I.
Der am ... ... 1992 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit und gehört dem Volk der Wolofs an. Am 10. Oktober 2014 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag.
In einer Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Oktober 2014 gab der Antragsteller unter anderem an, er sei von seinem Heimatland aus am 5. Juli 2012 über Marokko (zwei Jahre Aufenthalt) nach Spanien (15 Tage Aufenthalt), Frankreich und Belgien am 17. September 2014 nach Deutschland eingereist.
Es ergab sich ein EURODAC-Treffer für Spanien (ES...).
Am 10. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Spanien.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 erklärte sich Spanien (MINISTERIO DEL INTERIOR) zur Rückübernahme des Antragstellers bereit.
Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am 9. März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an.
Der Asylantrag sei gemäß § 27 a des Asylverfahrensgesetzes/AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig se. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage erhoben (M 5 K 15.50258) und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2015 aufzuheben
sowie
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Spanien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsteller habe seine Fingerabdrücke unter Androhung von Misshandlungen abgegeben. Aufgrund erheblicher gestiegener Flüchtlingszahlen sei von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, da es den spanischen Behörden nicht möglich sei, die Flut an Flüchtlingen mit der gleichen Intensität zu bewältigen wie die Bundesrepublik Deutschland. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien ergäben ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller Gefahr laufen könne, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die materielle Prüfung des Asylantrages in Deutschland sei daher zwingend erforderlich.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 17. März 2015 die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Anordnung auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
a) Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers vorliegend zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Da vorliegend Spanien mit Schreiben vom 5. Februar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es daran gemessen allein darauf an, ob in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Dies ist indes zur Überzeugung des Gerichts zu verneinen:
b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektivöffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Nicht geltend gemacht werden kann bei erfolgter Zustimmung durch den anderen Mitgliedstaat auch, dass an sich die Frist für ein Übernahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe.
Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).
Dem Gericht sind keine derartigen systemischen Mängel des spanischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien bekannt. Der Antragsteller hat in vorliegendem Verfahren auch nicht näher dargelegt, welche systemischen Mängel bestehen sollen. Er hat seine unsubstantiierte Behauptung, ihm drohten in den spanischen Aufnahmeeinrichtungen Zustände, die im Hinblick auf Art. 4 GR-Charta nicht hinnehmbar seien, nicht erläutert. Belege hat er nicht vorgelegt. Der erwähnte Bericht des „servicio jesuita a migrantes vom 27. September 2014 bzw. eine Zusammenfassung dieses Berichts war der Antragsschrift nicht beigefügt. Dem Gericht ist auch keine (obergerichtliche) Entscheidung eines deutschen Gerichts bekannt, wonach hinsichtlich Spaniens von systemischen Mängeln auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, B. v. 12.2.2015 - Au 5 S 15.50065 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Überzeugung des Gerichts gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das spanische Asylverfahrens und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK stehen (dazu auch VG München, B.v. 16.3.2015 - M 2 S 15.50212).
2. Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO begründen jedoch - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin, B.v. 7.10.2013 - 33 L 403.13 A - juris; VG München, B.v. 17.8.2011 - M 16 E 11.30637 - juris; VG Regensburg, B.v. 8.4.2014 - RN 5 S 14.50012 - juris). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).
Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssten jedenfalls außergewöhnliche Gründe vorliegen, die die Antragsgegnerin verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen, B.v. 4.9.2013 - 4 V 1037/13.A - juris).
Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
3. Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.