor bestehende und den Antragsteller beschwerende - Rechtsgrund für die Sperrvermerkseintragung.

2. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. März 2017 war hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids vom 24. August 2016 nicht wiederherzustellen.

2.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 24. August 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die Begründung im Bescheid vom 24. August 2016 (Blatt 116 der Behördenakte). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dort dargelegt, warum sie im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller keinen einschneidenden Nachteil bringe, da eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kraft Gesetzes nicht bestehe und dies nun - durch eine entsprechende Eintragung auf dem ausländischen Führerschein - nach außen dokumentiert werde. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht über die Gültigkeit eines Führerscheins getäuscht werde und mögliche Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer minimiert werden.

Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.

2.2 Hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 24. August 2017 war die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. März 2017 nicht wiederherzustellen.

2.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids vom 24. August 2016 enthaltenen Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offen darstellt und die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. August 2016 am 27. August 2016 (BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2667 - juris) in dem Sinne, dass darauf abzustellen ist, ob zu diesem Zeitpunkt das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bestand. Der Widerspruchsbescheid bleibt außer Betracht, da es sich insoweit nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass hier im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der aus Sicht des Antragsgegners vorliegende Wohnsitzverstoß gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis (* … 8.2008) tatsächlich gegeben war. Aus der Sicht des Antragsgegners liegen klare Anhaltspunkte vor, die für einen solchen Wohnsitzverstoß sprechen; insbesondere die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit über die Wohnsitznahme des Antragstellers in Tschechien. Insoweit wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Eine Beweiserhebung hierzu kommt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht in Betracht.

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis daher als offen anzusehen.

Demgemäß ist eine Interessenabwägung veranlasst, die jedoch zulasten des Antragstellers ausgeht. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist zu seinen Lasten insbesondere zu gewichten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er die Fahreignung wiedererlangt haben könnte, nachdem ihm mit Strafbefehl vom … September 2007 - rechtskräftig seit … Januar 2008 - die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war. Neben Cannabis hatte er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - dazu führen, dass die Fahreignung zu verneinen ist. In Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erfolgt die Wiedererlangung der Fahreignung in solchen Fällen durch den Nachweis der nachhaltigen Einstellung des Drogenkonsums. Allein eine längere unbeanstandete Verkehrsteilnahme und das Ausbleiben weiterer Drogenauffälligkeit genügt hierfür nicht. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, was für die Wiedererlangung der Fahreignung trotz des massiven Drogenkonsums des Antragstellers in der Vergangenheit sprechen würde. Neben harten Drogen hat er jedenfalls seinerzeit offenbar regelmäßig Cannabis konsumiert, wie der festgestellte THC-COOH-Wert belegt. Angesichts des Gefährdungspotenzials von Drogenkonsumenten im Straßenverkehr muss das persönliche Interesse des Antragstellers hier hinter den Interessen der Allgemeinheit - insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - zurücktreten.

Somit hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids der summarischen gerichtlichen Überprüfung stand. Es verbleibt bei der darin enthaltenen sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung, den Führerschein zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen. Die - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Vorlagepflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

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(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

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(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.