Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Apr. 2016 - M 6 K 15.4934

bei uns veröffentlicht am07.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben. Dem Kläger ist - soweit dies bislang noch nicht erfolgt ist - sein Führerschein wieder auszuhändigen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten, indem er seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben ließ mit dem Antrag, den Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und dem Kläger seinen Führerschein wieder auszuhändigen.

Der Beklagte legte im zugehörigen Antragsverfahren M 6 S 15.4935 mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 seine Behördenakte vor. Zum vorliegenden Klageverfahren ging bei Gericht kein Schriftsatz des Beklagten ein.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 im Antragsverfahren M 6 S 15.4935 stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 und der Abgabepflicht zum Führerschein in Nr. 2 des Bescheids vom 6. Oktober 2015 wieder her und ordnete diese hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids an. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Ob dem Kläger daraufhin sein Führerschein bereits wieder ausgehändigt wurde, ist nicht aktenkundig.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom ... März 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Mit Beschluss vom 4. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren M 6 K 15.4934 (seit 1.1.2016; zuvor: M 6a K 15. 4934) und im Antragsverfahren M 6 S 15.4935 (seit 1.1.2016; zuvor: M 6a S 15. 4935), auf die Sachdarstellung unter Gründe I. im Beschluss vom 11. Februar 2016 im Antragsverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 6. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher war er aufzuheben und außerdem war antragsgemäß die Rückgängigmachung der Vollziehung auszusprechen, soweit dies noch nicht durch Rückgabe des Führerscheins geschehen sein sollte (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht rechtmäßig auf § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - gestützt werden, weil die Gutachtensaufforderung vom... April 2015 rechtswidrig war. Zur Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen der erkennenden Kammer unter Gründe II. im Beschluss vom 11. Februar 2016 im Antragsverfahren M 6 S 15.4935, insbesondere unter Nr. 2.2, verwiesen. Dort werden mehrere Rechtsfehler der Gutachtensaufforderung aufgezeigt

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14]).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2016 - M 6 S 15.4935

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. D
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Apr. 2016 - M 6 K 15.4934.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2016 - M 6 S 15.4935

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. D

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 befuhr er tags zuvor gegen a. Uhr eine Straße innerorts ohne jegliche Beleuchtung. Die ihm entgegenkommenden Polizeibeamten hätten das Fahrzeug des Antragstellers erst sehr spät erkannt und ihn durch Betätigung der Lichthupe auf seine fehlende Beleuchtung hinweisen wollen, worauf dieser jedoch nur durch Betätigung der Lichthupe seinerseits reagiert habe. Während der anschließenden Verkehrskontrolle habe er abgestritten, ohne Licht gefahren zu sein, aber angegeben, bei dem (leichten) Regen schlecht gesehen zu haben.

Er habe sehr senil gewirkt und Schwierigkeiten beim Einparken gehabt. Seinen Führerschein habe er nicht finden und dem Gespräch wegen seiner Schwerhörigkeit kaum folgen können. Die Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit seien stark eingeschränkt, der Antragsteller sei nicht orientiert gewesen. Ein Alkoholtest sei negativ verlaufen.

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom ... April 2015 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum ... Juli 2015 aufzufordern. Das Gutachten solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist Herr ... befähigt, Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1 und A18, B, M und L sicher zu führen? Wenn ja wird um zusätzliche Stellungnahme gebeten, ob die Befähigung auch für die Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E besteht. Sofern die Befähigung zu einer der oben angeführten Klassen nicht mehr vollständig gegeben ist, sind die Gründe ausreichend darzulegen.“

Weiter heißt es, der Antragsteller solle auf beiliegender Erklärung bis ... Mai 2015 mitteilen, bei welcher Prüfstelle seine Begutachtung durchgeführt werden solle. Die Begutachtung erfolge aufgrund einer vorangegangenen Fahrprobe. Bei dieser müsse er von einem Fahrlehrer begleitet werden. Es werde gebeten, der Behörde auch diese Fahrschule bis zum ... Mai 2015 mitzuteilen. Die an die Prüfstelle zu versendenden Akten könne der Antragsteller zuvor einsehen. Wenn er sich weigere, das Gutachten beizubringen, könne auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Nach Aktenlage war dieser Verfügung eine Kostenrechnung über a. EUR und eine Erklärung beigefügt, auf der aus ... Prüfstellen des TÜV A. diejenige durch Ankreuzen ausgewählt werden kann, die mit der Begutachtung beauftragt werden soll. Weitere Prüfstellen mit anerkannten Sachverständigen oder Prüfern im Bundesgebiet würden vom Landratsamt auf Anfrage genannt. Außerdem enthält das Formular ein Feld, in das eine Fahrschule eingetragen werden soll. Überschrieben ist das Formular mit „Erklärung zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“.

Ob und wann diese Verfügung dem Antragsteller zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die ihr beigefügte Kostenrechnung wurde am ... Juni 2015 bezahlt, nachdem zuvor b... EUR Mahngebühren erhoben worden waren.

Da keine Erklärung zur Beauftragung einer Prüfstelle und kein Gutachten eingingen, hörte die Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... August 2015 und trug vor, das Schreiben der Behörde vom ... April 2015 liege dem Antragsteller nicht vor. Es werde um dessen Übermittlung sowie Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten. Nach Verlängerung dieser Frist bis ... September 2015 bedankte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... September 2015 für die Übersendung der Gutachtensanordnung und teilte mit, der Antragsteller sei bereit, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfen zu lassen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo solch eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden könne und welche Fahrschulen für die Fahrprobe akzeptiert würden.

Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... September 2015 ließ der Antragsteller vortragen, es bestünden weiterhin Unklarheiten bezüglich dessen, was die Behörde fordere, wer die „Prüfung“ durchführen dürfe, ob an der Fahrprobe ein Fahrlehrer und/oder der Sachverständige teilnehmen müsse und ob jede Fahrschule die Prüfung durchführen dürfe; all das sei aus der Anordnung vom ... April 2015 nicht klar ersichtlich. Die Bevollmächtigte habe sich an diverse Sachverständigenbüros, darunter die B..., gewandt, man habe ihr dort jedoch diese Fragen nicht beantworten können.

Die Behörde beantwortete diese Schreiben nicht, sondern entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Oktober 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von c... EUR an (Nr.3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr.4). Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, woraus die Behörde auf die mangelnde Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Am ... Oktober 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Behörde ab.

Gegen diesen am ... Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... November 2015, der bei Gericht per Telefax am ... November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 15.4934) mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufzuheben; über diese Klage wurde noch nicht entschieden. Außerdem ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vollziehung des Bescheids auszusetzen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe dessen Inhalt vorgetragen, der Antragsteller habe aufgrund des Schreibens der Behörde vom ... April 2015, dem lediglich eine Kostenrechnung und eine Erklärung über den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beigefügt gewesen seien, mehrfach versucht, mit der Sachbearbeiterin in Kontakt zu treten, um die konkrete Vorgehensweise bei der Begutachtung in Erfahrung zu bringen. Das sei nicht gelungen, wofür eine Zeugin benannt werde.

Der Vorfall vom ... Oktober 2014 rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der Antragsteller sei nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Straße, die er ohne Licht befahren habe, sei hell erleuchtet, so dass es ihm nicht habe auffallen müssen, dass er kein Licht eingeschaltet gehabt habe. Es sei auch verständlich, dass er während der Verkehrskontrolle aufgeregt gewesen sei, da er bis dahin nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe. Vor und nach dem Vorfall sei er beanstandungslos gefahren.

Die Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, denn er habe mehrfach telefonisch und persönlich versucht, den Sachverhalt und die konkrete Vorgehensweise mit der Behörde zu klären, was jedoch nicht gelungen sei. Selbst gegenüber der Prozessbevollmächtigten sei das Landratsamt nicht bereit gewesen, eine Liste mit Sachverständigen und Fahrschulen zu übermitteln. Darüber hinaus wurden die im Verwaltungsverfahren bereits erhobenen Einwände gegen die Verständlichkeit und Klarheit der Gutachtensanordnung wiederholt und vertieft. Der Sofortvollzug sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt ... Monate seit dem Vorfall vom ... Oktober 2014 habe vergehen lassen, bevor es ein Gutachten gefordert habe.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 legte der Antragsgegner die Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf Widersprüche im Vortrag des Antragstellers hingewiesen und erklärt, eine persönliche Vorsprache könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Bevollmächtigte habe zwar das Schreiben vom ... April 2015 angefordert, nach Informationen über Sachverständige sei aber nicht gefragt worden. Der Vorfall vom ... Oktober 2014 sei geeignet, Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, so dass unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von ihm ein Gutachten habe gefordert werden dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) richtet. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom... Oktober 2015 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am ... Oktober 2015 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es der Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom ... August 2015 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzulehnen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom ... Oktober 2015 als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. In einem solchen Fall besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts.

2.1 Bereits das Verwaltungsverfahren begegnet hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit Bedenken. So lässt sich nach Aktenlage nicht zweifelsfrei feststellen, wann dem Antragsteller die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 zugegangen ist. Damit kann ebenfalls nicht festgestellt werden, ob die zum ... Juli 2015 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen war oder - etwa wegen verspäteter Zustellung - hätte verlängert werden müssen, statt den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Infolge dessen lässt sich auch nicht feststellen, ob die Behörde weitere, von Antragstellerseite geforderte Klarstellungen und Auskünfte hinsichtlich des Ablaufs und der sonstigen Umstände der geforderten Begutachtung zu Recht verweigert hat, offenbar weil aus ihrer Sicht hierfür nach Ablauf der Vorlagefrist kein Raum mehr war. Diese Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, weil sie für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs eines Schriftstücks, mit dem eine Frist in Lauf gesetzt wird, die Beweislast trägt.

Aufgrund all dessen bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör gewährt und angemessen Zeit zur Vorlage des Gutachtens gegeben wurde.

2.2 Der Bescheid vom ... Oktober 2015 erweist sich aber auch aus anderen Gründen als nicht rechtmäßig, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

Die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BVerwG U. v. 5.7.2001, 3 C 13/01), der die Kammer folgt, darf bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens nicht der Schluss auf die fehlende Eignung oder Befähigung des Betroffenen gezogen werden, wenn die Gutachtensanordnung an Mängeln leidet, wenn etwa kein hinreichender Anlass für die Anordnung bestand, das eingeräumte Ermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde oder wenn die Fragestellung fehlerhaft war. Die Behörde hat insbesondere darzulegen, was anlassgebend für die Anordnung war und dabei Sachverhalte oder Zeugenaussagen selbstständig zu bewerten (BayVGH B. v. 23.2.2015, 11 ZB 14.2497 - juris).

Gemessen hieran leidet die vorliegende Gutachtensanordnung bereits daran, dass sie den im Vermerk der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 geschilderten Sachverhalt schlicht übernimmt, ohne diesen hinsichtlich seiner Richtigkeit oder Schlüssigkeit zu bewerten und einen Zusammenhang mit dem darin geschilderten Sachverhalt und den Zweifeln herzustellen, die bezüglich der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geäußert werden. Immerhin ist es vorliegend keineswegs zwingend, aus diesem Sachverhalt nur oder überhaupt Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zu haben denn an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zur Abgrenzung etwa VGH Mannheim U. v. 11.8.2015, 10 S 444/14 - juris). So dürften Schwerhörigkeit und mangelnde Bewegungsfähigkeit zumindest auch Fragen der Eignung betreffen.

Doch auch dann, wenn man aus dem vorliegenden Sachverhalt Zweifel (jedenfalls auch) an der Befähigung des Betroffenen herleiten wollte, bedürfte dies einer näheren Begründung, an der es vorliegend völlig fehlt. So hätte die Behörde zunächst darlegen müssen, warum sie aus der Fahrt ohne Licht Befähigungszweifel herleiten will. Solch ein Versehen allein dürfte das nicht rechtfertigen können. Auch das Abstreiten des Sachverhalts durch den Betroffenen erscheint hierfür nicht ausreichend. Schließlich kann die Behörde nicht ohne Weiteres alles für wahr nehmen, was in einem Polizeibericht steht, etwa dass der Betroffene „senil“ oder „nicht orientiert“ gewirkt habe. Sie muss selbst bewerten, ob und warum sie diesem Bericht Glauben schenkt und das Ergebnis der Prüfung in den Gründen ihrer Entscheidung - hier der Gutachtensanordnung - darlegen.

Auch wenn der vorliegende Polizeibericht möglicherweise Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken geeignet sein mag, genügen die Ausführungen hierzu den vorgenannten Anforderungen nicht. Stattdessen heißt es etwa, das „Fahrverhalten“ des Antragstellers wecke Zweifel an dessen Befähigung als Kraftfahrer. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er lediglich kein Licht eingeschaltet haben soll, nicht nachvollziehbar, denn irgendeinen Fahrfehler schildert die Polizei nicht. Auf die Frage, warum sich der Antragsteller trotz des Hinweises von immerhin zwei Polizeibeamten bezüglich seines Fehlers uneinsichtig zeigte, warum er es nicht zum Anlass für Überlegungen nahm, dass ihn ausgerechnet die Polizei mit der Lichthupe anblinkte und warum er, wenn er schon schlechte Sicht wahrnahm, nicht auf den naheliegenden Gedanken kam, dies könne bei Dunkelheit (gegen 22 Uhr im Oktober) am fehlenden Licht seines Fahrzeugs liegen, thematisiert die Gutachtensanordnung nicht. Sie verhält sich auch nicht dazu, ob und warum sie die subjektiven Eindrücke der Polizeibeamten für zutreffend hält. Nicht völlig unreflektiert sollte in diesem Zusammenhang etwa bleiben, ob derselbe Vorfall bei einem jungen Menschen ebenfalls zu einer Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde geführt hätte und wie sich das mutmaßlich altersgemäße Erscheinungsbild des Antragstellers mit seinen ... Jahren auf die Wahrnehmung und Einschätzung der Polizeibeamten ausgewirkt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund ohne jede Erwägung zu all dem lediglich aus dem Polizeibericht Zweifel an der Befähigung des Antragstellers, der sonst in keiner Weise verkehrsauffällig geworden ist, herzuleiten, hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

Das auch deshalb, weil die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV nicht genügt, wenn sie dem Betroffenen - wie hier - ankündigt, sie werde auf seine mangelnde „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, falls er das geforderte Gutachten nicht vorlege, obschon aus Sicht der Behörde allein dessen Befähigung inmitten steht.

Die Gutachtensanordnung leidet aber auch daran, dass sie nicht nachvollziehbar darlegt, was genau vom Betroffenen gefordert wird. Zwar lässt sich erschließen, dass er eine Fahrprobe ablegen und ein darauf basierendes Gutachten bezüglich seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlegen soll, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrverkehr zu erstellen sei. Außerdem müsse die Fahrprobe in Begleitung eines Fahrlehrers abgelegt werden. Unklar bleibt, ob der Sachverständige ebenfalls an der Fahrprobe teilnehmen sollte/müsste oder ob er sich deren Verlauf etwa vom Fahrlehrer schildern lassen durfte, um so sein Gutachten zu erstellen. Ob jede Fahrschule bzw. jeder Fahrlehrer als Begleiter bei dieser Fahrprobe in Betracht kommt lässt sich der Gutachtensanordnung ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, anders als wenn es dort etwa geheißen hätte, der Betroffene müsse sich von einem Fahrlehrer seiner Wahl begleiten lassen. Schließlich erscheint es zumindest fragwürdig, wenn in der Erklärung zur Beauftragung der Begutachtungsstelle nur solche des TÜV A. aufgeführt sind, obschon es weitere solche in Betracht kommende Stellen gibt, die der Behörde bekannt sein dürften. Schon mangels Vorhandensein der Postzustellungsurkunde für die Gutachtensanordnung lässt sich schließlich auch nicht feststellen, ob diese Erklärung überhaupt - was der Antragsteller in Abrede stellt - Teil der Postsendung gewesen ist und ob bzw. wann sie den Adressaten erreicht hat.

Da nach alledem die Gutachtensanordnung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt, kann auch der Bescheid vom ... Oktober 2015 keinen Bestand haben, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kosten dem Antragsgegner vollends aufzuerlegen waren, weil der Antragsteller nur in einem unbedeutenden Maße mit seinem Antrag unterlegen ist und dies auch nur, weil er der zwangsgeldbewehrten Abgabeverpflichtung Folge leistete. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 befuhr er tags zuvor gegen a. Uhr eine Straße innerorts ohne jegliche Beleuchtung. Die ihm entgegenkommenden Polizeibeamten hätten das Fahrzeug des Antragstellers erst sehr spät erkannt und ihn durch Betätigung der Lichthupe auf seine fehlende Beleuchtung hinweisen wollen, worauf dieser jedoch nur durch Betätigung der Lichthupe seinerseits reagiert habe. Während der anschließenden Verkehrskontrolle habe er abgestritten, ohne Licht gefahren zu sein, aber angegeben, bei dem (leichten) Regen schlecht gesehen zu haben.

Er habe sehr senil gewirkt und Schwierigkeiten beim Einparken gehabt. Seinen Führerschein habe er nicht finden und dem Gespräch wegen seiner Schwerhörigkeit kaum folgen können. Die Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit seien stark eingeschränkt, der Antragsteller sei nicht orientiert gewesen. Ein Alkoholtest sei negativ verlaufen.

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom ... April 2015 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum ... Juli 2015 aufzufordern. Das Gutachten solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist Herr ... befähigt, Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1 und A18, B, M und L sicher zu führen? Wenn ja wird um zusätzliche Stellungnahme gebeten, ob die Befähigung auch für die Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E besteht. Sofern die Befähigung zu einer der oben angeführten Klassen nicht mehr vollständig gegeben ist, sind die Gründe ausreichend darzulegen.“

Weiter heißt es, der Antragsteller solle auf beiliegender Erklärung bis ... Mai 2015 mitteilen, bei welcher Prüfstelle seine Begutachtung durchgeführt werden solle. Die Begutachtung erfolge aufgrund einer vorangegangenen Fahrprobe. Bei dieser müsse er von einem Fahrlehrer begleitet werden. Es werde gebeten, der Behörde auch diese Fahrschule bis zum ... Mai 2015 mitzuteilen. Die an die Prüfstelle zu versendenden Akten könne der Antragsteller zuvor einsehen. Wenn er sich weigere, das Gutachten beizubringen, könne auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Nach Aktenlage war dieser Verfügung eine Kostenrechnung über a. EUR und eine Erklärung beigefügt, auf der aus ... Prüfstellen des TÜV A. diejenige durch Ankreuzen ausgewählt werden kann, die mit der Begutachtung beauftragt werden soll. Weitere Prüfstellen mit anerkannten Sachverständigen oder Prüfern im Bundesgebiet würden vom Landratsamt auf Anfrage genannt. Außerdem enthält das Formular ein Feld, in das eine Fahrschule eingetragen werden soll. Überschrieben ist das Formular mit „Erklärung zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“.

Ob und wann diese Verfügung dem Antragsteller zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die ihr beigefügte Kostenrechnung wurde am ... Juni 2015 bezahlt, nachdem zuvor b... EUR Mahngebühren erhoben worden waren.

Da keine Erklärung zur Beauftragung einer Prüfstelle und kein Gutachten eingingen, hörte die Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... August 2015 und trug vor, das Schreiben der Behörde vom ... April 2015 liege dem Antragsteller nicht vor. Es werde um dessen Übermittlung sowie Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten. Nach Verlängerung dieser Frist bis ... September 2015 bedankte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... September 2015 für die Übersendung der Gutachtensanordnung und teilte mit, der Antragsteller sei bereit, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfen zu lassen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo solch eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden könne und welche Fahrschulen für die Fahrprobe akzeptiert würden.

Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... September 2015 ließ der Antragsteller vortragen, es bestünden weiterhin Unklarheiten bezüglich dessen, was die Behörde fordere, wer die „Prüfung“ durchführen dürfe, ob an der Fahrprobe ein Fahrlehrer und/oder der Sachverständige teilnehmen müsse und ob jede Fahrschule die Prüfung durchführen dürfe; all das sei aus der Anordnung vom ... April 2015 nicht klar ersichtlich. Die Bevollmächtigte habe sich an diverse Sachverständigenbüros, darunter die B..., gewandt, man habe ihr dort jedoch diese Fragen nicht beantworten können.

Die Behörde beantwortete diese Schreiben nicht, sondern entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Oktober 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von c... EUR an (Nr.3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr.4). Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, woraus die Behörde auf die mangelnde Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Am ... Oktober 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Behörde ab.

Gegen diesen am ... Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... November 2015, der bei Gericht per Telefax am ... November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 15.4934) mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufzuheben; über diese Klage wurde noch nicht entschieden. Außerdem ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vollziehung des Bescheids auszusetzen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe dessen Inhalt vorgetragen, der Antragsteller habe aufgrund des Schreibens der Behörde vom ... April 2015, dem lediglich eine Kostenrechnung und eine Erklärung über den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beigefügt gewesen seien, mehrfach versucht, mit der Sachbearbeiterin in Kontakt zu treten, um die konkrete Vorgehensweise bei der Begutachtung in Erfahrung zu bringen. Das sei nicht gelungen, wofür eine Zeugin benannt werde.

Der Vorfall vom ... Oktober 2014 rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der Antragsteller sei nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Straße, die er ohne Licht befahren habe, sei hell erleuchtet, so dass es ihm nicht habe auffallen müssen, dass er kein Licht eingeschaltet gehabt habe. Es sei auch verständlich, dass er während der Verkehrskontrolle aufgeregt gewesen sei, da er bis dahin nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe. Vor und nach dem Vorfall sei er beanstandungslos gefahren.

Die Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, denn er habe mehrfach telefonisch und persönlich versucht, den Sachverhalt und die konkrete Vorgehensweise mit der Behörde zu klären, was jedoch nicht gelungen sei. Selbst gegenüber der Prozessbevollmächtigten sei das Landratsamt nicht bereit gewesen, eine Liste mit Sachverständigen und Fahrschulen zu übermitteln. Darüber hinaus wurden die im Verwaltungsverfahren bereits erhobenen Einwände gegen die Verständlichkeit und Klarheit der Gutachtensanordnung wiederholt und vertieft. Der Sofortvollzug sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt ... Monate seit dem Vorfall vom ... Oktober 2014 habe vergehen lassen, bevor es ein Gutachten gefordert habe.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 legte der Antragsgegner die Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf Widersprüche im Vortrag des Antragstellers hingewiesen und erklärt, eine persönliche Vorsprache könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Bevollmächtigte habe zwar das Schreiben vom ... April 2015 angefordert, nach Informationen über Sachverständige sei aber nicht gefragt worden. Der Vorfall vom ... Oktober 2014 sei geeignet, Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, so dass unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von ihm ein Gutachten habe gefordert werden dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) richtet. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom... Oktober 2015 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am ... Oktober 2015 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es der Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom ... August 2015 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzulehnen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom ... Oktober 2015 als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. In einem solchen Fall besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts.

2.1 Bereits das Verwaltungsverfahren begegnet hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit Bedenken. So lässt sich nach Aktenlage nicht zweifelsfrei feststellen, wann dem Antragsteller die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 zugegangen ist. Damit kann ebenfalls nicht festgestellt werden, ob die zum ... Juli 2015 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen war oder - etwa wegen verspäteter Zustellung - hätte verlängert werden müssen, statt den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Infolge dessen lässt sich auch nicht feststellen, ob die Behörde weitere, von Antragstellerseite geforderte Klarstellungen und Auskünfte hinsichtlich des Ablaufs und der sonstigen Umstände der geforderten Begutachtung zu Recht verweigert hat, offenbar weil aus ihrer Sicht hierfür nach Ablauf der Vorlagefrist kein Raum mehr war. Diese Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, weil sie für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs eines Schriftstücks, mit dem eine Frist in Lauf gesetzt wird, die Beweislast trägt.

Aufgrund all dessen bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör gewährt und angemessen Zeit zur Vorlage des Gutachtens gegeben wurde.

2.2 Der Bescheid vom ... Oktober 2015 erweist sich aber auch aus anderen Gründen als nicht rechtmäßig, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

Die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BVerwG U. v. 5.7.2001, 3 C 13/01), der die Kammer folgt, darf bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens nicht der Schluss auf die fehlende Eignung oder Befähigung des Betroffenen gezogen werden, wenn die Gutachtensanordnung an Mängeln leidet, wenn etwa kein hinreichender Anlass für die Anordnung bestand, das eingeräumte Ermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde oder wenn die Fragestellung fehlerhaft war. Die Behörde hat insbesondere darzulegen, was anlassgebend für die Anordnung war und dabei Sachverhalte oder Zeugenaussagen selbstständig zu bewerten (BayVGH B. v. 23.2.2015, 11 ZB 14.2497 - juris).

Gemessen hieran leidet die vorliegende Gutachtensanordnung bereits daran, dass sie den im Vermerk der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 geschilderten Sachverhalt schlicht übernimmt, ohne diesen hinsichtlich seiner Richtigkeit oder Schlüssigkeit zu bewerten und einen Zusammenhang mit dem darin geschilderten Sachverhalt und den Zweifeln herzustellen, die bezüglich der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geäußert werden. Immerhin ist es vorliegend keineswegs zwingend, aus diesem Sachverhalt nur oder überhaupt Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zu haben denn an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zur Abgrenzung etwa VGH Mannheim U. v. 11.8.2015, 10 S 444/14 - juris). So dürften Schwerhörigkeit und mangelnde Bewegungsfähigkeit zumindest auch Fragen der Eignung betreffen.

Doch auch dann, wenn man aus dem vorliegenden Sachverhalt Zweifel (jedenfalls auch) an der Befähigung des Betroffenen herleiten wollte, bedürfte dies einer näheren Begründung, an der es vorliegend völlig fehlt. So hätte die Behörde zunächst darlegen müssen, warum sie aus der Fahrt ohne Licht Befähigungszweifel herleiten will. Solch ein Versehen allein dürfte das nicht rechtfertigen können. Auch das Abstreiten des Sachverhalts durch den Betroffenen erscheint hierfür nicht ausreichend. Schließlich kann die Behörde nicht ohne Weiteres alles für wahr nehmen, was in einem Polizeibericht steht, etwa dass der Betroffene „senil“ oder „nicht orientiert“ gewirkt habe. Sie muss selbst bewerten, ob und warum sie diesem Bericht Glauben schenkt und das Ergebnis der Prüfung in den Gründen ihrer Entscheidung - hier der Gutachtensanordnung - darlegen.

Auch wenn der vorliegende Polizeibericht möglicherweise Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken geeignet sein mag, genügen die Ausführungen hierzu den vorgenannten Anforderungen nicht. Stattdessen heißt es etwa, das „Fahrverhalten“ des Antragstellers wecke Zweifel an dessen Befähigung als Kraftfahrer. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er lediglich kein Licht eingeschaltet haben soll, nicht nachvollziehbar, denn irgendeinen Fahrfehler schildert die Polizei nicht. Auf die Frage, warum sich der Antragsteller trotz des Hinweises von immerhin zwei Polizeibeamten bezüglich seines Fehlers uneinsichtig zeigte, warum er es nicht zum Anlass für Überlegungen nahm, dass ihn ausgerechnet die Polizei mit der Lichthupe anblinkte und warum er, wenn er schon schlechte Sicht wahrnahm, nicht auf den naheliegenden Gedanken kam, dies könne bei Dunkelheit (gegen 22 Uhr im Oktober) am fehlenden Licht seines Fahrzeugs liegen, thematisiert die Gutachtensanordnung nicht. Sie verhält sich auch nicht dazu, ob und warum sie die subjektiven Eindrücke der Polizeibeamten für zutreffend hält. Nicht völlig unreflektiert sollte in diesem Zusammenhang etwa bleiben, ob derselbe Vorfall bei einem jungen Menschen ebenfalls zu einer Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde geführt hätte und wie sich das mutmaßlich altersgemäße Erscheinungsbild des Antragstellers mit seinen ... Jahren auf die Wahrnehmung und Einschätzung der Polizeibeamten ausgewirkt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund ohne jede Erwägung zu all dem lediglich aus dem Polizeibericht Zweifel an der Befähigung des Antragstellers, der sonst in keiner Weise verkehrsauffällig geworden ist, herzuleiten, hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

Das auch deshalb, weil die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV nicht genügt, wenn sie dem Betroffenen - wie hier - ankündigt, sie werde auf seine mangelnde „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, falls er das geforderte Gutachten nicht vorlege, obschon aus Sicht der Behörde allein dessen Befähigung inmitten steht.

Die Gutachtensanordnung leidet aber auch daran, dass sie nicht nachvollziehbar darlegt, was genau vom Betroffenen gefordert wird. Zwar lässt sich erschließen, dass er eine Fahrprobe ablegen und ein darauf basierendes Gutachten bezüglich seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlegen soll, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrverkehr zu erstellen sei. Außerdem müsse die Fahrprobe in Begleitung eines Fahrlehrers abgelegt werden. Unklar bleibt, ob der Sachverständige ebenfalls an der Fahrprobe teilnehmen sollte/müsste oder ob er sich deren Verlauf etwa vom Fahrlehrer schildern lassen durfte, um so sein Gutachten zu erstellen. Ob jede Fahrschule bzw. jeder Fahrlehrer als Begleiter bei dieser Fahrprobe in Betracht kommt lässt sich der Gutachtensanordnung ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, anders als wenn es dort etwa geheißen hätte, der Betroffene müsse sich von einem Fahrlehrer seiner Wahl begleiten lassen. Schließlich erscheint es zumindest fragwürdig, wenn in der Erklärung zur Beauftragung der Begutachtungsstelle nur solche des TÜV A. aufgeführt sind, obschon es weitere solche in Betracht kommende Stellen gibt, die der Behörde bekannt sein dürften. Schon mangels Vorhandensein der Postzustellungsurkunde für die Gutachtensanordnung lässt sich schließlich auch nicht feststellen, ob diese Erklärung überhaupt - was der Antragsteller in Abrede stellt - Teil der Postsendung gewesen ist und ob bzw. wann sie den Adressaten erreicht hat.

Da nach alledem die Gutachtensanordnung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt, kann auch der Bescheid vom ... Oktober 2015 keinen Bestand haben, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kosten dem Antragsgegner vollends aufzuerlegen waren, weil der Antragsteller nur in einem unbedeutenden Maße mit seinem Antrag unterlegen ist und dies auch nur, weil er der zwangsgeldbewehrten Abgabeverpflichtung Folge leistete. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.