Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2016 - M 6 S 15.4935

bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 befuhr er tags zuvor gegen a. Uhr eine Straße innerorts ohne jegliche Beleuchtung. Die ihm entgegenkommenden Polizeibeamten hätten das Fahrzeug des Antragstellers erst sehr spät erkannt und ihn durch Betätigung der Lichthupe auf seine fehlende Beleuchtung hinweisen wollen, worauf dieser jedoch nur durch Betätigung der Lichthupe seinerseits reagiert habe. Während der anschließenden Verkehrskontrolle habe er abgestritten, ohne Licht gefahren zu sein, aber angegeben, bei dem (leichten) Regen schlecht gesehen zu haben.

Er habe sehr senil gewirkt und Schwierigkeiten beim Einparken gehabt. Seinen Führerschein habe er nicht finden und dem Gespräch wegen seiner Schwerhörigkeit kaum folgen können. Die Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit seien stark eingeschränkt, der Antragsteller sei nicht orientiert gewesen. Ein Alkoholtest sei negativ verlaufen.

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom ... April 2015 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum ... Juli 2015 aufzufordern. Das Gutachten solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist Herr ... befähigt, Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1 und A18, B, M und L sicher zu führen? Wenn ja wird um zusätzliche Stellungnahme gebeten, ob die Befähigung auch für die Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E besteht. Sofern die Befähigung zu einer der oben angeführten Klassen nicht mehr vollständig gegeben ist, sind die Gründe ausreichend darzulegen.“

Weiter heißt es, der Antragsteller solle auf beiliegender Erklärung bis ... Mai 2015 mitteilen, bei welcher Prüfstelle seine Begutachtung durchgeführt werden solle. Die Begutachtung erfolge aufgrund einer vorangegangenen Fahrprobe. Bei dieser müsse er von einem Fahrlehrer begleitet werden. Es werde gebeten, der Behörde auch diese Fahrschule bis zum ... Mai 2015 mitzuteilen. Die an die Prüfstelle zu versendenden Akten könne der Antragsteller zuvor einsehen. Wenn er sich weigere, das Gutachten beizubringen, könne auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Nach Aktenlage war dieser Verfügung eine Kostenrechnung über a. EUR und eine Erklärung beigefügt, auf der aus ... Prüfstellen des TÜV A. diejenige durch Ankreuzen ausgewählt werden kann, die mit der Begutachtung beauftragt werden soll. Weitere Prüfstellen mit anerkannten Sachverständigen oder Prüfern im Bundesgebiet würden vom Landratsamt auf Anfrage genannt. Außerdem enthält das Formular ein Feld, in das eine Fahrschule eingetragen werden soll. Überschrieben ist das Formular mit „Erklärung zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“.

Ob und wann diese Verfügung dem Antragsteller zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die ihr beigefügte Kostenrechnung wurde am ... Juni 2015 bezahlt, nachdem zuvor b... EUR Mahngebühren erhoben worden waren.

Da keine Erklärung zur Beauftragung einer Prüfstelle und kein Gutachten eingingen, hörte die Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... August 2015 und trug vor, das Schreiben der Behörde vom ... April 2015 liege dem Antragsteller nicht vor. Es werde um dessen Übermittlung sowie Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten. Nach Verlängerung dieser Frist bis ... September 2015 bedankte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... September 2015 für die Übersendung der Gutachtensanordnung und teilte mit, der Antragsteller sei bereit, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfen zu lassen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo solch eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden könne und welche Fahrschulen für die Fahrprobe akzeptiert würden.

Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... September 2015 ließ der Antragsteller vortragen, es bestünden weiterhin Unklarheiten bezüglich dessen, was die Behörde fordere, wer die „Prüfung“ durchführen dürfe, ob an der Fahrprobe ein Fahrlehrer und/oder der Sachverständige teilnehmen müsse und ob jede Fahrschule die Prüfung durchführen dürfe; all das sei aus der Anordnung vom ... April 2015 nicht klar ersichtlich. Die Bevollmächtigte habe sich an diverse Sachverständigenbüros, darunter die B..., gewandt, man habe ihr dort jedoch diese Fragen nicht beantworten können.

Die Behörde beantwortete diese Schreiben nicht, sondern entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Oktober 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von c... EUR an (Nr.3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr.4). Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, woraus die Behörde auf die mangelnde Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Am ... Oktober 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Behörde ab.

Gegen diesen am ... Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... November 2015, der bei Gericht per Telefax am ... November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 15.4934) mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufzuheben; über diese Klage wurde noch nicht entschieden. Außerdem ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vollziehung des Bescheids auszusetzen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe dessen Inhalt vorgetragen, der Antragsteller habe aufgrund des Schreibens der Behörde vom ... April 2015, dem lediglich eine Kostenrechnung und eine Erklärung über den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beigefügt gewesen seien, mehrfach versucht, mit der Sachbearbeiterin in Kontakt zu treten, um die konkrete Vorgehensweise bei der Begutachtung in Erfahrung zu bringen. Das sei nicht gelungen, wofür eine Zeugin benannt werde.

Der Vorfall vom ... Oktober 2014 rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der Antragsteller sei nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Straße, die er ohne Licht befahren habe, sei hell erleuchtet, so dass es ihm nicht habe auffallen müssen, dass er kein Licht eingeschaltet gehabt habe. Es sei auch verständlich, dass er während der Verkehrskontrolle aufgeregt gewesen sei, da er bis dahin nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe. Vor und nach dem Vorfall sei er beanstandungslos gefahren.

Die Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, denn er habe mehrfach telefonisch und persönlich versucht, den Sachverhalt und die konkrete Vorgehensweise mit der Behörde zu klären, was jedoch nicht gelungen sei. Selbst gegenüber der Prozessbevollmächtigten sei das Landratsamt nicht bereit gewesen, eine Liste mit Sachverständigen und Fahrschulen zu übermitteln. Darüber hinaus wurden die im Verwaltungsverfahren bereits erhobenen Einwände gegen die Verständlichkeit und Klarheit der Gutachtensanordnung wiederholt und vertieft. Der Sofortvollzug sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt ... Monate seit dem Vorfall vom ... Oktober 2014 habe vergehen lassen, bevor es ein Gutachten gefordert habe.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 legte der Antragsgegner die Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf Widersprüche im Vortrag des Antragstellers hingewiesen und erklärt, eine persönliche Vorsprache könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Bevollmächtigte habe zwar das Schreiben vom ... April 2015 angefordert, nach Informationen über Sachverständige sei aber nicht gefragt worden. Der Vorfall vom ... Oktober 2014 sei geeignet, Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, so dass unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von ihm ein Gutachten habe gefordert werden dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) richtet. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom... Oktober 2015 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am ... Oktober 2015 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es der Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom ... August 2015 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzulehnen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom ... Oktober 2015 als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. In einem solchen Fall besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts.

2.1 Bereits das Verwaltungsverfahren begegnet hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit Bedenken. So lässt sich nach Aktenlage nicht zweifelsfrei feststellen, wann dem Antragsteller die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 zugegangen ist. Damit kann ebenfalls nicht festgestellt werden, ob die zum ... Juli 2015 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen war oder - etwa wegen verspäteter Zustellung - hätte verlängert werden müssen, statt den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Infolge dessen lässt sich auch nicht feststellen, ob die Behörde weitere, von Antragstellerseite geforderte Klarstellungen und Auskünfte hinsichtlich des Ablaufs und der sonstigen Umstände der geforderten Begutachtung zu Recht verweigert hat, offenbar weil aus ihrer Sicht hierfür nach Ablauf der Vorlagefrist kein Raum mehr war. Diese Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, weil sie für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs eines Schriftstücks, mit dem eine Frist in Lauf gesetzt wird, die Beweislast trägt.

Aufgrund all dessen bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör gewährt und angemessen Zeit zur Vorlage des Gutachtens gegeben wurde.

2.2 Der Bescheid vom ... Oktober 2015 erweist sich aber auch aus anderen Gründen als nicht rechtmäßig, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

Die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BVerwG U. v. 5.7.2001, 3 C 13/01), der die Kammer folgt, darf bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens nicht der Schluss auf die fehlende Eignung oder Befähigung des Betroffenen gezogen werden, wenn die Gutachtensanordnung an Mängeln leidet, wenn etwa kein hinreichender Anlass für die Anordnung bestand, das eingeräumte Ermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde oder wenn die Fragestellung fehlerhaft war. Die Behörde hat insbesondere darzulegen, was anlassgebend für die Anordnung war und dabei Sachverhalte oder Zeugenaussagen selbstständig zu bewerten (BayVGH B. v. 23.2.2015, 11 ZB 14.2497 - juris).

Gemessen hieran leidet die vorliegende Gutachtensanordnung bereits daran, dass sie den im Vermerk der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 geschilderten Sachverhalt schlicht übernimmt, ohne diesen hinsichtlich seiner Richtigkeit oder Schlüssigkeit zu bewerten und einen Zusammenhang mit dem darin geschilderten Sachverhalt und den Zweifeln herzustellen, die bezüglich der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geäußert werden. Immerhin ist es vorliegend keineswegs zwingend, aus diesem Sachverhalt nur oder überhaupt Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zu haben denn an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zur Abgrenzung etwa VGH Mannheim U. v. 11.8.2015, 10 S 444/14 - juris). So dürften Schwerhörigkeit und mangelnde Bewegungsfähigkeit zumindest auch Fragen der Eignung betreffen.

Doch auch dann, wenn man aus dem vorliegenden Sachverhalt Zweifel (jedenfalls auch) an der Befähigung des Betroffenen herleiten wollte, bedürfte dies einer näheren Begründung, an der es vorliegend völlig fehlt. So hätte die Behörde zunächst darlegen müssen, warum sie aus der Fahrt ohne Licht Befähigungszweifel herleiten will. Solch ein Versehen allein dürfte das nicht rechtfertigen können. Auch das Abstreiten des Sachverhalts durch den Betroffenen erscheint hierfür nicht ausreichend. Schließlich kann die Behörde nicht ohne Weiteres alles für wahr nehmen, was in einem Polizeibericht steht, etwa dass der Betroffene „senil“ oder „nicht orientiert“ gewirkt habe. Sie muss selbst bewerten, ob und warum sie diesem Bericht Glauben schenkt und das Ergebnis der Prüfung in den Gründen ihrer Entscheidung - hier der Gutachtensanordnung - darlegen.

Auch wenn der vorliegende Polizeibericht möglicherweise Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken geeignet sein mag, genügen die Ausführungen hierzu den vorgenannten Anforderungen nicht. Stattdessen heißt es etwa, das „Fahrverhalten“ des Antragstellers wecke Zweifel an dessen Befähigung als Kraftfahrer. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er lediglich kein Licht eingeschaltet haben soll, nicht nachvollziehbar, denn irgendeinen Fahrfehler schildert die Polizei nicht. Auf die Frage, warum sich der Antragsteller trotz des Hinweises von immerhin zwei Polizeibeamten bezüglich seines Fehlers uneinsichtig zeigte, warum er es nicht zum Anlass für Überlegungen nahm, dass ihn ausgerechnet die Polizei mit der Lichthupe anblinkte und warum er, wenn er schon schlechte Sicht wahrnahm, nicht auf den naheliegenden Gedanken kam, dies könne bei Dunkelheit (gegen 22 Uhr im Oktober) am fehlenden Licht seines Fahrzeugs liegen, thematisiert die Gutachtensanordnung nicht. Sie verhält sich auch nicht dazu, ob und warum sie die subjektiven Eindrücke der Polizeibeamten für zutreffend hält. Nicht völlig unreflektiert sollte in diesem Zusammenhang etwa bleiben, ob derselbe Vorfall bei einem jungen Menschen ebenfalls zu einer Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde geführt hätte und wie sich das mutmaßlich altersgemäße Erscheinungsbild des Antragstellers mit seinen ... Jahren auf die Wahrnehmung und Einschätzung der Polizeibeamten ausgewirkt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund ohne jede Erwägung zu all dem lediglich aus dem Polizeibericht Zweifel an der Befähigung des Antragstellers, der sonst in keiner Weise verkehrsauffällig geworden ist, herzuleiten, hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

Das auch deshalb, weil die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV nicht genügt, wenn sie dem Betroffenen - wie hier - ankündigt, sie werde auf seine mangelnde „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, falls er das geforderte Gutachten nicht vorlege, obschon aus Sicht der Behörde allein dessen Befähigung inmitten steht.

Die Gutachtensanordnung leidet aber auch daran, dass sie nicht nachvollziehbar darlegt, was genau vom Betroffenen gefordert wird. Zwar lässt sich erschließen, dass er eine Fahrprobe ablegen und ein darauf basierendes Gutachten bezüglich seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlegen soll, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrverkehr zu erstellen sei. Außerdem müsse die Fahrprobe in Begleitung eines Fahrlehrers abgelegt werden. Unklar bleibt, ob der Sachverständige ebenfalls an der Fahrprobe teilnehmen sollte/müsste oder ob er sich deren Verlauf etwa vom Fahrlehrer schildern lassen durfte, um so sein Gutachten zu erstellen. Ob jede Fahrschule bzw. jeder Fahrlehrer als Begleiter bei dieser Fahrprobe in Betracht kommt lässt sich der Gutachtensanordnung ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, anders als wenn es dort etwa geheißen hätte, der Betroffene müsse sich von einem Fahrlehrer seiner Wahl begleiten lassen. Schließlich erscheint es zumindest fragwürdig, wenn in der Erklärung zur Beauftragung der Begutachtungsstelle nur solche des TÜV A. aufgeführt sind, obschon es weitere solche in Betracht kommende Stellen gibt, die der Behörde bekannt sein dürften. Schon mangels Vorhandensein der Postzustellungsurkunde für die Gutachtensanordnung lässt sich schließlich auch nicht feststellen, ob diese Erklärung überhaupt - was der Antragsteller in Abrede stellt - Teil der Postsendung gewesen ist und ob bzw. wann sie den Adressaten erreicht hat.

Da nach alledem die Gutachtensanordnung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt, kann auch der Bescheid vom ... Oktober 2015 keinen Bestand haben, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kosten dem Antragsgegner vollends aufzuerlegen waren, weil der Antragsteller nur in einem unbedeutenden Maße mit seinem Antrag unterlegen ist und dies auch nur, weil er der zwangsgeldbewehrten Abgabeverpflichtung Folge leistete. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben. Dem Kläger ist - soweit dies bislang noch nicht erfolgt ist - sein Führerschein wieder auszuhändigen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten, indem er seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben ließ mit dem Antrag, den Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und dem Kläger seinen Führerschein wieder auszuhändigen.

Der Beklagte legte im zugehörigen Antragsverfahren M 6 S 15.4935 mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 seine Behördenakte vor. Zum vorliegenden Klageverfahren ging bei Gericht kein Schriftsatz des Beklagten ein.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 im Antragsverfahren M 6 S 15.4935 stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 und der Abgabepflicht zum Führerschein in Nr. 2 des Bescheids vom 6. Oktober 2015 wieder her und ordnete diese hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids an. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Ob dem Kläger daraufhin sein Führerschein bereits wieder ausgehändigt wurde, ist nicht aktenkundig.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom ... März 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Mit Beschluss vom 4. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren M 6 K 15.4934 (seit 1.1.2016; zuvor: M 6a K 15. 4934) und im Antragsverfahren M 6 S 15.4935 (seit 1.1.2016; zuvor: M 6a S 15. 4935), auf die Sachdarstellung unter Gründe I. im Beschluss vom 11. Februar 2016 im Antragsverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 6. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher war er aufzuheben und außerdem war antragsgemäß die Rückgängigmachung der Vollziehung auszusprechen, soweit dies noch nicht durch Rückgabe des Führerscheins geschehen sein sollte (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht rechtmäßig auf § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt werden, weil die Gutachtensaufforderung vom... April 2015 rechtswidrig war. Zur Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen der erkennenden Kammer unter Gründe II. im Beschluss vom 11. Februar 2016 im Antragsverfahren M 6 S 15.4935, insbesondere unter Nr. 2.2, verwiesen. Dort werden mehrere Rechtsfehler der Gutachtensaufforderung aufgezeigt

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14]).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die 1929 geborene Klägerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1967) wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil sie das rechtmäßig geforderte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier der Fall, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV zur Klärung von Befähigungszweifeln das Gutachten einschließlich der Ablegung einer Fahrprobe anordnen. Eine solche Anordnung kann getroffen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung der Zulassungsbegründung, dass die Vorfälle vom 19. November 2011 und vor allem vom 2. März 2012 Tatsachen sind, die Zweifel an der Befähigung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen wecken. Bei einer solchen Anordnung muss (und darf) die Nichtbefähigung noch nicht feststehen. Es reichen begründete Zweifel. Das angeordnete Gutachten dient gerade der Klärung der Zweifel.

In der Zulassungsbegründung werden die beiden Vorfälle ausführlich aus Sicht der Klägerin geschildert; ferner wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der beiden Zeuginnen unbewiesen seien.

Auch wenn es aufgrund der beiden Vorfälle nicht zu einem zivil-, straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren kam und deshalb keine gerichtlich festgestellten Sachverhalte vorliegen, sind die Aussagen der beiden Zeuginnen für die Fahrerlaubnisbehörde verwertbar. Diese und ggf. im Anschluss die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Zeugenaussagen in diesen Fällen unter Würdigung der Stellungnahme der betroffenen Person selbstständig zu bewerten. Danach gilt hier folgendes:

Insbesondere der Vorfall vom 2. März 2012 ist geeignet, Befähigungszweifel zu begründen. Die Aussage der Zeugin, die sich von sich aus, ohne Eigeninteresse und ohne dass es zu einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gekommen wäre, bei der Polizei meldete und überzeugend und ohne Belastungseifer die unsichere Fahrweise der Klägerin beim Auffahren auf die Autobahn und auf der Autobahn schilderte, wird auch durch die Schilderung der Ereignisse in der Zulassungsbegründung nicht in der Weise in Frage gestellt, dass die Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Vielmehr wird darin bestätigt, dass die Klägerin bei der Auffahrt auf die Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen stehen blieb, weil es ihr nicht gelang, in den fließenden Verkehr einzufädeln. Auch im Folgenden wird die Aussage der Zeugin, die Klägerin habe die Spur mehrfach in unsicherer Weise gewechselt und mehrere Fahrbahnen gleichzeitig benutzt, nicht widerlegt, sondern nur vorgebracht, dass sie sich dadurch beeinträchtigt gefühlt habe, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht an die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung und den erforderlichen Abstand gehalten hätten.

Auch wenn man ein derartiges rechtswidriges und gefährliches Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer unterstellt, so weckt die geschilderte Reaktion der Klägerin darauf Zweifel an ihrer Fahrbefähigung. So stark war die Beeinträchtigung durch die anderen Verkehrsteilnehmer nach der Schilderung in der Zulassungsbegründung offenbar nicht, dass die Klägerin darauf verzichten wollte, wieder die linke Fahrspur zu benutzen, um schneller vorwärts zu kommen.

Auch der Vorfall vom 19. November 2011 muss bei der Beurteilung, ob Befähigungszweifel vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn hier zu bedenken ist, dass die Zeugin ein Eigeninteresse an der Schilderung hatte, weil sie versuchte, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung der Klägerin geltend zu machen. Allerdings stützt die Polizei ausweislich ihrer Auskunft vom 14. März 2012 die Aussage der Zeugin. Auch die Klägerin ist sich offensichtlich nicht sicher gewesen, keinen Verursachungsbeitrag zu dem Verkehrsunfall geleistet zu haben; schließlich ist sie an den Schadensort zurückgekehrt, um die Sache zu klären.

In der Gesamtschau jedenfalls bieten die beiden Vorfälle ausreichenden Anlass zu weiterer Klärung der Befähigung der Klägerin durch das angeordnete Gutachten. Im Verfahren ist die Behörde der Klägerin mehrfach entgegengekommen, indem sie die Frist für die Beibringung des Gutachtens mehrfach wegen Erkrankungen (Hüftoperation, Augenoperation wegen grauem Star) hinausschob. Als die Klägerin, die sich anfangs mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, letztlich eine solche verweigerte, wurde zu Recht gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung geschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Klägerin besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1969. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014, a. a. O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Der Kläger nimmt als Schmerzpatient aus medizinischen Gründen Morphinpräparate ein, die ihm wegen der Folgen eines im Jahre 1998 erlittenen schweren Verkehrsunfalls mit einem Motorrad ärztlich verordnet werden. Am 09.06.2010 nahm der Kläger unter dem Einfluss von Morphin (66 ng/ml) am Straßenverkehr mit einem Motorrad teil. Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger deshalb zunächst zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an; nach der Beibringung ärztlicher Atteste über die Verordnung von morphinhaltigen Präparaten sah die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungsbedenken als ausgeräumt an und wies mit Schreiben vom 21.10.2010 darauf hin, dass bei Bekanntwerden neuerlicher Vorkommnisse mit weiteren Maßnahmen zu rechnen sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 24.09.2011 wurde festgestellt, dass der Kläger am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Pkw teilnahm, obwohl er unter Drogeneinfluss stand. Die Untersuchung des Blutserums ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Daraufhin ordnete das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zunächst am 06.10.2011 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an zu der Fragestellung, ob der Kläger trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Verletzung durch Unfall und erforderliche medikamentöse Behandlung), die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellt, unter Berücksichtigung der in dem ärztlichen Gutachten festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der genannten Klassen sicher führen kann. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 22.11.2011 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an zu den Fragestellungen:
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Kläger begangene Fahrt unter Drogeneinfluss am 24.09.2011 an und hob hervor, die Behörde sei gemäß §§ 11 und 14 FeV dazu gehalten, dessen Kraftfahreignung durch ein ärztliches Gutachten zu überprüfen; wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen sei dieses Gutachten von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen. Die Fahrerlaubnisbehörde setzte eine Frist bis zum 12.12.2011 zur Vorlage des beigefügten Untersuchungsauftrages und wies dabei darauf hin, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen innerhalb dieser Frist bei der Führerscheinstelle persönlich vorsprechen könne. Zur Vorlage des Gutachtens bestimmte die Fahrerlaubnisbehörde eine Frist bis zum 12.02.2012 und hob hervor, dass bei Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werde.
Der Kläger brachte ein solches Gutachten nicht bei. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Verfügung vom 01.02.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 zurück. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die ihm ärztlich verordneten Morphinpräparate hinaus weitere betäubungsmittelhaltige Substanzen bzw. psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel eingenommen habe. Mithin könnten die bei der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 festgestellten Anzeichen gerade nicht mit der Einnahme der geltend gemachten ärztlich verordneten Medikamente begründet werden; es sei von einer kumulierenden Wirkung von ärztlich verordneten und darüber hinaus in unzulässiger Weise eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Substanzen auszugehen.
Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Anordnung der Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, ebenso die daraufhin erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis. Anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 seien bei dem Kläger keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hätten rechtfertigen können. Ausweislich der im Behördenverfahren beigebrachten Atteste lägen bei dem Kläger keine Einschränkungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vor. Im Übrigen sei der Fahrerlaubnisbehörde bereits in der Vergangenheit bekannt gewesen, dass der Kläger aus medizinischen Gründen betäubungsmittelhaltige Medikamente einnehmen müsse, ohne dass daraufhin fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen worden seien.
Mit Urteil vom 03.09.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Aus der Nichtbeibringung des unter dem 22.11.2011 angeordneten ärztlichen Gutachtens habe das Landratsamt indes nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfen. Denn die Gutachtensanordnung sei formell nicht ordnungsgemäß erfolgt; in der Anordnung vom 22.11.2011 fehle - im Gegensatz zu der Anordnung vom 06.10.2011 - die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderliche Mitteilung, dass der Betroffene die zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setze aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken, ob die angeordnete Fragestellung dem Sachverhalt im vorliegenden Verfahren gerecht werde. Der Kläger nehme nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten morgens und abends ein Morphinpräparat mit einem Wirkstoffgehalt von 100 mg Morphin als Retard-Tablette und bei Bedarf ein zusätzliches Medikament ein. Nach der einschlägigen Literatur (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn 36) seien bei der Applikation von 52,3 mg Morphin nach 60 Minuten noch ca. 100 ng/ml im Blut nachweisbar. Beim Kläger sei indes, nachdem ihm eine Stunde nach der Verkehrskontrolle um 12.30 Uhr Blut abgenommen worden sei, ein Morphingehalt von 324 ng/ml festgestellt worden. Bei einer am 08.11.2011 um 9.40 Uhr abgenommenen Blutprobe sei ein Morphingehalt von 178 ng/ml nachgewiesen worden. Demgegenüber habe der Kläger bei einer am 09.06.2010 um 13.56 Uhr abgenommenen Blutprobe einen Morphingehalt von 66 ng/ml gehabt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger und seine Ehefrau auch im Verdacht stünden, versucht zu haben, sich mittels gefälschter Rezepte psychoaktiv wirkende Arzneimittel zu verschaffen, dürfte sich im vorliegenden Fall die Frage stellen, ob nicht Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder missbräuchliche Einnahmen (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) vorliege. Insoweit dürfte das Landratsamt gut beraten sein, nach sachkundiger Rücksprache, etwa bei einem Toxikologen, seine Fragestellung zu überdenken.
Mit Beschluss vom 06.03.2014 - dem Beklagten zugestellt am 19.03.2014 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 10.04.2014 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Gutachtensanordnung mit dem Hinweis verbunden worden, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen persönlich vorsprechen könne. Selbst wenn dieser Hinweis nicht für ausreichend erachtet würde, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV stelle nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Zweck es sei, den Betreffenden nochmals auf sein ohnehin bestehendes Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht sei entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe tatsächlich auch Akteneinsicht genommen, sodass das Fehlen eines Hinweises nicht ursächlich für eine unterlassene Akteneinsicht habe werden können. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, es habe kein Anlas zur Polizeikontrolle bestanden, gehe fehl. Denn es habe sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt, zu deren Durchführung kein konkreter Anlass erforderlich gewesen sei. Die Kontrolle habe jedoch einen Anfangsverdacht des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ergeben, welcher dann wiederum Anlass zur Anordnung des Gutachtens gegeben habe. Dem Vortrag des Klägers, es seien bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, sei der Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 entgegenzuhalten. In diesem seien sehr wohl Ausfallerscheinungen protokolliert wie „starkes Zittern am ganzen Körper, sehr nervös/aufgeregt, Schweißbildung auf der Stirn, verengte Pupillen, träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall, ... fast aufgehoben“. Diese Anzeichen hätten den Anfangsverdacht zur Durchführung eines Drogentests begründet, der auch positiv für Opiate ausgefallen sei. Zudem habe der Kläger gegenüber dem Polizeihauptmeister I. geäußert, er habe nach Einnahme der Medikation ca. ein bis zwei Stunden lang Probleme mit dem Sehvermögen. Die festgestellten Betäubungsmittelwerte und die von der Polizei beobachtete Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der linken Hand des Klägers begründeten Zweifel an der Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere von Motorrädern. Dem Vortrag des Klägers, durch jahrelangen Konsum der Schmerzmittel lägen bei ihm keine Rauschzustände mehr vor, sodass eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit ausscheide, sei entgegenzuhalten, dass die bei der Verkehrskontrolle festgestellten Ausfallerscheinungen sehr wohl auf solche Auswirkungen schließen ließen. Außerdem bestünde aufgrund der Tatsache, dass auch mit gefälschten Rezepten versucht worden sei, weitere Betäubungsmittel zu erwerben, die Vermutung, dass der Kläger weitere, nicht verordnete Betäubungsmittel konsumiere und dadurch in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt sei. Zur Kritik des Verwaltungsgerichts an der Fragestellung sei anzumerken, dass bei der Bewertung der Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation auch deren Wechselwirkung mit anderen vom Kläger konsumierten Substanzen berücksichtigt werde. Wenn durch die ärztlich verordnete Medikation in Verbindung mit einem möglichen Missbrauch die Schwelle der Fahrtüchtigkeit überschritten werde, führe die Fragestellung zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit. Nach alldem rechtfertige die Verweigerung der Beibringung des angeordneten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er führt zur Begründung aus, es habe schon keinen hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben, insbesondere seien vor der Polizeikontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Er sei den Polizeibeamten wie auch dem Landratsamt persönlich bekannt gewesen. Der Kläger befinde sich seit über 12 Jahren in schmerztherapeutischer Behandlung. Durch die Einnahme der medizinisch verordneten Schmerzmittel erlebe er keinerlei Rauschzustände mehr. Es sei lediglich die therapeutische Wirkung gegeben und somit eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr ausgeschlossen. Auch das Landratsamt sei noch in seinem Schreiben vom 21.10.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die Eignungsbedenken ausgeräumt seien. Der Kläger sei auch weder in einen Unfall verwickelt gewesen noch habe er sich durch irgendwelche Auffälligkeiten als fahruntüchtig erwiesen. Ausfallerscheinungen, die eine verkehrsbedingte Kontrolle erforderlich gemacht hätten, seien nicht festgestellt worden; vielmehr sei er aus reiner Schikane zum wiederholten Male angehalten und überprüft worden, nachdem es in der Vergangenheit mehrfach Auseinandersetzungen mit den kontrollierenden Polizeibeamten gegeben habe. Die Anordnung eines für ihn auch noch kostenpflichtigen Gutachtens sei nach allem unzulässig gewesen und die an die Nichtbeibringung anknüpfende Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerhaft.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts (4 Bände) sowie die Widerspruchsakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
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Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
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1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
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1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
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2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
29 
Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
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2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
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Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
24 
1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
25 
1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
28 
2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
29 
Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
37 
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.